Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4 Der Parteivertreter rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt habe. Ausserdem wirft er dem SEM, ausschliesslich in diesem Zusammenhang, ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Diese Fragen bilden indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung.
E. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 26. April 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 15, 17 und 18). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 25. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM act. 33 und 34). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 8. Juni 2023 (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) bzw. 30. Juni 2023 (Beschwerdeführer 3 und 4) jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3122/2023 vom 6. Juni 2023 E. 4.3 oder F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.4).
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Dublin-Gespräch monierten, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.).
E. 5.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführenden verweisen hierzu auf allgemeine Missstände im Asylverfahren von Kroatien, welche sie selber ebenfalls durchlebt hätten.
E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahrens überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 6.4 Des Weiteren lassen die von den Beschwerdeführenden bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (im Regen stehen lassen; Aufenthalt in einem Raum mit sehr schlechter Luftqualität; Verweigerung von Hilfe für den an Asthma leidenden Sohn C.______; respektloses Verhalten von Polizisten; keine Abgabe von Wasser und Verpflegung an die Kinder; keine geschlechtergerechte Behandlung der Beschwerdeführerin 2; Wegnahme ihres Kopftuches) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen wollen sich die Betroffenen ihren Schilderungen in den Dublin-Gesprächen zufolge gerade mal zwei Tage lang in diesem Land aufgehalten haben, zum andern scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sofern sie auf tatsächlich Erlebtes hindeuten, im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise zu stehen. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Wohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Polizei beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würden sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie angeblich an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der unter Ziff. 3.1 der Beschwerdeschrift erwähnten Quellen - nicht gerechtfertigt.
E. 7 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen (siehe SEM act. 37, 38 und 44). Ausserdem haben die Betroffenen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte respektlose Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Aufgrund dessen erscheint es, entgegen dem Subeventualbegehren, nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zu einem fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren einzuholen.
E. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Im Fall des Beschwerdeführers 1 (keine Leiden), der Beschwerdeführerin 2 (Schulterschmerzen, rezidivierende Schulterluxation rechts, Hautveränderungen mit Warzen [SEM act. 30, 48, 49 und 56]) und des Beschwerdeführers 3 (Asthma Bronchiale, Dornwarzen [SEM act. 31, 47 und 50]) sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Was den mittlerweile vierjährigen Beschwerdeführer 4 anbelangt, ergibt sich aus den Akten, ergänzend zu den Aussagen seiner Mutter anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass er Angst vor Polizisten hat und seit seinem Aufenthalt hierzulande an Albträumen und Juckreiz am ganzen Körper leidet (SEM act. 51). Im Bericht eines Facharztes für Kinder und Jugendliche vom 24. Mai 2023 figurieren die Diagnosen des Verdachts auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Fingerbeissen und des Verdachts auf Ekzeme (SEM act. 32). Ein zweiter Kinder- und Jugendarzt diagnostizierte beim Jungen am 30. Mai 2023 eine PTB.S in Form von Albträumen und sekundärem nächtlichem Einnässen. Die Symptome seien gemäss Darstellung der Eltern mit der Zeit immer schlimmer geworden. Zur weiteren medizinischen Abklärung erfolgte durch den behandelnden Arzt eine Zuweisung an den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) in Münsterlingen. Sonstige Vorkehren erachtete er in dieser Hinsicht nicht als indiziert (SEM act. 36). Dementsprechend ist von psychischen Problemen auszugehen, welche sich in Albträumen, Bettnässen, Fuss- und Fingernägelkauen sowie Juckreiz am ganzen Körper zeigen. Darüberhinausgehende aktuelle Behandlungsbedürfnisse sind, wie dargetan, indes nicht aktenkundig. Auch bezogen auf den Beschwerdeführer 4 gelingt es den Beschwerdeführenden somit nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung zusammen mit seinen Eltern und dem älteren Bruder nach Kroatien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen.
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden wurden, wie bereits erwähnt, in der Schweiz im erforderlichen Mass medizinisch versorgt. Die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführer 3 und 4 unterzogen sich zudem ärztlichen Untersuchungen. Bezogen auf den hier vor allem interessierenden Beschwerdeführer 4 waren dem SEM seine gesundheitlichen Probleme - auch diejenigen psychischer Natur - bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Ebenso wenig abzuwarten brauchte sie aufgrund des Gesagten den ausstehenden Bericht über die Untersuchung vom 27. Juli 2023 beim KJPD. Selbst eine fachärztlich bestätigte Diagnose der PTBS änderte nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer 4 deswegen nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen Leiden in Kroatien ebenfalls möglich ist (siehe auch E. 7.6 hiernach). Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts erweist sich folglich als nicht stichhaltig. Das entsprechende Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen.
E. 7.6 Kroatien verfügt über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird das Land durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3237/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.3, F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3 oder E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden - hier insbesondere dem Beschwerdeführer 4 - eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die aktenkundigen Diagnosen (Beschwerdeführerin 2: Schulterluxation; Beschwerdeführer 3: Bronchialasthma; Beschwerdeführer 4: PTBS) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 53). Auch diesbezüglich bedarf es, entgegen dem Subeventualbegehren, mithin keinen zusätzlichen individueller Garantien seitens der kroatischen Behörden.
E. 7.7 Die Beschwerdeführenden rügen darüber hinaus, die Vorinstanz habe das Gebot der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls verletzt. Konkret verweisen sie hierbei auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 12, Art. 20 Abs. 1 und Art. 24 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Entgegen deren Auffassung trug das SEM dem Kindeswohl durchaus Rechnung. So erwähnte es in der angefochtenen Verfügung auch diejenigen Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs, welche ihre beiden Kinder betrafen. Ferner setzte es sich mit der gesundheitlichen Situation der Kinder einzeln auseinander (vgl. S. 10-12 der angefochtenen Verfügung). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Kroatien sei Vertragsstaat der KRK und es deute nichts darauf hin, dass dieses Land die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachte. Weitere Ausführungen dazu waren nicht erforderlich. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen denn explizit auch in Bezug auf die beiden Kinder gut (SEM act. 44).
E. 7.8 Abgesehen davon kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Ebenso wenig kann angesichts der nur kurzen Anwesenheit hierzulande von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1924/2023 E. 7.6 oder F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 11.2). Was die Anhörung der Kinder gestützt auf Art. 12 KRK anbetrifft, so durfte die Vor-instanz angesichts der gleichlaufenden Interessen der Eltern davon absehen. Mit den Äusserungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Dublin-Gespräche flossen die Standpunkte der Kinder hinreichend in das vorliegende Verfahren ein (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2 m.H.). Zum Einwand der Gefahr einer Retraumatisierung auf Seiten des Beschwerdeführers 4 ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in den vergangenen drei Jahren immer wieder auf der Flucht befanden, sich der Aufenthalt in Kroatien auf zwei Tage beschränkte und die Betroffenen nach Zagreb überstellt werden, also in eine andere Region als diejenige, in der die traumatisierenden Erlebnisse stattgefunden haben sollen. Schliesslich bestehen gemäss Aktenlage, wie dargetan, keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder, sodass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht.
E. 7.9 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4364/2023 Urteil vom 24. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien
1. A._______, geboren (...), seine Ehefrau
2. B._______, geboren (...), und die Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. August 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeführerin 2 und ihre zwei minderjährigen Kinder reichten am 30. April 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 26. April 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 15, 17 und 18). B. Am 15. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung, das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer 1 erklärte hierzu im Wesentlichen, in Kroatien gezwungen worden zu sein, seine Fingerabdrücke abzugeben. Dies habe man verlangt, weil er mit seiner Familie im Wald aufgegriffen worden sei. Beim Aufgriff habe man sie zwei Stunden im Regen stehen lassen. Er werde auf keinen Fall in dieses Land zurückkehren. Man habe die Familie danach in einen Container gebracht. Dort habe sein Sohn (C._______) keine Luft bekommen. Er habe vergeblich an die Türe geklopft. Als die Türe dann doch aufgegangen sei, habe er gesagt, sein Sohn werde gerade sterben. Der Polizist habe jedoch nur gelacht. Zudem hätten die Kinder nichts zu essen und zu trinken und sie alle keine Hilfe bekommen. Nach zwei Tagen in Kroatien seien sie via Italien in die Schweiz geflohen. Physisch und psychisch gehe es ihm gut (SEM act. 26). Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte, dass sie zwei Stunden im Regen hätten ausharren müssen und ergänzte, dass man sie danach mit anderen Personen in ein Auto gestossen habe. Hierbei sei ein Mann gegen sie gefallen und habe sie verletzt. Ihr Arm sei vorübergehen ausgerenkt gewesen und angeschwollen. Nach eineinhalb Stunden im Auto seien sie mit 30 weiteren Personen in einen Raum gebracht worden. Dort habe es nur ein kleines Fenster gegeben. Nach zwei Stunden habe ihr Sohn (C._______) nicht mehr atmen können. Er sei blau angelaufen und fast gestorben. Ihr Ehemann habe ihn deshalb zum Fenster gehoben. Später habe sie die Fingerabdrücke abgeben müssen, obwohl sie nicht in diesem Land leben möchte. Eine Polizistin sei gekommen und habe ihr das Kopftuch vom Kopf gerissen, um von ihr so ein Foto zu erstellen. Die Familie sei respektlos behandelt worden. Für sie persönlich das Schlimmste sei aber das Wegreissen des Kopftuches gewesen, dieses dürfe man ihr nicht abnehmen. Anschliessend habe man die Familie erst nach Bosnien zurückschicken wollen, sie seien dann aber in ein Camp gebracht worden. Von dort seien sie nach zwei Tagen weitergereist und möchten in der Schweiz bleiben. Gesundheitlich gehe es ihr abgesehen von dem sie immer noch schmerzenden Arm gut. Auf die Frage der Rechtsvertretung, ob sie in Kroatien medizinische Hilfe bekommen hätten, verneinte sie dies, vielmehr seien sie einfach von weitem beobachtet worden. Ein Polizist habe gesagt, ihr Sohn solle ruhig sterben. Die Kinder hätten nicht einmal Wasser bekommen (SEM act. 27). Anlässlich des Dublin-Gesprächs erhielt die Beschwerdeführerin 2 zudem Gelegenheit, sich zur Situation der Kinder zu äussern. Hierbei äusserte sie sich dahingehend, dass sie möchte, dass die beiden hierblieben und die Familie nicht getrennt werden wolle. In Bezug auf C._______ fügte sie an, dass er an Asthma leide und sich deswegen in Behandlung befinde. Psychisch gehe es ihm gut. Angesprochen auf den Sohn D.______ gab sie an, dass er in der Nacht oft darüber rede, was in Kroatien geschehen sei. Er sei sehr aggressiv geworden und habe grosse Angst, wenn er nachts aufwache (SEM act. 27). C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung beim SEM die Einholung einer individuellen Garantieerklärung, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, sondern angemessen untergebracht würden und einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhielten (SEM act. 28). Parallel dazu ersuchte sie in Bezug auf D.______ (Beschwerdeführer 4) um eine rasche und vollständige fachärztliche Abklärung seines Gesundheitszustandes und die Aufgleisung einer psychologischen Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers (SEM act. 29). D. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 25. Mai 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 33 und 34). Diese hiessen das Übernahmeersuchen in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 8. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM act. 37 und 38). E. Am 8. Juni 2023 und 19. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden darum, auch die Kinder in die Gutheissung miteinzubeziehen (SEM act. 39 und 40). Diesem Ersuchen wurde am 30. Juni 2023 ausdrücklich stattgegeben (SEM act. 44). F. Mittels E-Mail vom 29. Juni 2023 nahm das SEM gegenüber der zugewiesenen Parteivertretung zu deren Antrag auf weitere medizinische Abklärungen Stellung (SEM act. 43). G. Mit Verfügung vom 4. August 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 52). H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht, zur vollständigen Übermittlung relevanter Informationen sowie zur pflichtgemässen Ermessensausübung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, vom Staat Kroatien eine individuelle und konkrete Garantieerklärung einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass sie im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, sondern angemessen untergebracht und medizinisch (psychiatrisch) behandelt werden und einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). I. Am 11. August 2023 setzt die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4. Der Parteivertreter rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt habe. Ausserdem wirft er dem SEM, ausschliesslich in diesem Zusammenhang, ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Diese Fragen bilden indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung. 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 26. April 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 15, 17 und 18). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 25. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM act. 33 und 34). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 8. Juni 2023 (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) bzw. 30. Juni 2023 (Beschwerdeführer 3 und 4) jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3122/2023 vom 6. Juni 2023 E. 4.3 oder F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.4). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Dublin-Gespräch monierten, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.). 5.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführenden verweisen hierzu auf allgemeine Missstände im Asylverfahren von Kroatien, welche sie selber ebenfalls durchlebt hätten. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahrens überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.4 Des Weiteren lassen die von den Beschwerdeführenden bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (im Regen stehen lassen; Aufenthalt in einem Raum mit sehr schlechter Luftqualität; Verweigerung von Hilfe für den an Asthma leidenden Sohn C.______; respektloses Verhalten von Polizisten; keine Abgabe von Wasser und Verpflegung an die Kinder; keine geschlechtergerechte Behandlung der Beschwerdeführerin 2; Wegnahme ihres Kopftuches) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen wollen sich die Betroffenen ihren Schilderungen in den Dublin-Gesprächen zufolge gerade mal zwei Tage lang in diesem Land aufgehalten haben, zum andern scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sofern sie auf tatsächlich Erlebtes hindeuten, im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise zu stehen. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Wohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Polizei beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würden sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie angeblich an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der unter Ziff. 3.1 der Beschwerdeschrift erwähnten Quellen - nicht gerechtfertigt.
7. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen (siehe SEM act. 37, 38 und 44). Ausserdem haben die Betroffenen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte respektlose Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Aufgrund dessen erscheint es, entgegen dem Subeventualbegehren, nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zu einem fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren einzuholen. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Im Fall des Beschwerdeführers 1 (keine Leiden), der Beschwerdeführerin 2 (Schulterschmerzen, rezidivierende Schulterluxation rechts, Hautveränderungen mit Warzen [SEM act. 30, 48, 49 und 56]) und des Beschwerdeführers 3 (Asthma Bronchiale, Dornwarzen [SEM act. 31, 47 und 50]) sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Was den mittlerweile vierjährigen Beschwerdeführer 4 anbelangt, ergibt sich aus den Akten, ergänzend zu den Aussagen seiner Mutter anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass er Angst vor Polizisten hat und seit seinem Aufenthalt hierzulande an Albträumen und Juckreiz am ganzen Körper leidet (SEM act. 51). Im Bericht eines Facharztes für Kinder und Jugendliche vom 24. Mai 2023 figurieren die Diagnosen des Verdachts auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Fingerbeissen und des Verdachts auf Ekzeme (SEM act. 32). Ein zweiter Kinder- und Jugendarzt diagnostizierte beim Jungen am 30. Mai 2023 eine PTB.S in Form von Albträumen und sekundärem nächtlichem Einnässen. Die Symptome seien gemäss Darstellung der Eltern mit der Zeit immer schlimmer geworden. Zur weiteren medizinischen Abklärung erfolgte durch den behandelnden Arzt eine Zuweisung an den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) in Münsterlingen. Sonstige Vorkehren erachtete er in dieser Hinsicht nicht als indiziert (SEM act. 36). Dementsprechend ist von psychischen Problemen auszugehen, welche sich in Albträumen, Bettnässen, Fuss- und Fingernägelkauen sowie Juckreiz am ganzen Körper zeigen. Darüberhinausgehende aktuelle Behandlungsbedürfnisse sind, wie dargetan, indes nicht aktenkundig. Auch bezogen auf den Beschwerdeführer 4 gelingt es den Beschwerdeführenden somit nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung zusammen mit seinen Eltern und dem älteren Bruder nach Kroatien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. 7.5 Die Beschwerdeführenden wurden, wie bereits erwähnt, in der Schweiz im erforderlichen Mass medizinisch versorgt. Die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführer 3 und 4 unterzogen sich zudem ärztlichen Untersuchungen. Bezogen auf den hier vor allem interessierenden Beschwerdeführer 4 waren dem SEM seine gesundheitlichen Probleme - auch diejenigen psychischer Natur - bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Ebenso wenig abzuwarten brauchte sie aufgrund des Gesagten den ausstehenden Bericht über die Untersuchung vom 27. Juli 2023 beim KJPD. Selbst eine fachärztlich bestätigte Diagnose der PTBS änderte nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer 4 deswegen nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen Leiden in Kroatien ebenfalls möglich ist (siehe auch E. 7.6 hiernach). Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts erweist sich folglich als nicht stichhaltig. Das entsprechende Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen. 7.6 Kroatien verfügt über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird das Land durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3237/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.3, F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3 oder E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden - hier insbesondere dem Beschwerdeführer 4 - eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die aktenkundigen Diagnosen (Beschwerdeführerin 2: Schulterluxation; Beschwerdeführer 3: Bronchialasthma; Beschwerdeführer 4: PTBS) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 53). Auch diesbezüglich bedarf es, entgegen dem Subeventualbegehren, mithin keinen zusätzlichen individueller Garantien seitens der kroatischen Behörden. 7.7 Die Beschwerdeführenden rügen darüber hinaus, die Vorinstanz habe das Gebot der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls verletzt. Konkret verweisen sie hierbei auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 12, Art. 20 Abs. 1 und Art. 24 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Entgegen deren Auffassung trug das SEM dem Kindeswohl durchaus Rechnung. So erwähnte es in der angefochtenen Verfügung auch diejenigen Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs, welche ihre beiden Kinder betrafen. Ferner setzte es sich mit der gesundheitlichen Situation der Kinder einzeln auseinander (vgl. S. 10-12 der angefochtenen Verfügung). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Kroatien sei Vertragsstaat der KRK und es deute nichts darauf hin, dass dieses Land die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachte. Weitere Ausführungen dazu waren nicht erforderlich. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen denn explizit auch in Bezug auf die beiden Kinder gut (SEM act. 44). 7.8 Abgesehen davon kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Ebenso wenig kann angesichts der nur kurzen Anwesenheit hierzulande von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1924/2023 E. 7.6 oder F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 11.2). Was die Anhörung der Kinder gestützt auf Art. 12 KRK anbetrifft, so durfte die Vor-instanz angesichts der gleichlaufenden Interessen der Eltern davon absehen. Mit den Äusserungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Dublin-Gespräche flossen die Standpunkte der Kinder hinreichend in das vorliegende Verfahren ein (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2 m.H.). Zum Einwand der Gefahr einer Retraumatisierung auf Seiten des Beschwerdeführers 4 ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in den vergangenen drei Jahren immer wieder auf der Flucht befanden, sich der Aufenthalt in Kroatien auf zwei Tage beschränkte und die Betroffenen nach Zagreb überstellt werden, also in eine andere Region als diejenige, in der die traumatisierenden Erlebnisse stattgefunden haben sollen. Schliesslich bestehen gemäss Aktenlage, wie dargetan, keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder, sodass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht. 7.9 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das SEM, Bundesasylzentrum Kreuzlingen, ad Ref-Nr. (...)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)