Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind für sich und ihre Kinder zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche sie darin erblicken, dass die Vorinstanz ihnen keine Einsicht in die - in der angefochtenen Verfügung erwähnten - Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien gewährt habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn die Vorinstanz hinsichtlich bereits früher getätigter Abklärungen der Schweizer Vertretung in ihrer Verfügung auf entsprechende Erkenntnisse verweist beziehungsweise diese in zusammengefasster Form wiedergibt (vgl. die angefochtene Verfügung S. 5). Da im vorliegenden Verfahren keine Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten auch keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in welche Einsicht hätte gewährt werden müssen. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (vgl. Urteile des BVGer E-4665/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 4.3; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 5.3.1).
E. 4.2 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, zum Zeitpunkt des Entscheids sei der medizinische Sachverhalt seitens der Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt worden. Es fehlten fachärztliche Abklärungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden sowie dazu, ob die schwangere Beschwerdeführerin 2 überhaupt transportfähig sei. Ausserdem habe die Vorinstanz anstehende Arzttermine nicht abgewartet. Die Vorinstanz habe sodann ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich mit den medizinischem Umständen des konkreten Falls auseinanderzusetzen und stattdessen zu einem pauschalen Fazit gelangt sei.
E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 4.4 Angesichts der in den Akten liegenden Arztberichte zu allen vier Beschwerdeführenden ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten. Hinsichtlich der Abklärung der gesundheitlichen Situation der schwangeren Beschwerdeführerin 2 liegen mehrere Berichte über Kontrolltermine vor, welche stets unauffällig ausfielen (vgl. dazu unten E. 7.5). Die Reisefähigkeit wird, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, wobei alle in diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen berücksichtigt sowie gegebenenfalls weitere ärztliche Beurteilungen zur Transportfähigkeit eingeholt werden (vgl. die angefochtene Verfügung S. 9). Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, einen weiteren Arzttermin der Beschwerdeführerin 2 vom 12. Oktober 2022 abzuwarten, und es bestand auch kein Anlass, die für die Beschwerdeführenden 1 und 3 vereinbarten Arzttermine abzuwarten (vgl. zum Ganzen unten E. 7.5). Die umfangreichen Ausführungen der Vorinstanz zum medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführenden (vgl. die angefochtene Verfügung S. 6 ff.) zeigen schliesslich auf, dass sie sich genügend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.
E. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der/die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 5.4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2, dass sie am 27. Juli 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden waren. Gleichentags hatten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank Asylgesuche gestellt (vgl. Sachverhalt A). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig daraufhin, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird.
E. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5; F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2; F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zunächst unklar, wo vulnerable Personengruppen in Kroatien untergebracht werden könnten. Von der Rechtsvertretung am 15. September 2022 telefonisch vorgenommene Abklärungen hätten ergeben, dass das einzige Auffangzentrum für vulnerable Personengruppen (mit einer Kapazität von 90 bis 100 Plätzen) aktuell renoviert werde. Ob andere, auf die Bedürfnisse vulnerabler Personen ausgerichtete Unterbringungsmöglichkeiten bestünden, habe nicht gesagt werden können. Die diesbezüglich von der Vorinstanz erwähnten Informationen der Schweizer Botschaft in Kroatien seien somit nicht aktuell und würden keine ausreichende Grundlage für eine Wegweisung von Familien und vulnerablen Personen bieten. Die Vorinstanz berücksichtige auch die zu erwartenden Flüchtlingsströme aus der Ukraine nicht, welche die Unterbringungssituation in Kroatien noch weiter verschärfen dürfte. Nebst dem jungen Alter der beiden Kinder ergebe sich die Vulnerabilität der Familie auch aus der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2. Ein anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom 7. September 2022 festgestellter Fruchtwassermangel stehe möglicherweise mit der in Kroatien erfahrenen Gewalt in Zusammenhang, als der Beschwerdeführerin 2 in den Bauch getreten worden sei. Der sexuelle Übergriff, die fortwährende Angst vor einem neuerlichen Übergriff bei einer Rückkehr nach Kroatien sowie die Angst vor einer Fehlgeburt belasteten die Beschwerdeführerin 2 enorm. Dass auch die übrigen Familienmitglieder aufgrund der Erlebnisse in Kroatien in einer schlechten psychischen Verfassung seien, werde durch die eingereichten Arztberichte aufgezeigt. Bei einer Wegweisung sei mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands aller Familienmitglieder und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Auch das Kindeswohl wäre im Falle einer Rückweisung massiv gefährdet.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet.
E. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich insbesondere die schwangere Beschwerdeführerin 2 in einer schwierigen Lage befindet. Es liegen in casu allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aktengemäss wurden bei ihr regelmässige Schwangerschaftskontrollen durchgeführt, welche abgesehen von einer leicht verminderten Fruchtwassermenge und einer vaginalen Infektion stets unauffällig ausfielen (Arztbericht des Spitals X._______ vom 22. August 2022 [SEM-act. 41], Ärztliches Zeugnis des Spitals X._______ vom 7. September 2022 [SEM-act. 37], Bericht Ultraschalldiagnostik des Spitals X._______ vom 7. September 2022 und 21. September 2022 [SEM-act. 47 und 49]). Auch die von den anderen Beschwerdeführenden geltend gemachten Beschwerden stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien (weiter) behandelt werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der physischen Befunde der Kinder und des Vaters (Obstipation, diskrete Vulvovaginitis, Verdacht auf Oxyuren sowie Karies bei der Beschwerdeführerin 3, Scabies und Chronische Rhinitis beim Beschwerdeführer 4 [Arztberichte vom 21. September 2022, SEM-act. 50 und 51], leichte normochrome normozytäre Anämie sowie Verdacht auf arterielle Hypertonie beim Beschwerdeführer 1 [Arztbericht Medbase vom 18. Oktober 2022, BVGer-act. 3]), als auch für eine allfällige psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführenden. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kroatien aktuell renoviert werde, vermag daran auch nichts zu ändern, zumal es sich dabei allenfalls um ein zeitlich begrenztes Vollzugshindernis handelt. Ausserdem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.
E. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.7 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 24. Oktober 2022 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind ihnen jedoch die Verfahrenskosten zu erlassen, weshalb sich eine Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4542/2022 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, Burundi, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Helen Zemp, Rechtsschutz für Asylsuchende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am 8. August 2022 in der Schweiz für sich und ihre beiden Kinder um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 27. Juli 2022 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist waren und um Asyl ersucht hatten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff., 16, 19). B. Am 31. August 2022 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. Dabei führte der Beschwerdeführer 1 aus, beim ersten Versuch mit seiner Familie nach Kroatien einzureisen von der kroatischen Polizei nach Bosnien zurückgestossen worden zu sein. Sie hätten alle Kleider ausziehen müssen, seien durchsucht worden, wobei man seinen Ring und die Kette seiner Ehefrau zurückbehalten, und seine Ehefrau sexuell belästigt habe. Danach seien sie mit dem Auto zurück an die Grenze geführt worden, wo man sie mit Gewalt zum Aussteigen bewogen habe. Tags darauf hätten sie erneut die Grenze überquert und seien von anderen Polizisten aufgegriffen worden. Man habe sie daraufhin in eine Art Gefängnis gebracht, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, bevor man sie schliesslich in ein Camp in Zagreb gebracht habe. Dort sei es ihnen schlecht ergangen. Es habe weder eine Schule noch Spielzeug für die Kinder gegeben, sie seien nicht über die Essenszeiten informiert worden und seine schwangere Frau habe trotz Bauchschmerzen ungefähr eine Woche auf einen Arzt warten müssen. Die Resultate der Untersuchung habe man ihnen zudem bis anhin nicht bekannt gegeben. In Kroatien hätten sie nicht um Asyl ersucht, da sie dort keine Anhörung gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte diese Aussagen und lehnte eine Rückkehr nach Kroatien ebenfalls ab. Sie hätten viel Gewalt erlebt, ihre Tochter sei vollkommen traumatisiert. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 beide an, schlecht schlafen zu können, Albträume im Zusammenhang mit dem Erlebten sowie Migräne zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund der erlebten sexuellen Gewalt nach einem Arzt gefragt, mit welchem sie darüber sprechen könne, habe aber grosse Angst, einen männlichen Arzt zu sehen. Der Tochter gehe es psychisch nicht gut, sie sei sehr schüchtern und akzeptiere es nicht, alleine zu schlafen. Der Sohn habe die Grippe und ebenfalls Albträume (SEM-act. 28, 32). C. Am 12.September 2022 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis des Spitals X.______ vom 7. September 2022 ein, wonach der Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer leicht verminderten Fruchtwassermenge Schonung empfohlen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde. Mit Eingabe vom 13. September 2022 reichten sie ein Bestätigungsschreiben der Mütter- und Väterberatung der Stadt Y._______ hinsichtlich eines am 26. August 2022 erfolgten Hausbesuchs bei der Beschwerdeführerin 2 nach. Am 20. September 2022 ging bei der Vorinstanz ferner ein Zuweisungsschreiben des Medic-Help vom 10. August 2022 betreffend den Beschwerdeführer 4 sowie ein Arztbericht betreffend eine Schwangerschaftskontrolle bei der Beschwerdeführerin 2, beide Dokumente datiert vom 22. August 2022, ein (SEM-act. 37 ff.). D. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom 9. September 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 23. September 2022 gut (SEM-act. 30, 35, 42 f.). E. Mit Verfügung vom 27. September 2022 - eröffnet am 30. September 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton V._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 53). F. Ebenfalls am 27. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden zwei Arztberichte vom 21. September 2022 betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 bei der Vorinstanz zu den Akten (SEM-act. 54 f.). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und ihre Kinder an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form des Verzichts auf einen Kostenvorschuss und auf die Bezahlung von Verfahrenskosten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 10. Oktober 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (BVGer-act. 3). I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie weitere Informationen zu den Akten (BVGer-act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind für sich und ihre Kinder zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche sie darin erblicken, dass die Vorinstanz ihnen keine Einsicht in die - in der angefochtenen Verfügung erwähnten - Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien gewährt habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn die Vorinstanz hinsichtlich bereits früher getätigter Abklärungen der Schweizer Vertretung in ihrer Verfügung auf entsprechende Erkenntnisse verweist beziehungsweise diese in zusammengefasster Form wiedergibt (vgl. die angefochtene Verfügung S. 5). Da im vorliegenden Verfahren keine Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten auch keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in welche Einsicht hätte gewährt werden müssen. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (vgl. Urteile des BVGer E-4665/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 4.3; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 5.3.1). 4.2. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, zum Zeitpunkt des Entscheids sei der medizinische Sachverhalt seitens der Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt worden. Es fehlten fachärztliche Abklärungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden sowie dazu, ob die schwangere Beschwerdeführerin 2 überhaupt transportfähig sei. Ausserdem habe die Vorinstanz anstehende Arzttermine nicht abgewartet. Die Vorinstanz habe sodann ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich mit den medizinischem Umständen des konkreten Falls auseinanderzusetzen und stattdessen zu einem pauschalen Fazit gelangt sei. 4.3. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.4. Angesichts der in den Akten liegenden Arztberichte zu allen vier Beschwerdeführenden ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten. Hinsichtlich der Abklärung der gesundheitlichen Situation der schwangeren Beschwerdeführerin 2 liegen mehrere Berichte über Kontrolltermine vor, welche stets unauffällig ausfielen (vgl. dazu unten E. 7.5). Die Reisefähigkeit wird, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, wobei alle in diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen berücksichtigt sowie gegebenenfalls weitere ärztliche Beurteilungen zur Transportfähigkeit eingeholt werden (vgl. die angefochtene Verfügung S. 9). Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, einen weiteren Arzttermin der Beschwerdeführerin 2 vom 12. Oktober 2022 abzuwarten, und es bestand auch kein Anlass, die für die Beschwerdeführenden 1 und 3 vereinbarten Arzttermine abzuwarten (vgl. zum Ganzen unten E. 7.5). Die umfangreichen Ausführungen der Vorinstanz zum medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführenden (vgl. die angefochtene Verfügung S. 6 ff.) zeigen schliesslich auf, dass sie sich genügend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der/die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5.4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2, dass sie am 27. Juli 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden waren. Gleichentags hatten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank Asylgesuche gestellt (vgl. Sachverhalt A). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig daraufhin, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. 6. 6.1. Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5; F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2; F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zunächst unklar, wo vulnerable Personengruppen in Kroatien untergebracht werden könnten. Von der Rechtsvertretung am 15. September 2022 telefonisch vorgenommene Abklärungen hätten ergeben, dass das einzige Auffangzentrum für vulnerable Personengruppen (mit einer Kapazität von 90 bis 100 Plätzen) aktuell renoviert werde. Ob andere, auf die Bedürfnisse vulnerabler Personen ausgerichtete Unterbringungsmöglichkeiten bestünden, habe nicht gesagt werden können. Die diesbezüglich von der Vorinstanz erwähnten Informationen der Schweizer Botschaft in Kroatien seien somit nicht aktuell und würden keine ausreichende Grundlage für eine Wegweisung von Familien und vulnerablen Personen bieten. Die Vorinstanz berücksichtige auch die zu erwartenden Flüchtlingsströme aus der Ukraine nicht, welche die Unterbringungssituation in Kroatien noch weiter verschärfen dürfte. Nebst dem jungen Alter der beiden Kinder ergebe sich die Vulnerabilität der Familie auch aus der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2. Ein anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom 7. September 2022 festgestellter Fruchtwassermangel stehe möglicherweise mit der in Kroatien erfahrenen Gewalt in Zusammenhang, als der Beschwerdeführerin 2 in den Bauch getreten worden sei. Der sexuelle Übergriff, die fortwährende Angst vor einem neuerlichen Übergriff bei einer Rückkehr nach Kroatien sowie die Angst vor einer Fehlgeburt belasteten die Beschwerdeführerin 2 enorm. Dass auch die übrigen Familienmitglieder aufgrund der Erlebnisse in Kroatien in einer schlechten psychischen Verfassung seien, werde durch die eingereichten Arztberichte aufgezeigt. Bei einer Wegweisung sei mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands aller Familienmitglieder und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Auch das Kindeswohl wäre im Falle einer Rückweisung massiv gefährdet. 7.3. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. 7.4. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.5. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich insbesondere die schwangere Beschwerdeführerin 2 in einer schwierigen Lage befindet. Es liegen in casu allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aktengemäss wurden bei ihr regelmässige Schwangerschaftskontrollen durchgeführt, welche abgesehen von einer leicht verminderten Fruchtwassermenge und einer vaginalen Infektion stets unauffällig ausfielen (Arztbericht des Spitals X._______ vom 22. August 2022 [SEM-act. 41], Ärztliches Zeugnis des Spitals X._______ vom 7. September 2022 [SEM-act. 37], Bericht Ultraschalldiagnostik des Spitals X._______ vom 7. September 2022 und 21. September 2022 [SEM-act. 47 und 49]). Auch die von den anderen Beschwerdeführenden geltend gemachten Beschwerden stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien (weiter) behandelt werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der physischen Befunde der Kinder und des Vaters (Obstipation, diskrete Vulvovaginitis, Verdacht auf Oxyuren sowie Karies bei der Beschwerdeführerin 3, Scabies und Chronische Rhinitis beim Beschwerdeführer 4 [Arztberichte vom 21. September 2022, SEM-act. 50 und 51], leichte normochrome normozytäre Anämie sowie Verdacht auf arterielle Hypertonie beim Beschwerdeführer 1 [Arztbericht Medbase vom 18. Oktober 2022, BVGer-act. 3]), als auch für eine allfällige psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführenden. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kroatien aktuell renoviert werde, vermag daran auch nichts zu ändern, zumal es sich dabei allenfalls um ein zeitlich begrenztes Vollzugshindernis handelt. Ausserdem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. 7.6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7. Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 24. Oktober 2022 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind ihnen jedoch die Verfahrenskosten zu erlassen, weshalb sich eine Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: