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E-6064/2020

E-6064/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 7. November 2018 führte die Vorinstanz die Befragungen zur Person durch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 trat die Vor- instanz auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Italien an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil F-585/2019 vom

5. Dezember 2019 die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 3. Ja- nuar 2019 (recte: 3. Februar 2019) ab. Mit bei der Vorinstanz am 24. De- zember 2019 eingegangener Eingabe ersuchten die Beschwerdeführen- den um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 22. Januar 2019. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 erachtete die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos, erhob aufgrund dessen von den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss unter An- drohung, ansonsten werde auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eingetre- ten. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz wandten sich die Beschwerde- führenden mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 an das Bundesverwal- tungsgericht. Da der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kostenvor- schuss innerhalb der genannten Frist nicht geleistet wurde, trat dieses mit Urteil F-585/2020 vom 2. März 2020 auf die Beschwerde der Beschwerde- führenden nicht ein. Unter Bezugnahme auf das soeben genannte Urteil richtete sich die Vorinstanz am 12. März 2020 an die Beschwerdeführen- den und verfügte, dass mangels rechtzeitiger Bezahlung des mit eigener Verfügung vom 17. Januar 2020 erhobenen Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde und der Nichteintreten- sentscheid vom 22. Januar 2019 daher rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die am 26. März 2020 eingegan- gene Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil F-1739/2020 vom

1. April 2020 nicht ein. Da die Frist zur Überstellung nach Italien in der Zwi- schenzeit abgelaufen war, beendigte die Vorinstanz mit Verfügung vom

18. August 2020 das Dublin-Verfahren und stellte fest, dass ihre Asylgesu- che in der Schweiz geprüft werden. B. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 7. November 2018 und der Anhörungen vom 14. Oktober 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien kurdischer Ethnie und würden aus der Provinz C._______ (Auto- nome Region Kurdistan; ARK) stammen. Sie seien miteinander verwandt (Tante und Neffe) und hätten sich im Jahr 2012 ineinander verliebt. Es sei

E-6064/2020 Seite 3 ihnen bewusst gewesen, dass ihre Liebesbeziehung religiös und kulturell verboten sei und ihre Familien damit nicht einverstanden seien. Deshalb hätten sie ungefähr im Januar oder Februar 2013 heimlich ihren Heimatort verlassen, in D._______ religiös geheiratet beziehungsweise verlobt und sich in E._______, Provinz F._______, im Haus eines Freundes des Be- schwerdeführers versteckt aufgehalten. Der Bruder des Beschwerdefüh- rers und die Schwester der Beschwerdeführerin seien über ihre Beziehung und ihr Versteck informiert gewesen. Die Brüder der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdeführenden gesucht und wiederholt Morddrohungen ausgesprochen. Am 16. oder 17. Juli 2013 hätten sie in D._______ offiziell geheiratet. Ungefähr im Juli 2018 habe die Schwester der Beschwerdefüh- rerin dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass ihre Brüder den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden herausgefunden hätten. Darauf- hin habe der Bruder des Beschwerdeführers die Beschwerdeführenden te- lefonisch darüber informiert, weshalb sie (die Beschwerdeführenden) sich an einem anderen Ort versteckt hätten und am 7. Juli 2018 mit dem Flug- zeug über die Türkei ausgereist seien. In den Akten befinden sich betreffend den Beschwerdeführer eine Meldung medizinischer Fall vom 27. Dezember 2018, betreffend die Beschwerde- führerin medizinische Endbefunde vom 10. Juli 2019, 16. Juli 2019 und

29. November 2019, ein ärztlicher Bericht vom 19. Dezember 2019, eine Medikamentenkarte und Laborwerte vom 20. Dezember 2019, einen me- dizinischen Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2019 mit Eintragungen vom

3. Juli 2019, 16.Juli 2019, 20. Juli 2019, 16. August 2019, 29. November 2019, 30. November 2019 und vom 6. Dezember 2019, eine ärztliche Be- scheinigung vom 25. Januar 2020, die irakischen Pässe der Beschwerde- führenden (im Original) sowie eine Fürsorgebescheinigung. C. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 Ko- pien von irakischen Dokumenten sowie die Beschwerdeführerin betreffend eine ärztliche Bescheinigung vom 26. Oktober 2020 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (eröffnet am 2. November 2020) ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-6064/2020 Seite 4 E. Am 6. November 2020 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, ihre Eingabe vom 29. Oktober 2020 habe sich mit der Verfügung vom

30. Oktober 2020 gekreuzt, weshalb sie die nachgereichten Beweismittel retourniere. F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfü- gung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2020 sei aufzuheben. Ihre Flücht- lingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flücht- linge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bezie- hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihnen sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel ein, wobei diese falsch zugeordnet wurden. Es handelt sich um ihre Heiratsurkunde, ihre irakischen Identitätskarten (alle im Original), die irakischen Nationali- tätenbescheinigungen von ihnen und der Mutter des Beschwerdeführers (alle in Kopie) sowie betreffend die Beschwerdeführerin eine ärztliche Be- scheinigung vom 26. Oktober 2020. G. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesu- che um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsver- beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Am 20. Januar 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Am 10. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

E-6064/2020 Seite 5 J. Das Schreiben vom 13. September 2023 mit der Anfrage nach dem Ver- fahrensstand und der Beschleunigung des Verfahrens wurde mit Schreiben vom 21. September 2023 beantwortet.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh- renden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 38 aTestV [SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der

E-6064/2020 Seite 6 Begründungspflicht, des Vertrauensgrundsatzes sowie eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Pflicht der voll- ständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie des Vertrauens- grundsatzes, indem die Vorinstanz sie zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert habe, diese nicht abgewartet und die Vorinstanz sich infolge- dessen nicht dazu geäussert habe, ob sie ihr (der Beschwerdeführenden) Verwandtschaftsverhältnis und die Heirat als glaubhaft einstufe. Falls die Vorinstanz das Verwandtschaftsverhältnis als unglaubhaft erachte, seien sie bereit, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Im Dublin-Verfahren seien die Asylgründe und die hierzu notwendigen Beweismittel nicht relevant ge- wesen, weshalb zu jenem Zeitpunkt kein Grund bestanden habe, diesbe- zügliche Beweismittel einzureichen. Die Vorinstanz habe zudem keinerlei Untersuchungen über die rechtliche Lage und die Gefahr von Ehrenmor- den im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) angestellt und sich in der angefochtenen Verfügung dazu auch nicht geäussert. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Beweismittel zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht abgewartet, sondern pauschal festgehalten, psy- chische Erkrankungen würden keine medizinische Notlage darstellen. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, wes- halb sie die Verfolgung der Beschwerdeführenden durch ihre Familien als unglaubhaft erachtet hat. Das geltend gemachte Verwandtschaftsverhält- nis wurde dabei nicht in Frage gestellt. In antizipierter Beweiswürdigung bestand deshalb keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf das verwandtschaftliche Verhältnis der Beschwerdeführenden, die Hochzeit und die rechtliche Lage zur Hochzeit unter Verwandten in ih- rem Heimatland zu treffen. Auch aktuell besteht kein Bedarf an entspre- chenden weiteren Abklärungen, deshalb ist der Antrag auf Durchführung eines DNA-Tests abzuweisen. Auch ein Abwarten weiterer Beweismittel war somit nicht angezeigt. Dies gilt auch in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden. In der Befragung zur Person gab die Beschwerdeführerin an, es würden keine medizinischen Gründe vorliegen, die einer Rückfüh- rung in ihr Herkunftsland entgegenstehen würden. Sie nehme lediglich Tab- letten zum Ausgleich ihres Eisenmangels ein (vgl. act. A18/11 8.02). Den bis zum Zeitpunkt der Anhörung vorliegenden Verlaufsberichten und ärztli- chen Berichten ist zu entnehmen, dass sie an Hautausschlägen, Haaraus- fall, Allergien, Appetitverlust, Atemnot, Eisen- und Vitaminmangel, Schlaf- störungen, Panikattacken und an einer schweren Posttraumatischen Be- lastungsstörung (PTBS) leide (vgl. ärztlicher Bericht vom 19. Dezember

E-6064/2020 Seite 7 2019, medizinischer Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2019, ärztliche Be- scheinigung vom 25. Januar 2020). Ihr wurden Medikamente und eine Salbe verschrieben (vgl. Medikamentenkarte vom 20. Dezember 2019, ärztlicher Bericht vom 19. Dezember 2019). Zu den psychischen Be- schwerden wurde angemerkt, dass es «ganz» sinnvoll und unterstützend wäre, wenn die Behandlung in der Schweiz durchgeführt werde (vgl. ärzt- liche Bescheinigung vom 25. Januar 2020). Zu Beginn der Anhörung er- klärte die Beschwerdeführerin zunächst, es gehe ihr gut (vgl. act. A47/27 F4). Erst am Schluss der Anhörung gab sie an, sie sei in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente gegen Schlafstörungen sowie Me- dikamente, welche ihr Gedächtnis beeinträchtigen würden (vgl. act. A47/27 F206 sowie letzte Bemerkung). Diese Angaben machte sie erst, nachdem ihr diverse Widersprüche und Ungereimtheiten vorgehalten wurden. Trotz Aufforderung zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts konnte die Vor- instanz somit zu Recht davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Verfü- gung keine Hinweise vorlagen, denen eine schwere Erkrankung zu entneh- men gewesen wäre, die auf einen unerträglichen psychischen Druck oder auf Wegweisungsvollzugshindernisse hingedeutet hätten. Daran ändert auch nichts, dass auf Beschwerdeebene eine ärztliche Bescheinigung vom

26. Oktober 2020 eingereicht wurde, wonach der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch, psychotherapeutische Behandlung in einem Takt von zwei Wochen empfohlen wurde. Die Vorinstanz ging folglich zurecht in antizi- pierter Beweiswürdigung davon aus, dass keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand nötig waren. Es ist schliesslich zutreffend, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Gesundheits- probleme der Beschwerdeführerin eher allgemein ausfiel. Angesichts der geltend gemachten Beschwerden kann aber insgesamt nicht von der Ver- letzung der Begründungspflicht ausgegangen werden.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-6064/2020 Seite 8 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech- nung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben der Be- schwerdeführenden hinsichtlich der Umstände der Heirat, zum Beginn der Drohungen durch Familienangehörige, zu den ergriffenen Vorsichtsmass- nahmen während ihres langjährigen Verstecks in E._______ sowie zum letzten Versteck kurz vor der Ausreise seien widersprüchlich. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, in Bezug auf den Zeitpunkt der Hochzeit handle es sich um einen vermeintlichen Widerspruch. Sie hätten im Februar 2013 religiös geheiratet. Dabei handle es sich um ein Ehever- sprechen, welches in der deutschen Sprache als religiöse Hochzeit oder als Verlobung übersetzt werden könne. Beide hätten zudem übereinstim- mend angegeben, dass die offizielle Eheschliessung im Juli 2013 stattge- funden habe. Zu den getroffenen Vorsichtsmassnahmen respektive zum Zeitpunkt der Passausstellung sei unklar, warum sie schon vorher ihre Pässe hätten ausstellen lassen müssen. Ihre unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Aufenthalts in ihrem letzten Versteck kurz vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland seien lediglich marginal widersprüchlich. Indem sie die Ehre ihrer Familien und das irakische Recht verletzt hätten, seien sie der Verfolgung seitens der Familie der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Es sei nicht von der Schutzwilligkeit des irakischen Staates auszugehen.

E. 6.3 Die Vorinstanz erwidert in der Vernehmlassung, bei den mit der Be- schwerde eingereichten Beweismitteln handle es sich nur um Kopien.

E-6064/2020 Seite 9 Diesen käme keine genügende Beweiskraft zu, da inhaltsverändernde Ma- nipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten.

E. 6.4 In der Replik machen die Beschwerdeführenden geltend, bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln handle es sich nur bei der irakischen Identitätskarte (recte: Nationalitätenbescheinigungen) der Mut- ter des Beschwerdeführers um eine Kopie, die restlichen Beweismittel wür- den im Original vorliegen. Somit sei die Heirat der Beschwerdeführenden und deren Identität rechtsgenüglich belegt.

E. 7 Juli 2018). Unterschiede bestehen auch in den Angaben zur Entdeckung ihres Verstecks durch ihre Familien. In den Befragungen gaben beide an, sie seien zwei bis drei Tage nach der Entdeckung ihres Verstecks ausge- reist (vgl. act. A17/11 7.02; act. A18/11 7.02), anlässlich der Anhörungen sprachen sie allerdings von einer Woche (vgl. act. A47/27 F129, act. A46/22 F87, F97, F99, F101). Konfrontiert mit diesem Widerspruch gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht mehr erinnern (vgl. act. A47/27 F200 ff.) und der Beschwerdeführer versuchte die Ungereimt- heiten mit angeblichen Missverständnissen zu erklären (act. A46/22 F161 f.). Der Einwand in der Beschwerde, dabei handle es sich um einen margi- nalen Widerspruch von ein oder zwei Tagen und zudem seien zwischen der Befragung und der Anhörung fast zwei Jahre verstrichen, ist unbehelf- lich, zumal die Aufdeckung des Verstecks in E._______ der ausschlagge- bende Moment für ihre Flucht aus dem Irak war. In diesem Zusammenhang

E-6064/2020 Seite 11 ist auch nicht verständlich, dass sich die Beschwerdeführenden nicht daran erinnern können, wo genau sich ihr letztes Versteck vor ihrer Ausreise be- funden hat (vgl. act. A47/27 F151; act. A46/22 F155). Hinsichtlich der Aus- stellung ihrer irakischen Pässe (Zeitpunkt, Grund, Anwesenheit, einzu- reichende Unterlagen, Abgabe von Fingerabdrücken) gibt es ebenfalls Wi- dersprüche. Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätten die Pässe schon vor langer Zeit «einfach so» und «ohne einen bestimmten Grund» persön- lich in C._______ ausstellen lassen und sie hätten nur ihre irakischen Iden- titätskarten und ihre Fingerabdrücke abgeben müssen (vgl. act. A47/27 F171 ff.). Die problemlose, zeitige und persönliche Beschaffung der Pässe beschrieb der Beschwerdeführer völlig anders, indem er behauptete, sie hätten die Pässe fünf bis sechs Monate vor ihrer Ausreise ausstellen las- sen für den Fall, dass sie Probleme bekommen könnten durch ihre Fami- lien. Sie hätten hierzu ihre irakischen Identitätskarten, ihre irakischen Nati- onalitätenbescheinigungen und ihre irakischen Informationskarten einrei- chen müssen und die Pässe erst einen Monat vor ihrer Ausreise erhalten. Es habe so lange gedauert, weil sie selber nicht anwesend gewesen seien. Sein Bruder habe die Dokumente zum Passausstellungsamt gebracht und ihnen die Pässe zugeschickt (act. A46/22 F112 ff., F133, F137 f.). Gegen- sätzlich sind auch die Angaben betreffend den Kontakt zum Bruder des Beschwerdeführers, so gaben die Beschwerdeführenden an, sie könnten die Beweismittel im Original nachreichen, diese würden sich beim Bruder des Beschwerdeführers im Irak befinden (vgl. act. A47/27 F164 ff.; act. A46/22 F15 ff.). Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zudem explizit an, er habe Kontakt zu seinem Bruder (act. A46/22 F83). Kurz da- rauf erklärte er hingegen, er habe sein Handy in Italien verloren, weshalb er keine Telefonnummer mehr von seinem Bruder und seit der Ankunft in der Schweiz auch keinen Kontakt mehr zu ihm habe (act. A46/22 F88 ff.). Auf Vorhalt des Diskrepanz weicht er aus (act. A46/22 F93). Widersprüche bestehen auch in den Aussagen zum Zeitpunkt des Erhalts der Information, dass ihre Familien im Haus in E._______ gewesen seien. Der Beschwer- deführer gab einerseits an, sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei befunden. Ihre Familien hätten das Haus angezündet (vgl. act. A46/22 F106). Dieser Meinung war auch die Beschwerdeführerin in der Anhörung (vgl. act. A47/27 F169). Später in der Anhörung meinte der Beschwerdeführer allerdings, zwei bis drei Tage nachdem sie das Haus verlassen hätten, seien ihre Familien dort gewesen. Zu jenem Zeitpunkt hätten sie (die Beschwerdeführenden) sich in ihrem letzten Versteck auf- gehalten, bevor sie ausgereist seien (act. A46/22 F162).

E-6064/2020 Seite 12 Insgesamt sind ihre geltend gemachten Vorbringen zur Verfolgung durch ihre Familien aufgrund der gravierenden Ungereimtheiten und Widersprü- che als unglaubhaft einzustufen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin am Ende ihrer Anhörung, die Einnahme verschiedener Tabletten führe bei ihr zur Vergesslichkeit, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diesbezüg- lich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den. Auf Beschwerdeebene gelingt es ihnen nicht, die Widersprüche in ih- ren Aussagen zu beseitigen. Die eingereichten Beweismittel vermögen an der Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Verfolgung ebenfalls nichts zu än- dern. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Irak grundsätzlich sämtliche staatlichen Dokumente käuflich sind, weshalb den eingereichten Doku- menten, auch wenn sie im Original eingereicht wurden, ein geringer Be- weiswert zukommt. Darüber hinaus verstricken sich die Beschwerdefüh- renden betreffend ihre Angaben zur Ausstellung ihrer Pässe wie vorange- hend erwähnt in zahlreiche Widersprüche.

E. 7.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerde- führenden insgesamt unglaubhaft sind. Sie vermochten zwar die Unge- reimtheiten hinsichtlich ihres Hochzeitsdatums auf Beschwerdeebene zu erklären (religiöse Hochzeit im Februar 2013, offizielle Hochzeit am 16. oder 17. Juli 2013), jedoch bestehen weiterhin zahlreiche gravierende Wi- dersprüche und Ungereimtheiten in den Kernvorbringen. So erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung, sie hät- ten zuerst heimlich in D._______ geheiratet und seien danach nach E._______ geflüchtet (vgl. act. A17/11 7.02; A47/27 F45). In der Anhörung gab sie jedoch an, sie hätten sich zuerst nach E._______ begeben und dann geheiratet (vgl. act. A47/27 F48). Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an den Namen des Freundes des Bruders des Beschwerdeführers erinnern kann, obwohl dieser gemäss ih- ren eigenen Angaben überhaupt erst ermöglicht habe, dass die Hochzeit ohne die an sich zwingende Anwesenheit des Bruders der Beschwerdefüh- rerin und die Einwilligung der Familien habe stattfinden können (vgl. A47/27 F134 f., F194). Es bestehen zudem nicht erklärbare Widersprüche hinsichtlich des Beginns der angeblichen Bedrohungen durch die Familien, indem die Beschwerdeführerin in der Befragung angab, sie seien bereits vor der «Hochzeit» bedroht worden (vgl. act. A17/11 7.02). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Bedrohungen zeitlich sogar ein paar Monate vor der religiösen Hochzeit stattgefunden (vgl. act. A18/11 7.02), was in die Phase ihres näheren Kennenlernens und Zusammenkom- mens fallen würde, während welcher sie sich noch in ihrem Heimatort auf- gehalten haben. Zu dieser Phase gaben die Beschwerdeführenden in den Anhörungen hingegen übereinstimmend an, damit ihre Familien nichts von ihrer Liebesbeziehung erfahren würden, hätten sie sich vorsichtig verhal- ten, sie hätten auch in E._______ fünf Jahre keine Probleme gehabt, bis ihre Familien herausgefunden hätten, wo sie sich aufhalten würden (vgl. act. A47/27 F76 f., F83, F101), «niemand verdächtigte uns», «niemand

E-6064/2020 Seite 10 wusste irgendetwas über unsere Beziehung», der Bruder des Beschwer- deführers sei erst in die Sache eingeweiht worden, als sie im Februar 2013 nach E._______ geflohen seien (vgl. act. A46/22 F141, F145 f.). Somit hätte es während der Zeit in ihrem Heimatort an dem von den Beschwer- deführenden geltend gemachten Grund für die Bedrohungen gefehlt, näm- lich, dass die Familien von ihrer Beziehung gewusst hätten. Konfrontiert mit dem Widerspruch meinte die Beschwerdeführerin, sie hätten schon im Voraus gewusst, dass sie mit dem Tod bedroht werden würden (vgl. act. A47/27 F195). Auf Nachfrage wiederholte sie sodann, sie sei vor der Hochzeit von ihren Brüdern mit dem Tod bedroht worden und zwar telefo- nisch (vgl. act. A47/27 F197 f.). Ganz im Gegensatz dazu erklärte der Be- schwerdeführer, sie seien nie direkt bedroht worden, sondern immer über seinen Bruder oder die Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. act. A46/22 F154). In der Beschwerde wurde sodann eine weitere Variante geltend gemacht, wonach die Beschwerdeführerin sogar zwischen der Flucht aus ihrem Heimatort und der offiziellen Hochzeit telefonisch bedroht worden sei (vgl. Beschwerde S. 7). Der Einwand auf Beschwerdeebene, aufgrund des Missverständnisses hinsichtlich der Zeitpunkte der religiösen und offiziellen Trauung sei es zu vermeintlich widersprüchlichen Aussagen zum Beginn der Drohungen gekommen, erklärt in keiner Weise die zahlrei- chen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen. Weiter bestehen abweichende Angaben zum Zeitpunkt der Aufdeckung ihres Verstecks in E._______ durch die Familien der Beschwerdeführenden; gemäss dem Beschwerde- führer geschah dies im Juni 2018 (vgl. act. A46/22 F101) wohingegen die Beschwerdeführerin «ungefähr Anfang Juli oder im August 2018» angab (vgl. act. A47/27 F141). Im August 2018 waren die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Angaben jedoch bereits ausgereist (Ausreisedatum

E. 7.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Beschwer- deführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch ihre Familien glaub- haft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flücht- lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht

E-6064/2020 Seite 13 anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Gebiet der ARK lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2; E-1664/2023 vom 1. Juni 2023). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen der ARK – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab- gespalteten Provinz Halabja gebildet – sei nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültig- keit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Be- sonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infra- strukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2; E-5810/2020 vom 18. Ja- nuar 2021 E. 7.3.3; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des

E-6064/2020 Seite 14 Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort ge- lebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandt- schaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen.

E. 9.3.2 Die Beschwerdeführenden lebten bis Februar 2013 in C._______ und danach bis kurz vor ihrer Ausreise vom 7. Juli 2018 in E._______, Pro- vinz F._______. Gemäss eigenen Aussagen verfügen sowohl die Be- schwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer über zahlreiche Famili- enmitglieder in C._______ beziehungsweise der ARK. Zumal die Verfol- gungsvorbringen in Bezug auf die Bedrohungen durch ihre Familien als unglaubhaft erachtet wurden, kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Die Beschwerde- führerin hat die Schule bis zur achten Klasse besucht und war danach Hausfrau. Der Beschwerdeführer schloss die Primarschule ab und arbei- tete danach als Bäcker und Hirte. Es gelang ihnen die Ausreise aus ihren eigenen Ersparnissen zu finanzieren (vgl. act. A47/27 F167). Es ist somit anzunehmen, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat in der Lage sein werden, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.

E. 9.3.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge- schlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur In- validität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits aufgeführt, leidet die Beschwerdeführerin gemäss den einge- reichten ärztlichen Berichten an Hautausschlägen, Haarausfall, Allergien, Appetitverlust, Atemnot sowie an Eisen- und Vitaminmangel. Den beiden ärztlichen Berichten vom Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass sie me- dikamentös behandelt und ihr eine Salbe verschrieben wurde. Zur Behand- lung ihrer psychischen Beschwerden wurde gemäss dem zuletzt

E-6064/2020 Seite 15 eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2020 eine psychiatrisch, psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Nachdem keine medizini- schen Unterlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin hinweisen, ist davon auszugehen, ihre ge- sundheitliche Situation habe sich seit Dezember 2019 respektive Oktober 2020 jedenfalls nicht verschlechtert. Die Vorinstanz verweist schliesslich zu Recht darauf, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin in der ARK behandelbar sei. Der Beschwerdeführer klagte im Jahr 2018 über Zahn- schmerzen, es seien jedoch keine medizinischen Massnahmen nötig ge- wesen. In der Anhörung gab er an, es gehe ihm gut (vgl. act. A46/22 F6), weshalb er die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen kann. Damit ist die erwähnte Schwelle vorliegend nicht er- reicht und es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wür- den in eine medizinische Notlage geraten. Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es den Beschwerdeführenden, die über noch gültige Reisepässe verfügen, obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Verfügung vom 5. Januar 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung

E-6064/2020 Seite 16 gutgeheissen wurden und vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführen- den hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist MLaw Nora Maria Riss als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6064/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘100.– entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6064/2020 Urteil vom 4. Oktober 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 7. November 2018 führte die Vorinstanz die Befragungen zur Person durch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 trat die Vor-instanz auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Italien an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil F-585/2019 vom 5. Dezember 2019 die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 3. Januar 2019 (recte: 3. Februar 2019) ab. Mit bei der Vorinstanz am 24. Dezember 2019 eingegangener Eingabe ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 22. Januar 2019. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 erachtete die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos, erhob aufgrund dessen von den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss unter Androhung, ansonsten werde auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz wandten sich die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Da der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kostenvorschuss innerhalb der genannten Frist nicht geleistet wurde, trat dieses mit Urteil F-585/2020 vom 2. März 2020 auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden nicht ein. Unter Bezugnahme auf das soeben genannte Urteil richtete sich die Vorinstanz am 12. März 2020 an die Beschwerdeführenden und verfügte, dass mangels rechtzeitiger Bezahlung des mit eigener Verfügung vom 17. Januar 2020 erhobenen Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde und der Nichteintretensentscheid vom 22. Januar 2019 daher rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die am 26. März 2020 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil F-1739/2020 vom 1. April 2020 nicht ein. Da die Frist zur Überstellung nach Italien in der Zwischenzeit abgelaufen war, beendigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. August 2020 das Dublin-Verfahren und stellte fest, dass ihre Asylgesuche in der Schweiz geprüft werden. B. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 7. November 2018 und der Anhörungen vom 14. Oktober 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien kurdischer Ethnie und würden aus der Provinz C._______ (Autonome Region Kurdistan; ARK) stammen. Sie seien miteinander verwandt (Tante und Neffe) und hätten sich im Jahr 2012 ineinander verliebt. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass ihre Liebesbeziehung religiös und kulturell verboten sei und ihre Familien damit nicht einverstanden seien. Deshalb hätten sie ungefähr im Januar oder Februar 2013 heimlich ihren Heimatort verlassen, in D._______ religiös geheiratet beziehungsweise verlobt und sich in E._______, Provinz F._______, im Haus eines Freundes des Beschwerdeführers versteckt aufgehalten. Der Bruder des Beschwerdeführers und die Schwester der Beschwerdeführerin seien über ihre Beziehung und ihr Versteck informiert gewesen. Die Brüder der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdeführenden gesucht und wiederholt Morddrohungen ausgesprochen. Am 16. oder 17. Juli 2013 hätten sie in D._______ offiziell geheiratet. Ungefähr im Juli 2018 habe die Schwester der Beschwerdeführerin dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass ihre Brüder den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden herausgefunden hätten. Daraufhin habe der Bruder des Beschwerdeführers die Beschwerdeführenden telefonisch darüber informiert, weshalb sie (die Beschwerdeführenden) sich an einem anderen Ort versteckt hätten und am 7. Juli 2018 mit dem Flugzeug über die Türkei ausgereist seien. In den Akten befinden sich betreffend den Beschwerdeführer eine Meldung medizinischer Fall vom 27. Dezember 2018, betreffend die Beschwerdeführerin medizinische Endbefunde vom 10. Juli 2019, 16. Juli 2019 und 29. November 2019, ein ärztlicher Bericht vom 19. Dezember 2019, eine Medikamentenkarte und Laborwerte vom 20. Dezember 2019, einen medizinischen Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2019 mit Eintragungen vom 3. Juli 2019, 16.Juli 2019, 20. Juli 2019, 16. August 2019, 29. November 2019, 30. November 2019 und vom 6. Dezember 2019, eine ärztliche Bescheinigung vom 25. Januar 2020, die irakischen Pässe der Beschwerdeführenden (im Original) sowie eine Fürsorgebescheinigung. C. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 Kopien von irakischen Dokumenten sowie die Beschwerdeführerin betreffend eine ärztliche Bescheinigung vom 26. Oktober 2020 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (eröffnet am 2. November 2020) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 6. November 2020 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, ihre Eingabe vom 29. Oktober 2020 habe sich mit der Verfügung vom 30. Oktober 2020 gekreuzt, weshalb sie die nachgereichten Beweismittel retourniere. F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2020 sei aufzuheben. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihnen sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel ein, wobei diese falsch zugeordnet wurden. Es handelt sich um ihre Heiratsurkunde, ihre irakischen Identitätskarten (alle im Original), die irakischen Nationalitätenbescheinigungen von ihnen und der Mutter des Beschwerdeführers (alle in Kopie) sowie betreffend die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung vom 26. Oktober 2020. G. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Am 20. Januar 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Am 10. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. J. Das Schreiben vom 13. September 2023 mit der Anfrage nach dem Verfahrensstand und der Beschleunigung des Verfahrens wurde mit Schreiben vom 21. September 2023 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 38 aTestV [SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht, des Vertrauensgrundsatzes sowie eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie des Vertrauensgrundsatzes, indem die Vorinstanz sie zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert habe, diese nicht abgewartet und die Vorinstanz sich infolgedessen nicht dazu geäussert habe, ob sie ihr (der Beschwerdeführenden) Verwandtschaftsverhältnis und die Heirat als glaubhaft einstufe. Falls die Vorinstanz das Verwandtschaftsverhältnis als unglaubhaft erachte, seien sie bereit, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Im Dublin-Verfahren seien die Asylgründe und die hierzu notwendigen Beweismittel nicht relevant gewesen, weshalb zu jenem Zeitpunkt kein Grund bestanden habe, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. Die Vorinstanz habe zudem keinerlei Untersuchungen über die rechtliche Lage und die Gefahr von Ehrenmorden im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) angestellt und sich in der angefochtenen Verfügung dazu auch nicht geäussert. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Beweismittel zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht abgewartet, sondern pauschal festgehalten, psychische Erkrankungen würden keine medizinische Notlage darstellen. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb sie die Verfolgung der Beschwerdeführenden durch ihre Familien als unglaubhaft erachtet hat. Das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis wurde dabei nicht in Frage gestellt. In antizipierter Beweiswürdigung bestand deshalb keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf das verwandtschaftliche Verhältnis der Beschwerdeführenden, die Hochzeit und die rechtliche Lage zur Hochzeit unter Verwandten in ihrem Heimatland zu treffen. Auch aktuell besteht kein Bedarf an entsprechenden weiteren Abklärungen, deshalb ist der Antrag auf Durchführung eines DNA-Tests abzuweisen. Auch ein Abwarten weiterer Beweismittel war somit nicht angezeigt. Dies gilt auch in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden. In der Befragung zur Person gab die Beschwerdeführerin an, es würden keine medizinischen Gründe vorliegen, die einer Rückführung in ihr Herkunftsland entgegenstehen würden. Sie nehme lediglich Tabletten zum Ausgleich ihres Eisenmangels ein (vgl. act. A18/11 8.02). Den bis zum Zeitpunkt der Anhörung vorliegenden Verlaufsberichten und ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass sie an Hautausschlägen, Haarausfall, Allergien, Appetitverlust, Atemnot, Eisen- und Vitaminmangel, Schlafstörungen, Panikattacken und an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide (vgl. ärztlicher Bericht vom 19. Dezember 2019, medizinischer Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2019, ärztliche Bescheinigung vom 25. Januar 2020). Ihr wurden Medikamente und eine Salbe verschrieben (vgl. Medikamentenkarte vom 20. Dezember 2019, ärztlicher Bericht vom 19. Dezember 2019). Zu den psychischen Beschwerden wurde angemerkt, dass es «ganz» sinnvoll und unterstützend wäre, wenn die Behandlung in der Schweiz durchgeführt werde (vgl. ärztliche Bescheinigung vom 25. Januar 2020). Zu Beginn der Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, es gehe ihr gut (vgl. act. A47/27 F4). Erst am Schluss der Anhörung gab sie an, sie sei in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente gegen Schlafstörungen sowie Medikamente, welche ihr Gedächtnis beeinträchtigen würden (vgl. act. A47/27 F206 sowie letzte Bemerkung). Diese Angaben machte sie erst, nachdem ihr diverse Widersprüche und Ungereimtheiten vorgehalten wurden. Trotz Aufforderung zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts konnte die Vor-instanz somit zu Recht davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung keine Hinweise vorlagen, denen eine schwere Erkrankung zu entnehmen gewesen wäre, die auf einen unerträglichen psychischen Druck oder auf Wegweisungsvollzugshindernisse hingedeutet hätten. Daran ändert auch nichts, dass auf Beschwerdeebene eine ärztliche Bescheinigung vom 26. Oktober 2020 eingereicht wurde, wonach der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch, psychotherapeutische Behandlung in einem Takt von zwei Wochen empfohlen wurde. Die Vorinstanz ging folglich zurecht in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand nötig waren. Es ist schliesslich zutreffend, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin eher allgemein ausfiel. Angesichts der geltend gemachten Beschwerden kann aber insgesamt nicht von der Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Umstände der Heirat, zum Beginn der Drohungen durch Familienangehörige, zu den ergriffenen Vorsichtsmassnahmen während ihres langjährigen Verstecks in E._______ sowie zum letzten Versteck kurz vor der Ausreise seien widersprüchlich. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, in Bezug auf den Zeitpunkt der Hochzeit handle es sich um einen vermeintlichen Widerspruch. Sie hätten im Februar 2013 religiös geheiratet. Dabei handle es sich um ein Eheversprechen, welches in der deutschen Sprache als religiöse Hochzeit oder als Verlobung übersetzt werden könne. Beide hätten zudem übereinstimmend angegeben, dass die offizielle Eheschliessung im Juli 2013 stattgefunden habe. Zu den getroffenen Vorsichtsmassnahmen respektive zum Zeitpunkt der Passausstellung sei unklar, warum sie schon vorher ihre Pässe hätten ausstellen lassen müssen. Ihre unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Aufenthalts in ihrem letzten Versteck kurz vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland seien lediglich marginal widersprüchlich. Indem sie die Ehre ihrer Familien und das irakische Recht verletzt hätten, seien sie der Verfolgung seitens der Familie der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Es sei nicht von der Schutzwilligkeit des irakischen Staates auszugehen. 6.3 Die Vorinstanz erwidert in der Vernehmlassung, bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln handle es sich nur um Kopien. Diesen käme keine genügende Beweiskraft zu, da inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. 6.4 In der Replik machen die Beschwerdeführenden geltend, bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln handle es sich nur bei der irakischen Identitätskarte (recte: Nationalitätenbescheinigungen) der Mutter des Beschwerdeführers um eine Kopie, die restlichen Beweismittel würden im Original vorliegen. Somit sei die Heirat der Beschwerdeführenden und deren Identität rechtsgenüglich belegt. 7. 7.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft sind. Sie vermochten zwar die Ungereimtheiten hinsichtlich ihres Hochzeitsdatums auf Beschwerdeebene zu erklären (religiöse Hochzeit im Februar 2013, offizielle Hochzeit am 16. oder 17. Juli 2013), jedoch bestehen weiterhin zahlreiche gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Kernvorbringen. So erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung, sie hätten zuerst heimlich in D._______ geheiratet und seien danach nach E._______ geflüchtet (vgl. act. A17/11 7.02; A47/27 F45). In der Anhörung gab sie jedoch an, sie hätten sich zuerst nach E._______ begeben und dann geheiratet (vgl. act. A47/27 F48). Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an den Namen des Freundes des Bruders des Beschwerdeführers erinnern kann, obwohl dieser gemäss ihren eigenen Angaben überhaupt erst ermöglicht habe, dass die Hochzeit ohne die an sich zwingende Anwesenheit des Bruders der Beschwerdeführerin und die Einwilligung der Familien habe stattfinden können (vgl. A47/27 F134 f., F194). Es bestehen zudem nicht erklärbare Widersprüche hinsichtlich des Beginns der angeblichen Bedrohungen durch die Familien, indem die Beschwerdeführerin in der Befragung angab, sie seien bereits vor der «Hochzeit» bedroht worden (vgl. act. A17/11 7.02). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Bedrohungen zeitlich sogar ein paar Monate vor der religiösen Hochzeit stattgefunden (vgl. act. A18/11 7.02), was in die Phase ihres näheren Kennenlernens und Zusammenkommens fallen würde, während welcher sie sich noch in ihrem Heimatort aufgehalten haben. Zu dieser Phase gaben die Beschwerdeführenden in den Anhörungen hingegen übereinstimmend an, damit ihre Familien nichts von ihrer Liebesbeziehung erfahren würden, hätten sie sich vorsichtig verhalten, sie hätten auch in E._______ fünf Jahre keine Probleme gehabt, bis ihre Familien herausgefunden hätten, wo sie sich aufhalten würden (vgl. act. A47/27 F76 f., F83, F101), «niemand verdächtigte uns», «niemand wusste irgendetwas über unsere Beziehung», der Bruder des Beschwerdeführers sei erst in die Sache eingeweiht worden, als sie im Februar 2013 nach E._______ geflohen seien (vgl. act. A46/22 F141, F145 f.). Somit hätte es während der Zeit in ihrem Heimatort an dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Grund für die Bedrohungen gefehlt, nämlich, dass die Familien von ihrer Beziehung gewusst hätten. Konfrontiert mit dem Widerspruch meinte die Beschwerdeführerin, sie hätten schon im Voraus gewusst, dass sie mit dem Tod bedroht werden würden (vgl. act. A47/27 F195). Auf Nachfrage wiederholte sie sodann, sie sei vor der Hochzeit von ihren Brüdern mit dem Tod bedroht worden und zwar telefonisch (vgl. act. A47/27 F197 f.). Ganz im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer, sie seien nie direkt bedroht worden, sondern immer über seinen Bruder oder die Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. act. A46/22 F154). In der Beschwerde wurde sodann eine weitere Variante geltend gemacht, wonach die Beschwerdeführerin sogar zwischen der Flucht aus ihrem Heimatort und der offiziellen Hochzeit telefonisch bedroht worden sei (vgl. Beschwerde S. 7). Der Einwand auf Beschwerdeebene, aufgrund des Missverständnisses hinsichtlich der Zeitpunkte der religiösen und offiziellen Trauung sei es zu vermeintlich widersprüchlichen Aussagen zum Beginn der Drohungen gekommen, erklärt in keiner Weise die zahlreichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen. Weiter bestehen abweichende Angaben zum Zeitpunkt der Aufdeckung ihres Verstecks in E._______ durch die Familien der Beschwerdeführenden; gemäss dem Beschwerdeführer geschah dies im Juni 2018 (vgl. act. A46/22 F101) wohingegen die Beschwerdeführerin «ungefähr Anfang Juli oder im August 2018» angab (vgl. act. A47/27 F141). Im August 2018 waren die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Angaben jedoch bereits ausgereist (Ausreisedatum 7. Juli 2018). Unterschiede bestehen auch in den Angaben zur Entdeckung ihres Verstecks durch ihre Familien. In den Befragungen gaben beide an, sie seien zwei bis drei Tage nach der Entdeckung ihres Verstecks ausgereist (vgl. act. A17/11 7.02; act. A18/11 7.02), anlässlich der Anhörungen sprachen sie allerdings von einer Woche (vgl. act. A47/27 F129, act. A46/22 F87, F97, F99, F101). Konfrontiert mit diesem Widerspruch gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht mehr erinnern (vgl. act. A47/27 F200 ff.) und der Beschwerdeführer versuchte die Ungereimtheiten mit angeblichen Missverständnissen zu erklären (act. A46/22 F161 f.). Der Einwand in der Beschwerde, dabei handle es sich um einen marginalen Widerspruch von ein oder zwei Tagen und zudem seien zwischen der Befragung und der Anhörung fast zwei Jahre verstrichen, ist unbehelflich, zumal die Aufdeckung des Verstecks in E._______ der ausschlaggebende Moment für ihre Flucht aus dem Irak war. In diesem Zusammenhang ist auch nicht verständlich, dass sich die Beschwerdeführenden nicht daran erinnern können, wo genau sich ihr letztes Versteck vor ihrer Ausreise befunden hat (vgl. act. A47/27 F151; act. A46/22 F155). Hinsichtlich der Ausstellung ihrer irakischen Pässe (Zeitpunkt, Grund, Anwesenheit, einzureichende Unterlagen, Abgabe von Fingerabdrücken) gibt es ebenfalls Widersprüche. Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätten die Pässe schon vor langer Zeit «einfach so» und «ohne einen bestimmten Grund» persönlich in C._______ ausstellen lassen und sie hätten nur ihre irakischen Identitätskarten und ihre Fingerabdrücke abgeben müssen (vgl. act. A47/27 F171 ff.). Die problemlose, zeitige und persönliche Beschaffung der Pässe beschrieb der Beschwerdeführer völlig anders, indem er behauptete, sie hätten die Pässe fünf bis sechs Monate vor ihrer Ausreise ausstellen lassen für den Fall, dass sie Probleme bekommen könnten durch ihre Familien. Sie hätten hierzu ihre irakischen Identitätskarten, ihre irakischen Nationalitätenbescheinigungen und ihre irakischen Informationskarten einreichen müssen und die Pässe erst einen Monat vor ihrer Ausreise erhalten. Es habe so lange gedauert, weil sie selber nicht anwesend gewesen seien. Sein Bruder habe die Dokumente zum Passausstellungsamt gebracht und ihnen die Pässe zugeschickt (act. A46/22 F112 ff., F133, F137 f.). Gegensätzlich sind auch die Angaben betreffend den Kontakt zum Bruder des Beschwerdeführers, so gaben die Beschwerdeführenden an, sie könnten die Beweismittel im Original nachreichen, diese würden sich beim Bruder des Beschwerdeführers im Irak befinden (vgl. act. A47/27 F164 ff.; act. A46/22 F15 ff.). Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zudem explizit an, er habe Kontakt zu seinem Bruder (act. A46/22 F83). Kurz darauf erklärte er hingegen, er habe sein Handy in Italien verloren, weshalb er keine Telefonnummer mehr von seinem Bruder und seit der Ankunft in der Schweiz auch keinen Kontakt mehr zu ihm habe (act. A46/22 F88 ff.). Auf Vorhalt des Diskrepanz weicht er aus (act. A46/22 F93). Widersprüche bestehen auch in den Aussagen zum Zeitpunkt des Erhalts der Information, dass ihre Familien im Haus in E._______ gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab einerseits an, sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei befunden. Ihre Familien hätten das Haus angezündet (vgl. act. A46/22 F106). Dieser Meinung war auch die Beschwerdeführerin in der Anhörung (vgl. act. A47/27 F169). Später in der Anhörung meinte der Beschwerdeführer allerdings, zwei bis drei Tage nachdem sie das Haus verlassen hätten, seien ihre Familien dort gewesen. Zu jenem Zeitpunkt hätten sie (die Beschwerdeführenden) sich in ihrem letzten Versteck aufgehalten, bevor sie ausgereist seien (act. A46/22 F162). Insgesamt sind ihre geltend gemachten Vorbringen zur Verfolgung durch ihre Familien aufgrund der gravierenden Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin am Ende ihrer Anhörung, die Einnahme verschiedener Tabletten führe bei ihr zur Vergesslichkeit, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene gelingt es ihnen nicht, die Widersprüche in ihren Aussagen zu beseitigen. Die eingereichten Beweismittel vermögen an der Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Verfolgung ebenfalls nichts zu ändern. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Irak grundsätzlich sämtliche staatlichen Dokumente käuflich sind, weshalb den eingereichten Dokumenten, auch wenn sie im Original eingereicht wurden, ein geringer Beweiswert zukommt. Darüber hinaus verstricken sich die Beschwerdeführenden betreffend ihre Angaben zur Ausstellung ihrer Pässe wie vorangehend erwähnt in zahlreiche Widersprüche. 7.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch ihre Familien glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2; E-1664/2023 vom 1. Juni 2023). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2; E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. 9.3.2 Die Beschwerdeführenden lebten bis Februar 2013 in C._______ und danach bis kurz vor ihrer Ausreise vom 7. Juli 2018 in E._______, Provinz F._______. Gemäss eigenen Aussagen verfügen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer über zahlreiche Familienmitglieder in C._______ beziehungsweise der ARK. Zumal die Verfolgungsvorbringen in Bezug auf die Bedrohungen durch ihre Familien als unglaubhaft erachtet wurden, kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Die Beschwerdeführerin hat die Schule bis zur achten Klasse besucht und war danach Hausfrau. Der Beschwerdeführer schloss die Primarschule ab und arbeitete danach als Bäcker und Hirte. Es gelang ihnen die Ausreise aus ihren eigenen Ersparnissen zu finanzieren (vgl. act. A47/27 F167). Es ist somit anzunehmen, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat in der Lage sein werden, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 9.3.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits aufgeführt, leidet die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten an Hautausschlägen, Haarausfall, Allergien, Appetitverlust, Atemnot sowie an Eisen- und Vitaminmangel. Den beiden ärztlichen Berichten vom Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass sie medikamentös behandelt und ihr eine Salbe verschrieben wurde. Zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden wurde gemäss dem zuletzt eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2020 eine psychiatrisch, psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Nachdem keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinweisen, ist davon auszugehen, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Dezember 2019 respektive Oktober 2020 jedenfalls nicht verschlechtert. Die Vorinstanz verweist schliesslich zu Recht darauf, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin in der ARK behandelbar sei. Der Beschwerdeführer klagte im Jahr 2018 über Zahnschmerzen, es seien jedoch keine medizinischen Massnahmen nötig gewesen. In der Anhörung gab er an, es gehe ihm gut (vgl. act. A46/22 F6), weshalb er die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen kann. Damit ist die erwähnte Schwelle vorliegend nicht erreicht und es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in eine medizinische Notlage geraten. Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden, die über noch gültige Reisepässe verfügen, obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Verfügung vom 5. Januar 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist MLaw Nora Maria Riss als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'100.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: