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E-8365/2025

E-8365/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Aufl. 2019, Art. 67 Rz. 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtspre- chung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahme- charakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Günge- rich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisions- gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die er- suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass dieser Revisionsgrund demgemäss zum einen voraussetzt, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des entsprechenden Be- schwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht

E-8365/2025 Seite 5 glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2), dass für die Erheblichkeit entscheidend ist, dass das Beweismittel nicht nur die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Feststellung desselben beschlägt (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b), dass demgegenüber für die Erheblichkeit nicht genügt, dass die vorge- brachten Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit einer anderen recht- lichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen, zumal im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer D-2422/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2.2), dass die Akten des vorangegangenen Verfahrens E-4079/2023 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass die Gesuchstellenden mit ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2025 Origi- nale von Dokumenten einreichen, welche sie ihren Angaben zufolge an- lässlich des Ausreisegesprächs vom 16. April 2024 den Migrationsbehör- den übergeben hätten, dass diese Dokumente im Beschwerdeverfahren E-4079/2023 nur in Kopie vorgelegen hätten, wobei die Gesuchstellenden argumentieren, aufgrund der nun vorliegenden Originale sei die damit vorgebrachte Verfolgungssi- tuation im Irak glaubhaft respektive die im Beschwerdeurteil E-4079/2023 vom 23. August 2023 diesbezüglich festgestellte Unglaubhaftigkeit neu zu prüfen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um zwei Urteile vom (…) August 2022 zu Haftstrafen von sechs Jahren (recte: sechs Monaten) sowie von sieben Jahren, zwei Mitteilungen an die Polizeiabteilung des Be- zirks G._______ vom (…) August 2022, zwei Mitteilungen an den Gesuch- steller betreffend die zwei erwähnten Urteile sowie um ein Schreiben des Anwalts im Irak vom (…) Februar 2023 handle, wobei gleichzeitig Überset- zungen derselben sowie ein Schreiben des diesbezüglichen Übersetzers eingereicht wurden,

E-8365/2025 Seite 6 dass die Gesuchstellenden argumentieren, mit der Vorlage dieser Beweis- mittel sei nachgewiesen, dass der Gesuchsteller in flüchtlingsrechtlich re- levanter Weise bedroht sei, dass die Gesuchstellenden damit sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anrufen, dass vorab der Antrag, die im Original eingereichten Dokumente seien amt- lich übersetzen zu lassen, abzuweisen ist, zumal der Eingabe vom 22. Ok- tober 2025 diesbezügliche Übersetzungen beilagen, dass sodann vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern es den Gesuchstel- lenden nicht möglich gewesen sein soll, die dem zuständigen Migrations- amt am 16. April 2024 übergebenen Originaldokumente nicht bereits im am

24. Juli 2023 angehobenen Verfahren E-4079/2023 beizubringen, zumal sie nicht begründen, wie sie nunmehr in den Besitz dieser Originaldoku- mente gelangt sind, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel aus revisi- onsrechtlicher Sicht somit offensichtlich als verspätet im Sinne der Bestim- mung von Art. 46 VGG zu erachten sind und mithin die geltend gemachten Gründe nicht als Revisionsgründe gehört werden können (vgl. Koordina- tionsurteil E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 7), dass revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, jedoch dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund die- ser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Ver- folgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völ- kerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. E. 7 f und g und BVGE 2021 VI/4 E. 9.1), dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im hier zur Diskussion stehen- den Urteil E-4079/2023 vom 23. August 2023 rechtskräftig festgestellt hat, dass die mit den (damals in Kopie) vorgelegten Beweismitteln belegten Tatsachen – Verurteilungen wegen Fernbleibens vom Dienst zu einer sechsmonatigen Haftstrafe sowie wegen Waffendiebstahls zu einer sie- benjährigen Haftstrafe – unabhängig von der Frage ihrer Authentizität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen (a.a.O., E. 5.2.2),

E-8365/2025 Seite 7 dass es diesbezüglich insbesondere ausführte, die heimatlichen Behörden seien legitimiert, Personen, die sich aus dem Polizeidienst entfernten und Dienstwaffen sowie Munition entwendeten, rechtsstaatlich zu verfolgen, wobei der Gesuchsteller die Strafbefehle juristisch anfechten könne, dass die Gesuchstellenden mit der Vorlage von Originalen der genannten Dokumente und ihren Entgegnungen – die Verurteilung sei aufgrund fal- scher Anschuldigungen und in Abwesenheit des Gesuchstellers erfolgt und es drohe ihm unrechtmässige Haft und Verfolgung – gegen diese Einschät- zung nichts einzuwenden vermögen, was zu einem anderen Schluss füh- ren würde, dass auch die geltend gemachte Integration der Kinder nicht als Revisions- grund gehört werden kann, da es sich hierbei nicht um vorbestehende Tat- sachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt, dass abgesehen davon unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in Be- zug auf das Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.) vorliegend noch nicht von einer fortgeschrittenen In- tegration der Kinder in der Schweiz und einer Entwurzelung im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgegangen werden kann, da für sie nach wie vor ihre Eltern ihre wesentlichen Bezugspersonen sind, auch wenn sich insbesondere die [beide über zehn Jahre alten] Kinder altersentsprechend in der Schweiz eingelebt haben dürften, dass die Kinder sodann mit ihren Eltern in ihren Heimatstaat zurückkehren werden, wo sie sich in einem grossen familiären Netz wiederfinden werden (vgl. SEM-Akten […] A58 F32 ff., A59 F59 ff.), und davon auszugehen ist, dass sie sich in der Heimat auch wieder zurechtfinden können, zumal sie aufgrund ihres Zusammenlebens mit den Eltern trotz des inzwischen vier- jährigen Aufenthalts in der Schweiz gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind und in ihrem Heimatland den Grossteil ihres Lebens verbracht haben, dass demzufolge auch in Bezug auf das Kindeswohl kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis zu erblicken ist, dass das Revisionsgesuch demnach als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist, zumal dem Revisionsgesuch nach dem Ge- sagten auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlich

E-8365/2025 Seite 8 drohenden Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung und da- mit – wie hievor dargelegt auch nicht in Bezug auf das Kindeswohl – von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, 2013/22 E. 9.3 u.H.a. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen und den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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E-8365/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8365/2025 Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), alle Irak, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision des Urteils E-4079/2023 vom 23. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden am 30. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2022 die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juni 2022 mit Urteil D-2633/2022 vom 9. September 2022 abwies, dass das SEM auf ein Mehrfachgesuch der Gesuchstellenden vom 10. November 2022 mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 nicht eintrat, und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Januar 2023 Entscheid infolge Beschwerderückzug als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellenden vom 31. Januar 2023 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses mit Urteil D-578/2023 vom 2. März 2023 nicht eintrat, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellenden vom 29. März 2023 mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ablehnte und feststellte, die Verfügung vom 17. Mai 2022 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2023 mit Urteil E-4079/2023 vom 23. August 2023 abwies, dass die Gesuchstellenden mit einer als «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 22. Oktober 2025 an das SEM gelangten und um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es seien die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen und die kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens einen N-Ausweis auszustellen, dass die Gesuchstellenden zur Untermauerung ihrer Anträge verschiedene irakische Justizdokumente im Original und ein Schreiben ihres Anwalts im Irak einreichten, wobei sie ausführten, dass sie diese Dokumente anlässlich des Ausreisegesprächs bei den zuständigen Migrationsbehörden abgegeben hätten, dass diese ans SEM weitergeleitet worden seien und das SEM sie am 9. Oktober 2025 aufgefordert habe, die Dokumente übersetzen zu lassen und Rechtsbegehren zu stellen, dass das SEM die Eingabe vom 22. Oktober 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 31. Oktober 2025 superprovisorisch aussetzte, dass sie mit Zwischenverfügung vom 25. November 2025 festhielt, der Wegweisungsvollzug bleibe einstweilen ausgesetzt, die Aussichtslosigkeit der mit der Revisionseingabe vom 22. Oktober 2025 gestellten Begehren feststellte und einen Kostenvorschuss einforderte, dass sie ein undatiertes Gesuch der Gesuchstellenden (Poststempel 4. Dezember 2025) um Ratenzahlung mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2025 abwies, dass der Kostenvorschuss am 10. Dezember 2025 bei der Gerichtskasse einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67 Rz. 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisions-gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass dieser Revisionsgrund demgemäss zum einen voraussetzt, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des entsprechenden Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2), dass für die Erheblichkeit entscheidend ist, dass das Beweismittel nicht nur die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Feststellung desselben beschlägt (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b), dass demgegenüber für die Erheblichkeit nicht genügt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen, zumal im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer D-2422/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2.2), dass die Akten des vorangegangenen Verfahrens E-4079/2023 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass die Gesuchstellenden mit ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2025 Originale von Dokumenten einreichen, welche sie ihren Angaben zufolge anlässlich des Ausreisegesprächs vom 16. April 2024 den Migrationsbehörden übergeben hätten, dass diese Dokumente im Beschwerdeverfahren E-4079/2023 nur in Kopie vorgelegen hätten, wobei die Gesuchstellenden argumentieren, aufgrund der nun vorliegenden Originale sei die damit vorgebrachte Verfolgungssituation im Irak glaubhaft respektive die im Beschwerdeurteil E-4079/2023 vom 23. August 2023 diesbezüglich festgestellte Unglaubhaftigkeit neu zu prüfen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um zwei Urteile vom (...) August 2022 zu Haftstrafen von sechs Jahren (recte: sechs Monaten) sowie von sieben Jahren, zwei Mitteilungen an die Polizeiabteilung des Bezirks G._______ vom (...) August 2022, zwei Mitteilungen an den Gesuchsteller betreffend die zwei erwähnten Urteile sowie um ein Schreiben des Anwalts im Irak vom (...) Februar 2023 handle, wobei gleichzeitig Übersetzungen derselben sowie ein Schreiben des diesbezüglichen Übersetzers eingereicht wurden, dass die Gesuchstellenden argumentieren, mit der Vorlage dieser Beweismittel sei nachgewiesen, dass der Gesuchsteller in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht sei, dass die Gesuchstellenden damit sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anrufen, dass vorab der Antrag, die im Original eingereichten Dokumente seien amtlich übersetzen zu lassen, abzuweisen ist, zumal der Eingabe vom 22. Oktober 2025 diesbezügliche Übersetzungen beilagen, dass sodann vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern es den Gesuchstellenden nicht möglich gewesen sein soll, die dem zuständigen Migrationsamt am 16. April 2024 übergebenen Originaldokumente nicht bereits im am 24. Juli 2023 angehobenen Verfahren E-4079/2023 beizubringen, zumal sie nicht begründen, wie sie nunmehr in den Besitz dieser Originaldokumente gelangt sind, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht somit offensichtlich als verspätet im Sinne der Bestimmung von Art. 46 VGG zu erachten sind und mithin die geltend gemachten Gründe nicht als Revisionsgründe gehört werden können (vgl. Koordinationsurteil E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 7), dass revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, jedoch dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. E. 7 f und g und BVGE 2021 VI/4 E. 9.1), dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im hier zur Diskussion stehenden Urteil E-4079/2023 vom 23. August 2023 rechtskräftig festgestellt hat, dass die mit den (damals in Kopie) vorgelegten Beweismitteln belegten Tatsachen - Verurteilungen wegen Fernbleibens vom Dienst zu einer sechsmonatigen Haftstrafe sowie wegen Waffendiebstahls zu einer siebenjährigen Haftstrafe - unabhängig von der Frage ihrer Authentizität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen (a.a.O., E. 5.2.2), dass es diesbezüglich insbesondere ausführte, die heimatlichen Behörden seien legitimiert, Personen, die sich aus dem Polizeidienst entfernten und Dienstwaffen sowie Munition entwendeten, rechtsstaatlich zu verfolgen, wobei der Gesuchsteller die Strafbefehle juristisch anfechten könne, dass die Gesuchstellenden mit der Vorlage von Originalen der genannten Dokumente und ihren Entgegnungen - die Verurteilung sei aufgrund falscher Anschuldigungen und in Abwesenheit des Gesuchstellers erfolgt und es drohe ihm unrechtmässige Haft und Verfolgung - gegen diese Einschätzung nichts einzuwenden vermögen, was zu einem anderen Schluss führen würde, dass auch die geltend gemachte Integration der Kinder nicht als Revisionsgrund gehört werden kann, da es sich hierbei nicht um vorbestehende Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt, dass abgesehen davon unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in Bezug auf das Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.) vorliegend noch nicht von einer fortgeschrittenen Integration der Kinder in der Schweiz und einer Entwurzelung im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgegangen werden kann, da für sie nach wie vor ihre Eltern ihre wesentlichen Bezugspersonen sind, auch wenn sich insbesondere die [beide über zehn Jahre alten] Kinder altersentsprechend in der Schweiz eingelebt haben dürften, dass die Kinder sodann mit ihren Eltern in ihren Heimatstaat zurückkehren werden, wo sie sich in einem grossen familiären Netz wiederfinden werden (vgl. SEM-Akten [...] A58 F32 ff., A59 F59 ff.), und davon auszugehen ist, dass sie sich in der Heimat auch wieder zurechtfinden können, zumal sie aufgrund ihres Zusammenlebens mit den Eltern trotz des inzwischen vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind und in ihrem Heimatland den Grossteil ihres Lebens verbracht haben, dass demzufolge auch in Bezug auf das Kindeswohl kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis zu erblicken ist, dass das Revisionsgesuch demnach als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist, zumal dem Revisionsgesuch nach dem Gesagten auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlich drohenden Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung und damit - wie hievor dargelegt auch nicht in Bezug auf das Kindeswohl - von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, 2013/22 E. 9.3 u.H.a. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten auf Fr. 2'000.- festzusetzen und den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: