Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 14. April 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 12). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 27. April 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM act. 17 und 18). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Sie wiesen hierbei darauf hin, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten am 14. April 2023 ihren Willen zum Ausdruck gebracht, um internationalen Schutz zu ersuchen, das Aufnahmezentrum jedoch vor Durchführung ihrer Anhörung verlassen (SEM act. 36 und 37). Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.4 oder F-650/2023 vom 8. Februar 2023 E. 4.4 f.).
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 argumentieren, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.).
E. 4.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahrens überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 5.4 Des Weiteren lassen die von den Beschwerdeführenden bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (einschüchterndes Verhalten durch Polizisten; Verfolgung durch einen Hund; kein Abgabe von sauberem Wasser; unzureichende Verpflegung; keine geschlechtergerechte Behandlung der Beschwerdeführerin 2) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen wollen sich die Betroffenen ihren Schilderungen in den Dublin-Gesprächen zufolge nicht einmal einen Tag lang in diesem Land aufgehalten haben, zum andern scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sofern sie auf tatsächlich Erlebtes hindeuten, im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise zu stehen. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Wohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Polizei beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würden sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben wollen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). Aus den beiden ins Recht gelegten, auf «Swisstransfer» abrufbaren Videos, auf welchen ein zerbissener Rucksack und ein verdreckter Raum zu sehen sein sollen, vermögen sie daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 13. September 2002 und 21. Februar 2023, mehrere Berichte von Human Rights Watch [HRW] sowie ein Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT]) - nicht gerechtfertigt.
E. 6 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden
E. 6.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 6.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem haben die Betroffenen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Aufgrund dessen erscheint es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Verpflegung einzuholen.
E. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer 1 am 5. Mai 2023 und 17. Mai 2023 ein Vitamin-D-Mangel, eine Lumboischialgie, Anpassungsstörungen sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit diagnostiziert wurden. Zur Behandlung erhielt er entsprechende Medikamente verschrieben und eine Physiotherapie verordnet. Zudem wurde auf den 5. Juli 2023 ein psychiatrisches Konsilium angesetzt (SEM act. 38 und 42). Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 liegen zwei gynäkologische Berichte vom 17. Mai 2023 bzw. 22. Mai 2023 vor, denen zufolge die Patientin an zu starker und zu häufiger Menstruation leidet. Indiziert seien eine allgemeine Beratung zu Fragen der Kontrazeption und regelmässige gynäkologische Routineuntersuchungen. Für den Fall von Schlafstörungen und psychischer Belastung erachtete die behandelnde Gynäkologin ausserdem eine psychiatrische Vorstellung als sinnvoll (SEM act. 40 und 46). Was die Kinder anbelangt, wiederholten die Eltern auf Beschwerdeebene ihre bereits anlässlich der Dublin-Gespräche vorgetragenen Feststellungen (Einnässen in Bezug auf C._______, aggressiveres und sensibleres Verhalten in Bezug auf D._______). Über die drei Kinder liegen keine ärztlichen Berichte vor (SEM act. 43). Damit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung nach Kroatien ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 6.5 Die Beschwerdeführenden wurden, wie bereits erwähnt, in der Schweiz im erforderlichen Mass medizinisch versorgt. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unterzogen sich zudem ärztlichen Untersuchungen. Dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme - auch diejenigen psychischer Natur - bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Ebenso wenig abzuwarten brauchte sie aufgrund des Gesagten den für den Beschwerdeführer 1 wegen seiner Anpassungsstörungen anstehenden psychiatrischen Termin vom 5. Juli 2023.
E. 6.6 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Auch der Zugang zu psychologischer Behandlung ist dort gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die aktenkundigen Diagnosen (Beschwerdeführer 1: Vitamin-D-Mangel, Lumboischialgie, Anpassungsstörungen, gastroösophageale Refluxkrankheit; Beschwerdeführerin 2: Zu starke und zu häufige Menstruation bei unregelmässigem Menstruationszyklus) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 47). Auch diesbezüglich bedarf es mithin keiner zusätzlicher individueller Garantien seitens der kroatischen Behörden.
E. 6.7 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe sich im Rahmen von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht ernsthaft mit dem Kindeswohl befasst. Entgegen deren Meinung trug das SEM dem Kindeswohl durchaus Rechnung. So erwähnte es in der angefochtenen Verfügung auch diejenigen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs, welche ihre drei Kinder betrafen. Ferner setzte es sich mit der gesundheitlichen Situation der Kinder einzeln auseinander und hielt fest, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Weitere Ausführungen dazu waren unter den konkreten Begebenheiten nicht erforderlich. Kroatien ist Vertragsstaat der KRK und es deutet nichts darauf hin, dass dieses Land die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachtet. Abgesehen davon kann aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Ebenso wenig kann angesichts der sehr kurzen Anwesenheit hierzulande von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.6 oder F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 11.2).
E. 6.8 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3122/2023 Urteil vom 6. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien
1. A._______, geboren (...), seine Ehefrau
2. B._______, geboren (...), und die Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...), Türkei, BAZ Duttweiler, Duttweilerstrasse 11, 8005 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeführerin 2 und ihre drei minderjährigen Kinder reichten am 22. April 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 14. April 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 12). B. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 27. April 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 5. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO, im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung, das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer 1 erklärte hierzu im Wesentlichen, insgesamt neun Stunden in Kroatien gewesen zu sein. Man habe ihn gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Dabei habe ein Polizist ihm gegenüber vor den Augen seiner Kinder massive Drohungen ausgesprochen. Er habe in diesem Land jedoch kein Asylgesuch stellen wollen. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, wo Verwandte lebten. Die Einreise nach Kroatien habe die Familie erst beim zweiten Anlauf geschafft. Allerdings seien sie alle dort von der Polizei mit einem Hund angegriffen worden. Er habe deshalb eines seiner Kinder auf den Arm nehmen und schützen müssen. Der Hund habe ihn in den Arm gebissen und sich in den Rucksack verbissen. Später habe die ganze Familie in ein Auto einsteigen und hinten zu den Hunden sitzen müssen. Sie seien nass gewesen und man habe die Lüftung an- und ausgeschaltet und sich über sie lustig gemacht. Beim ersten Einreiseversuch sei die Familie von den Polizisten wieder über die Grenze zurückgedrängt worden. Kroatien nehme zwar Leute auf, schiebe sie indes ab, weshalb er grosse Angst habe, dorthin zurückzukehren. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer 1 an, genetisch bedingt psychische Probleme zu haben. Wegen Magenproblemen nehme er zudem seit zwei Jahren das Medikament «Y.______» ein. Ohne dieses könne er keine Nahrung behalten. Ferner habe er unter genetisch bedingten Rückenschmerzen gelitten. Diese, wie auch die Magenbeschwerden, seien wegen des Stresses nun wiedergekommen. Hinzu kämen Müdigkeit und Schlaflosigkeit (SEM act. 32). Die Beschwerdeführerin 2 sagte ebenfalls aus, in Kroatien zur Einreichung eines Asylgesuches gezwungen worden zu sein und bestätigte, dass die Polizisten beim zweiten Grenzübertritt einem Hund befohlen hätten, die Familie anzugreifen. Ergänzend zu den Ausführungen ihres Ehemannes gab sie hauptsächlich an, sie seien danach in eine verdreckte Hütte und später auf eine Wache gebracht worden. Dort sei ihr vor allen Leuten das Kopftuch abgenommen worden, was sie beschämt habe. Auch habe man ihr die Jacke abgenommen, sie durchsucht, überall angefasst und dadurch entwürdigt. Die Kinder hätten vor Hunger geweint, die Polizisten sich indes geweigert, ihnen etwas zu Essen zu geben. Als sie um Wasser gebeten habe, sei ihr ein Hahn gezeigt worden, aus welchem bloss schmutziges Wasser geflossen sei. Danach habe man von der Familie 30 Euro verlangt, um ihnen zwei Sandwiches zu bringen. Weil die Kinder nicht alles essen würden, habe sie dies nicht gewollt. Nach einem Aufenthalt in einem schmutzigen Camp hätten sie in einem Einkaufzentrum auf die Schlepper gewartet und mit deren Hilfe die Grenze zu Slowenien überquert. Ihren gesundheitlichen Zustand betreffend gab die Beschwerdeführerin 2 an, eine unregelmässige Periode zu haben und an Migräne zu leiden. Stressbedingt habe sie jeden Tag schlimmer werdende Kopfschmerzen, auch ein früherer Harnweginfekt werde immer schlimmer. Die Schwangerschaften seien jeweils sehr schwierig verlaufen und nach der ersten Geburt habe sie eine Depression gehabt. Wegen des Stresses fürchte sie, psychische Probleme zu bekommen, weshalb sie eine psychologische Behandlung bräuchte. Schliesslich leide sie an Bluthochdruck, Übergewicht, Diabetes und Unterleibsschmerzen (SEM act. 34). Anlässlich des Dublin-Gesprächs erhielten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls Gelegenheit, sich zur Situation der drei Kinder zu äussern. In Bezug auf C.______ erklärten sie, dass die neunjährige Tochter aus Angst, nach Kroatien zurückkehren zu müssen, wieder angefangen habe, einzunässen. Sie müsse deshalb nachts Windeln tragen. Angesprochen auf den Sohn D._____ gaben die Eltern an, er habe sich seit Kroatien sehr verändert. Er kaue sich die Nägel ab, werde rasch wütend und fürchte sich vor dem Sicherheitsdienst. In Bezug auf das jüngste, elfmonatige Kind schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer 1 dahingehend, dass er nicht verstehen könne, wie ein Kind in einem Land leben sollte, in dem selbst einem Baby Wasser verweigert werde. Gesundheitliche Probleme habe es nicht. Generell seien alle drei Kinder jetzt immer verängstigt und weinten, wenn sie das Wort Kroatien hörten. D. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 27. April 2023 am 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 und die drei Kinder gut (SEM act. 36 und 37). E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 48). Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 23. Mai 2023 das Mandatsverhältnis für beendet (SEM act. 49). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung sowie adäquater und regelmässiger medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). G. Am 1. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 14. April 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 12). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 27. April 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM act. 17 und 18). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Sie wiesen hierbei darauf hin, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten am 14. April 2023 ihren Willen zum Ausdruck gebracht, um internationalen Schutz zu ersuchen, das Aufnahmezentrum jedoch vor Durchführung ihrer Anhörung verlassen (SEM act. 36 und 37). Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.4 oder F-650/2023 vom 8. Februar 2023 E. 4.4 f.). 4.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 argumentieren, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.). 4.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahrens überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.4 Des Weiteren lassen die von den Beschwerdeführenden bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (einschüchterndes Verhalten durch Polizisten; Verfolgung durch einen Hund; kein Abgabe von sauberem Wasser; unzureichende Verpflegung; keine geschlechtergerechte Behandlung der Beschwerdeführerin 2) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen wollen sich die Betroffenen ihren Schilderungen in den Dublin-Gesprächen zufolge nicht einmal einen Tag lang in diesem Land aufgehalten haben, zum andern scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sofern sie auf tatsächlich Erlebtes hindeuten, im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise zu stehen. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Wohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Polizei beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würden sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben wollen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). Aus den beiden ins Recht gelegten, auf «Swisstransfer» abrufbaren Videos, auf welchen ein zerbissener Rucksack und ein verdreckter Raum zu sehen sein sollen, vermögen sie daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 5.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 13. September 2002 und 21. Februar 2023, mehrere Berichte von Human Rights Watch [HRW] sowie ein Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT]) - nicht gerechtfertigt.
6. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden 6.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem haben die Betroffenen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Aufgrund dessen erscheint es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Verpflegung einzuholen. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer 1 am 5. Mai 2023 und 17. Mai 2023 ein Vitamin-D-Mangel, eine Lumboischialgie, Anpassungsstörungen sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit diagnostiziert wurden. Zur Behandlung erhielt er entsprechende Medikamente verschrieben und eine Physiotherapie verordnet. Zudem wurde auf den 5. Juli 2023 ein psychiatrisches Konsilium angesetzt (SEM act. 38 und 42). Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 liegen zwei gynäkologische Berichte vom 17. Mai 2023 bzw. 22. Mai 2023 vor, denen zufolge die Patientin an zu starker und zu häufiger Menstruation leidet. Indiziert seien eine allgemeine Beratung zu Fragen der Kontrazeption und regelmässige gynäkologische Routineuntersuchungen. Für den Fall von Schlafstörungen und psychischer Belastung erachtete die behandelnde Gynäkologin ausserdem eine psychiatrische Vorstellung als sinnvoll (SEM act. 40 und 46). Was die Kinder anbelangt, wiederholten die Eltern auf Beschwerdeebene ihre bereits anlässlich der Dublin-Gespräche vorgetragenen Feststellungen (Einnässen in Bezug auf C._______, aggressiveres und sensibleres Verhalten in Bezug auf D._______). Über die drei Kinder liegen keine ärztlichen Berichte vor (SEM act. 43). Damit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung nach Kroatien ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 6.5 Die Beschwerdeführenden wurden, wie bereits erwähnt, in der Schweiz im erforderlichen Mass medizinisch versorgt. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unterzogen sich zudem ärztlichen Untersuchungen. Dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme - auch diejenigen psychischer Natur - bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Ebenso wenig abzuwarten brauchte sie aufgrund des Gesagten den für den Beschwerdeführer 1 wegen seiner Anpassungsstörungen anstehenden psychiatrischen Termin vom 5. Juli 2023. 6.6 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Auch der Zugang zu psychologischer Behandlung ist dort gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die aktenkundigen Diagnosen (Beschwerdeführer 1: Vitamin-D-Mangel, Lumboischialgie, Anpassungsstörungen, gastroösophageale Refluxkrankheit; Beschwerdeführerin 2: Zu starke und zu häufige Menstruation bei unregelmässigem Menstruationszyklus) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 47). Auch diesbezüglich bedarf es mithin keiner zusätzlicher individueller Garantien seitens der kroatischen Behörden. 6.7 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe sich im Rahmen von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht ernsthaft mit dem Kindeswohl befasst. Entgegen deren Meinung trug das SEM dem Kindeswohl durchaus Rechnung. So erwähnte es in der angefochtenen Verfügung auch diejenigen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs, welche ihre drei Kinder betrafen. Ferner setzte es sich mit der gesundheitlichen Situation der Kinder einzeln auseinander und hielt fest, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Weitere Ausführungen dazu waren unter den konkreten Begebenheiten nicht erforderlich. Kroatien ist Vertragsstaat der KRK und es deutet nichts darauf hin, dass dieses Land die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachtet. Abgesehen davon kann aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Ebenso wenig kann angesichts der sehr kurzen Anwesenheit hierzulande von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.6 oder F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 11.2). 6.8 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, zu den Akten (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)