Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um rechtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-585/2019 Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch [...], Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Repfergasse 21, Postfach 1210, 8201 Schaffhausen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus dem Irak stammenden Beschwerdeführenden mit ihrer Einreise nach Italien erstmals europäischen Boden betraten und dort - in Castro - am 13. Oktober 2018 aufgegriffen und registriert wurden, dass sie von Italien aus in die Schweiz gelangten und am 22. Oktober 2018 um Asyl ersuchten, dass das SEM am 7. November 2018 beide Ehegatten separat zur Person befragte und ihnen abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs die Befürchtung äusserte, er könnte in Italien von Verwandten, welche ihn bedrohten, gefunden werden, dass seine Ehefrau im gleichen Rahmen einwandte, in Italien befänden sich Freunde ihrer Brüder, die ihnen beiden Böses antun könnten, dass sie zudem in gesundheitlicher Hinsicht geltend machte, sie müsse wegen Eisenmangels Tabletten einnehmen, dass das SEM am 16. November 2018 für beide Ehegatten ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung zur Wiederaufnahme resultiert (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2019 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sich die Beschwerdeführenden gegen die ihnen am 28. Januar 2019 eröffnete Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2019 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht wandten, dass sie in der Hauptsache beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersuchten, dass sie mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 aufgefordert wurden, eine Begründung ihrer Beschwerde nachzureichen, und dieser Aufforderung mit entsprechender Beschwerdeverbesserung von 11. Februar 2019 nachkamen, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Februar 2019 per sofort aussetzte, dass die Vorinstanz - entsprechend dem Erfordernis von Art. 9 Abs. 2 DVO Dublin-III-VO ([EU] Nr. 118/2014) - den italienischen Behörden mit Email vom 12. März 2019 Folgendes mitteilten: Die Überstellung ist innerhalb der 6-monatigen Frist nicht möglich, weil die Person eine hängige Beschwerde hat. Der Gesuchsteller hat gegen die Wegweisungsverfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht., dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Februar 2019 zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und mit entsprechender Eingabe vom 22. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 26. März 2019 an der Begründung des Rechtsmittels festhielten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde und die nachfolgende Beschwerdeverbesserung frist- und formgerecht eingereicht wurden (Art. 108 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerdeführenden das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Italien betraten, weshalb die dortigen Behörden für die Durchführung ihres Asylverfahrens prinzipiell zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass diese Zuständigkeit auch über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO und BVGE 2012/4 E. 3.2.1)), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2019 geltend machen, das italienische Asylsystem sei schon lange überlastet, die regulären Zentren und die Notaufnahmezentren seien überfüllt, die Betroffenen lebten oft unter prekären Bedingungen und nur mit minimalem Zugang zu medizinischer Behandlung, dass sie dafür verschiedene Quellen zitieren (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), Menschenrechtskommissarin des Europarats) und geltend machen, bereits mehrere Gerichte in Nordeuropa hätten sich angesichts der Schwachstellen im italienischen Asylwesen gegen eine Überstellung dorthin ausgesprochen, dass sich, so die weitere Begründung, die Vorinstanz zur Frage dortiger systemischer Mängel ausführlicher hätte äussern müssen, weil sich die Situation seit Erlass des Salvini-Dekrets vom 5. Oktober 2018 nochmals deutlich verschlechtert habe und für sie, die Beschwerdeführenden, bei einer Rückführung die Behandlung und Unterbringung unklar sei, dass die gegen die Überstellung nach Italien gerichteten Einwände der Beschwerdeführenden jedoch nicht zu berücksichtigen sind, dass die bisherige Rechtsprechung - auch die des EGMR - dortige Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus zwar in der Kritik steht, dass jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des Salvini-Dekrets davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass deshalb an die konstante Rechtsprechung zur Situation in Italien grundsätzlich angeknüpft werden kann (vgl. Urteile BVGer F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 5.3, F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5, F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.5, E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5, E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2, F-1299/2019 vom 22. März 2019 S. 6 f. sowie F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4), dass folglich auch im gegenwärtigen Zeitpunkt das Vorliegen systemischer Schwachstellen, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen ist, dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, dass sich demgegenüber jedoch mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. beispielsweise F- 373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2), dass die Beschwerdeführenden als junge gesunde Personen grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR gehören und bei ihnen, anders als bei jenen, keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen ist, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung - entgegen ihrer Ansicht - nicht auf eine Verletzung der prozessualen Untersuchungsmaxime schliessen lässt, zumal die Vorinstanz die eigene Einschätzung der Situation in Italien unabhängig von der Beurteilung einzelner Gerichte im Dublin-Raum vorzunehmen hat, dass sich die nach Italien weggewiesenen Beschwerdeführenden somit nicht auf dortige systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO berufen können und - wie alle von Dublin-Rückführungen Betroffenen - nicht vorab, sondern erst vor Ort konkrete Massnahmen zur Aufnahme und Unterbringung erwarten dürfen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wären oder in welchem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass den Beschwerdeführenden mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung ihrer Asylgesuche versagt wird, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar vage Befürchtungen äusserten, Verwandte bzw. deren Freunde könnten sie in Italien ausfindig machen, dass Italien jedoch ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und über Polizeiorgane verfügt, an welche sie sich bei strafrechtlich relevanten Übergriffen wenden können, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht hat, sie leide unter Eisenmangel, dass dieser jedoch zu den häufigsten Mangelerscheinungen, unter dem vor allem Frauen im gebärfähigen Alter leiden, gehört und sowohl medikamentös als auch durch entsprechende Ernährung gut behandelbar ist (vgl. Website des SRK, https://www.blutspende.ch sowie https://www.focus.de > Gesundheit > Ratgeber > Frauenmedizin > Symptome > Eisenmangel: 12 Symptome), dass sich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte und bereits seit mehreren Monaten behandelte Eisenmangel nur geringfügig auf ihren gesundheitlichen Zustand und somit nicht auf den Wegweisungsvollzug auswirkt, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass, abgesehen davon, der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet wird (vgl. Art. 19 Abs. 2 der oben zitierten Aufnahmerichtlinie), dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist und der am 4. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 2016 anzuwenden ist, weil die Asylgesuche am 22. Oktober 2018 und somit noch vor Inkrafttreten der neuen, am 1. März 2019 in Kraft getretenen Fassung gestellt wurden (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015), dass das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der nicht von vornherein als aussichtslos erscheinenden Beschwerde gutzuheissen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass ihr Gesuch um rechtliche Verbeiständung demgegenüber abzuweisen ist, weil gemäss dem Gesetzeswortlaut nur eine Anwältin oder ein Anwalt mit der amtlichen Vertretung beauftragt werden kann, die von den Beschwerdeführenden mandatierte Vertreterin diese Qualifikation jedoch nicht erfüllt (vgl. altArt.110a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um rechtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: