Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, wurde am 12. Januar 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Am 1. Juli 2016 stellte er für die Familie, seine Ehefrau und vier Kinder, ein Gesuch um Familienasyl, eventualiter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. Mit Schreiben vom 9. August 2016 teilte das SEM den Betroffenen mit, dass sich der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seit einer per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Teilrevision von Art. 51 AsylG (SR 142.31) auf die Mitglieder der Kernfamilie beschränke. Zwei seiner Kinder - worunter der Beschwerdeführer - seien bereits volljährig und gehörten daher nicht mehr zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Ihnen verbleibe einzig die Möglichkeit, auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein humanitäres Visum zu beantragen. A.b Am 11. November 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung in Bezug auf die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder von B._______ gut, worauf sie einreisten und mit Asylentscheid vom 17. März 2017 in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurden. Für den bereits volljährigen Beschwerdeführer und eine ältere Schwester stellte der damalige Parteivertreter auf der Schweizer Botschaft in Colombo derweil Gesuche um Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen. A.c Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer und der betreffenden Schwester die Einreise in die Schweiz verweigert. Auch ihre Asylgesuche lehnte das SEM mit gleichem Entscheid ab. B. Am 25. Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Juni 2019 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act. 1044792] 6). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte er, dass ihm am Flughafen in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Anschliessend habe er gehen können und keinen weiteren Behördenkontakt gehabt. Nach Italien zurückkehren könne er nicht. Bezüglich der Menschenrechte liege die Schweiz an erster Stelle. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, seit seiner Zeit in Afrika (auf dem Weg nach Europa) unter Schleim auf den Lungen zu leiden und Mühe mit der Atmung zu haben. Auf Nachfrage hin, ob er sich deswegen bei der Pflege gemeldet habe, gab er an, dass er die Sache mit dem Schleim nicht erwähnt habe, als er nach Krankheiten gefragt worden sei. Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführer eingeladen, sich wegen der Lungenprobleme an die Pflege zu wenden (SEM act. 12). D. Ebenfalls am 8. Juli 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Am 14. August 2019 wandte sich die Caritas Schweiz mit einem dringenden Gesuch um Akteneinsicht an die Vorinstanz. Diese lehnte das Begehren am 19. August 2019 mit Verweis auf das bereits bestehende Vertretungsverhältnis und die fehlende Vollmacht ab (SEM act. 16 und 17). F. Mit Verfügung vom 9. September 2019 (eröffnet am 11. September 2019) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte sei-ne Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 19). G. Mit Schreiben vom 11. September 2019 orientierte der zugewiesene Parteivertreter das SEM über die Niederlegung des Mandats (SEM act. 22). H. Mit Beschwerde vom 17. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (BVGer act. 1). I. Am 18. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). J. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes verwies es auf einen späteren Zeitpunkt (BVGer act. 3). K. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert drei Arbeitstagen ab Erhalt der Verfügung einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ansonsten von einem Verzicht ausgegangen werde (BVGer act. 5). Mit Mandatsanzeige vom 11. Oktober 2019 ersuchte Sonja Comte (Caritas Schweiz) unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht daraufhin um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin (BVGer act. 6 und 9). L. Am 15. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verbeiständung gut und setzte Sonja Comte (Caritas Schweiz) in Anwendung von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Des Weiteren erhielt sie Gelegenheit, bis zum 21. Oktober 2019 eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 8). M. Am 23. Oktober 2019 reichte die amtliche Rechtsbeiständin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein (BVGer act. 14). Die darin in Aussicht gestellte Honorarnote ging mit dazugehörigem Begleitschreiben am 30. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 15 und 16). N. Mit Schreiben vom 29. November 2019 bat die amtliche Rechtsbeiständin auf dieses Datum hin um Entlassung aus dem Mandat und dessen Übertragung auf MLaw Eliane Schmid (BVGer act. 17).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Das SEM hält in seinem Entscheid zur Begründung einleitend fest, dass Schutzsuchende den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat nicht selber wählen könnten. Es bestehe kein Grund für die Annahme, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Ebenso wenig gebe es Hinweise darauf, dass sich Italien nicht an seine internationalen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen. Die in der Schweiz lebenden Eltern und zwei Schwestern zählten nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Zudem bestehe zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb er aus deren Anwesenheit hierzulande nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge. Schliesslich seien den Akten keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) zu entnehmen. Italien habe die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Das Land sei daher verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen bislang keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens mithin nicht zu widerlegen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer seinerseits macht in der Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2019 geltend, er sei nach Europa gereist, um mit seiner Familie zusammenzuleben. Dieser Wunsch bestehe seit jeher. Seine Familie habe sich stets um das Zusammenbleiben bemüht. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens, Familien zu trennen. Das SEM hätte den vorrangigen Grundsatz der Einheit der Familie zumindest im Rahmen der humanitären Gründe von Art. 29a AsylV1 prüfen müssen. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die schwierigen Umstände für Asylsuchende in Italien. In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 rügt die Parteivertreterin ergänzend eine Ermessensunterschreitung, da die Dublin-III-VO die Anwesenheit der (erweiterten) Familie explizit als humanitären Grund definiere. Die Vorinstanz habe sich unter besagtem Aspekt lediglich zu den medizinischen Gründen geäussert. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ginge eine erzwungene Trennung einher; dies erscheine angesichts der eng gelebten familiären Beziehung willkürlich und bedeute eine Verletzung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 und von Art. 8 EMRK. Im Übrigen verweist sie in ausführlicher Weise auf die schwierige Lage, welche sich Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrenden in Italien präsentiere. Eine grosse Anzahl von Akteuren im italienischen Asylwesen erachte den Zugang der Betroffenen zum Asylverfahren und zu den Unterbringungsstrukturen als sehr prekär. Mit dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» im Oktober 2018 habe sich die Situation weiter verschlechtert.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchfühung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Juni 2019 (und nicht am 8. Februar 2017, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung fälschlicherweise angab) illegal in Italien eingereist ist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Juli 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7).
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben.
E. 6.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.1 - 6.4, E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 10, F-585/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 5 oder D-6252/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 7) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des sogenannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.3).
E. 6.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien nicht allein deshalb jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Seit dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» unterliegen die Zusicherungen für vulnerable Gruppen und für Familien strengeren Anforderungen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.4, 6.3 und 8.3).
E. 6.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen, 22-jährigen Mann handelt. Alleinstehend und ohne gesundheitliche Probleme, aufgrund derer er in entscheidrelevanter Weise als schutzbedürftig zu betrachten wäre (siehe dazu E. 7.3 hiernach), fällt er nicht unter die im Nachgang zum Tarakhel-Urteil bezeichneten Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite Zusicherung Italiens einzufordern wäre. Ebenso wenig gehört er zu der Vulnerabilitätsgruppe der Personen mit gravierenden somatischen oder psychischen Problemen, bei welcher von den italienischen Behörden nunmehr entsprechende Zusicherungen gefordert werden (zum Ganzen vgl. Urteil E-962/2019, insbes. E. 7.4). Im dargelegten modifizierten Rahmen ist an der Rechtsprechung zur Situation in Italien festzuhalten. Die generellen Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Situation von Asylsuchenden in Italien und zu den Auswirkungen des «Salvini-Dekrets», die nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers eingehen, vermögen daran nichts zu ändern. Ohnehin hielt er sich dort eigenen Angaben zufolge nur kurz und ausserhalb der Asylstrukturen auf.
E. 6.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Dem Beschwerdeführer geht es in erster Linie um eine Familienzusammenführung. Er beruft sich hierbei auf den Grundsatz der Achtung des Familienlebens und fordert in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2 Auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht besteht dann ein einklagbarer Anspruch, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts, verletzen würde (vgl. BVGE 2010/4 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H.). Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK verweist, so gilt es klarzustellen, dass unter den Schutz dieser Bestimmung in erster Linie die Kernfamilie fällt, das heisst die Gemeinschaft zwischen den Ehegatten sowie zwischen den Eltern und ihren unmündigen Kindern, und das auch nur, soweit die Beziehung gelebt wird und intakt ist. Aus dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers und zwei der Geschwister als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben, vermag er daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch nach der Dublin-III-VO handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der Kernfamilie (siehe hierzu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass zwischen ihm und seiner hierzulande ansässigen Familie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb auch aus diesem Grund eine Berufung auf Art. 8 EMRK und die Dublin-III-VO (konkret Art. 16 Dublin-III-VO) entfällt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2542/2018 vom 8. Mai 2018 S. 7 f. und F-3844/2018 vom 17. Juli 2018 S. 7). Den in der Stellungnahme vom 17. September 2019 zitierten Urteilen des BVGer D-6179/2011 und E-1495/2010 liegen derweil andere Konstellationen zu Grunde, weshalb sie hier nicht heranziehbar sind. Hinzuzufügen wäre, dass eine Überstellung nach Italien vorliegend keineswegs zu einer erzwungenen Trennung der familiären Einheit führt, leben der Beschwerdeführer (und eines seiner drei Geschwister) doch bereits seit 2016 nicht mehr mit den übrigen Familienmitgliedern zusammen (siehe Sachverhalt Bst. A vorstehend).
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer unzureichenden Zugang zu Unterkunftsmöglichkeiten und medizinischer Behandlung in Italien beklagt, so hat er, wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 6.4 und 6.5), kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Auch gesundheitliche Probleme erwähnt er auf Beschwerdeebene keine mehr. Aktenkundig ist in dieser Hinsicht einzig, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben hatte, an Lungenproblemen zu leiden. Er hat sich deswegen in der Folge jedoch nicht in ärztliche Behandlung begeben. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 7.4 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem SEM mit Blick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel vor, die familiären Verhältnisse nicht als humanitäre Gründe berücksichtigt zu haben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.5 Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich mit der familiären Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 2 Bst. g und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO einzelfallbezogen auseinandergesetzt (siehe hierzu auch E. 4.1 hiervor). Ebenfalls aus den Erwägungen hervor gehen die vergeblichen Bemühungen der Betroffenen um eine Familienzusammenführung in der Schweiz. Der Nachzug des Beschwerdeführers kann indes nicht im Rahmen dieses Dublin-Verfahrens erwirkt werden, vielmehr ist er nach wie vor auf die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zu verweisen. Den Akten sind somit keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Auch wenn die familiäre Situation nicht unter Art. 29a Abs. 3 AsylV1 behandelt wurde, ist der Prüfungsgegenstand doch derselbe. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.6 Zusammenfassend bleibt Italien der für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde aber mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 stattgegeben (BVGer act. 3), weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 11.2 Da das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 ebenfalls gutgeheissen wurde (BVGer act. 8), sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen und der Parteivertreterin gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Parteivertreterin wies in ihrer Honorarnote und dem Begleitschreiben Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'217.10 aus. Das Gericht erachtet den in Rechnung gestellten notwendigen Aufwand als leicht überhöht. In Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 13 VGKE) ist das Honorar daher insgesamt auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). Aufgrund der Spruchreife des Verfahrens wird der beantragte Mandatswechsel (BVGer act. 17) hinfällig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Für ihre Bemühungen wird MLaw Sonja Comte aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das SEM, Bundesasylzentrum Bern, mit den Akten N (...) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4756/2019 Urteil vom 10. Januar 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Adligenswilerstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, wurde am 12. Januar 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Am 1. Juli 2016 stellte er für die Familie, seine Ehefrau und vier Kinder, ein Gesuch um Familienasyl, eventualiter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. Mit Schreiben vom 9. August 2016 teilte das SEM den Betroffenen mit, dass sich der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seit einer per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Teilrevision von Art. 51 AsylG (SR 142.31) auf die Mitglieder der Kernfamilie beschränke. Zwei seiner Kinder - worunter der Beschwerdeführer - seien bereits volljährig und gehörten daher nicht mehr zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Ihnen verbleibe einzig die Möglichkeit, auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein humanitäres Visum zu beantragen. A.b Am 11. November 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung in Bezug auf die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder von B._______ gut, worauf sie einreisten und mit Asylentscheid vom 17. März 2017 in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurden. Für den bereits volljährigen Beschwerdeführer und eine ältere Schwester stellte der damalige Parteivertreter auf der Schweizer Botschaft in Colombo derweil Gesuche um Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen. A.c Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer und der betreffenden Schwester die Einreise in die Schweiz verweigert. Auch ihre Asylgesuche lehnte das SEM mit gleichem Entscheid ab. B. Am 25. Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Juni 2019 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act. 1044792] 6). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte er, dass ihm am Flughafen in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Anschliessend habe er gehen können und keinen weiteren Behördenkontakt gehabt. Nach Italien zurückkehren könne er nicht. Bezüglich der Menschenrechte liege die Schweiz an erster Stelle. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, seit seiner Zeit in Afrika (auf dem Weg nach Europa) unter Schleim auf den Lungen zu leiden und Mühe mit der Atmung zu haben. Auf Nachfrage hin, ob er sich deswegen bei der Pflege gemeldet habe, gab er an, dass er die Sache mit dem Schleim nicht erwähnt habe, als er nach Krankheiten gefragt worden sei. Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführer eingeladen, sich wegen der Lungenprobleme an die Pflege zu wenden (SEM act. 12). D. Ebenfalls am 8. Juli 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Am 14. August 2019 wandte sich die Caritas Schweiz mit einem dringenden Gesuch um Akteneinsicht an die Vorinstanz. Diese lehnte das Begehren am 19. August 2019 mit Verweis auf das bereits bestehende Vertretungsverhältnis und die fehlende Vollmacht ab (SEM act. 16 und 17). F. Mit Verfügung vom 9. September 2019 (eröffnet am 11. September 2019) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte sei-ne Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 19). G. Mit Schreiben vom 11. September 2019 orientierte der zugewiesene Parteivertreter das SEM über die Niederlegung des Mandats (SEM act. 22). H. Mit Beschwerde vom 17. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (BVGer act. 1). I. Am 18. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). J. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes verwies es auf einen späteren Zeitpunkt (BVGer act. 3). K. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert drei Arbeitstagen ab Erhalt der Verfügung einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ansonsten von einem Verzicht ausgegangen werde (BVGer act. 5). Mit Mandatsanzeige vom 11. Oktober 2019 ersuchte Sonja Comte (Caritas Schweiz) unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht daraufhin um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin (BVGer act. 6 und 9). L. Am 15. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verbeiständung gut und setzte Sonja Comte (Caritas Schweiz) in Anwendung von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Des Weiteren erhielt sie Gelegenheit, bis zum 21. Oktober 2019 eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 8). M. Am 23. Oktober 2019 reichte die amtliche Rechtsbeiständin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein (BVGer act. 14). Die darin in Aussicht gestellte Honorarnote ging mit dazugehörigem Begleitschreiben am 30. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 15 und 16). N. Mit Schreiben vom 29. November 2019 bat die amtliche Rechtsbeiständin auf dieses Datum hin um Entlassung aus dem Mandat und dessen Übertragung auf MLaw Eliane Schmid (BVGer act. 17). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Das SEM hält in seinem Entscheid zur Begründung einleitend fest, dass Schutzsuchende den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat nicht selber wählen könnten. Es bestehe kein Grund für die Annahme, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Ebenso wenig gebe es Hinweise darauf, dass sich Italien nicht an seine internationalen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen. Die in der Schweiz lebenden Eltern und zwei Schwestern zählten nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Zudem bestehe zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb er aus deren Anwesenheit hierzulande nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge. Schliesslich seien den Akten keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) zu entnehmen. Italien habe die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Das Land sei daher verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen bislang keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens mithin nicht zu widerlegen. 4.2 Der Beschwerdeführer seinerseits macht in der Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2019 geltend, er sei nach Europa gereist, um mit seiner Familie zusammenzuleben. Dieser Wunsch bestehe seit jeher. Seine Familie habe sich stets um das Zusammenbleiben bemüht. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens, Familien zu trennen. Das SEM hätte den vorrangigen Grundsatz der Einheit der Familie zumindest im Rahmen der humanitären Gründe von Art. 29a AsylV1 prüfen müssen. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die schwierigen Umstände für Asylsuchende in Italien. In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 rügt die Parteivertreterin ergänzend eine Ermessensunterschreitung, da die Dublin-III-VO die Anwesenheit der (erweiterten) Familie explizit als humanitären Grund definiere. Die Vorinstanz habe sich unter besagtem Aspekt lediglich zu den medizinischen Gründen geäussert. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ginge eine erzwungene Trennung einher; dies erscheine angesichts der eng gelebten familiären Beziehung willkürlich und bedeute eine Verletzung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 und von Art. 8 EMRK. Im Übrigen verweist sie in ausführlicher Weise auf die schwierige Lage, welche sich Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrenden in Italien präsentiere. Eine grosse Anzahl von Akteuren im italienischen Asylwesen erachte den Zugang der Betroffenen zum Asylverfahren und zu den Unterbringungsstrukturen als sehr prekär. Mit dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» im Oktober 2018 habe sich die Situation weiter verschlechtert. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchfühung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Juni 2019 (und nicht am 8. Februar 2017, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung fälschlicherweise angab) illegal in Italien eingereist ist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Juli 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7). 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. 6.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.1 - 6.4, E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 10, F-585/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 5 oder D-6252/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 7) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des sogenannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.3). 6.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien nicht allein deshalb jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Seit dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» unterliegen die Zusicherungen für vulnerable Gruppen und für Familien strengeren Anforderungen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.4, 6.3 und 8.3). 6.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen, 22-jährigen Mann handelt. Alleinstehend und ohne gesundheitliche Probleme, aufgrund derer er in entscheidrelevanter Weise als schutzbedürftig zu betrachten wäre (siehe dazu E. 7.3 hiernach), fällt er nicht unter die im Nachgang zum Tarakhel-Urteil bezeichneten Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite Zusicherung Italiens einzufordern wäre. Ebenso wenig gehört er zu der Vulnerabilitätsgruppe der Personen mit gravierenden somatischen oder psychischen Problemen, bei welcher von den italienischen Behörden nunmehr entsprechende Zusicherungen gefordert werden (zum Ganzen vgl. Urteil E-962/2019, insbes. E. 7.4). Im dargelegten modifizierten Rahmen ist an der Rechtsprechung zur Situation in Italien festzuhalten. Die generellen Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Situation von Asylsuchenden in Italien und zu den Auswirkungen des «Salvini-Dekrets», die nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers eingehen, vermögen daran nichts zu ändern. Ohnehin hielt er sich dort eigenen Angaben zufolge nur kurz und ausserhalb der Asylstrukturen auf. 6.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Dem Beschwerdeführer geht es in erster Linie um eine Familienzusammenführung. Er beruft sich hierbei auf den Grundsatz der Achtung des Familienlebens und fordert in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht besteht dann ein einklagbarer Anspruch, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts, verletzen würde (vgl. BVGE 2010/4 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H.). Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK verweist, so gilt es klarzustellen, dass unter den Schutz dieser Bestimmung in erster Linie die Kernfamilie fällt, das heisst die Gemeinschaft zwischen den Ehegatten sowie zwischen den Eltern und ihren unmündigen Kindern, und das auch nur, soweit die Beziehung gelebt wird und intakt ist. Aus dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers und zwei der Geschwister als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben, vermag er daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch nach der Dublin-III-VO handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der Kernfamilie (siehe hierzu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass zwischen ihm und seiner hierzulande ansässigen Familie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb auch aus diesem Grund eine Berufung auf Art. 8 EMRK und die Dublin-III-VO (konkret Art. 16 Dublin-III-VO) entfällt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2542/2018 vom 8. Mai 2018 S. 7 f. und F-3844/2018 vom 17. Juli 2018 S. 7). Den in der Stellungnahme vom 17. September 2019 zitierten Urteilen des BVGer D-6179/2011 und E-1495/2010 liegen derweil andere Konstellationen zu Grunde, weshalb sie hier nicht heranziehbar sind. Hinzuzufügen wäre, dass eine Überstellung nach Italien vorliegend keineswegs zu einer erzwungenen Trennung der familiären Einheit führt, leben der Beschwerdeführer (und eines seiner drei Geschwister) doch bereits seit 2016 nicht mehr mit den übrigen Familienmitgliedern zusammen (siehe Sachverhalt Bst. A vorstehend). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer unzureichenden Zugang zu Unterkunftsmöglichkeiten und medizinischer Behandlung in Italien beklagt, so hat er, wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 6.4 und 6.5), kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Auch gesundheitliche Probleme erwähnt er auf Beschwerdeebene keine mehr. Aktenkundig ist in dieser Hinsicht einzig, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben hatte, an Lungenproblemen zu leiden. Er hat sich deswegen in der Folge jedoch nicht in ärztliche Behandlung begeben. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.4 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem SEM mit Blick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel vor, die familiären Verhältnisse nicht als humanitäre Gründe berücksichtigt zu haben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.5 Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich mit der familiären Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 2 Bst. g und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO einzelfallbezogen auseinandergesetzt (siehe hierzu auch E. 4.1 hiervor). Ebenfalls aus den Erwägungen hervor gehen die vergeblichen Bemühungen der Betroffenen um eine Familienzusammenführung in der Schweiz. Der Nachzug des Beschwerdeführers kann indes nicht im Rahmen dieses Dublin-Verfahrens erwirkt werden, vielmehr ist er nach wie vor auf die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zu verweisen. Den Akten sind somit keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Auch wenn die familiäre Situation nicht unter Art. 29a Abs. 3 AsylV1 behandelt wurde, ist der Prüfungsgegenstand doch derselbe. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Zusammenfassend bleibt Italien der für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde aber mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 stattgegeben (BVGer act. 3), weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.2 Da das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 ebenfalls gutgeheissen wurde (BVGer act. 8), sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen und der Parteivertreterin gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Parteivertreterin wies in ihrer Honorarnote und dem Begleitschreiben Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'217.10 aus. Das Gericht erachtet den in Rechnung gestellten notwendigen Aufwand als leicht überhöht. In Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 13 VGKE) ist das Honorar daher insgesamt auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). Aufgrund der Spruchreife des Verfahrens wird der beantragte Mandatswechsel (BVGer act. 17) hinfällig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Für ihre Bemühungen wird MLaw Sonja Comte aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- das SEM, Bundesasylzentrum Bern, mit den Akten N (...)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)