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D-2633/2022

D-2633/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 1. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Durchführung der Personalienaufnahme und der Dublin-Gespräche mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden diese am 15. respektive

16. Februar 2022 zu ihren Asylgründen angehört. Am 8. März 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am

10. März 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) und hätten im Bezirk F._______ in der Provinz Dohuk gelebt. Der Beschwerdeführer 1 sei im Dorf G._______ als Polizist tätig gewesen. Diese Region sei ein wichtiger Stützpunkt der PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen. Nachdem die Türkei durch in- tensive Luftangriffe auf PKK-Stellungen in den Bergen diese zum Auswei- chen in die tiefer gelegenen Dörfer gezwungen habe, sei der Beschwerde- führer 1 mit einer verstärkten Präsenz von PKK-Leuten in seinem Alltag konfrontiert gewesen und von ihnen mehrmals aufgefordert worden, sie mit Hilfsmitteln und Informationen zu unterstützen. Als er die verlangte Hilfe verweigert habe, sei er – insbesondere von einem PKK-Funktionär namens H._______ – mit dem Tod bedroht worden. Nachdem die PKK aus den Dörfern geflohen sei, habe sich H._______ der Polizei gestellt. Im Rahmen seines Verhörs habe er den Beschwerdeführer 1 als Spion der PKK be- zichtigt. Als der Beschwerdeführer 1 am (…) 2021 wie üblich zu seinem Polizeidienst in G._______ eingerückt sei, sei er inhaftiert und mehrmals befragt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe die PKK unterstützt und sich als Spion betätigt. Er habe alles bestritten und sei am (…) 2021 freigelassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Danach habe er unter Beobachtung gestanden. Über Beziehungen beim Asayesch (Anm. des Gerichts: Inlandsgeheimdienst der ARK) habe er bereits kurze Zeit nach der Freilassung erfahren, dass «die Sache» ernst sei. Ein Freund habe ihm telefonisch nahegelegt, sich zu retten, weil er zur Verhaftung ausgeschrie- ben worden sei. Am Abend des (…) 2021 habe er in einem zehnminütigen Telefonat seinen Bruder über seine Lage informiert, der daraufhin die Flucht der Familie organisiert habe. Anschliessend habe er seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müssten.

D-2633/2022 Seite 3 Diese habe bis dahin aber von seiner Haft und der konkreten Gefährdungs- situation nichts gewusst. An jenem Abend hätten die Beschwerdeführen- den ihre Heimat illegal verlassen. Mittlerweile habe der Beschwerdefüh- rer 1 erfahren, dass der Asayesch gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet habe. Es sei ihm ein Dokument übermittelt worden, wonach er aufgefordert worden sei, sich bei den Behörden zu melden. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden jeweils in Kopie einen Haftbefehl, ein Überweisungsdekret, einen Polizeiausweis aus dem Jahr 2016, Fotos ihres zerstörten Hauses und einen Festnahmebefehl ein. Ausserdem reichten sie einen Datenträger zu den Akten, worauf sich mehrere Filmsequenzen befinden. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesu- che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylvorbringen erwiesen sich als unglaubhaft. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2022 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiord- nung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem seien die eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit zu überprüfen. Der Be- schwerde lagen ein Dokument, womit der Beschwerdeführer 1 aufgefordert worden sei, sich innert 30 Tagen bei einem Gericht in der ARK zu melden, sowie ein Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. D. Am 27. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Kantonsspitals I._______ vom (…) zu den Akten.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden insge- samt nicht als glaubhaft gemacht. Nach den persönlichen Begegnungen mit der PKK gefragt, habe der Be- schwerdeführer 1 angegeben, man habe von ihm Waffen, Lebensmittel und Informationen über den Flughafen G._______ verlangt. Auch auf mehrmalige Nachfrage habe er seine bisherige Antwort nur wiederholt (vgl. SEM-eAkten A66/F55–57). Bereits die Angaben zur angeblichen Bedro- hung durch die PKK würden damit auffallend oberflächlich bleiben und hät- ten auch ohne Erlebnisbezug gemacht werden können. An dieser Ein- schätzung ändere auch der Umstand nichts, wonach er viel über die allge- meine Lage der Region zu berichten gehabt habe. Gerade angesichts die- ser Schilderungen, mit welchen er Zusammenhänge eingehend zu erklä- ren vermocht habe, wären auch detailliertere Ausführungen zu seinen an- geblichen Erlebnissen zu erwarten gewesen. Weiter zur Verhaftung befragt, habe er sich widersprüchlich geäussert. An einer Stelle habe er ausgeführt, er sei zunächst mit dem Offizier nach J._______ gegangen, wo er verhaftet worden sei; an einer anderen Stelle habe er erklärt, er sei direkt auf dem Polizeiposten verhaftet worden (vgl. SEM-eAkten A59/F31, F42 und A66/F26). Zudem würden die Schilderun- gen zur Verhaftung wenig detailliert erscheinen. Obwohl er gebeten wor- den sei, genau über dieses Ereignis zu berichten, zeichneten seine Aussa- gen kein anschauliches Bild, was sich im Moment der Verhaftung konkret abgespielt habe (vgl. SEM-eAkten A66/F27 f.). Auch zur Haftsituation seien seine Aussagen wiederholend und detailarm ausgefallen. Dazu angehal- ten, von der Haft zu erzählen, habe er lediglich ausgeführt, sie habe 15 Tage gedauert, er habe kein Geständnis abgelegt und sei anschlies- send freigelassen worden. Auf konkrete Nachfrage, was in jenen Tagen vorgefallen sei, habe er angegeben, es sei einfach ein Gefängnis gewesen und alle zwei bis drei Tage sei er verhört und dabei stets dasselbe gefragt

D-2633/2022 Seite 6 worden. Dabei sei ihm seinen Angaben zufolge nichts Besonderes in Erin- nerung geblieben (vgl. zum Ganzen SEM-eAkten A59/F29-33). Welche Gefühle er mit der Haft verbinden würde, erschliesse sich nicht. Konkret zu den Verhören befragt, seien seine Schilderungen ebenfalls substanzlos ge- blieben. So sei ihm vorgeworfen worden, er sei ein Spion und sie würden wissen, dass er der PKK Informationen, Sachen und Waffen geliefert habe. Über den genauen Ablauf der Verhöre habe er nur berichtet, dass man ihn in einem Raum zu einem Offizier und einem Direktor gebracht habe. Dass es überhaupt zu den Vorwürfen gekommen sei, habe er weiter damit er- klärt, dass H._______ ihn verleumdet habe. Wie sich die Verhörsituation gestaltet habe und weshalb er zum Rückschluss einer Verleumdung ge- kommen sei, habe er nicht nachvollziehbar erklärt. Zur Freilassung habe er weiter nur sagen können, er sei in J._______ aus der Haft entlassen worden und danach nach Hause gegangen. Auch auf mehrmalige Nach- frage hin habe er nicht mehr über die Umstände der Freilassung erzählen können. Aus seinen Aussagen erschliesse sich nicht, was sich nach der Freilassung konkret zugetragen habe und inwiefern und wann er gewusst habe, dass er fortan beobachtet werde. Betreffend die Vorbereitung seiner Flucht habe er in der ersten Anhörung ausgeführt, nach seiner Freilassung habe sich ein Freund per Telefon bei ihm gemeldet und gesagt, dass die Lage ernst sei und er sich retten solle. Daraufhin habe er am (…) 2021 das Haus für zehn Minuten verlassen, um seinen Bruder zu informieren (vgl. SEM-eAkten A59/F16, F32 ff.). Folglich werde auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Gefahr zum Zeitpunkt der Ausreise konkret gedroht haben solle zumal der Haftbefehl seinen Aus- sagen zufolge erst nach der Ausreise ergangen sei (vgl. SEM-eAkten A59/F17 ff.). In der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber ange- geben, an jenem Tag habe er das Haus bereits verlassen, als der Freund ihm telefonisch mitgeteilt habe, sein Name sei zum Asayesch gelangt und er sei zur Verhaftung ausgeschrieben. Das Telefonat mit dem Freund und mit dem Bruder hätten beide innerhalb von zehn Minuten stattgefunden (vgl. SEM-eAkten A66/F40, 48 ff.). Diese Darstellung weiche bedeutend von der ersten Schilderung ab. Angesichts dessen, dass er nach der Frei- lassung wieder zum Dienst beordert worden sei, sei die Angabe, dass er erneut verhaftet werden solle, auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Er sei deshalb gefragt worden, wie sein Name unmittelbar nach seiner Frei- lassung zum Asayesch gelangt sei. Darauf habe er nur geantwortet, dass er nicht wisse, wer dafür verantwortlich sei. Zudem habe er auf den einge- reichten Haftbefehl verwiesen. Dieser beziehe sich aber auf einen anderen Sachverhalt, da dieser ausschliesslich das Fernbleiben vom Dienst betreffe

D-2633/2022 Seite 7 und nicht im Zusammenhang mit den anderen Vorwürfen stehe. Der Um- stand, dass er bereits vor der Ausreise erneut zur Verhaftung ausgeschrie- ben worden sei, könne er damit nicht erklären. Diesbezüglich habe er auch keine anderen Belege eingereicht. Des Weiteren habe er nicht nachvoll- ziehbar erläutern können, wie er zu diesen Unterlagen gekommen sei. Sein Aussageverhalten spreche somit auch nicht für die Authentizität der betref- fenden Unterlagen. Dass er seiner Ehefrau nicht von der angeblichen Haft und Haftandrohung erzählt habe, um diese nicht zu ängstigen, erscheine sodann geradezu re- alitätsfern. Weiter sei der Umstand äusserst fragwürdig, dass seine Ehe- frau in ihrer Anhörung einen Haftbefehl erwähnt habe, nachdem sie aber zunächst beteuert habe, dass ihr Ehemann ihr bis zum Tag der Anhörung nicht von seinen Problemen erzählt habe (vgl. SEM-eAkten A58/F50). Wei- ter danach gefragt, wie sie den Abend der Flucht erlebt habe, seien auch ihre Aussagen wiederholt oberflächlich geblieben. Ihre Angaben würden somit den Schluss einer konstruierten und beidseits bekannten Geschichte nahelegen. Ferner habe sie angegeben, dass ihr Ehemann vor der Flucht gesund und zufrieden gewesen sei, was angesichts seiner Schilderungen wiederum realitätsfern wirke. Auch ein dem Beschwerdeführer 1 allenfalls drohendes Strafverfahren we- gen unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich vermöchten auch die eingereich- ten Beweismittel keine Verfolgung darzulegen, zumal diese sich vorwie- gend auf den Tatbestand des Dienstversäumnisses beziehen würden und überdies davon auszugehen sei, dass amtliche Dokumente im Irak leicht käuflich und mangels Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar seien (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1700/2018 vom 17. April 2018 E. 4 oder E-2194/2020 vom 18. November 2020 E. 7.6). Deshalb sei selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur dann relevante Beweiskraft beizumes- sen, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhalts- vortrages eingereicht würden (vgl. Urteil des BVGer E-4847/2021 vom

20. April 2022 E. 7.3, recte: E. 7.2). Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden führten in der Beschwerde im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aus, dass sie während der Anhörung konsistent über die Geschehnisse rund um die Flucht berichtet hätten. Dass die Schilderungen nicht anschaulich ausgefallen sein sollten, lasse sich aufgrund des sachlichen Charakters des Beschwerdeführers 1, seines

D-2633/2022 Seite 8 wenig emotionalen Temperaments und seines lakonischen Erzählstils er- klären. Die geschilderten Erlebnisse seien ihm dennoch nahegegangen. Dies zeige sich daran, dass er bei Fragen im Zusammenhang mit seiner Verhaftung angefangen habe zu schluchzen. Eine solche Reaktion lege den Schluss nahe, dass es ihm nicht gut gelinge, Gefühle verbal zum Aus- druck zu bringen. Durchaus nachvollziehbar sei, dass er zu seinem eige- nen Schutz vor auftauchenden Traumata über die Geschehnisse möglichst distanziert berichtet habe. Die Interpretation der Vorinstanz sei falsch, dass er sowohl G._______ als auch J._______ als Haftort genannt habe. Es leuchte ausserdem ein, dass er nicht über viele unterschiedliche Ereignisse während der Haft habe be- richten können, sei er doch immer in demselben kahlen Raum eingesperrt gewesen. Er habe seine traumatischen Erlebnisse verdrängt und in den Befragungen nicht wiederaufleben lassen wollen. Sodann sei nachvollzieh- bar, dass man ihn bei der Freilassung über eine nachfolgende Beobach- tung im Unklaren gelassen habe, zumal dies zu einer Taktik der Verunsi- cherung gehöre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse sich den Anhörungen klar entnehmen, dass er bei der Flucht gefürchtet habe, inhaftiert zu werden. Er habe gewusst, dass er in den Fokus des Asayesch geraten sei und dass dessen Gefangene Folter und Willkür ausgesetzt seien. Dies würden ver- schiedene Berichte belegen. Allfällige Unterschiede zwischen den beiden Anhörungen seien unbedeu- tend. Dass er die Warnung «Rette dich» und eine Mitteilung, er sei zur Verhaftung ausgeschrieben worden, erhalten habe, sei nicht eklatant wi- dersprüchlich. Gleiches gelte für die Angaben, er habe drinnen bzw. draussen telefoniert. Weiter sei nicht erstaunlich, dass er nach der Freilas- sung erneut zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, nachdem er dem Asayesch gegenüber offensichtlich weiter denunziert worden sei. Die Mit- teilung, er solle nach der Freilassung wieder zum Dienst erscheinen, habe wohl dazu gedient, ihn unter Kontrolle zu halten. Vor dem Hintergrund der Misshandlungsgefahr seitens des Asayesch erscheine der Haftbefehl in- folge «Fernbleiben vom Dienst» lediglich vorgeschoben. Zu den Umstän- den, wie er an die vorgelegten Dokumente gekommen sei, habe er bekannt gegeben, dass viele Freunde mitgewirkt hätten. Im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz angeführten Urteil würden die vorlegten Dokumente jeweils gänzlich verschiedene Unterschriften aufweisen. Es gebe daher keine An- haltspunkte, weshalb an ihrer Authentizität zu zweifeln sei.

D-2633/2022 Seite 9 Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 seien ebenfalls plausibel. Sie habe zunächst von Problemen ihres Ehemannes gesprochen und erst im weiteren Verlauf der Befragung einen Haftbefehl erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass sie die exakte Bedeutung eines Haftbefehls nicht ge- kannt habe. Abgesehen davon sei klar, dass ein Haftbefehl ein Problem darstelle. Für sie sei die Fluchtankündigung ihres Gatten ein Schock ge- wesen. Die Abreise habe sie in einem dissoziativen Zustand erlebt, was erkläre, dass sie nur wenig darüber habe berichten können.

E. 6.1 Nach Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeits- elemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerde- führenden vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Diesbezüglich wird auf die vorstehend dargelegten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 5.1), welchen das Gericht voll- umfänglich zustimmt. Zu den vorgebrachten Einwänden ist Folgendes fest- zuhalten:

E. 6.2 Dass der Beschwerdeführer 1 über einen «sachlichen Charakter», «la- konischen Erzählstil» und «wenig emotionales Temperament» verfügt, ver- mag die fehlende Substanz seiner Schilderungen nicht zu erklären, zumal nicht die Ausführlichkeit seiner Antworten massgeblich ist, sondern die da- rin durchwegs fehlenden Einzelheiten und persönlichen Eindrücke des an- geblich Erlebten. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte emotionale Belastung und mögliche Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 vermö- gen nicht zu einer anderen Einschätzung führen, da hierfür jegliche Anzei- chen in den Akten fehlen. So liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, ausführlich von seinen Erlebnissen zu berichten, oder dass er einer medizinischen bzw. psychologischen Behandlung bedarf (vgl. SEM-eAkte A36 und A59/F5). Die Argumente der Beschwerdeschrift sind ausserdem nicht geeignet, die Widersprüche aufzulösen und erschöpfen sich gröss- tenteils in der Wiederholung der Aussagen und des Sachverhalts. Zudem ist für das Gericht weiterhin unklar, wovor sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht konkret fürchtete. Der Einwand, er sei vom Asayesch bedroht worden, überzeugt nicht, zumal keinerlei gesicherten Hinweise dafür vor- liegen, dass er tatsächlich in dessen Fokus geraten ist. Es kann auch sei-

D-2633/2022 Seite 10 ner Ansicht nicht gefolgt werden, dass seine Schilderungen und die einge- reichten Dokumente denselben Sachverhalt betreffen. Der Haftbefehl be- zieht sich klar auf das Dienstversäumnis und nicht auf die Vorwürfe, er sei als Unterstützer und Spion für die PKK tätig gewesen. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Haftbefehl aufgrund Fernblei- bens vom Dienst erscheine nur vorgeschoben und habe einen anderen Hintergrund, überzeugt als hypothetische Parteibehauptung nicht. Nach zutreffender Argumentation der Vorinstanz ist der Beweiswert der einge- reichten Dokumente ausserdem äusserst gering. Den Argumenten in der Beschwerdeschrift, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 glaubhaft seien, kann schliesslich ebenso wenig gefolgt werden, da sie sich mit den beiden in der Anhörung getätigten Aussagen, sie kenne die Prob- leme ihres Ehemannes und die Fluchtgründe nicht, und sie wisse, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, widerspricht.

E. 6.3 Schliesslich ist auch der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzuweisen. Die Vorinstanz hat die eingereichten Dokumente zu Recht nur summarisch übersetzt und auf eine eingehendere Prüfung verzichtet, da bereits die summarische Übersetzung klar aufzeigt, dass die Dokumente einzig den Straftatbestand des Dienstversäumnisses betreffen. Eine diesbezüglich drohende Strafverfolgung ist jedoch nach zu- treffender Ansicht der Vorinstanz nicht asylrelevant. Zudem ist eine Über- prüfung auf Echtheit bei in Kopie vorliegenden Dokumenten nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist auch von einer Überprüfung der Echtheit des auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokuments (Vorladung an Ge- richt) abzusehen, da dieses Dokument ebenfalls nur in Kopie eingereicht wurde und ihm aufgrund des nicht schlüssig dargelegten Sachverhalts oh- nehin nur ein sehr geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. Ausserdem sind die Aus- führungen der Vorinstanz zu den Beeinträchtigungen, welche die Kinder bei einer Rückkehr ins Herkunftsland erleiden würden, zwar kurz, aber an- gesichts deren Erwähnung in der Verfügung dennoch nicht zu beanstan- den. Daher drängt sich auch diesbezüglich keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung auf.

E. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen konnten. Die Vo- rinstanz hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14 Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.2.2, je m.w.H.). Nach dem Ge- sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak bestätigt. Zwar kommt es in der

D-2633/2022 Seite 13 Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzun- gen. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Angriffe vorab gegen Stellungen der PKK richten, insbesondere in den Grenzge- bieten zu Syrien (Sindjar-Gebirge) und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befindet). Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen gewesen seien. Dennoch ist auch heute nicht davon auszugehen, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1).

E. 8.3.3 Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) stammende Kurdinnen und Kur- den bleibt somit weiterhin anwendbar. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie- hungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastruktu- ren durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2, E-5810/2020 vom 18. Ja- nuar 2021 E. 7.3.3). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt ins- besondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Unter Be- achtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Voll- zug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-7174/2018 vom

14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide).

E. 8.3.4 Zutreffend weist das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass bei den Beschwerdeführenden begünstigende individuelle Fak- toren vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. SEM-eAkten A82 S. 14 f.). Sie stammen aus F._______ (Pro- vinz Dohuk) und haben ihr ganzes Leben dort verbracht. Ihre beiden Fami- lien sind nach wie vor in der betreffenden Region ansässig, weshalb von einem weitverzweigten familiären Beziehungsnetz auszugehen ist, das sie sowohl bei der beruflichen als auch sozialen Reintegration unterstützen kann. Gestützt auf das tragfähige Beziehungsnetz ist auch davon auszu- gehen, dass die Wohnsituation bei ihrer Rückkehr sichergestellt sein wird.

D-2633/2022 Seite 14 Daran ändert auch die Angabe nichts, wonach die Beschwerdeführenden heute weder über ein Haus noch über Vermögen verfügen würden.

E. 8.3.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (KRK, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Das Bundesver- waltungsgericht geht davon aus, dass aufgrund des verhältnismässig kur- zen Aufenthalts in der Schweiz die Reintegration nicht gefährdet ist. So sind sowohl die Söhne im Alter von (…) und (…) Jahren als auch die Toch- ter mit ihren (…) Jahren noch in einem stark von den Familienbeziehungen geprägten Alter. Bei einer Rückkehr zusammen mit ihren Eltern werden die Kinder daher nicht aus dieser Beziehung herausgerissen. Es ist davon aus- zugehen, dass sich die Kinder mit den Beschwerdeführenden in deren Mut- tersprache unterhalten, weshalb nicht mit wesentlichen sprachlichen Integ- rationsproblemen zu rechnen ist. Aufgrund ihres noch jungen Alters werden sie sich in ihrem Heimatland – gegebenenfalls auch mit Hilfe ihrer zahlrei- chen Familienangehörigen – reintegrieren können. Mit Verweis auf obige Ausführungen steht entgegen der Argumentation der Beschwerdeführen- den das Kindeswohl der Rückkehr ins Heimatland nicht entgegen.

E. 8.3.6 Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführe- rin 2 schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- geben ist, zumal sie gemäss Aktenlage auf keine massgebliche medizini- sche Behandlung angewiesen ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-eAkten A82 S. 15). Im Arztbericht vom (…) wurde neu eine hochgradige Schwerhörigkeit bis Taubheit rechts und Schwindel diagnostiziert. Es wurden weitere Untersu- chungen und je nach Ergebnis eine Hörgerätversorgung empfohlen. Diese gesundheitlichen Beschwerden erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, da pra- xisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit aus- zugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands nach sich zöge. Das Bundesverwaltungsgericht geht in sei- ner Praxis davon aus, dass die medizinische Versorgung in der ARK für die geltend gemachten Beschwerden sichergestellt ist (vgl. statt vieler Urteile E-500/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H. und E-2564/2021 vom

5. August 2021 E. 9.3.4). Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische

D-2633/2022 Seite 15 Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2633/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2633/2022 Urteil vom 9. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Janine Hess, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 1. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Durchführung der Personalienaufnahme und der Dublin-Gespräche mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden diese am 15. respektive 16. Februar 2022 zu ihren Asylgründen angehört. Am 8. März 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 10. März 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) und hätten im Bezirk F._______ in der Provinz Dohuk gelebt. Der Beschwerdeführer 1 sei im Dorf G._______ als Polizist tätig gewesen. Diese Region sei ein wichtiger Stützpunkt der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen. Nachdem die Türkei durch intensive Luftangriffe auf PKK-Stellungen in den Bergen diese zum Ausweichen in die tiefer gelegenen Dörfer gezwungen habe, sei der Beschwerdeführer 1 mit einer verstärkten Präsenz von PKK-Leuten in seinem Alltag konfrontiert gewesen und von ihnen mehrmals aufgefordert worden, sie mit Hilfsmitteln und Informationen zu unterstützen. Als er die verlangte Hilfe verweigert habe, sei er - insbesondere von einem PKK-Funktionär namens H._______ - mit dem Tod bedroht worden. Nachdem die PKK aus den Dörfern geflohen sei, habe sich H._______ der Polizei gestellt. Im Rahmen seines Verhörs habe er den Beschwerdeführer 1 als Spion der PKK bezichtigt. Als der Beschwerdeführer 1 am (...) 2021 wie üblich zu seinem Polizeidienst in G._______ eingerückt sei, sei er inhaftiert und mehrmals befragt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe die PKK unterstützt und sich als Spion betätigt. Er habe alles bestritten und sei am (...) 2021 freigelassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Danach habe er unter Beobachtung gestanden. Über Beziehungen beim Asayesch (Anm. des Gerichts: Inlandsgeheimdienst der ARK) habe er bereits kurze Zeit nach der Freilassung erfahren, dass «die Sache» ernst sei. Ein Freund habe ihm telefonisch nahegelegt, sich zu retten, weil er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Am Abend des (...) 2021 habe er in einem zehnminütigen Telefonat seinen Bruder über seine Lage informiert, der daraufhin die Flucht der Familie organisiert habe. Anschliessend habe er seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müssten. Diese habe bis dahin aber von seiner Haft und der konkreten Gefährdungssituation nichts gewusst. An jenem Abend hätten die Beschwerdeführenden ihre Heimat illegal verlassen. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer 1 erfahren, dass der Asayesch gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet habe. Es sei ihm ein Dokument übermittelt worden, wonach er aufgefordert worden sei, sich bei den Behörden zu melden. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden jeweils in Kopie einen Haftbefehl, ein Überweisungsdekret, einen Polizeiausweis aus dem Jahr 2016, Fotos ihres zerstörten Hauses und einen Festnahmebefehl ein. Ausserdem reichten sie einen Datenträger zu den Akten, worauf sich mehrere Filmsequenzen befinden. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylvorbringen erwiesen sich als unglaubhaft. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem seien die eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit zu überprüfen. Der Beschwerde lagen ein Dokument, womit der Beschwerdeführer 1 aufgefordert worden sei, sich innert 30 Tagen bei einem Gericht in der ARK zu melden, sowie ein Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. D. Am 27. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Kantonsspitals I._______ vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht als glaubhaft gemacht. Nach den persönlichen Begegnungen mit der PKK gefragt, habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, man habe von ihm Waffen, Lebensmittel und Informationen über den Flughafen G._______ verlangt. Auch auf mehrmalige Nachfrage habe er seine bisherige Antwort nur wiederholt (vgl. SEM-eAkten A66/F55-57). Bereits die Angaben zur angeblichen Bedrohung durch die PKK würden damit auffallend oberflächlich bleiben und hätten auch ohne Erlebnisbezug gemacht werden können. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, wonach er viel über die allgemeine Lage der Region zu berichten gehabt habe. Gerade angesichts dieser Schilderungen, mit welchen er Zusammenhänge eingehend zu erklären vermocht habe, wären auch detailliertere Ausführungen zu seinen angeblichen Erlebnissen zu erwarten gewesen. Weiter zur Verhaftung befragt, habe er sich widersprüchlich geäussert. An einer Stelle habe er ausgeführt, er sei zunächst mit dem Offizier nach J._______ gegangen, wo er verhaftet worden sei; an einer anderen Stelle habe er erklärt, er sei direkt auf dem Polizeiposten verhaftet worden (vgl. SEM-eAkten A59/F31, F42 und A66/F26). Zudem würden die Schilderungen zur Verhaftung wenig detailliert erscheinen. Obwohl er gebeten worden sei, genau über dieses Ereignis zu berichten, zeichneten seine Aussagen kein anschauliches Bild, was sich im Moment der Verhaftung konkret abgespielt habe (vgl. SEM-eAkten A66/F27 f.). Auch zur Haftsituation seien seine Aussagen wiederholend und detailarm ausgefallen. Dazu angehalten, von der Haft zu erzählen, habe er lediglich ausgeführt, sie habe 15 Tage gedauert, er habe kein Geständnis abgelegt und sei anschliessend freigelassen worden. Auf konkrete Nachfrage, was in jenen Tagen vorgefallen sei, habe er angegeben, es sei einfach ein Gefängnis gewesen und alle zwei bis drei Tage sei er verhört und dabei stets dasselbe gefragt worden. Dabei sei ihm seinen Angaben zufolge nichts Besonderes in Erinnerung geblieben (vgl. zum Ganzen SEM-eAkten A59/F29-33). Welche Gefühle er mit der Haft verbinden würde, erschliesse sich nicht. Konkret zu den Verhören befragt, seien seine Schilderungen ebenfalls substanzlos geblieben. So sei ihm vorgeworfen worden, er sei ein Spion und sie würden wissen, dass er der PKK Informationen, Sachen und Waffen geliefert habe. Über den genauen Ablauf der Verhöre habe er nur berichtet, dass man ihn in einem Raum zu einem Offizier und einem Direktor gebracht habe. Dass es überhaupt zu den Vorwürfen gekommen sei, habe er weiter damit erklärt, dass H._______ ihn verleumdet habe. Wie sich die Verhörsituation gestaltet habe und weshalb er zum Rückschluss einer Verleumdung gekommen sei, habe er nicht nachvollziehbar erklärt. Zur Freilassung habe er weiter nur sagen können, er sei in J._______ aus der Haft entlassen worden und danach nach Hause gegangen. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin habe er nicht mehr über die Umstände der Freilassung erzählen können. Aus seinen Aussagen erschliesse sich nicht, was sich nach der Freilassung konkret zugetragen habe und inwiefern und wann er gewusst habe, dass er fortan beobachtet werde. Betreffend die Vorbereitung seiner Flucht habe er in der ersten Anhörung ausgeführt, nach seiner Freilassung habe sich ein Freund per Telefon bei ihm gemeldet und gesagt, dass die Lage ernst sei und er sich retten solle. Daraufhin habe er am (...) 2021 das Haus für zehn Minuten verlassen, um seinen Bruder zu informieren (vgl. SEM-eAkten A59/F16, F32 ff.). Folglich werde auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Gefahr zum Zeitpunkt der Ausreise konkret gedroht haben solle zumal der Haftbefehl seinen Aussagen zufolge erst nach der Ausreise ergangen sei (vgl. SEM-eAkten A59/F17 ff.). In der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber angegeben, an jenem Tag habe er das Haus bereits verlassen, als der Freund ihm telefonisch mitgeteilt habe, sein Name sei zum Asayesch gelangt und er sei zur Verhaftung ausgeschrieben. Das Telefonat mit dem Freund und mit dem Bruder hätten beide innerhalb von zehn Minuten stattgefunden (vgl. SEM-eAkten A66/F40, 48 ff.). Diese Darstellung weiche bedeutend von der ersten Schilderung ab. Angesichts dessen, dass er nach der Freilassung wieder zum Dienst beordert worden sei, sei die Angabe, dass er erneut verhaftet werden solle, auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Er sei deshalb gefragt worden, wie sein Name unmittelbar nach seiner Freilassung zum Asayesch gelangt sei. Darauf habe er nur geantwortet, dass er nicht wisse, wer dafür verantwortlich sei. Zudem habe er auf den eingereichten Haftbefehl verwiesen. Dieser beziehe sich aber auf einen anderen Sachverhalt, da dieser ausschliesslich das Fernbleiben vom Dienst betreffe und nicht im Zusammenhang mit den anderen Vorwürfen stehe. Der Umstand, dass er bereits vor der Ausreise erneut zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, könne er damit nicht erklären. Diesbezüglich habe er auch keine anderen Belege eingereicht. Des Weiteren habe er nicht nachvollziehbar erläutern können, wie er zu diesen Unterlagen gekommen sei. Sein Aussageverhalten spreche somit auch nicht für die Authentizität der betreffenden Unterlagen. Dass er seiner Ehefrau nicht von der angeblichen Haft und Haftandrohung erzählt habe, um diese nicht zu ängstigen, erscheine sodann geradezu realitätsfern. Weiter sei der Umstand äusserst fragwürdig, dass seine Ehefrau in ihrer Anhörung einen Haftbefehl erwähnt habe, nachdem sie aber zunächst beteuert habe, dass ihr Ehemann ihr bis zum Tag der Anhörung nicht von seinen Problemen erzählt habe (vgl. SEM-eAkten A58/F50). Weiter danach gefragt, wie sie den Abend der Flucht erlebt habe, seien auch ihre Aussagen wiederholt oberflächlich geblieben. Ihre Angaben würden somit den Schluss einer konstruierten und beidseits bekannten Geschichte nahelegen. Ferner habe sie angegeben, dass ihr Ehemann vor der Flucht gesund und zufrieden gewesen sei, was angesichts seiner Schilderungen wiederum realitätsfern wirke. Auch ein dem Beschwerdeführer 1 allenfalls drohendes Strafverfahren wegen unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keine Verfolgung darzulegen, zumal diese sich vorwiegend auf den Tatbestand des Dienstversäumnisses beziehen würden und überdies davon auszugehen sei, dass amtliche Dokumente im Irak leicht käuflich und mangels Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar seien (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1700/2018 vom 17. April 2018 E. 4 oder E-2194/2020 vom 18. November 2020 E. 7.6). Deshalb sei selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur dann relevante Beweiskraft beizumessen, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht würden (vgl. Urteil des BVGer E-4847/2021 vom 20. April 2022 E. 7.3, recte: E. 7.2). Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. 5.2 Die Beschwerdeführenden führten in der Beschwerde im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aus, dass sie während der Anhörung konsistent über die Geschehnisse rund um die Flucht berichtet hätten. Dass die Schilderungen nicht anschaulich ausgefallen sein sollten, lasse sich aufgrund des sachlichen Charakters des Beschwerdeführers 1, seines wenig emotionalen Temperaments und seines lakonischen Erzählstils erklären. Die geschilderten Erlebnisse seien ihm dennoch nahegegangen. Dies zeige sich daran, dass er bei Fragen im Zusammenhang mit seiner Verhaftung angefangen habe zu schluchzen. Eine solche Reaktion lege den Schluss nahe, dass es ihm nicht gut gelinge, Gefühle verbal zum Ausdruck zu bringen. Durchaus nachvollziehbar sei, dass er zu seinem eigenen Schutz vor auftauchenden Traumata über die Geschehnisse möglichst distanziert berichtet habe. Die Interpretation der Vorinstanz sei falsch, dass er sowohl G._______ als auch J._______ als Haftort genannt habe. Es leuchte ausserdem ein, dass er nicht über viele unterschiedliche Ereignisse während der Haft habe berichten können, sei er doch immer in demselben kahlen Raum eingesperrt gewesen. Er habe seine traumatischen Erlebnisse verdrängt und in den Befragungen nicht wiederaufleben lassen wollen. Sodann sei nachvollziehbar, dass man ihn bei der Freilassung über eine nachfolgende Beobachtung im Unklaren gelassen habe, zumal dies zu einer Taktik der Verunsicherung gehöre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse sich den Anhörungen klar entnehmen, dass er bei der Flucht gefürchtet habe, inhaftiert zu werden. Er habe gewusst, dass er in den Fokus des Asayesch geraten sei und dass dessen Gefangene Folter und Willkür ausgesetzt seien. Dies würden verschiedene Berichte belegen. Allfällige Unterschiede zwischen den beiden Anhörungen seien unbedeutend. Dass er die Warnung «Rette dich» und eine Mitteilung, er sei zur Verhaftung ausgeschrieben worden, erhalten habe, sei nicht eklatant widersprüchlich. Gleiches gelte für die Angaben, er habe drinnen bzw. draussen telefoniert. Weiter sei nicht erstaunlich, dass er nach der Freilassung erneut zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, nachdem er dem Asayesch gegenüber offensichtlich weiter denunziert worden sei. Die Mitteilung, er solle nach der Freilassung wieder zum Dienst erscheinen, habe wohl dazu gedient, ihn unter Kontrolle zu halten. Vor dem Hintergrund der Misshandlungsgefahr seitens des Asayesch erscheine der Haftbefehl infolge «Fernbleiben vom Dienst» lediglich vorgeschoben. Zu den Umständen, wie er an die vorgelegten Dokumente gekommen sei, habe er bekannt gegeben, dass viele Freunde mitgewirkt hätten. Im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz angeführten Urteil würden die vorlegten Dokumente jeweils gänzlich verschiedene Unterschriften aufweisen. Es gebe daher keine Anhaltspunkte, weshalb an ihrer Authentizität zu zweifeln sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 seien ebenfalls plausibel. Sie habe zunächst von Problemen ihres Ehemannes gesprochen und erst im weiteren Verlauf der Befragung einen Haftbefehl erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass sie die exakte Bedeutung eines Haftbefehls nicht gekannt habe. Abgesehen davon sei klar, dass ein Haftbefehl ein Problem darstelle. Für sie sei die Fluchtankündigung ihres Gatten ein Schock gewesen. Die Abreise habe sie in einem dissoziativen Zustand erlebt, was erkläre, dass sie nur wenig darüber habe berichten können. 6. 6.1 Nach Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Diesbezüglich wird auf die vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 5.1), welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt. Zu den vorgebrachten Einwänden ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Dass der Beschwerdeführer 1 über einen «sachlichen Charakter», «lakonischen Erzählstil» und «wenig emotionales Temperament» verfügt, vermag die fehlende Substanz seiner Schilderungen nicht zu erklären, zumal nicht die Ausführlichkeit seiner Antworten massgeblich ist, sondern die darin durchwegs fehlenden Einzelheiten und persönlichen Eindrücke des angeblich Erlebten. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte emotionale Belastung und mögliche Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung führen, da hierfür jegliche Anzeichen in den Akten fehlen. So liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, ausführlich von seinen Erlebnissen zu berichten, oder dass er einer medizinischen bzw. psychologischen Behandlung bedarf (vgl. SEM-eAkte A36 und A59/F5). Die Argumente der Beschwerdeschrift sind ausserdem nicht geeignet, die Widersprüche aufzulösen und erschöpfen sich grösstenteils in der Wiederholung der Aussagen und des Sachverhalts. Zudem ist für das Gericht weiterhin unklar, wovor sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht konkret fürchtete. Der Einwand, er sei vom Asayesch bedroht worden, überzeugt nicht, zumal keinerlei gesicherten Hinweise dafür vorliegen, dass er tatsächlich in dessen Fokus geraten ist. Es kann auch seiner Ansicht nicht gefolgt werden, dass seine Schilderungen und die eingereichten Dokumente denselben Sachverhalt betreffen. Der Haftbefehl bezieht sich klar auf das Dienstversäumnis und nicht auf die Vorwürfe, er sei als Unterstützer und Spion für die PKK tätig gewesen. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Haftbefehl aufgrund Fernbleibens vom Dienst erscheine nur vorgeschoben und habe einen anderen Hintergrund, überzeugt als hypothetische Parteibehauptung nicht. Nach zutreffender Argumentation der Vorinstanz ist der Beweiswert der eingereichten Dokumente ausserdem äusserst gering. Den Argumenten in der Beschwerdeschrift, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 glaubhaft seien, kann schliesslich ebenso wenig gefolgt werden, da sie sich mit den beiden in der Anhörung getätigten Aussagen, sie kenne die Probleme ihres Ehemannes und die Fluchtgründe nicht, und sie wisse, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, widerspricht. 6.3 Schliesslich ist auch der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. Die Vorinstanz hat die eingereichten Dokumente zu Recht nur summarisch übersetzt und auf eine eingehendere Prüfung verzichtet, da bereits die summarische Übersetzung klar aufzeigt, dass die Dokumente einzig den Straftatbestand des Dienstversäumnisses betreffen. Eine diesbezüglich drohende Strafverfolgung ist jedoch nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz nicht asylrelevant. Zudem ist eine Überprüfung auf Echtheit bei in Kopie vorliegenden Dokumenten nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist auch von einer Überprüfung der Echtheit des auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokuments (Vorladung an Gericht) abzusehen, da dieses Dokument ebenfalls nur in Kopie eingereicht wurde und ihm aufgrund des nicht schlüssig dargelegten Sachverhalts ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. Ausserdem sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den Beeinträchtigungen, welche die Kinder bei einer Rückkehr ins Herkunftsland erleiden würden, zwar kurz, aber angesichts deren Erwähnung in der Verfügung dennoch nicht zu beanstanden. Daher drängt sich auch diesbezüglich keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung auf. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14 Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.2.2, je m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak bestätigt. Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Angriffe vorab gegen Stellungen der PKK richten, insbesondere in den Grenzgebieten zu Syrien (Sindjar-Gebirge) und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befindet). Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen gewesen seien. Dennoch ist auch heute nicht davon auszugehen, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1). 8.3.3 Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). 8.3.4 Zutreffend weist das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass bei den Beschwerdeführenden begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. SEM-eAkten A82 S. 14 f.). Sie stammen aus F._______ (Provinz Dohuk) und haben ihr ganzes Leben dort verbracht. Ihre beiden Familien sind nach wie vor in der betreffenden Region ansässig, weshalb von einem weitverzweigten familiären Beziehungsnetz auszugehen ist, das sie sowohl bei der beruflichen als auch sozialen Reintegration unterstützen kann. Gestützt auf das tragfähige Beziehungsnetz ist auch davon auszugehen, dass die Wohnsituation bei ihrer Rückkehr sichergestellt sein wird. Daran ändert auch die Angabe nichts, wonach die Beschwerdeführenden heute weder über ein Haus noch über Vermögen verfügen würden. 8.3.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass aufgrund des verhältnismässig kurzen Aufenthalts in der Schweiz die Reintegration nicht gefährdet ist. So sind sowohl die Söhne im Alter von (...) und (...) Jahren als auch die Tochter mit ihren (...) Jahren noch in einem stark von den Familienbeziehungen geprägten Alter. Bei einer Rückkehr zusammen mit ihren Eltern werden die Kinder daher nicht aus dieser Beziehung herausgerissen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kinder mit den Beschwerdeführenden in deren Muttersprache unterhalten, weshalb nicht mit wesentlichen sprachlichen Integrationsproblemen zu rechnen ist. Aufgrund ihres noch jungen Alters werden sie sich in ihrem Heimatland - gegebenenfalls auch mit Hilfe ihrer zahlreichen Familienangehörigen - reintegrieren können. Mit Verweis auf obige Ausführungen steht entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden das Kindeswohl der Rückkehr ins Heimatland nicht entgegen. 8.3.6 Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin 2 schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben ist, zumal sie gemäss Aktenlage auf keine massgebliche medizinische Behandlung angewiesen ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-eAkten A82 S. 15). Im Arztbericht vom (...) wurde neu eine hochgradige Schwerhörigkeit bis Taubheit rechts und Schwindel diagnostiziert. Es wurden weitere Untersuchungen und je nach Ergebnis eine Hörgerätversorgung empfohlen. Diese gesundheitlichen Beschwerden erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, da praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Versorgung in der ARK für die geltend gemachten Beschwerden sichergestellt ist (vgl. statt vieler Urteile E-500/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H. und E-2564/2021 vom 5. August 2021 E. 9.3.4). Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: