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E-3909/2023

E-3909/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ges Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.3 Zur Begründung führt das SEM im angefochtenen Entscheid aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 20. März 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hätten. Die kroatischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich bei Kroatien liege.

E. 4.4 Dieser Schluss ist zu bestätigen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändert nichts an der festgestellten Zuständigkeit Kroatiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Auch die Behauptung, den Beschwerdeführenden seien in Kroatien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden, vermag die Zuständigkeit Kroatiens nicht in Frage zu stellen, steht doch durch die Abnahme der Fingerabdrücke fest, dass die Beschwerdeführenden effektiv in Kroatien in das Gebiet der Schengen-Staaten gelangt waren und dort in einem Dublin-Mitgliedsstaat ein Asylverfahren eingeleitet wurde.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.3 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 5.3.1 Die Rechtsvertretung brachte vor, mit Blick auf die geltend gemachten psychischen Belastungen der Beschwerdeführenden wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Zwar habe die Vorinstanz am 20. Juni 2023 bei der Pflege des Bundesasylzentrums in Erfahrung gebracht, ob etwaige psychischen Probleme von den Beschwerdeführerenden angesprochen worden seien, jedoch habe sie trotz der Suizidgedanken der Beschwerdeführerin sowie der Angstattacken und Albträumen des Beschwerdeführers keine psychologische Betreuung oder Abklärung in Auftrag gegeben. Weiter komme hinzu, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 8. Juni 2023 an das SEM eine psychologisch-psychiatrische Betreuung beantragt habe. Vorliegend sei nicht untersucht worden, ob die psychischen Probleme der suizidgefährdeten Beschwerdeführerin oder die Angststörungen des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung bergen würden, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnten. Insoweit sei die Pflicht der Vorinstanz, vorliegend den medizinischen Sachverhalt zu erforschen und eine gebotene psychologische Abklärung einzuholen, verletzt worden.

E. 5.3.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin Gesprächs zu ihrem Gesundheitszustand korrekt und vollständig wiedergegeben (psychische Belastung aufgrund der Erlebnisse mit den kroatischen Sicherheitsbeamten). Im Weiteren hat es berücksichtigt, dass die Rechtsvertretung in ihrer schriftlichen Eingabe vom 8. Juni 2023 ergänzt habe, dass die Beschwerdeführerin im Vorgespräch suizidale Absichten geäussert habe und auch der Beschwerdeführer Alpträume und Angstattacken habe. Die Rechtsvertretung habe die Vermutung geäussert, dass Anzeichen für eine Traumatisierung beziehungsweise eine Posttraumatische Belastungsstörung vorlägen (PTBS), und den Antrag auf Vornahme einer psychologisch-psychiatrischen Abklärung und Betreuung gestellt. In der Folge sind vom SEM die erstellten medizinischen Akten bei der medizinischen Pflege eingefordert worden. Ferner hat sich die Vorinstanz ausdrücklich über die Notwendigkeit einer psychologisch-psychiatrische Abklärung informiert (vgl. act. 38). Die medizinische Pflege hat auf Nachfrage hin berichtet, dass keine psychischen Probleme bekannt seien (act. 40). Die Vorinstanz hat in der Folge aufgrund der Aktenlage weitere medizinische Abklärungen nicht für erforderlich eingestuft.

E. 5.3.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Aufgrund der Aktenlage war der medizinische Sachverhalt für die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ohne Weiteres ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vielen: Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3); so dass allgemein davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen: statt vieler: Urteil BVGer F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022, E. 5.4.). Von zusätzlichen, von der Rechtsvertretung geforderten medizinischen Abklärungen wären vor diesem Hintergrund daher keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), weshalb auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorliegt. In diesem Sinne hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch zutreffend festgehalten, dass auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insbesondere Traumatisierung und allfällige Posttraumatischen Belastungsstörung) nicht davon auszugehen wäre, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde.

E. 5.3.4 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, wonach das SEM auf die konkreten Erfahrungen der Familie in Kroatien (physische und psychische Gewalt, keine Abgabe von Nahrung) nicht eingegangen sei und damit die Begründungspflicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit der Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche kritische Berichterstattung berücksichtigt hat. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Beschwerdeführenden als Dublin-Rückkehrender in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen seien und keine Kettenabschiebung drohe. Es hat ebenso aufgezeigt, weshalb auch unter Berücksichtigung der psychischen Situation der Beschwerdeführenden keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. Sie ist damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilen, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse an der Grenze ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich ein Betroffener mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen.

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien zutragen und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-668/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.). Zudem haben die von den Beschwerdeführenden geschilderten Schwierigkeiten beim Grenzübertritt letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Im Gegenteil, wurden sie ja sogar offenbar dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben und wurden hierzu daktyloskopisch erfasst. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien in Kroatien schlecht behandelt worden. So seien sie mit der Waffe bedroht worden und es sei ihnen Nahrung vorenthalten worden. Sie hätten daher Zweifel, ob sie bei einer Rückkehr in ein rechtsstaatliches Asylverfahren geführt würden.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien teilweise problematisch erscheinen mag. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die ihnen bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden bereits kurze Zeit nach ihrem Asylgesuch Kroatien wieder verlassen haben und weitergereist sind. Ihre Angaben, wonach sie während dieses wenige Tage dauernden Aufenthalts in Kroatien unzureichend behandelt worden seien, lässt nicht den Schluss zu, es würde ihnen im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Den Akten zufolge leiden die Beschwerdeführenden nicht an gravierenden Gesundheitsproblemen. Die im Dublin-Gespräch und in der Eingabe vom 8. Juni 2023 erwähnten psychischen Probleme sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.).

E. 7.3.3 Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien - sollte sich dort eine medizinische Behandlung als indiziert erweisen und der Beschwerdeführer nunmehr eine solche in Anspruch nehmen wollen - nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.2). Die weiteren gesundheitlichen Beschwerden (Hautprobleme, Verdauungsprobleme) stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.3.4 Auch der Umstand, dass die die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mit Suizid drohen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Suizidalität stellt praxisgemäss kein eigentliches Vollzugs-hindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen beziehungsweise einen solchen ankündigen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Gefahr zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.).

E. 7.4 Soweit moniert wird, eine Überstellung sei nicht mit der KRK vereinbar, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Der einjährige Sohn Y. ist aufgrund seines Alters beziehungsmässig stark auf seine Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, so dass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht.

E. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin daran Anstoss genommen hat, dass sie ihr Kopftuch vor anderen Personen abziehen musste und angeblich von rein männlichen Polizeibeamten durchsucht wurde, so ist darin ebenfalls kein rechtserheblicher Umstand zu erkennen (vgl. hierzu: Urteile des BVGer E-3970/2023 vom 20. Juni 2023; F-3122/2023 vom 6. Juni 2023 oder F-12/2023 vom 27. März 2023). Auch hierzu ist letztlich erneut darauf hinzuweisen, dass die Situation von Dublin-Rückkehrenden nicht mit der Situation der Polizei an der kroatischen Grenze zu vergleichen ist.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Kroatien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3909/2023 Urteil vom 26. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 25. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 20. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Am 17. April 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, erst beim zweiten Versuch sei es ihm gelungen, die kroatische Grenze zu überqueren. Die kroatischen Polizisten hätten ihn mit der Waffe bedroht und er habe sich um sein Kind in seinen Armen gesorgt. Dieser Vorfall belaste ihn und er habe deswegen Alpträume und Angstattacken. Nachdem er aufgegriffen worden sei, habe man ihn auf einem Polizeiposten ohne Fenster zusammen mit dreissig weiteren Leuten festgehalten. Danach seien ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden und er und seine Familie seien in ein Camp gebracht worden, welches sie angesichts der schlechten Behandlung durch die kroatische Polizei vier Stunden später wieder verlassen hätten. Die Schweiz sei stets ihr Reiseziel gewesen. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits ergänzend an, dass sie eher sterben würde, als nach Kroatien zurückzukehren. Sie sei durchsucht worden währenddem sich die Männer hätten ausziehen müssen. Sie sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben; müsste sie mit ihrem Kind dorthin zurück, würde sie «kaputtgehen». C. Die kroatischen Behörden hiessen das am 23. Mai 2023 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden am 6. Juni 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (eröffnet am Folgentag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug seiner Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 14. Juli 2023 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ges Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.3 Zur Begründung führt das SEM im angefochtenen Entscheid aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 20. März 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hätten. Die kroatischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich bei Kroatien liege. 4.4 Dieser Schluss ist zu bestätigen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändert nichts an der festgestellten Zuständigkeit Kroatiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Auch die Behauptung, den Beschwerdeführenden seien in Kroatien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden, vermag die Zuständigkeit Kroatiens nicht in Frage zu stellen, steht doch durch die Abnahme der Fingerabdrücke fest, dass die Beschwerdeführenden effektiv in Kroatien in das Gebiet der Schengen-Staaten gelangt waren und dort in einem Dublin-Mitgliedsstaat ein Asylverfahren eingeleitet wurde. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.3 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. 5.3.1 Die Rechtsvertretung brachte vor, mit Blick auf die geltend gemachten psychischen Belastungen der Beschwerdeführenden wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Zwar habe die Vorinstanz am 20. Juni 2023 bei der Pflege des Bundesasylzentrums in Erfahrung gebracht, ob etwaige psychischen Probleme von den Beschwerdeführerenden angesprochen worden seien, jedoch habe sie trotz der Suizidgedanken der Beschwerdeführerin sowie der Angstattacken und Albträumen des Beschwerdeführers keine psychologische Betreuung oder Abklärung in Auftrag gegeben. Weiter komme hinzu, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 8. Juni 2023 an das SEM eine psychologisch-psychiatrische Betreuung beantragt habe. Vorliegend sei nicht untersucht worden, ob die psychischen Probleme der suizidgefährdeten Beschwerdeführerin oder die Angststörungen des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung bergen würden, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnten. Insoweit sei die Pflicht der Vorinstanz, vorliegend den medizinischen Sachverhalt zu erforschen und eine gebotene psychologische Abklärung einzuholen, verletzt worden. 5.3.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin Gesprächs zu ihrem Gesundheitszustand korrekt und vollständig wiedergegeben (psychische Belastung aufgrund der Erlebnisse mit den kroatischen Sicherheitsbeamten). Im Weiteren hat es berücksichtigt, dass die Rechtsvertretung in ihrer schriftlichen Eingabe vom 8. Juni 2023 ergänzt habe, dass die Beschwerdeführerin im Vorgespräch suizidale Absichten geäussert habe und auch der Beschwerdeführer Alpträume und Angstattacken habe. Die Rechtsvertretung habe die Vermutung geäussert, dass Anzeichen für eine Traumatisierung beziehungsweise eine Posttraumatische Belastungsstörung vorlägen (PTBS), und den Antrag auf Vornahme einer psychologisch-psychiatrischen Abklärung und Betreuung gestellt. In der Folge sind vom SEM die erstellten medizinischen Akten bei der medizinischen Pflege eingefordert worden. Ferner hat sich die Vorinstanz ausdrücklich über die Notwendigkeit einer psychologisch-psychiatrische Abklärung informiert (vgl. act. 38). Die medizinische Pflege hat auf Nachfrage hin berichtet, dass keine psychischen Probleme bekannt seien (act. 40). Die Vorinstanz hat in der Folge aufgrund der Aktenlage weitere medizinische Abklärungen nicht für erforderlich eingestuft. 5.3.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Aufgrund der Aktenlage war der medizinische Sachverhalt für die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ohne Weiteres ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vielen: Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3); so dass allgemein davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen: statt vieler: Urteil BVGer F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022, E. 5.4.). Von zusätzlichen, von der Rechtsvertretung geforderten medizinischen Abklärungen wären vor diesem Hintergrund daher keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), weshalb auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorliegt. In diesem Sinne hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch zutreffend festgehalten, dass auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insbesondere Traumatisierung und allfällige Posttraumatischen Belastungsstörung) nicht davon auszugehen wäre, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. 5.3.4 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, wonach das SEM auf die konkreten Erfahrungen der Familie in Kroatien (physische und psychische Gewalt, keine Abgabe von Nahrung) nicht eingegangen sei und damit die Begründungspflicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit der Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche kritische Berichterstattung berücksichtigt hat. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Beschwerdeführenden als Dublin-Rückkehrender in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen seien und keine Kettenabschiebung drohe. Es hat ebenso aufgezeigt, weshalb auch unter Berücksichtigung der psychischen Situation der Beschwerdeführenden keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. Sie ist damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilen, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 6. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse an der Grenze ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich ein Betroffener mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien zutragen und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-668/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.). Zudem haben die von den Beschwerdeführenden geschilderten Schwierigkeiten beim Grenzübertritt letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Im Gegenteil, wurden sie ja sogar offenbar dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben und wurden hierzu daktyloskopisch erfasst. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien in Kroatien schlecht behandelt worden. So seien sie mit der Waffe bedroht worden und es sei ihnen Nahrung vorenthalten worden. Sie hätten daher Zweifel, ob sie bei einer Rückkehr in ein rechtsstaatliches Asylverfahren geführt würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien teilweise problematisch erscheinen mag. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die ihnen bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden bereits kurze Zeit nach ihrem Asylgesuch Kroatien wieder verlassen haben und weitergereist sind. Ihre Angaben, wonach sie während dieses wenige Tage dauernden Aufenthalts in Kroatien unzureichend behandelt worden seien, lässt nicht den Schluss zu, es würde ihnen im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. 7.3 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Den Akten zufolge leiden die Beschwerdeführenden nicht an gravierenden Gesundheitsproblemen. Die im Dublin-Gespräch und in der Eingabe vom 8. Juni 2023 erwähnten psychischen Probleme sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). 7.3.3 Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien - sollte sich dort eine medizinische Behandlung als indiziert erweisen und der Beschwerdeführer nunmehr eine solche in Anspruch nehmen wollen - nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.2). Die weiteren gesundheitlichen Beschwerden (Hautprobleme, Verdauungsprobleme) stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 7.3.4 Auch der Umstand, dass die die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mit Suizid drohen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Suizidalität stellt praxisgemäss kein eigentliches Vollzugs-hindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen beziehungsweise einen solchen ankündigen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Gefahr zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.). 7.4 Soweit moniert wird, eine Überstellung sei nicht mit der KRK vereinbar, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Der einjährige Sohn Y. ist aufgrund seines Alters beziehungsmässig stark auf seine Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, so dass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin daran Anstoss genommen hat, dass sie ihr Kopftuch vor anderen Personen abziehen musste und angeblich von rein männlichen Polizeibeamten durchsucht wurde, so ist darin ebenfalls kein rechtserheblicher Umstand zu erkennen (vgl. hierzu: Urteile des BVGer E-3970/2023 vom 20. Juni 2023; F-3122/2023 vom 6. Juni 2023 oder F-12/2023 vom 27. März 2023). Auch hierzu ist letztlich erneut darauf hinzuweisen, dass die Situation von Dublin-Rückkehrenden nicht mit der Situation der Polizei an der kroatischen Grenze zu vergleichen ist. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Kroatien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: