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F-1518/2022

F-1518/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter; iranische Staatsangehö- rige; geb. […] und […]) ersuchten am 12. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 20. Oktober 2021 in Italien eingereist waren. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin 1 am 19. November 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien. Diese erklärte, sie habe den Iran gemeinsam mit ihrer Tochter am (…) 2017 verlassen und sei in den Irak gegangen. Dort seien sie in einem Camp gewesen und während drei Jahren von der UNO unterstützt worden. Am (…) 2021 hätten sie den Irak verlassen und seien in die Türkei gereist. Danach seien sie in einem Boot nach Italien gelangt, wo sie sich vom 21. Oktober bis zum 12. Novem- ber 2021 aufgehalten hätten. In Italien habe man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen, aber sie hätten kein Asylgesuch gestellt. Sie seien in zwei verschiedenen Camps sowie einem grossen Schiff des Roten Kreuzes un- tergebracht gewesen. Am 12. November 2021 seien sie schliesslich von D._______ mit dem Zug in die Schweiz gereist. Die Reise sei von ihrem Ehemann in E._______ finanziert worden. Sie – die Beschwerdeführerin 1

– habe nur Vertrauen in das schweizerische System. Sie habe eine Herz- krankheit und habe damals ihren einjährigen Sohn verloren, weil dieser dieselbe Krankheit gehabt habe. Sie habe nur noch ihre Tochter. In der Türkei sei sie mit ihrer Tochter in einem Haus gewesen, als ein Schlepper sie überfallen habe. Deshalb sei es ihr bei der Ankunft in Italien seelisch sehr schlecht gegangen. Im Camp habe sich jedoch niemand um sie ge- kümmert. In Italien gebe es betrunkene und drogensüchtige Leute auf der Strasse. Sie könne ihre Tochter, die sich freue, in der Schweiz zu sein, nicht enttäuschen. Zudem sei Italien für ihre Tochter nicht sicher. Im Irak habe man schon einmal versucht, ihre Tochter zu verschleppen, weshalb sie – die Beschwerdeführerin 1 – ständig Angst um sie habe. Ihr Ex-Ehemann und Vater der Tochter lebe im Iran und sei auch schon in den Irak und nach Deutschland gereist, um seine Tochter zurückzubringen. Zudem würden in Italien die Menschenrechte nicht eingehalten und man habe ihnen dort ge- sagt, dass man sie nicht wolle. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass die Mitralklappe ihres Herzens zu gross sei. Dies habe man mit

F-1518/2022 Seite 3 15 Jahren bei ihr festgestellt, aber sie sei noch nie operiert worden. Ihr Herz schlage zu schnell, wenn sie aufgeregt sei oder sich extrem freue, sodass sie sich dann hinlegen und die Beine hochlagern müsse. Danach würde es ihr bessergehen. Sie nehme seit etwa 15 Jahren Eisentabletten. Zudem habe sie Sinusitis und Migräne, letzteres jedoch nicht so stark. Psy- chisch gehe es ihr nicht so gut. Sie habe in den letzten 3-4 Monaten, in denen sie unterwegs gewesen seien, viel gelitten und fühle sich kraftlos. Einzig ihre Tochter gebe ihr Kraft. Zum Gesundheitszustand der Tochter gab die Beschwerdeführerin 1 an, diese sei aus Sicherheitsgründen seit sechs Jahren bei keinem Arzt gewe- sen. Sie habe ihres Wissens keine Krankheit. Ihre Tochter sei stark, aber sie – die Beschwerdeführerin 1 – wisse, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie gestresst sei. Früher habe sie immer gerne mit Farben ge- malt, aber jetzt verwende sie nur noch schwarz und komme auch in der Nacht öfters zu ihr, weil sie Angst habe. Sie benötige einen Kinderpsycho- logen. C. C.a Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 22. November 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Am 13. Dezember 2021 ersuchten die italienischen Behörden die Vor- instanz um Auskunft über den Aufenthaltsort und -status des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1. Am 14. Dezember 2021 informierte die Vor- instanz die italienischen Behörden darüber, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben seit (…) vom leiblichen iranischen Vater ihrer Tochter geschieden sei. Seit (…) sei die Beschwerdeführerin 1 erneut ver- heiratet. Ihr Ehemann lebe seit ca. 15 Jahren in Grossbritannien und habe die britische Staatsangehörigkeit. C.c Da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellungnahme abgegeben hatten, teilte ihnen die Vorinstanz am 24. Januar 2022 mit, dass Italien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig geworden sei.

F-1518/2022 Seite 4 C.d Am 28. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör- den um Garantien hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerin- nen und der Achtung der Familieneinheit und des Kindswohls. C.e Am 31. Januar 2022 hiessen die italienischen Behörden das Übernah- meersuchen der Vorinstanz explizit gut und sicherten eine Unterbringung der Beschwerdeführerinnen im «Reception and Integration System», unter Wahrung der Familieneinheit und des Kindswohls, zu. D. Am 3. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter unter Hinweis auf zwei Arztberichte beantragen, dass die Vorinstanz auf die Asylgesuche eintrete. E. Mit Verfügung vom 21. März 2022 (eröffnet am 23. März 2022) trat die Vor- instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 30. März 2022 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundes- verwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzu- treten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Be- schwerdeführerin 2 im Rahmen eines kindsgerechten Dublingesprächs an- zuhören. Subsubeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuel- len schriftlichen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung für Mutter und Kind sowie die nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnah- mezentrum an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Wegweisung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschieben- den Wirkung entschieden worden sei, sowie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.

F-1518/2022 Seite 5 G. Am 1. April 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. H. Mit Eingaben vom 7. und 14. April 2022 reichten die Beschwerdeführerin- nen weitere Unterlagen ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 erkannte die Instruktionsrichte- rin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. J. Am 4. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere ärztliche Bestätigung ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er- messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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E. 4 Entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 2 nicht persönlich angehört habe. Damit liege eine Verletzung der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) vor.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar o- der durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundes- gericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Ver- fahren unmittelbar anwendbar ist. Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit der- jenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1).

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E. 4.2.2 Vorliegend gelangte der Standpunkt der (…)-jährigen Tochter durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 im Dublin-Gespräch genü- gend zum Ausdruck, zumal letztere explizit zu den Gründen, die aus Sicht ihrer Tochter gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen, befragt wurde. Die Beschwerdeführerinnen verfolgen zudem dasselbe Ziel, näm- lich die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Anhörung der minderjährigen Beschwerde- führerin 2 verzichtet. Es liegt keine Verletzung von Art. 12 KRK vor und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 wurde nicht verletzt. Der in die- sem Zusammenhang gestellte Antrag auf Anhörung im Rahmen eines kindsgerechten Dublingesprächs ist abzuweisen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann vor, die Vorinstanz hätte eingehend darlegen müssen, weshalb sie einen Selbsteintritt als nicht ge- rechtfertigt erachte. Damit machen sie eine Verletzung der Begründungs- pflicht geltend.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und deren medizinischen Situationen auseinandergesetzt. Im Zuge dessen ist sie zum Schluss gelangt, dass keine humanitären Gründe für einen Selbstein- tritt vorliegen. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht er- weist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.

E. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerinnen nicht verletzt.

E. 5 Die Beschwerdeführerinnen monieren im Weiteren, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Sache insbesondere zur Abklä- rung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

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E. 5.2 Es ist nicht ersichtlich, in welchen Punkten die Vorinstanz den Sach- verhalt ergänzen beziehungsweise gründlicher hätte abklären sollen. So hat sie sich mit sämtlichen Arztberichten betreffend die Beschwerdeführe- rinnen auseinandergesetzt und durfte aufgrund dieser davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 vom Kinderarzt an die Kinderpsychiatrie verwiesen wurde, zumal es sich hierbei um eine übliche komplementäre Massnahme handelt. Es ist folglich keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Ent- scheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zu- ständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich erteilten sie explizit ihre Zustimmung für die Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten wird.

E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-

F-1518/2022 Seite 9 staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7 Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, ange- führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zu- sammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrun- gen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die italienischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, eine Wegweisung nach Ita- lien würde aufgrund der prekären Zustände in den italienischen Erstauf- nahmezentren eine menschenunwürdige und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nach sich ziehen. Die Beschwerdeführerin 1 sei auf der Flucht in der Türkei vergewaltigt worden. Es müsse davon ausge- gangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 Zeugin des sexuellen Übergriffs gewesen sei, da sie sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Haus aufgehalten habe. Sie – die Beschwerdeführerinnen – würden beide an erheblichen psychischen Problemen beziehungsweise an einer posttrau- matischen Belastungsstörung leiden. Zu den psychischen Leiden würden die bereits bestehenden Vulnerabilitätsmerkmale (alleinerziehende Mutter, Opfer sexueller Gewalt, minderjähriges Mädchen, traumatische Fluchter- fahrung) hinzutreten. Da in Italien keine nahtlose psychiatrisch-psychologi- sche Betreuung für Asylsuchende sichergestellt sei, drohe folglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der schlechte Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin 1 (Mutter) und die erlebten Traumata würden es ihr nicht nur erschweren, für sich selbst einzustehen und sich bei Behörden Gehör

F-1518/2022 Seite 10 zu verschaffen. Vielmehr könne sie deshalb ohne adäquate Unterstützung nur in einem begrenzten Rahmen für die Bedürfnisse ihrer Tochter sorgen. Dies stelle überdies eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 KRK dar.

E. 7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegan- gen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens- richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor- men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra- gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italie- nische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine syste- mischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom

17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom

29. September 2021 E. 5.3). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO ist folglich nicht gerechtfertigt.

E. 7.3 Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Dublin-Beschwerde die Un- terbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweit- aufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchen- den zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche

F-1518/2022 Seite 11 eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hin- reichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu wer- ten. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der al- leinerziehenden Mutter mit ihrem minderjährigen Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liege somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Der EGMR ist im Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 21. März 2021 (Nr. 46595/19) zur selben Einschätzung gelangt und hat zusätzlich festgehal- ten, dass selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einer Erstauf- nahmeeinrichtung die nötige Betreuung einer alleinerziehenden Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern gewährleistet sei (Urteil M.T., §§ 58– 62).

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin 1 gehört als alleinerziehende Mutter mit ei- nem minderjährigen Kind (Beschwerdeführerin 2) zu den schutzbedürfti- gen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120–122.). Die italienischen Behörden führten im Formular «nucleo familiare» vom 31. Januar 2022 Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführerinnen auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass die Beschwerdeführerinnen als Familie und unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in einer Einrichtung des Auf- nahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden. Zudem ver- wiesen sie auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, in welchem die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Ge- setzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integ- rationssystems SAI informierten und garantierten, dass Familien mit min- derjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusiche- rung einer familiengerechten Unterbringung sind demnach als genügend individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (Referenzurteil des BVGer

F-1518/2022 Seite 12 F-6330/2020 E. 10 und 11; Urteil M.T., §§ 58–62). Es ist nicht davon aus- zugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.

E. 7.5 Hinsichtlich des Kindswohls der Beschwerdeführerin 2 (Jg. […]) ist da- rauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sich nicht an seine völker- rechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben Das Kindswohl steht somit ei- ner Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK).

E. 7.6 Da die italienischen Behörden eine Unterbringung der Beschwerde- führerinnen in einem SAI zugesichert haben, sind ihre Ausführungen be- treffend Erstaufnahmezentren nicht einschlägig. Selbst eine vorüberge- hende Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum würde keine Verlet- zung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen (vgl. E. 6.3). In Bezug auf eine psychologische Betreuung in Italien ist festzuhalten, dass diese im Rah- men des SAI gewährleistet ist. Für eine Fortsetzung der entsprechenden Behandlung in Italien sind dementsprechend – wie dies von den Beschwer- deführerinnen subsubeventualiter beantragt wird – keine zusätzlichen Zu- sicherungen von den italienischen Behörden einzuholen. Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die italieni- schen Behörden bei der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert werden.

E. 7.7 Die Erlebnisse der beiden Beschwerdeführerinnen und insbesondere der sexuelle Übergriff auf die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei sind zwei- fellos sehr belastend. Eine Aufarbeitung dieser Erlebnisse mittels psycho- logischer Unterstützung ist folglich angezeigt. Gemäss ärztlicher Stellung- nahme vom 5. April 2022 ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 denn auch eine konsequente, regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung indiziert. Nichtsdestotrotz kann aus den Arztberichten weder für die Beschwerdeführerin 1 noch für die Beschwerdeführerin 2 eine schwere psychische Erkrankung abgeleitet werden, welche gemäss Referenzurteil E-962/2019 einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gebieten würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Beschwerdeführerin 2 weitere kinder- und jugendpsychiatrische Abklärungen laufen. Zudem wurden bei den Be- schwerdeführerinnen auch keine anderweitigen gravierenden gesundheit- lichen Beschwerden festgestellt. Sämtliche bei der Beschwerdeführerin 1 durchgeführten Herzuntersuchungen waren unauffällig.

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E. 7.8 Hinsichtlich der mittels Eingabe vom 7. April 2022 geltend gemachten Gefahr einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin 2 ist anzufügen, dass der wegweisende Staat bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu neh- men, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstel- lung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro- hung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom

E. 7.9 Die Schweiz ist weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbstein- tritt nahelegen würden.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Italien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt die am 14. April 2022 gewährte aufschiebende Wirkung da- hin.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer Bedürftigkeit aufgrund der Akten auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

F-1518/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1518/2022 Urteil vom 5. Mai 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter; iranische Staatsangehörige; geb. [...] und [...]) ersuchten am 12. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 20. Oktober 2021 in Italien eingereist waren. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin 1 am 19. November 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien. Diese erklärte, sie habe den Iran gemeinsam mit ihrer Tochter am (...) 2017 verlassen und sei in den Irak gegangen. Dort seien sie in einem Camp gewesen und während drei Jahren von der UNO unterstützt worden. Am (...) 2021 hätten sie den Irak verlassen und seien in die Türkei gereist. Danach seien sie in einem Boot nach Italien gelangt, wo sie sich vom 21. Oktober bis zum 12. November 2021 aufgehalten hätten. In Italien habe man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen, aber sie hätten kein Asylgesuch gestellt. Sie seien in zwei verschiedenen Camps sowie einem grossen Schiff des Roten Kreuzes untergebracht gewesen. Am 12. November 2021 seien sie schliesslich von D._______ mit dem Zug in die Schweiz gereist. Die Reise sei von ihrem Ehemann in E._______ finanziert worden. Sie - die Beschwerdeführerin 1 - habe nur Vertrauen in das schweizerische System. Sie habe eine Herzkrankheit und habe damals ihren einjährigen Sohn verloren, weil dieser dieselbe Krankheit gehabt habe. Sie habe nur noch ihre Tochter. In der Türkei sei sie mit ihrer Tochter in einem Haus gewesen, als ein Schlepper sie überfallen habe. Deshalb sei es ihr bei der Ankunft in Italien seelisch sehr schlecht gegangen. Im Camp habe sich jedoch niemand um sie gekümmert. In Italien gebe es betrunkene und drogensüchtige Leute auf der Strasse. Sie könne ihre Tochter, die sich freue, in der Schweiz zu sein, nicht enttäuschen. Zudem sei Italien für ihre Tochter nicht sicher. Im Irak habe man schon einmal versucht, ihre Tochter zu verschleppen, weshalb sie - die Beschwerdeführerin 1 - ständig Angst um sie habe. Ihr Ex-Ehemann und Vater der Tochter lebe im Iran und sei auch schon in den Irak und nach Deutschland gereist, um seine Tochter zurückzubringen. Zudem würden in Italien die Menschenrechte nicht eingehalten und man habe ihnen dort gesagt, dass man sie nicht wolle. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass die Mitralklappe ihres Herzens zu gross sei. Dies habe man mit 15 Jahren bei ihr festgestellt, aber sie sei noch nie operiert worden. Ihr Herz schlage zu schnell, wenn sie aufgeregt sei oder sich extrem freue, sodass sie sich dann hinlegen und die Beine hochlagern müsse. Danach würde es ihr bessergehen. Sie nehme seit etwa 15 Jahren Eisentabletten. Zudem habe sie Sinusitis und Migräne, letzteres jedoch nicht so stark. Psychisch gehe es ihr nicht so gut. Sie habe in den letzten 3-4 Monaten, in denen sie unterwegs gewesen seien, viel gelitten und fühle sich kraftlos. Einzig ihre Tochter gebe ihr Kraft. Zum Gesundheitszustand der Tochter gab die Beschwerdeführerin 1 an, diese sei aus Sicherheitsgründen seit sechs Jahren bei keinem Arzt gewesen. Sie habe ihres Wissens keine Krankheit. Ihre Tochter sei stark, aber sie - die Beschwerdeführerin 1 - wisse, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie gestresst sei. Früher habe sie immer gerne mit Farben gemalt, aber jetzt verwende sie nur noch schwarz und komme auch in der Nacht öfters zu ihr, weil sie Angst habe. Sie benötige einen Kinderpsychologen. C. C.a Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 22. November 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Am 13. Dezember 2021 ersuchten die italienischen Behörden die Vor-instanz um Auskunft über den Aufenthaltsort und -status des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1. Am 14. Dezember 2021 informierte die Vor-instanz die italienischen Behörden darüber, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben seit (...) vom leiblichen iranischen Vater ihrer Tochter geschieden sei. Seit (...) sei die Beschwerdeführerin 1 erneut verheiratet. Ihr Ehemann lebe seit ca. 15 Jahren in Grossbritannien und habe die britische Staatsangehörigkeit. C.c Da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellungnahme abgegeben hatten, teilte ihnen die Vorinstanz am 24. Januar 2022 mit, dass Italien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig geworden sei. C.d Am 28. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Garantien hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerinnen und der Achtung der Familieneinheit und des Kindswohls. C.e Am 31. Januar 2022 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz explizit gut und sicherten eine Unterbringung der Beschwerdeführerinnen im «Reception and Integration System», unter Wahrung der Familieneinheit und des Kindswohls, zu. D. Am 3. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter unter Hinweis auf zwei Arztberichte beantragen, dass die Vorinstanz auf die Asylgesuche eintrete. E. Mit Verfügung vom 21. März 2022 (eröffnet am 23. März 2022) trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 30. März 2022 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines kindsgerechten Dublingesprächs anzuhören. Subsubeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung für Mutter und Kind sowie die nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Wegweisung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 1. April 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Eingaben vom 7. und 14. April 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. J. Am 4. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere ärztliche Bestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 4.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 2 nicht persönlich angehört habe. Damit liege eine Verletzung der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) vor. 4.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1). 4.2.2. Vorliegend gelangte der Standpunkt der (...)-jährigen Tochter durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 im Dublin-Gespräch genügend zum Ausdruck, zumal letztere explizit zu den Gründen, die aus Sicht ihrer Tochter gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen, befragt wurde. Die Beschwerdeführerinnen verfolgen zudem dasselbe Ziel, nämlich die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 verzichtet. Es liegt keine Verletzung von Art. 12 KRK vor und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 wurde nicht verletzt. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Anhörung im Rahmen eines kindsgerechten Dublingesprächs ist abzuweisen. 4.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann vor, die Vorinstanz hätte eingehend darlegen müssen, weshalb sie einen Selbsteintritt als nicht gerechtfertigt erachte. Damit machen sie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 4.3.1. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und deren medizinischen Situationen auseinandergesetzt. Im Zuge dessen ist sie zum Schluss gelangt, dass keine humanitären Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. 4.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen nicht verletzt. 5. Die Beschwerdeführerinnen monieren im Weiteren, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Sache insbesondere zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.1. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2. Es ist nicht ersichtlich, in welchen Punkten die Vorinstanz den Sachverhalt ergänzen beziehungsweise gründlicher hätte abklären sollen. So hat sie sich mit sämtlichen Arztberichten betreffend die Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt und durfte aufgrund dieser davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 vom Kinderarzt an die Kinderpsychiatrie verwiesen wurde, zumal es sich hierbei um eine übliche komplementäre Massnahme handelt. Es ist folglich keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich erteilten sie explizit ihre Zustimmung für die Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten wird. 6.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, eine Wegweisung nach Italien würde aufgrund der prekären Zustände in den italienischen Erstaufnahmezentren eine menschenunwürdige und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nach sich ziehen. Die Beschwerdeführerin 1 sei auf der Flucht in der Türkei vergewaltigt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 Zeugin des sexuellen Übergriffs gewesen sei, da sie sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Haus aufgehalten habe. Sie - die Beschwerdeführerinnen - würden beide an erheblichen psychischen Problemen beziehungsweise an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Zu den psychischen Leiden würden die bereits bestehenden Vulnerabilitätsmerkmale (alleinerziehende Mutter, Opfer sexueller Gewalt, minderjähriges Mädchen, traumatische Fluchterfahrung) hinzutreten. Da in Italien keine nahtlose psychiatrisch-psychologische Betreuung für Asylsuchende sichergestellt sei, drohe folglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 (Mutter) und die erlebten Traumata würden es ihr nicht nur erschweren, für sich selbst einzustehen und sich bei Behörden Gehör zu verschaffen. Vielmehr könne sie deshalb ohne adäquate Unterstützung nur in einem begrenzten Rahmen für die Bedürfnisse ihrer Tochter sorgen. Dies stelle überdies eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 KRK dar. 7.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 7.3. Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Dublin-Beschwerde die Unterbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der alleinerziehenden Mutter mit ihrem minderjährigen Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liege somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Der EGMR ist im Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 21. März 2021 (Nr. 46595/19) zur selben Einschätzung gelangt und hat zusätzlich festgehalten, dass selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung die nötige Betreuung einer alleinerziehenden Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern gewährleistet sei (Urteil M.T., §§ 58-62). 7.4. Die Beschwerdeführerin 1 gehört als alleinerziehende Mutter mit einem minderjährigen Kind (Beschwerdeführerin 2) zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Die italienischen Behörden führten im Formular «nucleo familiare» vom 31. Januar 2022 Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführerinnen auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass die Beschwerdeführerinnen als Familie und unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden. Zudem verwiesen sie auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, in welchem die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI informierten und garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sind demnach als genügend individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11; Urteil M.T., §§ 58-62). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. 7.5. Hinsichtlich des Kindswohls der Beschwerdeführerin 2 (Jg. [...]) ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK). 7.6. Da die italienischen Behörden eine Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in einem SAI zugesichert haben, sind ihre Ausführungen betreffend Erstaufnahmezentren nicht einschlägig. Selbst eine vorübergehende Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum würde keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen (vgl. E. 6.3). In Bezug auf eine psychologische Betreuung in Italien ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des SAI gewährleistet ist. Für eine Fortsetzung der entsprechenden Behandlung in Italien sind dementsprechend - wie dies von den Beschwerdeführerinnen subsubeventualiter beantragt wird - keine zusätzlichen Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen. Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die italienischen Behörden bei der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert werden. 7.7. Die Erlebnisse der beiden Beschwerdeführerinnen und insbesondere der sexuelle Übergriff auf die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei sind zweifellos sehr belastend. Eine Aufarbeitung dieser Erlebnisse mittels psychologischer Unterstützung ist folglich angezeigt. Gemäss ärztlicher Stellungnahme vom 5. April 2022 ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 denn auch eine konsequente, regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung indiziert. Nichtsdestotrotz kann aus den Arztberichten weder für die Beschwerdeführerin 1 noch für die Beschwerdeführerin 2 eine schwere psychische Erkrankung abgeleitet werden, welche gemäss Referenzurteil E-962/2019 einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gebieten würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Beschwerdeführerin 2 weitere kinder- und jugendpsychiatrische Abklärungen laufen. Zudem wurden bei den Beschwerdeführerinnen auch keine anderweitigen gravierenden gesundheitlichen Beschwerden festgestellt. Sämtliche bei der Beschwerdeführerin 1 durchgeführten Herzuntersuchungen waren unauffällig. 7.8. Hinsichtlich der mittels Eingabe vom 7. April 2022 geltend gemachten Gefahr einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin 2 ist anzufügen, dass der wegweisende Staat bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die italienischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.9. Die Schweiz ist weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Italien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 14. April 2022 gewährte aufschiebende Wirkung dahin. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer Bedürftigkeit aufgrund der Akten auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: