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F-4471/2021

F-4471/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juli 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 17. Juni 2021 illegal nach Italien eingereist war. Anlässlich der Personlienaufnahme vom 8. Juli 2021 und des Dublin- Gesprächs vom 19. Juli 2021 gab sie an, sie habe die Türkei am 10. Juni 2021 verlassen und sei mit einem Boot nach Italien gereist. In Italien habe sie wegen Corona in Quarantäne gehen müssen. Die hygienischen Bedin- gungen während der Quarantäne seien schlecht gewesen. Sie könne kein Italienisch, habe keine Arbeit gefunden und könne ihr Studium in Italien nicht beenden. Im Falle einer Rückkehr nach Italien würde sie nicht in einer Unterkunft aufgenommen werden; sie müsste auf der Strasse leben. Sie sei in die Schweiz gekommen, weil in Italien die Menschenrechte nicht be- achtet würden. Sie habe keine physischen Beschwerden. Die Vorinstanz gewährte ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben der Beschwerdefüh- rerin ersuchte die Vorinstanz am 19. Juli 2021 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stel- lung zum Übernahmeersuchen. C. Mit Eingaben vom 23. Juli 2021 und 10. August 2021 reichte die Rechts- vertretung der Beschwerdeführerin diverse ärztliche Berichte ins Recht und stellte mit Schreiben vom 19. August 2021 die Einreichung eines weiteren Berichts in Aussicht. D. Mit Eingabe vom 27. August 2021 liess die Beschwerdeführerin einen Arzt- bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizeri- schen Roten Kreuzes (nachfolgend: Ambulatorium SRK) vom 23. August

F-4471/2021 Seite 3 2021 zu den Akten reichen und den Antrag stellen, es sei auf eine Über- stellung nach Italien zu verzichten und auf ihr Asylgesuch einzutreten. E. Mit Verfügung vom 30. September 2021 (eröffnet am 1. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ord- nete ihre Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 8. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutre- ten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, individuelle Zusicherungen bezüglich ihres Zugangs zum Asylverfah- ren sowie zu adäquater familiengerechter Unterbringung von den italieni- schen Behörden einzuholen. Der vorliegenden Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehör- den seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzu- weisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. G. Am 11. Oktober 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über- stellung per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 15. Okto- ber 2021 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. H. Am 9. November 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Replik vom 14. Dezember 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung Stellung.

F-4471/2021 Seite 4 J. Am 16. Februar 2022 sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Be- schwerdeverfahren, bis ein Koordinationsurteil betreffend die sich stellen- den Rechtsfragen vorliegen würde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Am 16. Februar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren sis- tiert, bis ein Koordinationsurteil betreffend die sich stellenden Rechtsfragen vorliegen würde. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4235/2021 ist am 19. April 2022 ergangen. Die Sistierung des Beschwer- deverfahrens ist demzufolge aufzuheben.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

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E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen, mit dem die Vorinstanz das Aufnahmeverfahren gemäss Art. 21 Dublin-III-VO einlei- tete, innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zu- ständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von der Be- schwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

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E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid damit, Italiens Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Mängel auf. Bezüg- lich der erlebten sexualisierten Gewalt in Italien sei darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisys- tem sei und die Beschwerdeführerin Strafanzeige erstatten könne. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 130/2020 seien im Erstaufnahmesystem gewisse Leis- tungen wieder eingeführt worden und Asylsuchende hätten wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI. Das Zweitaufnahmesystem sei für die Be- treuung von vulnerablen Personen wie Menschen mit Behinderungen, kör- perlichen oder psychischen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Folter- opfer, alleinerziehende Eltern oder alleinstehende schwangere Frauen konzipiert. Vulnerable Personen würden bei der Überfügung vom Erst- ins Zweitaufnahmesystem priorisiert. Aufgrund der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass sie von den italienischen Behörden als vulnerable Person anerkannt werde und damit prioritären Zugang zum Zweitaufnahmesystem und den damit ver- bundenen Leistungen wie Gesundheitsversorgung, soziale und psycholo- gische Unterstützung, kulturelle und sprachliche Vermittlung, Italienisch- Kurse sowie Länder- und Rechtsberatung erhalte. Nach der Rückkehr sei sie in Italien in einer anderen Lage als nach ihrer illegalen Einreise nach Italien. Sie habe die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und medizi- nische Leistungen im Sinne der Aufnahmerichtlinie zu beanspruchen. Es bestehe daher keine Gefahr einer Retraumatisierung. Das Einholen indivi- dueller Garantien von den italienischen Behörden sei nicht nötig. Ein Voll- zug der Wegweisung nach Italien stelle trotz der gesundheitlichen Be- schwerden keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sei nicht angezeigt.

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E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 die Vorinstanz verpflichtet, bei Dublin-Überstellungen schwer erkrankter Asylsuchender, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versor- gung angewiesen seien, von den italienischen Behörden individuelle Zusi- cherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Ver- sorgung und Unterbringung einzuholen. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sehe zwar Verbesserungen in der Aufnahme und Betreuung der Asylsu- chenden vor und ermögliche allen Asylsuchenden den Zugang zum Zweit- aufnahmesystem SAI. Gemäss aktuellen italienischen Quellen habe das Gesetzesdekret aber bisher noch keine praktischen Auswirkungen gehabt. Dublin-Rückkehrende würden mit grosser Wahrscheinlichkeit in Erstauf- nahmezentren untergebracht, da die Anzahl verfügbarer Plätze im SAI un- zureichend sei. Zudem sei die Aufnahme in Erstaufnahmezentren nicht ga- rantiert. Die Situation habe sich demnach nicht wesentlich verbessert, wes- halb bei vulnerablen Personen nach wie vor die Einholung individueller Ga- rantien nötig sei. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich unver- züglich in ärztliche Behandlung begeben. Gemäss Arztberichten leide sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, da sie während ihrer Inhaftierung in der Türkei Folter und sexualisierte Gewalt durch die Polizei und Gefängniswärter erlitten habe. Nach der Einschätzung des be- handelnden Arztes sei im Falle einer Wegweisung nach Italien eine mass- gebliche Zustandsverschlechterung äusserst wahrscheinlich und akute Su- izidalität nicht auszuschliessen. Im Falle einer Abschiebung nach Italien drohe eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheits- zustandes. Aufgrund der erlittenen Folter würden zudem die Art. 3, 14 und 16 des Folterübereinkommens verletzt. Die Schweiz habe von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, das Bundeverwal- tungsgericht habe im Urteil D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 festgehalten, durch die Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2020 in Italien müssten bei vulnerablen Personen nicht in jedem Fall individuelle Zusicherungen eingeholt werden. Vulnerable Personen hätten einen prioritären Zugang zu den SAI-Strukturen, in denen die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Dies gelte besonders für Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – noch kein Asylgesuch in Italien eingereicht hätten und im Rahmen des Take Charge Verfahrens nach Italien überstellt würden. Die Beschwerdeführerin könne nach ihrer Überstellung unter Geltendmachung ihrer Vulnerabilität ein Asylgesuch einreichen. Damit erübrige sich die Einholung individueller

F-4471/2021 Seite 8 Garantien. Eine Überstellung sei auch unter Berücksichtigung des Ge- sundheitsberichts vom 6. Oktober 2021 möglich, da ihre Reisefähigkeit ge- geben sei und Italien über eine hinreichende medizinische Versorgung ver- füge. Sie (die Vorinstanz) werde zudem die kantonalen Stellen bitten, den individuellen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin bei der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin erwidert in der Replik, das Bundesverwal- tungsgericht habe im Urteil F-3043/2021 vom 30. September 2021 noch- mals betont, die im Referenzurteil E-962/2019 entwickelte Rechtspre- chung, wonach bei der Überstellung vulnerabler Personen vorab Zusiche- rungen der italienischen Behörden einzuholen sind, werde angewendet, bis sich die Umsetzung der Gesetzesänderung in Italien in der Praxis ma- nifestiert habe. Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 sei ebenfalls festgehalten worden, dass die Pflicht der Vorinstanz, individuelle Zusicherungen für die Überstellung von Familien nach Italien einzuholen, weiterhin bestehe. Im vorliegenden Fall hätten die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet gelassen und keine individuellen Zusicherungen abgegeben. Gemäss den medizinischen Berichten leide sie an schweren psychischen Problemen aufgrund massiver Foltererlebnisse und sexualisierter Gewalt. Eine intensive Psychotherapie sei unabdingbar. Die Vorinstanz sei deshalb gehalten, von Italien individuelle Zusicherungen einzuholen.

E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3, 14 und 16 FoK führen würde. Hinsichtlich der geltend gemachten sexualisierten Gewalt ist darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionie- rendem Justiz- und Polizeisystem ist und sie Strafanzeige erstatten kann. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung

F-4471/2021 Seite 9 von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienischen Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3).

E. 6.2 Eine Rückweisung auf dem Weg des Zwangs von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 6.3 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft ge- tretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Krite- rien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versor- gung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusi- cherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Ver- sorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).

E. 6.4 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungs- gericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit min- derjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil

F-4471/2021 Seite 10 E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Ände- rungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Auf- nahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazi- one) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Fa- milien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderun- gen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Ange- bot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausge- baut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerich- tet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, ins- besondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch neh- men (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom

23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58–62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnah- meverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Aus- reise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien unterge- bracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physi- schen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsu- chenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederauf- nahmeverfahren, Art. 18 Bst. b–d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkom- men, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnah- mesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine so- fortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinaus- gehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E- 962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Per- sonen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betref- fend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versor- gung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11).

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E. 7.1 Gemäss Bericht vom 23. August 2021 des Ambulatoriums SRK gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in der Türkei von Dezember 2016 bis De- zember 2018 inhaftiert gewesen. Während der Haft sei sie Opfer von Folter und sexualisierter Gewalt durch die Polizei und Gefängniswärter gewor- den. In Italien habe sie während einer körperlichen Untersuchung wieder sexualisierte Gewalt erlebt. Sie leide an Durchschlafstörungen wegen Alp- träumen. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine posttraumatische Be- lastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode. Die Be- schwerdeführerin scheine über viele Ressourcen zu verfügen und den Zu- gang dazu nicht verloren zu haben. Um diese Ressourcen bei der Verar- beitung der schweren Foltererlebnisse zu nutzen, sei eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung unabdingbar. Sie habe sich von einer akuten Suizidabsicht wegen fehlenden Mutes und wegen ihrer Mutter dis- tanziert. Im Bericht vom 26. Oktober 2021 des SRK wird ausgeführt, seit Therapiebeginn habe sich eine minimale Stabilisierung ergeben. Eine Wei- terführung der Behandlung sei dringend indiziert. Bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien bestehe die Gefahr einer Retraumati- sierung und einer massgeblichen Zustandsverschlechterung mit akuter Su- izidalität. Gemäss Bericht vom 23. November 2021 des SRK sei bei einem Wegfall des aufgebauten Beziehungsangebotes und einer Rückkehr nach Italien das Risiko einer Retraumatisierung sehr hoch und eine suizidale Krise vorprogrammiert, zumal die Beschwerdeführerin in Italien sexuali- sierte Gewalt durch Beamte erlebt habe.

E. 7.2 Aufgrund der Berichte des SRK ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin an einer ernsthaften psychischen Erkrankung leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Allerdings beschränkt sich die momentane Therapie auf Gespräche; eine medikamentöse Behand- lung ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat in Italien noch kein Asyl- gesuch gestellt. Es handelt sich somit um eine «take charge»-Konstella- tion; die Beschwerdeführerin hat bei einer Rückkehr nach Italien Anspruch auf die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem, sobald sie ein Asylgesuch eingereicht hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihr dieser Anspruch verweigert würde. Zudem geniesst sie als vulnerable Person Vor- rang bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen aus- gerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreu- ung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen ihr die notwendigen

F-4471/2021 Seite 12 Dienstleistungen zur Verfügung (vgl. E. 5.4 hiervor). Zudem ist Italien ver- pflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand- lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu- gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sons- tige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verwei- gern würde. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass im Falle einer Rück- führung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwieder- bringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. E. 5.2). Da sie in Italien noch kein Asylgesuch ein- gereicht hat, konnte die Vorinstanz auch darauf verzichten, von Italien in- dividuelle Zusicherungen betreffend sofortigen Zugang zu einer angemes- senen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. Re- ferenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3, E. 10.4.4 und E. 10.5.2). Der Hinweis auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vermag an diesem Er- gebnis nichts zu ändern; das Urteil F-3043/2021 vom 30. September 2021 äusserte sich nur am Rande zur Rechtsprechung bezüglich Einholung von Zusicherungen und das Referenzurteil F-6330/2020 hatte die Überstellung einer alleinerziehenden Frau mit einem minderjährigen Kind zum Gegen- stand. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin über ihren Gesundheitszu- stand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liegt somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt die am 15. Oktober 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung

F-4471/2021 Seite 13 der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4471/2021 Urteil vom 4. Mai 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juli 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 17. Juni 2021 illegal nach Italien eingereist war. Anlässlich der Personlienaufnahme vom 8. Juli 2021 und des Dublin-Gesprächs vom 19. Juli 2021 gab sie an, sie habe die Türkei am 10. Juni 2021 verlassen und sei mit einem Boot nach Italien gereist. In Italien habe sie wegen Corona in Quarantäne gehen müssen. Die hygienischen Bedingungen während der Quarantäne seien schlecht gewesen. Sie könne kein Italienisch, habe keine Arbeit gefunden und könne ihr Studium in Italien nicht beenden. Im Falle einer Rückkehr nach Italien würde sie nicht in einer Unterkunft aufgenommen werden; sie müsste auf der Strasse leben. Sie sei in die Schweiz gekommen, weil in Italien die Menschenrechte nicht beachtet würden. Sie habe keine physischen Beschwerden. Die Vorinstanz gewährte ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 19. Juli 2021 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung zum Übernahmeersuchen. C. Mit Eingaben vom 23. Juli 2021 und 10. August 2021 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin diverse ärztliche Berichte ins Recht und stellte mit Schreiben vom 19. August 2021 die Einreichung eines weiteren Berichts in Aussicht. D. Mit Eingabe vom 27. August 2021 liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (nachfolgend: Ambulatorium SRK) vom 23. August 2021 zu den Akten reichen und den Antrag stellen, es sei auf eine Überstellung nach Italien zu verzichten und auf ihr Asylgesuch einzutreten. E. Mit Verfügung vom 30. September 2021 (eröffnet am 1. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 8. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich ihres Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater familiengerechter Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 11. Oktober 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. H. Am 9. November 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Replik vom 14. Dezember 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. J. Am 16. Februar 2022 sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren, bis ein Koordinationsurteil betreffend die sich stellenden Rechtsfragen vorliegen würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Am 16. Februar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, bis ein Koordinationsurteil betreffend die sich stellenden Rechtsfragen vorliegen würde. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 ist am 19. April 2022 ergangen. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist demzufolge aufzuheben. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen, mit dem die Vorinstanz das Aufnahmeverfahren gemäss Art. 21 Dublin-III-VO einleitete, innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid damit, Italiens Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Mängel auf. Bezüglich der erlebten sexualisierten Gewalt in Italien sei darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei und die Beschwerdeführerin Strafanzeige erstatten könne. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 130/2020 seien im Erstaufnahmesystem gewisse Leistungen wieder eingeführt worden und Asylsuchende hätten wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI. Das Zweitaufnahmesystem sei für die Betreuung von vulnerablen Personen wie Menschen mit Behinderungen, körperlichen oder psychischen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, alleinerziehende Eltern oder alleinstehende schwangere Frauen konzipiert. Vulnerable Personen würden bei der Überfügung vom Erst- ins Zweitaufnahmesystem priorisiert. Aufgrund der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass sie von den italienischen Behörden als vulnerable Person anerkannt werde und damit prioritären Zugang zum Zweitaufnahmesystem und den damit verbundenen Leistungen wie Gesundheitsversorgung, soziale und psychologische Unterstützung, kulturelle und sprachliche Vermittlung, Italienisch-Kurse sowie Länder- und Rechtsberatung erhalte. Nach der Rückkehr sei sie in Italien in einer anderen Lage als nach ihrer illegalen Einreise nach Italien. Sie habe die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und medizinische Leistungen im Sinne der Aufnahmerichtlinie zu beanspruchen. Es bestehe daher keine Gefahr einer Retraumatisierung. Das Einholen individueller Garantien von den italienischen Behörden sei nicht nötig. Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien stelle trotz der gesundheitlichen Beschwerden keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sei nicht angezeigt. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 die Vorinstanz verpflichtet, bei Dublin-Überstellungen schwer erkrankter Asylsuchender, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen seien, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sehe zwar Verbesserungen in der Aufnahme und Betreuung der Asylsuchenden vor und ermögliche allen Asylsuchenden den Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI. Gemäss aktuellen italienischen Quellen habe das Gesetzesdekret aber bisher noch keine praktischen Auswirkungen gehabt. Dublin-Rückkehrende würden mit grosser Wahrscheinlichkeit in Erstaufnahmezentren untergebracht, da die Anzahl verfügbarer Plätze im SAI unzureichend sei. Zudem sei die Aufnahme in Erstaufnahmezentren nicht garantiert. Die Situation habe sich demnach nicht wesentlich verbessert, weshalb bei vulnerablen Personen nach wie vor die Einholung individueller Garantien nötig sei. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben. Gemäss Arztberichten leide sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, da sie während ihrer Inhaftierung in der Türkei Folter und sexualisierte Gewalt durch die Polizei und Gefängniswärter erlitten habe. Nach der Einschätzung des behandelnden Arztes sei im Falle einer Wegweisung nach Italien eine massgebliche Zustandsverschlechterung äusserst wahrscheinlich und akute Suizidalität nicht auszuschliessen. Im Falle einer Abschiebung nach Italien drohe eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Aufgrund der erlittenen Folter würden zudem die Art. 3, 14 und 16 des Folterübereinkommens verletzt. Die Schweiz habe von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, das Bundeverwaltungsgericht habe im Urteil D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 festgehalten, durch die Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2020 in Italien müssten bei vulnerablen Personen nicht in jedem Fall individuelle Zusicherungen eingeholt werden. Vulnerable Personen hätten einen prioritären Zugang zu den SAI-Strukturen, in denen die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Dies gelte besonders für Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - noch kein Asylgesuch in Italien eingereicht hätten und im Rahmen des Take Charge Verfahrens nach Italien überstellt würden. Die Beschwerdeführerin könne nach ihrer Überstellung unter Geltendmachung ihrer Vulnerabilität ein Asylgesuch einreichen. Damit erübrige sich die Einholung individueller Garantien. Eine Überstellung sei auch unter Berücksichtigung des Gesundheitsberichts vom 6. Oktober 2021 möglich, da ihre Reisefähigkeit gegeben sei und Italien über eine hinreichende medizinische Versorgung verfüge. Sie (die Vorinstanz) werde zudem die kantonalen Stellen bitten, den individuellen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin bei der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen. 5.4 Die Beschwerdeführerin erwidert in der Replik, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil F-3043/2021 vom 30. September 2021 nochmals betont, die im Referenzurteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei der Überstellung vulnerabler Personen vorab Zusicherungen der italienischen Behörden einzuholen sind, werde angewendet, bis sich die Umsetzung der Gesetzesänderung in Italien in der Praxis manifestiert habe. Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 sei ebenfalls festgehalten worden, dass die Pflicht der Vorinstanz, individuelle Zusicherungen für die Überstellung von Familien nach Italien einzuholen, weiterhin bestehe. Im vorliegenden Fall hätten die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet gelassen und keine individuellen Zusicherungen abgegeben. Gemäss den medizinischen Berichten leide sie an schweren psychischen Problemen aufgrund massiver Foltererlebnisse und sexualisierter Gewalt. Eine intensive Psychotherapie sei unabdingbar. Die Vorinstanz sei deshalb gehalten, von Italien individuelle Zusicherungen einzuholen. 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3, 14 und 16 FoK führen würde. Hinsichtlich der geltend gemachten sexualisierten Gewalt ist darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem ist und sie Strafanzeige erstatten kann. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienischen Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3). 6.2 Eine Rückweisung auf dem Weg des Zwangs von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). 6.4 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11). 7. 7.1 Gemäss Bericht vom 23. August 2021 des Ambulatoriums SRK gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in der Türkei von Dezember 2016 bis Dezember 2018 inhaftiert gewesen. Während der Haft sei sie Opfer von Folter und sexualisierter Gewalt durch die Polizei und Gefängniswärter geworden. In Italien habe sie während einer körperlichen Untersuchung wieder sexualisierte Gewalt erlebt. Sie leide an Durchschlafstörungen wegen Alpträumen. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode. Die Beschwerdeführerin scheine über viele Ressourcen zu verfügen und den Zugang dazu nicht verloren zu haben. Um diese Ressourcen bei der Verarbeitung der schweren Foltererlebnisse zu nutzen, sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unabdingbar. Sie habe sich von einer akuten Suizidabsicht wegen fehlenden Mutes und wegen ihrer Mutter distanziert. Im Bericht vom 26. Oktober 2021 des SRK wird ausgeführt, seit Therapiebeginn habe sich eine minimale Stabilisierung ergeben. Eine Weiterführung der Behandlung sei dringend indiziert. Bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung und einer massgeblichen Zustandsverschlechterung mit akuter Suizidalität. Gemäss Bericht vom 23. November 2021 des SRK sei bei einem Wegfall des aufgebauten Beziehungsangebotes und einer Rückkehr nach Italien das Risiko einer Retraumatisierung sehr hoch und eine suizidale Krise vorprogrammiert, zumal die Beschwerdeführerin in Italien sexualisierte Gewalt durch Beamte erlebt habe. 7.2 Aufgrund der Berichte des SRK ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer ernsthaften psychischen Erkrankung leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Allerdings beschränkt sich die momentane Therapie auf Gespräche; eine medikamentöse Behandlung ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat in Italien noch kein Asylgesuch gestellt. Es handelt sich somit um eine «take charge»-Konstellation; die Beschwerdeführerin hat bei einer Rückkehr nach Italien Anspruch auf die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem, sobald sie ein Asylgesuch eingereicht hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihr dieser Anspruch verweigert würde. Zudem geniesst sie als vulnerable Person Vorrang bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen ihr die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung (vgl. E. 5.4 hiervor). Zudem ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass im Falle einer Rückführung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. E. 5.2). Da sie in Italien noch kein Asylgesuch eingereicht hat, konnte die Vorinstanz auch darauf verzichten, von Italien individuelle Zusicherungen betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3, E. 10.4.4 und E. 10.5.2). Der Hinweis auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern; das Urteil F-3043/2021 vom 30. September 2021 äusserte sich nur am Rande zur Rechtsprechung bezüglich Einholung von Zusicherungen und das Referenzurteil F-6330/2020 hatte die Überstellung einer alleinerziehenden Frau mit einem minderjährigen Kind zum Gegenstand. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liegt somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 15. Oktober 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahin. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner