Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Ein Abgleich des Fingerabdrucks des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am 18. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 17. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass das Verfahren des Beschwerdeführers noch hängig sei, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 4.4 Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Namentlich unbehelflich ist sein Vorbringen, wonach er in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, zumal bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Im Übrigen räumt die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H und D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner erlebten Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer hat insbesondere selbst keine gewaltsamen Übergriffe der kroatischen Behörden substanziiert vorgetragen. Die Vorinstanz hat auf Grundlage seiner Aussagen eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte, aber nicht näher substantiierte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so ist nicht ersichtlich, dass eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte. Er gab an, es gehe ihm - abgesehen von einer möglichen (...) und (...) - gesundheitlich gut. Dass er auf mögliche Medikamente oder eine medizinische Behandlung angewiesen ist, macht er nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer kann insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 7 Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5656/2022 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Matthias Neumann Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 18. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 8. November 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende Bundesasylzentrum B._______ mit der Wahrung seiner Rechte. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 17. November 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Dabei machte er geltend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht, weil er dort schlecht behandelt worden sei. Man habe ihn geschlagen und Hunde benützt. Die Polizei habe ihn zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen, ihm Fusstritte gegeben und ihn unter Zwang in ein Auto gebracht. Seine Sprache sei nicht verstanden worden. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke sei er weitergereist. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Nur habe er so etwas wie eine (...) und müsste sich deshalb oft (...). Auch verspüre er beim Stehen und Sitzen Schmerzen im (...). D. Am 17. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 1. Dezember 2022 gut. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 - eröffnet am 6. Dezember 2022 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandats. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Ein Abgleich des Fingerabdrucks des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am 18. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 17. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass das Verfahren des Beschwerdeführers noch hängig sei, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4.4 Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Namentlich unbehelflich ist sein Vorbringen, wonach er in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, zumal bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Im Übrigen räumt die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H und D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner erlebten Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer hat insbesondere selbst keine gewaltsamen Übergriffe der kroatischen Behörden substanziiert vorgetragen. Die Vorinstanz hat auf Grundlage seiner Aussagen eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte, aber nicht näher substantiierte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so ist nicht ersichtlich, dass eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte. Er gab an, es gehe ihm - abgesehen von einer möglichen (...) und (...) - gesundheitlich gut. Dass er auf mögliche Medikamente oder eine medizinische Behandlung angewiesen ist, macht er nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer kann insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
7. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann