Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, seine Rück- führung nach Italien sei nicht zumutbar, weil er befürchten müsse, dort we- der Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu erlangen, noch unter men- schenwürdigen Bedingungen untergebracht und versorgt zu werden, dass er zudem vorbringt, er leide an gesundheitlichen Problemen, und in Italien habe er nicht den erforderlichen Zugang zu medizinischer Versor- gung,
D-869/2022 Seite 7 dass den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen nach den im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten medizinischen Untersuchungen des Beschwer- deführers im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er an einer Lumbalgie ("Hexenschuss") mit Verdacht auf Blockade des Iliosakralgelenks, an Ska- bies (durch Milben verursachter Parasitenbefall der Haut), einer Hepati- tis B, Vitamin-D-Mangel sowie Hämorrhoiden leidet, dass aus einem Bericht der Abteilung für Gastroenterologie und Hepatolo- gie des Stadtspitals Triemli, Zürich, vom 3. Februar 2022 ausserdem her- vorgeht, dass die dort durchgeführten Untersuchungen zwar eine Hepati- tis-B-Infektion bestätigt, jedoch keine weiteren Auffälligkeiten ergeben hät- ten, welche den Beginn einer Hepatitis-B-Therapie indizieren würden, dass aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen ausserdem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Untersuchung angeboten wurde, er jedoch anlässlich einer Konsultation durch die Medizinisch-Sozi- alen Ambulatorien der Stadt Zürich vom 4. Februar 2022 erklärte, er wün- sche vorerst keinen Psychiatrietermin, werde sich aber melden, falls er seine Meinung ändere, dass in diesem Zusammenhang von einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs des Beschwerdeführers oder einer ungenügenden Abklärung seiner gesundheitlichen Probleme durch die Vorinstanz, wie in der Beschwerde- schrift behauptet, offensichtlich keine Rede sein kann, dass nach dem Gesagten auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer benötige dringend psychologische Unterstützung, welche er bisher in der Schweiz nicht erhalten habe, als offensichtlich un- begründet zu bezeichnen ist, dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähn- ten gesundheitlichen Schwierigkeiten oder aus einem anderen der vom Be- schwerdeführer behaupteten Gründe drohe ihm im Falle seiner Überstel- lung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfügt (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. De- zember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3),
D-869/2022 Seite 8 dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesund- heitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewähr- leistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. das Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7 sowie ergänzend das Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 [jeweils als Referenzurteile publiziert]), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sollte er eine sol- che tatsächlich benötigen, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstüt- zung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständi- gen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pan- demie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass es sich in diesem Zusammenhang um ein Vollzugshindernis mit tem- porärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.), dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situ- ation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ver- fahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entneh- men sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien sprechen könnten, dass insbesondere auch das Vorbringen – auf welches sich die Ausführun- gen in der Beschwerdeschrift hauptsächlich konzentrieren –, asylsuchende Personen würden in Italien im Falle einer positiven Coronavirus-Testung auf Quarantäneschiffen untergebracht, an der Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine
D-869/2022 Seite 9 Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands- los erweisen, dass der am 25. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägun- gen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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D-869/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin : Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-869/2022 Urteil vom 1. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, Bundesasylzentrum Brugg, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 16. Februar 2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 7. Dezember 2021 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Bundesasylzentrum Region Zürich ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 21. Oktober 2021 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. Dezember 2021 an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 zu seinen Personalien befragte und am 5. Januar 2022 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des genannten rechtlichen Gehörs mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen geltend machte, man habe sich in Italien nicht um Asylsuchende gekümmert, es gebe für diese keine medizinische Versorgung, und obwohl er wegen starker Rücken- und Beinschmerzen nicht richtig habe gehen können, sei ihm nur eine Salbe verabreicht worden, dass er ausserdem vorbrachte, in der Schweiz habe er viele Bekannte sowie eine Cousine, mit welcher er sich seit etwa zwei Wochen treffe und die er nun - auch wenn sie noch nichts davon wisse - zu heiraten beabsichtige, dass er weiter geltend machte, er sei an Hepatitis B erkrankt, habe Probleme mit den Augen und fühle sich psychisch in schlechter Verfassung beziehungsweise leide an Depressionen, dass er gemäss vorliegenden ärztlichen Zeugnissen am 29. Dezember 2021, 3. Januar 2022, 19. Januar 2022, 3. Februar 2022 und 4. Februar 2022 medizinisch untersucht wurde, dass sich die zuständige italienische Behörde zur Mitteilung des Staatssekretariats vom 10. Dezember 2021 nicht äusserte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (Datum der Eröffnung: 17. Februar 2022) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ihr Mandat für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit vom 16. Februar 2022 datierender Eingabe (Datum der Postaufgabe: 23. Februar 2022) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass mit der Beschwerde beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sinngemäss anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und - sinngemäss - der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, dass in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2022 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen vom 10. Dezember 2021 innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass unter diesem Gesichtspunkt auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht von Belang sein kann, in der Schweiz lebe eine Cousine, die er - derzeit noch ohne ihr entsprechendes Wissen - zu heiraten beabsichtige (gemäss Aussage im vorinstanzlichen Verfahren) beziehungsweise mit welcher er die Ehe vorbereite (gemäss Angabe in der Beschwerdeschrift), zumal dies im vorliegenden Verfahren auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu begründen vermöchte, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, seine Rückführung nach Italien sei nicht zumutbar, weil er befürchten müsse, dort weder Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu erlangen, noch unter menschenwürdigen Bedingungen untergebracht und versorgt zu werden, dass er zudem vorbringt, er leide an gesundheitlichen Problemen, und in Italien habe er nicht den erforderlichen Zugang zu medizinischer Versorgung, dass den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen nach den im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten medizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er an einer Lumbalgie ("Hexenschuss") mit Verdacht auf Blockade des Iliosakralgelenks, an Skabies (durch Milben verursachter Parasitenbefall der Haut), einer Hepatitis B, Vitamin-D-Mangel sowie Hämorrhoiden leidet, dass aus einem Bericht der Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie des Stadtspitals Triemli, Zürich, vom 3. Februar 2022 ausserdem hervorgeht, dass die dort durchgeführten Untersuchungen zwar eine Hepatitis-B-Infektion bestätigt, jedoch keine weiteren Auffälligkeiten ergeben hätten, welche den Beginn einer Hepatitis-B-Therapie indizieren würden, dass aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen ausserdem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Untersuchung angeboten wurde, er jedoch anlässlich einer Konsultation durch die Medizinisch-Sozialen Ambulatorien der Stadt Zürich vom 4. Februar 2022 erklärte, er wünsche vorerst keinen Psychiatrietermin, werde sich aber melden, falls er seine Meinung ändere, dass in diesem Zusammenhang von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder einer ungenügenden Abklärung seiner gesundheitlichen Probleme durch die Vorinstanz, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, offensichtlich keine Rede sein kann, dass nach dem Gesagten auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer benötige dringend psychologische Unterstützung, welche er bisher in der Schweiz nicht erhalten habe, als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen ist, dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten oder aus einem anderen der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe drohe ihm im Falle seiner Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.), dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3), dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. das Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7 sowie ergänzend das Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 [jeweils als Referenzurteile publiziert]), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sollte er eine solche tatsächlich benötigen, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass es sich in diesem Zusammenhang um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.), dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien sprechen könnten, dass insbesondere auch das Vorbringen - auf welches sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hauptsächlich konzentrieren -, asylsuchende Personen würden in Italien im Falle einer positiven Coronavirus-Testung auf Quarantäneschiffen untergebracht, an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 25. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin : Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: