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F-2542/2018

F-2542/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2542/2018 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A.________, geboren am [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie (geb. [...]), am 1. Februar 2018 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-Vis) ergeben hatte, dass ihr von Frankreich ein vom 10. Juli 2015 bis 9. Juli 2020 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen summarisch zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass das SEM die französischen Behörden am 15. Februar 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. April 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2018 - eröffnet am 26. April 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 16. April 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte; weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Gericht am 7. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung verfügte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom 10. Juli 2015 bis 9. Juli 2020 gültiges Schengen-Visum erhalten hatte, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt anerkannte (Protokoll BzP vom 9. Februar 2018, Pkt. 2.05), dass das SEM die französischen Behörden am 15. Februar 2018 im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die französischen Behörden das Gesuch um Übernahme am 11. April 2018 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-recht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-stimmung aus "humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht, ihre Familie in der Türkei wolle sie zwangsverheiraten, was sie kategorisch ablehne; sie sei von ihrer Familie und ihrem Freund unter Druck gesetzt worden; ca. ein Monat bevor sie das Asylgesuch eingereicht habe, habe der Druck auf sie zugenommen; sie sei mit dem Tod bedroht worden, dass sie überdies an [...] leide und starke Medikamente [...] einnehmen müsse (Beschwerde vom 2. Mai 2018), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass mit den Beschwerdevorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, gemäss welchem die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich bei allfälligen Bedrohungen von dritter Seite an die zuständigen französischen Behörden zu wenden, wobei von deren Schutzwillen und -fähigkeit auszugehen ist, dass auch im Hinblick auf die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten und in den Akten dokumentierten medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, es sei in casu von völkerrechtlichen Überstellungshindernissen auszugehen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit zwar körperlich beeinträchtigt sein dürfte, jedoch nicht davon ausgegangen werden muss, dass diese Beeinträchtigung einer Überstellung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR entgegen steht, dass Frankreich zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass vorliegend die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass die Beschwerdeführerin abschliessend gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geltend macht, ihre Schwester lebe in der Schweiz; sie sei aufgrund ihrer Krankheit und den wiederholten Morddrohungen auf ihre psychische Unterstützung angewiesen, dass es sich bei der Schwester der Beschwerdeführerin - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn das hier weilende Familienmitglied selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass von der Anwendung von Art. 8 EMRK - neben der eigentlichen Kernfamilie (Eltern und ihre minderjährigen Kinder) - auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst werden, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person sind (BGE 135 I 148 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärte, es gehe ihr, abgesehen vom [...], gut; die Medikamente nehme sie bereits seit 5 Jahren ein (Protokoll vom 9. Februar 2018, Pkt. 8.02), dass gemäss Abklärungen des SEM die Beschwerdeführerin ihren Alltag selbständig bestreiten könne (vgl. Verfügung vom 16. April 2018), dass vorliegend nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist und auch die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu ändern vermögen, dass aus diesem Grund auch Art. 8 EMRK einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass der am 7. Mai 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: