opencaselaw.ch

E-3055/2023

E-3055/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 20. März 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergab, dass sie am 16. März 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der sogenann- ten Dublin-Gespräche vom 3. April 2023 das rechtliche Gehör zur mut- masslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfah- rens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sach- verhalt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Die Lage in Kroatien sei schlecht. Sie seien gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Aus Angst vor schlechter Be- handlung hätten sie kooperiert und Dokumente unterzeichnet, wobei ihnen kein Übersetzer zur Verfügung gestellt worden sei. Nach ihrem polizei- lichen Aufgriff seien sie in eine Zelle gesteckt worden. Am selben Abend seien sie in die Schweiz weitergereist. Der Beschwerdeführer erklärte, un- ter Depressionen und Schlafstörungen zu leiden und deswegen bereits in der Türkei Medikamente eingenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin gab an, sowohl sie als auch ihr Kind seien gesund. C. C.a Am 3. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C.b Die kroatischen Behörden hiessen die Gesuche des SEM am 15. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Darüber hinaus führten sie aus, dass die Beschwerdeführenden am 16. März 2023 den Willen kundgetan hätten, um internationalen Schutz zu ersuchen, sie das Emp- fangszentrum aber noch vor dem Interview verlassen hätten.

E-3055/2023 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 – am 22. Mai 2023 eröffnet – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe an das Bundesverwal- tungsgericht vom 26. Mai 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsver- beiständung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Am 30. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elekt- ronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E-3055/2023 Seite 4

E. 1.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewäh- rung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens; auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten, und es erübrigen sich insofern auch inhaltliche Aus- führungen zu den beiden türkischsprachigen Beschwerdebeilagen, mit de- nen eine Gefährdung im Heimatstaat dargetan werden soll. Aus der Be- gründung des Rechtsmittels der Beschwerdeführenden geht – trotz an- derslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde – letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laien- beschwerde gegen das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und ihre Über- stellung nach Kroatien richtet und die Beschwerdeführenden die materielle Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz beantragen.

E. 1.3 Auf die frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E-3055/2023 Seite 5

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des

– hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin- III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthalts- titel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch – wie vorliegend – im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember

2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein

E-3055/2023 Seite 6 anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht- liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 16. März 2023 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass sie in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wur- den.

E. 4.2 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 3. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ver- mögen auch die Einwände der Beschwerdeführenden, wonach ihre Finger- abdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu ändern.

E. 5 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Rechtsmittel inhaltlich im We- sentlichen vor, das kroatische Asylsystem weise systemische Mängel auf und sie seien bei ihrem Aufenthalt dort schlecht behandelt worden. Zudem sei der Zugang zu medizinischer und insbesondere psychologischer Hilfe, auf die der Beschwerdeführer angewiesen sei, in Kroatien nicht sicher- gestellt. Schliesslich hätten sie in der Schweiz Familienangehörige, die sie bei der Integration unterstützen würden.

E-3055/2023 Seite 7

E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insbesondere Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und statt vieler die Urteile BVGer E-1081/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.1 und D-5890/2022 vom

3. Februar 2023 E. 8.2). Auch in Würdigung der pauschalen und nicht nä- her konkretisierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behand- lung und ihren Beobachtungen während ihres (eintägigen) Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, sie gerieten nach ihrer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne von Art. 4 GRC.

E. 6.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge- rechtfertigt.

E. 7.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ih- rem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Aus- reise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme recht- fertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der Entwicklung ihrer Tochter (vgl. Beschwerde S. 3) – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könn- ten sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.

E-3055/2023 Seite 8 Art. 26 Aufnahmerichtlinie); aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht hätten.

E. 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer bipolaren Störung, die er bereits in der Türkei medikamentös behandelt hatte (vgl. Dublin-Gespräch [act. A22/3] S. 2). Er erhielt in der Schweiz die gleichen Medikamente verschrieben, wobei leichte Anpassungen in der Dosierung vorgenommen worden zu sein scheinen (vgl. act. A33/2, A37/4 und A38/1). Hinweise auf eine anhaltende ärztliche respektive psychologische Betreu- ung ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind begaben sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz zwar ebenfalls mehr- fach in ärztliche Betreuung (vgl. act. A36/4, A40/1 und A41/1); anhaltende, gravierende gesundheitliche Probleme wurden anlässlich dieser Untersu- chungen aber nicht festgestellt.

E. 7.3.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht derart schwerwiegend, als davon ausgegangen werden müsste, sie könn- ten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden. Sollten sich medizi- nische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, steht in Kroatien – entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 2 f.) – grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatli- chen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestel- lung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an. Es ist von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen (vgl. Urteile BVGer E-1092/2023 E. 6.3.3., D-5890/2022 E. 9.3, E-4341/2022 vom 8. Dezem- ber 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3 und F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5, je m.w.H.).

E. 7.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkre- tes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E-3055/2023 Seite 9

E. 7.5.1 Das SEM verfügt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht be- schränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen we- sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel- raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 7.5.3 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus der Anwe- senheit mehrerer Familienangehöriger (Tante, Cousins, erwachsene Ge- schwister) in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Im Übrigen wäre aus den Akten kein besonderes Abhängigkeits- verhältnis ersichtlich, welches einer Überstellung nach Kroatien entgegen- stehen würde.

E. 7.5.4 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserun- gen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

E. 7.6 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-3055/2023 Seite 10

E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am

30. Mai 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzu- weisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3055/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3055/2023 Urteil vom 31. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 20. März 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 16. März 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 3. April 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Die Lage in Kroatien sei schlecht. Sie seien gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Aus Angst vor schlechter Behandlung hätten sie kooperiert und Dokumente unterzeichnet, wobei ihnen kein Übersetzer zur Verfügung gestellt worden sei. Nach ihrem polizei-lichen Aufgriff seien sie in eine Zelle gesteckt worden. Am selben Abend seien sie in die Schweiz weitergereist. Der Beschwerdeführer erklärte, unter Depressionen und Schlafstörungen zu leiden und deswegen bereits in der Türkei Medikamente eingenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin gab an, sowohl sie als auch ihr Kind seien gesund. C. C.a Am 3. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines voneinem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C.b Die kroatischen Behörden hiessen die Gesuche des SEM am 15. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Darüber hinaus führten sie aus, dass die Beschwerdeführenden am 16. März 2023 den Willen kundgetan hätten, um internationalen Schutz zu ersuchen, sie das Empfangszentrum aber noch vor dem Interview verlassen hätten. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 - am 22. Mai 2023 eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Am 30. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens; auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten, und es erübrigen sich insofern auch inhaltliche Ausführungen zu den beiden türkischsprachigen Beschwerdebeilagen, mit denen eine Gefährdung im Heimatstaat dargetan werden soll. Aus der Begründung des Rechtsmittels der Beschwerdeführenden geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laien-beschwerde gegen das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und ihre Überstellung nach Kroatien richtet und die Beschwerdeführenden die materielle Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz beantragen. 1.3 Auf die frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aushumanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 16. März 2023 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass sie in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurden. 4.2 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 3. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführenden, wonach ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu ändern.

5. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Rechtsmittel inhaltlich im Wesentlichen vor, das kroatische Asylsystem weise systemische Mängel auf und sie seien bei ihrem Aufenthalt dort schlecht behandelt worden. Zudem sei der Zugang zu medizinischer und insbesondere psychologischer Hilfe, auf die der Beschwerdeführer angewiesen sei, in Kroatien nicht sicher-gestellt. Schliesslich hätten sie in der Schweiz Familienangehörige, die sie bei der Integration unterstützen würden. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insbesondere Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und statt vieler die Urteile BVGer E-1081/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.1 und D-5890/2022 vom 3. Februar 2023 E. 8.2). Auch in Würdigung der pauschalen und nicht näher konkretisierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behandlung und ihren Beobachtungen während ihres (eintägigen) Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, sie gerieten nach ihrer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne von Art. 4 GRC. 6.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der Entwicklung ihrer Tochter (vgl. Beschwerde S. 3) - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie); aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht hätten. 7.3 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer bipolaren Störung, die er bereits in der Türkei medikamentös behandelt hatte (vgl. Dublin-Gespräch [act. A22/3] S. 2). Er erhielt in der Schweiz die gleichen Medikamente verschrieben, wobei leichte Anpassungen in der Dosierung vorgenommen worden zu sein scheinen (vgl. act. A33/2, A37/4 und A38/1). Hinweise auf eine anhaltende ärztliche respektive psychologische Betreuung ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind begaben sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz zwar ebenfalls mehrfach in ärztliche Betreuung (vgl. act. A36/4, A40/1 und A41/1); anhaltende, gravierende gesundheitliche Probleme wurden anlässlich dieser Untersuchungen aber nicht festgestellt. 7.3.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht derart schwerwiegend, als davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden. Sollten sich medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, steht in Kroatien - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 2 f.) - grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an. Es ist von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen (vgl. Urteile BVGer E-1092/2023 E. 6.3.3., D-5890/2022 E. 9.3, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3 und F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5, je m.w.H.). 7.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.5 7.5.1 Das SEM verfügt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.5.3 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus der Anwesenheit mehrerer Familienangehöriger (Tante, Cousins, erwachsene Geschwister) in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Im Übrigen wäre aus den Akten kein besonderes Abhängigkeits-verhältnis ersichtlich, welches einer Überstellung nach Kroatien entgegen-stehen würde. 7.5.4 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 7.6 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 30. Mai 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: