Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Eventualanträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und die Zuständigkeit nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist, da der geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist.
E. 2.1.1 Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18). Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten aus dem Dublin-Raum gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachzuweisen, werden nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse (Verzeichnis A und Verzeichnis B) sind im Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten nach Ziffer 9 im Verzeichnis A «Ausreisestempel», «Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweise)», «Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann» und «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat» sowie «Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln nach dem Verzeichnis A sind die Indizien nach Ziffer 9 im Verzeichnis B zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers», «Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR» oder auch «Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6).
E. 2.1.2 Der Beschwerdeführer reichte vorinstanzlich keine förmlichen Beweismittel im vorgenannten Sinne ein. Die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Fotografien von zwei Busfahrkarten (SEM-act. 17/15, ID-007) sowie seine Vorbringen können auch nicht als Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung qualifiziert werden. Festzuhalten ist hierzu zunächst, dass die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Busfahrkarten vom 6. September 2023 nach B._______ und vom 11. September 2023 nach C._______ nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten verlassen hat. Darüber hinaus sind seine Vorbringen im Dublin-Gespräch vom 23. August 2024 (SEM-act. 12/2) sowohl zum Verlassen des Dublin-Raumes als auch zum Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes derart pauschal und wenig substantiiert, dass sie keinerlei überprüfbare Anhaltspunkte bieten, die es rechtfertigen würden, sie als «sonstige Indizien gleicher Art» im Sinne von Ziffer 9 im Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zu qualifizieren.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat weiter korrekt erwogen, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich sind auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Nachricht über einen Kinderarzttermin am 26. April 2024 (BVGer-act. 1, Beilage 3 in türkischer Sprache) und die eingereichte Reiseversicherungspolice vom 1. Juli 2024 (BVGer-act. 1, Beilage 4 in türkischer Sprache) nicht geeignet, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten verlassen hat. Darüber hinaus ist seine unsubstantiierte Behauptung, in Österreich aus der Asylunterkunft «rausgeworfen» worden zu sein und dort Probleme zu haben, nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 sei aufzuheben und er sei nochmals zu den betreffenden Punkten unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Argumente und der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Dublin anzuhören. Dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Denn die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid vollständig und zutreffend ermittelt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei hat sie auch den Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 23. August 2024 umfassend angehört und ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt (SEM-act. 12/2).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 2. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6206/2024 Urteil vom 8. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. September 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. August 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 1. Januar 2023 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 9/1). B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die österreichischen Behörden am 24. September 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu (SEM-act. 19/7-21/2). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs (SEM-act. 12/2) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. September 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Österreich an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 24/15). D. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vor-instanz vom 25. September 2024 aufzuheben und er sei nochmals zu den betreffenden Punkten unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Argumente und der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Dublin anzuhören. Ebenfalls eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar ist. Ferner sei die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Am 2. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Eventualanträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und die Zuständigkeit nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist, da der geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist. 2.1.1 Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18). Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten aus dem Dublin-Raum gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachzuweisen, werden nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse (Verzeichnis A und Verzeichnis B) sind im Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten nach Ziffer 9 im Verzeichnis A «Ausreisestempel», «Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweise)», «Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann» und «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat» sowie «Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln nach dem Verzeichnis A sind die Indizien nach Ziffer 9 im Verzeichnis B zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers», «Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR» oder auch «Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6). 2.1.2 Der Beschwerdeführer reichte vorinstanzlich keine förmlichen Beweismittel im vorgenannten Sinne ein. Die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Fotografien von zwei Busfahrkarten (SEM-act. 17/15, ID-007) sowie seine Vorbringen können auch nicht als Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung qualifiziert werden. Festzuhalten ist hierzu zunächst, dass die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Busfahrkarten vom 6. September 2023 nach B._______ und vom 11. September 2023 nach C._______ nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten verlassen hat. Darüber hinaus sind seine Vorbringen im Dublin-Gespräch vom 23. August 2024 (SEM-act. 12/2) sowohl zum Verlassen des Dublin-Raumes als auch zum Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes derart pauschal und wenig substantiiert, dass sie keinerlei überprüfbare Anhaltspunkte bieten, die es rechtfertigen würden, sie als «sonstige Indizien gleicher Art» im Sinne von Ziffer 9 im Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zu qualifizieren. 2.2 Die Vorinstanz hat weiter korrekt erwogen, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
3. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich sind auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Nachricht über einen Kinderarzttermin am 26. April 2024 (BVGer-act. 1, Beilage 3 in türkischer Sprache) und die eingereichte Reiseversicherungspolice vom 1. Juli 2024 (BVGer-act. 1, Beilage 4 in türkischer Sprache) nicht geeignet, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten verlassen hat. Darüber hinaus ist seine unsubstantiierte Behauptung, in Österreich aus der Asylunterkunft «rausgeworfen» worden zu sein und dort Probleme zu haben, nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 sei aufzuheben und er sei nochmals zu den betreffenden Punkten unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Argumente und der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Dublin anzuhören. Dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Denn die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid vollständig und zutreffend ermittelt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei hat sie auch den Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 23. August 2024 umfassend angehört und ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt (SEM-act. 12/2).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 2. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: