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F-74/2025

F-74/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art.18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5178/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2; F-6206/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen und das Nachfolgende zu verweisen.

E. 3.1 Anzumerken bleibt, dass das in der Beschwerde zitierte Urteil eines italienischen Gerichts betreffend die Situation von Asylsuchenden in Österreich nichts daran zu ändern vermag, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Österreich überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (siehe E. 2 hiervor).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG ist ein Mehrfachgesuch schriftlich und begründet einzureichen (BVGE 2017 VI/5 E. 5.2.3 m.H.). Der Beschwerdeführer hat in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) keine aktuellen Arztberichte eingereicht, obwohl er gemäss eigenen Angaben in Frankreich in medizinischer Behandlung war. Angesichts dessen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil F-1880/2023 vom 5. Juli 2023, die damals beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen) erreichten die hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht, welche zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 3 EMRK führen würden (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Der auf Beschwerdeebene eingereichte Austrittsbericht einer psychiatrischen Klinik vom 19. Oktober 2023 bestätigt die während des ordentlichen Verfahrens gestellten Diagnosen. Eine allfällig benötigte Psychotherapie kann ohne Weiteres in Österreich durchgeführt werden, zumal dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-5066/2024 vom 28. August 2024 E. 8.7 m.H.; F-3657/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.3). Die Dublin-III-VO räumt den Antragstellenden schliesslich kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.). Es besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 3.3 In Bezug auf den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen darüber orientiert hatte. Österreich ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Österreich erneut entführt zu werden, erscheint spekulativ. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat sich die Entführung vor über zwei Jahren ereignet, weshalb das Risiko, von den Entführern ausfindig gemacht zu werden oder gar erneut in den Menschenhandelsprozess zu geraten (sog. Re-Trafficking), nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer von seinen Entführern freigelassen und seither offenbar von diesen nicht mehr kontaktiert worden ist. Bei Schutzbedarf ist er gehalten, sich an die schutzfähigen und schutzwilligen österreichischen Behörden zu wenden.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 5 Da sich die Begehren nicht zum Vornherein als aussichtslos erwiesen haben und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-74/2025 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Oktober 2021 bereits in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Ein Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz lehnten die österreichischen Behörden am 18. Oktober 2022 mit dem Hinweis auf die mutmassliche staatsverträgliche Zuständigkeit Rumäniens ab gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 15. November 2022 stimmten die rumänischen Behörden dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Am 20. Februar 2023 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel. A.c Mit Verfügung vom 24. März 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Rumänien an (bestätigt mit Urteil F-1880/2023 des BVGer vom 5. Juli 2023). B. B.a Seit dem 1. September 2023 galt der Beschwerdeführer als unbekannten Aufenthalts. Eigenen Angaben zufolge hielt er sich in Deutschland und Frankreich auf, bevor er am 24. September 2024 in der Schweiz polizeilich aufgegriffen wurde. B.b Am 29. Oktober 2024 teilten die rumänischen Behörden der Vorinstanz mit, die Zuständigkeit sei gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Januar 2023 C-323/21, C-324/21 und C-325/21 B., F. und K., auf Österreich übergegangen, weil die österreichischen Behörden die per 26. Juli 2023 ausgelöste Überstellungsfrist nicht genutzt hätten. B.c Am 22. November 2024 liess der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchen. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG (SR. 142.31) entgegen und gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Österreich. Das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 hiessen die österreichischen Behörden am 16. Dezember 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Der Beschwerdeführer liess am 22. November 2024 (recte: 22. Dezember 2024) eine Stellungnahme einreichen. B.d Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Österreich an. C. C.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchen. C.b Am 8. Januar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art.18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5178/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2; F-6206/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen und das Nachfolgende zu verweisen. 3. 3.1. Anzumerken bleibt, dass das in der Beschwerde zitierte Urteil eines italienischen Gerichts betreffend die Situation von Asylsuchenden in Österreich nichts daran zu ändern vermag, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Österreich überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (siehe E. 2 hiervor). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG ist ein Mehrfachgesuch schriftlich und begründet einzureichen (BVGE 2017 VI/5 E. 5.2.3 m.H.). Der Beschwerdeführer hat in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) keine aktuellen Arztberichte eingereicht, obwohl er gemäss eigenen Angaben in Frankreich in medizinischer Behandlung war. Angesichts dessen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung ist abzuweisen. 3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil F-1880/2023 vom 5. Juli 2023, die damals beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen) erreichten die hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht, welche zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 3 EMRK führen würden (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Der auf Beschwerdeebene eingereichte Austrittsbericht einer psychiatrischen Klinik vom 19. Oktober 2023 bestätigt die während des ordentlichen Verfahrens gestellten Diagnosen. Eine allfällig benötigte Psychotherapie kann ohne Weiteres in Österreich durchgeführt werden, zumal dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-5066/2024 vom 28. August 2024 E. 8.7 m.H.; F-3657/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.3). Die Dublin-III-VO räumt den Antragstellenden schliesslich kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.). Es besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 3.3. In Bezug auf den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen darüber orientiert hatte. Österreich ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Österreich erneut entführt zu werden, erscheint spekulativ. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat sich die Entführung vor über zwei Jahren ereignet, weshalb das Risiko, von den Entführern ausfindig gemacht zu werden oder gar erneut in den Menschenhandelsprozess zu geraten (sog. Re-Trafficking), nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer von seinen Entführern freigelassen und seither offenbar von diesen nicht mehr kontaktiert worden ist. Bei Schutzbedarf ist er gehalten, sich an die schutzfähigen und schutzwilligen österreichischen Behörden zu wenden.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

5. Da sich die Begehren nicht zum Vornherein als aussichtslos erwiesen haben und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: