Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._______,
E. 2 B._______, beide vertreten durch [...], Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Wiedererwägungsgesuch. Verfügung des SEM vom 12. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2019 auf die von A._______ und seiner Ehefrau B._______ gestellten Asylgesuche nicht eintrat und deren Wegweisung anordnete, dass die von den Ehegatten dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2019 abgewiesen wurde (Beschwerdeverfahren F-585/2019), dass die Ehegatten das SEM mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 22. Januar 2019 ersuchten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos erachtete und von den Gesuchstellenden aufgrund dessen mit Verfügung vom 17. Januar 2020 einen Gebührenvorschuss, zahlbar bis zum 31. Januar 2020, erhob unter Androhung, dass ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass sich die Gesuchstellenden gegen die ihnen am 22. Januar 2020 eröffnete Verfügung mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht wandten (Beschwerdeverfahren F-585/2020), dass der zuständige Instruktionsrichter das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 abwies und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 20. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss innerhalb der genannten Frist nicht geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde vom 30. Januar 2020 mit Urteil vom 2. März 2020 androhungsgemäss nicht eingetreten wurde, dass sich das SEM - unter Bezugnahme auf das soeben genannte Urteil - am 12. März 2020 an die Beschwerdeführenden richtete und verfügte, dass mangels rechtzeitiger Bezahlung des mit eigener Verfügung vom 17. Januar 2020 erhobenen Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde und dass die Verfügung vom 22. Januar 2019 daher rechtskräftig und vollstreckbar sei, dass die Beschwerdeführenden gegen die ihnen am 19. März 2020 eröffnete Verfügung vom 12. März 2020 am 26. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass sie in der Hauptsache beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Januar 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben und das SEM «anzuhalten», sich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig zu erklären, dass sie ihre Beschwerde mit einer wesentlich veränderten Sachlage - insbesondere was die eigene Gesundheit und die Situation in Italien angeht - begründen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahren jedoch nur die Frage sein kann, ob das SEM zu Recht auf das am 24. Dezember 2019 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, und die Beantwortung dieser Frage lediglich davon abhängt, ob der vom SEM am 17. Januar 2017 als Eintretensvoraussetzung erhobene Gebührenvorschuss fristgemäss einbezahlt wurde, dass dies jedoch offensichtlich nicht der Fall war und von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet wird, dass die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Januar 2020 zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, bereits im Beschwerdeverfahren F-585/2020 behandelt und bejaht und damit gleichzeitig eine (negativ verlaufene) summarische Prüfung des Vorliegens von Wiedererwägungsgründen vorgenommen wurde, dass deren ausführliche Prüfung erfolgt wäre, wenn die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz am 17. Januar 2020 erhobenen Gebührenvorschuss beziehungsweise den vom Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2020 erhobenen Kostenvorschuss geleistet hätten, dass angesichts der bereits zuvor bestehenden Möglichkeit, die mit Gesuch vom am 24. Dezember 2019 dargelegten Wiedererwägungsgründe einer Kontrolle zu unterziehen, für die neue Beschwerde vom 26. März 2020 kein rechtlich zu schützendes Interesse mehr besteht, dass auf die somit unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des mutwillig eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens die Kosten von Fr. 500.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1739/2020 Urteil vom 1. April 2020 Besetzung Einzelrichter Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch [...], Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Wiedererwägungsgesuch. Verfügung des SEM vom 12. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2019 auf die von A._______ und seiner Ehefrau B._______ gestellten Asylgesuche nicht eintrat und deren Wegweisung anordnete, dass die von den Ehegatten dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2019 abgewiesen wurde (Beschwerdeverfahren F-585/2019), dass die Ehegatten das SEM mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 22. Januar 2019 ersuchten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos erachtete und von den Gesuchstellenden aufgrund dessen mit Verfügung vom 17. Januar 2020 einen Gebührenvorschuss, zahlbar bis zum 31. Januar 2020, erhob unter Androhung, dass ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass sich die Gesuchstellenden gegen die ihnen am 22. Januar 2020 eröffnete Verfügung mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht wandten (Beschwerdeverfahren F-585/2020), dass der zuständige Instruktionsrichter das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 abwies und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 20. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss innerhalb der genannten Frist nicht geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde vom 30. Januar 2020 mit Urteil vom 2. März 2020 androhungsgemäss nicht eingetreten wurde, dass sich das SEM - unter Bezugnahme auf das soeben genannte Urteil - am 12. März 2020 an die Beschwerdeführenden richtete und verfügte, dass mangels rechtzeitiger Bezahlung des mit eigener Verfügung vom 17. Januar 2020 erhobenen Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde und dass die Verfügung vom 22. Januar 2019 daher rechtskräftig und vollstreckbar sei, dass die Beschwerdeführenden gegen die ihnen am 19. März 2020 eröffnete Verfügung vom 12. März 2020 am 26. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass sie in der Hauptsache beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Januar 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben und das SEM «anzuhalten», sich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig zu erklären, dass sie ihre Beschwerde mit einer wesentlich veränderten Sachlage - insbesondere was die eigene Gesundheit und die Situation in Italien angeht - begründen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahren jedoch nur die Frage sein kann, ob das SEM zu Recht auf das am 24. Dezember 2019 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, und die Beantwortung dieser Frage lediglich davon abhängt, ob der vom SEM am 17. Januar 2017 als Eintretensvoraussetzung erhobene Gebührenvorschuss fristgemäss einbezahlt wurde, dass dies jedoch offensichtlich nicht der Fall war und von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet wird, dass die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Januar 2020 zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, bereits im Beschwerdeverfahren F-585/2020 behandelt und bejaht und damit gleichzeitig eine (negativ verlaufene) summarische Prüfung des Vorliegens von Wiedererwägungsgründen vorgenommen wurde, dass deren ausführliche Prüfung erfolgt wäre, wenn die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz am 17. Januar 2020 erhobenen Gebührenvorschuss beziehungsweise den vom Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2020 erhobenen Kostenvorschuss geleistet hätten, dass angesichts der bereits zuvor bestehenden Möglichkeit, die mit Gesuch vom am 24. Dezember 2019 dargelegten Wiedererwägungsgründe einer Kontrolle zu unterziehen, für die neue Beschwerde vom 26. März 2020 kein rechtlich zu schützendes Interesse mehr besteht, dass auf die somit unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des mutwillig eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens die Kosten von Fr. 500.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: