Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asyls unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gemäss Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50).
E. 4.4 Die Pflichten aus Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Antragsteller ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach diesem Zeitraum gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zu Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Wesentlichen dieselbe Regelung gilt für die Pflichten aus Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 Dublin-III-VO (Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2019 im Dublin-Raum aufgehalten und in verschiedenen Mitgliedstaaten, darunter auch in der Schweiz, insgesamt vier Asylanträge gestellt hat. Weiter steht fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dublin-Raum mit seiner freiwilligen Rückkehr aus den Niederlanden nach Algerien im Juni 2019 (vorläufig) beendet war. Der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2023 über Kroatien rechtswidrig wieder in den Dublin-Raum eingereist war und dort einen Asylantrag gestellt hatte. Aus seinen Angaben anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter durch die Kantonspolizei Aargau vom 18. August 2023 und seiner Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 29. August 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Algerien im Juni 2019 bis September desselben Jahres in diesem Land blieb. Danach sei er in die Türkei gereist, wo er sich drei Jahre aufgehalten habe, bevor er schliesslich über Griechenland wieder nach Europa zurückgekehrt sei (SEM-1-act. 4, Ziff. 16-19, 29-30; SEM-1-act. 9).
E. 5.2 Da der Beschwerdeführer nie über einen Aufenthaltstitel eines Dublin-Mitgliedstaates verfügte, führte die mehrjährige Unterbrechung seines Aufenthaltes im Dublin-Raum dazu, dass jede zuvor begründete Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens erlosch und mit der Einreichung des ersten Asylgesuchs in Kroatien am 11. August 2023 ein neues Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausgelöst wurde (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d sowie Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die auf Kroatien verwiesen und von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen waren. Mangels näherer Informationen zum Stand des kroatischen Asylverfahrens stützte die Vorinstanz ihr Gesuch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Nachdem die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch zunächst abgelehnt hatten, stimmten sie schliesslich im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung zu und erkannten damit ihre sich aus der genannten Bestimmung ergebende Zuständigkeit an.
E. 5.3 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Sie hat zum Inhalt, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzuschliessen und je nach Ausgang des Verfahrens das Asylgesuch des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen oder seine Überstellung in den sachlich zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch die Schweiz rechtfertigen.
E. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO in Betracht:
E. 6.2 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO regeln, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; Art. 4 EU-Grundrechtecharta entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde (zur subsidiären Zuständigkeit des Erstasylstaates vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO), vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Demnach ist der Zugang zum dortigen Asylverfahren gewährleistet, und der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits lässt sich unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist, nicht erhärten (vgl. Referenzurteil des BVGer E 1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5113/2023 vom 6. November 2023 E. 7.2; F-5973/2023 vom 3. November 2023 E. 7; F-602/2023 vom 2. November 2023 E. 5; D-5788/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.5). Für ein Abweichen von dieser Beurteilung besteht auch angesichts der Einwände des Beschwerdeführers und der von ihm zitierten kritischen Berichte mehrerer nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen kein Anlass.
E. 6.4 Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens durch die Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung ist nach dem Gesagten nicht angezeigt.
E. 7.1 Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.3 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts ist zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.
E. 7.4 Grundsätzlich greift innerhalb des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat, also auch in Kroatien, im Einklang mit seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen steht. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt es in seiner Rechtsprechung ab, die Vermutung im Falle Kroatiens aufgrund kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. die oben unter E. 6.3 zitierte Rechtsprechung, die sich auf systemische Mängel im Allgemeinen bezieht und nicht nur auf solche, die mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta einhergehen). Dazu besteht auch vorliegend kein Anlass. Im Einzelfall jedoch kann die Vermutung von der asylsuchenden Person widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der asylsuchenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Darauf ist nachfolgend einzugehen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei auf seinem Weg in die Schweiz an der Grenze zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien von der kroatischen Grenzpolizei abgefangen und ein erstes Mal zusammengeschlagen worden. Danach haben man ihn auf einen Polizeiposten verbracht, dort erneut zusammengeschlagen und anschliessend in einer angrenzenden Garage eingesperrt. Anschliessend sei er nach Banja-Luka überführt worden, damit er dort sein Asylgesuch stelle. Die Polizei habe ihn alsdann von Banja-Luka zurück an die bosnisch-herzegowinische Grenze transportiert. Man habe ihm mitgeteilt, dass er gehen solle. Leute wie er seien ohnehin nicht willkommen. Zum Abschied sei er erneut verprügelt worden. Danach sei er zu Fuss bis nach Slowenien gelaufen und von dort über Italien in die Schweiz gereist.
E. 8.3 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Dass er in der behaupteten Weise behandelt wurde, überzeugt indes nicht. Zu einen ist seine Darstellung nicht belegt und ohne Substanz. Zum anderen schilderte der Beschwerdeführer seine Erlebnisse anlässlich seiner Anhörung durch die Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 29. August 2023 in zentralen Punkten anders. Er sagte aus, dass er nach der Einreichung des Asylgesuchs in einem «Camp» gewesen sei, ihm jedoch von einem «Mann im Camp» bedeutet worden sei, dass er gehen solle. Dasselbe sei ihm in Slowenien widerfahren. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer, dass er in Zagreb nach Hilfe gefragt habe, jedoch keine erhalten habe. Dass er von der Polizei geschlagen worden sei, erwähnte er zwar, jedoch nebenbei und ohne jede Substantiierung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den kroatischen Behörden unter einer anderen Identität auftrat. Er gab sich als der am 11. April 1978 geborene libysche Staatsangehörige Abdel Salem Amirich aus, was seine persönliche Glaubwürdigkeit beschädigt (vgl. SEM-2-act. 10, 15).
E. 8.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Kroatien sind somit von vornherein nicht geeignet, die Vermutung rechtsgenügend zu erschüttern, dass er nach einer Überstellung nach Kroatien von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. Ungeachtet dessen ist rechtsprechungsgemäss ohnehin davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens (die regelhaft auf dem Flugweg nach Zagreb erfolgt) in einer anderen Situation befinden würde, als bei seiner letzten, irregulären Einreise in dieses Land. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht angenommen werden, die Bedingungen, die der Beschwerdeführer bei einer Dublin-Überstellung nach Kroatien zu erwarten hätte, seien derart schlecht, dass eine Überstellung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei in keiner Weise gesichert, dass er bei einer allfälligen Überstellung nach Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren habe werde. Auch sei eine Kettenabschiebung in die Türkei sehr wahrscheinlich, wo er dann auf der Strasse landen würde.
E. 9.2 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stützen sich nicht auf selbst Erlebtes, sondern auf kritische Berichte nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen, die vor allem die Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden zum Gegenstand haben. Die entsprechende Kritik ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und hat in seine Rechtsprechung Eingang gefunden. Konkrete Indizien, welche die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung des Beschwerdeführers durch die kroatischen Behörden nach einer Überstellung dorthin in Frage zu stellen vermöchten, sind in seinen Vorbringen jedoch nicht zu erblicken (vgl. oben E. 6,3, 7.4, 8.4).
E. 10.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf seine angeschlagene physische und psychische Gesundheit.
E. 10.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.).
E. 10.3 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die seiner Ansicht nach bestehenden systemischen Mängel bei der medizinischen und insbesondere psychiatrischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien geltend, dass er unter einer zu behandelnden Hypertonie und daraus resultierenden Herz-Kreislauf-Problemen leide. Des Weiteren habe er Probleme mit seinem Verdauungstrakt. Die entsprechenden Untersuchungen und Medikationen seien aktenkundig oder als Beilage zur Beschwerde vorhanden. Zusätzlich dazu leide er unter extremem psychischem Stress und verschiedenen psychischen Erkrankungen, die offensichtlich seien aber nie «indiziert» worden seien (recte wohl: diagnostiziert). Diese Umstände seien auf seine Vita zurückzuführen, der er grossmehrheitlich ausgeliefert sei. Er wisse nicht, wer er eigentlich noch sei und ob es sich für ihn überhaupt noch lohne zu leben. Dies interessiere aber auch niemanden. Es sei ohne jede Bedeutung, ob er lebe oder tot sei. In diesem Sinne sei er suizidal und auf konstante psychiatrische Behandlung und Betreuung angewiesen.
E. 10.4 Die Darstellung des Beschwerdeführers findet in den vorinstanzlichen Akten keine Stütze. Auf die Einladung der Vorinstanz vom 28. August 2023, sich zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und Wegweisung nach Kroatien zu äussern, reagierte er nicht, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu melden, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprächen, vorhandene medizinische Unterlagen umgehend einzureichen und seine Einwilligung zur Einsicht in medizinische Akten zu erteilen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 29. August 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand. Lediglich in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 23. August 2023 erwähnte er im Zusammenhang mit seiner belastenden Lebenssituation, dass er «manchmal erdrückende psychische Krisen [erlebe]». Davon abgesehen thematisierte der Beschwerdeführer die physische und psychische Gesundheit erst auf der Rechtsmittelebene. Zum Beweis reichte er eine Einladung der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 30. Oktober 2023 zum psychiatrischen Erstgespräch am 4. Januar 2024 sowie Rezepte für Flatulex (Mittel gegen Blähungen), Movicol (Mittel gegen Verstopfung), Valverde (pflanzliches Entspannungsmittel), Novalgin (Schmerzmittel) und Propranolol (Bluthochdruck-Mittel) ins Recht.
E. 10.5 Unter den gegebenen Umständen können die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt belegt oder zumindest glaubhaft dargelegt werden, nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass sie einer Überstellung nach Kroatien im Lichte von Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten. Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es wurde bereits ausgeführt, dass vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, die diese Vermutung in rechtsgenügender Weise erschüttern und die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung dorthin den Zugang zu der erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung unter Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde, sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Soweit auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2; je m.w.H.).
E. 10.6 Zusammenfassend kann auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 11 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.
E. 12 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 13 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 14 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 15 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6033/2023 Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien B._______, geboren am (...) 1979, Algerien, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachasylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Oktober 2018 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete eine vollstreckbare Wegweisung in sein Heimatland an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-79/2019 vom 18. Januar 2019 ab. Unmittelbar darauf tauchte der Beschwerdeführer unter. Seit dem 21. Januar 2019 galt sein Aufenthalt als unbekannt. B. B.a. Am 12. Februar 2019 gelangten die deutschen Behörden an die Vorinstanz und ersuchten um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013). Die Vorinstanz stimmte dem Ersuchen am 14. Februar 2019 zu. B.b. Einen Monat später, am 13. März 2019, gab die Vorinstanz einem Gesuch der niederländischen Behörden vom selben Tag um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage der Dublin-III-VO statt (elektronische Akten des SEM «Dublin-In», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-1-act.] 1, 2). Die niederländischen Behörden zogen ihr Gesuch um Wiederaufnahme am 21. Juni 2019 zurück, weil dieser am 6. Juni 2019 mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei (SEM-1-act. 5). C. Am 18. August 2023 teilte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte. Die Vorinstanz wurde ersucht, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen (elektronische Akten des SEM «Mehrfachgesuch», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-2-act.] 1). D. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac; nachfolgend: Eurodac-Datenbank) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2016 in Griechenland, am 18. Oktober 2018 in der Schweiz, am 21. Januar 2019 in Deutschland und am 28. Februar 2019 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte. Dem Abgleich war weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2023 in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten (nachfolgend auch: Dublin-Raum) eingereist war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-2-act. 11). E. Mit Eingabe vom 23. August 2023 (Datum Poststempel) an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz um Asyl (SEM-2-act. 7). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen (SEM-2-act. 8). F. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 28. August 2023 (SEM-2-act. 8) und im Rahmen einer am 29. August 2023 von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau durchgeführten persönlichen Einvernahme (SEM-2-act. 9) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien gewährt, das gemäss Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Auf das Schreiben vom 28. August 2023 reagierte der Beschwerdeführer nicht. G. Bereits am 23. August 2023 hatte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht (SEM-2-act. 5). Am 6. September 2023 lehnten die kroatischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab (SEM-2-act. 10). H. Ebenfalls am 6. September 2023 gelangte die Vorinstanz mit einem Remonstrationsgesuch nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003), an die kroatischen Behörden und ersuchte um eine erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens (SEM-2-act. 13). Am 21. September 2023 stimmten die kroatischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5. Dublin-III-VO zu (SEM-2-act. 15). I. Mit Verfügung vom 21. September 2023 (eröffnet am 26. Oktober 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-2-act. 16, 17). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). K. Am 3. November 2023 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (Rek-act. 2). L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asyls unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gemäss Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50). 4.4 Die Pflichten aus Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Antragsteller ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach diesem Zeitraum gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zu Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Wesentlichen dieselbe Regelung gilt für die Pflichten aus Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 Dublin-III-VO (Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2019 im Dublin-Raum aufgehalten und in verschiedenen Mitgliedstaaten, darunter auch in der Schweiz, insgesamt vier Asylanträge gestellt hat. Weiter steht fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dublin-Raum mit seiner freiwilligen Rückkehr aus den Niederlanden nach Algerien im Juni 2019 (vorläufig) beendet war. Der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2023 über Kroatien rechtswidrig wieder in den Dublin-Raum eingereist war und dort einen Asylantrag gestellt hatte. Aus seinen Angaben anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter durch die Kantonspolizei Aargau vom 18. August 2023 und seiner Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 29. August 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Algerien im Juni 2019 bis September desselben Jahres in diesem Land blieb. Danach sei er in die Türkei gereist, wo er sich drei Jahre aufgehalten habe, bevor er schliesslich über Griechenland wieder nach Europa zurückgekehrt sei (SEM-1-act. 4, Ziff. 16-19, 29-30; SEM-1-act. 9). 5.2 Da der Beschwerdeführer nie über einen Aufenthaltstitel eines Dublin-Mitgliedstaates verfügte, führte die mehrjährige Unterbrechung seines Aufenthaltes im Dublin-Raum dazu, dass jede zuvor begründete Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens erlosch und mit der Einreichung des ersten Asylgesuchs in Kroatien am 11. August 2023 ein neues Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausgelöst wurde (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d sowie Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die auf Kroatien verwiesen und von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen waren. Mangels näherer Informationen zum Stand des kroatischen Asylverfahrens stützte die Vorinstanz ihr Gesuch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Nachdem die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch zunächst abgelehnt hatten, stimmten sie schliesslich im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung zu und erkannten damit ihre sich aus der genannten Bestimmung ergebende Zuständigkeit an. 5.3 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Sie hat zum Inhalt, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzuschliessen und je nach Ausgang des Verfahrens das Asylgesuch des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen oder seine Überstellung in den sachlich zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch die Schweiz rechtfertigen. 6. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO in Betracht: 6.2 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO regeln, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; Art. 4 EU-Grundrechtecharta entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde (zur subsidiären Zuständigkeit des Erstasylstaates vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO), vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Demnach ist der Zugang zum dortigen Asylverfahren gewährleistet, und der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits lässt sich unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist, nicht erhärten (vgl. Referenzurteil des BVGer E 1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5113/2023 vom 6. November 2023 E. 7.2; F-5973/2023 vom 3. November 2023 E. 7; F-602/2023 vom 2. November 2023 E. 5; D-5788/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.5). Für ein Abweichen von dieser Beurteilung besteht auch angesichts der Einwände des Beschwerdeführers und der von ihm zitierten kritischen Berichte mehrerer nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen kein Anlass. 6.4 Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens durch die Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung ist nach dem Gesagten nicht angezeigt. 7. 7.1 Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts ist zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 7.4 Grundsätzlich greift innerhalb des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat, also auch in Kroatien, im Einklang mit seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen steht. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt es in seiner Rechtsprechung ab, die Vermutung im Falle Kroatiens aufgrund kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. die oben unter E. 6.3 zitierte Rechtsprechung, die sich auf systemische Mängel im Allgemeinen bezieht und nicht nur auf solche, die mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta einhergehen). Dazu besteht auch vorliegend kein Anlass. Im Einzelfall jedoch kann die Vermutung von der asylsuchenden Person widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der asylsuchenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Darauf ist nachfolgend einzugehen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien. 8.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei auf seinem Weg in die Schweiz an der Grenze zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien von der kroatischen Grenzpolizei abgefangen und ein erstes Mal zusammengeschlagen worden. Danach haben man ihn auf einen Polizeiposten verbracht, dort erneut zusammengeschlagen und anschliessend in einer angrenzenden Garage eingesperrt. Anschliessend sei er nach Banja-Luka überführt worden, damit er dort sein Asylgesuch stelle. Die Polizei habe ihn alsdann von Banja-Luka zurück an die bosnisch-herzegowinische Grenze transportiert. Man habe ihm mitgeteilt, dass er gehen solle. Leute wie er seien ohnehin nicht willkommen. Zum Abschied sei er erneut verprügelt worden. Danach sei er zu Fuss bis nach Slowenien gelaufen und von dort über Italien in die Schweiz gereist. 8.3 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Dass er in der behaupteten Weise behandelt wurde, überzeugt indes nicht. Zu einen ist seine Darstellung nicht belegt und ohne Substanz. Zum anderen schilderte der Beschwerdeführer seine Erlebnisse anlässlich seiner Anhörung durch die Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 29. August 2023 in zentralen Punkten anders. Er sagte aus, dass er nach der Einreichung des Asylgesuchs in einem «Camp» gewesen sei, ihm jedoch von einem «Mann im Camp» bedeutet worden sei, dass er gehen solle. Dasselbe sei ihm in Slowenien widerfahren. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer, dass er in Zagreb nach Hilfe gefragt habe, jedoch keine erhalten habe. Dass er von der Polizei geschlagen worden sei, erwähnte er zwar, jedoch nebenbei und ohne jede Substantiierung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den kroatischen Behörden unter einer anderen Identität auftrat. Er gab sich als der am 11. April 1978 geborene libysche Staatsangehörige Abdel Salem Amirich aus, was seine persönliche Glaubwürdigkeit beschädigt (vgl. SEM-2-act. 10, 15). 8.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Kroatien sind somit von vornherein nicht geeignet, die Vermutung rechtsgenügend zu erschüttern, dass er nach einer Überstellung nach Kroatien von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. Ungeachtet dessen ist rechtsprechungsgemäss ohnehin davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens (die regelhaft auf dem Flugweg nach Zagreb erfolgt) in einer anderen Situation befinden würde, als bei seiner letzten, irregulären Einreise in dieses Land. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht angenommen werden, die Bedingungen, die der Beschwerdeführer bei einer Dublin-Überstellung nach Kroatien zu erwarten hätte, seien derart schlecht, dass eine Überstellung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei in keiner Weise gesichert, dass er bei einer allfälligen Überstellung nach Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren habe werde. Auch sei eine Kettenabschiebung in die Türkei sehr wahrscheinlich, wo er dann auf der Strasse landen würde. 9.2 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stützen sich nicht auf selbst Erlebtes, sondern auf kritische Berichte nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen, die vor allem die Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden zum Gegenstand haben. Die entsprechende Kritik ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und hat in seine Rechtsprechung Eingang gefunden. Konkrete Indizien, welche die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung des Beschwerdeführers durch die kroatischen Behörden nach einer Überstellung dorthin in Frage zu stellen vermöchten, sind in seinen Vorbringen jedoch nicht zu erblicken (vgl. oben E. 6,3, 7.4, 8.4). 10. 10.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf seine angeschlagene physische und psychische Gesundheit. 10.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 10.3 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die seiner Ansicht nach bestehenden systemischen Mängel bei der medizinischen und insbesondere psychiatrischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien geltend, dass er unter einer zu behandelnden Hypertonie und daraus resultierenden Herz-Kreislauf-Problemen leide. Des Weiteren habe er Probleme mit seinem Verdauungstrakt. Die entsprechenden Untersuchungen und Medikationen seien aktenkundig oder als Beilage zur Beschwerde vorhanden. Zusätzlich dazu leide er unter extremem psychischem Stress und verschiedenen psychischen Erkrankungen, die offensichtlich seien aber nie «indiziert» worden seien (recte wohl: diagnostiziert). Diese Umstände seien auf seine Vita zurückzuführen, der er grossmehrheitlich ausgeliefert sei. Er wisse nicht, wer er eigentlich noch sei und ob es sich für ihn überhaupt noch lohne zu leben. Dies interessiere aber auch niemanden. Es sei ohne jede Bedeutung, ob er lebe oder tot sei. In diesem Sinne sei er suizidal und auf konstante psychiatrische Behandlung und Betreuung angewiesen. 10.4 Die Darstellung des Beschwerdeführers findet in den vorinstanzlichen Akten keine Stütze. Auf die Einladung der Vorinstanz vom 28. August 2023, sich zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und Wegweisung nach Kroatien zu äussern, reagierte er nicht, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu melden, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprächen, vorhandene medizinische Unterlagen umgehend einzureichen und seine Einwilligung zur Einsicht in medizinische Akten zu erteilen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 29. August 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand. Lediglich in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 23. August 2023 erwähnte er im Zusammenhang mit seiner belastenden Lebenssituation, dass er «manchmal erdrückende psychische Krisen [erlebe]». Davon abgesehen thematisierte der Beschwerdeführer die physische und psychische Gesundheit erst auf der Rechtsmittelebene. Zum Beweis reichte er eine Einladung der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 30. Oktober 2023 zum psychiatrischen Erstgespräch am 4. Januar 2024 sowie Rezepte für Flatulex (Mittel gegen Blähungen), Movicol (Mittel gegen Verstopfung), Valverde (pflanzliches Entspannungsmittel), Novalgin (Schmerzmittel) und Propranolol (Bluthochdruck-Mittel) ins Recht. 10.5 Unter den gegebenen Umständen können die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt belegt oder zumindest glaubhaft dargelegt werden, nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass sie einer Überstellung nach Kroatien im Lichte von Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten. Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es wurde bereits ausgeführt, dass vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, die diese Vermutung in rechtsgenügender Weise erschüttern und die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung dorthin den Zugang zu der erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung unter Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde, sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Soweit auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2; je m.w.H.). 10.6 Zusammenfassend kann auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
11. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.
12. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
13. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
14. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
15. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: