Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6298/2019 Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. September 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie mit Vollmacht vom 23. September 2019 die Mitarbeitenden des Bundesasylzentrums Nordwestschweiz, Basel, mit ihrer Vertretung im Asylverfahren beauftragte (vgl. SEM-Akte 105632-12/1), dass am 24. September 2019 die Personalienaufnahme (PA, vgl. SEM-Akte 105632-11/7) durchgeführt wurde, wobei die Beschwerdeführerin angab, ihre Eltern und ihr Bruder lebten in der Schweiz, dass sie betreffend ihren Reiseweg geltend machte, sie habe Sri Lanka am 14. September 2019 mit dem Flugzeug verlassen und sei via Delhi und Dubai nach Frankreich gelangt und von dort in die Schweiz eingereist, dass gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank die Beschwerdeführerin am 23. März 2018 in Italien registriert worden ist, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch vom 1. Oktober 2019 (vgl. SEM-Akte 105632-15/5; nachfolgend Akte 15) das rechtliche Gehör insbesondere zu ihrer illegalen Einreise nach Italien, zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens, allenfalls Frankreichs, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch mit Wegweisung in diesen Signatarstaat und zum medizinischen Sachverhalt im Sinne von Art. 26a AsylG (SR 142.31) gewährte, dass die Beschwerdeführerin dabei vortrug, sie habe sich im Jahr 2018 lediglich eine Woche lang in Italien aufgehalten und sei danach vom Schlepper wieder nach Sri Lanka zurückgebracht worden, dass sie weiter angab, sie könne nicht nach Italien zurückkehren; sie habe in der Heimat niemanden; ihre Mutter lebe in der Schweiz und sie (die Beschwerdeführerin) sei im Übrigen auch nicht bereit, nach Frankreich zurückzukehren, dass sie weiter vortrug, unter (...) zu leiden und hierzu angab, bereits in Sri Lanka mehrmals in medizinischer Behandlung gewesen zu sein, dass das SEM am 1. Oktober 2019 die italienischen Behörden aufgrund des Ergebnisses des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um einen Informationsaustausch betreffend die Beschwerdeführerin (hinsichtlich: Asylgesuchstellung in Italien, allfälliger Status im Asylverfahren; allfälliger Besitz eines Aufenthaltstitels mit Anspruch auf Verlängerung; allfällige Inhaftnahme bei einer Überstellung nach Italien) ersuchte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. November 2019 dem SEM mitteilten, dass die Beschwerdeführerin in Italien über eine zeitlich unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen («permesso per motivi familiari a tempo indeterminato») verfüge, dass das SEM am 7. November 2019 die italienischen Behörden aufgrund des Ergebnisses des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Dublin-III-VO um die Übernahme («take charge») der Beschwerdeführerin ersuchte, dass das SEM in der Anfrage mitteilte, die Beschwerdeführerin gebe an, sie habe Italien im Jahr 2018 nach einer Woche wieder verlassen und Sri Lanka angeblich erst im September 2019 erneut verlassen, wofür aber keine Hinweise vorlägen, und auch auf die Antwort Italiens vom 6. November 2019 im Informationsaustausch hinwies, dass die italienischen Behörden am 15. November 2019 dem Übernahmeersuchen des SEM vom 7. November 2019 gestützt auf Art. 12 Abs 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2019 - eröffnet am 21. November 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis würden der Beschwerdeführerin ausgehändigt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. November 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 20. November 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, von einer Überstellung nach Italien sei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. November 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, die vorgängig zu behandeln sind, dass vorgetragen wird, das SEM habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren hinsichtlich der Antwort der italienischen Behörden, wonach die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien verfüge; zudem habe es das SEM unterlassen, zur Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise zur geltend gemachten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Italien im Jahr 2018 nähere Auskünfte der italienischen Behörden einzuholen, dass diese Rüge unbegründet ist, nachdem das SEM seine Anfragen an die italienischen Behörden vom 1. Oktober 2019 und 7. November 2019 korrekt und inhaltlich umfassend formuliert hat und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 1. Oktober 2019 explizit Gelegenheit einräumte, sich zu einer allfälligen Überstellung nach Italien zu äussern, dass diese Vorgehensweise des SEM im Einklang mit den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Dublin-Verfahren steht, dass beim Dublin-Verfahren im Rahmen der Vorbereitungsphase gemäss Art. 26 Abs. 2 und 4 AsylG das rechtliche Gehör zur Rückkehr in den Dublin-Staat zu gewähren ist, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann (vgl. Art. 20b AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999; SR 142.311]), dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase im Dublin-Verfahren kein vorgängiger Entscheidentwurf zur Unterbreitung an die beschwerdeführende Person oder deren Rechtsvertretung vorgesehen ist (vgl. Art. 26b und 26c AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 2 und 20c Bst. g und h AsylV 1), dass nach dem Gesagten die Vorgehensweise des SEM nicht zu beanstanden ist, dass auch das Vorbringen, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht abgeklärt worden und es habe im Bundes-asylzentrum bei der medizinischen Beratungsstelle sprachliche Schwierigkeiten gegeben, nicht überzeugend ist, nachdem in allen Bundesasylzentren eine Vielzahl von Dolmetschern eingesetzt wird, dass im Weiteren die Beschwerdeführerin beim persönlichen Dublin-Gespräch vom 1. Oktober 2019 von ihrer Rechtsvertretung vertreten war und diese Rechtsvertretung beim Gespräch vom 1. Oktober 2019 auch tatsächlich anwesend war, was unterschriftlich bestätigt wurde (vgl. Akte 15, S. 2), dass zudem festzuhalten ist, dass der zuständige Fachspezialist des SEM im Rahmen des Dublin-Gesprächs auf die von der Beschwerdeführerin deponierten gesundheitlichen Einschränkungen einging und sie an das hierfür zuständige Facharzt- und -pflegepersonal im Bundesasylzentrum verwies (vgl. Akte 15, S. 2), dass sich nach dem Gesagten die formalen Rügen als unbehelflich respektive unbegründet erweisen, dass der eventualiter gestellte Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache abzuweisen ist, weil den Akten keine Hinweise auf eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das SEM entnommen werden können, dass das SEM dem Untersuchungsgrundsatz mit seinem Informationsersuchen an die italienischen Behörden vom 1. Oktober 2019 und gestützt auf die diesbezügliche Antwort der italienischen Behörden vom 6. November 2019 Genüge getan und den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in Italien im März 2018 volljährig war, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus "humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit Eurodac ergab, dass sie - damals bereits volljährig - am 23. März 2018 in B._______ (Italien) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, und dass sich aus den Akten ergibt, dass die italienischen Behörden ihr in der Folge eine zeitlich nicht limitierte Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen erteilten, dass die italienischen Behörden am 15. November 2019 dem Übernahmeersuchen des SEM vom 7. November 2019 zustimmten, dass das SEM zutreffend darauf hinwies, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die von ihr behauptete, angeblich Ende März/anfangs April 2018 erfolgte Rückkehr nach Sri Lanka, den angeblichen Verfolgerstaat, und ihren dortigen Aufenthalt bis zur angeblichen erneuten Ausreise aus Sri Lanka am 14. September 2019 glaubhaft zu machen, dass auch das Gericht diese Angaben - angeblich sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 mit einem Schlepper von Sri Lanka nach Italien gereist, indessen bereits nach einer Woche, wiederum mit dem Schlepper, nach Sri Lanka zurückgekehrt - für nicht plausibel erachtet, dass die Beschwerdeführerin auch die anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Oktober 2019 in Aussicht gestellten Beweismittel zur Stützung der geltend gemachten Rückkehr ins Heimatland, insbesondere Dokumente, welche angeblich belegen würden, dass sie sich nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in Spitalpflege begeben habe, nicht nachgereicht hat, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte, undatierte Schreiben einer Person namens «C._______» von D._______ an den «Grama Niladhari» von D._______ sowie die auf demselben Dokument angebrachte Bestätigung des «Grama Niladhari» und des «Administrative Officer for Divisional Secretary Divisional Secretariat» von D._______ datiert mit «28.11.2019» nicht geeignet sind, die behauptete Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka als überwiegend wahrscheinlich darzutun, dass dieses Beweismittel lediglich in Form einer Kopie und ohne Zustellcouvert zu den Akten gereicht wurde, weshalb diesem Dokument angesichts der leichten Manipulierbarkeit kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden kann, dass auch der Inhalt dieses Beweismittel erhebliche Zweifel aufkommen lässt, zumal nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Beschwerdeführerin in D._______ eine Stiefmutter («step-mother») namens C._______ haben soll, nachdem gemäss ihren eigenen Angaben beide Elternteile der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben sollen (vgl. PA, Ziffer 3.01, S. 4), dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - nach ihrer illegalen Einreise in Italien am 23. März 2018 in ihr Heimatland Sri Lanka zurückgekehrt und am 14. September 2019 über Indien, Dubai und mutmasslich Frankreich in die Schweiz eingereist ist, dass keine anderweitigen, gegen die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechenden Hinweise vorliegen oder geltend gemacht werden, dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, was die Beschwerdeführerin - abgesehen von der nicht glaubhaft gemachten Rückkehr nach Sri Lanka - auch nicht zusätzlich explizit bestreitet, dass ihrem Wunsch, lieber in der Schweiz zu bleiben, wo sich ihre Mutter aufhalte, entgegenzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Italien zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, dass das SEM ebenfalls zutreffend festhielt, es sei Sache der italienischen Behörden, gestützt auf das geltende, nationale Recht über die allfällige Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden, über welche die Beschwerdeführerin noch verfüge, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR, A.M.E. v. Niederlande vom 13. Januar 2015, Nr. 51428/10; A.S. v. Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13), dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich festzuhalten ist (vgl. Urteil des BVGer E-5575/2019 vom 31. Oktober 2019, m.w.H.), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihr Asylgesuch unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin eine zeitlich unbeschränkt gültige Aufenthaltsbewilligung («permesso a tempo indeterminato») erteilt haben, weshalb vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass die italienischen Behörden sie aus Italien wegzuweisen gedenken, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vortrug, an (...), Schmerzen (...) und (...) zu leiden, dass die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen oder Arztberichte eingereicht hat, dass es sich bei den angegebenen Gesundheitsbeschwerden offensichtlich nicht um schwere Krankheitsbilder handelt, die zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würden und die Beschwerdeführerin somit einem realen Risiko im Sinne der EGMR-Rechtsprechung aussetzen würden, dass in der angefochtenen Verfügung das SEM zu den von der Beschwerdeführerin beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt deponierten Leiden an (...)schmerzen sowie (...) zutreffend ausführte, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat verpflichtet, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, dass im Übrigen die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits bei der Organisation und den Modalitäten der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor ihrer Überstellung darüber und über die notwendige Behandlung zu informieren haben wird, wodurch die allenfalls erforderliche ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann, dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Aufenthaltsberechtigten annehmen, bei denen die Beschwerdeführerin bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin gerate in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in die Prüfung einbezogen worden sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und ihre Überstellung nach Italien angeordnet hat, welches zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig ist, und wo sie eine aus familiären Gründen ausgestellte, unbefristet gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der am 29. November 2019 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: