Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 In seinem Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2017 bejahte das Bundesverwaltungsgericht den individualrechtlichen Charakter sämtlicher zur Feststellung der Prüfungszuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Seither können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, namentlich auf Art. 3 Abs. 2, Art. 7 i.V.m. Art. 8 Abs. 1-4, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 16 Abs. 1 und insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.). Die Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gehört in diesem Sinne zu den objektiven Zuständigkeitskriterien (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 14-27). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, sich auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklauseln der Dublin-III-VO zu berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.1; Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.3).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 30. August 2022 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO um Informationen betreffend Zeitpunkt sowie Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers respektive um diesbezügliche Belege. Die österreichischen Behörden beantworteten das Informationsersuchen am 31. August 2022 und bestätigten seine mit Datum vom 26. Februar 2022 registrierte, freiwillige sowie selbständige Ausreise aus Österreich. Gleichzeitig hielten sie fest, dass sein Asylgesuch in erster Instanz rechtskräftig abgelehnt worden war. Am 16. September 2022 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. September 2022 zustimmten, womit sie signalisierten, dass die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist (vgl. auch Eintrag in der Zentraleinheit Eurodac, wonach der Beschwerdeführer den Dublinraum ohne Wegweisungsentscheid verlassen haben soll, SEM-Akte 9/1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs nicht, beruft sich jedoch darauf, dass die Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, da er sich während rund fünf Monaten in seinem Heimatland und somit ausserhalb des Schengenraums aufgehalten habe.
E. 4.3 Nachfolgend ist deshalb zunächst zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer anhand seiner eingereichten Dokumente gelungen ist, einen Aufenthalt von über drei Monaten ausserhalb des Schengenraums und somit das Erlöschen der Zuständigkeit Österreichs für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Zuständigkeit Österreichs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht habe belegen können, sich während mehr als drei Monaten ausserhalb des Schengenraums aufgehalten zu haben. Ein eindeutiger Beweis für das Verlassen des Schengenraums würde lediglich dann vorliegen, wenn die österreichischen Behörden ihn nachweislich und kontrolliert in sein Heimatland zurückgeführt hätten, was vorliegend nicht der Fall sei, da er selbständig und freiwillig ausgereist sei. Die eingereichten Beweismittel, um einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei zu belegen, würden den Anforderungen an die Begrifflichkeit von Beweismitteln im Sinne des Anhangs II Verzeichnis A, Ziffer II.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung), nicht genügen. Zudem würden die Belege alle aus dem Zeitraum zwischen dem 23. Mai 2022 und 25. Juli 2022 datieren und entsprechend lediglich einen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums während weniger als drei Monaten belegen. Der eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen dem BFA und dem Beschwerdeführer sowie das Zusenden seines Führerscheins an eine türkische Adresse seien ungeeignet, einen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums zu belegen, da E-Mail-Nachrichten von jedem Ort versandt werden könnten und auch eine Zustellsendung seinen dortigen Aufenthalt nicht belegen könne. Ferner seien seine Schilderungen zum Reiseweg und zum anschliessenden Aufenthalt in der Türkei nicht als ausreichend ausführliche und nachprüfbare Erklärungen im Sinne der Durchführungsverordnung zu qualifizieren. Schliesslich hätten die österreichischen Behörden mit ihrer expliziten Zustimmung seiner Rückübernahme und somit deren Zuständigkeit zugestimmt.
E. 5.1.2 Des Weiteren gebe es keine wesentlichen Gründe zur Annahme, dass das österreichische Asylverfahren systematische Schwachstellen aufweise und die Gefahr der Verletzung von Völkerrecht oder des Non-Refoulement-Gebots berge. Überdies seien anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es sich bei der geltend gemachten Beziehung zu seiner Freundin (R.O.) um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) handle oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Seine hierzu allgemein gehaltene Aussage, er benötige die Unterstützung seiner Freundin, welche im Übrigen am 22. Oktober 2022 erklärt habe, mit einer anderen Person als mit ihm liiert zu sein, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die österreichischen Behörden ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätten oder ihm zukünftig verweigern würden.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Zuständigkeit Österreichs im vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, erloschen sei. Es sei aktenkundig, dass er im Rahmen des Dublin-Gesprächs dargelegt habe, im Februar 2022 Österreich verlassen zu haben und nach Serbien ausgereist zu sein. Danach habe er am 26. Februar 2022 in einem Lastwagen versteckt Serbien verlassen und sei in die Türkei eingereist. Am 14. August 2022 habe er die Türkei erneut auf illegalem Weg, ebenfalls in einem Lastwagen versteckt, verlassen müssen und sei in die Schweiz geflohen, wo er am 24. August 2022 ein Asylgesuch gestellt habe. Die eingereichten Beweismittel, welche seinen über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums bestätigen würden, seien unverständlicherweise von der Vorinstanz als ungenügend erachtet worden. Das serbische Formular «Registration of place to stay» belege seine Ausreise aus Österreich und eine Übernachtung in Serbien. Des Weiteren habe er sich nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei per E-Mail-Nachrichten vom 23. Juni 2022, 26. Juni 2022 und 27. Juni 2022 mit der Bitte an die österreichischen Behörden gewandt, dass ihm der im dortigen Asylverfahren abgegebene Führerschein an seine türkische Adresse übermittelt werde. Aus der Postbestätigung gehe hervor, dass er den Führerausweis an seiner türkischen Adresse abgeholt habe. Auf dem betreffenden Sendeverlauf sei sein Name sowie die letzten vier Ziffern seiner Identitätskarte aufgeführt. Zudem habe er während seines Aufenthalts in der Türkei einen Zahnarzt konsultiert. Die eingereichten Fotos eines Monitors (des Spitals [...]) würden seine Reihennummer sowie seinen Namen zeigen. Weitere Beweise für seinen Aufenthalt in der Türkei würden in Form eines Rezepts für Medikamente und anhand des Ausdruck des E-Nabiz vorliegen. Bei letzterem handle es sich um das staatliche Portal des Gesundheitsministeriums, in welchem sich alle Personen registrieren müssten, welche einen Arzttermin oder Medikamente benötigten. In dieses Portal könne sich nur einloggen, wer über eine Identitätskarte und einen entsprechenden Login-Code verfüge. Sodann belege die Kopie der Busfahrkarte vom 2. März 2022, auf welcher ebenfalls sein Name und die Nummer seiner Identitätskarte aufgeführt seien, dass er sich in der Türkei aufgehalten habe. Anhand der eingereichten Beweismittel könne er somit belegen, sich über fünf Monate ausserhalb des Schengenraums aufgehalten zu haben. Entsprechend sei die Zuständigkeit Österreichs im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, selbst wenn diese Behörden ihre Zuständigkeit anerkannt hätten.
E. 5.2.2 Zudem habe er aus asylrechtlich relevanten Gründen aus der Türkei flüchten müssen. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass die österreichischen Asylbehörden in den vergangenen Jahren mehrere kurdische Asylsuchende in die Türkei zurückgeführt hätten. In der Türkei seien zwei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. Bei einer Rückführung würde er in der Türkei einer langjährigen Haft und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt, welche gegen Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK verstossen würden. Vor diesem Hintergrund und infolge der Gefahr von sogenannten Kettenabschiebengen sei die Schweiz verpflichtet, einen Selbsteintritt zu prüfen.
E. 5.3 Die Vorinstanz kam in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der neu eingereichten Beweismittel (Beilagen 1, 3 und 7 der Beschwerde) zum Schluss, dass diese keine Beweismittel im Sinne des Anhangs II des Verzeichnisses A Ziffer II.3 der Durchführungsverordnung darstellten. Bei den Beilagen 1 und 7 handle es sich lediglich um Dokumentenkopien, welche über einen eingeschränkten Beweiswert verfügten und als Indizien für einen tatsächlichen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums ungeeignet seien. Überdies bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer diese beiden Kopien nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht oder zumindest in Aussicht gestellt habe. Ausserdem weise die Beilage 1 - ein Foto des Formulars einer serbischen «Registration of place to stay» - keine Sicherheitsmerkmale auf, könne leicht gefälscht werden und sei zudem nicht vollständig ausgefüllt. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein Foto dieses Formulars, jedoch keine weiteren Unterlagen zu diesem Aufenthalt im Hostel in C._______, wie etwa eine Buchungsbestätigung oder eine Quittung, eingereicht habe. Auch die Beilage 7 - ein Busticket mit Namen und Identitätskartennummer des Beschwerdeführers - verfüge über einen geringen Beweiswert, zumal die darauf aufgeführten Informationen handschriftlich angebracht werden könnten. Hinsichtlich der Beilage 3 - den postalischen Sendeverlauf - sei festzustellen, dass dieser im Sinne der Durchführungsverordnung als Indiz dafür betrachtet werden könne, dass er sich im Juni 2022 in D._______ aufgehalten habe. Zusammen mit den Beilagen 4, 5 und 6 würden Indizien für einen Aufenthalt in der Türkei zwischen dem 24. Juni 2022 und dem 25. Juli 2022 vorliegen. Ferner sei festzuhalten, dass das in der Datenbank Eurodac registrierte Ausreisedatum vom 26. Februar 2022 lediglich auf einer E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und den österreichischen Behörden in Bezug auf seinen Führerschein beruhe und nicht auf einer durch die Behörden zweifelsfrei festgestellten Ausreise. Somit habe er nicht belegen können, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Schengenraums aufgehalten zu haben. Sodann würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die österreichischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätten und das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würden. Deshalb bleibe Österreich für sein Asylverfahren zuständig.
E. 5.4 In der Replik äusserte sich der Beschwerdeführer zur Beilage 1 dahingehend, dass diese eindeutig seine Übernachtung in C._______ belege. Da er weder über einen Reisepass noch über ein Visum verfüge, weil gegen ihn eine Ausreisesperre verhängt worden sei, habe das von der Vor-instanz als unvollständig ausgefüllt bemängelte Dokument nicht komplett ausgefüllt werden können. Jedoch sei ersichtlich, dass die Nummer seiner türkischen Identitätskarte eingetragen sei. Auch das Busticket (Beilage 7) sei als vollwertiges Beweismittel zu würdigen, da türkische Busfirmen verpflichtet seien, diese Informationen zu den Reisenden auszufüllen. Dass er die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel nicht bereits zuvor dargebracht habe, sei der Tatsache geschuldet, dass er davon ausgegangen sei, die bereits eingereichten Beweismittel würden seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums zulänglich belegen. Schliesslich erstaune es, dass die Vorinstanz seine Beilage 3 lediglich als Indiz und nicht als vollwertiges und unwiderlegbares Beweismittel betrachtet habe. Auch sei es unverständlich, dass die Beilagen 4, 5 und 6 lediglich als Indizien betrachtet würden. Insbesondere bei der Beilage 6 handle es sich um ein offizielles staatliches Portal und der erfolgte Zahnarzttermin könne anhand der in der Replik beigelegten Login-Daten und der Beilage 4 - einem Foto eines Monitors mit Namen des Beschwerdeführers - überprüft werden. Schliesslich handle es sich auch bei der Beilage 5 um ein echtes Beweismittel. Auf diesem Beleg, mit welchem Medikamente in Apotheken bezogen werden könnten, stehe sein Name sowie der Zusatz, dass er Häftling des Gefängnisses von E._______ sei.
E. 6.1 Um die Ausreise (aus dem Schengenraum) nachzuweisen, werden gemäss Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO durch die Durchführungsverordnung in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat», so dass klar ist, dass es nicht auf den Nachweis des Zeitraums ankommt, solange das Verlassen des Hoheitsgebiets feststeht. Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln gemäss der Verordnung sind die vorgelegten Indizien zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art», welche im Sinne der Verordnung nicht als Beweismittel gelten (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 Bst. b und Abs. 5 Dublin-III-VO; Anhang 2 der Durchführungsverordnung). Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen oder sogenannte Indizien gemäss der Dublin-III-VO, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6).
E. 6.2 Der Datenbank Eurodac ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2022 «ohne Wegweisungsentscheid aus dem Dublinraum» ausgereist sei. Auf Anfrage der Vorinstanz (vgl. SEM-Akte 16/2) erläuterten die österreichischen Behörden, dass es sich um eine selbständige, freiwillige Ausreise gehandelt habe, wobei das Ausreisedatum von den österreichischen Behörden offensichtlich aufgrund eines E-Mail-Verkehrs mit dem Beschwerdeführer vom 23. Mai 2022 ermittelt worden sei (vgl. SEM-Akte 21/2). Dieser Eintrag ist somit als unzureichender Beweis seiner Ausreise aus dem Territorium der Mitgliedstaaten zu qualifizieren (vgl. demgegenüber Anhang II, Verzeichnis A, Nummer 9: «Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat»). Hinzu kommt, dass sich das Foto des Formulars der «Registration of place to stay» (Beilage 1) aus Serbien als äusserst zweifelhaft erweist, seinen dortigen Aufenthalt am 24. Februar 2022 zu belegen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert des eingereichten Fotos des serbischen Formulars «Registration of place to stay» verwiesen werden. Auch das eingereichte Foto des Bustickets vom 2. März 2022 (Beilage 7) vermag seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums nicht zweifelsfrei belegen, zumal diese sichtbar unbenutzte Fahrkarte weder im Original vorliegt, noch den Aufnahmeort oder die Aufnahmezeit belegt. Das betreffende Foto hätte demnach von jeder beliebigen Person gemacht werden können, insbesondere, da der Beschwerdeführer nicht mitfotografiert wurde. Hinsichtlich der eingereichten Belege zu seinem angeblichen Zahnarztbesuch respektive Aufenthalt in der Türkei ist festzustellen, dass im E-Nabiz Arzt- respektive Zahnarzttermine zwar online vereinbart werden können, das Portal jedoch nicht zu belegen vermag, dass die betreffende Person den entsprechenden Termin tatsächlich auch wahrgenommen hat. Die Zweifel an der Präsenz des Beschwerdeführers am betreffenden Zahnarzttermin vom 25. Juli 2022 können durch Fotos des Bildschirms mit seinem Namen (Beilage 4) und des Rezepts (Beilage 5) nicht ausgeräumt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar den Monitor mit seinem Namen (offensichtlich zu Beweiszwecken) fotografiert haben will, es jedoch unterliess, sich selber abzulichten, weshalb dieser Umstand zur Annahme führt, dass diese Bilder nicht von ihm, sondern von einer anderen Person gemacht wurden und er in diesem Zeitpunkt nicht an dem von ihm angegeben Ort gewesen ist. Auch der Sendeverlauf von D._______ vom 27. Juni 2022 (Beilage 3), welcher übrigens nur in Kopie vorliegt, weist keine Sicherheitsmerkmale auf und vermag kein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers zu belegen, zumal der Erhalt der Sendung nicht mit einer Unterschrift oder mit Stempeln bestätigt wurde, welche seine Präsenz vor Ort belegen könnten. Sofern er sich darauf beruft, seinen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei anhand der eingereichten Belege zu beweisen, weil sein Name sowie seine Identitätskartennummer auf den Belegen figurieren, ist festzuhalten, dass eine Überprüfung seiner Identität nicht möglich ist, zumal keine Identitätskarte vorliegt. Somit ist mit der Vor-instanz einig zu gehen, dass es ihm nicht gelungen ist, anhand von Beweisen, Indizien oder nachvollziehbaren Erklärungen einen Aufenthalt von über drei Monaten ausserhalb des Schengenraums zu belegen. Hierzu ist im Übrigen auf die vorinstanzliche Verfügung respektive deren ausführliche Argumentation zu verweisen.
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht mit der Vorinstanz überein, dass vorliegend die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen ist.
E. 7.1 Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und ernsthaften Gründe darlegen, dass die österreichischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) behandelten. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die österreichischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Datenbank Eurodac ist zu entnehmen, dass sein Asylantrag geprüft und erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden war. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, eine Beschwerde dagegen zu erheben. Ausserdem brachte er keine Gründe vor, welche auf systematische Schwachstellen im österreichischen Asyl- und Wegweisungsverfahren hinwiesen und zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) führen könnten.
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und es besteht auch keine Verpflichtung zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts (vgl. zu den Anforderungen etwa BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8 Das SEM hat auch zutreffend festgestellt, dass die (angebliche) Freundin des Beschwerdeführers nicht unter die Definition der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt. Es bestehen zudem keinerlei Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO besteht.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte nur implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive das Selbsteintrittsrecht, welches in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf die Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 10 Somit bleibt Österreich gemäss Dublin-III-VO der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat.
E. 11 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 13 Nach den vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2022 zu bestätigen. Die am 28. September 2022 angeordnete, aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 14.1 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bedarf es praxisgemäss eines entsprechenden Gesuchs. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird nicht als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung behandelt, auch wenn sich der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG beruft (vgl. Beschwerdeschrift vom 26. September 2022, Punkt 4).
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4292/2022 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 24. August 2022 im Bundes-asylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl in der Schweiz. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und am 26. Februar 2022 ohne einen Wegweisungsentscheid aus dem Schengenraum ausgereist war. C. C.a Am 30. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Gleichentags stellte das SEM gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die österreichischen Behörden. C.c Am 31. August 2022 bestätigten die österreichischen Behörden die selbständige Ausreise des Beschwerdeführers Richtung Türkei am 26. Februar 2022 und informierten zudem, dass sein Asylgesuch in erster Instanz rechtskräftig abgelehnt worden sei. D. D.a Am 12. September 2022 fand das persönliche Gespräch (Dublin) gemäss Art. 5 der Dublin-III-VO statt. D.b Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Österreich im Februar 2022 einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben und zwei oder drei Tage danach nach Serbien ausgereist zu sein. Von dort sei er am 26. Februar 2022 ohne Reisepass und illegal in die Türkei gelangt, wo er einen einmaligen Zahnarzttermin wahrgenommen habe. Schliesslich habe er am 14. August 2022 die Türkei verlassen, ohne in einem europäischen Land um Asyl ersucht zu haben. D.c Weiter führte er aus, an verschiedenen Krankheiten zu leiden, wobei es unterstützend wäre, seine in der Schweiz lebende Freundin besuchen zu können. Daneben reichte er seinen türkischen Führerausweis zu den Akten. E. E.a Am 13. September 2022 übermittelten die österreichischen Behörden dem SEM einen Auszug der E-Mail-Kommunikation vom 23. Mai 2022 mit dem Beschwerdeführer, worin der er um Übermittlung seines Führerscheins bat. E.b Gleichentags reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende Beweismittel ein:
- Eine Kopie einer Terminkarte beim Krankenhaus (...) vom 25. Juli 2022;
- Ein Foto eines Patientenarmbandes des Krankenhauses (...) vom 25. Juli 2022;
- Eine Kopie eines Auszugs aus dem E-Nabiz des Beschwerdeführers betreffend einen Termin vom 25. Juli 2022 in der allgemeinen Abteilung der Zahnmedizin im Krankenhaus (...);
- Eine Kopie eines Fotos einer Anzeige mit dem Patientennamen A._______ auf dem Krankenhausbildschirm;
- Eine Kopie einer E-Mail-Nachricht an das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Mitteilung der türkischen Adresse des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022;
- Eine Kopie eines Briefes an den Beschwerdeführer des österreichischen BFA mit Anhang seines Führerscheins vom 20. Juni 2022;
- Zwei Kopien weiterer E-Mail-Nachrichten mit dem BFA vom 26. Juni 2022 und vom 27. Juni 2022. F. Am 16. September 2022 ersuchte das SEM bei den österreichischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. September 2022 zu. G. Mit Verfügung vom 19. September 2022 (eröffnet am 20. September 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Österreich an und hielt fest, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, ansonsten er unter Zwang ausgewiesen werden könne. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei. Die editionspflichtigen Akten wurden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Am 20. September 2022 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 26. September 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 19. September 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Weiter beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden neben der Vollmacht vom 26. September 2022 und dem angefochtenen Entscheid ein Foto eines Formulars «Registration of place of stay» aus Serbien vom 24. Februar 2022 (Beilage 1), drei E-Mail-Nachrichten mit den österreichischen Behörden (Beilage 2), ein postalischer Sendeverlauf aus der Türkei (Beilage 3), ein Foto eines Bildschirms (Beilage 4) und eines Rezepts für Medikamente (Beilage 5), ein Auszug aus dem E-Nabiz (Beilage 6) sowie ein Foto eines Bustickets vom 2. März 2022 (Beilage 7) beigelegt. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. September 2022 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. N. Am 14. Oktober 2022 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 In seinem Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2017 bejahte das Bundesverwaltungsgericht den individualrechtlichen Charakter sämtlicher zur Feststellung der Prüfungszuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Seither können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, namentlich auf Art. 3 Abs. 2, Art. 7 i.V.m. Art. 8 Abs. 1-4, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 16 Abs. 1 und insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.). Die Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gehört in diesem Sinne zu den objektiven Zuständigkeitskriterien (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 14-27). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, sich auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklauseln der Dublin-III-VO zu berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.1; Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.3). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 30. August 2022 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO um Informationen betreffend Zeitpunkt sowie Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers respektive um diesbezügliche Belege. Die österreichischen Behörden beantworteten das Informationsersuchen am 31. August 2022 und bestätigten seine mit Datum vom 26. Februar 2022 registrierte, freiwillige sowie selbständige Ausreise aus Österreich. Gleichzeitig hielten sie fest, dass sein Asylgesuch in erster Instanz rechtskräftig abgelehnt worden war. Am 16. September 2022 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. September 2022 zustimmten, womit sie signalisierten, dass die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist (vgl. auch Eintrag in der Zentraleinheit Eurodac, wonach der Beschwerdeführer den Dublinraum ohne Wegweisungsentscheid verlassen haben soll, SEM-Akte 9/1). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs nicht, beruft sich jedoch darauf, dass die Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, da er sich während rund fünf Monaten in seinem Heimatland und somit ausserhalb des Schengenraums aufgehalten habe. 4.3 Nachfolgend ist deshalb zunächst zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer anhand seiner eingereichten Dokumente gelungen ist, einen Aufenthalt von über drei Monaten ausserhalb des Schengenraums und somit das Erlöschen der Zuständigkeit Österreichs für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Zuständigkeit Österreichs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht habe belegen können, sich während mehr als drei Monaten ausserhalb des Schengenraums aufgehalten zu haben. Ein eindeutiger Beweis für das Verlassen des Schengenraums würde lediglich dann vorliegen, wenn die österreichischen Behörden ihn nachweislich und kontrolliert in sein Heimatland zurückgeführt hätten, was vorliegend nicht der Fall sei, da er selbständig und freiwillig ausgereist sei. Die eingereichten Beweismittel, um einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei zu belegen, würden den Anforderungen an die Begrifflichkeit von Beweismitteln im Sinne des Anhangs II Verzeichnis A, Ziffer II.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung), nicht genügen. Zudem würden die Belege alle aus dem Zeitraum zwischen dem 23. Mai 2022 und 25. Juli 2022 datieren und entsprechend lediglich einen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums während weniger als drei Monaten belegen. Der eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen dem BFA und dem Beschwerdeführer sowie das Zusenden seines Führerscheins an eine türkische Adresse seien ungeeignet, einen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums zu belegen, da E-Mail-Nachrichten von jedem Ort versandt werden könnten und auch eine Zustellsendung seinen dortigen Aufenthalt nicht belegen könne. Ferner seien seine Schilderungen zum Reiseweg und zum anschliessenden Aufenthalt in der Türkei nicht als ausreichend ausführliche und nachprüfbare Erklärungen im Sinne der Durchführungsverordnung zu qualifizieren. Schliesslich hätten die österreichischen Behörden mit ihrer expliziten Zustimmung seiner Rückübernahme und somit deren Zuständigkeit zugestimmt. 5.1.2 Des Weiteren gebe es keine wesentlichen Gründe zur Annahme, dass das österreichische Asylverfahren systematische Schwachstellen aufweise und die Gefahr der Verletzung von Völkerrecht oder des Non-Refoulement-Gebots berge. Überdies seien anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es sich bei der geltend gemachten Beziehung zu seiner Freundin (R.O.) um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) handle oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Seine hierzu allgemein gehaltene Aussage, er benötige die Unterstützung seiner Freundin, welche im Übrigen am 22. Oktober 2022 erklärt habe, mit einer anderen Person als mit ihm liiert zu sein, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die österreichischen Behörden ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätten oder ihm zukünftig verweigern würden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Zuständigkeit Österreichs im vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, erloschen sei. Es sei aktenkundig, dass er im Rahmen des Dublin-Gesprächs dargelegt habe, im Februar 2022 Österreich verlassen zu haben und nach Serbien ausgereist zu sein. Danach habe er am 26. Februar 2022 in einem Lastwagen versteckt Serbien verlassen und sei in die Türkei eingereist. Am 14. August 2022 habe er die Türkei erneut auf illegalem Weg, ebenfalls in einem Lastwagen versteckt, verlassen müssen und sei in die Schweiz geflohen, wo er am 24. August 2022 ein Asylgesuch gestellt habe. Die eingereichten Beweismittel, welche seinen über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums bestätigen würden, seien unverständlicherweise von der Vorinstanz als ungenügend erachtet worden. Das serbische Formular «Registration of place to stay» belege seine Ausreise aus Österreich und eine Übernachtung in Serbien. Des Weiteren habe er sich nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei per E-Mail-Nachrichten vom 23. Juni 2022, 26. Juni 2022 und 27. Juni 2022 mit der Bitte an die österreichischen Behörden gewandt, dass ihm der im dortigen Asylverfahren abgegebene Führerschein an seine türkische Adresse übermittelt werde. Aus der Postbestätigung gehe hervor, dass er den Führerausweis an seiner türkischen Adresse abgeholt habe. Auf dem betreffenden Sendeverlauf sei sein Name sowie die letzten vier Ziffern seiner Identitätskarte aufgeführt. Zudem habe er während seines Aufenthalts in der Türkei einen Zahnarzt konsultiert. Die eingereichten Fotos eines Monitors (des Spitals [...]) würden seine Reihennummer sowie seinen Namen zeigen. Weitere Beweise für seinen Aufenthalt in der Türkei würden in Form eines Rezepts für Medikamente und anhand des Ausdruck des E-Nabiz vorliegen. Bei letzterem handle es sich um das staatliche Portal des Gesundheitsministeriums, in welchem sich alle Personen registrieren müssten, welche einen Arzttermin oder Medikamente benötigten. In dieses Portal könne sich nur einloggen, wer über eine Identitätskarte und einen entsprechenden Login-Code verfüge. Sodann belege die Kopie der Busfahrkarte vom 2. März 2022, auf welcher ebenfalls sein Name und die Nummer seiner Identitätskarte aufgeführt seien, dass er sich in der Türkei aufgehalten habe. Anhand der eingereichten Beweismittel könne er somit belegen, sich über fünf Monate ausserhalb des Schengenraums aufgehalten zu haben. Entsprechend sei die Zuständigkeit Österreichs im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, selbst wenn diese Behörden ihre Zuständigkeit anerkannt hätten. 5.2.2 Zudem habe er aus asylrechtlich relevanten Gründen aus der Türkei flüchten müssen. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass die österreichischen Asylbehörden in den vergangenen Jahren mehrere kurdische Asylsuchende in die Türkei zurückgeführt hätten. In der Türkei seien zwei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. Bei einer Rückführung würde er in der Türkei einer langjährigen Haft und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt, welche gegen Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK verstossen würden. Vor diesem Hintergrund und infolge der Gefahr von sogenannten Kettenabschiebengen sei die Schweiz verpflichtet, einen Selbsteintritt zu prüfen. 5.3 Die Vorinstanz kam in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der neu eingereichten Beweismittel (Beilagen 1, 3 und 7 der Beschwerde) zum Schluss, dass diese keine Beweismittel im Sinne des Anhangs II des Verzeichnisses A Ziffer II.3 der Durchführungsverordnung darstellten. Bei den Beilagen 1 und 7 handle es sich lediglich um Dokumentenkopien, welche über einen eingeschränkten Beweiswert verfügten und als Indizien für einen tatsächlichen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums ungeeignet seien. Überdies bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer diese beiden Kopien nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht oder zumindest in Aussicht gestellt habe. Ausserdem weise die Beilage 1 - ein Foto des Formulars einer serbischen «Registration of place to stay» - keine Sicherheitsmerkmale auf, könne leicht gefälscht werden und sei zudem nicht vollständig ausgefüllt. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein Foto dieses Formulars, jedoch keine weiteren Unterlagen zu diesem Aufenthalt im Hostel in C._______, wie etwa eine Buchungsbestätigung oder eine Quittung, eingereicht habe. Auch die Beilage 7 - ein Busticket mit Namen und Identitätskartennummer des Beschwerdeführers - verfüge über einen geringen Beweiswert, zumal die darauf aufgeführten Informationen handschriftlich angebracht werden könnten. Hinsichtlich der Beilage 3 - den postalischen Sendeverlauf - sei festzustellen, dass dieser im Sinne der Durchführungsverordnung als Indiz dafür betrachtet werden könne, dass er sich im Juni 2022 in D._______ aufgehalten habe. Zusammen mit den Beilagen 4, 5 und 6 würden Indizien für einen Aufenthalt in der Türkei zwischen dem 24. Juni 2022 und dem 25. Juli 2022 vorliegen. Ferner sei festzuhalten, dass das in der Datenbank Eurodac registrierte Ausreisedatum vom 26. Februar 2022 lediglich auf einer E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und den österreichischen Behörden in Bezug auf seinen Führerschein beruhe und nicht auf einer durch die Behörden zweifelsfrei festgestellten Ausreise. Somit habe er nicht belegen können, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Schengenraums aufgehalten zu haben. Sodann würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die österreichischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätten und das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würden. Deshalb bleibe Österreich für sein Asylverfahren zuständig. 5.4 In der Replik äusserte sich der Beschwerdeführer zur Beilage 1 dahingehend, dass diese eindeutig seine Übernachtung in C._______ belege. Da er weder über einen Reisepass noch über ein Visum verfüge, weil gegen ihn eine Ausreisesperre verhängt worden sei, habe das von der Vor-instanz als unvollständig ausgefüllt bemängelte Dokument nicht komplett ausgefüllt werden können. Jedoch sei ersichtlich, dass die Nummer seiner türkischen Identitätskarte eingetragen sei. Auch das Busticket (Beilage 7) sei als vollwertiges Beweismittel zu würdigen, da türkische Busfirmen verpflichtet seien, diese Informationen zu den Reisenden auszufüllen. Dass er die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel nicht bereits zuvor dargebracht habe, sei der Tatsache geschuldet, dass er davon ausgegangen sei, die bereits eingereichten Beweismittel würden seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums zulänglich belegen. Schliesslich erstaune es, dass die Vorinstanz seine Beilage 3 lediglich als Indiz und nicht als vollwertiges und unwiderlegbares Beweismittel betrachtet habe. Auch sei es unverständlich, dass die Beilagen 4, 5 und 6 lediglich als Indizien betrachtet würden. Insbesondere bei der Beilage 6 handle es sich um ein offizielles staatliches Portal und der erfolgte Zahnarzttermin könne anhand der in der Replik beigelegten Login-Daten und der Beilage 4 - einem Foto eines Monitors mit Namen des Beschwerdeführers - überprüft werden. Schliesslich handle es sich auch bei der Beilage 5 um ein echtes Beweismittel. Auf diesem Beleg, mit welchem Medikamente in Apotheken bezogen werden könnten, stehe sein Name sowie der Zusatz, dass er Häftling des Gefängnisses von E._______ sei. 6. 6.1 Um die Ausreise (aus dem Schengenraum) nachzuweisen, werden gemäss Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO durch die Durchführungsverordnung in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat», so dass klar ist, dass es nicht auf den Nachweis des Zeitraums ankommt, solange das Verlassen des Hoheitsgebiets feststeht. Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln gemäss der Verordnung sind die vorgelegten Indizien zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art», welche im Sinne der Verordnung nicht als Beweismittel gelten (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 Bst. b und Abs. 5 Dublin-III-VO; Anhang 2 der Durchführungsverordnung). Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen oder sogenannte Indizien gemäss der Dublin-III-VO, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6). 6.2 Der Datenbank Eurodac ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2022 «ohne Wegweisungsentscheid aus dem Dublinraum» ausgereist sei. Auf Anfrage der Vorinstanz (vgl. SEM-Akte 16/2) erläuterten die österreichischen Behörden, dass es sich um eine selbständige, freiwillige Ausreise gehandelt habe, wobei das Ausreisedatum von den österreichischen Behörden offensichtlich aufgrund eines E-Mail-Verkehrs mit dem Beschwerdeführer vom 23. Mai 2022 ermittelt worden sei (vgl. SEM-Akte 21/2). Dieser Eintrag ist somit als unzureichender Beweis seiner Ausreise aus dem Territorium der Mitgliedstaaten zu qualifizieren (vgl. demgegenüber Anhang II, Verzeichnis A, Nummer 9: «Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat»). Hinzu kommt, dass sich das Foto des Formulars der «Registration of place to stay» (Beilage 1) aus Serbien als äusserst zweifelhaft erweist, seinen dortigen Aufenthalt am 24. Februar 2022 zu belegen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert des eingereichten Fotos des serbischen Formulars «Registration of place to stay» verwiesen werden. Auch das eingereichte Foto des Bustickets vom 2. März 2022 (Beilage 7) vermag seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums nicht zweifelsfrei belegen, zumal diese sichtbar unbenutzte Fahrkarte weder im Original vorliegt, noch den Aufnahmeort oder die Aufnahmezeit belegt. Das betreffende Foto hätte demnach von jeder beliebigen Person gemacht werden können, insbesondere, da der Beschwerdeführer nicht mitfotografiert wurde. Hinsichtlich der eingereichten Belege zu seinem angeblichen Zahnarztbesuch respektive Aufenthalt in der Türkei ist festzustellen, dass im E-Nabiz Arzt- respektive Zahnarzttermine zwar online vereinbart werden können, das Portal jedoch nicht zu belegen vermag, dass die betreffende Person den entsprechenden Termin tatsächlich auch wahrgenommen hat. Die Zweifel an der Präsenz des Beschwerdeführers am betreffenden Zahnarzttermin vom 25. Juli 2022 können durch Fotos des Bildschirms mit seinem Namen (Beilage 4) und des Rezepts (Beilage 5) nicht ausgeräumt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar den Monitor mit seinem Namen (offensichtlich zu Beweiszwecken) fotografiert haben will, es jedoch unterliess, sich selber abzulichten, weshalb dieser Umstand zur Annahme führt, dass diese Bilder nicht von ihm, sondern von einer anderen Person gemacht wurden und er in diesem Zeitpunkt nicht an dem von ihm angegeben Ort gewesen ist. Auch der Sendeverlauf von D._______ vom 27. Juni 2022 (Beilage 3), welcher übrigens nur in Kopie vorliegt, weist keine Sicherheitsmerkmale auf und vermag kein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers zu belegen, zumal der Erhalt der Sendung nicht mit einer Unterschrift oder mit Stempeln bestätigt wurde, welche seine Präsenz vor Ort belegen könnten. Sofern er sich darauf beruft, seinen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei anhand der eingereichten Belege zu beweisen, weil sein Name sowie seine Identitätskartennummer auf den Belegen figurieren, ist festzuhalten, dass eine Überprüfung seiner Identität nicht möglich ist, zumal keine Identitätskarte vorliegt. Somit ist mit der Vor-instanz einig zu gehen, dass es ihm nicht gelungen ist, anhand von Beweisen, Indizien oder nachvollziehbaren Erklärungen einen Aufenthalt von über drei Monaten ausserhalb des Schengenraums zu belegen. Hierzu ist im Übrigen auf die vorinstanzliche Verfügung respektive deren ausführliche Argumentation zu verweisen. 6.3 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht mit der Vorinstanz überein, dass vorliegend die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen ist. 7. 7.1 Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und ernsthaften Gründe darlegen, dass die österreichischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) behandelten. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die österreichischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Datenbank Eurodac ist zu entnehmen, dass sein Asylantrag geprüft und erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden war. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, eine Beschwerde dagegen zu erheben. Ausserdem brachte er keine Gründe vor, welche auf systematische Schwachstellen im österreichischen Asyl- und Wegweisungsverfahren hinwiesen und zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) führen könnten. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und es besteht auch keine Verpflichtung zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts (vgl. zu den Anforderungen etwa BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
8. Das SEM hat auch zutreffend festgestellt, dass die (angebliche) Freundin des Beschwerdeführers nicht unter die Definition der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt. Es bestehen zudem keinerlei Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO besteht. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte nur implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive das Selbsteintrittsrecht, welches in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf die Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
10. Somit bleibt Österreich gemäss Dublin-III-VO der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat.
11. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
13. Nach den vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2022 zu bestätigen. Die am 28. September 2022 angeordnete, aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 14. 14.1 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bedarf es praxisgemäss eines entsprechenden Gesuchs. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird nicht als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung behandelt, auch wenn sich der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG beruft (vgl. Beschwerdeschrift vom 26. September 2022, Punkt 4). 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: