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F-3850/2022

F-3850/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, ihm seien in Italien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden; er habe nachgewiesen, dass er in Italien nicht um Asyl ersucht habe. In diesem Zusammenhang reichte er diverse Dokumente zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilagen 1-4).

E. 4.2 Es kann als erstellt gelten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und am 30. Mai 2022 dort einen Tag nach seinem Aufgriff daktyloskopiert worden ist (vgl. SEM act. 8 und 12/4), was den italienischen Behörden nicht vorgeworfen werden kann. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer gerade nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Die Fingerabdrücke dienen unter anderem als Beweismittel für eine illegale Einreise in den Dublin-Raum und sind in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates relevant (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Unbehelflich ist zudem, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Asylgesuch gestellt hat. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ein Mitgliedstaat bereits dann für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze dieses Mitgliedstaates illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

E. 4.4 Das Asylgesuch in der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien (vgl. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 3; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 13). Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 15. Juni 2022 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. Dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wohl fühlt und sich hier für die Lebensweise und die Kultur interessiert sowie angefangen hat, eine Landessprache zu lernen, ist dabei nicht von Belang (vgl. Beschwerde Pkt. 3 und 4), räumt doch die Dublin-III-VO dem Beschwerdeführer kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringt. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

E. 6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem vor, er sei aus R._______ geflohen, weil er homosexuell sei. Seine Familienmitglieder könnten ihn in Italien leicht finden; (...). Zudem würden in Italien viele seiner Landsleute leben. Diese würden illegalen Aktivitäten wie Mord und Plünderungen nachgehen. Das seien die Gründe, wieso er nicht nach Italien zurückgehen könne. Er sei zudem derzeit mit jemandem zusammen und es falle ihm schwer, die Schweiz zu verlassen und nach Italien zurückzukehren.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Italien ein funktionierender Rechtsstaat ist und die dortigen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich von bestimmten Personen bedroht fühlen, könnte er sich an die dafür zuständigen polizeilichen Behörden wenden. Im Übrigen wäre auch in der Schweiz seine vollumfängliche Sicherheit nicht garantiert.

E. 6.3 Nichts abgeleitet werden kann zudem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit mit jemandem zusammen ist. Die pauschale Äusserung lässt nicht darauf schliessen, dass es sich um eine dauerhafte und gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 8.2). Es lässt sich daher aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf seinen Aufenthalt in der Schweiz ableiten.

E. 6.4 Weiter ist den vorinstanzlichen Akten in medizinischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2022 den Arzt des BAZ M._______ aufsuchte. Gemäss dem entsprechenden Bericht, leidet er unter Angstzuständen, Schlafstörungen sowie einer Anpassungsstörung. Überdies sei eine depressive Entwicklung erkennbar. In der Folge wurde eine Verlegung des Beschwerdeführers ins BAZ P._______ zur psychiatrischen Anbindung im K._______ in Auftrag gegeben (SEM act. 16). Einem ärztlichen Bericht vom 22. Juli 2022 zufolge leidet der Beschwerdeführer an Beta-Thalassämie, Vitamin-D-Mangel sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS [SEM act. 23]). In einem ärztlichen Kurzbericht vom 17. August 2022 wurde ferner vermerkt, dass die verschriebenen Medikamente dem Beschwerdeführer nicht helfen würden. Er wünsche einen psychiatrischen Termin. Als Diagnose wurde PTBS vermerkt und eine Überweisung an einen Psychiater empfohlen (SEM act. 24). Gemäss einer Mitteilung des Gesundheitsdienstes des BAZ vom 30. August 2022 sei noch kein Aufgebot für ein psychiatrisches Konsilium erfolgt (SEM act. 25). In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner gesundheitlichen Situation und macht sogar ausdrücklich geltend, seit er in der Schweiz sei, fühle er sich wohl und sicher.

E. 6.4.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.4.2 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).

E. 6.4.3 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4).

E. 6.4.4 Vorab kann festgestellt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person handelt. Der Beschwerdeführer hat sodann in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asylgesuch eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. In diesem Sinne kann der Vor-instanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt beziehungsweise die psychiatrische Untersuchung nicht abgewartet hat. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.

E. 6.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3850/2022 Urteil vom 9. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. am (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. August 2022 / [...]). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. Mai 2022 in Italien aufgegriffen und am 30. Mai 2022 dort daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). C. Am 16. Juni 2022 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (SEM act. 12). Im Beisein seiner Rechtsvertretung führte das SEM am 12. Juli 2022 mit ihm das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 20). D. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 15. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 10). Diese nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. E. Mit Verfügung vom 30. August 2022 (eröffnet tags darauf) trat die Vorin-stanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 27). F. Die bisherige Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom 31. August 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 28). G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2022 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Am 6. September 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, ihm seien in Italien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden; er habe nachgewiesen, dass er in Italien nicht um Asyl ersucht habe. In diesem Zusammenhang reichte er diverse Dokumente zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilagen 1-4). 4.2 Es kann als erstellt gelten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und am 30. Mai 2022 dort einen Tag nach seinem Aufgriff daktyloskopiert worden ist (vgl. SEM act. 8 und 12/4), was den italienischen Behörden nicht vorgeworfen werden kann. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer gerade nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Die Fingerabdrücke dienen unter anderem als Beweismittel für eine illegale Einreise in den Dublin-Raum und sind in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates relevant (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Unbehelflich ist zudem, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Asylgesuch gestellt hat. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ein Mitgliedstaat bereits dann für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze dieses Mitgliedstaates illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.4 Das Asylgesuch in der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien (vgl. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 3; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 13). Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 15. Juni 2022 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. Dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wohl fühlt und sich hier für die Lebensweise und die Kultur interessiert sowie angefangen hat, eine Landessprache zu lernen, ist dabei nicht von Belang (vgl. Beschwerde Pkt. 3 und 4), räumt doch die Dublin-III-VO dem Beschwerdeführer kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringt. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem vor, er sei aus R._______ geflohen, weil er homosexuell sei. Seine Familienmitglieder könnten ihn in Italien leicht finden; (...). Zudem würden in Italien viele seiner Landsleute leben. Diese würden illegalen Aktivitäten wie Mord und Plünderungen nachgehen. Das seien die Gründe, wieso er nicht nach Italien zurückgehen könne. Er sei zudem derzeit mit jemandem zusammen und es falle ihm schwer, die Schweiz zu verlassen und nach Italien zurückzukehren. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Italien ein funktionierender Rechtsstaat ist und die dortigen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich von bestimmten Personen bedroht fühlen, könnte er sich an die dafür zuständigen polizeilichen Behörden wenden. Im Übrigen wäre auch in der Schweiz seine vollumfängliche Sicherheit nicht garantiert. 6.3 Nichts abgeleitet werden kann zudem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit mit jemandem zusammen ist. Die pauschale Äusserung lässt nicht darauf schliessen, dass es sich um eine dauerhafte und gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 8.2). Es lässt sich daher aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf seinen Aufenthalt in der Schweiz ableiten. 6.4 Weiter ist den vorinstanzlichen Akten in medizinischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2022 den Arzt des BAZ M._______ aufsuchte. Gemäss dem entsprechenden Bericht, leidet er unter Angstzuständen, Schlafstörungen sowie einer Anpassungsstörung. Überdies sei eine depressive Entwicklung erkennbar. In der Folge wurde eine Verlegung des Beschwerdeführers ins BAZ P._______ zur psychiatrischen Anbindung im K._______ in Auftrag gegeben (SEM act. 16). Einem ärztlichen Bericht vom 22. Juli 2022 zufolge leidet der Beschwerdeführer an Beta-Thalassämie, Vitamin-D-Mangel sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS [SEM act. 23]). In einem ärztlichen Kurzbericht vom 17. August 2022 wurde ferner vermerkt, dass die verschriebenen Medikamente dem Beschwerdeführer nicht helfen würden. Er wünsche einen psychiatrischen Termin. Als Diagnose wurde PTBS vermerkt und eine Überweisung an einen Psychiater empfohlen (SEM act. 24). Gemäss einer Mitteilung des Gesundheitsdienstes des BAZ vom 30. August 2022 sei noch kein Aufgebot für ein psychiatrisches Konsilium erfolgt (SEM act. 25). In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner gesundheitlichen Situation und macht sogar ausdrücklich geltend, seit er in der Schweiz sei, fühle er sich wohl und sicher. 6.4.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). 6.4.3 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). 6.4.4 Vorab kann festgestellt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person handelt. Der Beschwerdeführer hat sodann in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asylgesuch eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. In diesem Sinne kann der Vor-instanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt beziehungsweise die psychiatrische Untersuchung nicht abgewartet hat. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. 6.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: