Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser /Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 26. April 2023 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass sie durch diesen Staat als asylsuchende Personen registriert wurden.
E. 4.2 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführenden, wonach ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, respektive dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, ein Asylgesuch eingereicht zu haben, nichts zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Die kroatischen Behörden sind gemäss Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) verpflichtet, schutzsuchende Personen zu daktyloskopieren.
E. 5 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass es Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien schwere Schwachstellen aufwiesen. Insbesondere sei auch die familien- und kindsgerechte Unterbringung nicht gewährleistet. Eine Wegweisung der Familie nach Kroatien würde sowohl gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) als auch Art. 3 EMRK verstossen. Dies gelte umso mehr, als das Kind D._______ an den Folgen der Erlebnisse in Kroatien leide und Symptome einer Traumatisierung zeige. Für seine Genesung sei ein sicheres und stabiles Umfeld von zentraler Bedeutung. Im Falle einer Rückführung in das Land, indem er traumatisiert worden sei, bestehe die Gefahr einer Re- und Langzeittraumatisierung. Dies stehe dem Kindeswohl entgegen, zumal es in Kroatien Schwachstellen gebe, insbesondere in der medizinischen und psychologisch-psychiatrischen Betreuung von Asylsuchenden. Ferner habe noch keine vertiefte fachärztliche Abklärung des Kindes stattgefunden. Es sei nicht abschliessend erstellt, ob das Kind allenfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt sei oder an anderen Traumafolgestörungen leide. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
E. 6 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden mit ihrer individuellen Situation, der von ihnen angeführten Behandlung nach dem Grenzübertritt in Kroatien, den ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation in Kroatien (inklusive der Push-Back-Problematik) unter Hinweis auf Abklärungen der Schweizer Vertretung und der medizinischen Versorgung in diesem Land auseinandergesetzt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden hat das SEM mehrfach Abklärungen beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums vorgenommen und sämtliche aktenkundigen Arztberichte in der angefochtenen Verfügung gebührend gewürdigt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-40/2 [nachfolgend: act. 40]; act. 41-43; act. 45-47; angefochtene Verfügung S. 8-10). Sodann ist der aktenkundigen wie auch mit der Beschwerde eingereichten Einschätzung der Erziehungsberaterin / Psychologin G._______ des Kinder- und Jugendhilfezentrums H._______ (KJZ) zu entnehmen, dass der Junge zwar Anzeichen einer Traumatisierung durch das Erlebte, aber auch Resilienzfaktoren zeige. Es seien vor allem die Eltern, welche ihrem Sohn vorerst wieder ein Gefühl von Sicherheit vermitteln müssten und könnten. Sollte die Problematik über längere Zeit andauern, wäre eine Psychotherapie in Erwägung zu ziehen (vgl. act. 44 sowie Beschwerdebeilage 4). Auch wenn es sich bei dieser Einschätzung nicht um einen Arztbericht handelt und Frau G._______ in ihrer Funktion als Erziehungsberaterin keine medizinischen Diagnosen stellen kann, ergibt sich hieraus offensichtlich keine Notwendigkeit einer unmittelbaren fachärztlichen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht noch konkrete weitere Abklärungen notwendig gewesen wären, um die Überstellung der Familie nach Kroatien beurteilen zu können. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt und entgegen der Beschwerdevorbringen keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insbesondere Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und statt vieler die Urteile BVGer E-1081/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.1 und D-5890/2022 vom 3. Februar 2023 E. 8.2). An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde zitierte Länderbericht von «Are you Syrious» vom 24. April 2023 nichts zu ändern. Auch in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behandlung und ihren Beobachtungen während des (kurzen) Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, sie gerieten nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne von Art. 4 GRC. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 3-8).
E. 7.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie); aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht oder diese nicht erhalten hätten, zumal sie bereits am Tag nach der Ankunft in einer Asylunterkunft - wo sie ein eigenes Zimmer, Decken sowie Frühstück und Mittagessen bekommen hätten und hätten duschen können - bereits wieder abgereist seien (vgl. act. 36 S. 2 f.; act. 37 S. 2).
E. 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der medizinische Sachverhalt wurde - wie bereits vorstehend in E. 6 erwähnt - vom SEM rechtsgenügend abgeklärt und die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt. Die im Dublin-Gespräch erwähnten respektive im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Probleme (Bein- resp. Knieverletzung, Husten, Fieber, Schlaf- und psychische Probleme; vgl. act. 40-43; act. 45-47; angefochtene Verfügung S. 8-10) konnten entweder bereits in der Schweiz behandelt werden oder sind offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass sie nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden könnten. Betreffend D._______ ergibt sich aus dem Bericht des KJZ keine unmittelbare fachärztliche Behandlungsbedürftigkeit. Naheliegenderweise hat eine Unterstützung des (...) Kindes in erster Linie durch die Eltern zu erfolgen (vgl. act. 44). Sollte in Zukunft eine fachärztliche Behandlung/Begleitung notwendig sein, so ist dies - wie nachfolgend ausgeführt - auch in Kroatien möglich, zumal die Situation bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen Kroatiens nicht mit derjenigen an der Grenze vergleichbar ist. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch ganz offenkundig nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. auch act. 48). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 8-10).
E. 8.4 Im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht daher nicht gegen das Kindeswohl. Die notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. vorstehend E. 8.3.2 m.w.H.) auch in Kroatien erfolgen.
E. 8.5 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 8.6 Für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der kroatischen Behörden betreffend adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung besteht nach dem Ausgeführten keine Veranlassung.
E. 8.7.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.7.2 Die Verfügung des SEM ist auch unter diesem Blickwinkel korrekt. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 8.8 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 18. Juli 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3970/2023 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 26. April 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Am 4. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). B.b Die kroatischen Behörden hiessen die Wiederaufnahmegesuche des SEM am 18. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. C.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 5. Juni 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien in Kroatien schlecht behandelt worden. An der Grenze seien sie von einem riesigen, angsteinflössenden Polizisten mit einem riesigen schwarzen Hund angehalten worden. Sie hätten Angst bekommen und eines der Kinder (D._______) habe nun Albträume. Danach hätten sie zwei Stunden im Regen warten müssen und seien anschliessend zusammen mit anderen Flüchtlingen in zu kleine Autos gebracht worden. Dabei hätten Polizisten den jungen Männern Fusstritte verpasst und sie regelrecht ins Auto gestopft. Bei diesem Durcheinander sei das Bein von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verletzt worden, weshalb sie nun für einige Monate an einem Stock gehen müsse. Es sei für sie ein Schock gewesen - sie sei noch nie so vielen Männern so nahe gewesen. Der Fahrer sei wie ein Verrückter gefahren. Anschliessend seien sie alle zusammen in einen schmutzigen und stinkigen Container gebracht worden. Ihre Kinder hätten Hunger gehabt, man habe ihnen jedoch nichts zu essen gegeben. Nachdem sie fortwährend protestiert hätten, habe man B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlaubt, in einem nahegelegenen Laden für die Gruppe einkaufen zu gehen. Anschliessend hätten sie gegen ihren Willen ihre Fingerabdrücke abgeben und etwas unterschreiben müssen, dessen Inhalt sie nicht gekannt hätten. Es habe keine Dolmetscher gegeben. Man habe ihnen gesagt, dass sie nach der Unterschrift gehen könnten. Anschliessend sei noch ein Foto gemacht worden, wobei man das Kopftuch der Beschwerdeführerin weggezogen habe. Da hierbei auch Männer anwesend gewesen seien, sei dies für sie eine sehr schwierige Situation gewesen. In der Folge seien sie zu einem Camp gefahren worden. Dort habe jede Familie ein eigenes Zimmer bekommen und sie hätten Decken erhalten. Am nächsten Tag sei ihnen gesagt worden, dass sie sich bereitmachen sollten zu gehen respektive hätten sie beschlossen, heimlich mit einer kleinen Tasche das Camp zu verlassen. Sie hätten ein Dokument erhalten, wonach sie hätten gehen dürfen. Da sie weder lesen noch schreiben könnten, hätten sie nicht gewusst, was der Inhalt dieses Dokuments gewesen sei. Sie seien dann mit anderen Leuten zum Bahnhof gegangen und nach Italien weitergereist. C.c In gesundheitlicher Hinsicht gaben sie an, dass D._______ wegen den Erlebnissen in Kroatien verrückt geworden sei und ins Bett mache. Die Kinder hätten Albträume vom schwarzen Hund. Die Beschwerdeführerin habe ihr Bein verletzt und könne nicht ohne Stock gehen. Das Bein sei in der Schweiz behandelt worden. Zudem habe sie aktuell Grippe und die Betreuung der Kinder belaste sie sehr. Der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen und habe Schlafprobleme; die Medikamente zeigten keine Wirkung. C._______ sei gesund, huste aber ein wenig. E._______ habe seit einer Woche Fieber und sei eine Nacht zur Kontrolle im Spital geblieben. Er habe Flecken auf den Beinen gehabt, aber jetzt gehe es ihm etwas besser. F._______ habe ebenfalls Husten. Wenn man sie nach Kroatien zurückschicke, würde man die Kinder psychisch kaputtmachen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Juli 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung dieser Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter habe das SEM individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich der adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anweisung an das SEM und die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Darüber hinaus beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Am 18. Juli 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser /Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 26. April 2023 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass sie durch diesen Staat als asylsuchende Personen registriert wurden. 4.2 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführenden, wonach ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, respektive dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, ein Asylgesuch eingereicht zu haben, nichts zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Die kroatischen Behörden sind gemäss Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) verpflichtet, schutzsuchende Personen zu daktyloskopieren.
5. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass es Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien schwere Schwachstellen aufwiesen. Insbesondere sei auch die familien- und kindsgerechte Unterbringung nicht gewährleistet. Eine Wegweisung der Familie nach Kroatien würde sowohl gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) als auch Art. 3 EMRK verstossen. Dies gelte umso mehr, als das Kind D._______ an den Folgen der Erlebnisse in Kroatien leide und Symptome einer Traumatisierung zeige. Für seine Genesung sei ein sicheres und stabiles Umfeld von zentraler Bedeutung. Im Falle einer Rückführung in das Land, indem er traumatisiert worden sei, bestehe die Gefahr einer Re- und Langzeittraumatisierung. Dies stehe dem Kindeswohl entgegen, zumal es in Kroatien Schwachstellen gebe, insbesondere in der medizinischen und psychologisch-psychiatrischen Betreuung von Asylsuchenden. Ferner habe noch keine vertiefte fachärztliche Abklärung des Kindes stattgefunden. Es sei nicht abschliessend erstellt, ob das Kind allenfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt sei oder an anderen Traumafolgestörungen leide. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
6. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden mit ihrer individuellen Situation, der von ihnen angeführten Behandlung nach dem Grenzübertritt in Kroatien, den ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation in Kroatien (inklusive der Push-Back-Problematik) unter Hinweis auf Abklärungen der Schweizer Vertretung und der medizinischen Versorgung in diesem Land auseinandergesetzt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden hat das SEM mehrfach Abklärungen beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums vorgenommen und sämtliche aktenkundigen Arztberichte in der angefochtenen Verfügung gebührend gewürdigt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-40/2 [nachfolgend: act. 40]; act. 41-43; act. 45-47; angefochtene Verfügung S. 8-10). Sodann ist der aktenkundigen wie auch mit der Beschwerde eingereichten Einschätzung der Erziehungsberaterin / Psychologin G._______ des Kinder- und Jugendhilfezentrums H._______ (KJZ) zu entnehmen, dass der Junge zwar Anzeichen einer Traumatisierung durch das Erlebte, aber auch Resilienzfaktoren zeige. Es seien vor allem die Eltern, welche ihrem Sohn vorerst wieder ein Gefühl von Sicherheit vermitteln müssten und könnten. Sollte die Problematik über längere Zeit andauern, wäre eine Psychotherapie in Erwägung zu ziehen (vgl. act. 44 sowie Beschwerdebeilage 4). Auch wenn es sich bei dieser Einschätzung nicht um einen Arztbericht handelt und Frau G._______ in ihrer Funktion als Erziehungsberaterin keine medizinischen Diagnosen stellen kann, ergibt sich hieraus offensichtlich keine Notwendigkeit einer unmittelbaren fachärztlichen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht noch konkrete weitere Abklärungen notwendig gewesen wären, um die Überstellung der Familie nach Kroatien beurteilen zu können. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt und entgegen der Beschwerdevorbringen keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insbesondere Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und statt vieler die Urteile BVGer E-1081/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.1 und D-5890/2022 vom 3. Februar 2023 E. 8.2). An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde zitierte Länderbericht von «Are you Syrious» vom 24. April 2023 nichts zu ändern. Auch in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behandlung und ihren Beobachtungen während des (kurzen) Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, sie gerieten nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne von Art. 4 GRC. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 3-8). 7.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie); aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht oder diese nicht erhalten hätten, zumal sie bereits am Tag nach der Ankunft in einer Asylunterkunft - wo sie ein eigenes Zimmer, Decken sowie Frühstück und Mittagessen bekommen hätten und hätten duschen können - bereits wieder abgereist seien (vgl. act. 36 S. 2 f.; act. 37 S. 2). 8.3 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der medizinische Sachverhalt wurde - wie bereits vorstehend in E. 6 erwähnt - vom SEM rechtsgenügend abgeklärt und die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt. Die im Dublin-Gespräch erwähnten respektive im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Probleme (Bein- resp. Knieverletzung, Husten, Fieber, Schlaf- und psychische Probleme; vgl. act. 40-43; act. 45-47; angefochtene Verfügung S. 8-10) konnten entweder bereits in der Schweiz behandelt werden oder sind offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass sie nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden könnten. Betreffend D._______ ergibt sich aus dem Bericht des KJZ keine unmittelbare fachärztliche Behandlungsbedürftigkeit. Naheliegenderweise hat eine Unterstützung des (...) Kindes in erster Linie durch die Eltern zu erfolgen (vgl. act. 44). Sollte in Zukunft eine fachärztliche Behandlung/Begleitung notwendig sein, so ist dies - wie nachfolgend ausgeführt - auch in Kroatien möglich, zumal die Situation bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen Kroatiens nicht mit derjenigen an der Grenze vergleichbar ist. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch ganz offenkundig nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. auch act. 48). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 8-10). 8.4 Im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht daher nicht gegen das Kindeswohl. Die notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. vorstehend E. 8.3.2 m.w.H.) auch in Kroatien erfolgen. 8.5 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8.6 Für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der kroatischen Behörden betreffend adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung besteht nach dem Ausgeführten keine Veranlassung. 8.7 8.7.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.7.2 Die Verfügung des SEM ist auch unter diesem Blickwinkel korrekt. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.8 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 18. Juli 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: