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F-1959/2023

F-1959/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer gelangte gemäss seinen Angaben und entsprechendem Eurodac-Treffer in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten, was gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Griechenlands begründen könnte. Da im Falle von Griechenland indessen nach ständiger Praxis vom Vorliegen systemischer Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5268/2022 vom 23. November 2022 E. 5.1; D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022) und sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Kroatien aufhielt, ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1740/2023 vom 4. April 2023 E. 5.1; D-261/2023 vom 23. Januar 2023 E. 5.1).

E. 3.4 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 1. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, um internationalen Schutz zu ersuchen, das Aufnahmezentrum vor Durchführung einer Anhörung jedoch verlassen habe. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-650/2023 vom 8. Februar 2023 E. 4.4 f.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 3.5 Die vom Beschwerdeführer erwähnte Schwester in der Schweiz ist nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester, soweit aus den diesbezüglich unsubstantiierten Beschwerdevorbringen ersichtlich, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens bleibt deshalb bestehen.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend und erachtet deshalb die Schweiz als für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

E. 4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. jüngst Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5 [zur Publikation als Referenzentscheid vorgesehen]). Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2) besteht angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Kroatien keine Veranlassung. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend somit nicht gerechtfertigt.

E. 4.2 Auch ist es nach dem Gesagten nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden ist nicht stichhaltig, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung).

E. 5 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 5.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2023 aufgrund von Schlafproblemen und Albträumen beim zuständigen Gesundheitspersonal vorsprach. Ihm wurde das Medikament Mirtazapin verschrieben; ärztliche Folgetermine wurden nicht vorgesehen. Aktengemäss machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch keine weiteren Beschwerden geltend. Dass ihm in der Schweiz der Zugang zu notwendiger therapeutischer und medikamentöser Behandlung verwehrt geblieben sein soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als hinreichend abgeklärt.

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene vorgetragenen Schlafprobleme und Albträume sind zudem nicht derart gravierend, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Auch der Zugang zu psychologischer Behandlung in Kroatien ist gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.4.2 m.H.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich nicht darzutun, dass die die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachten Misshandlungen seitens der kroatischen Polizei. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 5.4 Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Damit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungen nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), als unbehilflich. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1959/2023 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (hiernach: Beschwerdeführer), suchte am 8. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. Oktober 2022 in Griechenland aufgegriffen worden war und am 22. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 17. März 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Am 20. März 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 1. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 4. April 2023, eröffnet am 5. April 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 11. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Am 12. April 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss seinen Angaben und entsprechendem Eurodac-Treffer in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten, was gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Griechenlands begründen könnte. Da im Falle von Griechenland indessen nach ständiger Praxis vom Vorliegen systemischer Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5268/2022 vom 23. November 2022 E. 5.1; D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022) und sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Kroatien aufhielt, ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1740/2023 vom 4. April 2023 E. 5.1; D-261/2023 vom 23. Januar 2023 E. 5.1). 3.4. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 1. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, um internationalen Schutz zu ersuchen, das Aufnahmezentrum vor Durchführung einer Anhörung jedoch verlassen habe. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-650/2023 vom 8. Februar 2023 E. 4.4 f.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 3.5. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Schwester in der Schweiz ist nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester, soweit aus den diesbezüglich unsubstantiierten Beschwerdevorbringen ersichtlich, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens bleibt deshalb bestehen.

4. Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend und erachtet deshalb die Schweiz als für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. jüngst Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5 [zur Publikation als Referenzentscheid vorgesehen]). Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2) besteht angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Kroatien keine Veranlassung. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend somit nicht gerechtfertigt. 4.2. Auch ist es nach dem Gesagten nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden ist nicht stichhaltig, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung).

5. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 5.1. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2023 aufgrund von Schlafproblemen und Albträumen beim zuständigen Gesundheitspersonal vorsprach. Ihm wurde das Medikament Mirtazapin verschrieben; ärztliche Folgetermine wurden nicht vorgesehen. Aktengemäss machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch keine weiteren Beschwerden geltend. Dass ihm in der Schweiz der Zugang zu notwendiger therapeutischer und medikamentöser Behandlung verwehrt geblieben sein soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als hinreichend abgeklärt. 5.2. Die vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene vorgetragenen Schlafprobleme und Albträume sind zudem nicht derart gravierend, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Auch der Zugang zu psychologischer Behandlung in Kroatien ist gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.4.2 m.H.). 5.3. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich nicht darzutun, dass die die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachten Misshandlungen seitens der kroatischen Polizei. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 5.4. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Damit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungen nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), als unbehilflich. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt.

6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: