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D-2422/2023

D-2422/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihre beiden Töchter B._______ (Gesuchstellerin 2) und C._______ (Gesuchstellerin 3) ersuch- ten am 18. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. November 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerinnen nach D._______ an. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-6822/2017 vom 8. Dezember 2017 ab- gewiesen. Die Gesuchstellerinnen wurden in der Folge nach D._______ überstellt. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 suchten die Gesuchstellerinnen er- neut um Asyl in der Schweiz nach. Im Wesentlichen machten sie als Gründe die prekären Lebensbedingungen in D._______ sowie eine poli- tisch motivierte Verfolgung in E._______ geltend. B.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 trat das SEM erneut in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte den Vollzug der Wegweisung nach Italien. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 gutgeheissen und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Am 14. Juni 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. D.a Mit Verfügung vom 30. November 2020 stellte das SEM fest, die Ge- suchstellerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte de- ren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.

D-2422/2023 Seite 3 D.b Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 abgewiesen. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen zwar als überwiegend glaubhaft zu erachten seien. Die geschil- derten Vorfälle würden sich aber insgesamt entweder als nicht genügend intensiv erweisen oder die Gesuchstellerin habe kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv darzulegen vermocht, welches den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG an eine asylrechtlich relevante Verfolgung respek- tive Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Lebenspartner sowie Vater ihrer beiden Kinder, F._______ (nachfolgend: F._______), zu genü- gen vermöge. Das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen abgelehnt. II. E. E.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom

20. Februar 2023 gelangten die Gesuchstellerinnen erneut ans SEM. Zur Begründung machten sie geltend, aus den neu eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass F._______ nach wie vor unter Druck der Behörden stehe und habe untertauchen müssen. Sie (die Gesuchstellerin) verfüge nicht mehr über eine Eigentumswohnung, sie sei verkauft worden; auch könne sie nicht durch ihre Schwester unterstützt werden; diese sei inzwischen sozialhilfeabhängig. Sodann würden zahlreiche Dokumente vorliegen, wel- che die mustergültige Integration aller Gesuchstellerinnen belegten. Schliesslich könnten drei Arztzeugnisse eingereicht werden. E.b Mit Verfügung vom 6. April 2023 trat das SEM auf die als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenom- mene Eingabe der Gesuchstellerinnen nicht ein. Gleichzeitig trat es auch auf die Vorbringen betreffend die vorbestehenden Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom

30. November 2020 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar, und auferlegte ihnen eine Gebühr von Fr. 600.–. E.c Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 18. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragten in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 6. April 2023 sei auf- zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Eingabe vom 20. Februar 2023 materiell zu prüfen. Eventualiter sei der Entscheid vom 6. April 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Eingabe vom 20. Februar 2023

D-2422/2023 Seite 4 als zweites Asylgesuch zu prüfen, subeventuell sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Eingabe vom 20. Februar 2023 sei als Revisi- onsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Subsubeventuell sei das als Beilage 5 eingereichte Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungs- gericht zu prüfen. E.d Mit Urteil D-2098/2023 vom 1. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, das SEM habe die Eingabe vom 20. Feb- ruar 2023 zu Recht als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wieder- erwägungsgesuch geprüft und dieses als nicht gehörig begründet erachtet. Auf die revisionsrechtlichen Anträge trat das Gericht nicht ein. Zur Begrün- dung führte es aus, Anfechtungsgegenstand der Beschwerde sei der Nicht- eintretensentscheid, weshalb die Prüfung eines Revisionsgesuchs man- gels Prüfungsbefugnis nicht Gegenstand der Beschwerde sein könne. In- dessen eröffnete es bezüglich der Beilage 5 (Revisionsgesuch) unter der Verfahrensnummer D-2422/2023 ein Revisionsverfahren. F. Im Revisionsgesuch vom 20. Februar 2023 (Poststempel: 18. April 2023) beantragten die Gesuchstellerinnen beim Bundesverwaltungsgericht, «das Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben; das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen und die Beschwerde sei gutzuheissen [1]. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Ge- suchstellerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [2]. Even- tuell: Es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen [3]». In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zu- dem sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Voll- zug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Mai 2023 setzte der Instrukti- onsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich- ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 11).

E. 1.4 Die Gesuchstellerinnen sind durch das Beschwerdeurteil vom 20. Sep- tember 2022 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 359 Rz. 5.70).

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O. S. 348 Rz. 5.36; BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

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E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesge- richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Reine Urteilskritik genügt den ge- setzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angeru- fen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Auf- zählung der Revisionsgründe in Art. 121–123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG).

E. 3.1 Beim vorliegenden Revisionsgesuch handelt es sich inhaltlich um eine Wiederholung der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Feb- ruar 2023, wobei dieselben Beweismittel eingereicht werden. Ausgangs- punkt des Gesuchs seien gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerinnen neue Beweismittel (Beilagen 4–6 sowie 7–12), welche nach dem Asylent- scheid vom 30. November 2020 und nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 20. September 2022 entstanden seien beziehungs- weise hätten erhältlich gemacht werden können. Es handle sich um eine E-Mail von F._______ (Beilagen 4–6) sowie um Belege betreffend die Ei- gentumswohnung in G._______ (Beilage 7) und Belege, aus welchen sich ergebe, dass die Schwester der Gesuchstellerin wegen eigener Sozialab- hängigkeit nicht in der Lage sei, die Gesuchstellerinnen zu unterstützen (Beilage 8). Aus diesen Unterlagen erhelle, dass F._______ nach wie vor unter Druck der Behörden stehe und habe untertauchen müssen, dass die Gesuchstellerin nicht mehr über eine Eigentumswohnung verfüge (weil diese verkauft worden sei) und auch nicht durch ihre Schwester unterstützt werden könne. Damit sei belegt, dass sowohl das SEM in seinem Asylent- scheid vom 30. November 2020 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2022 fälschlicherweise davon ausgegan- gen seien, F._______ werde von den russischen Behörden nicht behelligt, das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen habe, den Gesuchstellerinnen stünde in G._______ eine Wohnung zur Verfügung und sie könnten zudem durch die Schwester der Gesuchstellerin unter- stützt werden.

D-2422/2023 Seite 7 Zusammenfassend ergebe sich, dass die Gesuchstellerinnen neue und er- hebliche Beweismittel von revisionsrechtlicher Relevanz vorlegen würden, mit welchen zentrale Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens bezüglich Asylgewährung sowie bezüglich Unzumutbarkeit der Wegweisung belegt würden. Der Fall sei daher nochmals umfassend zu prüfen und der ur- sprüngliche Entscheid aufzuheben (vgl. Revisionsgesuch S. 4 ff.).

E. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah- rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so- genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl- lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge- schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent- deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be- reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli- cken (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., S. 352, Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersu- chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe- ren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhal- tung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8).

E. 3.2.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge- suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent- scheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung

D-2422/2023 Seite 8 bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdever- fahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unab- hängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweis- mittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.2.3 Bezüglich des Revisionsgrundes nachträglich eingereichter Beweis- mittel beträgt die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs 90 Tage nach deren Entdeckung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).

E. 3.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich die Gesuchstellerinnen auf er- hebliche Tatsachen oder Beweismittel berufen, die vor dem Beschwerde- entscheid vom 20. September 2022 entstanden sind, sie aber im vorange- gangenen Verfahren nicht hatten geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandser- mittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbe- ständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 20. September 2022 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. Nach dem Gesagten beschränkt sich der Prüfungsgegenstand des vorlie- genden Revisionsverfahrens auf die vor dem Urteil D-6448/2020 vom

20. September 2022 entstandenen Tatsachen und Beweismittel (vgl. Ver- fügung des SEM vom 6. April 2023 IV S. 3 f., Urteil D-2098/2023 E. 5.1.1). Dabei gilt es zunächst die Frage zu beantworten, ob die Frist für die Ein- reichung der Beweismittel gewahrt wurde (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).

E. 3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beweismittel gemäss Beilage 4 (E-Mail von F._______ an die Gesuchstellerin vom (…) 2023 betreffend behördliche Behelligungen und Drohungen, Anhang dazu und Überset- zung) nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bilden, da sie nach dem Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 datieren. Das- selbe gilt für das in Beilage 12 enthaltene Schreiben von F._______ vom (…) 2022. Nachträglich entstandene Beweismittel betreffend vorbeste- hende Tatsachen und diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht als Revisionsbegehren eingereichte Gesuche werden praxisgemäss grund- sätzlich auch nicht von Amtes wegen an das SEM überwiesen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Abgesehen davon sind diese Beweismittel vorliegend oh- nehin bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. Februar

D-2422/2023 Seite 9 2023 vom SEM geprüft worden (vgl. Verfügung des SEM vom 6. April 2023 IV S. 3 f., Urteil D-2098/2023 E. 5.1.2 und E. 6.1).

E. 3.5 Die Gesuchstellerinnen bringen unter Bezugnahme auf Beilage 11 (Briefumschlag) vor, die Beweismittel gemäss Beilagen 7–10 und 12 seien ihrem Rechtsvertreter am 3. Februar 2023 zugestellt worden. Damit sei die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gewahrt (vgl. Revisionsgesuch S. 3).

E. 3.6 Was die Beweismittel gemäss Beilage 7 (Belege betreffend Eigentums- wohnung in G._______) anbelangt, ist auf diesen handschriftlich das Da- tum 14. Oktober 2022 und der Name der Gesuchstellerin vermerkt, verse- hen mit deren Unterschrift. Aus den Beweismitteln geht insbesondere her- vor, dass die Gesuchstellerin am (…) 2017 eine Generalvollmacht zuguns- ten von F._______. ausgestellt hat (zur Verwaltung und Verfügung betref- fend ihr gesamtes Vermögen in allen Formen und an allen Orten, zum ent- sprechenden Abschluss von allen gesetzlich erlaubten diesbezüglichen Rechtsgeschäften, insbesondere auch betreffend Immobilien). Einem Grundbuchauszug vom (…) 2020 ist zu entnehmen, dass das Eigentum an der den Gesuchstellerinnen von F._______ zur Verfügung gestellten Woh- nung in G._______ durch einen am selben Tag registrierten Schenkungs- vertrag vom (…) 2020 auf eine Drittperson übertragen wurde. Da die Ge- suchstellerin auch nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat während des ordentlichen Asylverfahrens in Kontakt mit F._______ stand – insbeson- dere gab sie anlässlich ihrer Anhörung vom 17. August 2020 an, dass F._______ ab und zu anrufe (vgl. SEM-act. B44/23 F7 ff.) – und sie diesen betreffende Unterlagen einreichte, ist nicht dargetan, weshalb ihr die Über- tragung des Eigentums an der Wohnung nicht bekannt beziehungsweise die Einreichung diesbezüglicher Beweismittel während des ordentlichen Verfahrens respektive des Beschwerdeverfahrens unmöglich oder unzu- mutbar gewesen wäre. Dies umso weniger, als im Revisionsgesuch mit keinem Wort begründet wird, weshalb sie den Verlust ihres Domizils bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht erwähnt hat. Mithin wur- den die Dokumente betreffend den Verlust der Eigentumswohnung in Mos- kau verspätet eingereicht.

E. 3.7 Dasselbe gilt bezüglich einer am (…) 2020 ausgestellten Bescheini- gung, wonach die Schwester der Gesuchstellerin aufgrund einer allgemei- nen Erkrankung behindert ist, wobei die Behinderung am (…) 2020 zum wiederholten Mal festgestellt wurde (vgl. Beilage 8 [Belege betreffend Schwester der Gesuchstellerin]). So hatte die Gesuchstellerin anlässlich

D-2422/2023 Seite 10 ihrer Anhörung vom 17. August 2020 angegeben, dass sie sich mit ihrer Schwester unterhalte und es dieser (relativ) gut gehe (vgl. SEM- act. B44/23 F7 f., auch B39/16 F34 ff.). Mithin ist die Einreichung des er- wähnten Dokuments als verspätet zu bezeichnen. Abgesehen davon wäre das Dokument revisionsrechtlich auch nicht erheblich, da die Gesuchstel- lerin bislang nicht vorgebracht hatte, sie und die Töchter wären bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat auf die Unterstützung der Schwester angewiesen. Soweit sodann aus einer weiteren Bescheinigung am (…) Oktober 2022 hervorgeht, dass die Schwester seit dem (…) 2016 eine (…)rente bezieht, ist dieses nachträglich ausgestellte Dokument oh- nehin revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und 3.4).

E. 3.8 Auch das Schreiben von F._______ vom (…) 2022 (Beilage 9) ist ver- spätet eingereicht. Diesbezüglich ist vorab auf Erwägung 3.6 zu verweisen. Im Revisionsgesuch wird dazu ausgeführt, dass dieses Beweismittel als Antwort auf die Vernehmlassung des SEM im vorangegangenen Be- schwerdeverfahren gedacht gewesen sei, aber erst am 3. Februar 2023 zum Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen gelangt sei (vgl. Revisionsge- such S. 5). Damit ist aber nicht dargetan, dass eine Einreichung während des Beschwerdeverfahrens unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.

E. 3.9 Bei Beilage 10 handelt es sich um ein undatiertes Schreiben von F._______ und eine Beilage vom (…) 2022. Dazu wird im Revisionsgesuch ausgeführt, im Schreiben erläutere F._______ seine früheren Tätigkeiten und die sich daraus für die Gesuchstellerinnen ergebenden Folgen. Dem Schreiben sei ein Text über die von F._______. geführte «(…) Bewegung» beigelegt (vgl. Revisionsgesuch S. 6). Sollte das Schreiben von F._______ vor dem 20. September 2022 verfasst worden sein, wäre es verspätet ein- gereicht worden. Diesbezüglich wäre vorab auf Erwägung 3.6 zu verwei- sen. Ungeachtet dessen sind die Beweismittel gemäss Beilage 10 als revi- sionsrechtlich unerheblich einzustufen. So hatte die Gesuchstellerin be- reits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht, dass F._______ politisch äusserst aktiv und Gegner des Regimes gewesen sei. In der Revisionsein- gabe wird indessen mit keinem Wort ausgeführt, weshalb aus diesen Un- terlagen eine asylrelevante Reflexverfolgung für die Gesuchstellerinnen abgeleitet werden könnte. Die Beweismittel sollen offensichtlich dazu die- nen, die von den Gesuchstellerinnen im erstinstanzlichen Verfahren gel- tend gemachten und im Urteil vom 22. September 2022 gewürdigten Über- griffe und die Bedrohungslage aufgrund der Aktivitäten von F._______ zu belegen. Da F._______ als Partner beziehungsweise Vater der Gesuch- stellerinnen ein Interesse daran hat, dass diese in der Schweiz bleiben

D-2422/2023 Seite 11 können, ist das erwähnte Schreiben (inkl. Beilage) als privates Gefällig- keitsschreiben zu qualifizieren und kann diesem kein entscheidender Be- weiswert zugemessen werden.

E. 3.10 Beilage 12 (diverse Dokumente betreffend F._______) umfasst ein Schreiben von F._______ vom (…) 2022 sowie fünf weitere Texte von F._______ aus der Zeit vom (…) 2011 bis zum (…) Februar 2022. Dazu wird im Revisionsgesuch ausgeführt, im Schreiben vom (…) 2022 fasse F._______ seine politischen Aktivitäten zusammen. Dem Schreiben seien Belege für die jeweils geschilderten Inhaftierungen (fünf Niederschriften in (…) haft) beigelegt (vgl. Revisionsgesuch S. 6). Das Schreiben vom (…) 2022 ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Diesbezüglich ist auf die Erwägun- gen 3.2.2 und 3.4 zu verweisen. Des Weiteren wurden die fünf Nieder- schriften in (…)haft verspätet eingereicht. Abgesehen davon sind sie revi- sionsrechtlich nicht entscheidend. In diesem Zusammenhang ist auf Erwä- gung 3.9 zu verweisen.

E. 4.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegwei- sungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offen- sichtlich wird, dass einer gesuchstellende Partei Verfolgung oder un- menschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei- sungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 9). Bezogen auf das vorliegende Verfahren ist fest- zuhalten, dass auch die Prüfung der verspätet eingereichten Beweismittel zum Ergebnis führt, dass den Gesuchstellerinnen im Fall einer Rückkehr nach Russland offensichtlich keine asylbeachtliche (Reflex-)Verfolgung droht.

E. 4.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind keine völker- rechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse schlüssig nachgewiesen, aufgrund welcher die revisionsweise vorgetragenen Vorbringen trotz Ver- spätung materiell zu beurteilen wären.

D-2422/2023 Seite 12

E. 5 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen haben die Gesuchstelle- rinnen ihre Revisionsgründe verspätet geltend gemacht. Da sie zudem keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse schlüssig nach- gewiesen haben, ist auf das Revisionsgesuch im Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richter nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8 und 11).

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisi- onsgesuchs gegenstandslos geworden sind. Der am 3. Mai 2023 angeord- nete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Gesuchstellerinnen nicht gegeben sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung abzuweisen.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2422/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Gesuchstellerinnen auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2422/2023 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Gesuchstellerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-6448/2020 vom 20. September 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihre beiden Töchter B._______ (Gesuchstellerin 2) und C._______ (Gesuchstellerin 3) ersuchten am 18. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. November 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerinnen nach D._______ an. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6822/2017 vom 8. Dezember 2017 abgewiesen. Die Gesuchstellerinnen wurden in der Folge nach D._______ überstellt. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 suchten die Gesuchstellerinnen erneut um Asyl in der Schweiz nach. Im Wesentlichen machten sie als Gründe die prekären Lebensbedingungen in D._______ sowie eine politisch motivierte Verfolgung in E._______ geltend. B.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte den Vollzug der Wegweisung nach Italien. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Am 14. Juni 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. D.a Mit Verfügung vom 30. November 2020 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. D.b Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 abgewiesen. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen zwar als überwiegend glaubhaft zu erachten seien. Die geschilderten Vorfälle würden sich aber insgesamt entweder als nicht genügend intensiv erweisen oder die Gesuchstellerin habe kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv darzulegen vermocht, welches den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG an eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Lebenspartner sowie Vater ihrer beiden Kinder, F._______ (nachfolgend: F._______), zu genügen vermöge. Das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen abgelehnt. II. E. E.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 20. Februar 2023 gelangten die Gesuchstellerinnen erneut ans SEM. Zur Begründung machten sie geltend, aus den neu eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass F._______ nach wie vor unter Druck der Behörden stehe und habe untertauchen müssen. Sie (die Gesuchstellerin) verfüge nicht mehr über eine Eigentumswohnung, sie sei verkauft worden; auch könne sie nicht durch ihre Schwester unterstützt werden; diese sei inzwischen sozialhilfeabhängig. Sodann würden zahlreiche Dokumente vorliegen, welche die mustergültige Integration aller Gesuchstellerinnen belegten. Schliesslich könnten drei Arztzeugnisse eingereicht werden. E.b Mit Verfügung vom 6. April 2023 trat das SEM auf die als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe der Gesuchstellerinnen nicht ein. Gleichzeitig trat es auch auf die Vorbringen betreffend die vorbestehenden Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom 30. November 2020 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar, und auferlegte ihnen eine Gebühr von Fr. 600.-. E.c Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 18. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Eingabe vom 20. Februar 2023 materiell zu prüfen. Eventualiter sei der Entscheid vom 6. April 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Eingabe vom 20. Februar 2023 als zweites Asylgesuch zu prüfen, subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Eingabe vom 20. Februar 2023 sei als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Subsubeventuell sei das als Beilage 5 eingereichte Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. E.d Mit Urteil D-2098/2023 vom 1. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, das SEM habe die Eingabe vom 20. Februar 2023 zu Recht als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft und dieses als nicht gehörig begründet erachtet. Auf die revisionsrechtlichen Anträge trat das Gericht nicht ein. Zur Begründung führte es aus, Anfechtungsgegenstand der Beschwerde sei der Nichteintretensentscheid, weshalb die Prüfung eines Revisionsgesuchs mangels Prüfungsbefugnis nicht Gegenstand der Beschwerde sein könne. Indessen eröffnete es bezüglich der Beilage 5 (Revisionsgesuch) unter der Verfahrensnummer D-2422/2023 ein Revisionsverfahren. F. Im Revisionsgesuch vom 20. Februar 2023 (Poststempel: 18. April 2023) beantragten die Gesuchstellerinnen beim Bundesverwaltungsgericht, «das Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben; das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen und die Beschwerde sei gutzuheissen [1]. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [2]. Eventuell: Es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen [3]». In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 11). 1.4 Die Gesuchstellerinnen sind durch das Beschwerdeurteil vom 20. September 2022 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 359 Rz. 5.70). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O. S. 348 Rz. 5.36; BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121-123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG). 3. 3.1 Beim vorliegenden Revisionsgesuch handelt es sich inhaltlich um eine Wiederholung der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Februar 2023, wobei dieselben Beweismittel eingereicht werden. Ausgangspunkt des Gesuchs seien gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerinnen neue Beweismittel (Beilagen 4-6 sowie 7-12), welche nach dem Asylentscheid vom 30. November 2020 und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2022 entstanden seien beziehungsweise hätten erhältlich gemacht werden können. Es handle sich um eine E-Mail von F._______ (Beilagen 4-6) sowie um Belege betreffend die Eigentumswohnung in G._______ (Beilage 7) und Belege, aus welchen sich ergebe, dass die Schwester der Gesuchstellerin wegen eigener Sozialabhängigkeit nicht in der Lage sei, die Gesuchstellerinnen zu unterstützen (Beilage 8). Aus diesen Unterlagen erhelle, dass F._______ nach wie vor unter Druck der Behörden stehe und habe untertauchen müssen, dass die Gesuchstellerin nicht mehr über eine Eigentumswohnung verfüge (weil diese verkauft worden sei) und auch nicht durch ihre Schwester unterstützt werden könne. Damit sei belegt, dass sowohl das SEM in seinem Asylentscheid vom 30. November 2020 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2022 fälschlicherweise davon ausgegangen seien, F._______ werde von den russischen Behörden nicht behelligt, das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen habe, den Gesuchstellerinnen stünde in G._______ eine Wohnung zur Verfügung und sie könnten zudem durch die Schwester der Gesuchstellerin unterstützt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Gesuchstellerinnen neue und erhebliche Beweismittel von revisionsrechtlicher Relevanz vorlegen würden, mit welchen zentrale Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens bezüglich Asylgewährung sowie bezüglich Unzumutbarkeit der Wegweisung belegt würden. Der Fall sei daher nochmals umfassend zu prüfen und der ursprüngliche Entscheid aufzuheben (vgl. Revisionsgesuch S. 4 ff.). 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., S. 352, Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). 3.2.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2.3 Bezüglich des Revisionsgrundes nachträglich eingereichter Beweismittel beträgt die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs 90 Tage nach deren Entdeckung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 3.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich die Gesuchstellerinnen auf erhebliche Tatsachen oder Beweismittel berufen, die vor dem Beschwerdeentscheid vom 20. September 2022 entstanden sind, sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatten geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 20. September 2022 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. Nach dem Gesagten beschränkt sich der Prüfungsgegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens auf die vor dem Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 entstandenen Tatsachen und Beweismittel (vgl. Verfügung des SEM vom 6. April 2023 IV S. 3 f., Urteil D-2098/2023 E. 5.1.1). Dabei gilt es zunächst die Frage zu beantworten, ob die Frist für die Einreichung der Beweismittel gewahrt wurde (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beweismittel gemäss Beilage 4 (E-Mail von F._______ an die Gesuchstellerin vom (...) 2023 betreffend behördliche Behelligungen und Drohungen, Anhang dazu und Übersetzung) nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bilden, da sie nach dem Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 datieren. Dasselbe gilt für das in Beilage 12 enthaltene Schreiben von F._______ vom (...) 2022. Nachträglich entstandene Beweismittel betreffend vorbestehende Tatsachen und diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht als Revisionsbegehren eingereichte Gesuche werden praxisgemäss grundsätzlich auch nicht von Amtes wegen an das SEM überwiesen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Abgesehen davon sind diese Beweismittel vorliegend ohnehin bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. Februar 2023 vom SEM geprüft worden (vgl. Verfügung des SEM vom 6. April 2023 IV S. 3 f., Urteil D-2098/2023 E. 5.1.2 und E. 6.1). 3.5 Die Gesuchstellerinnen bringen unter Bezugnahme auf Beilage 11 (Briefumschlag) vor, die Beweismittel gemäss Beilagen 7-10 und 12 seien ihrem Rechtsvertreter am 3. Februar 2023 zugestellt worden. Damit sei die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gewahrt (vgl. Revisionsgesuch S. 3). 3.6 Was die Beweismittel gemäss Beilage 7 (Belege betreffend Eigentumswohnung in G._______) anbelangt, ist auf diesen handschriftlich das Datum 14. Oktober 2022 und der Name der Gesuchstellerin vermerkt, versehen mit deren Unterschrift. Aus den Beweismitteln geht insbesondere hervor, dass die Gesuchstellerin am (...) 2017 eine Generalvollmacht zugunsten von F._______. ausgestellt hat (zur Verwaltung und Verfügung betreffend ihr gesamtes Vermögen in allen Formen und an allen Orten, zum entsprechenden Abschluss von allen gesetzlich erlaubten diesbezüglichen Rechtsgeschäften, insbesondere auch betreffend Immobilien). Einem Grundbuchauszug vom (...) 2020 ist zu entnehmen, dass das Eigentum an der den Gesuchstellerinnen von F._______ zur Verfügung gestellten Wohnung in G._______ durch einen am selben Tag registrierten Schenkungsvertrag vom (...) 2020 auf eine Drittperson übertragen wurde. Da die Gesuchstellerin auch nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat während des ordentlichen Asylverfahrens in Kontakt mit F._______ stand - insbesondere gab sie anlässlich ihrer Anhörung vom 17. August 2020 an, dass F._______ ab und zu anrufe (vgl. SEM-act. B44/23 F7 ff.) - und sie diesen betreffende Unterlagen einreichte, ist nicht dargetan, weshalb ihr die Übertragung des Eigentums an der Wohnung nicht bekannt beziehungsweise die Einreichung diesbezüglicher Beweismittel während des ordentlichen Verfahrens respektive des Beschwerdeverfahrens unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dies umso weniger, als im Revisionsgesuch mit keinem Wort begründet wird, weshalb sie den Verlust ihres Domizils bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht erwähnt hat. Mithin wurden die Dokumente betreffend den Verlust der Eigentumswohnung in Moskau verspätet eingereicht. 3.7 Dasselbe gilt bezüglich einer am (...) 2020 ausgestellten Bescheinigung, wonach die Schwester der Gesuchstellerin aufgrund einer allgemeinen Erkrankung behindert ist, wobei die Behinderung am (...) 2020 zum wiederholten Mal festgestellt wurde (vgl. Beilage 8 [Belege betreffend Schwester der Gesuchstellerin]). So hatte die Gesuchstellerin anlässlich ihrer Anhörung vom 17. August 2020 angegeben, dass sie sich mit ihrer Schwester unterhalte und es dieser (relativ) gut gehe (vgl. SEM-act. B44/23 F7 f., auch B39/16 F34 ff.). Mithin ist die Einreichung des erwähnten Dokuments als verspätet zu bezeichnen. Abgesehen davon wäre das Dokument revisionsrechtlich auch nicht erheblich, da die Gesuchstellerin bislang nicht vorgebracht hatte, sie und die Töchter wären bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat auf die Unterstützung der Schwester angewiesen. Soweit sodann aus einer weiteren Bescheinigung am (...) Oktober 2022 hervorgeht, dass die Schwester seit dem (...) 2016 eine (...)rente bezieht, ist dieses nachträglich ausgestellte Dokument ohnehin revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und 3.4). 3.8 Auch das Schreiben von F._______ vom (...) 2022 (Beilage 9) ist verspätet eingereicht. Diesbezüglich ist vorab auf Erwägung 3.6 zu verweisen. Im Revisionsgesuch wird dazu ausgeführt, dass dieses Beweismittel als Antwort auf die Vernehmlassung des SEM im vorangegangenen Beschwerdeverfahren gedacht gewesen sei, aber erst am 3. Februar 2023 zum Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen gelangt sei (vgl. Revisionsgesuch S. 5). Damit ist aber nicht dargetan, dass eine Einreichung während des Beschwerdeverfahrens unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. 3.9 Bei Beilage 10 handelt es sich um ein undatiertes Schreiben von F._______ und eine Beilage vom (...) 2022. Dazu wird im Revisionsgesuch ausgeführt, im Schreiben erläutere F._______ seine früheren Tätigkeiten und die sich daraus für die Gesuchstellerinnen ergebenden Folgen. Dem Schreiben sei ein Text über die von F._______. geführte «(...) Bewegung» beigelegt (vgl. Revisionsgesuch S. 6). Sollte das Schreiben von F._______ vor dem 20. September 2022 verfasst worden sein, wäre es verspätet eingereicht worden. Diesbezüglich wäre vorab auf Erwägung 3.6 zu verweisen. Ungeachtet dessen sind die Beweismittel gemäss Beilage 10 als revisionsrechtlich unerheblich einzustufen. So hatte die Gesuchstellerin bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht, dass F._______ politisch äusserst aktiv und Gegner des Regimes gewesen sei. In der Revisionseingabe wird indessen mit keinem Wort ausgeführt, weshalb aus diesen Unterlagen eine asylrelevante Reflexverfolgung für die Gesuchstellerinnen abgeleitet werden könnte. Die Beweismittel sollen offensichtlich dazu dienen, die von den Gesuchstellerinnen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und im Urteil vom 22. September 2022 gewürdigten Übergriffe und die Bedrohungslage aufgrund der Aktivitäten von F._______ zu belegen. Da F._______ als Partner beziehungsweise Vater der Gesuchstellerinnen ein Interesse daran hat, dass diese in der Schweiz bleiben können, ist das erwähnte Schreiben (inkl. Beilage) als privates Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und kann diesem kein entscheidender Beweiswert zugemessen werden. 3.10 Beilage 12 (diverse Dokumente betreffend F._______) umfasst ein Schreiben von F._______ vom (...) 2022 sowie fünf weitere Texte von F._______ aus der Zeit vom (...) 2011 bis zum (...) Februar 2022. Dazu wird im Revisionsgesuch ausgeführt, im Schreiben vom (...) 2022 fasse F._______ seine politischen Aktivitäten zusammen. Dem Schreiben seien Belege für die jeweils geschilderten Inhaftierungen (fünf Niederschriften in (...) haft) beigelegt (vgl. Revisionsgesuch S. 6). Das Schreiben vom (...) 2022 ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen 3.2.2 und 3.4 zu verweisen. Des Weiteren wurden die fünf Niederschriften in (...)haft verspätet eingereicht. Abgesehen davon sind sie revisionsrechtlich nicht entscheidend. In diesem Zusammenhang ist auf Erwägung 3.9 zu verweisen. 4. 4.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer gesuchstellende Partei Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Bezogen auf das vorliegende Verfahren ist festzuhalten, dass auch die Prüfung der verspätet eingereichten Beweismittel zum Ergebnis führt, dass den Gesuchstellerinnen im Fall einer Rückkehr nach Russland offensichtlich keine asylbeachtliche (Reflex-)Verfolgung droht. 4.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse schlüssig nachgewiesen, aufgrund welcher die revisionsweise vorgetragenen Vorbringen trotz Verspätung materiell zu beurteilen wären.

5. Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen haben die Gesuchstellerinnen ihre Revisionsgründe verspätet geltend gemacht. Da sie zudem keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse schlüssig nachgewiesen haben, ist auf das Revisionsgesuch im Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richter nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8 und 11).

6. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden sind. Der am 3. Mai 2023 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Gesuchstellerinnen nicht gegeben sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: