Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 12. Juli 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank je ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 3.5 Die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfügt über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Darauf gilt es nachfolgend einzugehen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang anlässlich seines Dublin-Gesprächs vor, er und seine Ehefrau seien am 13. Juli 2023 an die bosnische Grenze zurückgeschickt worden und seien daraufhin wieder in die Türkei zurückgereist. Dort seien sie bis zum 10. Januar 2024 geblieben, bevor sie erneut ausgereist seien. Sie seien via Istanbul mit einem LKW durch unbekannte Länder gereist, bis sie in der Schweiz angekommen seien (SEM act. 23). Die Beschwerdeführerin führte aus, sie hätten eine Ferienwohnung in der Türkei gehabt, die ihnen von der Familie ihres Mannes zur Verfügung gestellt worden sei; da seien sie hingegangen (SEM act. 22, 23).
E. 4.2 Zum Nachweis ihres mehr als dreimonatigen Aufenthalts in der Türkei reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren folgende (unübersetzten) Dokumente in türkischer Sprache ein: Kopie eines Mietvertrags der Beschwerdeführenden (Adresse: [...]); darauf vermerkt wurden Zahlungen an den Vermieter von jeweils TR 6'000.- am 15.9., 15.10, 15.11. und 15.12.2023, Kopie eines begründeten Urteils des Strafgerichts Z._______ betreffend den Beschwerdeführer, Kopien des türkischen Familienausweises, der türkischen Identitätskarten der Beschwerdeführenden und des türkischen Führerscheins des Beschwerdeführers, Kopien der die Beschwerdeführerin betreffenden Rezepte vom 15.03.2017, 23.03.2018, 31.05.2018 und 02.10.2023, Kopie eines Gerichtsurteils vom 26. Dezember 2023 betreffend den Beschwerdeführer, Bericht der Organisation "(...)" vom 12. Februar 2024 betreffend den Beschwerdeführer, elektronisch ausgestellte Bestätigung einer Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 21. November 2023 sowie den Beleg über den Antrag für eine Mitgliedschaft, datiert vom 20. August 2023, Beleg des Sozialversicherungsamts vom 20. Februar 2024 betreffend den Beschwerdeführer, Kopie eines Kontoauszugs der B._______; ausgestellt am 27. Januar 2024 (Kontoinhaber: Beschwerdeführer), Bericht der Organisation "(...)" vom 27. Februar 2024 betreffend den Beschwerdeführer, Wasserverbrauchsabrechnung, ausgestellt am 3. Februar 2024, bezahlt am 13. August 2023 (Adresse: [...]), Kopie einer Bestätigung einer Kieferuntersuchung der Beschwerdeführerin; der Bericht datiert vom 10. Oktober 2023 (Stempel des Urhebers des Berichts unleserlich), Auszug eines türkischen Darlehenskontos der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September bis 6. Oktober 2023, Kopien eines Einkaufsgutscheines der Firma A._______ vom 7. November 2023, ausgestellt auf den Beschwerdeführer, Transaktionsquittung über eine Gehaltszahlung vom 16. September (Jahr unbekannt), Einkaufsquittung der Firma A._______ vom 7. November 2023, Kopie eines Kurzberichts eines Krankenhauses betreffend den Beschwerdeführer (Anfangsdatum: 21. Oktober 2023, Enddatum: 30. Oktober 2023); Angabe des ausstellenden Arztes/Ärztin fehlt.
E. 4.3 Das SEM kam in seiner Verfügung vom 7. Mai 2024 unter Berücksichtigung der bestehenden Akten zum Schluss, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung ein Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Türkei als überwiegend glaubhaft eingestuft werde. Es sei hingegen nicht glaubhaft, dass dieser vom 13. Juli 2023 bis zum 10. Januar 2024 gedauert habe. Der Zeitraum, für den mit Hilfe der eingereichten Beweismittel auf struktureller Ebene ein Aufenthalt in der Türkei glaubhaft erscheine, beschränke sich auf Mitte September bis Mitte November 2023. Zu den eingereichten Dokumenten wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wasserverbrauchsrechnung betreffe den Zeitraum vom 13. August 2023 bis zum 3. Februar 2024; die dort aufgeführte Adresse decke sich aber nicht mit dem eingereichten Mietvertrag. Der Sozialversicherungsauszug weise im Dezember 2023 eine Lohnzahlung für einen Tag aus. Eine Einordnung dieser Gehaltszahlung könne anhand der Angaben und anderen Belege nicht vorgenommen werden; der Arbeitgeber sei ansonsten weder erwähnt worden noch gebe es Belege, welche eine räumliche oder zeitliche Einordnung der zugrunde liegenden Arbeitsleistung zulassen würde. Eine Gehaltszahlung der Firma A._______ vom 16. September 2023 sei auf dem Sozialversicherungsauszug nicht eingetragen. Unter Weglassung der durch diese Dokumente belegten Aufenthaltsdauer würden die Arztberichte, Einkaufsbelege und Banktransaktionen einen Zeitraum von zwei Monaten in der Türkei ergeben. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des weiteren Verfahrens könne damit nicht widerlegt werden.
E. 4.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, nach der Rückkehr in die Türkei hätten sie sich von Mitte Juli bis zum 3. August 2023 in einem Ferienhaus an der (...) aufgehalten. Dort hätte die Wasserverbrauchsrechnung auf den Namen des Eigentümers (Vater des Beschwerdeführers) gelautet. Vom 4. August bis zum 14. September 2023 hätten sie sich in der Wohnung in der (...) aufgehalten. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Wasserverbrauchsrechnung gehöre zu dieser Wohnung. Am 15. September 2023 seien sie in die (...) gezogen. Dies sei eine Hauswartswohnung gewesen, weshalb sie nicht im eigenen Namen Wasser und Strom bezogen hätten. Vom 1. Dezember bis 5. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer bei der Firma C._______ gearbeitet. Die Adresse des Unternehmens ergebe sich aus dem Sozialversicherungsauszug. Er sei als Fahrer tätig gewesen. Als die gegen ihn erfolgte (unrechtmässige) Verurteilung durch das Kassationsgericht bestätigt worden sei, sei er gezwungen gewesen, sich zu verstecken, weshalb er der Arbeit ferngeblieben sei. Die Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt lediglich einen Tag Arbeit registriert hätte, könnte auf eine sehr verbreitete Methode der Steuerhinterziehung zurückgehen. Viele Arbeitgeber würden die Arbeitnehmenden nur für einen Tag offiziell anmelden und dann ohne Versicherung beschäftigen, um die Zahlung von Versicherungsbeiträgen zu vermeiden. Das sei aber für den Beschwerdeführer vorteilhafter gewesen, weshalb er sich nicht für eine Versicherung eingesetzt habe. So scheine es, dass er nur einen Tag gearbeitet habe. Vom 15. August bis zum 15. November 2023 habe er bei der Firma A._______ gearbeitet. Dies würden Fotografien belegen. Der Beschwerdeführer habe zwei Dokumente der Firma A._______ eingereicht, welche belegen würden, dass er einen Lohn erhalten habe (Screenshot einer Telefonapplikation für Zahlungsverkehr; Excel-Liste mit Kontoauszügen der B._______). Er habe die Löhne häufig unkonventionell entgegengenommen und den Arbeitgeber gebeten, sie nicht auf dem Bankweg zu überweisen. Mit der Beschwerde wurde ein Konvolut an Fotografien eingereicht. Ebenso wurde dem Gericht die Rechnung betreffend Wasserverbrauch erneut zugestellt, diesmal mit Ausstellungsdatum vom 11. Mai 2024 (Beilagen BVGer act. 1).
E. 4.5 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, der Sozialversicherungsauszug weise nur einen Beitrag im Dezember 2023 auf und vermöge einen Aufenthalt in der Türkei erst gar nicht nachzuweisen. Aus der Wasserverbrauchsrechnung ergebe sich überdies lediglich ein Zeitraum vom 13. August bis 16. August 2023. Es sei nicht ersichtlich, wer sich konkret zu dieser Zeit an der Adresse aufgehalten habe. Zu den eingereichten Instagram-Screenshots sei festzuhalten, dass bei der Erstellung von Stories, Beiträgen und Reels der Standort manuell ausgewählt oder eingegeben werden könne. Eine zweifelsfreie lokale Zuordnung sei nicht möglich. Auch auf dem Iphone erstellte Fotografien könnten in ihren dazugehörigen EXIF-Dateien manipuliert werden.
E. 4.6 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der Sozialversicherungsauszug belege, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2023 einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit bei der Firma C._______ nachgegangen sei. In Kombination mit den eingereichten Fotos sei nachgewiesen, dass er sich zu dieser Zeit mit Sicherheit in der Türkei aufgehalten habe. In Bezug auf die Wasserrechnung vom 11. Mai 2024 sei darauf hinzuweisen, dass man in der Türkei für den Bezug von Wasser einen Aufenthaltsnachweis leisten müsse. Insofern müssten sich die Beschwerdeführenden bei der Anmeldung des Wasserbezugs sowie dessen Verbrauch in der Türkei aufgehalten haben. Da aufgrund des Umzugs kein Verbrauch mehr stattgefunden habe, hätten sich die Rechnungsdaten nicht mehr verändert. Die Vorinstanz werfe überdies den Beschwerdeführenden die mehrfache Einreichung von veränderten Bilddateien und damit die Begehung einer Straftat vor, bleibe jedoch den Beweis schuldig. Weder das Verhalten der Beschwerdeführenden noch die Fotografien würden auf eine Verfälschung der EXIF-Dateien hinweisen.
E. 5.1 Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18).
E. 5.2 Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten aus dem Dublin-Raum gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachzuweisen, werden nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse (Verzeichnis A und Verzeichnis B) sind im Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln gemäss der Verordnung sind die vorgelegten Indizien zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen oder sogenannte Indizien gemäss der Dublin-III-VO, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6).
E. 5.3 Zu den von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten und zu ihren entsprechenden Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
E. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichten Urteile, Identitätsnachweise und die Berichte der Organisation «(...)» keinerlei Aussagen über einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 13. Juli 2023 bis 10. Januar 2024 in der Türkei zulassen. Dies gilt ebenso für die Einkaufsquittung vom 7. November 2023, welche nicht direkt den Beschwerdeführenden zugeordnet werden kann. Auch vom Einkaufsgutschein von A._______ kann nichts abgeleitet werden, wurde doch darauf lediglich handschriftlich der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers, das Ausstellungsdatum (7. November 2023) und ein Betrag vermerkt. Der Kurzbericht über eine Kieferuntersuchung der Beschwerdeführerin ist mit 10. Oktober 2023 datiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wann die Untersuchung selbst stattgefunden hat; der Stempel des Berichtsverfassers ist zudem unleserlich. Die Ausstellung der Bestätigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 21. November 2023 sowie die Ausstellung des Rezeptes der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2023 erfordern überdies nicht zwingend ihre Anwesenheit in der Türkei. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in dem Kurzbericht eines türkischen Krankenhauses betreffend den Beschwerdeführer der Zeitraum vom 21. bis 30. Oktober 2023 genannt wird. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine schlechte Kopie, was bereits das SEM in seiner Verfügung vom 7. Mai 2024 feststellte. Angaben zum ausstellenden Arzt beziehungsweise zur ausstellenden Ärztin fehlen zudem. Ein solches Dokument ist leicht fälschbar, weshalb es keinen hinreichenden Hinweis für einen tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei ergibt.
E. 5.3.2 Dem Auszug eines türkischen Darlehenskontos für die Zeit vom 1. September bis 6. Oktober 2023 sind lediglich vier Transaktionen im Zusammenhang mit einem Kredit zu entnehmen. Eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem täglichen Leben ist diesem Dokument nicht zu entnehmen.
E. 5.3.3 Auch die weiteren Dokumente können nicht zur Annahme führen, dass eine Ausreise der Beschwerdeführenden aus den Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate erfolgt ist. Wie bereits von der Vorinstanz mehrfach ausgeführt (SEM act. 53, act. 61 S. 4 oben), ist auf dem Sozialversicherungsauszug des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2024 lediglich eine Lohnzahlung für einen Tag im Dezember 2023 vermerkt (Arbeitgeber: C._______). Das mit Beschwerde gemachte Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer habe dort vom 1. bis 5. Dezember 2023 und zudem vom 15. August bis 15. November 2023 bei der Firma A._______ gearbeitet, findet keine Stütze in den Akten. Gemäss Sozialversicherungsauszug hat der Beschwerdeführer bis Juni 2023 bei A._______ gearbeitet. Aus einem Kontoauszug vom 27. Januar 2024 und dem Screenshot einer Telefonapplikation - die Dokumente betreffen im Übrigen, soweit ersichtlich, die gleiche Gehaltszahlung -, kann nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe danach nochmals bei A._______ gearbeitet. Die Dokumente belegen lediglich die Auszahlung eines Gehalts am 16. September 2023. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Diese können auch nicht mit der Behauptung ausgeräumt werden, der Beschwerdeführer habe die Löhne häufig unkonventionell entgegengenommen; er habe den Arbeitgeber gebeten, sie nicht auf dem Bankweg zu überweisen (Beschwerde Ziff. 30), zumal er im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht erwähnt hatte, vom 15. August 2023 bis 15. November 2023 bei der Firma A._______ gearbeitet zu haben. Dies obwohl ihn das SEM am 26. März 2024 aufgefordert hatte, sich dazu zu äussern, wie er seinen Lebensunterhalt in der Türkei bestritten habe (SEM act. 53).
E. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden reichten überdies einen Mietvertrag für eine Wohnung in der (...) sowie eine Wasserverbrauchsrechnung vom 3. Februar 2024 ein, welche auf eine Adresse im Bezirk K._______ ausgestellt wurde (SEM act. 55). Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie hätten eine Ferienwohnung in der Türkei, die von der Familie ihres Mannes zur Verfügung gestellt worden sei; da seien sie dann hingegangen (SEM act. 22). Weitere Angaben zu ihrer Wohnsituation machten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht, weshalb es nicht erstaunt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die Adresse in der Wasserverbrauchsrechnung decke sich nicht mit der auf dem eingereichten Mietvertrag angegebenen Adresse. Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden erstmalig geltend, sie seien von Mitte Juli bis zum 3. August 2023 im Ferienhaus in (...) gewesen. Vom 4. August 2023 bis 14. September 2023 hätten sie im Bezirk (...) gewohnt. Die Wasserverbrauchsrechnung gehöre zu dieser Wohnung. Am 15. September 2023 seien sie nach (...) gezogen. Dies sei eine Hauswartswohnung gewesen, weshalb sie nicht in eigenem Namen Wasser und Strom bezogen hätten. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführenden ihre Wohnsituation in der Türkei erst in der Beschwerde offenlegten.
E. 5.3.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen vom 14. Februar 2024 zum Verlassen des Dublin-Raumes, zum Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes und zur Einreise in die Schweiz sind schliesslich derart pauschal und wenig substantiiert, dass sich daraus keine überprüfbaren Anhaltspunkte ergeben (SEM act. 22 und 23). Kommt hinzu, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren zwar zahlreiche (nicht übersetzte) Dokumente einreichten, diese jedoch im dortigen Verfahren weder näher erläuterten noch in einen Zusammenhang stellten. Selbst als sie vom SEM anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie keine Dokumente eingereicht hätten, die ihre Anwesenheit in der Türkei vorausgesetzt hätten und gleichzeitig aufgefordert wurden, aussagekräftige und nachprüfbare Dokumente einzureichen, welche den Aufenthalt in der Türkei vom 13. Juli 2023 bis zum 10. Januar 2024 belegen würden und sich dazu zu äussern, wo und unter welchen Umständen sie die Zeit verbracht und wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten (SEM act. 52, 53), machten sie dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2024 keine Angaben (SEM act. 55; Sachverhalt Bst. F). Erst nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung auf verschiedene Unklarheiten und Widersprüche in den Dokumenten hingewiesen hatte, erfolgten in der Beschwerde Erläuterungen zur Wohnsituation in der Türkei, zum Arbeitsort des Beschwerdeführers und zur Wasserverbrauchsrechnung (vgl. Ziff. 22 ff. ebenda). Diese Ausführungen lassen sich jedoch, wie an obiger Stelle dargelegt, im Lichte der vorgelegten Unterlagen nicht zu einem schlüssigen Ganzen zusammenfügen.
E. 5.3.6 Vor diesem Hintergrund kann auch von den erst mit Beschwerde eingereichten Fotografien nichts abgeleitet werden, zumal diese leicht manipulierbar sind (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3383/2024 vom 4. Juni 2024 S. 8 oben). Die Daten auf den Instagram-Posts zeigen zudem lediglich auf, wann ein Foto veröffentlicht wurde (vgl. https://help.instagram.com/1735878003295193/?helpref=related_articles).
E. 5.4 Zusammenfassend ist mit dem SEM davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes für mehr als drei Monate darzulegen. Die Ansicht des SEM, die Beschwerdeführenden hätten sich Mitte September bis Mitte November des letzten Jahres in der Türkei aufgehalten, wobei es sich auf die eingereichten Arztberichte, Einkaufsbelege und Banktransaktionen berief (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. E. 2 in fine). Dem eingereichten Sozialversicherungsauszug kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 in der Türkei eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm und diese gleichentags wieder beendete. Unter Annahme, dass er gemäss eigenen Aussagen dort vom 1. Dezember 2023 bis zum 5. Dezember 2023 gearbeitet habe (Beschwerde Ziff. 25), ergibt sich ein Aufenthalt von wenigen Tagen in der Türkei. Ansonsten können, wie an obiger Stelle dargelegt, weder die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Dokumente noch ihre Ausführungen als taugliche Indizien gemäss Verzeichnis B, Anhang 2 der Durchführungsverordnung für den Nachweis eines Verlassens des Dublin-Raumes von mindestens drei Monaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gewertet werden (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer F-26/2023 vom 10. Januar 2023 E. 4; E-5467/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.3 ff.). Demnach ist die Zuständigkeit Kroatiens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Kroatien ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, indem es trotz des Hinweises auf eine mögliche Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Dublin-Raum deren Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO vor.
E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-414/2024 vom 23. Mai 2024 E. 6.1 f. m.w.H.). Dies stellen die Beschwerdeführenden auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden geben in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2024 an, ein Sicherheitsmann habe die Beschwerdeführerin in Kroatien belästigt. Der Beschwerdeführer sei zudem von der Polizei in Kroatien gefoltert worden; er habe danach nichts mehr sehen können. Seine Frau habe ihn an die bosnische Grenze gebracht und die Polizisten hätten gesagt, dass man sie erschiessen würde, wenn sie sich umdrehen oder zurücklaufen würden. In Kroatien hätten sie kein Essen erhalten (SEM act. 54). Mit Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien getrennt in einen Raum gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe dort ihre Fingerabdrücke abgeben müssen und ihr Handy sei durchsucht und ihr an den Kopf geworfen worden. Daraufhin sei sie von zwei männlichen Polizisten aufgefordert worden, sich auszuziehen. Sie habe gefragt, ob die beiden anwesenden weiblichen Polizeibeamten diese körperliche Durchsuchung durchführen könnten, woraufhin sie geschlagen, bis auf die Unterhose ausgezogen und kontrolliert worden sei. In diesem Moment habe sie Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. Sie habe danach Albträume gehabt und könne keinen Geschlechtsverkehr mehr haben. Auch aufgrund dieser Traumatisierung wolle sie nicht mehr nach Kroatien zurückkehren (Beschwerde Ziff. 17).
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit diesen Ausführungen nicht rechtsgenügend darzutun, dass die bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass die Beschwerdeführenden als Dublin-Rückkehrende Zugang zum dortigen Asylverfahren haben (vgl. ausführlich Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 - E. 9.5 m.w.H.). Es bestehen überdies keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.3).
E. 7.4 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden wird auf die ausführliche Darstellung in der Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 verwiesen (S. 9; vgl. auch Sachverhallt Ziff. 8 und Ziff. 11). In der Beschwerde wurden dazu keine weiteren Ausführungen gemacht und auch keine aktuellen medizinische Berichte eingereicht. Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit der Beschwerdeführenden würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. So steht in Kroatien grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer F-4417/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.3.3). Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden, falls nötig, eine angemessene medizinische Versorgung und insbesondere auch eine psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung entsprechender Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist überdies hinlänglich erstellt, weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Die mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3077/2024 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. X._______, geb. (...),
2. Y._______, geb. (...), Türkei, (...), beide vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 15. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie zuvor bereits am 12. Juli 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatten (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 9). B. Am 14. Februar 2024 fanden die (getrennten) persönlichen Gespräche statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen dieser Gespräche wies die Vor-instanz auf das in Kroatien gestellte Asylgesuch hin und erhob den medizinischen Sachverhalt (SEM act. 22, 23). Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass sie als Paar am 13. Juli 2023 an die bosnische Grenze zurückgeschickt worden und von dort aus in die Türkei zurückgekehrt seien, wo sie bis zum 10. Januar 2024 geblieben seien. Die Rechtsvertretung kündigte in diesem Zusammenhang die Einreichung diverser Dokumente an. Gestützt darauf teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das rechtliche Gehör werde auf dem Schriftweg gewährt, sollte das Dublin-Verfahren nach Prüfung der Dokumente weitergeführt werden. C. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz verschiedene Dokumente ein zum Beleg ihres Aufenthaltes in der Türkei (SEM act. 26 ff.). D. Die kroatischen Behörden hiessen die Gesuche des SEM vom 26. Februar 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 11. März 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM act. 46, 47). E. Mit Schreiben vom 26. März 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens und der beabsichtigten Wegweisung dorthin. Weiter teilte die Vorinstanz ihnen unter anderem mit, dass die bisher eingereichten Beweismittel den angeblichen Aufenthalt in der Türkei nicht hinreichend belegen würden. Sie wurden aufgefordert, weitere Dokumente einzureichen und sich dazu schriftlich zu äussern, wo und unter welchen Umständen sie diese Zeit verbracht und wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten (SEM act. 52, 53). F. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 27. März 2024 zu ihrem Gesundheitszustand sowie zum Aufenthalt in Kroatien Stellung und reichten weitere Beweismittel betreffend den Aufenthalt in der Türkei zu den Akten (SEM act. 55). G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 - eröffnet am 8. Mai 2024 - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 61). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz materielle Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei überdies die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.]) 1). I. Am 17. Mai 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). J. Am 22. Mai 2024 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer act. 4). K. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). L. Die Beschwerdeführenden replizierten am 26. Juni 2024 und hielten an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 12. Juli 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank je ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 3.5 Die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfügt über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Darauf gilt es nachfolgend einzugehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang anlässlich seines Dublin-Gesprächs vor, er und seine Ehefrau seien am 13. Juli 2023 an die bosnische Grenze zurückgeschickt worden und seien daraufhin wieder in die Türkei zurückgereist. Dort seien sie bis zum 10. Januar 2024 geblieben, bevor sie erneut ausgereist seien. Sie seien via Istanbul mit einem LKW durch unbekannte Länder gereist, bis sie in der Schweiz angekommen seien (SEM act. 23). Die Beschwerdeführerin führte aus, sie hätten eine Ferienwohnung in der Türkei gehabt, die ihnen von der Familie ihres Mannes zur Verfügung gestellt worden sei; da seien sie hingegangen (SEM act. 22, 23). 4.2 Zum Nachweis ihres mehr als dreimonatigen Aufenthalts in der Türkei reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren folgende (unübersetzten) Dokumente in türkischer Sprache ein: Kopie eines Mietvertrags der Beschwerdeführenden (Adresse: [...]); darauf vermerkt wurden Zahlungen an den Vermieter von jeweils TR 6'000.- am 15.9., 15.10, 15.11. und 15.12.2023, Kopie eines begründeten Urteils des Strafgerichts Z._______ betreffend den Beschwerdeführer, Kopien des türkischen Familienausweises, der türkischen Identitätskarten der Beschwerdeführenden und des türkischen Führerscheins des Beschwerdeführers, Kopien der die Beschwerdeführerin betreffenden Rezepte vom 15.03.2017, 23.03.2018, 31.05.2018 und 02.10.2023, Kopie eines Gerichtsurteils vom 26. Dezember 2023 betreffend den Beschwerdeführer, Bericht der Organisation "(...)" vom 12. Februar 2024 betreffend den Beschwerdeführer, elektronisch ausgestellte Bestätigung einer Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 21. November 2023 sowie den Beleg über den Antrag für eine Mitgliedschaft, datiert vom 20. August 2023, Beleg des Sozialversicherungsamts vom 20. Februar 2024 betreffend den Beschwerdeführer, Kopie eines Kontoauszugs der B._______; ausgestellt am 27. Januar 2024 (Kontoinhaber: Beschwerdeführer), Bericht der Organisation "(...)" vom 27. Februar 2024 betreffend den Beschwerdeführer, Wasserverbrauchsabrechnung, ausgestellt am 3. Februar 2024, bezahlt am 13. August 2023 (Adresse: [...]), Kopie einer Bestätigung einer Kieferuntersuchung der Beschwerdeführerin; der Bericht datiert vom 10. Oktober 2023 (Stempel des Urhebers des Berichts unleserlich), Auszug eines türkischen Darlehenskontos der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September bis 6. Oktober 2023, Kopien eines Einkaufsgutscheines der Firma A._______ vom 7. November 2023, ausgestellt auf den Beschwerdeführer, Transaktionsquittung über eine Gehaltszahlung vom 16. September (Jahr unbekannt), Einkaufsquittung der Firma A._______ vom 7. November 2023, Kopie eines Kurzberichts eines Krankenhauses betreffend den Beschwerdeführer (Anfangsdatum: 21. Oktober 2023, Enddatum: 30. Oktober 2023); Angabe des ausstellenden Arztes/Ärztin fehlt. 4.3 Das SEM kam in seiner Verfügung vom 7. Mai 2024 unter Berücksichtigung der bestehenden Akten zum Schluss, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung ein Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Türkei als überwiegend glaubhaft eingestuft werde. Es sei hingegen nicht glaubhaft, dass dieser vom 13. Juli 2023 bis zum 10. Januar 2024 gedauert habe. Der Zeitraum, für den mit Hilfe der eingereichten Beweismittel auf struktureller Ebene ein Aufenthalt in der Türkei glaubhaft erscheine, beschränke sich auf Mitte September bis Mitte November 2023. Zu den eingereichten Dokumenten wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wasserverbrauchsrechnung betreffe den Zeitraum vom 13. August 2023 bis zum 3. Februar 2024; die dort aufgeführte Adresse decke sich aber nicht mit dem eingereichten Mietvertrag. Der Sozialversicherungsauszug weise im Dezember 2023 eine Lohnzahlung für einen Tag aus. Eine Einordnung dieser Gehaltszahlung könne anhand der Angaben und anderen Belege nicht vorgenommen werden; der Arbeitgeber sei ansonsten weder erwähnt worden noch gebe es Belege, welche eine räumliche oder zeitliche Einordnung der zugrunde liegenden Arbeitsleistung zulassen würde. Eine Gehaltszahlung der Firma A._______ vom 16. September 2023 sei auf dem Sozialversicherungsauszug nicht eingetragen. Unter Weglassung der durch diese Dokumente belegten Aufenthaltsdauer würden die Arztberichte, Einkaufsbelege und Banktransaktionen einen Zeitraum von zwei Monaten in der Türkei ergeben. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des weiteren Verfahrens könne damit nicht widerlegt werden. 4.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, nach der Rückkehr in die Türkei hätten sie sich von Mitte Juli bis zum 3. August 2023 in einem Ferienhaus an der (...) aufgehalten. Dort hätte die Wasserverbrauchsrechnung auf den Namen des Eigentümers (Vater des Beschwerdeführers) gelautet. Vom 4. August bis zum 14. September 2023 hätten sie sich in der Wohnung in der (...) aufgehalten. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Wasserverbrauchsrechnung gehöre zu dieser Wohnung. Am 15. September 2023 seien sie in die (...) gezogen. Dies sei eine Hauswartswohnung gewesen, weshalb sie nicht im eigenen Namen Wasser und Strom bezogen hätten. Vom 1. Dezember bis 5. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer bei der Firma C._______ gearbeitet. Die Adresse des Unternehmens ergebe sich aus dem Sozialversicherungsauszug. Er sei als Fahrer tätig gewesen. Als die gegen ihn erfolgte (unrechtmässige) Verurteilung durch das Kassationsgericht bestätigt worden sei, sei er gezwungen gewesen, sich zu verstecken, weshalb er der Arbeit ferngeblieben sei. Die Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt lediglich einen Tag Arbeit registriert hätte, könnte auf eine sehr verbreitete Methode der Steuerhinterziehung zurückgehen. Viele Arbeitgeber würden die Arbeitnehmenden nur für einen Tag offiziell anmelden und dann ohne Versicherung beschäftigen, um die Zahlung von Versicherungsbeiträgen zu vermeiden. Das sei aber für den Beschwerdeführer vorteilhafter gewesen, weshalb er sich nicht für eine Versicherung eingesetzt habe. So scheine es, dass er nur einen Tag gearbeitet habe. Vom 15. August bis zum 15. November 2023 habe er bei der Firma A._______ gearbeitet. Dies würden Fotografien belegen. Der Beschwerdeführer habe zwei Dokumente der Firma A._______ eingereicht, welche belegen würden, dass er einen Lohn erhalten habe (Screenshot einer Telefonapplikation für Zahlungsverkehr; Excel-Liste mit Kontoauszügen der B._______). Er habe die Löhne häufig unkonventionell entgegengenommen und den Arbeitgeber gebeten, sie nicht auf dem Bankweg zu überweisen. Mit der Beschwerde wurde ein Konvolut an Fotografien eingereicht. Ebenso wurde dem Gericht die Rechnung betreffend Wasserverbrauch erneut zugestellt, diesmal mit Ausstellungsdatum vom 11. Mai 2024 (Beilagen BVGer act. 1). 4.5 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, der Sozialversicherungsauszug weise nur einen Beitrag im Dezember 2023 auf und vermöge einen Aufenthalt in der Türkei erst gar nicht nachzuweisen. Aus der Wasserverbrauchsrechnung ergebe sich überdies lediglich ein Zeitraum vom 13. August bis 16. August 2023. Es sei nicht ersichtlich, wer sich konkret zu dieser Zeit an der Adresse aufgehalten habe. Zu den eingereichten Instagram-Screenshots sei festzuhalten, dass bei der Erstellung von Stories, Beiträgen und Reels der Standort manuell ausgewählt oder eingegeben werden könne. Eine zweifelsfreie lokale Zuordnung sei nicht möglich. Auch auf dem Iphone erstellte Fotografien könnten in ihren dazugehörigen EXIF-Dateien manipuliert werden. 4.6 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der Sozialversicherungsauszug belege, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2023 einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit bei der Firma C._______ nachgegangen sei. In Kombination mit den eingereichten Fotos sei nachgewiesen, dass er sich zu dieser Zeit mit Sicherheit in der Türkei aufgehalten habe. In Bezug auf die Wasserrechnung vom 11. Mai 2024 sei darauf hinzuweisen, dass man in der Türkei für den Bezug von Wasser einen Aufenthaltsnachweis leisten müsse. Insofern müssten sich die Beschwerdeführenden bei der Anmeldung des Wasserbezugs sowie dessen Verbrauch in der Türkei aufgehalten haben. Da aufgrund des Umzugs kein Verbrauch mehr stattgefunden habe, hätten sich die Rechnungsdaten nicht mehr verändert. Die Vorinstanz werfe überdies den Beschwerdeführenden die mehrfache Einreichung von veränderten Bilddateien und damit die Begehung einer Straftat vor, bleibe jedoch den Beweis schuldig. Weder das Verhalten der Beschwerdeführenden noch die Fotografien würden auf eine Verfälschung der EXIF-Dateien hinweisen. 5. 5.1 Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18). 5.2 Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten aus dem Dublin-Raum gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachzuweisen, werden nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse (Verzeichnis A und Verzeichnis B) sind im Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln gemäss der Verordnung sind die vorgelegten Indizien zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen oder sogenannte Indizien gemäss der Dublin-III-VO, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6). 5.3 Zu den von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten und zu ihren entsprechenden Vorbringen ist Folgendes auszuführen: 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichten Urteile, Identitätsnachweise und die Berichte der Organisation «(...)» keinerlei Aussagen über einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 13. Juli 2023 bis 10. Januar 2024 in der Türkei zulassen. Dies gilt ebenso für die Einkaufsquittung vom 7. November 2023, welche nicht direkt den Beschwerdeführenden zugeordnet werden kann. Auch vom Einkaufsgutschein von A._______ kann nichts abgeleitet werden, wurde doch darauf lediglich handschriftlich der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers, das Ausstellungsdatum (7. November 2023) und ein Betrag vermerkt. Der Kurzbericht über eine Kieferuntersuchung der Beschwerdeführerin ist mit 10. Oktober 2023 datiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wann die Untersuchung selbst stattgefunden hat; der Stempel des Berichtsverfassers ist zudem unleserlich. Die Ausstellung der Bestätigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 21. November 2023 sowie die Ausstellung des Rezeptes der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2023 erfordern überdies nicht zwingend ihre Anwesenheit in der Türkei. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in dem Kurzbericht eines türkischen Krankenhauses betreffend den Beschwerdeführer der Zeitraum vom 21. bis 30. Oktober 2023 genannt wird. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine schlechte Kopie, was bereits das SEM in seiner Verfügung vom 7. Mai 2024 feststellte. Angaben zum ausstellenden Arzt beziehungsweise zur ausstellenden Ärztin fehlen zudem. Ein solches Dokument ist leicht fälschbar, weshalb es keinen hinreichenden Hinweis für einen tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei ergibt. 5.3.2 Dem Auszug eines türkischen Darlehenskontos für die Zeit vom 1. September bis 6. Oktober 2023 sind lediglich vier Transaktionen im Zusammenhang mit einem Kredit zu entnehmen. Eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem täglichen Leben ist diesem Dokument nicht zu entnehmen. 5.3.3 Auch die weiteren Dokumente können nicht zur Annahme führen, dass eine Ausreise der Beschwerdeführenden aus den Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate erfolgt ist. Wie bereits von der Vorinstanz mehrfach ausgeführt (SEM act. 53, act. 61 S. 4 oben), ist auf dem Sozialversicherungsauszug des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2024 lediglich eine Lohnzahlung für einen Tag im Dezember 2023 vermerkt (Arbeitgeber: C._______). Das mit Beschwerde gemachte Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer habe dort vom 1. bis 5. Dezember 2023 und zudem vom 15. August bis 15. November 2023 bei der Firma A._______ gearbeitet, findet keine Stütze in den Akten. Gemäss Sozialversicherungsauszug hat der Beschwerdeführer bis Juni 2023 bei A._______ gearbeitet. Aus einem Kontoauszug vom 27. Januar 2024 und dem Screenshot einer Telefonapplikation - die Dokumente betreffen im Übrigen, soweit ersichtlich, die gleiche Gehaltszahlung -, kann nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe danach nochmals bei A._______ gearbeitet. Die Dokumente belegen lediglich die Auszahlung eines Gehalts am 16. September 2023. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Diese können auch nicht mit der Behauptung ausgeräumt werden, der Beschwerdeführer habe die Löhne häufig unkonventionell entgegengenommen; er habe den Arbeitgeber gebeten, sie nicht auf dem Bankweg zu überweisen (Beschwerde Ziff. 30), zumal er im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht erwähnt hatte, vom 15. August 2023 bis 15. November 2023 bei der Firma A._______ gearbeitet zu haben. Dies obwohl ihn das SEM am 26. März 2024 aufgefordert hatte, sich dazu zu äussern, wie er seinen Lebensunterhalt in der Türkei bestritten habe (SEM act. 53). 5.3.4 Die Beschwerdeführenden reichten überdies einen Mietvertrag für eine Wohnung in der (...) sowie eine Wasserverbrauchsrechnung vom 3. Februar 2024 ein, welche auf eine Adresse im Bezirk K._______ ausgestellt wurde (SEM act. 55). Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie hätten eine Ferienwohnung in der Türkei, die von der Familie ihres Mannes zur Verfügung gestellt worden sei; da seien sie dann hingegangen (SEM act. 22). Weitere Angaben zu ihrer Wohnsituation machten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht, weshalb es nicht erstaunt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die Adresse in der Wasserverbrauchsrechnung decke sich nicht mit der auf dem eingereichten Mietvertrag angegebenen Adresse. Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden erstmalig geltend, sie seien von Mitte Juli bis zum 3. August 2023 im Ferienhaus in (...) gewesen. Vom 4. August 2023 bis 14. September 2023 hätten sie im Bezirk (...) gewohnt. Die Wasserverbrauchsrechnung gehöre zu dieser Wohnung. Am 15. September 2023 seien sie nach (...) gezogen. Dies sei eine Hauswartswohnung gewesen, weshalb sie nicht in eigenem Namen Wasser und Strom bezogen hätten. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführenden ihre Wohnsituation in der Türkei erst in der Beschwerde offenlegten. 5.3.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen vom 14. Februar 2024 zum Verlassen des Dublin-Raumes, zum Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes und zur Einreise in die Schweiz sind schliesslich derart pauschal und wenig substantiiert, dass sich daraus keine überprüfbaren Anhaltspunkte ergeben (SEM act. 22 und 23). Kommt hinzu, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren zwar zahlreiche (nicht übersetzte) Dokumente einreichten, diese jedoch im dortigen Verfahren weder näher erläuterten noch in einen Zusammenhang stellten. Selbst als sie vom SEM anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie keine Dokumente eingereicht hätten, die ihre Anwesenheit in der Türkei vorausgesetzt hätten und gleichzeitig aufgefordert wurden, aussagekräftige und nachprüfbare Dokumente einzureichen, welche den Aufenthalt in der Türkei vom 13. Juli 2023 bis zum 10. Januar 2024 belegen würden und sich dazu zu äussern, wo und unter welchen Umständen sie die Zeit verbracht und wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten (SEM act. 52, 53), machten sie dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2024 keine Angaben (SEM act. 55; Sachverhalt Bst. F). Erst nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung auf verschiedene Unklarheiten und Widersprüche in den Dokumenten hingewiesen hatte, erfolgten in der Beschwerde Erläuterungen zur Wohnsituation in der Türkei, zum Arbeitsort des Beschwerdeführers und zur Wasserverbrauchsrechnung (vgl. Ziff. 22 ff. ebenda). Diese Ausführungen lassen sich jedoch, wie an obiger Stelle dargelegt, im Lichte der vorgelegten Unterlagen nicht zu einem schlüssigen Ganzen zusammenfügen. 5.3.6 Vor diesem Hintergrund kann auch von den erst mit Beschwerde eingereichten Fotografien nichts abgeleitet werden, zumal diese leicht manipulierbar sind (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3383/2024 vom 4. Juni 2024 S. 8 oben). Die Daten auf den Instagram-Posts zeigen zudem lediglich auf, wann ein Foto veröffentlicht wurde (vgl. https://help.instagram.com/1735878003295193/?helpref=related_articles). 5.4 Zusammenfassend ist mit dem SEM davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes für mehr als drei Monate darzulegen. Die Ansicht des SEM, die Beschwerdeführenden hätten sich Mitte September bis Mitte November des letzten Jahres in der Türkei aufgehalten, wobei es sich auf die eingereichten Arztberichte, Einkaufsbelege und Banktransaktionen berief (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. E. 2 in fine). Dem eingereichten Sozialversicherungsauszug kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 in der Türkei eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm und diese gleichentags wieder beendete. Unter Annahme, dass er gemäss eigenen Aussagen dort vom 1. Dezember 2023 bis zum 5. Dezember 2023 gearbeitet habe (Beschwerde Ziff. 25), ergibt sich ein Aufenthalt von wenigen Tagen in der Türkei. Ansonsten können, wie an obiger Stelle dargelegt, weder die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Dokumente noch ihre Ausführungen als taugliche Indizien gemäss Verzeichnis B, Anhang 2 der Durchführungsverordnung für den Nachweis eines Verlassens des Dublin-Raumes von mindestens drei Monaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gewertet werden (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer F-26/2023 vom 10. Januar 2023 E. 4; E-5467/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.3 ff.). Demnach ist die Zuständigkeit Kroatiens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Kroatien ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, indem es trotz des Hinweises auf eine mögliche Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Dublin-Raum deren Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO vor. 6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-414/2024 vom 23. Mai 2024 E. 6.1 f. m.w.H.). Dies stellen die Beschwerdeführenden auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 Die Beschwerdeführenden geben in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2024 an, ein Sicherheitsmann habe die Beschwerdeführerin in Kroatien belästigt. Der Beschwerdeführer sei zudem von der Polizei in Kroatien gefoltert worden; er habe danach nichts mehr sehen können. Seine Frau habe ihn an die bosnische Grenze gebracht und die Polizisten hätten gesagt, dass man sie erschiessen würde, wenn sie sich umdrehen oder zurücklaufen würden. In Kroatien hätten sie kein Essen erhalten (SEM act. 54). Mit Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien getrennt in einen Raum gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe dort ihre Fingerabdrücke abgeben müssen und ihr Handy sei durchsucht und ihr an den Kopf geworfen worden. Daraufhin sei sie von zwei männlichen Polizisten aufgefordert worden, sich auszuziehen. Sie habe gefragt, ob die beiden anwesenden weiblichen Polizeibeamten diese körperliche Durchsuchung durchführen könnten, woraufhin sie geschlagen, bis auf die Unterhose ausgezogen und kontrolliert worden sei. In diesem Moment habe sie Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. Sie habe danach Albträume gehabt und könne keinen Geschlechtsverkehr mehr haben. Auch aufgrund dieser Traumatisierung wolle sie nicht mehr nach Kroatien zurückkehren (Beschwerde Ziff. 17). 7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit diesen Ausführungen nicht rechtsgenügend darzutun, dass die bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass die Beschwerdeführenden als Dublin-Rückkehrende Zugang zum dortigen Asylverfahren haben (vgl. ausführlich Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 - E. 9.5 m.w.H.). Es bestehen überdies keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.3). 7.4 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden wird auf die ausführliche Darstellung in der Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 verwiesen (S. 9; vgl. auch Sachverhallt Ziff. 8 und Ziff. 11). In der Beschwerde wurden dazu keine weiteren Ausführungen gemacht und auch keine aktuellen medizinische Berichte eingereicht. Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit der Beschwerdeführenden würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. So steht in Kroatien grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer F-4417/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.3.3). Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden, falls nötig, eine angemessene medizinische Versorgung und insbesondere auch eine psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung entsprechender Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 7.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist überdies hinlänglich erstellt, weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Die mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: