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E-181/2025

E-181/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ und ihre minderjährigen Kinder er- suchten am 20. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 5. Dezember 2024 mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Am 16. Dezember 2024 hörte es die Beschwerdeführerin ergänzend sowie die Tochter zu deren Asyl- gründen an.

A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Familie habe sie im Alter von 17 Jahren mit ei- nem elf Jahre älteren Mann zwangsverheiratet. Sie habe in der Folge viel Gewalt durch diesen erfahren. Ihre Schwiegerfamilie habe sie wie eine Sklavin behandelt, sie sei ständig beleidigt, entwürdigt und geohrfeigt wor- den. Wegen ihrer Kinder habe sie diese Situation lange ausgehalten. Zu ihrer eigenen Familie zurückzukehren, sei keine Option gewesen, denn auch ihr Bruder und ihr Vater hätten ihr nicht erlaubt, zu arbeiten oder in eine andere Stadt zu ziehen. Sie sei unter der Kontrolle ihres Bruders ge- wesen und habe sich ausser Haus nicht frei bewegen können. Im Juli 2020 habe sie sich von ihrem Ex-Mann scheiden lassen; dieser habe die Schei- dung gewollt, weil er sich mit einer Frau im Ausland habe verheiraten wol- len. Er habe entweder 2021 oder 2022 das Haus verlassen. Aktuell halte er sich in Deutschland auf. Auch nach der Scheidung sei es zu Gewalt, Beleidigungen und Kontroll- versuchen durch die Schwiegerfamilie und ihren Ex-Ehemann gekommen. Sie sei wegen dieser Übergriffe nicht zur Polizei gegangen, weil sie be- fürchtet habe, dass diese die Peiniger nach kurzer Zeit wieder freigelassen, ihr eine innerfamiliäre Einigung aufgezwungen und sie zu diesen zurück- geschickt hätte. Zudem habe sie weitere Gewaltvorfälle erwartet, falls die Schwiegerfamilie von einer solchen Anzeige erfahren hätte. Sie habe auch nie darüber nachgedacht, die Hilfe einer Frauenrechtsorganisation in An- spruch zu nehmen oder in eine andere Stadt in ein Frauenhaus zu fliehen, weil sie dabei ihre Kinder hätte zurücklassen müssen. Zuletzt habe sie aus dem Haus im Besitz ihrer ehemaligen Schwiegerfamilie ausziehen müs- sen, weil die Mutter ihres Ex-Ehemannes gestorben und es danach zu Erbstreitigkeiten gekommen sei. Am 21. Juli 2024 habe ihr Ex-Ehemann sie angerufen und ihr mit dem Tod gedroht, falls sie die Kinder nicht zu ihm nach Deutschland bringen würde.

E-181/2025 Seite 3 Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschie- den. Kurz vorher habe sie ihren Anwalt bevollmächtigt und ihn eine Unter- haltsklage gegen ihren Ex-Ehemann einreichen lassen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie weitere Gewalt, Bedrohung ihres Lebens oder eine erneute Zwangsheirat befürchten. Bezüglich ihrer Kinder, für die sie sich das Sorgerecht erstritten habe, befürchte sie, dass ihre Tochter nach Errei- chen des 17. Lebensjahrs ebenfalls von ihrer Familie zwangsverheiratet würde. Ihr Sohn verhalte sich ihr und der Tochter gegenüber gewalttätig und kontrollierend und er verteidige wegen seines Geschlechts seinen Va- ter. A.c Der Sohn bestätigte anlässlich der Anhörung die Probleme seiner Mut- ter mit deren Familie und auch mit der Familie seines Vaters. Die Tochter bestätigte ebenfalls Probleme der Mutter mit der eigenen und der Schwie- gerfamilie und machte zudem eigene Probleme geltend, namentlich Druck, verbale und physische Gewalt seitens ihres Vaters und Bruders und weite- rer männlicher Familienmitglieder und äusserte die Befürchtung, bei einer Rückkehr erneut familiärer Gewalt ausgesetzt zu sein. A.d Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittel- verzeichnis und die Auflistung in der angefochtenen vorinstanzlichen Ver- fügung verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis 1/40; angefochtene Verfü- gung Ziff. I 3). B. Die entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zusammen mit dem Entscheidentwurf am 23. Dezember 2024 zur Stellungnahme aus- gehändigt. Diese ging am 24. Dezember 2024 beim SEM ein. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin – im eigenen Namen und dem ih- rer minderjährigen Kinder (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Flüchtlings-

E-181/2025 Seite 4 eigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Subeventu- aliter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, subeventualiter um Zuerkennung des Suspensiveffekts der Be- schwerde und um Ergreifung entsprechender superprovisorischer Mass- nahmen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung ersucht. Der Beschwerde lag ein provisorischer Notfallbericht des Bürgerspitals D._______ vom 30. Dezember 2024 betreffend die Beschwerdeführerin bei. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 trat die zuständige Instruktionsrichterin auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch an- zuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden in die Türkei abzusehen, nicht ein. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Der Ent- scheid über die weiteren prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 wurde ein die Beschwerdeführerin be- treffender medizinischer Bericht der psychiatrischen Dienste D._______ vom 17. Januar 2025 eingereicht und mitgeteilt, dass ein Folgetermin an- gesetzt sei, ebenso bestünden Termine für die Kinder.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

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E. 4.3 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der an- gefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht relevant. Es sei grundsätz- lich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staats auch im Bereich der häuslichen Gewalt und betreffend Zwangsverheira- tung auszugehen. Den eingereichten Verfahrensdokumenten könne ent- nommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 habe scheiden lassen und auch Unterhaltszahlungen sowie Unterhaltserhöhun- gen habe erwirken können. Dem eingereichten Referenzschreiben des Ortsvorstehers könne sodann entnommen werden, dass dieser sie zu wei- teren rechtlichen Schritten ermutigt habe. Es sei der Beschwerdeführerin mithin zuzumuten, bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor familiä- ren Übergriffen zu ersuchen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach dieses Schutzersuchen nicht erfolgreich sein würde, sei rein spekulativ. Das gelte auch für die geäusserte Befürchtung, die Tochter könne zwangs- verheiratet werden, zumal sich für diese Annahme aktuell keine konkreten Hinweise ergeben würden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne eine weitere Auseinanderset- zung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Vorbingen unterbleiben. Es sei jedoch festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und der Tochter teilweise unsubstantiiert und ausweichend, die des Sohnes da- gegen differenzierter ausgefallen seien, namentlich was die familiären Kon- flikte mit der Familie mütterlicherseits anbelange, die seitens der Be- schwerdeführerin überzogen dargestellt wirken würden. Es sei auch nach Einreichung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf durch die Rechts- vertretung und der Meldung von Vorkommnissen zum in der Schweiz teil- weise handgreiflichen Sohn an der Einschätzung festzuhalten, dass eine möglichst baldige Rückkehr in die Türkei eine positive Auswirkung auf das Wohlergehen aller Familienmitglieder haben werde. Eine Stabilisierung der Familiensituation, beispielsweise durch eine vorübergehende Betreuung des Sohnes durch die Verwandtschaft väterlicherseits, wo er sich nach ei- gener Aussage wohl fühle, in Kombination mit der zeitnahen Wiederauf- nahme des Schulbesuchs der Kinder, würde alle Familienmitglieder unver- züglich entlasten. Dies sei einer Situation des permanenten Streitzustands oder einer getrennten und alleinigen Unterbringung des Sohnes in der Schweiz vorzuziehen. Dabei sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, vorübergehend bei ihrer Familie oder bei Freunden unterzukommen, bis in der Türkei eine psychologische Anbindung der Kinder und eine weitere Sta- bilisierung der Lebensumstände durch eine von der Familie unabhängige Wohnsituation geschaffen worden sei. Es sei zu erwarten, dass die Be- schwerdeführerin behördliche und private Hilfsangebote für sich selbst und

E-181/2025 Seite 7 für ihre Kinder in der Türkei in Anspruch nehme und einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Die von der Tochter geschilderten Gewaltvorfälle durch Mitglie- der der Familie seien unsubstantiiert und teilweise ausweichend. Sie wür- den sodann in wesentlichen Aspekten von den Aussagen der Beschwerde- führerin abweichen. Die Darstellungen der Tochter seien daher in Zweifel zu ziehen. Unabhängig davon sei es der Beschwerdeführerin jedoch zuzu- muten, mit ihrer Tochter eine eigene Wohnung zu beziehen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und mög- lich. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, im Heimatstaat eine Ar- beitstätigkeit auszuüben und auf ihr soziales Beziehungsnetz zurückzu- greifen. Zudem bestünden gerichtlich festgelegte Unterhaltsansprüche. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie in eine existentielle Notlage geraten würde. Die Aspekte des Kindeswohles würden einer Rückkehr in den Heimatstaat ebenfalls nicht entgegenstehen. Es würden die Kinder be- treffend keine körperlich gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Die Kinder könnten im Heimatstaat eine allfällig notwendige psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Sie seien in der Türkei sozialisiert, hätten ihr Beziehungsnetz dort und würden die Schule weiterführen können.

E. 4.4 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen im We- sentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter müssten im Fall der Rückkehr ernsthafte geschlechtsspezifische Nachteile befürchten. Die Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Es mangle an der gesetzlichen Umsetzung von Schutzmassnahmen. Polizei und Justiz würden keinen effektiven Schutz bieten und könnten nicht an- gemessen auf Fälle häusliche Gewalt reagieren. Die Bedrohung durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und durch eigene Familienangehö- rige sei akut. Die Beschwerdeführerin habe sich weder an die Polizei noch an Frauenhäuser gewandt, da sie befürchtet habe, zu einer innerfamiliären Einigung genötigt zu werden und damit keinen Schutz zu erhalten. Ihrer Tochter drohe die Zwangsheirat, ihr Sohn sei vom Vater beeinflusst, seine Aussagen im Asylverfahren seien daher manipulativ, um eine erfolgreiche Asylgesuchstellung zu verhindern und die Beschwerdeführerin wieder dem Ex-Ehemann auszuliefern. Sie seien massiver Gewalt durch den kontroll- wütigen und vom Vater beeinflussten Sohn ausgesetzt. Aufgrund der kon- stanten psychischen und physischen Gewalt sei die Beschwerdeführerin psychisch stark belastet und traumatisiert und habe am 30. Dezember 2024 notfallmässig im Spital vorstellig werden müssen. Die Aussagen der Tochter, die die Vorinstanz als unsubstantiiert werte, seien vor dem Hinter- grund des noch jungen Alters zu bewerten.

E-181/2025 Seite 8 Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstossen worden sei und auf kein intaktes Beziehungs- netz zurückgreifen könne, sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen sei und der Vollzug der Wegweisung auch dem Kindeswohl entgegenstehe, zumal die Kinder stark psychisch belastet seien.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird – unter Hinweis auf die Istanbul-Konven- tion und das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskri- minierung der Frau (CEDAW) – im Sinne einer formellen Rüge vorge- bracht, das SEM habe die spezifischen Umstände und Ineffektivität der Schutzmassahmen gegen häusliche respektive frauenspezifische Gewalt in der Türkei nicht genügend geprüft und gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 11 f.).

E. 5.2 Sofern die Beschwerdeführerin damit eine mangelnde Sachverhaltsab- klärung und Begründungspflichtverletzung geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM unter Aufführung der einschlägigen Rechtsprechung, insbe- sondere auch unter Hinweis auf den Austritt der Türkei aus der Istanbul- Konvention, eingehend begründet hat, weshalb der türkische Staat gene- rell und auch in ihrem konkreten Einzelfall als schutzwillig und schutzfähig gilt und dabei die Argumente der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aufgegriffen und abgehandelt hat (vgl. SEM-act. 59/21 S. 10 und 15). Von einer mangelnden Begründung kann daher nicht gesprochen werden. Eine mangelnde Sachverhaltserstellung ist sodann weder ersichtlich, noch wird in der Beschwerde dargelegt, inwiefern das SEM diesbezügliche Abklärungen unterlassen haben sollte. Dass das SEM den Sachverhalt und insbesondere die konkrete Situation anders als von der Beschwerdeführerin erwartet, beurteilt und dabei eine konkrete Gefähr- dung verneint, stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Folg- lich ist erwähnte Rüge unbegründet.

E. 5.3 Der Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung (vgl. Beschwerde S. 2) ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von

E-181/2025 Seite 9 Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (SEM-act. 59/21 S. 8 ff.).

E. 6.2 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlings- rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristi- gen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es kei- nem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, de- ren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und indivi- duell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass die türkischen Behörden willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfra- struktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Das Gericht hat sich auch mehrfach zum Umgang der türkischen Behörden mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangs- heirat geäussert. Dabei stellte es – so auch in jüngster Zeit bestätigt – fest, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen solche Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2; bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-4911/2024 vom

23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; E-2530/2024 vom 15. Au- gust 2024 E. 7.2; E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3; D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1; E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2, je m.w.H).

E. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, bei relevanten Behelligun- gen durch ihren (seit Jahren im Ausland lebenden) Ex-Ehemann und durch Mitglieder ihrer Schwiegerfamilie, aber auch bei solchen durch die eigenen

E-181/2025 Seite 10 Familienangehörigen bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Sie hat dies nach eigenen Angaben bisher nicht getan. Ihre Ausführungen zu den Gründen, warum sie sich nicht an die Polizei oder allenfalls Organisationen gewendet hat, die ihr entsprechende Hilfe gewähren könnten, sind nicht geeignet, die An- nahme der grundsätzlich vorhandenen Schutzinfrastruktur und des Schutz- willens im konkreten Fall ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. SEM-act. 45/12 F39, F41). Dies betrifft im Übrigen auch die geäusserte Angst der Be- schwerdeführerin, ihre zum heutigen Zeitpunkt (…)-jährige Tochter könne zwangsverheiratet werden (vgl. SEM-act. 45/12 F52), zumal die Tochter verneinte, im Heimatstaat versprochen oder verlobt zu sein (SEM-act. 44/8 F59). Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hin- weise, welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen würden (vgl. nachfolgende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs).

E. 7.1 Nachdem die Asylrelevanz der Vorbringen zu verneinen ist, kann an sich die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG) un- terbleiben. Das Gericht teilt allerdings die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin auch nicht gelingt, konkrete und gezielte Ver- folgungshandlungen von notwendiger Intensität durch den Ex-Ehemann und die Schwiegerfamilie glaubhaft zu machen. Ebenso erscheinen ihre Angaben, sie sei von ihrer eigenen Familie verstossen worden, weder sub- stanziiert noch in sich schlüssig.

E. 7.2 So spricht die Beschwerdeführerin zwar von ständigem und jahrelan- gem Druck und Gewalt gegen sie, sowie davon, dass es Ohrfeigen, Belei- digungen und Beschimpfungen gegeben habe. Sie konnte diese Ereig- nisse indes in den Anhörungen nicht näher konkretisieren. Nach ihrem Aus- reisegrund gefragt erklärt sie pauschal:" Es gibt keinen bestimmten Grund. Ich floh vor diesem Druck und der Gewalt" (vgl. SEM-act. 34/10 F63; act. 45/12 F22-33). Dass ihr Ex-Ehemann sie nach der Scheidung weiter als Zweitfrau in der Türkei hätte haben wollen, sie zudem habe kontrollieren und auch ihren Körper beherrschen wollen, erscheint angesichts ihrer Dar- legung, dass sich der Ex-Ehemann bereits nach der Scheidung im Jahr 2020 (vorerst) ins Ausland begeben und sich ab dem Jahr 2021 oder 2022 gar nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe (vgl. SEM-act. 34/10 F37 f., act. 45/12 F25-F29) nicht plausibel. Gemäss ihren Angaben lebte sie be- reits nach der Scheidung im Jahr 2020 allein mit den Kindern im Hause ihres Ex-Ehemannes in der Türkei (vgl. SEM-act. 45/12 F37). Hätte sie sich

E-181/2025 Seite 11 solchermassen von ihrem Ex-Ehemann sowie im Übrigen auch von ihrer Familie bedroht gefühlt und sich von den türkischen Behörden diesbezüg- lich keine Hilfe erhofft, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich – auch im Sinne des Wohles ihrer Kinder – erst nach der von ihr geschilderten telefonischen Todesdrohung ihres Ex-Ehemannes vom Juli 2024 ent- schloss, ins Ausland zu fliehen (vgl. SEM-act. 45/12 F24). Die von ihr dar- gelegte Gefährdungslage erscheint auch insofern nicht schlüssig, als sie als Grund für die Scheidung angibt, dass ihr Ex-Ehemann ihr erklärt habe: "Um hierherkommen zu können, müssten wir uns scheiden lassen" (vgl. SEM-act. 45/12 F32). Schliesslich ist es für das Gericht nicht nachvollzieh- bar, warum die Beschwerdeführerin, um ihrer Schwiegerfamilie und ihrer Familie zu entgehen, die Flucht mit ihren Kindern ausgerechnet in die Schweiz antritt, wo ihren eigenen Angaben gemäss sowohl eigene nahe Verwandte als auch Geschwister des Ex-Ehemannes leben, die sie schon vorher bedroht haben sollen (vgl. SEM-act. 34/10 F35, F46, act. 45/12 F7).

E. 7.3 Ausserdem lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin aus- weislich der Akten im Jahr 2020 von ihrem Ehemann im Einvernehmen ge- schieden wurde. Sie hat im Rahmen der Scheidung das Sorgerecht für beide Kinder zugesprochen erhalten (vgl. SEM-act. 1 BM ID-007: begrün- deter Beschluss des 3. Familiengerichts in E._______ vom 23. Juli 2020). Sodann hat sie Unterhaltsansprüche gegen den Ex-Ehemann eingeklagt und im November 2024 zudem eine Unterhaltserhöhungsklage gegen ih- ren Ex-Ehemann erhoben; das Verfahren wurde von der Behörde an Hand genommen (vgl. a.a.O. BM ID-010 und ID-011). Sie hat denn auch nicht vorgebracht, dass ihr Ex-Ehemann, der sich aktuell in Deutschland aufhal- ten soll, den Unterhalt generell verweigert. Der Sohn hat zudem in den An- hörungen bestätigt, dass der Vater Unterhalt leistet (vgl. SEM-act. 33/12 F14). Diese Fakten sowie auch der Umstand, dass es ihr möglich war, die Ausreise aus der Türkei mit den Kindern mit dem Flugzeug zu unterneh- men, sprechen dafür, dass das Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann sowie den Familien nicht derart belastet ist, wie die Beschwerdeführerin vorgibt und sie zudem finanziell in der Türkei auch besser abgesichert gewesen sein dürfte, als sie ausführte (vgl. SEM-act. 34/10 F42 und F52 ff.).

E. 7.4 Die eingereichten Auszüge aus Chatnachrichten respektive schriftli- chen Konversationen zwischen ihr und dem Ex-Ehemann, die dessen Dro- hungen untermauern sollen, sind kaum beweisrelevant, weil sie nicht auf den tatsächlichen Absender schliessen lassen und keine Telefonnummer sichtbar ist (vgl. SEM-act. 1 BM ID-004 und ID015, act. 37/2). Aufgrund des Gesagten erscheint zudem das erst zwei Tage vor der Ausreise der

E-181/2025 Seite 12 Beschwerdeführerin erstellte Schreiben des Quartiervertreters (vgl. SEM- act. 1 ID-009, act. 31/25 S. 1), indem ebenfalls lediglich pauschal von ver- baler und körperlicher Gewalt gesprochen wird, als Gefälligkeitsschreiben. Auch lässt sich aus den eingereichten Screen-Shots der Beschwerdefüh- rerin (vgl. SEM-act. 1 ID-014, act. 47/2) nicht auf eine asylrelevante Ge- fährdung durch ihren Ex-Ehemann schliessen.

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf das aggressive Verhalten ihres Sohnes ihr und der Tochter gegenüber. Sie berichtet über Manipula- tionen des Ex-Ehemannes in Bezug auf beide Kindern, die zum Zwecke hätten, ihr Asylverfahren in der Schweiz zu torpedieren. Entsprechendes hat sie mehrfach gegenüber Mitarbeitenden des BAZ zum Thema gemacht (vgl. SEM-act. 23/2, act. 26/2, act. 45/12 F3 f.). Die Manipulationsvorwürfe und entsprechenden Aktennotizen beruhen allein auf den persönlichen An- gaben der Beschwerdeführerin; ihre jugendlichen Kinder wurden mit die- sen sie beide betreffenden Anschuldigungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht konfrontiert oder in die Gespräche einbezogen. Es ist nicht auszu- schliessen, dass der Sohn im vorliegenden Kontext unter einem gewissen Einfluss des Vaters steht; worin die Einflussnahme des Vaters auf die Toch- ter bestehen soll, ist von vornherein nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Es scheint daher frag- lich, ob und welches Gewicht den Aussagen der Kinder bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beigemessen werden kann. Das Gericht teilt jedoch die Ansicht der Vorinstanz, dass die Aussagen des Soh- nes anlässlich der Anhörung differenziert erscheinen und nicht den Ein- druck vermitteln, dass es der Sohn darauf angelegt hat, das von seiner Mutter angestrengte Asylverfahren zu vereiteln. Was das Aussageverhal- ten der jüngeren Tochter anbelangt, ist im Gegenteil feststellbar, dass diese teils kongruente und gleichsam pauschale Vorbringen wie ihre Mutter machte. Letztlich kann aber aufgrund der vorangegangenen Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der eigenen Vorbringen der Beschwerde- führerin und der Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz eine weitere und vertiefte Auseinandersetzung in diesem Aspekt unterbleiben.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefähr- dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre; auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).

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E. 9.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-1308/2023 vom 19. März 2024 ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzu- mutbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist in- des im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssi- tuation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3).

E. 9.3.4 Vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, die aus der Provinz F._______ stammen, bei einer Rück- kehr in eine wirtschaftliche Notlage geraten werden. Die Beschwerdefüh- rerin hat ihren Angaben zufolge das Gymnasium besucht und eine Ausbil- dung zur (…) absolviert. Auf Beschwerdeebene erwähnt sie zudem – wie auch ihr Sohn schon zuvor an dessen Anhörung – dass sie teilweise als Reinigungskraft gearbeitet hat (vgl. SEM-act. 34/10 F9, F37, act. 33/12 F71, vgl. Beschwerde S. 21). Sie war offensichtlich in der Lage, für ihren Unterhalt und den ihrer Kinder zu sorgen und – wie erwähnt – Unterstüt- zungsleistungen des Ex-Ehemannes einzufordern. Im Jahr 2022/2023 hat sie gemäss ihren sowie auch den Aussagen ihrer Kinder zufolge mehrere Monate mit diesen in der Stadt G._______ in einer Wohnung gelebt, um dem Sohn den Besuch des Gymnasiums zu ermöglichen (vgl. SEM-act. 34/10 F9, act. 33/12 F9, F11; act. 44/8 F11 ff., act. 45/12 F5). Grund für die Rückkehr in das Heimatdorf, wo sie über eigenen Wohnraum verfügte, bil- dete die Zerstörung der Wohninfrastruktur in G._______ nach dem Erdbe- ben im Februar 2023 (vgl. SEM-act. 45/12 F22). Sofern sie im Heimatdorf nicht wieder leben möchte, ist es ihr sodann zuzumuten, mit ihren Kindern in eine andere Stadt zu ziehen; dort einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und weiterhin die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche in Anspruch zu neh- men.

E. 9.3.5 Auch lassen keine medizinischen Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat schliessen.

E-181/2025 Seite 16 Die Beschwerdeführenden gaben im Rahmen der Anhörungen an, keine körperlichen Beschwerden zu haben (vgl. SEM-act. 34/10 F7; act. 33/12 F4; act. 44/8 F10). Im weiteren Verlauf hat insbesondere die Beschwerde- führerin auf belastende Situationen mit den Kindern verwiesen, zumal der Sohn ein aggressives Verhalten an den Tag lege und sie sich überfordert fühle. Gemäss dem am 28. Januar 2025 eingereichten ärztlichen Bericht leidet sie an einem mittelgradig depressiven Syndrom (vgl. BVGer-act. 3, Beilage 1). Für die Kinder seien ebenfalls psychologische Konsultationen in der Schweiz geplant. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann allerdings darauf verzichtet werden, die Ergebnisse dieser respektive wei- terer Konsultationen in der Schweiz abzuwarten, da eine Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in der Türkei gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer E-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 9.3.3; E-4490/2024 vom 9. Sep- tember 2024 E. 9.3.2 und E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2) was im Übrigen der Fakt, dass der Sohn bereits in seinem Heimatland in psycho- logischer Behandlung war, zeigt (vgl. SEM-act. 1 BM ID-006, act. 31/25 S. 2, Beschwerde S. 6). Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizi- nische Notlage geraten werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 9.3.6 Schliesslich spricht auch das das Kindesinteresse nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die Kinder halten sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszugehen ist (vgl. die zu beachten- den Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2).

E. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Es ist den Beschwerdeführenden sodann zuzumuten, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebe- gehren allerdings bei einer ex ante Betrachtung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, ist ihnen antragsgemäss die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren. Ihnen sind daher keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-181/2025 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Noemi Burri, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ und ihre minderjährigen Kinder ersuchten am 20. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 5. Dezember 2024 mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Am 16. Dezember 2024 hörte es die Beschwerdeführerin ergänzend sowie die Tochter zu deren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Familie habe sie im Alter von 17 Jahren mit einem elf Jahre älteren Mann zwangsverheiratet. Sie habe in der Folge viel Gewalt durch diesen erfahren. Ihre Schwiegerfamilie habe sie wie eine Sklavin behandelt, sie sei ständig beleidigt, entwürdigt und geohrfeigt worden. Wegen ihrer Kinder habe sie diese Situation lange ausgehalten. Zu ihrer eigenen Familie zurückzukehren, sei keine Option gewesen, denn auch ihr Bruder und ihr Vater hätten ihr nicht erlaubt, zu arbeiten oder in eine andere Stadt zu ziehen. Sie sei unter der Kontrolle ihres Bruders gewesen und habe sich ausser Haus nicht frei bewegen können. Im Juli 2020 habe sie sich von ihrem Ex-Mann scheiden lassen; dieser habe die Scheidung gewollt, weil er sich mit einer Frau im Ausland habe verheiraten wollen. Er habe entweder 2021 oder 2022 das Haus verlassen. Aktuell halte er sich in Deutschland auf. Auch nach der Scheidung sei es zu Gewalt, Beleidigungen und Kontrollversuchen durch die Schwiegerfamilie und ihren Ex-Ehemann gekommen. Sie sei wegen dieser Übergriffe nicht zur Polizei gegangen, weil sie befürchtet habe, dass diese die Peiniger nach kurzer Zeit wieder freigelassen, ihr eine innerfamiliäre Einigung aufgezwungen und sie zu diesen zurückgeschickt hätte. Zudem habe sie weitere Gewaltvorfälle erwartet, falls die Schwiegerfamilie von einer solchen Anzeige erfahren hätte. Sie habe auch nie darüber nachgedacht, die Hilfe einer Frauenrechtsorganisation in Anspruch zu nehmen oder in eine andere Stadt in ein Frauenhaus zu fliehen, weil sie dabei ihre Kinder hätte zurücklassen müssen. Zuletzt habe sie aus dem Haus im Besitz ihrer ehemaligen Schwiegerfamilie ausziehen müssen, weil die Mutter ihres Ex-Ehemannes gestorben und es danach zu Erbstreitigkeiten gekommen sei. Am 21. Juli 2024 habe ihr Ex-Ehemann sie angerufen und ihr mit dem Tod gedroht, falls sie die Kinder nicht zu ihm nach Deutschland bringen würde. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschieden. Kurz vorher habe sie ihren Anwalt bevollmächtigt und ihn eine Unterhaltsklage gegen ihren Ex-Ehemann einreichen lassen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie weitere Gewalt, Bedrohung ihres Lebens oder eine erneute Zwangsheirat befürchten. Bezüglich ihrer Kinder, für die sie sich das Sorgerecht erstritten habe, befürchte sie, dass ihre Tochter nach Erreichen des 17. Lebensjahrs ebenfalls von ihrer Familie zwangsverheiratet würde. Ihr Sohn verhalte sich ihr und der Tochter gegenüber gewalttätig und kontrollierend und er verteidige wegen seines Geschlechts seinen Vater. A.c Der Sohn bestätigte anlässlich der Anhörung die Probleme seiner Mutter mit deren Familie und auch mit der Familie seines Vaters. Die Tochter bestätigte ebenfalls Probleme der Mutter mit der eigenen und der Schwiegerfamilie und machte zudem eigene Probleme geltend, namentlich Druck, verbale und physische Gewalt seitens ihres Vaters und Bruders und weiterer männlicher Familienmitglieder und äusserte die Befürchtung, bei einer Rückkehr erneut familiärer Gewalt ausgesetzt zu sein. A.d Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis und die Auflistung in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis 1/40; angefochtene Verfügung Ziff. I 3). B. Die entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zusammen mit dem Entscheidentwurf am 23. Dezember 2024 zur Stellungnahme ausgehändigt. Diese ging am 24. Dezember 2024 beim SEM ein. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin - im eigenen Namen und dem ihrer minderjährigen Kinder (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Flüchtlings-eigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, subeventualiter um Zuerkennung des Suspensiveffekts der Beschwerde und um Ergreifung entsprechender superprovisorischer Massnahmen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung ersucht. Der Beschwerde lag ein provisorischer Notfallbericht des Bürgerspitals D._______ vom 30. Dezember 2024 betreffend die Beschwerdeführerin bei. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 trat die zuständige Instruktionsrichterin auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden in die Türkei abzusehen, nicht ein. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Der Entscheid über die weiteren prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender medizinischer Bericht der psychiatrischen Dienste D._______ vom 17. Januar 2025 eingereicht und mitgeteilt, dass ein Folgetermin angesetzt sei, ebenso bestünden Termine für die Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4.3 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht relevant. Es sei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staats auch im Bereich der häuslichen Gewalt und betreffend Zwangsverheiratung auszugehen. Den eingereichten Verfahrensdokumenten könne entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 habe scheiden lassen und auch Unterhaltszahlungen sowie Unterhaltserhöhungen habe erwirken können. Dem eingereichten Referenzschreiben des Ortsvorstehers könne sodann entnommen werden, dass dieser sie zu weiteren rechtlichen Schritten ermutigt habe. Es sei der Beschwerdeführerin mithin zuzumuten, bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor familiären Übergriffen zu ersuchen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach dieses Schutzersuchen nicht erfolgreich sein würde, sei rein spekulativ. Das gelte auch für die geäusserte Befürchtung, die Tochter könne zwangsverheiratet werden, zumal sich für diese Annahme aktuell keine konkreten Hinweise ergeben würden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Vorbingen unterbleiben. Es sei jedoch festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und der Tochter teilweise unsubstantiiert und ausweichend, die des Sohnes dagegen differenzierter ausgefallen seien, namentlich was die familiären Konflikte mit der Familie mütterlicherseits anbelange, die seitens der Beschwerdeführerin überzogen dargestellt wirken würden. Es sei auch nach Einreichung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf durch die Rechtsvertretung und der Meldung von Vorkommnissen zum in der Schweiz teilweise handgreiflichen Sohn an der Einschätzung festzuhalten, dass eine möglichst baldige Rückkehr in die Türkei eine positive Auswirkung auf das Wohlergehen aller Familienmitglieder haben werde. Eine Stabilisierung der Familiensituation, beispielsweise durch eine vorübergehende Betreuung des Sohnes durch die Verwandtschaft väterlicherseits, wo er sich nach eigener Aussage wohl fühle, in Kombination mit der zeitnahen Wiederaufnahme des Schulbesuchs der Kinder, würde alle Familienmitglieder unverzüglich entlasten. Dies sei einer Situation des permanenten Streitzustands oder einer getrennten und alleinigen Unterbringung des Sohnes in der Schweiz vorzuziehen. Dabei sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, vorübergehend bei ihrer Familie oder bei Freunden unterzukommen, bis in der Türkei eine psychologische Anbindung der Kinder und eine weitere Stabilisierung der Lebensumstände durch eine von der Familie unabhängige Wohnsituation geschaffen worden sei. Es sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin behördliche und private Hilfsangebote für sich selbst und für ihre Kinder in der Türkei in Anspruch nehme und einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Die von der Tochter geschilderten Gewaltvorfälle durch Mitglieder der Familie seien unsubstantiiert und teilweise ausweichend. Sie würden sodann in wesentlichen Aspekten von den Aussagen der Beschwerdeführerin abweichen. Die Darstellungen der Tochter seien daher in Zweifel zu ziehen. Unabhängig davon sei es der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten, mit ihrer Tochter eine eigene Wohnung zu beziehen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, im Heimatstaat eine Arbeitstätigkeit auszuüben und auf ihr soziales Beziehungsnetz zurückzugreifen. Zudem bestünden gerichtlich festgelegte Unterhaltsansprüche. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie in eine existentielle Notlage geraten würde. Die Aspekte des Kindeswohles würden einer Rückkehr in den Heimatstaat ebenfalls nicht entgegenstehen. Es würden die Kinder betreffend keine körperlich gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Die Kinder könnten im Heimatstaat eine allfällig notwendige psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Sie seien in der Türkei sozialisiert, hätten ihr Beziehungsnetz dort und würden die Schule weiterführen können. 4.4 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter müssten im Fall der Rückkehr ernsthafte geschlechtsspezifische Nachteile befürchten. Die Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Es mangle an der gesetzlichen Umsetzung von Schutzmassnahmen. Polizei und Justiz würden keinen effektiven Schutz bieten und könnten nicht angemessen auf Fälle häusliche Gewalt reagieren. Die Bedrohung durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und durch eigene Familienangehörige sei akut. Die Beschwerdeführerin habe sich weder an die Polizei noch an Frauenhäuser gewandt, da sie befürchtet habe, zu einer innerfamiliären Einigung genötigt zu werden und damit keinen Schutz zu erhalten. Ihrer Tochter drohe die Zwangsheirat, ihr Sohn sei vom Vater beeinflusst, seine Aussagen im Asylverfahren seien daher manipulativ, um eine erfolgreiche Asylgesuchstellung zu verhindern und die Beschwerdeführerin wieder dem Ex-Ehemann auszuliefern. Sie seien massiver Gewalt durch den kontrollwütigen und vom Vater beeinflussten Sohn ausgesetzt. Aufgrund der konstanten psychischen und physischen Gewalt sei die Beschwerdeführerin psychisch stark belastet und traumatisiert und habe am 30. Dezember 2024 notfallmässig im Spital vorstellig werden müssen. Die Aussagen der Tochter, die die Vorinstanz als unsubstantiiert werte, seien vor dem Hintergrund des noch jungen Alters zu bewerten. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstossen worden sei und auf kein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen könne, sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen sei und der Vollzug der Wegweisung auch dem Kindeswohl entgegenstehe, zumal die Kinder stark psychisch belastet seien. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird - unter Hinweis auf die Istanbul-Konvention und das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) - im Sinne einer formellen Rüge vorgebracht, das SEM habe die spezifischen Umstände und Ineffektivität der Schutzmassahmen gegen häusliche respektive frauenspezifische Gewalt in der Türkei nicht genügend geprüft und gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 11 f.). 5.2 Sofern die Beschwerdeführerin damit eine mangelnde Sachverhaltsabklärung und Begründungspflichtverletzung geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM unter Aufführung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere auch unter Hinweis auf den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention, eingehend begründet hat, weshalb der türkische Staat generell und auch in ihrem konkreten Einzelfall als schutzwillig und schutzfähig gilt und dabei die Argumente der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aufgegriffen und abgehandelt hat (vgl. SEM-act. 59/21 S. 10 und 15). Von einer mangelnden Begründung kann daher nicht gesprochen werden. Eine mangelnde Sachverhaltserstellung ist sodann weder ersichtlich, noch wird in der Beschwerde dargelegt, inwiefern das SEM diesbezügliche Abklärungen unterlassen haben sollte. Dass das SEM den Sachverhalt und insbesondere die konkrete Situation anders als von der Beschwerdeführerin erwartet, beurteilt und dabei eine konkrete Gefährdung verneint, stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Folglich ist erwähnte Rüge unbegründet. 5.3 Der Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung (vgl. Beschwerde S. 2) ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (SEM-act. 59/21 S. 8 ff.). 6.2 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Das Gericht hat sich auch mehrfach zum Umgang der türkischen Behörden mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert. Dabei stellte es - so auch in jüngster Zeit bestätigt - fest, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen solche Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2; bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2; E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3; D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1; E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2, je m.w.H). 6.4 Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, bei relevanten Behelligungen durch ihren (seit Jahren im Ausland lebenden) Ex-Ehemann und durch Mitglieder ihrer Schwiegerfamilie, aber auch bei solchen durch die eigenen Familienangehörigen bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Sie hat dies nach eigenen Angaben bisher nicht getan. Ihre Ausführungen zu den Gründen, warum sie sich nicht an die Polizei oder allenfalls Organisationen gewendet hat, die ihr entsprechende Hilfe gewähren könnten, sind nicht geeignet, die Annahme der grundsätzlich vorhandenen Schutzinfrastruktur und des Schutzwillens im konkreten Fall ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. SEM-act. 45/12 F39, F41). Dies betrifft im Übrigen auch die geäusserte Angst der Beschwerdeführerin, ihre zum heutigen Zeitpunkt (...)-jährige Tochter könne zwangsverheiratet werden (vgl. SEM-act. 45/12 F52), zumal die Tochter verneinte, im Heimatstaat versprochen oder verlobt zu sein (SEM-act. 44/8 F59). Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise, welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen würden (vgl. nachfolgende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). 7. 7.1 Nachdem die Asylrelevanz der Vorbringen zu verneinen ist, kann an sich die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG) unterbleiben. Das Gericht teilt allerdings die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin auch nicht gelingt, konkrete und gezielte Verfolgungshandlungen von notwendiger Intensität durch den Ex-Ehemann und die Schwiegerfamilie glaubhaft zu machen. Ebenso erscheinen ihre Angaben, sie sei von ihrer eigenen Familie verstossen worden, weder substanziiert noch in sich schlüssig. 7.2 So spricht die Beschwerdeführerin zwar von ständigem und jahrelangem Druck und Gewalt gegen sie, sowie davon, dass es Ohrfeigen, Beleidigungen und Beschimpfungen gegeben habe. Sie konnte diese Ereignisse indes in den Anhörungen nicht näher konkretisieren. Nach ihrem Ausreisegrund gefragt erklärt sie pauschal:" Es gibt keinen bestimmten Grund. Ich floh vor diesem Druck und der Gewalt" (vgl. SEM-act. 34/10 F63; act. 45/12 F22-33). Dass ihr Ex-Ehemann sie nach der Scheidung weiter als Zweitfrau in der Türkei hätte haben wollen, sie zudem habe kontrollieren und auch ihren Körper beherrschen wollen, erscheint angesichts ihrer Darlegung, dass sich der Ex-Ehemann bereits nach der Scheidung im Jahr 2020 (vorerst) ins Ausland begeben und sich ab dem Jahr 2021 oder 2022 gar nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe (vgl. SEM-act. 34/10 F37 f., act. 45/12 F25-F29) nicht plausibel. Gemäss ihren Angaben lebte sie bereits nach der Scheidung im Jahr 2020 allein mit den Kindern im Hause ihres Ex-Ehemannes in der Türkei (vgl. SEM-act. 45/12 F37). Hätte sie sich solchermassen von ihrem Ex-Ehemann sowie im Übrigen auch von ihrer Familie bedroht gefühlt und sich von den türkischen Behörden diesbezüglich keine Hilfe erhofft, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich - auch im Sinne des Wohles ihrer Kinder - erst nach der von ihr geschilderten telefonischen Todesdrohung ihres Ex-Ehemannes vom Juli 2024 entschloss, ins Ausland zu fliehen (vgl. SEM-act. 45/12 F24). Die von ihr dargelegte Gefährdungslage erscheint auch insofern nicht schlüssig, als sie als Grund für die Scheidung angibt, dass ihr Ex-Ehemann ihr erklärt habe: "Um hierherkommen zu können, müssten wir uns scheiden lassen" (vgl. SEM-act. 45/12 F32). Schliesslich ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin, um ihrer Schwiegerfamilie und ihrer Familie zu entgehen, die Flucht mit ihren Kindern ausgerechnet in die Schweiz antritt, wo ihren eigenen Angaben gemäss sowohl eigene nahe Verwandte als auch Geschwister des Ex-Ehemannes leben, die sie schon vorher bedroht haben sollen (vgl. SEM-act. 34/10 F35, F46, act. 45/12 F7). 7.3 Ausserdem lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten im Jahr 2020 von ihrem Ehemann im Einvernehmen geschieden wurde. Sie hat im Rahmen der Scheidung das Sorgerecht für beide Kinder zugesprochen erhalten (vgl. SEM-act. 1 BM ID-007: begründeter Beschluss des 3. Familiengerichts in E._______ vom 23. Juli 2020). Sodann hat sie Unterhaltsansprüche gegen den Ex-Ehemann eingeklagt und im November 2024 zudem eine Unterhaltserhöhungsklage gegen ihren Ex-Ehemann erhoben; das Verfahren wurde von der Behörde an Hand genommen (vgl. a.a.O. BM ID-010 und ID-011). Sie hat denn auch nicht vorgebracht, dass ihr Ex-Ehemann, der sich aktuell in Deutschland aufhalten soll, den Unterhalt generell verweigert. Der Sohn hat zudem in den Anhörungen bestätigt, dass der Vater Unterhalt leistet (vgl. SEM-act. 33/12 F14). Diese Fakten sowie auch der Umstand, dass es ihr möglich war, die Ausreise aus der Türkei mit den Kindern mit dem Flugzeug zu unternehmen, sprechen dafür, dass das Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann sowie den Familien nicht derart belastet ist, wie die Beschwerdeführerin vorgibt und sie zudem finanziell in der Türkei auch besser abgesichert gewesen sein dürfte, als sie ausführte (vgl. SEM-act. 34/10 F42 und F52 ff.). 7.4 Die eingereichten Auszüge aus Chatnachrichten respektive schriftlichen Konversationen zwischen ihr und dem Ex-Ehemann, die dessen Drohungen untermauern sollen, sind kaum beweisrelevant, weil sie nicht auf den tatsächlichen Absender schliessen lassen und keine Telefonnummer sichtbar ist (vgl. SEM-act. 1 BM ID-004 und ID015, act. 37/2). Aufgrund des Gesagten erscheint zudem das erst zwei Tage vor der Ausreise der Beschwerdeführerin erstellte Schreiben des Quartiervertreters (vgl. SEM-act. 1 ID-009, act. 31/25 S. 1), indem ebenfalls lediglich pauschal von verbaler und körperlicher Gewalt gesprochen wird, als Gefälligkeitsschreiben. Auch lässt sich aus den eingereichten Screen-Shots der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 1 ID-014, act. 47/2) nicht auf eine asylrelevante Gefährdung durch ihren Ex-Ehemann schliessen. 7.5 Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf das aggressive Verhalten ihres Sohnes ihr und der Tochter gegenüber. Sie berichtet über Manipulationen des Ex-Ehemannes in Bezug auf beide Kindern, die zum Zwecke hätten, ihr Asylverfahren in der Schweiz zu torpedieren. Entsprechendes hat sie mehrfach gegenüber Mitarbeitenden des BAZ zum Thema gemacht (vgl. SEM-act. 23/2, act. 26/2, act. 45/12 F3 f.). Die Manipulationsvorwürfe und entsprechenden Aktennotizen beruhen allein auf den persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin; ihre jugendlichen Kinder wurden mit diesen sie beide betreffenden Anschuldigungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht konfrontiert oder in die Gespräche einbezogen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Sohn im vorliegenden Kontext unter einem gewissen Einfluss des Vaters steht; worin die Einflussnahme des Vaters auf die Tochter bestehen soll, ist von vornherein nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Es scheint daher fraglich, ob und welches Gewicht den Aussagen der Kinder bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beigemessen werden kann. Das Gericht teilt jedoch die Ansicht der Vorinstanz, dass die Aussagen des Sohnes anlässlich der Anhörung differenziert erscheinen und nicht den Eindruck vermitteln, dass es der Sohn darauf angelegt hat, das von seiner Mutter angestrengte Asylverfahren zu vereiteln. Was das Aussageverhalten der jüngeren Tochter anbelangt, ist im Gegenteil feststellbar, dass diese teils kongruente und gleichsam pauschale Vorbringen wie ihre Mutter machte. Letztlich kann aber aufgrund der vorangegangenen Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz eine weitere und vertiefte Auseinandersetzung in diesem Aspekt unterbleiben. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre; auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 9.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist indes im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). 9.3.4 Vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, die aus der Provinz F._______ stammen, bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage geraten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge das Gymnasium besucht und eine Ausbildung zur (...) absolviert. Auf Beschwerdeebene erwähnt sie zudem - wie auch ihr Sohn schon zuvor an dessen Anhörung - dass sie teilweise als Reinigungskraft gearbeitet hat (vgl. SEM-act. 34/10 F9, F37, act. 33/12 F71, vgl. Beschwerde S. 21). Sie war offensichtlich in der Lage, für ihren Unterhalt und den ihrer Kinder zu sorgen und - wie erwähnt - Unterstützungsleistungen des Ex-Ehemannes einzufordern. Im Jahr 2022/2023 hat sie gemäss ihren sowie auch den Aussagen ihrer Kinder zufolge mehrere Monate mit diesen in der Stadt G._______ in einer Wohnung gelebt, um dem Sohn den Besuch des Gymnasiums zu ermöglichen (vgl. SEM-act. 34/10 F9, act. 33/12 F9, F11; act. 44/8 F11 ff., act. 45/12 F5). Grund für die Rückkehr in das Heimatdorf, wo sie über eigenen Wohnraum verfügte, bildete die Zerstörung der Wohninfrastruktur in G._______ nach dem Erdbeben im Februar 2023 (vgl. SEM-act. 45/12 F22). Sofern sie im Heimatdorf nicht wieder leben möchte, ist es ihr sodann zuzumuten, mit ihren Kindern in eine andere Stadt zu ziehen; dort einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und weiterhin die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche in Anspruch zu nehmen. 9.3.5 Auch lassen keine medizinischen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat schliessen. Die Beschwerdeführenden gaben im Rahmen der Anhörungen an, keine körperlichen Beschwerden zu haben (vgl. SEM-act. 34/10 F7; act. 33/12 F4; act. 44/8 F10). Im weiteren Verlauf hat insbesondere die Beschwerdeführerin auf belastende Situationen mit den Kindern verwiesen, zumal der Sohn ein aggressives Verhalten an den Tag lege und sie sich überfordert fühle. Gemäss dem am 28. Januar 2025 eingereichten ärztlichen Bericht leidet sie an einem mittelgradig depressiven Syndrom (vgl. BVGer-act. 3, Beilage 1). Für die Kinder seien ebenfalls psychologische Konsultationen in der Schweiz geplant. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann allerdings darauf verzichtet werden, die Ergebnisse dieser respektive weiterer Konsultationen in der Schweiz abzuwarten, da eine Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in der Türkei gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer E-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 9.3.3; E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 9.3.2 und E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2) was im Übrigen der Fakt, dass der Sohn bereits in seinem Heimatland in psychologischer Behandlung war, zeigt (vgl. SEM-act. 1 BM ID-006, act. 31/25 S. 2, Beschwerde S. 6). Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 9.3.6 Schliesslich spricht auch das das Kindesinteresse nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die Kinder halten sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszugehen ist (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Es ist den Beschwerdeführenden sodann zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren allerdings bei einer ex ante Betrachtung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, ist ihnen antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ihnen sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: