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D-5788/2023

D-5788/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 2.4 einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Hinblick auf das Herkunftsland und die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einem Aufnahmeersuchen oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Hat eine antragstellende Person ihren Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen, kommen ebenfalls die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO für die Wiederaufnahme zur Anwendung, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Die Pflicht zur Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die antragstellende Person, um deren Wiederaufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die Person sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Mai 2023 in Kroatien als Asylgesuchsteller registriert wurde. Das SEM ersuchte nach dem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 7. September 2023 die kroatischen Behörden noch am selben Tag um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme am 21. September 2023 auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, bringt aber vor, die Fingerabdruckabnahme habe unter Zwang stattgefunden. Es besteht aufgrund dieser Angaben und der Eintragung der Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank, die den Beschwerdeführer als Asylgesuchsteller ausweisen, kein Zweifel an der Asylgesuchstellung in Kroatien.

E. 4.2.1 Gegen die damit grundsätzlich gegebene Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Asylantrags wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Dublin-Raumes für mehr als drei Monate verlassen, da er sich 99 Tage in Serbien aufgehalten habe, nachdem er in Kroatien das in der Eurodac-Datenbank registrierte Asylgesuch eingereicht hatte. Von Serbien aus sei er mit einem Lkw durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gekommen. Damit macht er ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, womit das in der Schweiz gestellte Asylgesuch als neues Asylgesuch zu behandeln wäre und das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung neu zu beginnen hätte, wenn das Vorbringen zuträfe.

E. 4.2.2 Asylsuchende können sich praxisgemäss auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Die Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gehört in diesem Sinne zu den objektiven Zuständigkeitskriterien (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 14-27). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, sich auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklauseln der Dublin-III-VO zu berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.1; und etwa Urteile des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.3 und D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3).

E. 4.2.3 Mit der Vorinstanz sind jedoch die Echtheit und mithin die Aussagekraft der in Kopie eingereichten Buchungsbestätigung des angeblich besuchten Hotels in Serbien in Abrede zu stellen. Die Buchungsbestätigung weist zwar auf ein bestehendes Hotel mit der richtigen Adresse hin, enthält allerdings kein Datum und der Stempel auf der Kopie ist dahingehend unleserlich. Ein solches Dokument ist leicht fälschbar und es bestehen keine weitergehenden glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer drei Tage nach der Asylgesuchstellung in Kroatien nach Serbien ausgereist wäre und dort drei Monate in einem Hotel verbracht hätte. Die eingereichten Fotos und das Video können dahingehend, da sie ohne nähere Datumsangaben und ohne weiteren Kontext sind, nicht als Indiz im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO gewertet werden. Ohne weiteren Kontext fehlt namentlich die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-Verordnung im Einzelfall festzustellende, notwendige Beweiskraft. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABI. L 222/3 vom 5.9.2003 (nachfolgend: Verordnung Nr. 1560/2003) hält diesbezüglich fest, dass für die Feststellung des Erlöschens, wenn keine Beweise oder Indizien vorliegen, zwar auch die Aussagen der asylsuchenden Person ausreichend sein können, dies aber nur, wenn die Angaben «umfassend und nachprüfbar» sind, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Reisewege und den zwischenzeitlichen Aufenthalt in Serbien entsprechen nicht diesem Massstab. Sowohl im Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 7. September 2023 als auch in der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 sind die diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert und beschränken sich auf die Angabe «99 Tage» (Protokoll des Dublingesprächs, S. 1) beziehungsweise «mehr als 90 Tage» unter Nennung der Daten der Bestätigung (Beschwerde, S. 2 f.). Dabei bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Details zum dortigen Aufenthalt vor. Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, die Beweismittel stützten sein Vorbringen nicht und vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens nicht zu widerlegen, kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auf die simple und pauschale Behauptung beschränken, er habe «genug Materialien», den Aufenthalt in Serbien zu beweisen, ohne weitere Beweismittel oder Erklärungen vorzulegen.

E. 4.2.4 Weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente noch seine unpräzisen Erklärungen können deshalb als Indizien gemäss Verzeichnis B, Ziff. II/3 des Anhanges II der Durchführungsverordnung (i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO) für das dreimonatige Verlassen des Dublin-Raumes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gewertet werden. Gegen die Zuerkennung eines Beweiswertes spricht letztlich auch, dass die kroatischen Behörden, obwohl das SEM diese im Wiederaufnahmeersuchen vom 7. September 2023 über die Aussagen und vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers in der Schweiz im Detail informiert hat, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. September 2023 explizit zustimmten.

E. 4.3 Angesichts der wenig glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der von ihm eingereichten Dokumente mit geringem Beweiswert kann auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz nicht ausgemacht werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher im Hinblick auf die Prüfung der Zuständigkeitskriterien ausser Betracht.

E. 4.4 Das SEM hat nach dem Gesagten Kroatien zu Recht als zuständigen Staat für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers angesehen. Das SEM hat somit zu Recht das Übernahmeersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO gestützt, woran auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die in der Eurodac-Datenbank gespeicherten Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben zu haben, nichts ändert. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 4.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. In seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer explizit auf das Vorliegen solcher Schwachstellen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Praxisgemäss darf für Schutzsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die in diesen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind, sowie die Rechte, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze (vgl. die diesbezügliche Lageanalyse hinsichtlich der Situation in Kroatien im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Unter diesen Umständen ist vom Beschwerdeführer geforderte Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 nochmals auf seine Vorbringen zu der von ihm in Kroatien erlittenen schlechten Behandlung, die er anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. September 2023 geschildert hatte. Daneben bringt er vor, «die grundsätzliche Annahme, dass Kroatien sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält», könne nicht aufrechterhalten werden. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive implizit der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinen weitgehend auf die allgemeinen Bedingungen in Kroatien beschränkten Vorbringen allerdings offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen zu der schlechten Behandlung im Zuge der Asylantragstellung nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Vielmehr ergibt sich aus seinen Vorbringen, dass er nach der Einreise in Kroatien, wie sich aus den Eurodac-Daten ergibt, am (...) Mai 2023 ein Asylgesuch gestellt hatte, woraufhin sein Asylantrag registriert wurde. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich, dass dies nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens anders sein sollte.

E. 4.6.3 Der Beschwerdeführer macht explizit geltend seine gesundheitliche Situation sei schlecht, da er «unter diversen psychischen Störungen» leide, weshalb er in der Schweiz in Behandlung sei. Er macht aber an keiner Stelle geltend, diese Belastungen stünden einer Überstellung nach Kroatien in der Weise entgegen, dass ihn eine Überstellung nach Kroatien einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen würde, die die Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK erreichen und somit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken würde.

E. 4.7.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss mit den Vorbringen hinsichtlich der menschenrechtswidrigen Behandlung in Kroatien, der familiären Verbindungen in der Schweiz und seiner gesundheitlichen Situation das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 4.7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 4.7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 4.8 Somit bleibt Kroatien der für die Zuständigkeitsbestimmung und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Aussetzung des Vollzugs und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen.

E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 8.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung in Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5788/2023 Urteil vom 31. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM vom 30. August 2023 ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in Kroatien (am [...] Mai 2023) von den Behörden als asylsuchende Person in der Eurodac-Datenbank registriert worden war. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs am 7. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, da dieses Land möglicherweise für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte (vgl. Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Anlässlich des persönlichen Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer die Fingerabdrucksabnahme in Kroatien. Die Behörden hätten die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Kroatien schlecht behandelt worden, unter anderem hätte er weder Wasser noch Essen erhalten. Er sei danach nach Serbien gegangen, wo er sich für 99 Tage in einem Hotel aufgehalten habe, anschliessend sei er in einem geschlossenen Lkw über verschiedene, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gekommen. Er reichte seine türkische Identitätskarte und eine Reservierungsbestätigung eines Hotels in Serbien - lautend auf den Zeitraum vom (...) Mai 2023 bis zum (...) August 2023 - in Kopie sowie drei Fotos und ein Video, auf denen jeweils serbische Geldscheine und Zigarettenpackungen zu sehen sind, zu den Akten. C. Am 7. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 21. September 2023 antworteten die kroatischen Behörden, dass sie der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmen würden. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 (eröffnet am 17. Oktober 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in eigenem Namen, die Verfügung vom 16. Oktober 2023, der Entscheid zum Nichteintreten des SEM sowie zur Überstellung nach Kroatien seien aufzuheben und die Verantwortlichkeit des SEM für die Fortsetzung des Asylverfahrens festzustellen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 24. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 2.4 einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Hinblick auf das Herkunftsland und die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einem Aufnahmeersuchen oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Hat eine antragstellende Person ihren Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen, kommen ebenfalls die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO für die Wiederaufnahme zur Anwendung, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.4 Die Pflicht zur Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die antragstellende Person, um deren Wiederaufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die Person sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Mai 2023 in Kroatien als Asylgesuchsteller registriert wurde. Das SEM ersuchte nach dem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 7. September 2023 die kroatischen Behörden noch am selben Tag um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme am 21. September 2023 auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, bringt aber vor, die Fingerabdruckabnahme habe unter Zwang stattgefunden. Es besteht aufgrund dieser Angaben und der Eintragung der Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank, die den Beschwerdeführer als Asylgesuchsteller ausweisen, kein Zweifel an der Asylgesuchstellung in Kroatien. 4.2 4.2.1 Gegen die damit grundsätzlich gegebene Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Asylantrags wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Dublin-Raumes für mehr als drei Monate verlassen, da er sich 99 Tage in Serbien aufgehalten habe, nachdem er in Kroatien das in der Eurodac-Datenbank registrierte Asylgesuch eingereicht hatte. Von Serbien aus sei er mit einem Lkw durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gekommen. Damit macht er ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, womit das in der Schweiz gestellte Asylgesuch als neues Asylgesuch zu behandeln wäre und das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung neu zu beginnen hätte, wenn das Vorbringen zuträfe. 4.2.2 Asylsuchende können sich praxisgemäss auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Die Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gehört in diesem Sinne zu den objektiven Zuständigkeitskriterien (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 14-27). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, sich auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklauseln der Dublin-III-VO zu berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.1; und etwa Urteile des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.3 und D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3). 4.2.3 Mit der Vorinstanz sind jedoch die Echtheit und mithin die Aussagekraft der in Kopie eingereichten Buchungsbestätigung des angeblich besuchten Hotels in Serbien in Abrede zu stellen. Die Buchungsbestätigung weist zwar auf ein bestehendes Hotel mit der richtigen Adresse hin, enthält allerdings kein Datum und der Stempel auf der Kopie ist dahingehend unleserlich. Ein solches Dokument ist leicht fälschbar und es bestehen keine weitergehenden glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer drei Tage nach der Asylgesuchstellung in Kroatien nach Serbien ausgereist wäre und dort drei Monate in einem Hotel verbracht hätte. Die eingereichten Fotos und das Video können dahingehend, da sie ohne nähere Datumsangaben und ohne weiteren Kontext sind, nicht als Indiz im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO gewertet werden. Ohne weiteren Kontext fehlt namentlich die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-Verordnung im Einzelfall festzustellende, notwendige Beweiskraft. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABI. L 222/3 vom 5.9.2003 (nachfolgend: Verordnung Nr. 1560/2003) hält diesbezüglich fest, dass für die Feststellung des Erlöschens, wenn keine Beweise oder Indizien vorliegen, zwar auch die Aussagen der asylsuchenden Person ausreichend sein können, dies aber nur, wenn die Angaben «umfassend und nachprüfbar» sind, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Reisewege und den zwischenzeitlichen Aufenthalt in Serbien entsprechen nicht diesem Massstab. Sowohl im Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 7. September 2023 als auch in der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 sind die diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert und beschränken sich auf die Angabe «99 Tage» (Protokoll des Dublingesprächs, S. 1) beziehungsweise «mehr als 90 Tage» unter Nennung der Daten der Bestätigung (Beschwerde, S. 2 f.). Dabei bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Details zum dortigen Aufenthalt vor. Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, die Beweismittel stützten sein Vorbringen nicht und vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens nicht zu widerlegen, kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auf die simple und pauschale Behauptung beschränken, er habe «genug Materialien», den Aufenthalt in Serbien zu beweisen, ohne weitere Beweismittel oder Erklärungen vorzulegen. 4.2.4 Weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente noch seine unpräzisen Erklärungen können deshalb als Indizien gemäss Verzeichnis B, Ziff. II/3 des Anhanges II der Durchführungsverordnung (i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO) für das dreimonatige Verlassen des Dublin-Raumes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gewertet werden. Gegen die Zuerkennung eines Beweiswertes spricht letztlich auch, dass die kroatischen Behörden, obwohl das SEM diese im Wiederaufnahmeersuchen vom 7. September 2023 über die Aussagen und vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers in der Schweiz im Detail informiert hat, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. September 2023 explizit zustimmten. 4.3 Angesichts der wenig glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der von ihm eingereichten Dokumente mit geringem Beweiswert kann auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz nicht ausgemacht werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher im Hinblick auf die Prüfung der Zuständigkeitskriterien ausser Betracht. 4.4 Das SEM hat nach dem Gesagten Kroatien zu Recht als zuständigen Staat für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers angesehen. Das SEM hat somit zu Recht das Übernahmeersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO gestützt, woran auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die in der Eurodac-Datenbank gespeicherten Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben zu haben, nichts ändert. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 4.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. In seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer explizit auf das Vorliegen solcher Schwachstellen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Praxisgemäss darf für Schutzsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die in diesen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind, sowie die Rechte, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze (vgl. die diesbezügliche Lageanalyse hinsichtlich der Situation in Kroatien im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Unter diesen Umständen ist vom Beschwerdeführer geforderte Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 nochmals auf seine Vorbringen zu der von ihm in Kroatien erlittenen schlechten Behandlung, die er anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. September 2023 geschildert hatte. Daneben bringt er vor, «die grundsätzliche Annahme, dass Kroatien sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält», könne nicht aufrechterhalten werden. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive implizit der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.6.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinen weitgehend auf die allgemeinen Bedingungen in Kroatien beschränkten Vorbringen allerdings offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen zu der schlechten Behandlung im Zuge der Asylantragstellung nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Vielmehr ergibt sich aus seinen Vorbringen, dass er nach der Einreise in Kroatien, wie sich aus den Eurodac-Daten ergibt, am (...) Mai 2023 ein Asylgesuch gestellt hatte, woraufhin sein Asylantrag registriert wurde. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich, dass dies nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens anders sein sollte. 4.6.3 Der Beschwerdeführer macht explizit geltend seine gesundheitliche Situation sei schlecht, da er «unter diversen psychischen Störungen» leide, weshalb er in der Schweiz in Behandlung sei. Er macht aber an keiner Stelle geltend, diese Belastungen stünden einer Überstellung nach Kroatien in der Weise entgegen, dass ihn eine Überstellung nach Kroatien einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen würde, die die Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK erreichen und somit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken würde. 4.7 4.7.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss mit den Vorbringen hinsichtlich der menschenrechtswidrigen Behandlung in Kroatien, der familiären Verbindungen in der Schweiz und seiner gesundheitlichen Situation das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 4.8 Somit bleibt Kroatien der für die Zuständigkeitsbestimmung und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Aussetzung des Vollzugs und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung in Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka