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D-6335/2023

D-6335/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – reichte am 28. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Am 4. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Be- schwerdeführers statt. A.c Am 10. November 2022 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank EURODAC fand am 15. Dezember 2022 ein Dublin-Gespräch statt und der Beschwerdeführer reichte zwei Beweismittel, eine Busfahrkarte und ein ärztliches Rezept, ein, welche den Aufenthalt in der Türkei belegen sollten (vgl. SEM-Akte 13/15 sowie Verfügung des SEM, S. 3). A.e Am 23. Januar 2023 fand die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In diesem Rahmen – respektive mit postalischer Eingabe gleichentags – reichte der Beschwerdeführer diversen Unterlagen ein, namentlich Kopien eines Familienregisterauszugs, seines Führerausweises, eines Reiseti- ckets und eines Arztberichts aus der Türkei sowie ferner eine notariell be- glaubigte anwaltliche Vollmacht aus der Türkei, ein anwaltliches Schreiben auf Türkisch, diverse Verfahrensakten aus der Türkei und einen «For- schungsbericht der Abteilung für Cyberkriminalität von E._______» zu den Akten (BM-ID 001/1-007/2; vgl. SEM-Akten 17/13 F 41 und 55 sowie 19/1). A.f Am 30. Januar 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im er- weiterten Verfahren behandelt. Am gleichen Tag wurde der Beschwerde- führer dem Kanton C._______ zugewiesen. A.g Der Beschwerdeführer reichte am 19. April 2023 – nach entsprechen- der Aufforderung der Vorinstanz – weitere Beweismittel zu den Akten, na- mentliche folgende: - «Orientierungsschreiben des Rechtsanwalts D._______» (Beilage 1); - «Haftantrag der Oberstaatsanwaltschaft E._______ an das diensthabende Haftrichteramt E._______» (Beilage 2);

D-6335/2023 Seite 3 - «Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft E._______ über die Verfahrensverei- nigung» (Beilage 3); - «Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft E._______ über die Überweisung des Dossiers an das Ermittlungsbüro, Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung» (Beilage 4); - «Sitzungsprotokoll der Oberstaatanwaltschaft E._______ und der Polizei» (Beilage 5); - «Begleitschreiben Gendarmeriekommandant F._______ an die zuständigen Behörde» (Beilage 6); - «Begleitschreiben Gendarmeriekommandant an die Oberstaatsanwaltschaft E._______» (Beilage 7); - «Ermittlungsbericht der Polizeigeneraldirektion E._______, Abteilung Cyber- kriminalität» (Beilage 8); - «Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft über die Verfahrensvereinigung vom (…) 2022» (Beilage 9); - «Unzuständigkeitserklärung der Oberstaatsanwaltschaft zugunsten der Ober- staatsanwaltschaft E._______» (Beilage 10); - «Internes Schreiben Gendarmeriekommandant G._______ an die Oberstaats- anwaltschaft G._______» (Beilage 11); - «Sitzungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft G._______ und der Polizei» (Beilage 12); - Begleitschreiben Gendarmeriekommandant G._______ an die Oberstaatsan- waltschaft G._______» (Beilage 13); - Ermittlungsbericht (Beilage 14) und - «Auszug aus dem UYAP-Portal des Rechtsanwaltes» (Beilage 15). B. B.a Mit gleichentags (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3) eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge- händigt. B.b Mit Eingabe vom 6. November 2023 teilte der rubrizierte Rechtsvertre- ter dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen in asylrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Der Eingabe

D-6335/2023 Seite 4 lagen eine auf den rubrizierten Rechtsvertreter ausgestellte Vollmacht so- wie Widerrufserklärung des Beschwerdeführers bei, in der dieser die Voll- macht an seine bisherige Rechtsvertretung widerruft. Ferner ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. B.c Mit Schreiben vom 15. November 2023 beantwortete die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers. C. Mit Eingabe vom 17. November 2023 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die Verfügung des SEM vom

27. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuhe- ben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig- keit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und in der Folge die Vorinstanz zu verpflichten, dass sie den Beschwerdeführer als Flücht- ling vorläufig aufnimmt oder ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs- sigkeit der Wegweisung gewährt. In prozessualer Hinsicht seien die Asylakten des Bruders des Beschwer- deführers (H._______; N […]) beizuziehen und der Vollzug der Wegwei- sung zu sistieren sowie das Migrationsamt des Kantons C._______ anzu- weisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Be- schwerdeverfahrens abzusehen. Der Beschwerdeschrift waren, nebst einer Kopie der Vollmacht vom 6. No- vember 2023 (Beilage 1) und der angefochtenen Verfügung (Beilage 2), auch diverse Auszüge aus türkischen Zeitungen (Beilagen 3-6) beigefügt. D. D.a Mit Schreiben vom 20. November 2023 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. D.b Am 8. Januar 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers Ausdrucke von Beiträgen in den sozialen Medien als weitere Beweis- mittel zu den Akten (Beilagen 1-4). D.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kosten- vorschuss zu leisten. Dieser wurde am 19. Januar 2024 bezahlt.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist somit ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Kurde behelligt worden und staatlichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Er sei am Arbeitsplatz von seinem Vorgesetzten geohrfeigt worden, weil er kurdische Musik gehört habe. Die türkische Polizei habe ihn nach seinem Bruder gefragt und ihm und seiner Familie unterstellt, Terroristen zu sein. Er sei im (…) 2022 ausgereist, weil ihm sein Anwalt telefonisch dazu gera- ten habe, nachdem er einen Geheimhaltungsvermerk in seiner Akte gese- hen habe (vgl. SEM-Akte 17/13 F 56 ff.). Er sei in der Heimat weder poli- tisch aktiv gewesen noch inhaftiert worden. Er veröffentliche jedoch seit dem Jahr 2014 beziehungsweise seit zwei, drei Jahren regelmässig politi- sche Posts, insbesondere über die «Yekîneyên Parastina Gel» (YPG; kur- dische Volksverteidigungseinheiten; vgl. ebenda, F 64 ff., F 81 und F 84). Er sei bereits im Jahr 2019 ausgereist und habe in Deutschland um Asyl ersucht. Damals seien keine Verfahren gegen ihn geführt worden. Nun werde er aber immer noch von den türkischen Behörden gesucht, die im Dorf nach ihm fragen würden (vgl. ebenda, F 74 und F 80 ff.).

E. 5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie aus, es würden erhebliche Zweifel an der Glaub- haftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers bestehen, insbesondere bezüglich seiner angeblichen Rückkehr in die Türkei nach Ablehnung sei- nes Asylgesuchs in Deutschland. Die eingereichten Beweismittel (ein E-Busticket und ein E-Rezept ohne Unterschrift) seien nicht geeignet, eine Rückkehr zu belegen. Auch die türkischen Justizunterlagen sprächen da- gegen, da er dort als flüchtig gelte und Vorladungen nicht wahrgenommen habe. Seine Angaben zum Zeitpunkt und Anlass der Ausreise seien wider- sprüchlich und wenig überzeugend.

D-6335/2023 Seite 7 Das SEM gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2019 nicht mehr in der Türkei gewesen sei und das gegen ihn eröffnete Strafver- fahren gezielt provoziert habe – ähnlich wie sein Bruder, der durch medi- enwirksame Aktivitäten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz bekommen habe. Ausserdem würden sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf Social-Me- dia-Beiträge beziehen, in denen er Gewaltakte der Partiya Karkerên Kur- distanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans)/YPG verherrliche, türkische Sol- daten beleidige und zur Gewalt aufrufe. Solche Handlungen seien auch nach Schweizer Strafrecht relevant. Folglich handle es sich bei der Straf- verfolgung in der Türkei nicht um eine politische Verfolgung, sondern um ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unbedingten Haftstrafe auszugehen, insbe- sondere weil er kein politisch aktives Profil aufweise, Ersttäter sei und das Strafmass typischerweise unter zwei Jahren liege. Zudem verweist das SEM auf die gängige Praxis türkischer Gerichte, bei Ersttätern milde Urteile zu fällen, indem bedingte Strafen ausgesprochen würden oder die Urteilsverkündung aufgeschoben werde. Die geltend ge- machten Alltagsdiskriminierungen stellten ebenfalls keine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung dar. Insgesamt kommt das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch deshalb abzu- lehnen sei.

E. 5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 17. November 2023 entgegengehal- ten, die Vorinstanz habe die Aussagen und Handlungen des Beschwerde- führers missinterpretiert und entscheidende Aspekte unberücksichtigt ge- lassen. Die Vorinstanz habe nicht konkret belegt, inwiefern seine Äusse- rungen in sozialen Medien tatsächlich Gewaltverherrlichung oder Aufrufe zur Tötung türkischer Soldaten darstellten. Vielmehr habe er lediglich emo- tional auf herabwürdigende Darstellungen getöteter Guerillakämpfer in tür- kischen Medien reagiert. Seine Äusserungen seien nicht als Aufforderung zu Gewalt zu verstehen und erfüllten auch den objektiven Tatbestand von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) nicht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gelte und

D-6335/2023 Seite 8 entsprechende Parolen strafrechtlich irrelevant seien. Auch der Vorwurf der Homophobie sei unbegründet, da seine Beleidigung auf den früheren In- nenminister abzielte, nicht aber auf homosexuelle Menschen im Allgemei- nen. In Bezug auf das Strafverfahren in der Türkei wird auf die drohende Straf- höhe von bis zu acht Jahren und neun Monaten hingewiesen, was eine bedingte Strafe oder einen Aufschub der Urteilsverkündung faktisch aus- schliesse. Wegen des Bruders des Beschwerdeführers, zu dem er einen engen Kontakt pflege, sei er bereits ins Visier der Behörden geraten. Die Vorinstanz verkenne zudem die fehlende Rechtsstaatlichkeit in der Türkei, die politische Einflussnahme auf Justiz und Polizei sowie die bekannte Ver- folgung kurdischer Oppositioneller. Es drohe ihm bei Rückkehr nicht nur eine mehrjährige Freiheitsstrafe, sondern auch Folter oder unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Zudem wird der Annahme widersprochen, der Beschwerdeführer habe das Verfahren bewusst provoziert. Selbst wenn er nach Deutschland nicht in die Türkei zurückgekehrt wäre, hätte dies lediglich für die Asylgewährung nach Art. 54 AsylG Relevanz, nicht aber für die Anerkennung seiner Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Weiter wird dargelegt, dass die Zweifel der Vorinstanz an der Rückkehr des Beschwerdeführers unbegründet seien. Seine inoffizielle Rückkehr in die Türkei sei plausibel, und die von ihm vorgelegten Beweismittel (E-Ticket, E-Rezept) seien glaubhaft. Das Scheitern der Zustellung von Vorladungen erkläre sich durch seinen nicht gemeldeten Aufenthalt in I._______. Die schnelle Ausreise über Schlepperstrukturen sei angesichts der Lage in der Türkei realistisch. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben, die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh- ren, da ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Gefahr von Inhaftierung, Folter oder unmenschlicher Behandlung drohe.

E. 5.4 Mit der Eingabe vom 8. Januar 2024 wurden drei Auszüge von Beiträ- gen des Facebook-Kontos des Beschwerdeführers eingereicht. Diese wür- den belegen, dass er in der Türkei mit dem Tod bedroht werde. Ferner wür- den die Straftaten gegen türkische Kurdinnen und Kurden zunehmen, wie

D-6335/2023 Seite 9 einem beigelegten Ausdruck eines Onlineartikels entnommen werden könne.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Ein- gabe vom 8. Januar 2024 vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere zu den Unge- reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt al- leine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- verfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terro- ristische Organisation hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsu- chende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein syste- matisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer D-7294/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.1 m.w.H.).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl (Yakalama Emri) erlassen worden. Der eingereichte Antrag auf Erlass eines Festnahmebefehls der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2022 zeigt indessen unmissverständlich auf, dass der Beschwerdeführer nur zwecks Einvernahme vorzuführen und unmittelbar danach wieder freizulassen sei (vgl. SEM-ID 009/1 und SEM-Akte 40/6, S. 4). Somit handelt es sich hierbei nicht um einen Haftbefehl zur Inhaftie- rung, sondern bloss um einen Vorführbefehl zur Einvernahme und an- schliessender Freilassung. Ohnehin vermögen die eingereichten Verfah- rensakten höchstens zu zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein oder zwei staatsanwaltliche Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungs- verfahren eingeleitet worden sind, nicht aber, dass auch ein Gerichtsver- fahren eröffnet worden wäre.

E. 6.2.3 Es fällt zudem auf, dass seit der Vereinigungsverfügung der Ober- staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2022 mittlerweile zweieinhalb

D-6335/2023 Seite 10 Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob überhaupt (noch) Ermitt- lungsverfahren hängig sind oder ob diese nicht zwischenzeitlich eingestellt wurden.

E. 6.2.4 Ferner hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer über kein exponiertes politisches Profil verfügt. In seiner Anhörung konnte er keine einzige relevante politische Aktivität aufzählen und be- schrieb sich in dieser Hinsicht als «nicht so» (vgl. SEM-Akte 17/13 F 64). Die mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsausschnitte weisen keiner- lei konkreten Bezug zu seiner Person auf, sondern berichten aus dem Kon- fliktalltag zwischen der PKK und dem türkischen Staat. Fernerhin sind auch den übrigen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein anhal- tendes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer hinwei- sen. Daran ändert auch seine vage und unsubstanziiert gebliebene Be- hauptung nichts, wonach er in der Heimat immer noch von den Behörden gesucht werde (vgl. ebenda, F 79 ff.).

E. 6.2.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch durch die mit Ein- gabe vom 8. Januar 2024 eingereichten Facebook-Auszüge, aus denen ersichtlich werde, dass er wegen seiner Beiträge von drei Personen mit dem Tod bedroht werde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich hierbei um eine behauptete Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte handelt, die aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ih- rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist indessen als hin- reichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individu- ell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätz- lichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1 m.w.H). Die Vorbringen in der Beschwerde und der Eingabe vom 8. Januar 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

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E. 6.2.6 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, seine Aktivitäten in den sozialen Medien würden eine asylrelevante Verfol- gungsgefahr begründen.

E. 6.3 Soweit er eine drohende Reflexverfolgung infolge der politischen Akti- vität seines Bruder geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei- kontrollen, in denen er regelmässig nach seinem Bruder befragt worden sei, zwar bedauerlich und schikanierend gewesen sein mögen; jedoch sind sie mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im asyl- rechtlichen Sinne zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-1605/2025 vom

22. April 2025 E. 7.5 m.w.H.; vgl. auch SEM-Akte 13/17 F 67 und F 75). Anderweitige konkret erlittene Nachteile hat er weder geltend gemacht, noch sind solche den Akten zu entnehmen.

E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Diskriminie- rungen im Alltag aufgrund seiner kurdischen Herkunft entfalten ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile, zumal bekannt ist, dass Kurdinnen und Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, führt deshalb nicht bereits zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die An- nahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei

– auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).

E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objekti- ver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendi- gen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Ge- sagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllt der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht an- wendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zur Anforderung des «real risk» das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen

D-6335/2023 Seite 13 zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimat- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt – entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 ff.) – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf- nahme anzuordnen.

E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann aus der Provinz E._______. Er hat die Mittelschule besucht und ver- fügt über eine abgeschlossene Berufsbildung sowie viel Arbeitserfahrung, insbesondere als (…), (…) und (…). Abgesehen von seinem Heimatdorf hat längere Zeit in I._______ gewohnt. Seine Familie hat nach eigenen Aussagen einen (…) und keine finanziellen Probleme gehabt. Seine Eltern wohnen noch im Heimatdorf, während fünf seiner Geschwister an verschie- denen Orten in der Türkei leben, unter anderem auch in I._______. Auf- grund dieser Voraussetzungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass

D-6335/2023 Seite 14 die wirtschaftliche und soziale Reintegration des Beschwerdeführers in der Heimat gelingen wird (vgl. SEM-Akte 17/13 F 18 ff.).

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und an- gemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Nach dem Gesagten ist auch der Antrag um Beizug der Asylakten des Bru- ders des Beschwerdeführers (H._______; N […]) abzuweisen, zumal sie von der Vorinstanz in deren Verfügung vom 27. Oktober 2023 berücksich- tigt wurden und nichts an der dort vorgenommenen Beurteilung der Erfolg- saussichten der Beschwerde zu ändern vermögen (vgl. Verfügung des SEM, S. 4).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-6335/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag um Beizug der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6335/2023 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - reichte am 28. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Am 4. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. A.c Am 10. November 2022 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC fand am 15. Dezember 2022 ein Dublin-Gespräch statt und der Beschwerdeführer reichte zwei Beweismittel, eine Busfahrkarte und ein ärztliches Rezept, ein, welche den Aufenthalt in der Türkei belegen sollten (vgl. SEM-Akte 13/15 sowie Verfügung des SEM, S. 3). A.e Am 23. Januar 2023 fand die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In diesem Rahmen - respektive mit postalischer Eingabe gleichentags - reichte der Beschwerdeführer diversen Unterlagen ein, namentlich Kopien eines Familienregisterauszugs, seines Führerausweises, eines Reisetickets und eines Arztberichts aus der Türkei sowie ferner eine notariell beglaubigte anwaltliche Vollmacht aus der Türkei, ein anwaltliches Schreiben auf Türkisch, diverse Verfahrensakten aus der Türkei und einen «Forschungsbericht der Abteilung für Cyberkriminalität von E._______» zu den Akten (BM-ID 001/1-007/2; vgl. SEM-Akten 17/13 F 41 und 55 sowie 19/1). A.f Am 30. Januar 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. A.g Der Beschwerdeführer reichte am 19. April 2023 - nach entsprechender Aufforderung der Vorinstanz - weitere Beweismittel zu den Akten, namentliche folgende:

- «Orientierungsschreiben des Rechtsanwalts D._______» (Beilage 1);

- «Haftantrag der Oberstaatsanwaltschaft E._______ an das diensthabende Haftrichteramt E._______» (Beilage 2);

- «Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft E._______ über die Verfahrensvereinigung» (Beilage 3);

- «Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft E._______ über die Überweisung des Dossiers an das Ermittlungsbüro, Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung» (Beilage 4);

- «Sitzungsprotokoll der Oberstaatanwaltschaft E._______ und der Polizei» (Beilage 5);

- «Begleitschreiben Gendarmeriekommandant F._______ an die zuständigen Behörde» (Beilage 6);

- «Begleitschreiben Gendarmeriekommandant an die Oberstaatsanwaltschaft E._______» (Beilage 7);

- «Ermittlungsbericht der Polizeigeneraldirektion E._______, Abteilung Cyberkriminalität» (Beilage 8);

- «Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft über die Verfahrensvereinigung vom (...) 2022» (Beilage 9);

- «Unzuständigkeitserklärung der Oberstaatsanwaltschaft zugunsten der Oberstaatsanwaltschaft E._______» (Beilage 10);

- «Internes Schreiben Gendarmeriekommandant G._______ an die Oberstaatsanwaltschaft G._______» (Beilage 11);

- «Sitzungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft G._______ und der Polizei» (Beilage 12);

- Begleitschreiben Gendarmeriekommandant G._______ an die Oberstaatsanwaltschaft G._______» (Beilage 13);

- Ermittlungsbericht (Beilage 14) und

- «Auszug aus dem UYAP-Portal des Rechtsanwaltes» (Beilage 15). B. B.a Mit gleichentags (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3) eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. B.b Mit Eingabe vom 6. November 2023 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen in asylrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Der Eingabe lagen eine auf den rubrizierten Rechtsvertreter ausgestellte Vollmacht sowie Widerrufserklärung des Beschwerdeführers bei, in der dieser die Vollmacht an seine bisherige Rechtsvertretung widerruft. Ferner ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. B.c Mit Schreiben vom 15. November 2023 beantwortete die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers. C. Mit Eingabe vom 17. November 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und in der Folge die Vorinstanz zu verpflichten, dass sie den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufnimmt oder ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit der Wegweisung gewährt. In prozessualer Hinsicht seien die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers (H._______; N [...]) beizuziehen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sowie das Migrationsamt des Kantons C._______ anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Der Beschwerdeschrift waren, nebst einer Kopie der Vollmacht vom 6. November 2023 (Beilage 1) und der angefochtenen Verfügung (Beilage 2), auch diverse Auszüge aus türkischen Zeitungen (Beilagen 3-6) beigefügt. D. D.a Mit Schreiben vom 20. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. D.b Am 8. Januar 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ausdrucke von Beiträgen in den sozialen Medien als weitere Beweismittel zu den Akten (Beilagen 1-4). D.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 19. Januar 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Kurde behelligt worden und staatlichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Er sei am Arbeitsplatz von seinem Vorgesetzten geohrfeigt worden, weil er kurdische Musik gehört habe. Die türkische Polizei habe ihn nach seinem Bruder gefragt und ihm und seiner Familie unterstellt, Terroristen zu sein. Er sei im (...) 2022 ausgereist, weil ihm sein Anwalt telefonisch dazu geraten habe, nachdem er einen Geheimhaltungsvermerk in seiner Akte gesehen habe (vgl. SEM-Akte 17/13 F 56 ff.). Er sei in der Heimat weder politisch aktiv gewesen noch inhaftiert worden. Er veröffentliche jedoch seit dem Jahr 2014 beziehungsweise seit zwei, drei Jahren regelmässig politische Posts, insbesondere über die «Yekîneyên Parastina Gel» (YPG; kurdische Volksverteidigungseinheiten; vgl. ebenda, F 64 ff., F 81 und F 84). Er sei bereits im Jahr 2019 ausgereist und habe in Deutschland um Asyl ersucht. Damals seien keine Verfahren gegen ihn geführt worden. Nun werde er aber immer noch von den türkischen Behörden gesucht, die im Dorf nach ihm fragen würden (vgl. ebenda, F 74 und F 80 ff.). 5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie aus, es würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers bestehen, insbesondere bezüglich seiner angeblichen Rückkehr in die Türkei nach Ablehnung seines Asylgesuchs in Deutschland. Die eingereichten Beweismittel (ein E-Busticket und ein E-Rezept ohne Unterschrift) seien nicht geeignet, eine Rückkehr zu belegen. Auch die türkischen Justizunterlagen sprächen dagegen, da er dort als flüchtig gelte und Vorladungen nicht wahrgenommen habe. Seine Angaben zum Zeitpunkt und Anlass der Ausreise seien widersprüchlich und wenig überzeugend. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2019 nicht mehr in der Türkei gewesen sei und das gegen ihn eröffnete Strafverfahren gezielt provoziert habe - ähnlich wie sein Bruder, der durch medienwirksame Aktivitäten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz bekommen habe. Ausserdem würden sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf Social-Media-Beiträge beziehen, in denen er Gewaltakte der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans)/YPG verherrliche, türkische Soldaten beleidige und zur Gewalt aufrufe. Solche Handlungen seien auch nach Schweizer Strafrecht relevant. Folglich handle es sich bei der Strafverfolgung in der Türkei nicht um eine politische Verfolgung, sondern um ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unbedingten Haftstrafe auszugehen, insbesondere weil er kein politisch aktives Profil aufweise, Ersttäter sei und das Strafmass typischerweise unter zwei Jahren liege. Zudem verweist das SEM auf die gängige Praxis türkischer Gerichte, bei Ersttätern milde Urteile zu fällen, indem bedingte Strafen ausgesprochen würden oder die Urteilsverkündung aufgeschoben werde. Die geltend gemachten Alltagsdiskriminierungen stellten ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Insgesamt kommt das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch deshalb abzulehnen sei. 5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 17. November 2023 entgegengehalten, die Vorinstanz habe die Aussagen und Handlungen des Beschwerdeführers missinterpretiert und entscheidende Aspekte unberücksichtigt gelassen. Die Vorinstanz habe nicht konkret belegt, inwiefern seine Äusserungen in sozialen Medien tatsächlich Gewaltverherrlichung oder Aufrufe zur Tötung türkischer Soldaten darstellten. Vielmehr habe er lediglich emotional auf herabwürdigende Darstellungen getöteter Guerillakämpfer in türkischen Medien reagiert. Seine Äusserungen seien nicht als Aufforderung zu Gewalt zu verstehen und erfüllten auch den objektiven Tatbestand von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) nicht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gelte und entsprechende Parolen strafrechtlich irrelevant seien. Auch der Vorwurf der Homophobie sei unbegründet, da seine Beleidigung auf den früheren Innenminister abzielte, nicht aber auf homosexuelle Menschen im Allgemeinen. In Bezug auf das Strafverfahren in der Türkei wird auf die drohende Strafhöhe von bis zu acht Jahren und neun Monaten hingewiesen, was eine bedingte Strafe oder einen Aufschub der Urteilsverkündung faktisch ausschliesse. Wegen des Bruders des Beschwerdeführers, zu dem er einen engen Kontakt pflege, sei er bereits ins Visier der Behörden geraten. Die Vorinstanz verkenne zudem die fehlende Rechtsstaatlichkeit in der Türkei, die politische Einflussnahme auf Justiz und Polizei sowie die bekannte Verfolgung kurdischer Oppositioneller. Es drohe ihm bei Rückkehr nicht nur eine mehrjährige Freiheitsstrafe, sondern auch Folter oder unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Zudem wird der Annahme widersprochen, der Beschwerdeführer habe das Verfahren bewusst provoziert. Selbst wenn er nach Deutschland nicht in die Türkei zurückgekehrt wäre, hätte dies lediglich für die Asylgewährung nach Art. 54 AsylG Relevanz, nicht aber für die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Weiter wird dargelegt, dass die Zweifel der Vorinstanz an der Rückkehr des Beschwerdeführers unbegründet seien. Seine inoffizielle Rückkehr in die Türkei sei plausibel, und die von ihm vorgelegten Beweismittel (E-Ticket, E-Rezept) seien glaubhaft. Das Scheitern der Zustellung von Vorladungen erkläre sich durch seinen nicht gemeldeten Aufenthalt in I._______. Die schnelle Ausreise über Schlepperstrukturen sei angesichts der Lage in der Türkei realistisch. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, da ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Gefahr von Inhaftierung, Folter oder unmenschlicher Behandlung drohe. 5.4 Mit der Eingabe vom 8. Januar 2024 wurden drei Auszüge von Beiträgen des Facebook-Kontos des Beschwerdeführers eingereicht. Diese würden belegen, dass er in der Türkei mit dem Tod bedroht werde. Ferner würden die Straftaten gegen türkische Kurdinnen und Kurden zunehmen, wie einem beigelegten Ausdruck eines Onlineartikels entnommen werden könne. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 8. Januar 2024 vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere zu den Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer D-7294/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.1 m.w.H.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl (Yakalama Emri) erlassen worden. Der eingereichte Antrag auf Erlass eines Festnahmebefehls der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022 zeigt indessen unmissverständlich auf, dass der Beschwerdeführer nur zwecks Einvernahme vorzuführen und unmittelbar danach wieder freizulassen sei (vgl. SEM-ID 009/1 und SEM-Akte 40/6, S. 4). Somit handelt es sich hierbei nicht um einen Haftbefehl zur Inhaftierung, sondern bloss um einen Vorführbefehl zur Einvernahme und anschliessender Freilassung. Ohnehin vermögen die eingereichten Verfahrensakten höchstens zu zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein oder zwei staatsanwaltliche Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sind, nicht aber, dass auch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre. 6.2.3 Es fällt zudem auf, dass seit der Vereinigungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022 mittlerweile zweieinhalb Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob überhaupt (noch) Ermittlungsverfahren hängig sind oder ob diese nicht zwischenzeitlich eingestellt wurden. 6.2.4 Ferner hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein exponiertes politisches Profil verfügt. In seiner Anhörung konnte er keine einzige relevante politische Aktivität aufzählen und beschrieb sich in dieser Hinsicht als «nicht so» (vgl. SEM-Akte 17/13 F 64). Die mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsausschnitte weisen keinerlei konkreten Bezug zu seiner Person auf, sondern berichten aus dem Konfliktalltag zwischen der PKK und dem türkischen Staat. Fernerhin sind auch den übrigen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer hinweisen. Daran ändert auch seine vage und unsubstanziiert gebliebene Behauptung nichts, wonach er in der Heimat immer noch von den Behörden gesucht werde (vgl. ebenda, F 79 ff.). 6.2.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch durch die mit Eingabe vom 8. Januar 2024 eingereichten Facebook-Auszüge, aus denen ersichtlich werde, dass er wegen seiner Beiträge von drei Personen mit dem Tod bedroht werde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich hierbei um eine behauptete Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte handelt, die aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist indessen als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1 m.w.H). Die Vorbringen in der Beschwerde und der Eingabe vom 8. Januar 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2.6 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, seine Aktivitäten in den sozialen Medien würden eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründen. 6.3 Soweit er eine drohende Reflexverfolgung infolge der politischen Aktivität seines Bruder geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Polizeikontrollen, in denen er regelmässig nach seinem Bruder befragt worden sei, zwar bedauerlich und schikanierend gewesen sein mögen; jedoch sind sie mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-1605/2025 vom 22. April 2025 E. 7.5 m.w.H.; vgl. auch SEM-Akte 13/17 F 67 und F 75). Anderweitige konkret erlittene Nachteile hat er weder geltend gemacht, noch sind solche den Akten zu entnehmen. 6.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Diskriminierungen im Alltag aufgrund seiner kurdischen Herkunft entfalten ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile, zumal bekannt ist, dass Kurdinnen und Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, führt deshalb nicht bereits zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zur Anforderung des «real risk» das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 ff.) - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann aus der Provinz E._______. Er hat die Mittelschule besucht und verfügt über eine abgeschlossene Berufsbildung sowie viel Arbeitserfahrung, insbesondere als (...), (...) und (...). Abgesehen von seinem Heimatdorf hat längere Zeit in I._______ gewohnt. Seine Familie hat nach eigenen Aussagen einen (...) und keine finanziellen Probleme gehabt. Seine Eltern wohnen noch im Heimatdorf, während fünf seiner Geschwister an verschiedenen Orten in der Türkei leben, unter anderem auch in I._______. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die wirtschaftliche und soziale Reintegration des Beschwerdeführers in der Heimat gelingen wird (vgl. SEM-Akte 17/13 F 18 ff.). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Nach dem Gesagten ist auch der Antrag um Beizug der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers (H._______; N [...]) abzuweisen, zumal sie von der Vorinstanz in deren Verfügung vom 27. Oktober 2023 berücksichtigt wurden und nichts an der dort vorgenommenen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu ändern vermögen (vgl. Verfügung des SEM, S. 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag um Beizug der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: