Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3).
E. 3.4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 24. Juni 2022 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war. Nachdem die italienischen Behörden das von der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch vom 18. Juli 2022 um Übernahme innert Frist (18. September 2022) nicht beantwortet haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Verpflichtung zur Aufnahme geht auch dann an den ersuchten Mitgliedstaat über, wenn dieser innert Frist nicht geantwortet hat (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Berichte vom 10. Juni 2021 und 17. Februar 2022) - festzuhalten. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm bei einer Wegweisung nach Italien aufgrund des zu erwartenden Unterbruchs seiner Behandlung eine ernsthafte Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 der UN-Antifolterkonvention drohe, vermögen daran nichts zu ändern. Italien ist sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4537/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 6.1). Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz.
E. 5.2 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und ei-nen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).
E. 5.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/ Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bruder sei die einzige Bezugsperson, welche er noch habe und er sei aufgrund seiner psychischen Beschwerden und der im Heimatland und auf seiner Flucht erlittenen traumatischen Erfahrungen auf dessen Unterstützung angewiesen. In einem mit der Beschwerde eingereichten persönlichen Bericht des Bruders vom 27. Oktober 2022 (Beilage 9 zu BVGer 1) führt dieser aus, der Beschwerdeführer könne ohne ihn nicht aus dem Teufelskreis aus Selbstzweifeln, Ängsten und Unsicherheiten herausfinden; er brauche für alles Zuspruch und habe auf der Flucht mehrmals erwähnt, lieber sterben zu wollen, als ohne ihn - seinen Bruder - zu leben (vgl. Beschwerde Rz. 34 [BVGer-act. 1]).
E. 5.5.1 Die familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem als anerkannter Flüchtling mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Bruder dürfte (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Der Beschwerdeführer brachte sodann im Rahmen des Dublin-Gesprächs und nun auf Beschwerdeebene den Wunsch vor, beim Bruder zu verbleiben. Dieser äusserte sich gleichlautend. Damit sind verschiedene Beurteilungsdeterminanten gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.
E. 5.5.2 Ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ist jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu verneinen. Gemäss Arztbericht vom 15. Oktober 2022 (SEM-act. 29) leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert mit Depression, Angst- und Panikattacken nach physischer und psychischer Gewalt durch die Familie. Zudem habe er in seiner Kindheit ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten (Status nach Commotio cerebri). Die initiierte Pharmakotherapie und Psychotherapie habe zu einer leichten Verbesserung des Zustands geführt, der Beschwerdeführer sei jedoch vulnerabel und jede zusätzliche psychische Belastung wie eine Rückführung nach Italien könne seinen Zustand verschlechtern und das Suizidrisiko erhöhen. Es könne auch zu einer Persönlichkeitsstörung kommen. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich dabei um erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt und der Bruder einen stabilisierenden Einfluss auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers ausübt. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2022 beizupflichten und in Erinnerung zu rufen, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO neben Fällen der Abhängigkeit aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung, die einen Bedarf an körperlicher Unterstützung nach sich ziehen, auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata Anwendung finden kann, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen quasi als Mittel zur Gewährleistung einer gewissen psychischen Stabilität und Vermeidung einer schweren Dekompensation auf Dauer als unerlässlich erweist (vgl. Urteil F-280/2021 E. 8.4 m.w.H.). Der behandelnde Arzt empfiehlt, zusätzlich zu Psychotherapie und Pharmakotherapie die positiven Ressourcen zu aktivieren und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, in der Nähe seines Bruders zu wohnen. Dass der Beschwerdeführer für die Bewältigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und seines Alltags auf eine dauerhafte Unterstützung des Bruders angewiesen ist, kann so aus den Akten hingegen nicht geschlossen werden. Nicht zuletzt angesichts der langen Trennung der Geschwister - der Bruder reiste bereits im Dezember 2015 in die Schweiz ein - ist davon auszugehen, dass die nötige Behandlung auch ohne Beistand des Bruders innert absehbarer Zeit zu einer hinreichenden Verbesserung des Gesundheitszustandes führen wird. Es fehlt damit an einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis.
E. 5.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Italien auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend unter gewissen Voraussetzungen auch die Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern. Nach dem bereits Gesagten fehlt es jedoch an einer Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder, welche über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1). Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK liegt deshalb nicht vor.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst den aus seiner Sicht ungenügenden Aufnahmebedingungen in Italien und dem behaupteten Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder - im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht genügend Rechnung getragen; das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik vermöge vorliegend sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten, sie hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese insbesondere seinen Gesundheitszustand weiter abkläre; ansonsten sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich seiner dortigen Unterbringung und medizinischen Behandlung einzuholen.
E. 6.3 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann, gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).
E. 6.5 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 und F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5).
E. 6.6 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Erkrankungen leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat in Italien noch kein Asylgesuch gestellt. Er befindet sich damit in einer "take charge"-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand und entgegen seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht die Einholung entsprechender Zusicherungen und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Daher kann offen bleiben, ob es sich bei ihm um eine vulnerable Person handelt. Es gibt im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Hilfe verweigern könnte. Zudem würde er gegebenenfalls als vulnerable Person Vorrang bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI geniessen. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen ihnen die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung. Ferner ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt hat. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet. Denn wie ernsthaft die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist und welche Behandlung notwendig wäre, ist nach dem eben Gesagten nicht erheblich (vgl. auch Urteil des BVGer F-2876/2002 vom 7. Juli 2022 E. 6.5). Eine Rückweisung der Sache, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, ist daher ebenfalls nicht geboten.
E. 6.7 Die geltend gemachten Beschwerden stehen damit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.4.2; F-4005/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3.2; F-3384/2022 vom 8. August 2022 E. 7.4). Aus dem mit Eingabe vom 8. November 2022 vorgebrachten Verweis auf das Urteil F-4019/2022 vom 1. November 2022 kann der Beschwerdeführer bereits mangels vergleichbarer Sachverhaltskonstellation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt zudem auch eine allfällige Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1). Ihr ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - praxisgemäss auch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Die Vorinstanz ist gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO).
E. 6.8 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4985/2022 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominic Ley, Rechtsanwalt, AsyLex, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. Juni 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.). Ein zuvor in der Türkei beantragtes humanitäres Visum war von der Schweizerischen Botschaft in Istanbul am 17. Dezember 2021 verweigert worden (SEM-act. 1; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilagen 6-8). B. Am 15. Juli 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien. Er führte aus, von Afghanistan über Pakistan und Iran in die Türkei gereist und von dort in einem LKW nach Griechenland gebracht worden zu sein. In Griechenland sei er nur zwei oder drei Stunden verblieben, bevor er in einem Boot nach Italien weitergereist sei. Er habe zu seinem Bruder in die Schweiz kommen wollen, sei jedoch von der italienischen Polizei gefasst und unter Druck gesetzt worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei ein oder zwei Tage in Italien gewesen, habe dort aber kein Asylgesuch gestellt und sei dann mit Bus und Zug direkt in die Schweiz gekommen. Gegen eine Rückkehr nach Italien wendete der Beschwerdeführer ein, er habe psychische Probleme, Albträume und könne kaum schlafen. Ausser seinem in der Schweiz lebenden Bruder habe er niemanden mehr. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan sowie auf der Reise viele Probleme gehabt, die ihn belasteten. Sein Bruder könne ihn jeweils trösten, wenn er aufgrund der schlechten Erinnerungen weinen müsse. Durch den ganzen Stress kriege er graue Haare und verliere an Sehstärke, könne nicht gut lernen und habe jetzt Gedächtnislücken. Der Arzt habe ihm empfohlen, mit einem Psychologen zu sprechen; sein Bruder habe ihm versprochen, ihn an einen besseren Ort bzw. zu einem Arzt zu bringen, wo er schneller wieder gesund werde. Das Essen im Bundesasylzentrum würde seinem Magen nicht guttun, weshalb er nur Joghurt und Brot esse. Beim Bruder könne er besser essen (SEM-act. 11). C. Am 18. Juli 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist (zwei Monate) zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung (SEM-act. 13, 15). D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 - eröffnet am 25. Oktober 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton V._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 31). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine nahtlose, adäquate und regelmässige psychologische Behandlung erhalten werde. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtliche Vertretung) und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen (BVGer-act. 1). F. Am 2. November 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). G. Mit Schreiben vom 8. November 2022 teilte die rubrizierte Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 3. November 2022 und bis auf weiteres zur stationären Behandlung im Psychiatriezentrum X._______. Der Eingabe beigelegt war eine entsprechende Bestätigung des PZM vom 7. November 2022 (BVGer-act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). 3.4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 24. Juni 2022 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war. Nachdem die italienischen Behörden das von der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch vom 18. Juli 2022 um Übernahme innert Frist (18. September 2022) nicht beantwortet haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Verpflichtung zur Aufnahme geht auch dann an den ersuchten Mitgliedstaat über, wenn dieser innert Frist nicht geantwortet hat (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Berichte vom 10. Juni 2021 und 17. Februar 2022) - festzuhalten. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm bei einer Wegweisung nach Italien aufgrund des zu erwartenden Unterbruchs seiner Behandlung eine ernsthafte Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 der UN-Antifolterkonvention drohe, vermögen daran nichts zu ändern. Italien ist sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4537/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 6.1). Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 5.2. Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und ei-nen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.). 5.3. Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/ Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). 5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bruder sei die einzige Bezugsperson, welche er noch habe und er sei aufgrund seiner psychischen Beschwerden und der im Heimatland und auf seiner Flucht erlittenen traumatischen Erfahrungen auf dessen Unterstützung angewiesen. In einem mit der Beschwerde eingereichten persönlichen Bericht des Bruders vom 27. Oktober 2022 (Beilage 9 zu BVGer 1) führt dieser aus, der Beschwerdeführer könne ohne ihn nicht aus dem Teufelskreis aus Selbstzweifeln, Ängsten und Unsicherheiten herausfinden; er brauche für alles Zuspruch und habe auf der Flucht mehrmals erwähnt, lieber sterben zu wollen, als ohne ihn - seinen Bruder - zu leben (vgl. Beschwerde Rz. 34 [BVGer-act. 1]). 5.5. 5.5.1. Die familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem als anerkannter Flüchtling mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Bruder dürfte (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Der Beschwerdeführer brachte sodann im Rahmen des Dublin-Gesprächs und nun auf Beschwerdeebene den Wunsch vor, beim Bruder zu verbleiben. Dieser äusserte sich gleichlautend. Damit sind verschiedene Beurteilungsdeterminanten gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. 5.5.2. Ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ist jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu verneinen. Gemäss Arztbericht vom 15. Oktober 2022 (SEM-act. 29) leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert mit Depression, Angst- und Panikattacken nach physischer und psychischer Gewalt durch die Familie. Zudem habe er in seiner Kindheit ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten (Status nach Commotio cerebri). Die initiierte Pharmakotherapie und Psychotherapie habe zu einer leichten Verbesserung des Zustands geführt, der Beschwerdeführer sei jedoch vulnerabel und jede zusätzliche psychische Belastung wie eine Rückführung nach Italien könne seinen Zustand verschlechtern und das Suizidrisiko erhöhen. Es könne auch zu einer Persönlichkeitsstörung kommen. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich dabei um erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt und der Bruder einen stabilisierenden Einfluss auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers ausübt. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2022 beizupflichten und in Erinnerung zu rufen, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO neben Fällen der Abhängigkeit aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung, die einen Bedarf an körperlicher Unterstützung nach sich ziehen, auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata Anwendung finden kann, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen quasi als Mittel zur Gewährleistung einer gewissen psychischen Stabilität und Vermeidung einer schweren Dekompensation auf Dauer als unerlässlich erweist (vgl. Urteil F-280/2021 E. 8.4 m.w.H.). Der behandelnde Arzt empfiehlt, zusätzlich zu Psychotherapie und Pharmakotherapie die positiven Ressourcen zu aktivieren und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, in der Nähe seines Bruders zu wohnen. Dass der Beschwerdeführer für die Bewältigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und seines Alltags auf eine dauerhafte Unterstützung des Bruders angewiesen ist, kann so aus den Akten hingegen nicht geschlossen werden. Nicht zuletzt angesichts der langen Trennung der Geschwister - der Bruder reiste bereits im Dezember 2015 in die Schweiz ein - ist davon auszugehen, dass die nötige Behandlung auch ohne Beistand des Bruders innert absehbarer Zeit zu einer hinreichenden Verbesserung des Gesundheitszustandes führen wird. Es fehlt damit an einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis. 5.6. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Italien auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend unter gewissen Voraussetzungen auch die Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern. Nach dem bereits Gesagten fehlt es jedoch an einer Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder, welche über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1). Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK liegt deshalb nicht vor. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst den aus seiner Sicht ungenügenden Aufnahmebedingungen in Italien und dem behaupteten Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder - im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht genügend Rechnung getragen; das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik vermöge vorliegend sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten, sie hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese insbesondere seinen Gesundheitszustand weiter abkläre; ansonsten sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich seiner dortigen Unterbringung und medizinischen Behandlung einzuholen. 6.3. Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann, gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4. Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). 6.5. In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 und F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5). 6.6. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Erkrankungen leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat in Italien noch kein Asylgesuch gestellt. Er befindet sich damit in einer "take charge"-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand und entgegen seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht die Einholung entsprechender Zusicherungen und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Daher kann offen bleiben, ob es sich bei ihm um eine vulnerable Person handelt. Es gibt im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Hilfe verweigern könnte. Zudem würde er gegebenenfalls als vulnerable Person Vorrang bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI geniessen. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen ihnen die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung. Ferner ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt hat. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet. Denn wie ernsthaft die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist und welche Behandlung notwendig wäre, ist nach dem eben Gesagten nicht erheblich (vgl. auch Urteil des BVGer F-2876/2002 vom 7. Juli 2022 E. 6.5). Eine Rückweisung der Sache, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, ist daher ebenfalls nicht geboten. 6.7. Die geltend gemachten Beschwerden stehen damit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.4.2; F-4005/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3.2; F-3384/2022 vom 8. August 2022 E. 7.4). Aus dem mit Eingabe vom 8. November 2022 vorgebrachten Verweis auf das Urteil F-4019/2022 vom 1. November 2022 kann der Beschwerdeführer bereits mangels vergleichbarer Sachverhaltskonstellation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt zudem auch eine allfällige Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1). Ihr ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - praxisgemäss auch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Die Vorinstanz ist gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). 6.8. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Überstellung nach Italien angeordnet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8. 8.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: