Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7035/2023 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein algerischer Staatsangehöriger, am 25. November 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit «Eurodac» vom 27. November 2023 ergab, dass er am 21. Juni 2023 in Deutschland und am 18. November 2022 sowie am 17. November 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte sowie im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung zwecks Wegweisung in einen Drittstaat ausgeschrieben ist, dass die Vorinstanz ebenfalls am 27. November 2023 die niederländischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass mit Vollmacht vom 28. November 2023 die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat anzeigte, dass am selben Tag das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO stattfand und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen ausführte, dass er in den Niederlanden einen negativen Asylentscheid erhalten, in der Folge nach Deutschland gereist und von dort zurück in die Niederlande gebracht worden sei, ohne dass sein (neu eingereichtes) Gesuch geprüft worden wäre, dass er zur Zuständigkeit der Niederlande und zu derjenigen von Deutschland erklärte, nichts gegen eine Rückkehr dorthin zu haben, sofern ihm dort geholfen werde, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand vorbrachte, dass es ihm gut gehe, dass das SEM mit Verfristungsschreiben vom 12. Dezember 2023 die niederländischen Behörden über ihre Zuständigkeit informierte und diese dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 27. November 2023 gleichentags gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM gleichentags telefonisch den medizinischen Sachverhalt den Beschwerdeführer betreffend mit dem zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ C._______ abklärte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 - eröffnet am 13. Dezember 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne, dass es gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass die amtliche Rechtsvertretung am 13. Dezember 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass er weiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte sowie, dass im Sinne superprovisorischer Massnahmen von seiner Überstellung in die Niederlande abzusehen sei, bis das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; SR 172.021) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG]; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Wesentlichen damit begründete, dass die in der Datenbank «Eurodac» enthaltenen Finderabdrücke des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit der Niederlande führen würden, er dort auch um Asyl ersucht habe und die Zuständigkeit infolge fehlender Zustimmung der niederländischen Behörden am 12. Dezember 2023 an diese übergegangen sei, dass ferner seinen Ausführungen keine Hinweise zu entnehmen seien, welche gegen die Zuständigkeit der Niederlande sprechen würden, dass vorliegend auch keine Umstände ersichtlich seien, die die Anwendung der Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 4 EU-Grundrechtscharta oder Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) rechtfertigen würden, dass gemäss Abklärungen bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung des BAZ C._______ weder medizinische Diagnosen noch Arzttermine vorhanden seien und er lediglich am 14. Dezember 2023 einen Zahnarzttermin aufgrund seiner am 4. Dezember 2023 geltend gemachten Zahnschmerzen gehabt und am 5. Dezember 2023 über Husten geklagt habe, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit gesundheitlichen Problemen und seinem fortgeschrittenen Alter begründete, und überdies erklärte, er habe keine Familienangehörigen, würde bei einer Rückkehr nach Algerien auf der Strasse landen und inhaftiert werden, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 18. November 2022 und am 17. November 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hat, dass das SEM in der Folge die niederländischen Behörden am 27. November 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, diese gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 12. Dezember 2023 dem Gesuch zustimmten (vgl. SEM-Akten A14/5 und A21/1) und der Beschwerdeführer überdies die Zuständigkeit der Niederlande auch nicht bestritt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang darzulegen, eine Überstellung in die Niederlande würde völkerrechtliche Normen verletzen, zumal er lediglich - ohne seine Angaben näher zu begründen - ausführte, die Niederlande würden ihm ihre Hilfe verweigern und er befürchte, auf der Strasse zu landen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in den Niederlanden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen bisher ohne Beanstandungen nachgekommen sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4638/2023 vom 5. September 2023 E. 6; D-5727/2023 vom 25. Oktober 2023; E-5838/2023 vom 9. November 2023 E. 5.2), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegen konnte, die niederländischen Behörden hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien nicht geprüft, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer sodann vorbrachte, unter gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, jedoch weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen ist, dass er sich in medizinischer Behandlung befinden oder unter einer gravierenden Krankheit leiden würde, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sind, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Niederlande dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3532/2023 vom 3. Juli 2023; D-5727/2023 vom 25.Oktober 2023; E-5838/2023 vom 9. November 2023 E. 6.4), zumal den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er um eine solche ersucht hat, dass den Akten ebenfalls keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande werden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass auch andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, nicht ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat, dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: