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F-1155/2023

F-1155/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werde (Art. 33a Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 In casu wurde die angefochtene Verfügung auf Italienisch verfasst, während die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache eingereicht wurde. Implizit scheint die Beschwerdeführerin somit einen Wechsel der Verfahrenssprache zu beantragen. Diesem Antrag ist stattzugeben.

E. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz verletzte ihren Anspruch auf Begründung des Entscheids, indem sie mittels nicht nachvollziehbaren, allgemeinen Ausführungen ihre konkrete Situation nicht hinreichend gewürdigt habe. Zudem habe die Vorinstanz die Frage des Selbsteintritts mit textbausteinartigen, gehaltlosen Formulierungen verneint und sei somit der Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen. Des Weiteren verweise die Vorinstanz auf die allgemeinen vertraglichen Verpflichtungen von Kroatien, ohne hinreichend zu berücksichtigen, dass in der Praxis grundlegende Garantien gerade nicht gegeben seien. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Angaben die Vorinstanz davon ausgehe, dass keine systematischen Mängel in Kroatien vorhanden seien. Insbesondere seien die im Nichteintretensentscheid zitierten Botschaftsabklärungen nicht in den Akten vorhanden. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe dem Zweittermin bei Medic Help vom 20. Februar 2023 nicht Rechnung getragen. Die Vorinstanz habe trotz der Tatsache, dass der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin noch nicht genügend eruiert worden sei, und ohne Erkundigung bei Medic Help den Nichteintretensentscheid erlassen. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden.

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 16. Februar 2023 mit dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche Kritik von nationalen und internationalen Organisationen berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund welcher Informationen sie zum Schluss gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-Back-Problematik betroffen seien und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Die Vorin-stanz hat die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführerin in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfehlungen der kroatischen Behörden keinerlei Belege vorgelegt hat, waren diesbezüglich keine weitergehenden Abklärungen angezeigt. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung der Vorinstanz zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Insoweit geltend gemacht wird, die Ergebnisse der Abklärungen, welche die Botschaft in Kroatien vornahm, lägen dem Entscheid weder bei noch hätten sie Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Erkenntnisse aus den Abklärungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergab. Da im vorliegenden Verfahren keine individuelle Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in die Einsicht hätte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Botschaft, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (vgl. Urteile des BVGer D 4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 7.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 4.1). Auch eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Botschaftsabklärungen ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Auf die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird sogleich noch zurückzukommen sein (vgl. unten E. 9.3.1).

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 6.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/ Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 6.4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin, dass sie am 23. Dezember 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags hatte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-638/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.4). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 7 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass nicht sichergestellt sei, dass sie in Kroatien tatsächlich ein Asylverfahren durchlaufen werden könne. Sie führt aus, dass bei einer Rückweisung nach Kroatien die Gefahr der Kettenabschiebung nach Russland bestehe. Ihr sei in Kroatien von einem Polizisten der Grenzwache mitgeteilt worden, dass Tschetschenen nach Russland zurückgebracht werden würden. Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin auf die schlechten Bedingungen und Behandlungen sowie die menschenunwürdigen Aufnahmebedingungen in Kroatien hin. Zudem würden erhebliche Zweifel am Zugang zur medizinischen Grundversorgung in Kroatien bestehen; insbesondere bei psychischen Problemen sei nur eine eingeschränkte Unterstützung verfügbar. Vorliegend sei aktenkundig, dass sie eine ambulante Therapie benötige, sobald sie einen festen Wohnsitz habe. Die Dringlichkeit einer psychiatrischen Behandlung werde durch ihre Drohung, sich bei einer Rückführung nach Kroatien das Leben zu nehmen, akzentuiert. Insgesamt hätte die Vorinstanz Garantien seitens der kroatischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, der vertieften und diskriminierungsfreien Prüfung ihrer Asylgründe sowie dem Zugang zu einer psychologischen Behandlung einholen müssen.

E. 8.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 8.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 6.3; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.5; F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien und der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestreitet nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch ihre Vorbringen zu der besonderen Gefährdung von tschetschenischen Asylsuchenden in Kroatien ergehen einzig gestützt auf allgemeine Hinweise. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK, Art. 1 oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es besteht somit auch kein Grund, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen.

E. 9.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am 13. Januar 2023 erstmals ärztlich untersuchen lassen (vgl. Arztbericht Medic Help Chiasso vom 13. Januar 2023, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14). Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den medi-zinischen Sachverhalt in unzureichender Weise gewürdigt, ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Arztbericht vom 13. Januar 2023 eingehend auseinandergesetzt hat. Der Arztbericht vom 20. Februar 2023 konnte sodann keinen Eingang in die Erwägungen der Verfügung vom 16. Februar 2023 finden. Angesichts des ärztlichen Befunds vom 13. Januar 2023 bestand für die Vorinstanz ferner keine Veranlassung, potentielle Folgetermine abzuwarten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.

E. 9.3.2 Anlässlich des Arzttermins vom 13. Januar 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Angststörung mit depressiver Verstimmung sowie Schlaflosigkeit festgestellt. Der Beschwerdeführerin wurden Trittico und Escitalopram als Anti-Depressiva verschrieben. Am 7. Februar 2023 wurde ihr anlässlich eines Arzttermins ein kariöser Zahn entfernt (vgl. Arztbericht Medic Help Chiasso vom 7. Februar 2023, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 27). Am 20. Februar 2023 suchte die Beschwerdeführerin erneut den Arzt von Medic Help auf (vgl. Arztbericht Medic Help Chiasso vom 20. Februar 2023, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 34). Aufgrund der indizierten Verarbeitungsstörung mit psychischer Traumatisation wurde die Beschwerdeführerin bei der C._______ Psychiatrie zur medikamentösen Einstellung und zu Gesprächen angemeldet. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Rechtsvertretung gedroht, sich bei einer Rückführung nach Kroatien das Leben zu nehmen.

E. 9.3.3 Die dargestellten Befunde sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien (weiter) behandelt werden. Eine allfällige Suizidalität stellt zudem praxisgemäss kein Überstellungshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-4782/2022 vom 23. Februar 2022 E. 8.3.5). Ihr ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen einer Überstellung nach Kroatien im vorliegenden Fall nicht entgegen.

E. 9.3.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.

E. 9.3.5 Gesamthaft betrachtet liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es im Übrigen nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. etwa Urteil des BVGer Urteil E-4341/2022 E. 7.3.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden.

E. 9.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen und es kann insbesondere nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - von einer Ermessensunterschreitung ausgegangen werden. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass; das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 9.5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der am 1. März 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist sodann das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1155/2023 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die russische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (hiernach: die Beschwerdeführerin), ersuchte am 3. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 23. Dezember 2022 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war und gleichentags um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage komme. C. Die Vorinstanz ersuchte am 19. Januar 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch am 2. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023, eröffnet am 21. Februar 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei-sung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerde-führerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editions-pflichtigen Akten und wies auf die einer allfälligen Beschwerde (von Gesetzes wegen) fehlende aufschiebende Wirkung hin. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Zuletzt wurde beantragt, die Beschwerdeführerin sei unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. F. Am 1. März 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werde (Art. 33a Abs. 2 VwVG). 4.2. In casu wurde die angefochtene Verfügung auf Italienisch verfasst, während die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache eingereicht wurde. Implizit scheint die Beschwerdeführerin somit einen Wechsel der Verfahrenssprache zu beantragen. Diesem Antrag ist stattzugeben. 5. 5.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz verletzte ihren Anspruch auf Begründung des Entscheids, indem sie mittels nicht nachvollziehbaren, allgemeinen Ausführungen ihre konkrete Situation nicht hinreichend gewürdigt habe. Zudem habe die Vorinstanz die Frage des Selbsteintritts mit textbausteinartigen, gehaltlosen Formulierungen verneint und sei somit der Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen. Des Weiteren verweise die Vorinstanz auf die allgemeinen vertraglichen Verpflichtungen von Kroatien, ohne hinreichend zu berücksichtigen, dass in der Praxis grundlegende Garantien gerade nicht gegeben seien. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Angaben die Vorinstanz davon ausgehe, dass keine systematischen Mängel in Kroatien vorhanden seien. Insbesondere seien die im Nichteintretensentscheid zitierten Botschaftsabklärungen nicht in den Akten vorhanden. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe dem Zweittermin bei Medic Help vom 20. Februar 2023 nicht Rechnung getragen. Die Vorinstanz habe trotz der Tatsache, dass der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin noch nicht genügend eruiert worden sei, und ohne Erkundigung bei Medic Help den Nichteintretensentscheid erlassen. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. 5.2. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 16. Februar 2023 mit dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche Kritik von nationalen und internationalen Organisationen berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund welcher Informationen sie zum Schluss gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-Back-Problematik betroffen seien und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Die Vorin-stanz hat die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführerin in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfehlungen der kroatischen Behörden keinerlei Belege vorgelegt hat, waren diesbezüglich keine weitergehenden Abklärungen angezeigt. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung der Vorinstanz zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Insoweit geltend gemacht wird, die Ergebnisse der Abklärungen, welche die Botschaft in Kroatien vornahm, lägen dem Entscheid weder bei noch hätten sie Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Erkenntnisse aus den Abklärungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergab. Da im vorliegenden Verfahren keine individuelle Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in die Einsicht hätte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Botschaft, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (vgl. Urteile des BVGer D 4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 7.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 4.1). Auch eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Botschaftsabklärungen ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Auf die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird sogleich noch zurückzukommen sein (vgl. unten E. 9.3.1). 5.4. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1. Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 6.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/ Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 6.4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin, dass sie am 23. Dezember 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags hatte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-638/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.4). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.

7. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass nicht sichergestellt sei, dass sie in Kroatien tatsächlich ein Asylverfahren durchlaufen werden könne. Sie führt aus, dass bei einer Rückweisung nach Kroatien die Gefahr der Kettenabschiebung nach Russland bestehe. Ihr sei in Kroatien von einem Polizisten der Grenzwache mitgeteilt worden, dass Tschetschenen nach Russland zurückgebracht werden würden. Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin auf die schlechten Bedingungen und Behandlungen sowie die menschenunwürdigen Aufnahmebedingungen in Kroatien hin. Zudem würden erhebliche Zweifel am Zugang zur medizinischen Grundversorgung in Kroatien bestehen; insbesondere bei psychischen Problemen sei nur eine eingeschränkte Unterstützung verfügbar. Vorliegend sei aktenkundig, dass sie eine ambulante Therapie benötige, sobald sie einen festen Wohnsitz habe. Die Dringlichkeit einer psychiatrischen Behandlung werde durch ihre Drohung, sich bei einer Rückführung nach Kroatien das Leben zu nehmen, akzentuiert. Insgesamt hätte die Vorinstanz Garantien seitens der kroatischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, der vertieften und diskriminierungsfreien Prüfung ihrer Asylgründe sowie dem Zugang zu einer psychologischen Behandlung einholen müssen. 8. 8.1. Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 6.3; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.5; F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien und der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2. Das Bundesverwaltungsgericht bestreitet nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch ihre Vorbringen zu der besonderen Gefährdung von tschetschenischen Asylsuchenden in Kroatien ergehen einzig gestützt auf allgemeine Hinweise. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK, Art. 1 oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es besteht somit auch kein Grund, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. 9.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.1. Die Beschwerdeführerin hat sich am 13. Januar 2023 erstmals ärztlich untersuchen lassen (vgl. Arztbericht Medic Help Chiasso vom 13. Januar 2023, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14). Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den medi-zinischen Sachverhalt in unzureichender Weise gewürdigt, ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Arztbericht vom 13. Januar 2023 eingehend auseinandergesetzt hat. Der Arztbericht vom 20. Februar 2023 konnte sodann keinen Eingang in die Erwägungen der Verfügung vom 16. Februar 2023 finden. Angesichts des ärztlichen Befunds vom 13. Januar 2023 bestand für die Vorinstanz ferner keine Veranlassung, potentielle Folgetermine abzuwarten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt. 9.3.2. Anlässlich des Arzttermins vom 13. Januar 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Angststörung mit depressiver Verstimmung sowie Schlaflosigkeit festgestellt. Der Beschwerdeführerin wurden Trittico und Escitalopram als Anti-Depressiva verschrieben. Am 7. Februar 2023 wurde ihr anlässlich eines Arzttermins ein kariöser Zahn entfernt (vgl. Arztbericht Medic Help Chiasso vom 7. Februar 2023, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 27). Am 20. Februar 2023 suchte die Beschwerdeführerin erneut den Arzt von Medic Help auf (vgl. Arztbericht Medic Help Chiasso vom 20. Februar 2023, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 34). Aufgrund der indizierten Verarbeitungsstörung mit psychischer Traumatisation wurde die Beschwerdeführerin bei der C._______ Psychiatrie zur medikamentösen Einstellung und zu Gesprächen angemeldet. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Rechtsvertretung gedroht, sich bei einer Rückführung nach Kroatien das Leben zu nehmen. 9.3.3. Die dargestellten Befunde sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien (weiter) behandelt werden. Eine allfällige Suizidalität stellt zudem praxisgemäss kein Überstellungshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-4782/2022 vom 23. Februar 2022 E. 8.3.5). Ihr ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen einer Überstellung nach Kroatien im vorliegenden Fall nicht entgegen. 9.3.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 9.3.5. Gesamthaft betrachtet liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es im Übrigen nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. etwa Urteil des BVGer Urteil E-4341/2022 E. 7.3.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden. 9.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen und es kann insbesondere nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - von einer Ermessensunterschreitung ausgegangen werden. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass; das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 9.5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Der am 1. März 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist sodann das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden. 11. 11.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Caroline Rausch