opencaselaw.ch

F-158/2022

F-158/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 5. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 9). C. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021, am 14. Oktober 2021 und am 26. Oktober 2021 zur Durchführung eines persönlichen Dublin-Gespräches vor. Zudem stellte sie die Vorladungen dem Leistungserbringer Rechtsschutz im Bundesasylzentrum (...) jeweils per E-Mail zu (vgl. SEM-act. 13 ff.). Den angesetzten Terminen blieb der Beschwerdeführer fern. Ihm wurde deshalb am 27. Oktober 2021 auf schriftlichem Wege rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt (SEM-act. 17). Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 29. Oktober 2021 Stellung (SEM-act. 23). Der Eingabe legte er einen vom 1. Oktober 2021 datierten ärztlichen Kurzbericht bei (vgl. SEM-act. 24). D. Der Beschwerdeführer stellte am 12. November 2021 in Deutschland einen Asylantrag (vgl. Akten der Vorinstanz, Dublin-in). E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 - eröffnet am 6. Januar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 34). F. Das Wiederaufnahmegesuch Deutschlands vom 10. Januar 2022 beantworteten die schweizerischen Behörden gleichentags unter Verweis auf die Zuständigkeit Italiens und die am 5. Januar 2022 verfügte Wegweisung negativ (vgl. Akten der Vorinstanz, Dublin-in). G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 13. Januar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge wurde der Beschwerdeführer am 1. November 2020 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert (SEM-act. 6). Sein Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 28. September 2021 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 2. November 2021 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 26 und 32). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Abklärungen zu seinem angeblichen, mehrmonatigen Aufenthalt in Frankreich vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern. Darauf konnte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, in Frankreich über einen Aufenthaltstitel zu verfügen und seine erstmalige, illegale Einreise in den Dublin-Raum in Italien nicht in Abrede stellt.

E. 4.1 Gegen die Überstellung nach Italien bringt der Beschwerdeführer vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus.

E. 4.1.1 Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 1. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an psychischen Störungen und an Verhaltensstörungen durch Sedativa (Beruhigungsmittel) und Hypnotika (Schlafmittel) (ICD 10: F13), an Zahnkaries (ICD 10: K02) sowie an sonstigen Rückenschmerzen (ICD 10: M54.85). Ihm wurden die Medikamente Pregabalin, Rivotril, Trimipramine und Irfen verschrieben und ein Physiotherapierezept ausgestellt. Ein Folgetermin zur Verlaufskontrolle war am 18. Oktober 2021 vorgesehen. Eine Behandlung mit mehreren Terminen bei Spezialisten sollte nicht aufgegleist werden (vgl. SEM-act. 24). Mit Beschwerde vom 12. Januar 2022 führt der Beschwerdeführer weiter Schlafstörungen, eine Suchtmittelproblematik und Asthma an (vgl. BVGer-act. 1).

E. 4.1.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 4.1.3 Vorliegend sind die physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2922/2021 vom 4. November 2021 E. 7.6; F-4299/2021 vom 3. November 2021 E. 7.3). Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. [Referenz-] Urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 und E. 11.1; statt vieler: Urteile des BVGer D-5674/2021 vom 10. Januar 2022 E. 9.2.2; F-2661/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2). Der Beschwerdeführer wird seine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung sowie seine Suchtmittelerkrankung in Italien weiterbehandeln können und die dafür benötigten Medikamente erhalten. Letztere können ihm auf Vorrat abgegeben werden. Eine Zahnbehandlung und Physiotherapie sind in Italien ebenfalls möglich. Art. 3 EMRK steht einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen somit nicht entgegen.

E. 4.1.4 Neue Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung sind von weiteren medizinischen Abklärungen in der Schweiz nicht zu erwarten. Darauf kann verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.

E. 4.2 Was die vom Beschwerdeführer geäusserte Sorge anbetrifft, in Italien auf der Strasse leben zu müssen, so ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich sind, Italien werde sich weigern, ihn aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Urteil F-6330/2020 E. 9; statt vieler: F-5306/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.5). Dem Beschwerdeführer steht es frei, dort um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Sein Vorbringen, dass es nie sein Ziel gewesen sei, in Italien zu bleiben, und dass er dort weder Familie noch Freunde habe, die ihn finanziell, mental oder bei der Arbeitssuche unterstützen könnten, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO nicht weiter relevant.

E. 5 Folglich bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-158/2022 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 5. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 9). C. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021, am 14. Oktober 2021 und am 26. Oktober 2021 zur Durchführung eines persönlichen Dublin-Gespräches vor. Zudem stellte sie die Vorladungen dem Leistungserbringer Rechtsschutz im Bundesasylzentrum (...) jeweils per E-Mail zu (vgl. SEM-act. 13 ff.). Den angesetzten Terminen blieb der Beschwerdeführer fern. Ihm wurde deshalb am 27. Oktober 2021 auf schriftlichem Wege rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt (SEM-act. 17). Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 29. Oktober 2021 Stellung (SEM-act. 23). Der Eingabe legte er einen vom 1. Oktober 2021 datierten ärztlichen Kurzbericht bei (vgl. SEM-act. 24). D. Der Beschwerdeführer stellte am 12. November 2021 in Deutschland einen Asylantrag (vgl. Akten der Vorinstanz, Dublin-in). E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 - eröffnet am 6. Januar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 34). F. Das Wiederaufnahmegesuch Deutschlands vom 10. Januar 2022 beantworteten die schweizerischen Behörden gleichentags unter Verweis auf die Zuständigkeit Italiens und die am 5. Januar 2022 verfügte Wegweisung negativ (vgl. Akten der Vorinstanz, Dublin-in). G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 13. Januar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge wurde der Beschwerdeführer am 1. November 2020 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert (SEM-act. 6). Sein Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 28. September 2021 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 2. November 2021 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 26 und 32). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Abklärungen zu seinem angeblichen, mehrmonatigen Aufenthalt in Frankreich vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern. Darauf konnte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, in Frankreich über einen Aufenthaltstitel zu verfügen und seine erstmalige, illegale Einreise in den Dublin-Raum in Italien nicht in Abrede stellt. 4. 4.1. Gegen die Überstellung nach Italien bringt der Beschwerdeführer vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus. 4.1.1. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 1. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an psychischen Störungen und an Verhaltensstörungen durch Sedativa (Beruhigungsmittel) und Hypnotika (Schlafmittel) (ICD 10: F13), an Zahnkaries (ICD 10: K02) sowie an sonstigen Rückenschmerzen (ICD 10: M54.85). Ihm wurden die Medikamente Pregabalin, Rivotril, Trimipramine und Irfen verschrieben und ein Physiotherapierezept ausgestellt. Ein Folgetermin zur Verlaufskontrolle war am 18. Oktober 2021 vorgesehen. Eine Behandlung mit mehreren Terminen bei Spezialisten sollte nicht aufgegleist werden (vgl. SEM-act. 24). Mit Beschwerde vom 12. Januar 2022 führt der Beschwerdeführer weiter Schlafstörungen, eine Suchtmittelproblematik und Asthma an (vgl. BVGer-act. 1). 4.1.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.1.3. Vorliegend sind die physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2922/2021 vom 4. November 2021 E. 7.6; F-4299/2021 vom 3. November 2021 E. 7.3). Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. [Referenz-] Urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 und E. 11.1; statt vieler: Urteile des BVGer D-5674/2021 vom 10. Januar 2022 E. 9.2.2; F-2661/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2). Der Beschwerdeführer wird seine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung sowie seine Suchtmittelerkrankung in Italien weiterbehandeln können und die dafür benötigten Medikamente erhalten. Letztere können ihm auf Vorrat abgegeben werden. Eine Zahnbehandlung und Physiotherapie sind in Italien ebenfalls möglich. Art. 3 EMRK steht einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen somit nicht entgegen. 4.1.4. Neue Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung sind von weiteren medizinischen Abklärungen in der Schweiz nicht zu erwarten. Darauf kann verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 4.2. Was die vom Beschwerdeführer geäusserte Sorge anbetrifft, in Italien auf der Strasse leben zu müssen, so ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich sind, Italien werde sich weigern, ihn aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Urteil F-6330/2020 E. 9; statt vieler: F-5306/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.5). Dem Beschwerdeführer steht es frei, dort um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Sein Vorbringen, dass es nie sein Ziel gewesen sei, in Italien zu bleiben, und dass er dort weder Familie noch Freunde habe, die ihn finanziell, mental oder bei der Arbeitssuche unterstützen könnten, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO nicht weiter relevant.

5. Folglich bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Mathias Lanz Versand: