Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun- gen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er laufe bei einer Rückkehr Ge- fahr, keine Unterkunft, Rechtsberatung und Unterstützung zu erhalten, zu- mal er bei seiner Ankunft bereits vier Tage auf der Strasse verbracht habe und medizinisch nicht versorgt worden sei, obwohl es im körperlich und psychisch sehr schlecht gegangen sei, dass er zudem vorbringt, er leide an gesundheitlichen Beschwerden, na- mentlich (…), dass er auf Beschwerdeebene hinzufügt, es bestünde der Verdacht auf (…), diesem aber nicht nachgegangen worden sei,
E-1122/2022 Seite 7 dass er ausserdem moniert, Italien habe der Überstellung nicht ausdrück- lich zugestimmt, weshalb nicht gesichert sei, dass er nach seiner Rückkehr Zugang zu einer notwendigen Behandlung bekommen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und die Vorinstanz verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. a.a.O. E. 7.4.3), dass der Beschwerdeführer indessen klar nicht dieser Kategorie der be- sonders vulnerablen Personen zuzurechnen ist, dass sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts aus den Akten ergibt, dass beim Beschwerdeführer in der Schweiz eine (…) durchgeführt wurde, dass er sich wegen der (…) nie an den Pflegedienst des BAZ (…) gewandt hat (vgl. SEM-Akten 1119408-22/1), dass er den auf Beschwerdeebene geäusserten Verdacht auf (…) nicht be- legt und sich auch in dieser Angelegenheit nicht um medizinische Abklä- rung bemüht hat (vgl. SEM-Akten 1119408-22/1), dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähn- ten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers oder aus ei- nem anderen Grund drohe im Falle seiner Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Be- schwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.H.), dass Italien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2; D-869/2022 vom 1. März 2022), dass dem Beschwerdeführer, einem jungen und – abgesehen von den er- wähnten, als leicht zu bezeichnenden gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen – gesunden Mann, zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in
E-1122/2022 Seite 8 Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung ge- mäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staat- lichen Stellen einzufordern, dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsu- chen kann, dass im Übrigen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständi- gen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, sich bei seiner Ankunft in Italien überhaupt um Unterstützung bemüht zu haben, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermes- sen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass der am 10. März 2022 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche
E-1122/2022 Seite 9 Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsäch- lichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-1122/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1122/2022 Urteil vom 16. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war, dass das SEM am 20. Dezember 2021 die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme («take charge») des Beschwerdeführers ersuchte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Januar 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass, nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert Frist unbeantwortet gelassen hatten, das SEM mit Verfügung vom 1. März 2022 - tags darauf eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er darin sinngemäss beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines Rechtsbeistands ersucht, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 10. März 2022 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es vorliegend gegeben ist, die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank und seinen eigenen Angaben anlässlich des am 3. Januar 2022 durchgeführten Dublin-Gesprächs am (...)2021 über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangte, dass nach Massgabe des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der illegalen Einreise über Italien die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet wurde, weil kein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO auf einen anderen Mitgliedstaat verweist, dass das SEM somit am 20. Dezember 2021 zu Recht die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch innert der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet liessen und damit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer diese denn auch nicht bestreitet, sondern geltend macht, es lägen Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vor, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen - trotz punktueller Schwachstellen - systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9), dass die weitgehend allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1; je m.H), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen und mit seiner Kritik am italienischen Asylsystem implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er laufe bei einer Rückkehr Gefahr, keine Unterkunft, Rechtsberatung und Unterstützung zu erhalten, zumal er bei seiner Ankunft bereits vier Tage auf der Strasse verbracht habe und medizinisch nicht versorgt worden sei, obwohl es im körperlich und psychisch sehr schlecht gegangen sei, dass er zudem vorbringt, er leide an gesundheitlichen Beschwerden, namentlich (...), dass er auf Beschwerdeebene hinzufügt, es bestünde der Verdacht auf (...), diesem aber nicht nachgegangen worden sei, dass er ausserdem moniert, Italien habe der Überstellung nicht ausdrücklich zugestimmt, weshalb nicht gesichert sei, dass er nach seiner Rückkehr Zugang zu einer notwendigen Behandlung bekommen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und die Vorinstanz verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. a.a.O. E. 7.4.3), dass der Beschwerdeführer indessen klar nicht dieser Kategorie der besonders vulnerablen Personen zuzurechnen ist, dass sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts aus den Akten ergibt, dass beim Beschwerdeführer in der Schweiz eine (...) durchgeführt wurde, dass er sich wegen der (...) nie an den Pflegedienst des BAZ (...) gewandt hat (vgl. SEM-Akten 1119408-22/1), dass er den auf Beschwerdeebene geäusserten Verdacht auf (...) nicht belegt und sich auch in dieser Angelegenheit nicht um medizinische Abklärung bemüht hat (vgl. SEM-Akten 1119408-22/1), dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers oder aus einem anderen Grund drohe im Falle seiner Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.H.), dass Italien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2; D-869/2022 vom 1. März 2022), dass dem Beschwerdeführer, einem jungen und - abgesehen von den erwähnten, als leicht zu bezeichnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - gesunden Mann, zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern, dass sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass im Übrigen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, sich bei seiner Ankunft in Italien überhaupt um Unterstützung bemüht zu haben, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass der am 10. März 2022 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: