Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine burundische Staatsangehörige, ge- langte gemäss ihren Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bun- desasylzentrum (BAZ) C._______ vom 13. Oktober 2022 zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn am 6. Oktober 2022 in die Schweiz und suchte am 8. Oktober 2022 um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass sie am 30. September 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.c Am 18. November 2022 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei von der kroatischen Polizei fest- und in einem fensterlosen Wagen mitgenommen worden. Während der Fahrt habe sie kaum Luft bekommen. Sie und ihr Sohn seien auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo man gesagt habe, sie könne nicht ein- fach weiterreisen. Sie habe kein Asylgesuch stellen wollen, man habe ihr indessen gesagt, ohne Abgabe der Fingerabdrücke lasse man sie nicht weggehen. Sie und ihr Sohn seien über eine Stunde lang festgehalten wor- den, ohne dass sie etwas zum Essen und Trinken erhalten hätten. Da sie kein Asylgesuch habe stellen wollen, seien sie etwa zwei Tage lang festge- halten worden. Ausser schmutzigem Wasser hätten sie nichts erhalten. Aus Rücksicht auf ihren Sohn habe sie sich nach drei Tagen die Fingerabdrücke abnehmen lassen. Sie sei geschlagen und manchmal sei auch ihr Sohn getroffen worden. Er habe sehr gelitten und erinnere sich immer noch an diese Erlebnisse. Sie könne nicht zurück nach Kroatien, da Kinder dort nicht geliebt würden. Nach ihrer gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte die Beschwerdefüh- rerin, es gehe ihr nicht gut. Sie leide – wie auch ihr Sohn – unter Schlaf- problemen und habe Verletzungen am Körper. Aufgrund der erlittenen
D-5890/2022 Seite 3 Schläge könne sie nicht richtig gehen. In Burundi sei sie mit heissem Was- ser verbrannt worden, wovon Narben zeugten. A.d Mit Schreiben vom 17. November 2022 wandte sich die zugewiesene Rechtsvertretung an das SEM und teilte mit, die Beschwerdeführerin sei von der Reise und ihren Erlebnissen psychisch stark belastet. Anlässlich des Beratungsgesprächs habe sie am ganzen Körper gezittert und immer wieder weinen müssen. Sie sei mehrere Tage in einem Wald unterwegs gewesen, bevor sie von kroatischen Polizisten aufgegriffen worden sei, die sie mehrmals mit Schlagstöcken geschlagen hätten. Sie sei im Wald drei Nächte lang festgehalten worden und habe mit ihrem Sohn auf dem Boden übernachten müssen. Trotz mehrerer Nachfragen hätten sie kein Wasser erhalten. Sie habe der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass sie von allen männlichen Beamten immer wieder an den Brüsten und an der Scheide angefasst worden sei. Sie könne mit ihren Erlebnissen nicht umgehen, weine viel und könne nicht einschlafen. Im Rahmen des Beratungsge- sprächs hätten weitere Punkte nicht besprochen werden können, weil sie rasch erschöpft wirke. Die Rechtsvertretung beantragte eine umgehend einzuleitende psychiatri- sche Behandlung der Beschwerdeführerin. Da auch der Zustand des Soh- nes besorgniserregend sei, werde um zeitnahe körperliche und kinderpsy- chologische Abklärungen ersucht. A.e Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. November 2022 um die Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. A.f Die Rechtsvertretung wandte sich am 5. Dezember 2022 erneut an das SEM und teilte mit, die Beschwerdeführerin sei von ihren Erlebnissen stark traumatisiert und benötige dringend psychologische Unterstützung. Es treffe nicht zu, dass sie ausschliesslich Schlafstörungen habe, die gemäss ORS nach dem Treffen mit der Rechtsvertretung verschwunden seien. Sie habe beim Dublin-Gespräch unmissverständlich gesagt, dass sie Unter- stützung benötige. Das SEM werde ersucht, sich mit der ORS in Verbin- dung zu setzen und unverzüglich die erforderlichen Sprechstunden mit ei- ner Psychologin/Psychiaterin für die Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. Dem Schreiben lag ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche vom 29. November 2022 bei. Auf diesem wurde von Dr. med. D._______
D-5890/2022 Seite 4 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Stress nicht gut habe schlafen können. Nach einer Abklärung mit der Rechtsvertretung könne sie gut schlafen. Die vorherige «Fatigue» sei im Verlauf besser ge- worden. Gemäss Einschätzung des Arztes bestehe kein Therapiebedarf. A.g Das SEM wandte sich mit E-Mail vom 5. Dezember 2022 an «Medic- Help» des BAZ und ersuchte um Zustellung der die Beschwerdeführenden betreffenden medizinischen Unterlagen. Es erkundigte sich danach, ob sie in Behandlung seien oder ob Behandlungen geplant seien. «Medic-Help» antwortete gleichentags, dass die Beschwerdeführenden sich derzeit in keiner Behandlung befänden und eine solche auch nicht ge- plant sei. A.h Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederauf- nahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 6. Dezember 2022 zu. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 – eröffnet am 13. Dezember 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang zurückgeführt wer- den könnten. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauf- tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu- treten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorgli-
D-5890/2022 Seite 5 chen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs- behörde sei unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroa- tien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2022 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. F. In der Replik vom 27. Januar 2023 nahm die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-5890/2022 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl- gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bun- desverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu- stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus- zugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des
– hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin- III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapi- tel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Ver- pflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. Ap- ril 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R.,
D-5890/2022 Seite 7 C-582/17 und C-583/17, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthalts- titel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch – wie vorliegend – im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das euro- päische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember
2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein ande- rer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn da-
D-5890/2022 Seite 8 für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen indivi- duelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 30. September 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte sie dies. Wie in der angefoch- tenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass die Beschwerde- führerin in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurde. Auch in der Beschwerde wird dies nicht bestritten.
E. 5.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 22. November 2022 bezüglich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes am 6. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III- VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren der Be- schwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist so- mit grundsätzlich gegeben, was auch nicht bestritten wird.
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Bestim- mung des für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän- digen Staates obliege den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Die zu be- achtenden Kriterien erlaubten es nicht, persönliche Präferenzen der asyl- suchenden Personen zu berücksichtigen. Die Abnahme der Fingerabdrü- cke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein- reisten oder um Asyl ersuchten, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der kroatischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Die kroatischen Behörden hätten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2022 den Willen geäussert habe, ein Asylgesuch einzureichen, und dass sie das Aufnahmezentrum vor einer Anhörung verlassen habe. Kroatien sei für die weitere Durchführung des Verfahrens zuständig. Die kroatischen Behörden würden von nationalen und internationalen Or- ganisationen kritisiert, sie böten Migrantinnen und Migranten keine Mög- lichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs und führten sie ohne Prüfung der Fluchtgründe nach Bosnien und Herzegowina zurück. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die
D-5890/2022 Seite 9 Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend Botschaft) habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der geschilderten Prob- lematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen In- nenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs; «Centre for Peace Stu- dies», «Are You Syrious?») und anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroati- schen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Personen, die ge- stützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, würden nach Zagreb gebracht. Dublin-Rückkehrende hätten Zugang zu einem rechts- staatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise hervorge- bracht, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohten. Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, ihr Asylverfahren werde in Kroatien nicht korrekt durchge- führt, oder sollte sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte unge- recht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich auf dem Rechts- weg an die zuständige Behörde wenden. Dies gelte auch für die geltend gemachte erlebte unrechtmässige Behandlung durch die kroatischen Poli- zisten. Es gebe daher keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK mit sich brächte. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflich- teten, das Asylgesuch zu prüfen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführenden sei festzuhalten, dass der Zugang der Asylsuchenden zu medizinischer Grundversorgung in den BAZ gewährleistet sei. Alle Asyl- suchenden erhielten eine medizinische Erstinformation durch das Pflege- fachpersonal und durchliefen auf freiwilliger Basis eine medizinische Erst- konsultation zwecks Früherkennung gesundheitlicher Probleme. Die Pfle- gefachpersonen stünden täglich für Gesundheitssprechstunden («Medic- Help») zur Verfügung. Bei sprachlichen Verständigungsproblemen werde
D-5890/2022 Seite 10 der Telefondolmetscherdienst hinzugezogen. Bei dringlichen und schwe- ren gesundheitlichen Problemen würden Asylsuchende durch das Pflege- personal an Partnerärzte und -ärztinnen weiterverwiesen. Nach jeder Kon- sultation werde durch diese ein ärztlicher Kurzbericht erstellt. Die Asylsu- chenden würden an externe Fachärzte und Spitäler überwiesen, falls dies medizinisch angezeigt sei. Nicht dringliche Behandlungen würden nicht während eines Aufenthalts im BAZ begonnen. Für alle Asylsuchenden werde ein medizinisches Dossier geführt, das bei Vorliegen der medizini- schen Entbindungserklärung grundsätzlich der mandatierten Rechtsvertre- tung weitergeleitet werde. Aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen bei «Medic-Help» erachte das SEM den medizinischen Sachverhalt als aus- reichend erstellt, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien be- stätigen zu können und um festzustellen, dass keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorlägen. Da die Be- schwerdeführerin sich nur einmal wegen Schlafproblemen und Stress beim Gesundheitsdienst des BAZ gemeldet habe, sei zu schliessen, dass die gesundheitlichen Probleme nicht derart seien, dass die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien oder hin- sichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern wäre. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe. Selbst wenn sich die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bestätigten, würde dies keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und keine Anwendung der Souveränitätsklausel zu begründen vermögen. Weitere Abklärungen und Behandlungen der vorgebrachten gesundheitli- chen Beschwerden sowie allfällige pädiatrische Untersuchungen könnten auch in Kroatien durchgeführt werden. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Ver- sorgung zu gewähren. Bei besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeig- neten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Asylsuchende hätten ei- nen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleis- tungen, deren Kosten vom Staat übernommen würden. Das Innenministe- rium mandatiere NGOs – das kroatische Rote Kreuz und «Médecins du Monde» – mit der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden, die auf Projektbasis vom «Asylum, Migration and Integration Fund» (AMIF) finan- ziert werde. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Ver- pflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkomme oder den Beschwerdeführenden eine medizinische Behand- lung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde.
D-5890/2022 Seite 11 Gemäss Auffassung des SEM lägen keine ausreichenden Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der verfahrensrechtlich rele- vante medizinische Sachverhalt sei nicht abschliessend abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Erstgesprächs der Rechts- vertretung offenbart, dass sie in Kroatien Gewalt und sexuelle Übergriffe erlebt habe. Sie benötige Hilfe, weil sie die Erlebnisse nicht verarbeiten könne. Obwohl die Rechtsvertretung es zweimal beantragt habe, sei keine psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt wor- den. Das SEM müsse sich bei Gesundheitsproblemen in Dublin-Entschei- den konkret mit dem Vorliegen von humanitären Gründen auseinanderset- zen, weshalb es wichtig sei, dass der medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt und dokumentiert werde. Vorliegend sei den Anfragen auf psy- chologische Behandlung nicht genügend Rechnung getragen worden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Opfer von sexuellen Übergriffen Schwierig- keiten hätten, von diesen zu berichten und sich Hilfe zu holen. Das SEM habe die erhaltenen Informationen weder aufgegriffen noch im Entscheid berücksichtigt. Das SEM habe es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf die Mängel im kroatischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären und habe damit seine Untersuchungspflicht verletzt. Auch habe es nicht eingehend begründet, weshalb es keinen Selbsteintritt vorgenommen habe und sich lediglich mit dem Hinweis begnügt, die Beschwerdeführenden könnten in Kroatien bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen, wenn sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlten. Mit dieser pauschalen Aussage habe das SEM sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Ferner habe es keine Ver- hältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) vorgenommen und damit die Untersuchungs- und Begründungspflicht ver- letzt. Das SEM beschränke sich darauf, mit standardisierten Begründungen fest- zustellen, Kroatien komme seinen internationalen Verpflichtungen aus dem europäischen Asylrecht und dem Völkerrecht nach, und unterlasse es, sich mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien im Detail zu be- fassen. Zur von der Beschwerdeführerin erlebten grausamen und un- menschlichen Vorgehensweise der Polizei, insbesondere zu den sexuellen Übergriffen, äussere es sich nicht. Das SEM habe keine Abklärungen zu
D-5890/2022 Seite 12 möglichen systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesys- tem vorgenommen und insbesondere zur aktuellen Situation in Kroatien nicht Stellung bezogen. Entgegen den Annahmen des SEM bestehe bei einer Rückkehr im Rah- men des Dublin-Verfahrens keine Garantie dafür, dass ausschliesslich Korps zum Einsatz kämen, die keine Gewalt anwendeten. Pro Asyl habe mehrere Opfer von Fällen sehr gut dokumentierter Polizeigewalt begleitet (vgl. Pro Asyl, Pro Asyl unterstützt Betroffene von Pushbacks und Polizei- gewalt in Kroatien, 9. Juni 2022). Asylsuchende, die sich in kroatischen Un- terkünften aufgehalten hätten, hätten fast alle von Gewalterfahrungen be- richtet. Dem Bericht sei auch zu entnehmen, dass Rechtswege vorgese- hen seien, um gegen einzelne Polizeibeamte vorzugehen, der Zugang zu einem wirksamen Rechtsmittel für Flüchtlinge jedoch illusorisch bleibe. In Kroatien müsse ein registrierter Anwalt beigezogen werden, der zur Vertre- tung im Straf- und Zivilrecht befugt sei. Die NGOs, die Asylsuchenden un- entgeltliche Unterstützung anböten, seien dazu nicht berechtigt. Um sich anwaltschaftlich vertreten zu lassen, müssten die Betroffenen über finanzi- elle Mittel verfügen, was in den meisten Fällen nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden sei nicht garantiert, dass sie Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung hätten und ein faires Asylverfahren erhielten. Im Bericht der «Asylum lnformation Data- base» (AIDA) werde aufgezeigt, dass sich die Zustände im Empfangszent- rum in Zagreb zwar verbessert hätten, sich für Dublin-Rückkehrer jedoch Probleme beim Zugang zum kroatischen Asylverfahren stellten. Sie müss- ten erneut ein Asylgesuch einreichen, um wieder im Asylprozess zu sein. Auch beim Zugang zu medizinischer Versorgung stellten sich für Dublin- Rückkehrer in Kroatien Probleme (vgl. Country Report 2021, AIDA 2021 Update: Croatia / European Council on Refugees and Exiles [ECRE]). Im Februar 2019 hätten «Médecins du Monde» auf Mängel in der Gesund- heitsversorgung von Asylsuchenden hingewiesen, die unter der Dublin-III- VO nach Kroatien zurückgekehrt seien. Diese hätten eine wesentlich tie- fere Lebensqualität als andere Asylsuchende. Ein Bericht von «Border Crossing Spielfeld» lege dar, dass Asylsuchende in Kroatien nicht kranken- versichert seien und keinen Zugang zum regulären staatlichen Gesund- heitssystem hätten. Ihnen werde lediglich eine Notversorgung zugestan- den, obwohl das Asylverfahren mehrere Monate dauere.
D-5890/2022 Seite 13 Dem neusten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
13. September 2022 sei zu entnehmen, dass es sich bei der Gewaltprob- lematik nicht um Einzelfälle handle. Die SFH komme zum Schluss, dass die auch von der Beschwerdeführerin erlittene Polizeigewalt keinen Einzel- fall darstelle. In Fällen der Gewaltanwendung durch staatliche Behörden gegenüber Schutzsuchenden in einer vulnerablen Situation müsse vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausge- gangen werden.
E. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden angeblich erlittenen Gewalt und sexuellen Über- griffe sei festzuhalten, dass diese auf Erlebnisse im kroatischen Grenzge- biet zurückgeführt werden könnten. Die geschilderte Problematik im kroa- tischen Grenzgebiet könne nach aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbin- dung gebracht werden. Eine Überstellung erfolge ausnahmslos nach Zag- reb und nicht an eine Aussengrenze Kroatiens. Das Fehlverhalten der kro- atischen Polizei- und Grenzbeamten sei diesen anzulasten, was Kroatien als Mitglied der Europäischen Union nicht zu einem Unrechtstaat mache. Mehrmalige Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass im kro- atischen Asylsystem keine systematischen Benachteiligungen oder völker- rechtswidrige Behandlungen dokumentiert seien. Den sich in Kroatien be- findenden Personen stehe der Rechtsweg offen, woran der Hinweis auf den Bericht der SFH vom 13. September 2022 nichts zu ändern vermöge. Diese Auffassung werde von der ständigen Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts gestützt. Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei zu be- dauern, dass sie anlässlich der Entscheideröffnung zusammengebrochen sei und zum Ausdruck gebracht habe, sie werde sich eher umbringen, als nach Kroatien zurückkehren. Es stehe ihr frei, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen und sich beim Gesundheitsdienst zu melden. Bei me- dizinischen Problemen sei die Mitwirkung der Beschwerdeführenden zwin- gend erforderlich. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung offenstehe. Es gebe keinen Grund, die Ein- schätzung des Gesundheitsdienstes, es bestehe kein weiterer Therapie- bedarf, in Zweifel zu ziehen. Die Eingabe der Rechtsvertretung vom
17. November 2022 sei an den Gesundheitsdienst weitergeleitet worden. Suizidalität stelle gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein Vollzugshinder- nis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1),
D-5890/2022 Seite 14 was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (vgl. Ur- teile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018, F-693/2018 vom
E. 6.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM betreibe überspitzten Formalis- mus, wenn es festhalte, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Hin- weise gegeben, dass Kroatien ihr dauerhaft die ihr und ihrem Sohn zu- stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten werde. Sie sei nach Abnahme der Fingerabdrücke nicht in den Asylstrukturen unterge- bracht worden. Ihr und ihrem Kind sei Essen und Trinken verweigert und eine Wegweisungsverfügung ausgestellt worden. Sie sei auf die Strasse gestellt und allein gelassen worden. Das Verhalten der kroatischen Behör- den ziele darauf ab, Aufgegriffene aus dem Land zu verweisen. Es überra- sche, wenn im Dublin-Verfahren die Rückkehr in ein solches Land vorge- schrieben werde. Das SEM habe keine genaue Auseinandersetzung mit den medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Selbst wenn eine gewisse Eigenverantwortung von ihrer Seite erwartet werden könne, rechtfertige es sich nicht, die von der Rechtsvertreterin auf- gezeigten Indizien zu ignorieren. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Ja- nuar 2023 bei der Rechtsvertretung nochmals um psychologische Unter- stützung ersucht. Sie sei nicht in einer guten psychischen Verfassung. Das SEM berücksichtige nicht, dass die Beschwerdeführerin eine alleinerzie- hende Mutter sei, die in Kroatien sexuelle Übergriffe erlebt habe und psy- chisch belastet sei. Sämtliche ihrer Ressourcen müssten bei einer Rück- kehr nach Kroatien darauf gerichtet sein, adäquate Behandlungen zu er- wirken und Zugang zu juristischer Beratung zu haben. Die fehlenden Res- sourcen würden sich in Form mangelnder Fürsorge und Betreuung auf das
D-5890/2022 Seite 15 Kind auswirken, was im Rahmen von Art. 3 KRK zu würdigen sei. Das SEM habe sich nicht rechtsgenüglich mit dem spezifischen Fall auseinanderge- setzt und vergessen, sich mit den Rechten des Kleinkindes zu befassen. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung könnte es rechtfertigen, die Souveräni- tätsklausel anzuwenden. 7. 7.1 In der Beschwerde werden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Untersuchungspflicht) und der Begründungspflicht gerügt. 7.2 Zur Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts hinsicht- lich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden ist Fol- gendes festzuhalten: Beim Dublin-Gespräch vom 18. November 2022 sagte die Beschwerdefüh- rerin, es gehe ihr nicht gut. Sie habe Schlafprobleme und Verletzungen am Körper auf Grund der in Kroatien erlittenen Schläge. Auch ihr Sohn leide unter Schlafproblemen, die sie abklären lassen möchte. Sie würde gerne mit dem Arzt sprechen. Die Beschwerdeführerin wurde von der Befragerin des SEM darauf hingewiesen, dass es in ihrer Verantwortung liege, sich bei medizinischen Problemen bei der Pflege des BAZ zu melden. Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche vom
29. November 2022 habe die Beschwerdeführerin dem Arzt gesagt, sie könne seit dem Gespräch mit der Rechtsvertretung besser schlafen und ihre Fatigue sei im Verlauf besser geworden. Der Arzt sah keine Veranlas- sung, weitere Abklärungen anzuordnen, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie solle sich bei Bedarf (wieder) melden. Das SEM erkundigte sich am 5. Dezember 2022 bei «Medic Help», ob die Beschwerdeführenden sich in einer Behandlung befänden oder ob Be- handlungen geplant seien. «Medic Help» antwortete gleichentags, die Be- schwerdeführenden befänden sich in keiner Behandlung und es seien keine Behandlungen vorgesehen beziehungsweise geplant. Da sich die Beschwerdeführerin nach dem 29. November 2022 nicht bei «Medic Help» meldete, obwohl sie sowohl vom SEM, als auch vom kon- sultierten Arzt – und sicherlich auch von ihrer Rechtsvertretung – darauf hingewiesen wurde, sie solle sich bei Bedarf bei den zuständigen An- sprechpersonen melden, bestand für das SEM trotz der schriftlichen Mit-
D-5890/2022 Seite 16 teilungen der Rechtsvertretung kein Anlass, weitere ärztliche Untersuchun- gen anzuordnen oder medizinische Berichte anzufordern. Die Feststellung der Rechtsvertretung, Opfer von (sexueller) Gewalt könnten gehemmt sein, darüber zu sprechen, trifft zwar zu; es ist indessen darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin bei «Medic Help» eine weibliche An- sprechperson hätte aufsuchen können, bei der sie den geltend gemachten Bedarf nach psychologischer Unterstützung hätte vorbringen können, falls dieser aus ihrer Sicht dringend gewünscht und notwendig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass das SEM die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat, zumal die Beschwerde- führerin auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hingewie- sen wurde. 7.3 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es ver- säumt, den Sachverhalt in Bezug auf die Mängel im kroatischen Asylsys- tem rechtsgenüglich abzuklären. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Bot- schaft in Kroatien mehrfach umfangreiche Abklärungen tätigte, aufgrund derer der Schluss zu ziehen sei, im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem bestünden im Bereich des Wiederaufnahmeverfahrens keine generellen systemischen Schwachstellen. Diese Einschätzung wird vom Bundesver- waltungsgericht in konstanter Rechtsprechung geteilt (vgl. statt vieler: Ur- teil des BVGer E-4757/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.2 sowie die nach- folgende E. 8.2). Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. 7.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzu- folge abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroa- tien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden.
D-5890/2022 Seite 17 8.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine kon- kreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin- III-VO aufweisen (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-4754/2022 vom
18. Januar 2023 E. 7.2, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2, F-3903/2022 vom 16. Sep- tember 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre ele- mentarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernäh- ren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Ur- teil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, sie und ihr Sohn wür- den nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 In der Beschwerde werden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungspflicht) und der Begründungspflicht gerügt.
E. 7.2 Zur Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: Beim Dublin-Gespräch vom 18. November 2022 sagte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr nicht gut. Sie habe Schlafprobleme und Verletzungen am Körper auf Grund der in Kroatien erlittenen Schläge. Auch ihr Sohn leide unter Schlafproblemen, die sie abklären lassen möchte. Sie würde gerne mit dem Arzt sprechen. Die Beschwerdeführerin wurde von der Befragerin des SEM darauf hingewiesen, dass es in ihrer Verantwortung liege, sich bei medizinischen Problemen bei der Pflege des BAZ zu melden. Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche vom 29. November 2022 habe die Beschwerdeführerin dem Arzt gesagt, sie könne seit dem Gespräch mit der Rechtsvertretung besser schlafen und ihre Fatigue sei im Verlauf besser geworden. Der Arzt sah keine Veranlassung, weitere Abklärungen anzuordnen, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie solle sich bei Bedarf (wieder) melden. Das SEM erkundigte sich am 5. Dezember 2022 bei «Medic Help», ob die Beschwerdeführenden sich in einer Behandlung befänden oder ob Behandlungen geplant seien. «Medic Help» antwortete gleichentags, die Beschwerdeführenden befänden sich in keiner Behandlung und es seien keine Behandlungen vorgesehen beziehungsweise geplant. Da sich die Beschwerdeführerin nach dem 29. November 2022 nicht bei «Medic Help» meldete, obwohl sie sowohl vom SEM, als auch vom konsultierten Arzt - und sicherlich auch von ihrer Rechtsvertretung - darauf hingewiesen wurde, sie solle sich bei Bedarf bei den zuständigen Ansprechpersonen melden, bestand für das SEM trotz der schriftlichen Mitteilungen der Rechtsvertretung kein Anlass, weitere ärztliche Untersuchungen anzuordnen oder medizinische Berichte anzufordern. Die Feststellung der Rechtsvertretung, Opfer von (sexueller) Gewalt könnten gehemmt sein, darüber zu sprechen, trifft zwar zu; es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei «Medic Help» eine weibliche Ansprechperson hätte aufsuchen können, bei der sie den geltend gemachten Bedarf nach psychologischer Unterstützung hätte vorbringen können, falls dieser aus ihrer Sicht dringend gewünscht und notwendig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass das SEM die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat, zumal die Beschwerdeführerin auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hingewiesen wurde.
E. 7.3 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf die Mängel im kroatischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Botschaft in Kroatien mehrfach umfangreiche Abklärungen tätigte, aufgrund derer der Schluss zu ziehen sei, im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem bestünden im Bereich des Wiederaufnahmeverfahrens keine generellen systemischen Schwachstellen. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung geteilt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4757/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.2 sowie die nachfolgende E. 8.2). Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
E. 7.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen.
E. 8.1 Angesichts dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden.
E. 8.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2, F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, sie und ihr Sohn würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9 Februar 2018). Hinsichtlich einer allfälligen Selbstgefährdung bei einer Überstellung sei der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Suizi- dalität diagnostiziert worden sei. Der wegweisende Staat habe Massnah- men zu ergreifen, um die Umsetzung eines Suizids zu verhindern (vgl. Un- zulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es liege in der Verantwortung der mit der Überstellung be- trauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärzteschaft die notwendigen Vorkehrungen zu tref- fen, um bei der Überstellung den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. Eine gewünschte oder benötigte medizinische Be- handlung könne – wie bereits in der Verfügung vom 7. Dezember 2022 ausgeführt – auch in Kroatien in Anspruch genommen werden.
E. 9.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben hat.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von der Be- schwerdeführerin im Dublin-Gespräch und gegenüber ihrer Rechtsvertre- tung geschilderten Erlebnisse und den in ihren Eingaben gemachten Aus- führungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Sie vermag indes- sen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verlet- zung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der von
D-5890/2022 Seite 18 der Beschwerdeführerin erlittenen Gewalt (Schläge) und Belästigung sei- tens kroatischer Polizisten wird nicht dargetan, sie laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie und ihr Sohn werden sich nach der Dublin-Über- stellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroa- tien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroa- tien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung der ihr und ihrem Sohn zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend ge- machte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnte zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfe- stellung in Anspruch nehmen wollen.
E. 9.3.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitglied- staat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Ver- letzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsu- chende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta- dium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung er- warten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Pra- xis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung – mangels angemes- sener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
E. 9.3.2 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten An- haltspunkte dafür, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skiz-
D-5890/2022 Seite 19 zierten Rechtsprechung gefährdet würde. Die geltend gemachten physi- schen beziehungsweise psychischen Beschwerden sind nicht derart schwerwiegend, als davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden. Sollten sich medizinische Ab- klärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als not- wendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine durchaus ausrei- chende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch NGOs Hilfestellung bei der psychologischen Be- treuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behand- lungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom
8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.).
E. 9.3.3 Betreffend den Hinweis in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe bei der Entscheideröffnung gesagt, sie werde sich eher umbringen, als nach Kroatien zurückzukehren, ist unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.). Einer all- fällig akzentuierten Suizidalität wäre mit geeigneten Massnahmen der Voll- zugsbehörden Rechnung zu tragen.
E. 9.3.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bei der Organisation der Über- stellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesund- heitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.
E. 9.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kin- deswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und sei- nen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, wes- halb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeutet. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist aufgrund seines Alters beziehungsmässig stark auf seine Mutter fixiert. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Vor der Überstellung nach Kroatien kann den kroatischen Behörden mitgeteilt
D-5890/2022 Seite 20 werden, dass eine kindsgerechte Unterbringung nötig ist. Gemäss Akten- lage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürf- tige, schwere gesundheitliche Probleme des Sohnes, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht.
E. 9.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitä- ren Gründe beziehungsweise eine diesbezüglich mangelnde Begründung geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann- Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getra- gen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blick- winkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfü- gung ausführlich dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbst- eintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde (vgl. S. 5–8 der Verfü- gung). Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weite- rer Äusserungen.
E. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Voll- zugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber ist fest- zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 10. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kro- atien angeordnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
D-5890/2022 Seite 21 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktions- verfügung vom 22. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5890/2022 Seite 22
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5890/2022 law/bah Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Burundi, beide vertreten durch MLaw Merve Yavuz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine burundische Staatsangehörige, gelangte gemäss ihren Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ vom 13. Oktober 2022 zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn am 6. Oktober 2022 in die Schweiz und suchte am 8. Oktober 2022 um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 30. September 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.c Am 18. November 2022 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei von der kroatischen Polizei fest- und in einem fensterlosen Wagen mitgenommen worden. Während der Fahrt habe sie kaum Luft bekommen. Sie und ihr Sohn seien auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo man gesagt habe, sie könne nicht einfach weiterreisen. Sie habe kein Asylgesuch stellen wollen, man habe ihr indessen gesagt, ohne Abgabe der Fingerabdrücke lasse man sie nicht weggehen. Sie und ihr Sohn seien über eine Stunde lang festgehalten worden, ohne dass sie etwas zum Essen und Trinken erhalten hätten. Da sie kein Asylgesuch habe stellen wollen, seien sie etwa zwei Tage lang festgehalten worden. Ausser schmutzigem Wasser hätten sie nichts erhalten. Aus Rücksicht auf ihren Sohn habe sie sich nach drei Tagen die Fingerabdrücke abnehmen lassen. Sie sei geschlagen und manchmal sei auch ihr Sohn getroffen worden. Er habe sehr gelitten und erinnere sich immer noch an diese Erlebnisse. Sie könne nicht zurück nach Kroatien, da Kinder dort nicht geliebt würden. Nach ihrer gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr nicht gut. Sie leide - wie auch ihr Sohn - unter Schlafproblemen und habe Verletzungen am Körper. Aufgrund der erlittenen Schläge könne sie nicht richtig gehen. In Burundi sei sie mit heissem Wasser verbrannt worden, wovon Narben zeugten. A.d Mit Schreiben vom 17. November 2022 wandte sich die zugewiesene Rechtsvertretung an das SEM und teilte mit, die Beschwerdeführerin sei von der Reise und ihren Erlebnissen psychisch stark belastet. Anlässlich des Beratungsgesprächs habe sie am ganzen Körper gezittert und immer wieder weinen müssen. Sie sei mehrere Tage in einem Wald unterwegs gewesen, bevor sie von kroatischen Polizisten aufgegriffen worden sei, die sie mehrmals mit Schlagstöcken geschlagen hätten. Sie sei im Wald drei Nächte lang festgehalten worden und habe mit ihrem Sohn auf dem Boden übernachten müssen. Trotz mehrerer Nachfragen hätten sie kein Wasser erhalten. Sie habe der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass sie von allen männlichen Beamten immer wieder an den Brüsten und an der Scheide angefasst worden sei. Sie könne mit ihren Erlebnissen nicht umgehen, weine viel und könne nicht einschlafen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs hätten weitere Punkte nicht besprochen werden können, weil sie rasch erschöpft wirke. Die Rechtsvertretung beantragte eine umgehend einzuleitende psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin. Da auch der Zustand des Sohnes besorgniserregend sei, werde um zeitnahe körperliche und kinderpsychologische Abklärungen ersucht. A.e Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. November 2022 um die Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. A.f Die Rechtsvertretung wandte sich am 5. Dezember 2022 erneut an das SEM und teilte mit, die Beschwerdeführerin sei von ihren Erlebnissen stark traumatisiert und benötige dringend psychologische Unterstützung. Es treffe nicht zu, dass sie ausschliesslich Schlafstörungen habe, die gemäss ORS nach dem Treffen mit der Rechtsvertretung verschwunden seien. Sie habe beim Dublin-Gespräch unmissverständlich gesagt, dass sie Unterstützung benötige. Das SEM werde ersucht, sich mit der ORS in Verbindung zu setzen und unverzüglich die erforderlichen Sprechstunden mit einer Psychologin/Psychiaterin für die Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. Dem Schreiben lag ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche vom 29. November 2022 bei. Auf diesem wurde von Dr. med. D._______ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Stress nicht gut habe schlafen können. Nach einer Abklärung mit der Rechtsvertretung könne sie gut schlafen. Die vorherige «Fatigue» sei im Verlauf besser geworden. Gemäss Einschätzung des Arztes bestehe kein Therapiebedarf. A.g Das SEM wandte sich mit E-Mail vom 5. Dezember 2022 an «Medic-Help» des BAZ und ersuchte um Zustellung der die Beschwerdeführenden betreffenden medizinischen Unterlagen. Es erkundigte sich danach, ob sie in Behandlung seien oder ob Behandlungen geplant seien. «Medic-Help» antwortete gleichentags, dass die Beschwerdeführenden sich derzeit in keiner Behandlung befänden und eine solche auch nicht geplant sei. A.h Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 6. Dezember 2022 zu. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 - eröffnet am 13. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. F. In der Replik vom 27. Januar 2023 nahm die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 30. September 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte sie dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurde. Auch in der Beschwerde wird dies nicht bestritten. 5.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 22. November 2022 bezüglich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes am 6. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was auch nicht bestritten wird. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Bestimmung des für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates obliege den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Die zu beachtenden Kriterien erlaubten es nicht, persönliche Präferenzen der asylsuchenden Personen zu berücksichtigen. Die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten oder um Asyl ersuchten, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der kroatischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Die kroatischen Behörden hätten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2022 den Willen geäussert habe, ein Asylgesuch einzureichen, und dass sie das Aufnahmezentrum vor einer Anhörung verlassen habe. Kroatien sei für die weitere Durchführung des Verfahrens zuständig. Die kroatischen Behörden würden von nationalen und internationalen Organisationen kritisiert, sie böten Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs und führten sie ohne Prüfung der Fluchtgründe nach Bosnien und Herzegowina zurück. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend Botschaft) habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs; «Centre for Peace Studies», «Are You Syrious?») und anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, würden nach Zagreb gebracht. Dublin-Rückkehrende hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise hervorgebracht, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohten. Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, ihr Asylverfahren werde in Kroatien nicht korrekt durchgeführt, oder sollte sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde wenden. Dies gelte auch für die geltend gemachte erlebte unrechtmässige Behandlung durch die kroatischen Polizisten. Es gebe daher keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK mit sich brächte. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass der Zugang der Asylsuchenden zu medizinischer Grundversorgung in den BAZ gewährleistet sei. Alle Asylsuchenden erhielten eine medizinische Erstinformation durch das Pflegefachpersonal und durchliefen auf freiwilliger Basis eine medizinische Erstkonsultation zwecks Früherkennung gesundheitlicher Probleme. Die Pflegefachpersonen stünden täglich für Gesundheitssprechstunden («Medic-Help») zur Verfügung. Bei sprachlichen Verständigungsproblemen werde der Telefondolmetscherdienst hinzugezogen. Bei dringlichen und schweren gesundheitlichen Problemen würden Asylsuchende durch das Pflegepersonal an Partnerärzte und -ärztinnen weiterverwiesen. Nach jeder Konsultation werde durch diese ein ärztlicher Kurzbericht erstellt. Die Asylsuchenden würden an externe Fachärzte und Spitäler überwiesen, falls dies medizinisch angezeigt sei. Nicht dringliche Behandlungen würden nicht während eines Aufenthalts im BAZ begonnen. Für alle Asylsuchenden werde ein medizinisches Dossier geführt, das bei Vorliegen der medizinischen Entbindungserklärung grundsätzlich der mandatierten Rechtsvertretung weitergeleitet werde. Aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen bei «Medic-Help» erachte das SEM den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien bestätigen zu können und um festzustellen, dass keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorlägen. Da die Beschwerdeführerin sich nur einmal wegen Schlafproblemen und Stress beim Gesundheitsdienst des BAZ gemeldet habe, sei zu schliessen, dass die gesundheitlichen Probleme nicht derart seien, dass die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien oder hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern wäre. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe. Selbst wenn sich die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bestätigten, würde dies keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und keine Anwendung der Souveränitätsklausel zu begründen vermögen. Weitere Abklärungen und Behandlungen der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden sowie allfällige pädiatrische Untersuchungen könnten auch in Kroatien durchgeführt werden. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Bei besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Asylsuchende hätten einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen, deren Kosten vom Staat übernommen würden. Das Innenministerium mandatiere NGOs - das kroatische Rote Kreuz und «Médecins du Monde» - mit der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden, die auf Projektbasis vom «Asylum, Migration and Integration Fund» (AMIF) finanziert werde. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkomme oder den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Gemäss Auffassung des SEM lägen keine ausreichenden Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der verfahrensrechtlich relevante medizinische Sachverhalt sei nicht abschliessend abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Erstgesprächs der Rechtsvertretung offenbart, dass sie in Kroatien Gewalt und sexuelle Übergriffe erlebt habe. Sie benötige Hilfe, weil sie die Erlebnisse nicht verarbeiten könne. Obwohl die Rechtsvertretung es zweimal beantragt habe, sei keine psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Das SEM müsse sich bei Gesundheitsproblemen in Dublin-Entscheiden konkret mit dem Vorliegen von humanitären Gründen auseinandersetzen, weshalb es wichtig sei, dass der medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt und dokumentiert werde. Vorliegend sei den Anfragen auf psychologische Behandlung nicht genügend Rechnung getragen worden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Opfer von sexuellen Übergriffen Schwierigkeiten hätten, von diesen zu berichten und sich Hilfe zu holen. Das SEM habe die erhaltenen Informationen weder aufgegriffen noch im Entscheid berücksichtigt. Das SEM habe es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf die Mängel im kroatischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären und habe damit seine Untersuchungspflicht verletzt. Auch habe es nicht eingehend begründet, weshalb es keinen Selbsteintritt vorgenommen habe und sich lediglich mit dem Hinweis begnügt, die Beschwerdeführenden könnten in Kroatien bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen, wenn sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlten. Mit dieser pauschalen Aussage habe das SEM sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Ferner habe es keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) vorgenommen und damit die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Das SEM beschränke sich darauf, mit standardisierten Begründungen festzustellen, Kroatien komme seinen internationalen Verpflichtungen aus dem europäischen Asylrecht und dem Völkerrecht nach, und unterlasse es, sich mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien im Detail zu befassen. Zur von der Beschwerdeführerin erlebten grausamen und unmenschlichen Vorgehensweise der Polizei, insbesondere zu den sexuellen Übergriffen, äussere es sich nicht. Das SEM habe keine Abklärungen zu möglichen systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vorgenommen und insbesondere zur aktuellen Situation in Kroatien nicht Stellung bezogen. Entgegen den Annahmen des SEM bestehe bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine Garantie dafür, dass ausschliesslich Korps zum Einsatz kämen, die keine Gewalt anwendeten. Pro Asyl habe mehrere Opfer von Fällen sehr gut dokumentierter Polizeigewalt begleitet (vgl. Pro Asyl, Pro Asyl unterstützt Betroffene von Pushbacks und Polizeigewalt in Kroatien, 9. Juni 2022). Asylsuchende, die sich in kroatischen Unterkünften aufgehalten hätten, hätten fast alle von Gewalterfahrungen berichtet. Dem Bericht sei auch zu entnehmen, dass Rechtswege vorgesehen seien, um gegen einzelne Polizeibeamte vorzugehen, der Zugang zu einem wirksamen Rechtsmittel für Flüchtlinge jedoch illusorisch bleibe. In Kroatien müsse ein registrierter Anwalt beigezogen werden, der zur Vertretung im Straf- und Zivilrecht befugt sei. Die NGOs, die Asylsuchenden unentgeltliche Unterstützung anböten, seien dazu nicht berechtigt. Um sich anwaltschaftlich vertreten zu lassen, müssten die Betroffenen über finanzielle Mittel verfügen, was in den meisten Fällen nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden sei nicht garantiert, dass sie Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung hätten und ein faires Asylverfahren erhielten. Im Bericht der «Asylum lnformation Database» (AIDA) werde aufgezeigt, dass sich die Zustände im Empfangszentrum in Zagreb zwar verbessert hätten, sich für Dublin-Rückkehrer jedoch Probleme beim Zugang zum kroatischen Asylverfahren stellten. Sie müssten erneut ein Asylgesuch einreichen, um wieder im Asylprozess zu sein. Auch beim Zugang zu medizinischer Versorgung stellten sich für Dublin-Rückkehrer in Kroatien Probleme (vgl. Country Report 2021, AIDA 2021 Update: Croatia / European Council on Refugees and Exiles [ECRE]). Im Februar 2019 hätten «Médecins du Monde» auf Mängel in der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden hingewiesen, die unter der Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgekehrt seien. Diese hätten eine wesentlich tiefere Lebensqualität als andere Asylsuchende. Ein Bericht von «Border Crossing Spielfeld» lege dar, dass Asylsuchende in Kroatien nicht krankenversichert seien und keinen Zugang zum regulären staatlichen Gesundheitssystem hätten. Ihnen werde lediglich eine Notversorgung zugestanden, obwohl das Asylverfahren mehrere Monate dauere. Dem neusten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 sei zu entnehmen, dass es sich bei der Gewaltproblematik nicht um Einzelfälle handle. Die SFH komme zum Schluss, dass die auch von der Beschwerdeführerin erlittene Polizeigewalt keinen Einzelfall darstelle. In Fällen der Gewaltanwendung durch staatliche Behörden gegenüber Schutzsuchenden in einer vulnerablen Situation müsse vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden angeblich erlittenen Gewalt und sexuellen Übergriffe sei festzuhalten, dass diese auf Erlebnisse im kroatischen Grenzgebiet zurückgeführt werden könnten. Die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nach aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Eine Überstellung erfolge ausnahmslos nach Zagreb und nicht an eine Aussengrenze Kroatiens. Das Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten sei diesen anzulasten, was Kroatien als Mitglied der Europäischen Union nicht zu einem Unrechtstaat mache. Mehrmalige Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass im kroatischen Asylsystem keine systematischen Benachteiligungen oder völkerrechtswidrige Behandlungen dokumentiert seien. Den sich in Kroatien befindenden Personen stehe der Rechtsweg offen, woran der Hinweis auf den Bericht der SFH vom 13. September 2022 nichts zu ändern vermöge. Diese Auffassung werde von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei zu bedauern, dass sie anlässlich der Entscheideröffnung zusammengebrochen sei und zum Ausdruck gebracht habe, sie werde sich eher umbringen, als nach Kroatien zurückkehren. Es stehe ihr frei, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen und sich beim Gesundheitsdienst zu melden. Bei medizinischen Problemen sei die Mitwirkung der Beschwerdeführenden zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung offenstehe. Es gebe keinen Grund, die Einschätzung des Gesundheitsdienstes, es bestehe kein weiterer Therapiebedarf, in Zweifel zu ziehen. Die Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. November 2022 sei an den Gesundheitsdienst weitergeleitet worden. Suizidalität stelle gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018, F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Hinsichtlich einer allfälligen Selbstgefährdung bei einer Überstellung sei der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Suizidalität diagnostiziert worden sei. Der wegweisende Staat habe Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung eines Suizids zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es liege in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärzteschaft die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um bei der Überstellung den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. Eine gewünschte oder benötigte medizinische Behandlung könne - wie bereits in der Verfügung vom 7. Dezember 2022 ausgeführt - auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. 6.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM betreibe überspitzten Formalismus, wenn es festhalte, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Hinweise gegeben, dass Kroatien ihr dauerhaft die ihr und ihrem Sohn zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten werde. Sie sei nach Abnahme der Fingerabdrücke nicht in den Asylstrukturen untergebracht worden. Ihr und ihrem Kind sei Essen und Trinken verweigert und eine Wegweisungsverfügung ausgestellt worden. Sie sei auf die Strasse gestellt und allein gelassen worden. Das Verhalten der kroatischen Behörden ziele darauf ab, Aufgegriffene aus dem Land zu verweisen. Es überrasche, wenn im Dublin-Verfahren die Rückkehr in ein solches Land vorgeschrieben werde. Das SEM habe keine genaue Auseinandersetzung mit den medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Selbst wenn eine gewisse Eigenverantwortung von ihrer Seite erwartet werden könne, rechtfertige es sich nicht, die von der Rechtsvertreterin aufgezeigten Indizien zu ignorieren. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Januar 2023 bei der Rechtsvertretung nochmals um psychologische Unterstützung ersucht. Sie sei nicht in einer guten psychischen Verfassung. Das SEM berücksichtige nicht, dass die Beschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter sei, die in Kroatien sexuelle Übergriffe erlebt habe und psychisch belastet sei. Sämtliche ihrer Ressourcen müssten bei einer Rückkehr nach Kroatien darauf gerichtet sein, adäquate Behandlungen zu erwirken und Zugang zu juristischer Beratung zu haben. Die fehlenden Ressourcen würden sich in Form mangelnder Fürsorge und Betreuung auf das Kind auswirken, was im Rahmen von Art. 3 KRK zu würdigen sei. Das SEM habe sich nicht rechtsgenüglich mit dem spezifischen Fall auseinandergesetzt und vergessen, sich mit den Rechten des Kleinkindes zu befassen. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung könnte es rechtfertigen, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 7. 7.1 In der Beschwerde werden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungspflicht) und der Begründungspflicht gerügt. 7.2 Zur Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: Beim Dublin-Gespräch vom 18. November 2022 sagte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr nicht gut. Sie habe Schlafprobleme und Verletzungen am Körper auf Grund der in Kroatien erlittenen Schläge. Auch ihr Sohn leide unter Schlafproblemen, die sie abklären lassen möchte. Sie würde gerne mit dem Arzt sprechen. Die Beschwerdeführerin wurde von der Befragerin des SEM darauf hingewiesen, dass es in ihrer Verantwortung liege, sich bei medizinischen Problemen bei der Pflege des BAZ zu melden. Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche vom 29. November 2022 habe die Beschwerdeführerin dem Arzt gesagt, sie könne seit dem Gespräch mit der Rechtsvertretung besser schlafen und ihre Fatigue sei im Verlauf besser geworden. Der Arzt sah keine Veranlassung, weitere Abklärungen anzuordnen, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie solle sich bei Bedarf (wieder) melden. Das SEM erkundigte sich am 5. Dezember 2022 bei «Medic Help», ob die Beschwerdeführenden sich in einer Behandlung befänden oder ob Behandlungen geplant seien. «Medic Help» antwortete gleichentags, die Beschwerdeführenden befänden sich in keiner Behandlung und es seien keine Behandlungen vorgesehen beziehungsweise geplant. Da sich die Beschwerdeführerin nach dem 29. November 2022 nicht bei «Medic Help» meldete, obwohl sie sowohl vom SEM, als auch vom konsultierten Arzt - und sicherlich auch von ihrer Rechtsvertretung - darauf hingewiesen wurde, sie solle sich bei Bedarf bei den zuständigen Ansprechpersonen melden, bestand für das SEM trotz der schriftlichen Mitteilungen der Rechtsvertretung kein Anlass, weitere ärztliche Untersuchungen anzuordnen oder medizinische Berichte anzufordern. Die Feststellung der Rechtsvertretung, Opfer von (sexueller) Gewalt könnten gehemmt sein, darüber zu sprechen, trifft zwar zu; es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei «Medic Help» eine weibliche Ansprechperson hätte aufsuchen können, bei der sie den geltend gemachten Bedarf nach psychologischer Unterstützung hätte vorbringen können, falls dieser aus ihrer Sicht dringend gewünscht und notwendig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass das SEM die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat, zumal die Beschwerdeführerin auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hingewiesen wurde. 7.3 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf die Mängel im kroatischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Botschaft in Kroatien mehrfach umfangreiche Abklärungen tätigte, aufgrund derer der Schluss zu ziehen sei, im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem bestünden im Bereich des Wiederaufnahmeverfahrens keine generellen systemischen Schwachstellen. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung geteilt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4757/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.2 sowie die nachfolgende E. 8.2). Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. 7.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden. 8.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2, F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, sie und ihr Sohn würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben hat. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch und gegenüber ihrer Rechtsvertretung geschilderten Erlebnisse und den in ihren Eingaben gemachten Ausführungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Sie vermag indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der von der Beschwerdeführerin erlittenen Gewalt (Schläge) und Belästigung seitens kroatischer Polizisten wird nicht dargetan, sie laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie und ihr Sohn werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr und ihrem Sohn zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnte zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. 9.3 9.3.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.2 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung gefährdet würde. Die geltend gemachten physischen beziehungsweise psychischen Beschwerden sind nicht derart schwerwiegend, als davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden. Sollten sich medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch NGOs Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.). 9.3.3 Betreffend den Hinweis in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe bei der Entscheideröffnung gesagt, sie werde sich eher umbringen, als nach Kroatien zurückzukehren, ist unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.). Einer allfällig akzentuierten Suizidalität wäre mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen. 9.3.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. 9.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeutet. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist aufgrund seines Alters beziehungsmässig stark auf seine Mutter fixiert. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Vor der Überstellung nach Kroatien kann den kroatischen Behörden mitgeteilt werden, dass eine kindsgerechte Unterbringung nötig ist. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme des Sohnes, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. 9.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe beziehungsweise eine diesbezüglich mangelnde Begründung geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde (vgl. S. 5-8 der Verfügung). Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: