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D-5727/2023

D-5727/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor- instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-5727/2023 Seite 5 dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dub- lin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss Eintragung im CS-VIS von den Nie- derlanden ein vom 27. März 2022 bis zum 27. März 2023 gültiges Visum ausgestellt worden ist, mit dem er in das Hoheitsgebiet der Dublin-Ver- tragsstaaten gereist ist, dass aufgrund dessen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Nieder- lande für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu- ständig sind und das entsprechende Übernahmeersuchen des SEM auch guthiessen, jedenfalls solange er das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertrags- staaten nicht – wie von ihm geltend gemacht – verlassen hat, dass vorliegend das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt, da er aus dem Umstand, über Verwandte in der Schweiz zu verfügen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da die im Dublin-Gespräch erwähnten Verwandten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, dass der im rechtlichen Gehör und in der Beschwerde geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz hat, da es den Schutzsuchenden nicht freisteht, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht anführte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, das Hoheits- gebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten zwischenzeitlich verlassen zu haben, weshalb die Zuständigkeit der Niederlande nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO fortbestehe, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht und nur lücken- hafte und inkonsistente Angaben gemacht hat, um die behauptete freiwil- lige Ausreise und Rückreise in die Türkei und erneute Einreise in den Dub- lin-Raum nach Ablauf des niederländischen Visums, welche zu einem Zu- ständigkeitsübergang von den Niederlanden auf die Schweiz führen würde, zu belegen,

D-5727/2023 Seite 6 dass überdies die niederländischen Behörden dem – unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers gestellten – Aufnahmeersuchen explizit zugestimmt haben, was darauf schliessen lässt, dass auch diese der an- geblichen Rückreise in die Türkei und somit dem Verlassen des Hoheits- gebietes der Mitgliedstaaten keinen Glauben geschenkt haben, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu- ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied- staat bestimmt werden kann, dass nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehe- nen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor- liegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; ferner Urteil des BVGer E-3055/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.5), dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommen,

D-5727/2023 Seite 7 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule- ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer (…) durch Polizeigewalt in der Türkei geltend macht, dass er in der Beschwerde vorbringt, dass er physischer und psychischer Gewalt durch den türkischen Staat ausgesetzt gewesen sei und an (…) einnehme, dass sich das Gericht der Einschätzung des SEM anschliesst, wonach der medizinische Sachverhalt im vorliegenden Fall als ausreichend erstellt zu erachten ist, um die Zulässigkeit einer Wegweisung in die Niederlande zu beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.

D-5727/2023 Seite 8 BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass die in der medizinischen Dokumentation vom 4. September 2023 (SEM-act. 15/9) und in der Beschwerde geschilderten psychischen und physischen Probleme diese Schwelle nicht erreichen, dass zudem festzuhalten ist, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtli- nie 2013/33/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sind, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zu gewähren, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen ist, dass der zu- ständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behand- lung gewährleistet, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Niederlande dem Beschwerde- führer eine medizinische Behandlung verweigert hätten oder zukünftig ver- weigern würden, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag- gebend ist und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die Schweiz daher völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutre- ten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwal- tungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande ange- ordnet hat,

D-5727/2023 Seite 9 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die mit der Überstellung in die Niederlande beauftragte Behörde ge- halten ist, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkre- ten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die niederländi- schen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 und 32 Dub- lin-III-VO), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde im Zeit- punkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-5727/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5727/2023 Urteil vom 25. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2023 um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von den Niederlanden ein vom 27. März 2022 bis am 27. März 2023 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass am 4. August 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, ein erstes Mal mit dem von den niederländischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum zu einem ihm nicht bekannten Zeitpunkt nach Frankreich, Deutschland und in die Niederlande gereist und anschliessend in die Türkei zurückgeflogen sei, dass er am 7. Oktober 2022 ein zweites Mal mit dem Schengen-Visum gereist sei, wobei er von der Türkei nach Deutschland geflogen sei und sich anschliessend noch in Dänemark und Frankreich aufgehalten habe, bevor er nach Ungarn geflogen und über Serbien, Bosnien und erneut Serbien wieder in die Türkei zurückgereist sei, dass er dann nach einem etwa neunmonatigen Aufenthalt in der Türkei am 12. Juli 2023 nach Griechenland ausgereist sei, von wo aus er sieben Tage später mit einem gefälschten Pass am 19. Juli 2023 in die Schweiz geflogen sei, dass er weiter angab, über keine Kopien der Flugtickets oder des Reisepasses zu verfügen, weil der Schlepper ihn aufgefordert habe, alles zu zerstören, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gespräches das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit der Niederlande aufgrund des Vorliegens des Schengen-Visums zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er hierbei erklärte, er habe explizit in die Schweiz kommen wollen, weil er dem Schweizer Rechtssystem vertraue, dass zudem zwei Enkelkinder seiner Schwester in der Schweiz lebten, dass er in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt vorbrachte, er habe (...) als Folge von in der Türkei erlittener Polizeigewalt, dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 7. August 2023 am 3. Oktober 2023 in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 - eröffnet am 12. Oktober 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2023 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung in die Niederlande wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die damalige Rechtsvertretung am 12. Oktober 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde (Postaufgabe 19. Oktober 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss Eintragung im CS-VIS von den Niederlanden ein vom 27. März 2022 bis zum 27. März 2023 gültiges Visum ausgestellt worden ist, mit dem er in das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten gereist ist, dass aufgrund dessen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sind und das entsprechende Übernahmeersuchen des SEM auch guthiessen, jedenfalls solange er das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht - wie von ihm geltend gemacht - verlassen hat, dass vorliegend das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt, da er aus dem Umstand, über Verwandte in der Schweiz zu verfügen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da die im Dublin-Gespräch erwähnten Verwandten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, dass der im rechtlichen Gehör und in der Beschwerde geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz hat, da es den Schutzsuchenden nicht freisteht, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht anführte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten zwischenzeitlich verlassen zu haben, weshalb die Zuständigkeit der Niederlande nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fortbestehe, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht und nur lückenhafte und inkonsistente Angaben gemacht hat, um die behauptete freiwillige Ausreise und Rückreise in die Türkei und erneute Einreise in den Dublin-Raum nach Ablauf des niederländischen Visums, welche zu einem Zuständigkeitsübergang von den Niederlanden auf die Schweiz führen würde, zu belegen, dass überdies die niederländischen Behörden dem - unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers gestellten - Aufnahmeersuchen explizit zugestimmt haben, was darauf schliessen lässt, dass auch diese der angeblichen Rückreise in die Türkei und somit dem Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten keinen Glauben geschenkt haben, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; ferner Urteil des BVGer E-3055/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.5), dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer (...) durch Polizeigewalt in der Türkei geltend macht, dass er in der Beschwerde vorbringt, dass er physischer und psychischer Gewalt durch den türkischen Staat ausgesetzt gewesen sei und an (...) einnehme, dass sich das Gericht der Einschätzung des SEM anschliesst, wonach der medizinische Sachverhalt im vorliegenden Fall als ausreichend erstellt zu erachten ist, um die Zulässigkeit einer Wegweisung in die Niederlande zu beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass die in der medizinischen Dokumentation vom 4. September 2023 (SEM-act. 15/9) und in der Beschwerde geschilderten psychischen und physischen Probleme diese Schwelle nicht erreichen, dass zudem festzuhalten ist, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sind, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen ist, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Niederlande dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätten oder zukünftig verweigern würden, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die Schweiz daher völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die mit der Überstellung in die Niederlande beauftragte Behörde gehalten ist, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die niederländischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 und 32 Dublin-III-VO), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: