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D-4239/2021

D-4239/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) seinen Heimatstaat am 26. Juni 2021. Er reiste am 31. Juli 2021 in die Schweiz und suchte am 1. August 2021 hier um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte und er zuvor in den Jahren 2019 und 2020 in seinem Heimatstaat bei den Botschaften der Niederlande (26. September 2019), der Tschechischen Republik (18. Dezember 2019) und Deutschlands (20. Januar 2020) erfolglos ein Visum beantragt hatte. Anlässlich der Befragung vom 9. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats wurde vom Beschwerdeführer bestritten. Er machte diesbezüglich geltend, dass er Slowenien wenige Tage nach der Stellung des Asylgesuchs im Januar 2021 wieder verlassen habe und für mehrere Monate in die Türkei zurückgekehrt sei. Die Zuständigkeit Sloweniens sei deshalb erloschen. Der Beschwerdeführer gab zudem an, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen, da Slowenien kein freies Land wie die Schweiz sei und er viel Gutes über die Schweiz gelesen habe. B. Am 23. August 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch lehnten die slowenischen Behörden am 1. September 2021 ab, woraufhin das SEM am 10. September 2021 um eine neuerliche Prüfung des Ersuchens bat (sog. Remonstrationsverfahren). Auf dieses Gesuch hin erklärten die slowenischen Behörden am 15. September 2021 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 16. September 2021 (eröffnet am darauffolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und verfügte die Wegweisung nach Slowenien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (Dispositiv-Ziffer 2). Es verfügte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müsse, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang nach Slowenien zurückgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wurde der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositiv-Ziffer 4) und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 5). D. Mit Beschwerde vom 23. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 16. September 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter beantragte er die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311). Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zusätzlich brachte er vor, in Slowenien bestünden systemische Mängel des Aufnahmesystems aufgrund der Unterbringungssituation und des verzögerten Zugangs zu medizinischer Versorgung. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2021 in elektronischer Form vor. F. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Mietvertrags für eine Wohnung in B._______ ein. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Oktober 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 In seinem Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2017 bejahte das Bundesverwaltungsgericht den individualrechtlichen Charakter sämtlicher zur Feststellung der Prüfungszuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Seither können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, namentlich auf Art. 3 Abs. 2, Art. 7 i.V.m. Art. 8 Abs. 1-4, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 16 Abs. 1 und insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.). Die Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gehört in diesem Sinne zu den objektiven Zuständigkeitskriterien (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 14-27). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, sich auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklauseln der Dublin-III-VO zu berufen (vgl. auch BVGE 2017 VI/9 E. 5.1).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall eines sog. Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 6. Januar 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 23. August 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 23 Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden lehnten dieses Gesuch ursprünglich am 1. September 2021 ab, stimmten dem Gesuch um Übernahme aber im Rahmen des vom SEM am 10. September 2021 lancierten Remonstrationsverfahrens am 15. September 2021 zu.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er bestreitet aber die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens, da er sich darauf beruft, dass aufgrund seines mehrmonatigen Aufenthalts ausserhalb des Schengen-Raumes (konkret in seinem Heimatland Türkei) dessen Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich dabei darauf, dass er nach der - nach seinen Schilderungen - unter Zwang erfolgten Gesuchstellung in Slowenien mit Hilfe seines Schleppers wieder in die Türkei ausgereist sei und sich dort für sechs bis sieben Monate versteckt aufgehalten habe. Die Gründe und die Ausreiseumstände schilderte er im Zuge der Gehörsgewährung ausführlich. Er legte als Indiz für diesen Aufenthalt einen (Ausdruck eines Beitrags auf einer Social Media Plattform), in dem er markiert ist, vor, der auf den 8. Februar datiert ist.

E. 5.4 In der Anfrage an die slowenischen Behörden vom 23. August 2021 legte das SEM diesen Vortrag und die vorgelegten Indizien offen, was dazu führte, dass Slowenien seine Zuständigkeit unter Hinweis auf das Erlöschen gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ablehnte und darlegte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den slowenischen Behörden seit dem 12. Januar 2021 unbekannt sei. Auf diese ablehnende Entscheidung kamen die slowenischen Behörden zurück, nachdem das SEM im Remonstrationsverfahren präzisiert hatte, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke und daher davon ausgehe, dass die Abwesenheit von mehr als drei Monaten nicht im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachgewiesen sei.

E. 6.1 In der hiervor bereits zitierten Rechtsprechung legte der EuGH genauer dar, was unter «nachweisen» im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu verstehen ist und führte aus, dass dies der Fall ist, wenn ein Beschwerdeführer, der gegen die Zuständigkeit die Ausreise für mehr als drei Monate einwendet «den Nachweis erbringt», dass er das Hoheitsgebiet für mehr als drei Monate verlassen hat (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18). Da der EuGH im Folgenden und in seiner in BVGE 2017 VI/9 (E. 5) ausführlich dargelegten Entscheidungspraxis, von einer vollen Überprüfungsverpflichtung der mit Beschwerden gegen Dublin-Entscheide befassten Gerichte ausgeht, ist vorliegend umfassend zu prüfen, ob die Ausreise des Beschwerdeführers «nachgewiesen» ist.

E. 6.2 Um die Ausreise nachzuweisen werden gemäss Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Verordnung Nr. 118/2014) enthalten. Die jeweiligen Ziff. 9 der beiden Verzeichnisse legt fest, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat», so dass klar ist, dass es nicht auf den Nachweis des Zeitraums ankommt, solange das Verlassen des Hoheitsgebiets feststeht.

E. 6.3 Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung erweisen sich demnach als zu weitgehend. Es kann als Beweis für die Ausreise ausreichen, wenn das Verlassen des Hoheitsgebiets mittels einer Bestätigung des ursprünglich zuständigen Mitgliedstaats nachgewiesen ist. Allerdings ist die konkrete Bestätigung seitens der slowenischen Behörden, dass der Beschwerdeführer seit 12. Januar 2021 unbekannten Aufenthalts ist, nicht ausreichend, um die Ausreise nachzuweisen. Da keine weiteren Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses vorliegen, ist daher zu prüfen, ob Indizien im Sinne der Verordnung für die Ausreise und den Aufenthalt vorliegen. Indizien sind gemäss Ziff. 9 des Verzeichnisses B in Anhang 2 der Verordnung Nr. 118/2014 insbesondere «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Das bedeutet, dass grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen können, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen, da ein Beweis nicht erforderlich ist und auch keine «duty to proof» besteht, wie dies das SEM gegenüber den slowenischen Behörden im Remonstrationsverfahren geltend gemacht hat. Vielmehr ist es das Ziel von Dublin-Verfahren, dass die Staaten unter Beteiligung der antragstellenden Personen, gemeinsam die objektiv richtige Zuständigkeit ermitteln. Das so gefundene Ergebnis ist voll gerichtlich überprüfbar (vgl. dazu grundlegend das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016 C-63/15, Mehrdad Ghezelbash, Rn. 41-61; siehe dazu auch BVGE 2017 VI/9 E. 5). Gleichwohl ist im vorliegend zu beurteilenden Fall mit dem SEM einig zu gehen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei nicht im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich keine glaubhaften Erklärungen abgegeben, die das Gericht zur Annahme führen würden, dass eine solche Ausreise für mehr als drei Monate erfolgt ist. Zwar würde der zeitliche Rahmen des unbekannten Aufenthalts vom 12. Januar 2021 (vgl. Bestätigung der slowenischen Behörden) bis zur Einreise des Antragstellers am 26. Juni 2021 (vgl. Protokoll über die Personalienaufnahme, F 5.01) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausreichen. Der Beschwerdeführer konnte indes nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass er das Hoheitsgebiet in dieser Zeit tatsächlich verlassen hat. So kommt etwa dem eingereichten (Ausdruck eines Beitrags auf einer Social Media Plattform) insbesondere aufgrund der fehlenden Jahresangabe keine Indizwirkung zu, da er sich nicht in eine glaubhafte Geschichte zur Einreise einfügt. Vielmehr sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet insgesamt unglaubhaft. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass, den er nie besessen (vgl. Protokoll über die Personalienaufnahme, F 4.02) beziehungsweise vernichtet (vgl. Dokumentation des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO, S. 1) haben will. Es steht allerdings aufgrund der Abfrage in der Visa-Datenbank VIS fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner drei Visumsgesuche einen Reisepass mit der Gültigkeit von einem Jahr besass, den er den entsprechenden Botschaften vorgelegt hat, so dass erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen zu seiner Ausreise bestehen. Diese Zweifel werden durch die Schilderungen der Ausreise in die Türkei, die das SEM zurecht als unlogisch und inkohärent angesehen hat, noch befördert. Angesichts dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach der Asylgesuchstellung nicht für mehr als drei Monate verlassen hat, so dass die Zuständigkeit Sloweniens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist. An dieser Einschätzung ändert auch der am 29. September 2021 beim Gericht eingegangene Mietvertrag, der angeblich vom 3. April 2020 datiert, nichts. Vielmehr befördert dieses Dokument den Eindruck, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen. Im Verfahren hat der Beschwerdeführer bisher vorgerbacht, er habe sich in der Wohnung seines Schwagers in B._______ versteckt aufgehalten (vgl. Dokumentation des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO, S. 1), wenn er dieses Verstecken mit einem echten Mietvertrag bewerkstelligt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen im Rahmen der Befragungen oder der Beschwerde erwähnt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Angaben auf dem Mietvertrag nicht der Wahrheit entsprechen und sich das eingereichte Dokument nicht als taugliches Indiz im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO für den geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei erweist.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens gegeben ist.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung; sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der allgemeine Verweis auf den Jahresbericht der Europäischen Asylunterstützungsagentur EASO von 2019 zur Unterbringungssituation sowie auf den AIDA-Bericht zu Slowenien von 2019 zu Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung genügt nicht, um eine konkrete Gefährdung im Einzelfall bei der Rückkehr darzulegen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und es besteht auch keine Verpflichtung zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts (vgl. zu den Anforderungen etwa BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf die Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.4 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11.1 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass wenn die Zuständigkeit nach einem Übernahmenahmeverfahren feststeht und eine Überstellung erfolgen soll Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO vorsieht, dass der ersuchende Staat (hier: die Schweiz) «die betreffende Person von der Entscheidung (...), sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen und (...) von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen», in Kenntnis setzt. Nach Art. 26 Abs. 2 Dublin-III-VO enthält diese Entscheidung «eine Rechtsbehelfsbelehrung, einschliesslich des Rechts, falls erforderlich, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.» Diese Formulierung nimmt Bezug auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Verordnung Nr. 1560/2003). Die Verordnung Nr. 1560/2003 ist als Teil des Dublin-Systems für die Schweiz verbindlich (siehe etwa BVGE 2018 VI/2 E. 7). Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/ 2003 regelt, dass die Überstellung auf drei unterschiedlichen Arten stattfinden kann, namentlich auf eigene Initiative der gesuchstellenden Person (Bst. a), als kontrollierte Überstellung (Bst. b) oder als begleitete Überstellung (Bst. c). Je nach geplanter Überstellungsart sind unterschiedliche Dispositionen zu treffen und der asylsuchenden Person gemäss Art. 26 Dublin-III-VO mit der Entscheidung - soweit das bereits möglich ist - mitzuteilen.

E. 11.2 Gemäss Erwägungen der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, seiner Pflicht zur Ausreise selbständig nachzukommen. Er wird vielmehr darauf hingewiesen, dass er «sich an die Anweisungen der Migrationsbehörden zu halten habe», da bestimmte Überstellungsmodalitäten eingehalten werden müssten. Die Notwendigkeit dieser Absprachen steht mit der durch den vorliegenden Dublin-Entscheid begründeten Ausreisepflicht am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist in Dispositiv-Ziffer 3 in einem gewissen Widerspruch.

E. 11.3 Vor dem Hintergrund der Pandemie ist es zwar nachvollziehbar, dass sich das SEM hinsichtlich der Überstellungsmodalitäten eine Überstellung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1560/2003 auf eigene Initiative ausgeschlossen hat und ihn ausweislich der Erwägungen darüber informiert hat, dass er seiner «Pflicht zur Ausreise nicht allein nachkommen» kann. Im Dispositiv wird der Beschwerdeführer jedoch aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Würde der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachkommen und sich nicht an die Erwägungen des SEM beziehungsweise die Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde halten, würde er praxisgemäss als «flüchtig» im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO angesehen werden und Slowenien würde eine Mitteilung über DubliNet (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003) erhalten, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wird (vgl. zu diesem Vorgehen etwa Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-167/17, Abubacarr Jawo, Rn. 53 ff.). Diese Konsequenz der Befolgung der Ausreiseaufforderung wäre für den Beschwerdeführer jedoch eindeutig rechtlich nachteilig.

E. 11.4 Zudem muss das SEM vor der Überstellung - unabhängig davon, ob diese selbständig oder kontrolliert stattfindet - dem Beschwerdeführer - wie von den slowenischen Behörden im Zuge ihrer Zustimmungserklärung vom 15. September 2021 angefordert - ein Laissez-passer ausstellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003). Dieses Dokument dient unter anderem dem Zweck, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den slowenischen Behörden als asylsuchende Person, die im Rahmen einer Dublin-Überstellung nach Slowenien überstellt wurde, ausweisen kann. Ohne ein solches Dokument darf nach den Vorgaben der Verordnung Nr. 1560/2003 keine Überstellung stattfinden. Vor der Ausstellung des Dokuments ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, da er sich als asylsuchende Person grundsätzlich vor der konkreten Durchführung der Überstellung in der Schweiz aufhalten darf und dies auch tun muss, weil er widrigenfalls als «flüchtig» gelten würde (siehe E. 11.3 hiervor). Aufgrund der Verfahrensakten ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Absprachen mit den slowenischen Behörden bereits im Zuge des Übernahmeverfahrens weitgehend vorgenommen wurden. Dem Beschwerdeführer wird die von den slowenischen Behörden angefragte Ankündigung der Überstellung mindestens sieben Tage vor der kontrollierten Überstellung mitzuteilen sein und es wird ihm in diesem Zuge von den kantonalen Behörden konkret aufzugeben sein, sich für die Überstellung bereit zu halten.

E. 11.5 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die sechsmonatige reguläre Frist für die Überstellung am 1. März 2022 endet. Die in den Erwägungen des Entscheids genannte Frist (15. März 2022) stellt fälschlicherweise auf das Datum der Zustimmung der slowenischen Behörden im Remonstrationsverfahren ab. Allerdings regelt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003, dass sich ein Remonstrationsverfahren nicht auf die Überstellungsfrist auswirkt. Daher ist für die Berechnung der Überstellungsfrist, der Zeitpunkt, der ursprünglichen Ablehnung seitens der slowenischen Behörden, mithin der 1. September 2021, zugrundezulegen.

E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 5. Oktober 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde sich nach dem Ausgeführten nicht als aussichtslos erweist, ist der nach Aktenlage mittellose Beschwerdeführer antragsgemäss gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von den Verfahrenskosten zu befreien. Ausgangsgemäss fällt ein Anspruch auf eine Parteientschädigung ausser Betracht.

E. 13.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4239/2021 86011 Urteil vom 19. Oktober 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) seinen Heimatstaat am 26. Juni 2021. Er reiste am 31. Juli 2021 in die Schweiz und suchte am 1. August 2021 hier um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte und er zuvor in den Jahren 2019 und 2020 in seinem Heimatstaat bei den Botschaften der Niederlande (26. September 2019), der Tschechischen Republik (18. Dezember 2019) und Deutschlands (20. Januar 2020) erfolglos ein Visum beantragt hatte. Anlässlich der Befragung vom 9. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats wurde vom Beschwerdeführer bestritten. Er machte diesbezüglich geltend, dass er Slowenien wenige Tage nach der Stellung des Asylgesuchs im Januar 2021 wieder verlassen habe und für mehrere Monate in die Türkei zurückgekehrt sei. Die Zuständigkeit Sloweniens sei deshalb erloschen. Der Beschwerdeführer gab zudem an, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen, da Slowenien kein freies Land wie die Schweiz sei und er viel Gutes über die Schweiz gelesen habe. B. Am 23. August 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch lehnten die slowenischen Behörden am 1. September 2021 ab, woraufhin das SEM am 10. September 2021 um eine neuerliche Prüfung des Ersuchens bat (sog. Remonstrationsverfahren). Auf dieses Gesuch hin erklärten die slowenischen Behörden am 15. September 2021 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 16. September 2021 (eröffnet am darauffolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und verfügte die Wegweisung nach Slowenien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (Dispositiv-Ziffer 2). Es verfügte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müsse, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang nach Slowenien zurückgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wurde der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositiv-Ziffer 4) und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 5). D. Mit Beschwerde vom 23. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 16. September 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter beantragte er die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311). Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zusätzlich brachte er vor, in Slowenien bestünden systemische Mängel des Aufnahmesystems aufgrund der Unterbringungssituation und des verzögerten Zugangs zu medizinischer Versorgung. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2021 in elektronischer Form vor. F. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Mietvertrags für eine Wohnung in B._______ ein. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Oktober 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 In seinem Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2017 bejahte das Bundesverwaltungsgericht den individualrechtlichen Charakter sämtlicher zur Feststellung der Prüfungszuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Seither können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, namentlich auf Art. 3 Abs. 2, Art. 7 i.V.m. Art. 8 Abs. 1-4, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 16 Abs. 1 und insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.). Die Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gehört in diesem Sinne zu den objektiven Zuständigkeitskriterien (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 14-27). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, sich auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklauseln der Dublin-III-VO zu berufen (vgl. auch BVGE 2017 VI/9 E. 5.1). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sog. Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 6. Januar 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 23. August 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 23 Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden lehnten dieses Gesuch ursprünglich am 1. September 2021 ab, stimmten dem Gesuch um Übernahme aber im Rahmen des vom SEM am 10. September 2021 lancierten Remonstrationsverfahrens am 15. September 2021 zu. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er bestreitet aber die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens, da er sich darauf beruft, dass aufgrund seines mehrmonatigen Aufenthalts ausserhalb des Schengen-Raumes (konkret in seinem Heimatland Türkei) dessen Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich dabei darauf, dass er nach der - nach seinen Schilderungen - unter Zwang erfolgten Gesuchstellung in Slowenien mit Hilfe seines Schleppers wieder in die Türkei ausgereist sei und sich dort für sechs bis sieben Monate versteckt aufgehalten habe. Die Gründe und die Ausreiseumstände schilderte er im Zuge der Gehörsgewährung ausführlich. Er legte als Indiz für diesen Aufenthalt einen (Ausdruck eines Beitrags auf einer Social Media Plattform), in dem er markiert ist, vor, der auf den 8. Februar datiert ist. 5.4 In der Anfrage an die slowenischen Behörden vom 23. August 2021 legte das SEM diesen Vortrag und die vorgelegten Indizien offen, was dazu führte, dass Slowenien seine Zuständigkeit unter Hinweis auf das Erlöschen gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ablehnte und darlegte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den slowenischen Behörden seit dem 12. Januar 2021 unbekannt sei. Auf diese ablehnende Entscheidung kamen die slowenischen Behörden zurück, nachdem das SEM im Remonstrationsverfahren präzisiert hatte, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke und daher davon ausgehe, dass die Abwesenheit von mehr als drei Monaten nicht im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachgewiesen sei. 6. 6.1 In der hiervor bereits zitierten Rechtsprechung legte der EuGH genauer dar, was unter «nachweisen» im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu verstehen ist und führte aus, dass dies der Fall ist, wenn ein Beschwerdeführer, der gegen die Zuständigkeit die Ausreise für mehr als drei Monate einwendet «den Nachweis erbringt», dass er das Hoheitsgebiet für mehr als drei Monate verlassen hat (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18). Da der EuGH im Folgenden und in seiner in BVGE 2017 VI/9 (E. 5) ausführlich dargelegten Entscheidungspraxis, von einer vollen Überprüfungsverpflichtung der mit Beschwerden gegen Dublin-Entscheide befassten Gerichte ausgeht, ist vorliegend umfassend zu prüfen, ob die Ausreise des Beschwerdeführers «nachgewiesen» ist. 6.2 Um die Ausreise nachzuweisen werden gemäss Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Verordnung Nr. 118/2014) enthalten. Die jeweiligen Ziff. 9 der beiden Verzeichnisse legt fest, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat», so dass klar ist, dass es nicht auf den Nachweis des Zeitraums ankommt, solange das Verlassen des Hoheitsgebiets feststeht. 6.3 Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung erweisen sich demnach als zu weitgehend. Es kann als Beweis für die Ausreise ausreichen, wenn das Verlassen des Hoheitsgebiets mittels einer Bestätigung des ursprünglich zuständigen Mitgliedstaats nachgewiesen ist. Allerdings ist die konkrete Bestätigung seitens der slowenischen Behörden, dass der Beschwerdeführer seit 12. Januar 2021 unbekannten Aufenthalts ist, nicht ausreichend, um die Ausreise nachzuweisen. Da keine weiteren Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses vorliegen, ist daher zu prüfen, ob Indizien im Sinne der Verordnung für die Ausreise und den Aufenthalt vorliegen. Indizien sind gemäss Ziff. 9 des Verzeichnisses B in Anhang 2 der Verordnung Nr. 118/2014 insbesondere «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Das bedeutet, dass grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen können, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen, da ein Beweis nicht erforderlich ist und auch keine «duty to proof» besteht, wie dies das SEM gegenüber den slowenischen Behörden im Remonstrationsverfahren geltend gemacht hat. Vielmehr ist es das Ziel von Dublin-Verfahren, dass die Staaten unter Beteiligung der antragstellenden Personen, gemeinsam die objektiv richtige Zuständigkeit ermitteln. Das so gefundene Ergebnis ist voll gerichtlich überprüfbar (vgl. dazu grundlegend das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016 C-63/15, Mehrdad Ghezelbash, Rn. 41-61; siehe dazu auch BVGE 2017 VI/9 E. 5). Gleichwohl ist im vorliegend zu beurteilenden Fall mit dem SEM einig zu gehen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei nicht im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich keine glaubhaften Erklärungen abgegeben, die das Gericht zur Annahme führen würden, dass eine solche Ausreise für mehr als drei Monate erfolgt ist. Zwar würde der zeitliche Rahmen des unbekannten Aufenthalts vom 12. Januar 2021 (vgl. Bestätigung der slowenischen Behörden) bis zur Einreise des Antragstellers am 26. Juni 2021 (vgl. Protokoll über die Personalienaufnahme, F 5.01) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausreichen. Der Beschwerdeführer konnte indes nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass er das Hoheitsgebiet in dieser Zeit tatsächlich verlassen hat. So kommt etwa dem eingereichten (Ausdruck eines Beitrags auf einer Social Media Plattform) insbesondere aufgrund der fehlenden Jahresangabe keine Indizwirkung zu, da er sich nicht in eine glaubhafte Geschichte zur Einreise einfügt. Vielmehr sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet insgesamt unglaubhaft. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass, den er nie besessen (vgl. Protokoll über die Personalienaufnahme, F 4.02) beziehungsweise vernichtet (vgl. Dokumentation des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO, S. 1) haben will. Es steht allerdings aufgrund der Abfrage in der Visa-Datenbank VIS fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner drei Visumsgesuche einen Reisepass mit der Gültigkeit von einem Jahr besass, den er den entsprechenden Botschaften vorgelegt hat, so dass erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen zu seiner Ausreise bestehen. Diese Zweifel werden durch die Schilderungen der Ausreise in die Türkei, die das SEM zurecht als unlogisch und inkohärent angesehen hat, noch befördert. Angesichts dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach der Asylgesuchstellung nicht für mehr als drei Monate verlassen hat, so dass die Zuständigkeit Sloweniens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist. An dieser Einschätzung ändert auch der am 29. September 2021 beim Gericht eingegangene Mietvertrag, der angeblich vom 3. April 2020 datiert, nichts. Vielmehr befördert dieses Dokument den Eindruck, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen. Im Verfahren hat der Beschwerdeführer bisher vorgerbacht, er habe sich in der Wohnung seines Schwagers in B._______ versteckt aufgehalten (vgl. Dokumentation des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO, S. 1), wenn er dieses Verstecken mit einem echten Mietvertrag bewerkstelligt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen im Rahmen der Befragungen oder der Beschwerde erwähnt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Angaben auf dem Mietvertrag nicht der Wahrheit entsprechen und sich das eingereichte Dokument nicht als taugliches Indiz im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO für den geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei erweist. 6.4 Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens gegeben ist. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung; sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der allgemeine Verweis auf den Jahresbericht der Europäischen Asylunterstützungsagentur EASO von 2019 zur Unterbringungssituation sowie auf den AIDA-Bericht zu Slowenien von 2019 zu Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung genügt nicht, um eine konkrete Gefährdung im Einzelfall bei der Rückkehr darzulegen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und es besteht auch keine Verpflichtung zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts (vgl. zu den Anforderungen etwa BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf die Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. 11.1 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass wenn die Zuständigkeit nach einem Übernahmenahmeverfahren feststeht und eine Überstellung erfolgen soll Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO vorsieht, dass der ersuchende Staat (hier: die Schweiz) «die betreffende Person von der Entscheidung (...), sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen und (...) von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen», in Kenntnis setzt. Nach Art. 26 Abs. 2 Dublin-III-VO enthält diese Entscheidung «eine Rechtsbehelfsbelehrung, einschliesslich des Rechts, falls erforderlich, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.» Diese Formulierung nimmt Bezug auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Verordnung Nr. 1560/2003). Die Verordnung Nr. 1560/2003 ist als Teil des Dublin-Systems für die Schweiz verbindlich (siehe etwa BVGE 2018 VI/2 E. 7). Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/ 2003 regelt, dass die Überstellung auf drei unterschiedlichen Arten stattfinden kann, namentlich auf eigene Initiative der gesuchstellenden Person (Bst. a), als kontrollierte Überstellung (Bst. b) oder als begleitete Überstellung (Bst. c). Je nach geplanter Überstellungsart sind unterschiedliche Dispositionen zu treffen und der asylsuchenden Person gemäss Art. 26 Dublin-III-VO mit der Entscheidung - soweit das bereits möglich ist - mitzuteilen. 11.2 Gemäss Erwägungen der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, seiner Pflicht zur Ausreise selbständig nachzukommen. Er wird vielmehr darauf hingewiesen, dass er «sich an die Anweisungen der Migrationsbehörden zu halten habe», da bestimmte Überstellungsmodalitäten eingehalten werden müssten. Die Notwendigkeit dieser Absprachen steht mit der durch den vorliegenden Dublin-Entscheid begründeten Ausreisepflicht am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist in Dispositiv-Ziffer 3 in einem gewissen Widerspruch. 11.3 Vor dem Hintergrund der Pandemie ist es zwar nachvollziehbar, dass sich das SEM hinsichtlich der Überstellungsmodalitäten eine Überstellung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1560/2003 auf eigene Initiative ausgeschlossen hat und ihn ausweislich der Erwägungen darüber informiert hat, dass er seiner «Pflicht zur Ausreise nicht allein nachkommen» kann. Im Dispositiv wird der Beschwerdeführer jedoch aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Würde der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachkommen und sich nicht an die Erwägungen des SEM beziehungsweise die Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde halten, würde er praxisgemäss als «flüchtig» im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO angesehen werden und Slowenien würde eine Mitteilung über DubliNet (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003) erhalten, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wird (vgl. zu diesem Vorgehen etwa Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-167/17, Abubacarr Jawo, Rn. 53 ff.). Diese Konsequenz der Befolgung der Ausreiseaufforderung wäre für den Beschwerdeführer jedoch eindeutig rechtlich nachteilig. 11.4 Zudem muss das SEM vor der Überstellung - unabhängig davon, ob diese selbständig oder kontrolliert stattfindet - dem Beschwerdeführer - wie von den slowenischen Behörden im Zuge ihrer Zustimmungserklärung vom 15. September 2021 angefordert - ein Laissez-passer ausstellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003). Dieses Dokument dient unter anderem dem Zweck, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den slowenischen Behörden als asylsuchende Person, die im Rahmen einer Dublin-Überstellung nach Slowenien überstellt wurde, ausweisen kann. Ohne ein solches Dokument darf nach den Vorgaben der Verordnung Nr. 1560/2003 keine Überstellung stattfinden. Vor der Ausstellung des Dokuments ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, da er sich als asylsuchende Person grundsätzlich vor der konkreten Durchführung der Überstellung in der Schweiz aufhalten darf und dies auch tun muss, weil er widrigenfalls als «flüchtig» gelten würde (siehe E. 11.3 hiervor). Aufgrund der Verfahrensakten ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Absprachen mit den slowenischen Behörden bereits im Zuge des Übernahmeverfahrens weitgehend vorgenommen wurden. Dem Beschwerdeführer wird die von den slowenischen Behörden angefragte Ankündigung der Überstellung mindestens sieben Tage vor der kontrollierten Überstellung mitzuteilen sein und es wird ihm in diesem Zuge von den kantonalen Behörden konkret aufzugeben sein, sich für die Überstellung bereit zu halten. 11.5 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die sechsmonatige reguläre Frist für die Überstellung am 1. März 2022 endet. Die in den Erwägungen des Entscheids genannte Frist (15. März 2022) stellt fälschlicherweise auf das Datum der Zustimmung der slowenischen Behörden im Remonstrationsverfahren ab. Allerdings regelt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003, dass sich ein Remonstrationsverfahren nicht auf die Überstellungsfrist auswirkt. Daher ist für die Berechnung der Überstellungsfrist, der Zeitpunkt, der ursprünglichen Ablehnung seitens der slowenischen Behörden, mithin der 1. September 2021, zugrundezulegen.

12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 5. Oktober 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde sich nach dem Ausgeführten nicht als aussichtslos erweist, ist der nach Aktenlage mittellose Beschwerdeführer antragsgemäss gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von den Verfahrenskosten zu befreien. Ausgangsgemäss fällt ein Anspruch auf eine Parteientschädigung ausser Betracht. 13.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Constantin Hruschka Versand: