Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 September 2022 innert der in Art 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit an- erkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
E-5471/2022 Seite 6 dass die erneute Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerde S. 1 f.), keinen Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit hat, sondern hierfür die illegale Einreise in diesen Staat genügt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe in Italien keine Unterstützung erhalten und sei von italienischen Beamten schlecht behan- delt worden (vgl. Beschwerde S. 1 f.), kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden ihren Verpflichtun- gen nicht nachkommen, die sich aus einer Asylgesuchstellung ergäben,
E-5471/2022 Seite 7 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass an dieser Feststellung auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die aktuelle italienische Regierung unterstütze das syrische Regime und die Hisbollah im Libanon (vgl. Beschwerde S. 2), nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht- linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme- richtlinie), dass der Beschwerdeführer aus seiner Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Bruder für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da es sich beim diesem nicht um einen Familienange- hörigen im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und den Akten keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (abgesehen von der Aussage, die Ankündigung einer Rückkehr nach Italien habe ihn deprimiert und verängstigt; vgl. Beschwerde S. 2) nicht auf spezifische Gesundheits- beschwerden hinwies, und die im Rahmen des Dublin-Gesprächs geschil- derten Beschwerden einer Überstellung offensichtlich nicht entgegen- stehen, zumal Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2 und D-869/2022 vom 1. März 2022), dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige gesundheitliche Beschwerden zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf eine allfällige medizinische Hilfeleistung sowie sonstige Unterstützung ge- mäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern (vgl. bspw. das Urteil BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 4.1.3),
E-5471/2022 Seite 8 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest- zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos- sen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (gleich wie das Begehren um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht) als gegenstandslos erweist, dass der provisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-5471/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5471/2022 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, BAZ B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2022 - eröffnet am 25. November 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2022 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Nicht-eintretensverfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers am 29. November 2022 vorsorglich superprovisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englische Sprache der Begründung der Beschwerdeschrift nicht einer der Amtssprachen des Bundes entspricht (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Verständlichkeit der Begründung - im Interesse des Beschwerdeführers und aus prozessökonomischen Gründen - auf die Einholung einer Übersetzung zu verzichten ist, zumal die relevanten Rechtsbegehren der Formularbeschwerde in deutscher Sprache verfasst sind, dass somit auf die frist- und (mit Ausnahme des genannten Mangels) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeeingabe als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb - angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens - über das Rechtsmittel ausnahmsweise vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden kann (vgl. etwa das Urteil BVGer E-3216/2022 vom 27. Juli 2022 S. 4 m.w.H.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag in der Eurodac-Datenbank vor seiner Einreise in die Schweiz am (...) September 2022 illegal in Italien eingereist war, dass das SEM am 22. September 2022 das sogenannte Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchführte und die italienischen Behörden gleichentags um seine Aufnahme gestützt auf Art 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch seinen Aufenthalt in Italien vor der Einreise in die Schweiz bestätigte, jedoch angab, er habe in Italien bewusst kein Asylgesuch eingereicht und wolle wegen seines gesundheitlichen Zustands sowie weil sein Bruder in der Schweiz lebe, nicht nach Italien zurückkehren, zumal er dort keinerlei Unterstützung erhalten habe, dass er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand geltend machte, er habe im Moment keine körperlichen Beschwerden, ausser dass er noch an Schwindel von der Überfahrt übers Meer leide (weswegen er im BAZ bereits bei der Pflege gewesen sei), dass er allerdings in psychischer Hinsicht "müde" sei und sich Sorgen um seine Kinder mache, die noch in Syrien seien, dass er aber erfahren habe, dass er im BAZ Hilfe für seine psychischen Probleme erhalten könne und er sich deswegen nochmals bei der Pflege melden werde, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 22. September 2022 innert der in Art 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die erneute Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerde S. 1 f.), keinen Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit hat, sondern hierfür die illegale Einreise in diesen Staat genügt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe in Italien keine Unterstützung erhalten und sei von italienischen Beamten schlecht behandelt worden (vgl. Beschwerde S. 1 f.), kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die sich aus einer Asylgesuchstellung ergäben, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass an dieser Feststellung auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die aktuelle italienische Regierung unterstütze das syrische Regime und die Hisbollah im Libanon (vgl. Beschwerde S. 2), nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer aus seiner Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Bruder für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da es sich beim diesem nicht um einen Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und den Akten keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (abgesehen von der Aussage, die Ankündigung einer Rückkehr nach Italien habe ihn deprimiert und verängstigt; vgl. Beschwerde S. 2) nicht auf spezifische Gesundheitsbeschwerden hinwies, und die im Rahmen des Dublin-Gesprächs geschilderten Beschwerden einer Überstellung offensichtlich nicht entgegen-stehen, zumal Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2 und D-869/2022 vom 1. März 2022), dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige gesundheitliche Beschwerden zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf eine allfällige medizinische Hilfeleistung sowie sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern (vgl. bspw. das Urteil BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 4.1.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (gleich wie das Begehren um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) als gegenstandslos erweist, dass der provisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: