Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.2 Die Pflicht zur Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die antragstellende Person, um deren Wiederaufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die Person sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Am 30. April 2022 stellte der Beschwerdeführer in Österreich ein Asylgesuch (vgl. SEM-act. 11). Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 6. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stimmten die österreichischen Behörden am 7. Oktober 2022 zu (vgl. SEM-act. 20 und 23). Die damit gegebene grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs wird vom Beschwerdeführer jedoch bestritten. Im Wesentlichen macht er geltend, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben, womit die Zuständigkeit Österreichs in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei (betreffend Legitimation zur Berufung auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklausel vgl. Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer gibt an, Österreich am 8. Juni 2022 verlassen zu haben. Am 14. Juni 2022 sei er in Serbien und am 15. Juni 2022 in Bosnien-Herzegowina angekommen. Dort sei er bis zum 19. September 2022 geblieben. Als Nachweis seines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Bosnien-Herzegowina reichte er drei ausgedruckte und undatierte Bestätigungen einer Hotelbuchung ("Booking Confirmation") sowie drei entsprechende Rechnungen eines Hotels in (...) für Übernachtungen vom 23. bis zum 30. Juni 2022, vom 9. bis zum 15. Juli 2022 sowie vom 19. bis zum 25. August 2022 ein. Zudem legte er eine undatierte Arbeitsbestätigung einer Firma aus (...) für die Dauer vom 24. Juni 2022 bis zum 18. September 2022, einen undatierten und nicht unterzeichneten Arztbericht eines Klinikaufenthaltes vom 1. bis zum 9. Juli 2022 in (...) sowie Fotos aus Instagram von (...) ins Recht.
E. 4.2.1 Mit der Vorinstanz sind die Echtheit und mithin die Aussagekraft der Buchungsbestätigungen und Rechnungen des angeblich besuchten Hotels in (...) in Abrede zu stellen. Zum einen tragen zwei Rechnungen aus zwei verschiedenen Monaten dieselbe Rechnungsnummer. Zum andern findet sich auf allen ausgedruckten Buchungsbestätigungen in roter Schrift die offenbar automatisch generierte Anmerkung, dass internationale Liegenschaften nur von Kundschaft in der Türkei gebucht werden könnten. Wäre die Buchung vom Beschwerdeführer oder einer Drittperson tatsächlich abgeschlossen worden, würde sich ein solcher Hinweis des Systems erübrigen. Sodann fällt auf, dass die auf den angeblichen Buchungsbestätigungen vorgesehene Mehrwertsteuer von 17 % sowie die EUR 1.50 "City Tax" pro Nacht auf den Hotelrechnungen nicht aufgeführt sind. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 5. Oktober 2022 räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, die Belege des Hotels in (...) seien von diesem "nicht ordnungsgemäss" ausgestellt worden. Er habe sich erkundigt, wie man das Dublin-Verfahren aufheben könnte und habe einen Beleg für den Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina benötigt. Ein Bekannter von ihm habe einen Mitarbeiter in jenem Hotel gekannt. Handelt es sich bei den Hotelrechnungen lediglich um Gefälligkeitsbescheinigungen, ist nicht einzusehen, was der Beschwerdeführer für sich daraus ableiten will.
E. 4.2.2 Im Weiteren fällt auf, dass die Aussage des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, er habe am 8. Juni 2022 das Camp Richtung (...) verlassen und sei dort zwei bis drei Tage geblieben, nicht zutreffen kann. Gemäss einem Bericht der Schweizer Grenzbehörden wurde er nämlich am 8. Juni 2022 an der Schweizer Grenze aufgegriffen (vgl. dazu SEM-act. 12). Ausserdem hat er entgegen seiner Beteuerung im Dublin-Gespräch das für die Fahrt von Serbien nach Bosnien-Herzegowina verwendete Busticket nicht nachgereicht.
E. 4.2.3 Allgemein fallen die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reisewege und den zwischenzeitlichen Aufenthalt in (...) sehr unsubstantiiert aus. Obwohl zu Fuss, mit dem Lastwagen oder einem Motorfahrzeug gereist, machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen Reiserouten nach Bosnien-Herzegowina und von dort in die Schweiz. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb er anlässlich seines Eintritts in das Bundesasylzentrum vom 4. und vom 5. August 2022 datierte Quittungen aus (...) beziehungsweise aus (...) auf sich trug, konnte er nicht liefern. Die Arbeitsbestätigung, der Arztbericht sowie die Ausdrucke aus Instagram mit den Fotos aus (...) sind grundsätzlich leicht fälschbar. Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, die Beweismittel stützten sein Vorbringen nicht und vermöchten die Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs nicht zu widerlegen, kann sich der vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auf die simple und pauschale Behauptung beschränken, die eingereichten Unterlagen seien "offensichtlich echt und nicht gefälscht".
E. 4.2.4 Weder die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Dokumente noch seine unpräzisen Erklärungen können deshalb als stichhaltige Indizien gemäss Verzeichnis B, Ziff. II/3 des Anhanges II der Durchführungsverordnung (i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) für den Nachweis eines dreimonatigen Verlassens des Dublin-Raumes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gewertet werden (vgl. hierzu statt vieler: Urteile des BVGer E-5467/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.3; D-4808/2022 vom 26. Oktober 2022; E-4312/2022 vom 30. September 2022 E. 6.3). Gegen die Zuerkennung eines Beweiswertes spricht letztlich auch, dass die österreichischen Behörden - obwohl mit Gesuch vom 6. Oktober 2022 durch die Vor-instanz über die Aussagen und Beweismittel des Beschwerdeführers in der Schweiz im Detail aufdatiert - seiner Wiederaufnahme explizit zustimmten (zur Beweislastverteilung vgl. Urteil des BVGer F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 6.1 m.w.H.).
E. 4.3 Schliesslich verkennt der vertretene Beschwerdeführer, dass ein nach der Periode der Abwesenheit (vgl. dazu oben E. 3.2) gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, Karim, Rn. 17). Da der Beschwerdeführer behauptet, nach seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina auf dem Landweg zurück in den Dublin-Raum gereist zu sein, würde die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise aus einem Drittstaat) höchstwahrscheinlich einem anderen Mitgliedstaat, und ohnehin nicht der Schweiz zufallen. Demnach bleibt es vorliegend bei der Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs.
E. 4.4 Angesichts der wenig glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der von ihm eingereichten Dokumente mit geringem Beweiswert kann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz nicht ausgemacht werden und die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zielt ins Leere. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist nach dem Gesagten nicht erforderlich.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO macht der Beschwerdeführer zudem nicht geltend, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht näher zu prüfen.
E. 5.2 Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.3 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-26/2023 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch Reda Hanafy, HEKS Rechtsschutz (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 27. September 2022 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 5. Oktober 2022 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 9 und 17). C. Am 6. Oktober 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen am folgenden Tag gut (vgl. SEM-act. 20 und 23). D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 - eröffnet am 23. Dezember 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vor-instanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 26 ff.). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 23. Dezember 2022 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 vollständig aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 3. Januar 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.2. Die Pflicht zur Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die antragstellende Person, um deren Wiederaufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die Person sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Am 30. April 2022 stellte der Beschwerdeführer in Österreich ein Asylgesuch (vgl. SEM-act. 11). Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 6. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stimmten die österreichischen Behörden am 7. Oktober 2022 zu (vgl. SEM-act. 20 und 23). Die damit gegebene grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs wird vom Beschwerdeführer jedoch bestritten. Im Wesentlichen macht er geltend, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben, womit die Zuständigkeit Österreichs in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei (betreffend Legitimation zur Berufung auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklausel vgl. Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3 m.w.H.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer gibt an, Österreich am 8. Juni 2022 verlassen zu haben. Am 14. Juni 2022 sei er in Serbien und am 15. Juni 2022 in Bosnien-Herzegowina angekommen. Dort sei er bis zum 19. September 2022 geblieben. Als Nachweis seines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Bosnien-Herzegowina reichte er drei ausgedruckte und undatierte Bestätigungen einer Hotelbuchung ("Booking Confirmation") sowie drei entsprechende Rechnungen eines Hotels in (...) für Übernachtungen vom 23. bis zum 30. Juni 2022, vom 9. bis zum 15. Juli 2022 sowie vom 19. bis zum 25. August 2022 ein. Zudem legte er eine undatierte Arbeitsbestätigung einer Firma aus (...) für die Dauer vom 24. Juni 2022 bis zum 18. September 2022, einen undatierten und nicht unterzeichneten Arztbericht eines Klinikaufenthaltes vom 1. bis zum 9. Juli 2022 in (...) sowie Fotos aus Instagram von (...) ins Recht. 4.2. 4.2.1. Mit der Vorinstanz sind die Echtheit und mithin die Aussagekraft der Buchungsbestätigungen und Rechnungen des angeblich besuchten Hotels in (...) in Abrede zu stellen. Zum einen tragen zwei Rechnungen aus zwei verschiedenen Monaten dieselbe Rechnungsnummer. Zum andern findet sich auf allen ausgedruckten Buchungsbestätigungen in roter Schrift die offenbar automatisch generierte Anmerkung, dass internationale Liegenschaften nur von Kundschaft in der Türkei gebucht werden könnten. Wäre die Buchung vom Beschwerdeführer oder einer Drittperson tatsächlich abgeschlossen worden, würde sich ein solcher Hinweis des Systems erübrigen. Sodann fällt auf, dass die auf den angeblichen Buchungsbestätigungen vorgesehene Mehrwertsteuer von 17 % sowie die EUR 1.50 "City Tax" pro Nacht auf den Hotelrechnungen nicht aufgeführt sind. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 5. Oktober 2022 räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, die Belege des Hotels in (...) seien von diesem "nicht ordnungsgemäss" ausgestellt worden. Er habe sich erkundigt, wie man das Dublin-Verfahren aufheben könnte und habe einen Beleg für den Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina benötigt. Ein Bekannter von ihm habe einen Mitarbeiter in jenem Hotel gekannt. Handelt es sich bei den Hotelrechnungen lediglich um Gefälligkeitsbescheinigungen, ist nicht einzusehen, was der Beschwerdeführer für sich daraus ableiten will. 4.2.2. Im Weiteren fällt auf, dass die Aussage des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, er habe am 8. Juni 2022 das Camp Richtung (...) verlassen und sei dort zwei bis drei Tage geblieben, nicht zutreffen kann. Gemäss einem Bericht der Schweizer Grenzbehörden wurde er nämlich am 8. Juni 2022 an der Schweizer Grenze aufgegriffen (vgl. dazu SEM-act. 12). Ausserdem hat er entgegen seiner Beteuerung im Dublin-Gespräch das für die Fahrt von Serbien nach Bosnien-Herzegowina verwendete Busticket nicht nachgereicht. 4.2.3. Allgemein fallen die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reisewege und den zwischenzeitlichen Aufenthalt in (...) sehr unsubstantiiert aus. Obwohl zu Fuss, mit dem Lastwagen oder einem Motorfahrzeug gereist, machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen Reiserouten nach Bosnien-Herzegowina und von dort in die Schweiz. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb er anlässlich seines Eintritts in das Bundesasylzentrum vom 4. und vom 5. August 2022 datierte Quittungen aus (...) beziehungsweise aus (...) auf sich trug, konnte er nicht liefern. Die Arbeitsbestätigung, der Arztbericht sowie die Ausdrucke aus Instagram mit den Fotos aus (...) sind grundsätzlich leicht fälschbar. Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, die Beweismittel stützten sein Vorbringen nicht und vermöchten die Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs nicht zu widerlegen, kann sich der vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auf die simple und pauschale Behauptung beschränken, die eingereichten Unterlagen seien "offensichtlich echt und nicht gefälscht". 4.2.4. Weder die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Dokumente noch seine unpräzisen Erklärungen können deshalb als stichhaltige Indizien gemäss Verzeichnis B, Ziff. II/3 des Anhanges II der Durchführungsverordnung (i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) für den Nachweis eines dreimonatigen Verlassens des Dublin-Raumes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gewertet werden (vgl. hierzu statt vieler: Urteile des BVGer E-5467/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.3; D-4808/2022 vom 26. Oktober 2022; E-4312/2022 vom 30. September 2022 E. 6.3). Gegen die Zuerkennung eines Beweiswertes spricht letztlich auch, dass die österreichischen Behörden - obwohl mit Gesuch vom 6. Oktober 2022 durch die Vor-instanz über die Aussagen und Beweismittel des Beschwerdeführers in der Schweiz im Detail aufdatiert - seiner Wiederaufnahme explizit zustimmten (zur Beweislastverteilung vgl. Urteil des BVGer F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 6.1 m.w.H.). 4.3. Schliesslich verkennt der vertretene Beschwerdeführer, dass ein nach der Periode der Abwesenheit (vgl. dazu oben E. 3.2) gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, Karim, Rn. 17). Da der Beschwerdeführer behauptet, nach seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina auf dem Landweg zurück in den Dublin-Raum gereist zu sein, würde die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise aus einem Drittstaat) höchstwahrscheinlich einem anderen Mitgliedstaat, und ohnehin nicht der Schweiz zufallen. Demnach bleibt es vorliegend bei der Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs. 4.4. Angesichts der wenig glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der von ihm eingereichten Dokumente mit geringem Beweiswert kann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz nicht ausgemacht werden und die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zielt ins Leere. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist nach dem Gesagten nicht erforderlich. 5. 5.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO macht der Beschwerdeführer zudem nicht geltend, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht näher zu prüfen. 5.2. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand: