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E-1087/2024

E-1087/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am

11. August 2022 sowie am 23. August 2023 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Diyarbakir aus der gleichnamigen Provinz. In den Jahren 2015 und 2016 habe er an oppositionell politischen Jugendaktivitäten und Demonstratio- nen teilgenommen. Im Jahr 2018 oder 2019, als er sich gerade für die Zu- gangsprüfungen der Universität vorbereitet habe, sei sein Vater vom Ge- heimdienst vorgeladen worden. Die Beamten hätten von seinem Vater ver- langt, dass er ein Dokument unterschreibe, gemäss welchem sein Sohn (der Beschwerdeführer) sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbei- terpartei Kurdistans) angeschlossen habe. Sein Vater habe sich aber ge- weigert. Im Jahr 2022 habe er gemeinsam mit anderen Jugendlichen ge- gen die Drogenbanden gekämpft, die von der türkischen Regierung gegen Kurden eingesetzt worden seien. Er (der Beschwerdeführer) sei oft nach B._______ beziehungsweise C._______ gereist, um die (…) seiner Familie zu (…). Manchmal sei er auf diesen Reisen zu seinem ausstehenden Mili- tärdienst befragt worden. Ende Mai 2022 sei es – wie immer, wenn er sich in C._______ befunden habe – zu einer Diskussion zwischen ihm und dem Dorfschützer gekommen. Viele Dorfschützer seien Spitzel für den Staat und hätten immer wieder schlecht über seinen Onkel gesprochen. Dieser gehöre zu (…) der PKK und sei ungefähr im Jahr 1984 verstorben oder verschollen. Nachdem er (der Beschwerdeführer) sich um die (…) geküm- mert habe, sei er nach Diyarbakir zurückgekehrt. Kurze Zeit später habe man den erwähnten Dorfschützer tot aufgefunden. Es seien Gerüchte ent- standen, dass er (der Beschwerdeführer) ihn mit Unterstützung der PKK getötet habe. Deshalb habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt. Er sei dann nach Istanbul gereist, habe sich drei Tage lang dort aufgehalten und dann sein Heimatland verlassen. Ungefähr eine Woche nach seiner Aus- reise sei sein Vater von der Sicherheitsdirektion vorgeladen und zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Er wisse nicht, was der Stand der diesbezüglichen Ermittlungen sei. Aufgrund seiner oppositionell politischen Aktivitäten in den sozialen Medien sei im August 2022 die Polizei bei ihm zuhause erschienen, habe nach ihm

E-1087/2024 Seite 3 gesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Gegen ihn werde nun wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt und es sei ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Auszug aus seinem Famili- enregister in Kopie ein. Als Beweismittel reichte er Dokumente betreffend seinen Onkel (Bericht zum möglichen Tod, Wikipedia-Eintrag, Dokument betreffend Verwandtschaftsverhältnis zur Mutter des Beschwerdeführers), sein Maturitätsdiplom, einen Auszug aus eDevlet, ein Dokument der (…), ein Dokument des (…), einen Haftbefehl des (…) (alle datiert vom […], je- weils inkl. Übersetzung), einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom (…), einen Ermittlungsbericht vom (…), einen Antrag auf einen Vorführbe- fehl der (…) vom (…), einen Beschluss in sonstiger Sache des (…) vom (…), ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 27. April 2023 und ein Schreiben der (…) (Datum unleserlich) an die Oberstaatsanwaltschaft – alle in Kopie – zu den Akten. B. Am 16. August 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (eröffnet tags darauf) hielt die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken- nung des Beschwerdeführers als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu- lässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der rubrizierte Rechts- vertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E-1087/2024 Seite 4 Mit der Eingabe reichte er einen Austrittsbericht der (…) in D._______ vom

26. Januar 2024 ein. E. Am 22. Februar 2024 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichte- rin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Am 3. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts sowie einer Erklärung zur Entbin- dung von der ärztlichen Schweigepflicht auf, verschob die Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbei- ständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit vom 15. Juli 2024 datierter Eingabe (Poststempel: 16. August 2024) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (…) in D._______ vom

14. August 2024 mit Beilagen (Austrittsberichte derselben Klinik vom

1. November 2023, vom 22. Dezember 2023, vom 8. Januar 2024, vom

26. Januar 2024 und vom 13. März 2024) sowie die unterschriebene ärzt- liche Entbindungserklärung nach. H. Am 28. November 2024 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung einge- laden. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 hielt sie mit ergänzen- den Ausführungen an ihrem Entscheid fest. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 zur Replik zugestellt. Am 28. Dezember 2024 replizierte dieser, wobei er an seinen Begehren festhielt. J. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 das Verfahren dem rubrizierten Richter übertragen.

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG); wei- tere Ausführungen dazu erübrigen sich.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken. Er rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollstän- digen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt, indem sie festgehalten habe, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil. Deshalb sei auch die Begründung der Vorinstanz, welche auf dieser Feststellung beruhe, unrichtig. Indem das SEM im Entscheid nicht erwähnt habe, dass die türkische Polizei den Mord des Dorfschützers bis heute nicht aufgeklärt habe, habe sie ebenfalls den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Rüge, das SEM habe in Bezug auf den Mord am Dorfschützer den Sachverhalt falsch festgestellt, erweist sich als unbegründet. Aus der vor- instanzlichen Verfügung geht in keiner Weise hervor, dass das SEM die Ermittlungen am Mordfall als abgeschlossen betrachtet. Im Gegenteil gibt das SEM dort die Aussagen des Beschwerdeführers wieder, der Fall sei bis heute noch nicht aufgeklärt worden und der Täter sei nicht bekannt, ohne Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu äussern. In Bezug

E-1087/2024 Seite 6 auf die Einschätzung seines Risikoprofils präzisiert der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, welche rechtserheblichen Sachverhaltselemente das SEM nicht abgeklärt oder nicht beachtet habe. Die in der Beschwerde genannten Elemente, welche bei ihm zu einem Risikoprofil führen sollten, insbesondere die Verwandtschaft zu seinem Onkel E._______ und seine politischen Tätigkeiten in der Jugend, wurden vom SEM in seinem Ent- scheid berücksichtigt (vgl. dort Ziffer II 2). Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf einen mangelhaft erstellten Sachverhalt. Die ge- äusserte Kritik stellt keine Sachverhaltsrüge im eigentlichen Sinne dar, sondern richtet sich gegen die Beurteilung des Profils des Beschwerdefüh- rers und betrifft somit die materielle Würdigung. Diese wird an der entspre- chenden Stelle durch das Gericht zu prüfen sein (vgl. unten E. 6.4). Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensfehler vor und der rechtserhebli- che Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Damit besteht keine Veranlas- sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Sub- eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass im Mordfall gegen ihn ermittelt werde. Er sei auf legale Weise ausgereist, weshalb da- von auszugehen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Gefährdungsprofil aufgewiesen habe und keine staatlichen Verfolgungsabsichten bestanden hätten. Er habe – abgesehen von einer einmaligen Befragung seiner Fa- milienmitglieder durch die Behörden – seither keine weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Sodann sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Seine Aktivitäten auf Twitter habe er erst in der ergänzenden Anhörung vorgebracht. Er verfüge über kein politisches Profil, zumal sich seine Interaktionen mit den Behörden auf Diskussionen über den Militärdienst beschränkten. Ausserdem habe er le- diglich in der Jugend niederschwellige Aktivitäten getätigt und sei sonst nicht politisch aktiv gewesen. Sein Onkel sei wahrscheinlich im Jahr 1984 und somit vor der Geburt des Beschwerdeführers gefallen. Letzterer habe ausgesagt, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung im Jahr 2022 nichts Verdächtiges gefunden habe. Er sei nie in Haft und nie Mitglied einer poli- tischen Partei gewesen. Der Verlauf der Ermittlungen betreffend die ihm vorgeworfene Propaganda für eine Terrororganisation sei noch unklar und befinde sich in einem frühen Stadium. Es sei nicht davon auszugehen,

E-1087/2024 Seite 7 dass gegen ihn eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werde. Es sei mit einer Haft von höchstens zwei Jahren zu rechnen, was flüchtlingsrecht- lich nicht relevant sei. Allenfalls sei die Strafverfolgung legitim, zumal er mit seinen Beiträgen das gewaltsame Auftreten der PKK gutheisse. Dass ge- gen ihn ausserdem wegen Aktivitäten im Namen einer Terrororganisation ermittelt werde, sei unglaubhaft.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, er habe sehr wohl ein politisches Profil. Allfällige Er- mittlungen im Mordfall wären legitim, aber es gebe viele Hinweise dafür, dass der Staat versuche, ihm zu Unrecht die Schuld dafür zuzuweisen. Es sei zwar diesbezüglich noch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, jedoch sei nicht auszuschliessen, dass ein geheimes Verfahren gegen ihn im Gange sei oder dass ein solches bei seiner Rückkehr eröffnet würde. Er habe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da im Zusammen- hang mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien und ein Haftbefehl wegen Propaganda für eine Terrororganisation erlassen worden sei. Seinen Beiträgen läge keine rechtsmissbräuchliche Absicht zugrunde. Er habe nämlich schon in der Türkei politisch orientierte Beiträge veröffentlicht. Dies falle unter seine Meinungsäusserungsfreiheit. In der Türkei gebe es keine fairen Verfahren, weshalb sein Risiko für eine Verurteilung nicht gering sei. Die ihm drohende Inhaftierung, Misshandlung und Folter seien nicht bloss gewisse Unan- nehmlichkeiten, sondern ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Es gehe ihm psychisch schlecht, weshalb er sich zurzeit in stationärer Be- handlung in der (…) in D._______ befinde. Er leide an einer schweren de- pressiven Episode, an Schlafstörungen, an Schwierigkeiten in der Lebens- bewältigung und habe einen Suizidversuch unternommen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass auch in Anbetracht des medizinischen Sachverhalts und der diesbezügli- chen Beweismittel nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen sei. Der Wegweisungsvollzug werde nach wie vor als zumutbar erachtet. Die notwendige medizinische sowie psychiatrische Versorgung sei in der Türkei gewährleistet und allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei einer Rückführung mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen werden.

E. 4.4 Darauf repliziert der Beschwerdeführer, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Er leide an einer schweren Depression, begleitet von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und

E-1087/2024 Seite 8 einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Er werde zwar derzeit am- bulant behandelt, stehe aber unter intensiver Betreuung. Seinen psychi- schen Beschwerden lägen politische Probleme zugrunde, die er in der Tür- kei erlebt habe. Aufgrund seiner ungenügenden Lebenserfahrung und sei- ner schweren psychischen Probleme sei er nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu führen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als un- zumutbar.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Erwä- gungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In seiner Rechtsmitteleingabe

E-1087/2024 Seite 9 beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu be- kräftigen. Damit vermag er indessen die zutreffende vorinstanzliche Wür- digung nicht substanziiert in Frage zu stellen. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort Ziffer II; zusammengefasst oben in E. 4.1).

E. 6.2 Anlässlich der ersten Anhörung hat der Beschwerdeführer den angeb- lichen «Komplott» in Bezug auf den Mord des Dorfschützers als einzigen Grund für seine Ausreise angegeben (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act.] 13/17 F49 f.). Diesbezüglich stellt das SEM zutreffend fest, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass gegen den Beschwerdeführer ermit- telt wird. Die Behauptung in der Beschwerde, es gäbe viele Hinweise da- rauf, dass die türkischen Sicherheitskräfte versuchen würden, den Mord dem Beschwerdeführer anzuhängen, wird nicht weiter begründet und fin- det auch keine Stütze in den Akten. Er hat die Türkei legal über den Flug- hafen verlassen und diesbezüglich keine Schwierigkeiten geltend gemacht (vgl. SEM act. 7/11 Ziffer 5.01). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht an- zunehmen, dass – wie in der Beschwerde behauptet – ein geheimes Ver- fahren gegen ihn eröffnet worden ist. Der zutreffenden Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten gehabt, hält er in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegen. Demnach ist festzuhalten, dass er keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte.

E. 6.3 Zu seinem Vorbringen, aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Me- dien sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl er- lassen worden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung oder Propaganda für eine terroristische Organisation hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge an- erkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

E. 6.4 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Seine politischen Aktivitäten be- schränkten sich vor seiner Ausreise auf die Teilnahme an Demonstrationen und Jugendaktivitäten in den Jahren 2015 und 2016 sowie das Teilen von Beiträgen auf X (damals: Twitter) unter falschem Namen. Das angespannte Verhältnis zu den Dorfschützern ist – genau wie sein Einsatz gegen die Drogenbanden in Diyarbakir – nicht als exponierende politische Tätigkeit anzuschauen und führt nicht zur Annahme eines Risikoprofils. Auch die Verwandtschaft zu seinem Onkel E._______, welcher zu (…) der PKK gehört habe, führt zu keiner anderen Einschätzung. Dieser ist bereits 1984 und damit 16 Jahre vor der Geburt des Beschwerdeführers gefallen beziehungsweise verschollen. Der Beschwerdeführer hat weder in Bezug auf seine Geschwister noch betreffend seine Mutter, welche die Schwester von E._______ ist, oder seinen Vater, der diesen in den Siebzigerjahren unterstützt habe, Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht (vgl. auch SEM act. 13/17 F16). Dass er als eines der jüngeren Geschwister in der Familie mit dem Onkel in Verbindung gebracht werden und dadurch ein Risikoprofil erfüllen soll, oder dass er wegen ihm in irgendeiner Form ver- dächtigt würde, ist nicht anzunehmen. Andere Gründe, welche beim Beschwerdeführer zum Vorliegen eines indi- viduellen Politmalus führen könnten, macht er weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend. Solche Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Letztlich führt auch das geltend gemachte Risiko, bei einer Einreise in die Türkei verhaftet zu werden, zu keiner anderen Sichtweise. Hierzu ist fest- zuhalten, dass der eingereichte Beschluss in sonstiger Sache des (…) vom (…) (die aktuellste vom Beschwerdeführer eingereichte Verfahrensakte)

E-1087/2024 Seite 11 unmissverständlich aufführt, dass der Beschwerdeführer, weil er nicht ge- funden werden konnte, nun zum Zweck der Aufnahme einer Aussage vor- zuführen und unmittelbar nach Aufnahme der Aussage auch wieder freizu- lassen sei. Es handelt sich hierbei somit nicht um einen Haftbefehl zur In- haftierung, sondern bloss um einen Vorführbefehl zur Aufnahme einer Aus- sage und anschliessender Freilassung. Auch vor diesem Hintergrund ist keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennbar. Die älteren türkischen Verfahrensakten (angebliche Ermittlungen mit dem Aktenzeichen […]) und insbesondere der Haftbefehl vom (…) August 2022 vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser geltend gemachten Ermittlung angebracht sind: Der Beschwerdeführer hat im Zu- sammenhang mit diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine Ak- ten eingereicht, aus denen hervorgeht, was ihm konkret vorgeworfen wer- den soll. Selbst das genaue Datum der angeblichen Straftat geht aus den Verfahrensakten, welche alle am gleichen Tag erstellt worden sein sollen, nicht hervor: Als Deliktdatum ist nur das Jahr 2022 angegeben. Bemer- kenswert ist auch, dass sein türkischer Anwalt im eingereichten Schreiben vom 27. April 2023 dieses Verfahren – im Gegensatz zum neueren Ermitt- lungsverfahren mit dem Aktenzeichen (…) – mit keinem Wort erwähnt (vgl. SEM act. 37/1). Angesichts des Umstands, dass beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein individueller Politmalus vorliegt, muss die Frage der Echtheit der eingereichten Verfahrensakten ohnehin nicht abschlies- send beantwortet werden.

E. 6.5 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die sta- tistische Wahrscheinlichkeit, dass die gegen den Beschwerdeführer eröff- neten Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren mün- den, er in diesem verurteilt und die Verurteilung von den höheren Gerichts- instanzen bestätigt wird, als nicht beachtlich. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich re- levanter Verfolgung. Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Beiträge in den sozialen Medien in rechtsmissbräuchlicher Absicht veröf- fentlicht hat. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

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E. 6.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbe- fehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich rele- vanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer D-7294/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.1 m.w.H.). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren be- treffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil

E-1087/2024 Seite 10 E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Ri- sikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmun- gen abgestützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entspre- chende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter de- nen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E-1087/2024 Seite 13 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil E-4103/2024 E. 13 m.w.H. sowie das Referenzur- teil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.).

E. 8.4.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya,

E-1087/2024 Seite 14 Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) aus. Gemäss ak- tueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul- nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir. Er hat jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht, dass seine Familie aufgrund der Erdbeben den Aufenthaltsort habe ändern müssen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 23. Au- gust 2023 hat er angegeben, ungefähr vor einem Monat Kontakt zu ihnen gehabt zu haben; es gehe ihnen gut (vgl. SEM act. 31/10 F9, F12). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er gegebenenfalls wieder bei seiner Fa- milie wohnen könnte. Ausserdem hat er gemäss seinen Aussagen viel Zeit in C._______ verbracht, wo mehrere seiner Verwandten wohnten. Es wäre ihm daher auch zuzumuten, sich dort niederzulassen.

E. 8.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Gemäss dem Arztbericht vom 14. August 2024 wurden beim Beschwerde- führer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen diagnostiziert. Am (…) 2023 habe er mittels einer Mischintoxikation einen Suizidversuch unternommen. Er zeige aktuell eine Verschlechterung mit ausgeprägtem sozialem Rückzug und werde durch ein Helfernetz, bestehend aus einer Sozialarbeiterin und der (…), unter- stützt. Die F._______ besuche ihn wöchentlich und es seien ihm die Medi- kamente (…) und (…) verschrieben worden. Des Weiteren leidet der

E-1087/2024 Seite 15 Beschwerdeführer an einer nicht-organischen Schlafstörung (vgl. Austritts- bericht der (…) vom 26. Januar 2024). Aus den Akten geht sodann hervor, dass er insgesamt fünf Mal während mehrerer Tage stationär in der (…) in D._______ behandelt wurde (vgl. Austrittsberichte oben Bst. G). Seither wird er gemäss dem Arztbericht vom 14. August 2024 ambulant behandelt. Ein aktueller Bericht zum psychischen Befinden des Beschwerdeführers wurde nicht eingereicht. Diese gesundheitlichen Beschwerden sind zwar nicht zu verharmlosen. Von einer existenziellen medizinischen Notlage kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer wei- terhin auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Behandlung an- gewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar und zugänglich. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Stan- dards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiat- risch-psychologische Versorgung. Es ist davon auszugehen, dass die psy- chischen Probleme des Beschwerdeführers – insbesondere auch die gel- tend gemachte Suizidalität – in der Türkei adäquat behandelt werden kön- nen (vgl. Urteile des BVGer E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5; E-6158/2023 vom 18. Februar 2025; E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2; jeweils m.w.H.). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zwangsläufig zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Sodann hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung könnte mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückfüh- rung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugs- behörden im gegebenen Zeitpunkt befinden.

E. 8.4.5 Im Übrigen kann in individueller Hinsicht vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal die in der Be- schwerde geäusserten Einwände und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der Beschwerde- führer ist jung, hat das Gymnasium abgeschlossen und Arbeitserfahrung in einem (…) gesammelt (vgl. SEM act. 13/17 F18 ff.). Die wirtschaftliche Si- tuation seiner Familie, welche nach wie vor in Diyarbakir lebt und zu

E-1087/2024 Seite 16 welcher er in Kontakt steht, ist gemäss seinen Aussagen gut (vgl. a.a.O. F17). Es ist daher davon auszugehen, dass er über ein soziales Umfeld verfügt, welches ihn gegebenenfalls unterstützen kann.

E. 8.4.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde- führer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situ- ation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifi- zieren.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

E. 10.2 Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren als nicht aus- sichtslos zu bezeichnen und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrens- kosten zu erheben.

E-1087/2024 Seite 17

E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, welcher die Anforderungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Diesem ist ein Honorar zulasten der Ge- richtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8–13 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Ho- norar in der Höhe von pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

E. 10.4 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1087/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung werden gutgeheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wird dem Be- schwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Saban Murat Özten wird von der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1087/2024 Urteil vom 2. Mai 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 11. August 2022 sowie am 23. August 2023 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Diyarbakir aus der gleichnamigen Provinz. In den Jahren 2015 und 2016 habe er an oppositionell politischen Jugendaktivitäten und Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2018 oder 2019, als er sich gerade für die Zugangsprüfungen der Universität vorbereitet habe, sei sein Vater vom Geheimdienst vorgeladen worden. Die Beamten hätten von seinem Vater verlangt, dass er ein Dokument unterschreibe, gemäss welchem sein Sohn (der Beschwerdeführer) sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe. Sein Vater habe sich aber geweigert. Im Jahr 2022 habe er gemeinsam mit anderen Jugendlichen gegen die Drogenbanden gekämpft, die von der türkischen Regierung gegen Kurden eingesetzt worden seien. Er (der Beschwerdeführer) sei oft nach B._______ beziehungsweise C._______ gereist, um die (...) seiner Familie zu (...). Manchmal sei er auf diesen Reisen zu seinem ausstehenden Militärdienst befragt worden. Ende Mai 2022 sei es - wie immer, wenn er sich in C._______ befunden habe - zu einer Diskussion zwischen ihm und dem Dorfschützer gekommen. Viele Dorfschützer seien Spitzel für den Staat und hätten immer wieder schlecht über seinen Onkel gesprochen. Dieser gehöre zu (...) der PKK und sei ungefähr im Jahr 1984 verstorben oder verschollen. Nachdem er (der Beschwerdeführer) sich um die (...) gekümmert habe, sei er nach Diyarbakir zurückgekehrt. Kurze Zeit später habe man den erwähnten Dorfschützer tot aufgefunden. Es seien Gerüchte entstanden, dass er (der Beschwerdeführer) ihn mit Unterstützung der PKK getötet habe. Deshalb habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt. Er sei dann nach Istanbul gereist, habe sich drei Tage lang dort aufgehalten und dann sein Heimatland verlassen. Ungefähr eine Woche nach seiner Ausreise sei sein Vater von der Sicherheitsdirektion vorgeladen und zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Er wisse nicht, was der Stand der diesbezüglichen Ermittlungen sei. Aufgrund seiner oppositionell politischen Aktivitäten in den sozialen Medien sei im August 2022 die Polizei bei ihm zuhause erschienen, habe nach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Gegen ihn werde nun wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt und es sei ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Auszug aus seinem Familienregister in Kopie ein. Als Beweismittel reichte er Dokumente betreffend seinen Onkel (Bericht zum möglichen Tod, Wikipedia-Eintrag, Dokument betreffend Verwandtschaftsverhältnis zur Mutter des Beschwerdeführers), sein Maturitätsdiplom, einen Auszug aus eDevlet, ein Dokument der (...), ein Dokument des (...), einen Haftbefehl des (...) (alle datiert vom [...], jeweils inkl. Übersetzung), einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom (...), einen Ermittlungsbericht vom (...), einen Antrag auf einen Vorführbefehl der (...) vom (...), einen Beschluss in sonstiger Sache des (...) vom (...), ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 27. April 2023 und ein Schreiben der (...) (Datum unleserlich) an die Oberstaatsanwaltschaft - alle in Kopie - zu den Akten. B. Am 16. August 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (eröffnet tags darauf) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Eingabe reichte er einen Austrittsbericht der (...) in D._______ vom 26. Januar 2024 ein. E. Am 22. Februar 2024 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Am 3. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts sowie einer Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auf, verschob die Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit vom 15. Juli 2024 datierter Eingabe (Poststempel: 16. August 2024) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) in D._______ vom 14. August 2024 mit Beilagen (Austrittsberichte derselben Klinik vom 1. November 2023, vom 22. Dezember 2023, vom 8. Januar 2024, vom 26. Januar 2024 und vom 13. März 2024) sowie die unterschriebene ärztliche Entbindungserklärung nach. H. Am 28. November 2024 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 hielt sie mit ergänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 zur Replik zugestellt. Am 28. Dezember 2024 replizierte dieser, wobei er an seinen Begehren festhielt. J. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 das Verfahren dem rubrizierten Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG); weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Er rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt, indem sie festgehalten habe, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil. Deshalb sei auch die Begründung der Vorinstanz, welche auf dieser Feststellung beruhe, unrichtig. Indem das SEM im Entscheid nicht erwähnt habe, dass die türkische Polizei den Mord des Dorfschützers bis heute nicht aufgeklärt habe, habe sie ebenfalls den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Rüge, das SEM habe in Bezug auf den Mord am Dorfschützer den Sachverhalt falsch festgestellt, erweist sich als unbegründet. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht in keiner Weise hervor, dass das SEM die Ermittlungen am Mordfall als abgeschlossen betrachtet. Im Gegenteil gibt das SEM dort die Aussagen des Beschwerdeführers wieder, der Fall sei bis heute noch nicht aufgeklärt worden und der Täter sei nicht bekannt, ohne Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu äussern. In Bezug auf die Einschätzung seines Risikoprofils präzisiert der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, welche rechtserheblichen Sachverhaltselemente das SEM nicht abgeklärt oder nicht beachtet habe. Die in der Beschwerde genannten Elemente, welche bei ihm zu einem Risikoprofil führen sollten, insbesondere die Verwandtschaft zu seinem Onkel E._______ und seine politischen Tätigkeiten in der Jugend, wurden vom SEM in seinem Entscheid berücksichtigt (vgl. dort Ziffer II 2). Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf einen mangelhaft erstellten Sachverhalt. Die geäusserte Kritik stellt keine Sachverhaltsrüge im eigentlichen Sinne dar, sondern richtet sich gegen die Beurteilung des Profils des Beschwerdeführers und betrifft somit die materielle Würdigung. Diese wird an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu prüfen sein (vgl. unten E. 6.4). Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensfehler vor und der rechtserhebliche Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass im Mordfall gegen ihn ermittelt werde. Er sei auf legale Weise ausgereist, weshalb davon auszugehen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Gefährdungsprofil aufgewiesen habe und keine staatlichen Verfolgungsabsichten bestanden hätten. Er habe - abgesehen von einer einmaligen Befragung seiner Familienmitglieder durch die Behörden - seither keine weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Sodann sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Seine Aktivitäten auf Twitter habe er erst in der ergänzenden Anhörung vorgebracht. Er verfüge über kein politisches Profil, zumal sich seine Interaktionen mit den Behörden auf Diskussionen über den Militärdienst beschränkten. Ausserdem habe er lediglich in der Jugend niederschwellige Aktivitäten getätigt und sei sonst nicht politisch aktiv gewesen. Sein Onkel sei wahrscheinlich im Jahr 1984 und somit vor der Geburt des Beschwerdeführers gefallen. Letzterer habe ausgesagt, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung im Jahr 2022 nichts Verdächtiges gefunden habe. Er sei nie in Haft und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Der Verlauf der Ermittlungen betreffend die ihm vorgeworfene Propaganda für eine Terrororganisation sei noch unklar und befinde sich in einem frühen Stadium. Es sei nicht davon auszugehen, dass gegen ihn eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werde. Es sei mit einer Haft von höchstens zwei Jahren zu rechnen, was flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Allenfalls sei die Strafverfolgung legitim, zumal er mit seinen Beiträgen das gewaltsame Auftreten der PKK gutheisse. Dass gegen ihn ausserdem wegen Aktivitäten im Namen einer Terrororganisation ermittelt werde, sei unglaubhaft. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe sehr wohl ein politisches Profil. Allfällige Ermittlungen im Mordfall wären legitim, aber es gebe viele Hinweise dafür, dass der Staat versuche, ihm zu Unrecht die Schuld dafür zuzuweisen. Es sei zwar diesbezüglich noch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, jedoch sei nicht auszuschliessen, dass ein geheimes Verfahren gegen ihn im Gange sei oder dass ein solches bei seiner Rückkehr eröffnet würde. Er habe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien und ein Haftbefehl wegen Propaganda für eine Terrororganisation erlassen worden sei. Seinen Beiträgen läge keine rechtsmissbräuchliche Absicht zugrunde. Er habe nämlich schon in der Türkei politisch orientierte Beiträge veröffentlicht. Dies falle unter seine Meinungsäusserungsfreiheit. In der Türkei gebe es keine fairen Verfahren, weshalb sein Risiko für eine Verurteilung nicht gering sei. Die ihm drohende Inhaftierung, Misshandlung und Folter seien nicht bloss gewisse Unannehmlichkeiten, sondern ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Es gehe ihm psychisch schlecht, weshalb er sich zurzeit in stationärer Behandlung in der (...) in D._______ befinde. Er leide an einer schweren depressiven Episode, an Schlafstörungen, an Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung und habe einen Suizidversuch unternommen. 4.3 In der Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass auch in Anbetracht des medizinischen Sachverhalts und der diesbezüglichen Beweismittel nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen sei. Der Wegweisungsvollzug werde nach wie vor als zumutbar erachtet. Die notwendige medizinische sowie psychiatrische Versorgung sei in der Türkei gewährleistet und allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei einer Rückführung mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen werden. 4.4 Darauf repliziert der Beschwerdeführer, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Er leide an einer schweren Depression, begleitet von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Er werde zwar derzeit ambulant behandelt, stehe aber unter intensiver Betreuung. Seinen psychischen Beschwerden lägen politische Probleme zugrunde, die er in der Türkei erlebt habe. Aufgrund seiner ungenügenden Lebenserfahrung und seiner schweren psychischen Probleme sei er nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu führen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als unzumutbar. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen. Damit vermag er indessen die zutreffende vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort Ziffer II; zusammengefasst oben in E. 4.1). 6.2 Anlässlich der ersten Anhörung hat der Beschwerdeführer den angeblichen «Komplott» in Bezug auf den Mord des Dorfschützers als einzigen Grund für seine Ausreise angegeben (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 13/17 F49 f.). Diesbezüglich stellt das SEM zutreffend fest, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird. Die Behauptung in der Beschwerde, es gäbe viele Hinweise darauf, dass die türkischen Sicherheitskräfte versuchen würden, den Mord dem Beschwerdeführer anzuhängen, wird nicht weiter begründet und findet auch keine Stütze in den Akten. Er hat die Türkei legal über den Flughafen verlassen und diesbezüglich keine Schwierigkeiten geltend gemacht (vgl. SEM act. 7/11 Ziffer 5.01). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, dass - wie in der Beschwerde behauptet - ein geheimes Verfahren gegen ihn eröffnet worden ist. Der zutreffenden Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten gehabt, hält er in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegen. Demnach ist festzuhalten, dass er keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. 6.3 Zu seinem Vorbringen, aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer D-7294/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.1 m.w.H.). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 6.4 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Seine politischen Aktivitäten beschränkten sich vor seiner Ausreise auf die Teilnahme an Demonstrationen und Jugendaktivitäten in den Jahren 2015 und 2016 sowie das Teilen von Beiträgen auf X (damals: Twitter) unter falschem Namen. Das angespannte Verhältnis zu den Dorfschützern ist - genau wie sein Einsatz gegen die Drogenbanden in Diyarbakir - nicht als exponierende politische Tätigkeit anzuschauen und führt nicht zur Annahme eines Risikoprofils. Auch die Verwandtschaft zu seinem Onkel E._______, welcher zu (...) der PKK gehört habe, führt zu keiner anderen Einschätzung. Dieser ist bereits 1984 und damit 16 Jahre vor der Geburt des Beschwerdeführers gefallen beziehungsweise verschollen. Der Beschwerdeführer hat weder in Bezug auf seine Geschwister noch betreffend seine Mutter, welche die Schwester von E._______ ist, oder seinen Vater, der diesen in den Siebzigerjahren unterstützt habe, Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht (vgl. auch SEM act. 13/17 F16). Dass er als eines der jüngeren Geschwister in der Familie mit dem Onkel in Verbindung gebracht werden und dadurch ein Risikoprofil erfüllen soll, oder dass er wegen ihm in irgendeiner Form verdächtigt würde, ist nicht anzunehmen. Andere Gründe, welche beim Beschwerdeführer zum Vorliegen eines individuellen Politmalus führen könnten, macht er weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend. Solche Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Letztlich führt auch das geltend gemachte Risiko, bei einer Einreise in die Türkei verhaftet zu werden, zu keiner anderen Sichtweise. Hierzu ist festzuhalten, dass der eingereichte Beschluss in sonstiger Sache des (...) vom (...) (die aktuellste vom Beschwerdeführer eingereichte Verfahrensakte) unmissverständlich aufführt, dass der Beschwerdeführer, weil er nicht gefunden werden konnte, nun zum Zweck der Aufnahme einer Aussage vorzuführen und unmittelbar nach Aufnahme der Aussage auch wieder freizulassen sei. Es handelt sich hierbei somit nicht um einen Haftbefehl zur Inhaftierung, sondern bloss um einen Vorführbefehl zur Aufnahme einer Aussage und anschliessender Freilassung. Auch vor diesem Hintergrund ist keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennbar. Die älteren türkischen Verfahrensakten (angebliche Ermittlungen mit dem Aktenzeichen [...]) und insbesondere der Haftbefehl vom (...) August 2022 vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser geltend gemachten Ermittlung angebracht sind: Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine Akten eingereicht, aus denen hervorgeht, was ihm konkret vorgeworfen werden soll. Selbst das genaue Datum der angeblichen Straftat geht aus den Verfahrensakten, welche alle am gleichen Tag erstellt worden sein sollen, nicht hervor: Als Deliktdatum ist nur das Jahr 2022 angegeben. Bemerkenswert ist auch, dass sein türkischer Anwalt im eingereichten Schreiben vom 27. April 2023 dieses Verfahren - im Gegensatz zum neueren Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen (...) - mit keinem Wort erwähnt (vgl. SEM act. 37/1). Angesichts des Umstands, dass beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein individueller Politmalus vorliegt, muss die Frage der Echtheit der eingereichten Verfahrensakten ohnehin nicht abschliessend beantwortet werden. 6.5 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren münden, er in diesem verurteilt und die Verurteilung von den höheren Gerichtsinstanzen bestätigt wird, als nicht beachtlich. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Beiträge in den sozialen Medien in rechtsmissbräuchlicher Absicht veröffentlicht hat. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil E-4103/2024 E. 13 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). 8.4.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) aus. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir. Er hat jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht, dass seine Familie aufgrund der Erdbeben den Aufenthaltsort habe ändern müssen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 23. August 2023 hat er angegeben, ungefähr vor einem Monat Kontakt zu ihnen gehabt zu haben; es gehe ihnen gut (vgl. SEM act. 31/10 F9, F12). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er gegebenenfalls wieder bei seiner Familie wohnen könnte. Ausserdem hat er gemäss seinen Aussagen viel Zeit in C._______ verbracht, wo mehrere seiner Verwandten wohnten. Es wäre ihm daher auch zuzumuten, sich dort niederzulassen. 8.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Gemäss dem Arztbericht vom 14. August 2024 wurden beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen diagnostiziert. Am (...) 2023 habe er mittels einer Mischintoxikation einen Suizidversuch unternommen. Er zeige aktuell eine Verschlechterung mit ausgeprägtem sozialem Rückzug und werde durch ein Helfernetz, bestehend aus einer Sozialarbeiterin und der (...), unterstützt. Die F._______ besuche ihn wöchentlich und es seien ihm die Medikamente (...) und (...) verschrieben worden. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer an einer nicht-organischen Schlafstörung (vgl. Austrittsbericht der (...) vom 26. Januar 2024). Aus den Akten geht sodann hervor, dass er insgesamt fünf Mal während mehrerer Tage stationär in der (...) in D._______ behandelt wurde (vgl. Austrittsberichte oben Bst. G). Seither wird er gemäss dem Arztbericht vom 14. August 2024 ambulant behandelt. Ein aktueller Bericht zum psychischen Befinden des Beschwerdeführers wurde nicht eingereicht. Diese gesundheitlichen Beschwerden sind zwar nicht zu verharmlosen. Von einer existenziellen medizinischen Notlage kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar und zugänglich. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung. Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers - insbesondere auch die geltend gemachte Suizidalität - in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. Urteile des BVGer E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5; E-6158/2023 vom 18. Februar 2025; E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2; jeweils m.w.H.). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zwangsläufig zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Sodann hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung könnte mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. 8.4.5 Im Übrigen kann in individueller Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal die in der Beschwerde geäusserten Einwände und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der Beschwerdeführer ist jung, hat das Gymnasium abgeschlossen und Arbeitserfahrung in einem (...) gesammelt (vgl. SEM act. 13/17 F18 ff.). Die wirtschaftliche Situation seiner Familie, welche nach wie vor in Diyarbakir lebt und zu welcher er in Kontakt steht, ist gemäss seinen Aussagen gut (vgl. a.a.O. F17). Es ist daher davon auszugehen, dass er über ein soziales Umfeld verfügt, welches ihn gegebenenfalls unterstützen kann. 8.4.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifizieren. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. 10.2 Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, welcher die Anforderungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Diesem ist ein Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8-13 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. 10.4 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Saban Murat Özten wird von der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: