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E-1269/2023

E-1269/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Januar 2023 (im Rahmen des sogenannten "Dublin-Gesprächs") seinen Aufenthalt in Italien vor der Einreise in die Schweiz bestätigte, jedoch angab, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, dass keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, er seit dem Unfalltod seiner Eltern aber psychisch ziemlich müde und ge- stresst sei und er auch anderweitige Probleme gehabt habe, dass er sich diesbezüglich beim Gesundheitsdienst melden werde, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer das (durch den Eintrag in der Eurodac-Daten- bank belegte) Einreichen eines Asylgesuchs in Italien in seiner Be- schwerde nicht mehr bestreitet und die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er müsse für eine bevorstehende Knieoperation in der Schweiz bleiben, weil ansonsten seine Gesundheit gefährdet sei (vgl. Beschwerde S. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen),

E-1269/2023 Seite 6 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend machte, die itali- enischen Behörden würden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die sich aus einer Asylgesuchstellung ergeben würden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht- linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin- gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht- linie), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf hin- wies, er sei psychisch gestresst, er gemäss Abklärungen des SEM aber nie beim Gesundheitsdienst vorstellig wurde (vgl. SEM-Akten A18),

E-1269/2023 Seite 7 dass somit das SEM keine weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt tätigen musste, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde erwähnte bevorste- hende Knieoperation in keiner Weise substanziierte oder belegte und den Akten keinerlei Hinweise auf einen solchen Eingriff zu entnehmen sind, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2 und D-869/2022 vom 1. März 2022), dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige gesundheitliche Beschwerden zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf eine allfällige medizinische Hilfeleistung sowie sonstige Unterstützung ge- mäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 4.1.3), dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht hervor- geht, er habe sich in Italien um Unterstützung bemüht, diese sei ihm aber verweigert worden, dass es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen offensichtlich nicht um gravierende gesundheitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom

14. Februar 2019 E. 7.4.3) handelt, womit der Subeventualantrag, die Vor- instanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu medizini- scher Versorgung und Unterbringung einzuholen, ebenfalls abzuweisen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest- zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

E-1269/2023 Seite 8 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich wie derjenige auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht), dass der provisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahin- fällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1269/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1269/2023 Urteil vom 7. März 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2023 - eröffnet am 24. Februar 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-schwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 24. Februar 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Garantien hinsichtlich Zugang zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer Behandlung und Unterbringung einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers am 6. März 2023 vorsorgliche superprovisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Juni 2022 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM am 8. Februar 2023 die Personalien des Beschwerde-führers aufnahm und die italienischen Behörden gleichentags um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch am 28. Januar 2023 (im Rahmen des sogenannten "Dublin-Gesprächs") seinen Aufenthalt in Italien vor der Einreise in die Schweiz bestätigte, jedoch angab, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, dass keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, er seit dem Unfalltod seiner Eltern aber psychisch ziemlich müde und gestresst sei und er auch anderweitige Probleme gehabt habe, dass er sich diesbezüglich beim Gesundheitsdienst melden werde, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer das (durch den Eintrag in der Eurodac-Datenbank belegte) Einreichen eines Asylgesuchs in Italien in seiner Beschwerde nicht mehr bestreitet und die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er müsse für eine bevorstehende Knieoperation in der Schweiz bleiben, weil ansonsten seine Gesundheit gefährdet sei (vgl. Beschwerde S. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend machte, die italienischen Behörden würden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die sich aus einer Asylgesuchstellung ergeben würden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf hinwies, er sei psychisch gestresst, er gemäss Abklärungen des SEM aber nie beim Gesundheitsdienst vorstellig wurde (vgl. SEM-Akten A18), dass somit das SEM keine weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt tätigen musste, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde erwähnte bevorstehende Knieoperation in keiner Weise substanziierte oder belegte und den Akten keinerlei Hinweise auf einen solchen Eingriff zu entnehmen sind, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2 und D-869/2022 vom 1. März 2022), dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige gesundheitliche Beschwerden zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf eine allfällige medizinische Hilfeleistung sowie sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 4.1.3), dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht hervorgeht, er habe sich in Italien um Unterstützung bemüht, diese sei ihm aber verweigert worden, dass es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich nicht um gravierende gesundheitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 14. Februar 2019 E. 7.4.3) handelt, womit der Subeventualantrag, die Vor-instanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, ebenfalls abzuweisen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich wie derjenige auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht), dass der provisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: