Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Aufl. 2019, Art. 67 Rz. 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtspre- chung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahme- charakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisions- gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die er- suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
D-5236/2025 Seite 4 dass dieser Revisionsgrund demgemäss zum einen voraussetzt, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah- rens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, dass demgegenüber echte Noven der Revision nicht zugänglich sind (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 Rz. 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13), dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2), dass für die Erheblichkeit entscheidend ist, dass das Beweismittel nicht nur die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Feststellung desselben beschlägt (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b), dass demgegenüber für die Erheblichkeit nicht genügt, dass die vor- gebrachten Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen, zumal im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer D-2422/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2.2), dass die Akten des vorangegangenen Verfahrens D-6335/2023 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass der Gesuchsteller zur Stützung seines Revisionsgesuchs vom 15. Juli 2025 eine notariell beglaubigte Vollmacht zugunsten des Anwalts B._______ (Beilage 2), ein Akteneinsichtsgesuch des Anwalts an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 11. Juni 2025 (Beilage 3), einen unda- tiertes Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ (Beilage 4), einen Vorführbefehl des Friedensgerichts C._______ vom 26. September 2022 (Beilage 5) und einen Ermittlungsbericht zum Verfahren (…) vom 26. Sep- tember 2022 (Beilage 6) einreichte,
D-5236/2025 Seite 5 dass er zur Begründung anführte, die eingereichten Beweismittel würden erhebliche Beweismittel darstellen, die ihm erst am 25. Juni 2025 – mithin nach Erlass des Urteils vom 20. Juni 2025 – übermittelt worden seien, dass es sich bei der Beilage 4, 5 und 6 um Dokumente handelt, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SEM eingereicht worden sind (vgl. SEM act. […]), es sich dabei folglich nicht um neue Tatsachen oder Be- weismittel handelt, dass sich das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzulässig erweist, wes- halb insofern nicht darauf einzutreten ist, dass es sich bei den Beilagen 2 und 3 um die Bevollmächtigung eines An- walts beziehungsweise um die Bestätigung eines Akteneinsichtsgesuchs handelt, dass es sich dabei zwar um neue Beweismittel handelt, jedoch weder im Revisionsgesuch begründet wird noch sonst wie ersichtlich ist, inwiefern diese beiden Dokumente geeignet sein sollten, dass Bestehen einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung zu belegen, dass aufgrund der Unerheblichkeit der neuen Beweismittel sodann ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dem Gesuchsteller würde in seinem Heimatland Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1), dass im Übrigen in Bezug auf die im Revisionsgesuch erwähnte schlechte psychische Verfassung des Gesuchstellers kein Revisionsgrund dargelegt wird, dass demnach die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass somit offenbleiben kann, ob der Gesuchsteller die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten hat, dass sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine materielle Beurteilung der Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlings-eigen- schaft und Asylgewährung sowie der eventualiter gestellten Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme erübrigt,
D-5236/2025 Seite 6 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5236/2025 Seite 7
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5236/2025 Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung);Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6335/2023vom 20. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 28. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 ablehnte und feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. November 2023 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und das Bundesver-waltungsgericht mit Urteil D-6335/2023 vom 20. Juni 2025 die Beschwerde abwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juli 2025 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgericht D-6335/2023 vom 20. Juni 2025 ersucht, dass er darin beantragt, das Urteil D-6335/2023 vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben und auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und eine neues Urteil zu fällen, es sei dem Gesuchsteller zu erlauben, den Ausgang des Gesuchverfahrens in der Schweiz abzuwarten, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67 Rz. 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass dieser Revisionsgrund demgemäss zum einen voraussetzt, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, dass demgegenüber echte Noven der Revision nicht zugänglich sind (vgl. Escher, a.a.O. Art. 123 Rz. 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13), dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2), dass für die Erheblichkeit entscheidend ist, dass das Beweismittel nicht nur die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Feststellung desselben beschlägt (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b), dass demgegenüber für die Erheblichkeit nicht genügt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen, zumal im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer D-2422/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2.2), dass die Akten des vorangegangenen Verfahrens D-6335/2023 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass der Gesuchsteller zur Stützung seines Revisionsgesuchs vom 15. Juli 2025 eine notariell beglaubigte Vollmacht zugunsten des Anwalts B._______ (Beilage 2), ein Akteneinsichtsgesuch des Anwalts an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 11. Juni 2025 (Beilage 3), einen undatiertes Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ (Beilage 4), einen Vorführbefehl des Friedensgerichts C._______ vom 26. September 2022 (Beilage 5) und einen Ermittlungsbericht zum Verfahren (...) vom 26. September 2022 (Beilage 6) einreichte, dass er zur Begründung anführte, die eingereichten Beweismittel würden erhebliche Beweismittel darstellen, die ihm erst am 25. Juni 2025 - mithin nach Erlass des Urteils vom 20. Juni 2025 - übermittelt worden seien, dass es sich bei der Beilage 4, 5 und 6 um Dokumente handelt, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SEM eingereicht worden sind (vgl. SEM act. [...]), es sich dabei folglich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, dass sich das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzulässig erweist, weshalb insofern nicht darauf einzutreten ist, dass es sich bei den Beilagen 2 und 3 um die Bevollmächtigung eines Anwalts beziehungsweise um die Bestätigung eines Akteneinsichtsgesuchs handelt, dass es sich dabei zwar um neue Beweismittel handelt, jedoch weder im Revisionsgesuch begründet wird noch sonst wie ersichtlich ist, inwiefern diese beiden Dokumente geeignet sein sollten, dass Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu belegen, dass aufgrund der Unerheblichkeit der neuen Beweismittel sodann ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dem Gesuchsteller würde in seinem Heimatland Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1), dass im Übrigen in Bezug auf die im Revisionsgesuch erwähnte schlechte psychische Verfassung des Gesuchstellers kein Revisionsgrund dargelegt wird, dass demnach die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass somit offenbleiben kann, ob der Gesuchsteller die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten hat, dass sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine materielle Beurteilung der Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft und Asylgewährung sowie der eventualiter gestellten Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme erübrigt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler