Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 2.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 2.5 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet bei gegebener Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer F-3995/2025, F-4000/2025 vom 20. Juni 2025 E. 4.3.1 m.w.H.).
E. 2.6 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30).
E. 2.7 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.8 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 2.9 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer vier unterschiedliche, sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (Bulgarien: [...] 2004; Österreich: [...] 2008; Schweiz: [...] 2007 und [...] 2008) und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Unter Berücksichtigung des durchgeführten Altersgutachtens vom 8. Juli 2025 und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder belegt hat. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Die von der Rechtsvertretung digital übermittelte Kopie seiner Tazkira war nicht lesbar. Die Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum während der EB UMA wirken konstruiert und legen die Vermutung nahe, dass er beabsichtigte, die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen. Auch sind seine Angaben, die österreichischen Behörden hätten keine Zweifel an seinem Alter gehabt und es sei kein Altersgutachten geplant gewesen, aktenwidrig. In Österreich war eine Altersfeststellung vorgesehen, der Beschwerdeführer hat sich dieser jedoch durch sein Untertauchen entzogen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 17/2). Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit seiner Registrierung als Volljähriger in Bulgarien ([...] 2004) sowie seinem anlässlich der Kontrolle bei der Einreise in die Schweiz angegebenen Geburtsdatum ([...] 2007) und dem Altersgutachten vom 8. Juli 2025, das ein Mindestalter von 19 Jahren ergab, liegen starke Indizien für seine Volljährigkeit vor. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise gezwungen würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere seine psychische Verfassung, hinreichend abgeklärt, in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass ihm in Österreich der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.2 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Resultat des Altersgutachtens unter Verweis auf in jungen Jahren verrichtete harte körperliche Arbeit zu entkräften versucht, überzeugt dies nicht und vermag die vorinstanzliche Volljährigkeitsannahme nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene sodann unsubstantiiert vorbringt, in Österreich Opfer von rassistischer Diskriminierung, Misshandlungen und unmenschlichen Lebensbedingungen geworden zu sein, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies seine ebenfalls unsubstantiierten Vorbringen, in den österreichischen Flüchtlingsunterkünften habe es nicht ausreichend Nahrung gegeben und er sei respektlos behandelt worden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Österreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer F-6649/2025 vom 15. September 2025 S. 4; F-4708/2025 vom 7. Juli 2025 E. 5.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die österreichischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Weiter bringt er in seiner Beschwerde vor, nach Erhalt des negativen Entscheids seien seine Suizidgedanken und Ängste zurückgekehrt, was jedoch nicht zur Annahme führt, eine Überstellung nach Österreich verstosse gegen Art. 3 EMRK (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; betreffend Suizidalität im Besonderen vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer F-2897/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.8). Der erneuten Äusserung von Suizidgedanken ist durch die Vorinstanz Rechnung zu tragen, indem sie die Überstellungsmodalitäten entsprechend aktualisiert. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus ohne nähere Substantiierung zum Ausdruck bringt, dass er sich in psychischer Hinsicht als behandlungsbedürftig betrachtet, ist festzuhalten, dass Österreich über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-1124/2025 vom 5. März 2025 E. 2.2; F-74/2025 vom 17. Februar 2025 E. 3.2.2) und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Österreich ihm diese verweigern würde. Aufgrund des Gesagten ist eine zusätzliche fachärztliche Überprüfung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2025 nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7955/2025 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 7. Juni 2025 wurde dieser durch das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) angehalten. Anlässlich der Kontrolle nannte er als Geburtsdatum den (...) 2007. B. Am 9. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl und gab an, am (...) 2008 geboren und damit minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 14. April 2025 und 30. April 2025 in Bulgarien sowie am 28. Mai 2025 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hat. C. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen sowie die österreichischen Behörden am 12. Juni 2025 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen zu den dort jeweils registrierten Personalien des Beschwerdeführers, allfälligen diesbezüglich von ihm eingereichten Dokumenten sowie zu allfälligen Verwandten in den Mitgliedstaaten. D. Gleichentags antworteten die österreichischen Behörden der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei dort mit dem Geburtsdatum (...) 2008 registriert worden. Da die geltend gemachte Minderjährigkeit ausschliesslich auf seinen Angaben beruht habe, sei eine Altersfeststellung vorgesehen gewesen, welche jedoch aufgrund seines Untertauchens nicht habe durchgeführt werden können. E. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 teilten die bulgarischen Behörden der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei dort basierend auf seinen eigenen Angaben mit dem Geburtsdatum (...) 2004 registriert worden, er habe keine Dokumente vorgelegt und eine Altersfeststellung sei nicht durchgeführt worden. F. Die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchender (EB UMA) führte die Vorinstanz am 25. Juni 2025 durch. Während der Befragung übermittelte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers in einer digitalen, nicht lesbaren Bilddatei. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, am (...) des afghanischen Kalenders (entspricht dem [...] 2008) geboren zu sein. Er kenne sein Geburtsdatum seit seiner Einschulung im Jahr 1394 (entspricht dem Jahr 2015/2016) mit 7 Jahren. Angesprochen auf das in Bulgarien erfasste Geburtsdatum (...) 2004 gab er an, die Polizei habe ihn und die anderen Minderjährigen, mit welchen er gereist sei, als 20- bis 23-Jährige registriert. Er habe seine Original-Tazkira dabeigehabt, die Polizei habe diese aber nicht akzeptiert. Er sei einmal an der Grenze und einmal in Sofia registriert worden, jeweils mit dem gleichen Geburtsdatum. Er habe sich deswegen beide Male beschwert. Angesprochen auf das in Österreich registrierte Geburtsdatum (...) 2008 gab er an, dieses selber angegeben zu haben. Die Behörden hätten es aufgeschrieben, keine Zweifel an seinem Alter geäussert und ein Altersgutachten sei nicht geplant gewesen. Die Vertauschung des Monats und Tages des in Österreich ([...] 2008) und des in der Schweiz ([...] 2008) angegebenen Geburtsdatums wurde von der Dolmetscherin auf die abweichende Schreibreihenfolge in Afghanistan (von hinten nach vorne) zurückgeführt. Im Rahmen der Erstbefragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung dorthin und zu seinem Gesundheitszustand und stellte ihm die Durchführung einer Altersabklärung mittels forensischem Altersgutachten in Aussicht. G. Das am 2. Juli 2025 von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 8. Juli 2025 ergab ein Mindestalter von 19 Jahren. H. Nachdem die Vorinstanz dem Dossier des Beschwerdeführers irrtümlicherweise ein eine andere Person betreffendes Altersgutachten zugeordnet hatte, beendete sie (in der Annahme seiner Minderjährigkeit) am 14. Juli 2025 das Dublin-Verfahren, eröffnete das nationale Verfahren und führte am 6. August 2025 eine Anhörung durch. Anlässlich der Anhörung vom 6. August 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut an, am (...) 2008 geboren zu sein, wobei er sich in der Folge auf den (...) 2008 korrigierte. Das Original seiner Tazkira habe er auf der Flucht verloren. I. Nach Aufdeckung der irrtümlichen Ablage des eine andere Person betreffenden Altersgutachtens im Dossier des Beschwerdeführers informierte die Vorinstanz diesen am 11. August 2025 über den Irrtum und nahm das Dublin-Verfahren wieder auf. J. Am 11. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Ersuchen am 13. August 2025 gestützt auf die vorgenannte Bestimmung gut. K. Am 14. August 2025 erfolgte die freiwillige Hospitalisation des Beschwerdeführers in den Universitären Psychiatrischen Kliniken B._______ ([...]) mit Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) durch den Amtsarzt. Am nächsten Tag erfolgte die Aufhebung der FU und auf Wunsch des Beschwerdeführers der Austritt aus der stationären Behandlung der (...). L. Mit Schreiben vom 21. August 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit und zur Anpassung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006 als Geburtsdatum. Nachdem der Beschwerdeführer dazu am 4. September 2025 Stellung genommen hatte, änderte die Vorinstanz am 5. September 2025 sein Geburtsdatum auf den (...) 2006 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. M. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 - eröffnet am 14. Oktober 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) 2006 (mit Bestreitungsvermerk) laute, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. N. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 zeigte die damalige Rechtsvertreterin der Vorinstanz die Mandatsniederlegung an. O. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Prüfung seines Asylgesuchs durch die Vorinstanz und das Absehen von einer Rücküberstellung nach Österreich sowie die Überprüfung seiner psychischen und medizinischen Situation durch Fachärzte. P. Am 17. Oktober 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 2.4. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 2.5. Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet bei gegebener Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer F-3995/2025, F-4000/2025 vom 20. Juni 2025 E. 4.3.1 m.w.H.). 2.6. Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 2.7. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.8. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 2.9. Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer vier unterschiedliche, sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (Bulgarien: [...] 2004; Österreich: [...] 2008; Schweiz: [...] 2007 und [...] 2008) und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Unter Berücksichtigung des durchgeführten Altersgutachtens vom 8. Juli 2025 und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder belegt hat. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Die von der Rechtsvertretung digital übermittelte Kopie seiner Tazkira war nicht lesbar. Die Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum während der EB UMA wirken konstruiert und legen die Vermutung nahe, dass er beabsichtigte, die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen. Auch sind seine Angaben, die österreichischen Behörden hätten keine Zweifel an seinem Alter gehabt und es sei kein Altersgutachten geplant gewesen, aktenwidrig. In Österreich war eine Altersfeststellung vorgesehen, der Beschwerdeführer hat sich dieser jedoch durch sein Untertauchen entzogen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 17/2). Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit seiner Registrierung als Volljähriger in Bulgarien ([...] 2004) sowie seinem anlässlich der Kontrolle bei der Einreise in die Schweiz angegebenen Geburtsdatum ([...] 2007) und dem Altersgutachten vom 8. Juli 2025, das ein Mindestalter von 19 Jahren ergab, liegen starke Indizien für seine Volljährigkeit vor. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise gezwungen würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere seine psychische Verfassung, hinreichend abgeklärt, in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass ihm in Österreich der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Resultat des Altersgutachtens unter Verweis auf in jungen Jahren verrichtete harte körperliche Arbeit zu entkräften versucht, überzeugt dies nicht und vermag die vorinstanzliche Volljährigkeitsannahme nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene sodann unsubstantiiert vorbringt, in Österreich Opfer von rassistischer Diskriminierung, Misshandlungen und unmenschlichen Lebensbedingungen geworden zu sein, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies seine ebenfalls unsubstantiierten Vorbringen, in den österreichischen Flüchtlingsunterkünften habe es nicht ausreichend Nahrung gegeben und er sei respektlos behandelt worden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Österreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer F-6649/2025 vom 15. September 2025 S. 4; F-4708/2025 vom 7. Juli 2025 E. 5.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die österreichischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Weiter bringt er in seiner Beschwerde vor, nach Erhalt des negativen Entscheids seien seine Suizidgedanken und Ängste zurückgekehrt, was jedoch nicht zur Annahme führt, eine Überstellung nach Österreich verstosse gegen Art. 3 EMRK (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; betreffend Suizidalität im Besonderen vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer F-2897/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.8). Der erneuten Äusserung von Suizidgedanken ist durch die Vorinstanz Rechnung zu tragen, indem sie die Überstellungsmodalitäten entsprechend aktualisiert. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus ohne nähere Substantiierung zum Ausdruck bringt, dass er sich in psychischer Hinsicht als behandlungsbedürftig betrachtet, ist festzuhalten, dass Österreich über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-1124/2025 vom 5. März 2025 E. 2.2; F-74/2025 vom 17. Februar 2025 E. 3.2.2) und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Österreich ihm diese verweigern würde. Aufgrund des Gesagten ist eine zusätzliche fachärztliche Überprüfung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2025 nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die österreichischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über den aktuellen Stand hinsichtlich der von diesem geäusserten Suizidalität informiert werden.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: