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D-2197/2023

D-2197/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 gemäss AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. B.b Am 3. März 2022 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erwei- terten Verfahren behandelt. Am 3. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend zu den Asylgründen angehört. B.c Der Beschwerdeführer machte zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er seit Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe das Gymnasium besucht und nebenbei im Laden seines Schwagers Internetequipment, Telefone und Überwachungskamerasysteme verkauft. Er habe eigentlich Informatik studieren wollen, er sei aber wegen der Ge- schehnisse mit seinem Bruder D._______ nicht dazu gekommen. Dieser sei als Chauffeur für eine Firma tätig gewesen, habe Passagiere und deren Waren transportiert und sei deswegen regelmässig in den E._______ ge- gangen. Im Jahr 2015/2016 habe es in F._______ Kämpfe gegeben. Sein Bruder sei an der Grenze in der Warteschlange gewesen, als Märtyrerlei- chen aus F._______ zurückgebracht worden seien. Da es für die Angehö- rigen alleine nicht möglich gewesen sei, habe sein Bruder beim Tragen der Särge geholfen. Deswegen sei dieser beschuldigt worden, der PKK/KCK- Terrororganisation (Kurdische Arbeiterpartei, Partiya Karkerên Kur- distanê/Koma Civakên Kurdistan; Anmerkung BVGer) und deren bewaff- neten Organisationen anzugehören. Im Jahr 2019 habe es ein Verfahren gegen seinen Bruder gegeben und dieser sei auf einer schwarzen Liste gelandet und als Terrorist bezeichnet worden. Dieser habe die Türkei ver- lassen und in Deutschland politisches Asyl erhalten. Wegen seines Bruders sei es im Jahr 2019 zu einer Razzia bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause durch die Polizei und Spezialeinheiten ge- kommen. Er und seine Familie seien dabei beschimpft und misshandelt und die Wohnung sei verwüstet worden. Man habe ihm (dem Beschwerde-

D-2197/2023 Seite 3 führer) Waffen an den Kopf gehalten und einen Hausdurchsuchungsbefehl erstellen wollen, dass nichts passiert sei. Auch danach seien er und seine Familie immer wieder wegen seines Bruders behelligt, kontrolliert und schi- kaniert worden. Die Behörden hätten ihn (den Beschwerdeführer) nicht in Ruhe gelassen. Etwa sechs, sieben Mal im Monat seien sie nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder D._______ gefragt. Er (der Be- schwerdeführer) selber sei auch als Terrorist bezeichnet worden. Bei Kon- trollen habe man ihn jeweils stundenlang warten lassen. Er habe ständig Angst gehabt. Als Angehöriger der kurdischen Ethnie habe er in der Türkei keine Meinungsfreiheit gehabt. Er selber habe an zahlreichen Kundgebun- gen und Demonstrationen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Anmer- kung BVGer), an Newroz-Feierlichkeiten und Festen mit politischem Cha- rakter teilgenommen. Die Behörden hätten versucht, die Leute zu hindern, an solchen Kundgebungen teilzunehmen. Er sei, wie alle anderen Teilneh- mer, Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Er sei geschlagen und miss- handelt worden, es seien Tränengas und Wasserwerfer eingesetzt worden. Er sei auch in den sozialen Medien aktiv gewesen, und habe Sachen zu- gunsten der HDP, PKK und Abdullah Öcalan gepostet und gelikt. Er habe mehrere Accounts gehabt, welche immer wieder gesperrt worden seien. Deswegen sei er am (…) 2021 angezeigt worden. Die Polizei sei innerhalb eines Monats vier, fünf, vielleicht sechs Mal bei ihm zu Hause vorbeige- kommen und habe nach ihm gefragt. Er habe sich deshalb 42 Tage bei einem Freund versteckt und sei dann nach G._______ gegangen. Einen Tag später, am (…) 2021 habe er illegal sein Heimatland verlassen und sei in einem LKW via unbekannte Länder am 9. Dezember 2021 illegal in die Schweiz eingereist. Von seiner türkischen Anwältin habe er erfahren, dass es mittlerweile einen Festnahmebeschluss wegen Präsidentenbeleidigung vom (…) 2022 gegen ihn gebe. Aktuell gebe es vier Ermittlungsdossiers ihn betreffend. Die Vor- würfe und Beschuldigungen würden lauten: Propaganda für eine Terroror- ganisation, Beleidigung des Staatspräsidenten und Erniedrigung der türki- schen Öffentlichkeit. Deswegen befürchte er, im Falle einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und für 20 Jahre inhaftiert zu werden. Auch in der Schweiz sei er nach wie vor im gleichen Masse wie zuvor in der Türkei in den sozialen Medien aktiv. B.d Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfah- rens neben seiner Identitätskarte Nr. (…) mehrere Beweismittel, allesamt als Kopie, ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 4. der angefochtenen Verfügung).

D-2197/2023 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 20. März 2023 – eröffnet am 23. März 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. Dezember 2021 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte weiter fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in sei- nen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. April 2023 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Ent- scheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Be- schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei MLaw Murat Tari als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Kopie der Sen- dungsverfolgung Track & Trace Post CH, die Vollmacht vom 28. März 2023 im Original, eine Kopie seines Impfausweises, ein Verlaufsbericht (…) AG vom 19. April 2023 und die Fürsorgebestätigung vom 29. März 2023 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. April 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten dürfe. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf

D-2197/2023 Seite 5 die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, als amtlichen Rechtsbeistand ein und gab dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 reichte der Rechtsbeistand das Protokoll der 3. Gerichtsverhandlung im Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung vom (…) 2023, die Anklageschrift vom (…) 2023 (Iddianame) und den Vorführbefehl im Rahmen des Strafverfahrens wegen Beleidigung eines getöteten Soldaten vom (…) 2023 sowie den Beschluss des Strafgerichts- hofs (…). Kammer vom (…) 2023 über die Vorbereitung der gerichtlichen Hauptverhandlungen (Tensip Zapti), je in Kopie, einreichen. H. Die Vorinstanz liess sich am 14. August 2023 innert bewilligter Fristerstre- ckung zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Ver- nehmlassung des SEM zugestellt und Frist zur Replik gesetzt. J. In der Replik vom 21. September 2023 nahm der Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung. K. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erkundigte sich der Rechtsbeistand nach dem Stand des Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 15. Februar 2024. L. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Rechtsbeistand das Protokoll der fünften Gerichtsverhandlung vom (…) 2024 betreffend das Strafverfah- ren gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung eines getöteten tür- kischen Soldaten gemäss Art. 130 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbu- ches (tStGB) ein. M. Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte der Rechtsbeistand eine der Thera- piebestätigung der (…) AG vom 24. Oktober 2024 den Beschwerdeführer betreffend ein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens Die

D-2197/2023 Seite 6 Anfrage beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 18. März 2025.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ge- mäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil pu- bliziert] m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwer- deführers würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten und sie seien teils auch nicht glaubhaft.

E. 4.2 Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar an zahlreichen Kundgebungen und Demonstrationen der HDP, Newroz-Feierlichkeiten und Festen mit politischem Charakter teilgenom- men. Er sei, wie alle anderen Teilnehmer, Misshandlungen ausgesetzt ge- wesen. Er sei geschlagen worden und es seien Tränengas und Wasser- werfer eingesetzt worden. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Aus seinen Aussagen gehe deutlich hervor, dass sich das Vorgehen der Behörden gegen alle Demonstrationsteilnehmer gerichtet habe und nicht nur gegen seine Person. Auch wenn ein solches Vorgehen der Behörden zu verurteilen sei, sei eine Intensität von flüchtlingsrechtli- cher Relevanz zu verneinen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er den Demonstrationen lediglich als «normaler» Kundgebungsteilnehmer beigewohnt habe, und nicht etwa als exponierte Person, die den Behörden hätte ins Auge gefallen wäre und deshalb schwerwiegendere Nachteile zu befürchten hätte. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Über- griffe würen folglich in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vorgebrachten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

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E. 4.3 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er und seine Fa- milie seien wegen seines Bruders D._______, welcher in einem Verfahren der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation beschuldigt worden sei, zahl- reichen Nachteilen, Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechts- lage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinan- dersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der PKK im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert und in spezifisch gelagerten Einzelfällen seien Fälle von Reflexverfolgungs- handlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden, dies ins- besondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Perso- nen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhalten würden und denen etwa ausgeprägte oppositionelle bzw. ausgeprägte exilpoliti- sche Aktivitäten vorgeworfen würden oder die einer Nähe zur oder Mitglied- schaft bei der «Hiz-met-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gü- len-Bewegung») bezichtigt würden. Gemäss Rechtsprechung würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger jedoch im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Das Be- stehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Anhörung eine wegen seines Bruders durchgeführte Razzia im Jahr 2019 bei ihm zu Hause, bei denen er und seine Eltern misshandelt und beschimpft worden seien, geschildert. Ausserdem sei seine Wohnung verwüstet worden. Auch danach seien er und seine Familie immer wieder wegen seines Bruders behelligt, kontrolliert und schikaniert worden. Die Behörden hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. Etwa sechs, sieben Mal im Monat seien sie nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder D._______ gefragt. Auch der Beschwerdeführer selber sei als Terrorist bezeichnet worden. Bei Kontrol- len habe man ihn jeweils stundenlang warten lassen. Er habe ständig Angst gehabt. Solche Situationen, wenn sie tatsächlich stattfänden, seien zwar durchaus bedauernswert. Es sei jedoch festzustellen, dass in seinem Fall diese insgesamt eine Intensität von flüchtlingsrechtlicher Relevanz vermis- sen lassen würden. Zudem habe er in der Türkei das Gymnasium ab- schliessen, bei seinem Schwager im Geschäft arbeiten können und habe bis zu seiner Ausreise und damit für relativ lange Zeit nach der Ausreise seines Bruders D._______ persönlich keine ernsthaften Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt. Schliesslich sei sein Bruder ge- mäss seinen Aussagen ein LKW-Fahrer und kein politischer Aktivist gewe- sen und offenbar nur per Zufall in Schwierigkeiten mit den

D-2197/2023 Seite 9 Sicherheitsbehörden geraten. Sein Bruder I._______ habe hingegen in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Die Dienstverweigerung sei auch kein asylrelevantes Motiv. Im Lichte obiger Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Ver- folgungsmassnahmen vor seiner Ausreise sei seine Furcht vor flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass er wegen eines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernst- haften Ausmasses betroffen werden könnten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer sei im Verlaufe des Asylverfahrens mehrmals schriftlich aufgefordert worden, einen Auszug über seine Ein- und Ausreise aus seinem e-Devlet-Konto, dem Internetportal der türkischen Verwaltung, einzureichen. Türkische Bürger würden bekanntlich ein Konto auf dem ge- nannten elektronischen Dienstleistungsportal verfügen, auf welchem sie sämtliche Dokumente, darunter auch Ermittlungs- und Strafakten, ansehen oder herunterladen könnten. Das e-Devlet-Konto sei mit dem Portal des Justizministeriums (UYAP) verlinkt und über e-Devlet hätten türkische Bür- ger automatisch Zugang auch zu diesem Portal. Die türkischen Behörden würden systematisch alle Ein- und Ausreisen der eigenen Bürger erfassen und diese seien unter der entsprechenden Rubrik im e-Devlet zu sehen. Von türkischen Gesuchstellern könne erwarten werden, sämtliche Doku- mente aus dem e-Devlet, oder dem UYAP, dem Internetportal des Justiz- ministeriums, herunterzuladen und diese einzureichen. Damit könnten sie zu einem wesentlichen Teil auch ihre Asylvorbringen belegen. Seine Erklä- rungen, weshalb er kein Passwort für e-Devlet habe, seien stereotyp und als Ausflucht zu sehen. Das Passwort für e-Devlet bekomme man nicht nach persönlicher Vorsprache, sondern für zwei türkische Lira auf der Post. Zuletzt hätten aufgrund der Covid-Pandemie alle erwachsenen türkischen Bürger Zugang zu e-Devlet gebraucht, um das Impfzertifikat vorweisen zu können. Als Gymnasiumschüler habe er e-Devlet ausserdem auch wegen seiner Schulzeugnisse gebraucht. Und selbst wenn er noch kein e-Devlet Passwort habe, hätte er den geforderten Auszug über seine Anwältin in der Türkei beschaffen und einreichen können. Aufgrund der ihr ausgestellten Vollmacht hätte sie den Auszug bei den zuständigen Behörden beantragen können, sowie sie alle anderen Dokumente, welche er eingereicht habe, beantragt oder heruntergeladen und ihm zugestellt habe. Bei der von ihm eingereichten Vollmacht für seine Anwältin in der Türkei handle es sich um eine Art Generalvollmacht, welche ihr erlaube, ihn bei allen Behörden in der Türkei zu vertreten. Er habe den geforderten Auszug nicht eingereicht

D-2197/2023 Seite 10 und seine Weigerung, diesen einzureichen, könne nur bedeuten, dass er legal ausgereist sei und dies verbergen wolle. Seine Darstellung, dass er habe ausreisen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, und damit die Vorbringen zu seiner angeblichen Verfolgung in der Türkei vor der Aus- reise, seien damit unglaubhaft. Es falle ausserdem auf, dass er am 11. Ok- tober 2020 die Vollmacht seiner türkischen Rechtsanwältin erteilt habe, zu einem Zeitpunkt als er keine persönlichen Schwierigkeiten mit den Behör- den gehabt und eigentlich keinen Rechtsanwalt gebraucht habe. Dies sei ein weiterer Hinweis, dass sein Asylgesuch geplant gewesen sei. Sein Vor- bringen über die angeblich illegale Ausreise aus der Türkei sei unglaubhaft und der Auszug über seine Ein- und Ausreisen hätte auch gezeigt, dass er sehr wahrscheinlich viel früher als behauptet ausgereist sei. Die erfundene illegale Ausreise in seinem Fall könne mit zahlreichen ähnlichen Asylgesu- chen türkischer Bürger in den letzten Jahren nur einem Zweck dienen, na- mentlich dem Konstruieren des Asylgesuchs. Bei solchen Fällen werde nach der in aller Regel legalen Ausreise in die Staaten des Westbalkans, für welche türkische Bürger kein Visum brauchen würden, ein Konto in so- zialen Medien eröffnet oder aktiviert. Die Gesuchsteller selber oder Ange- hörige von kriminellen Organisationen, welche solche missbräuchliche Asylgesuche organisieren würden, würden weiter auf solchen Konten Bei- träge, in welchen der Präsident beleidigt oder die PKK gepriesen werde – wie auch in seinem Fall – posten oder liken. Danach würden solche Posts bei den Behörden angezeigt oder es werde veranlasst, dass die türkischen Behörden davon erfahren und Ermittlungen einleiten würden. Anschlies- send kontaktiere ein Anwalt, welchem die Vollmacht von der betroffenen Person erteilt worden sei, die Behörden und stelle dem Gesuchsteller die Ermittlungsakten zu. Sein Asylgesuch folge genau dem gleichen Muster. Ausserdem falle auf, dass er für die Probleme seines Bruders und für die Ermittlungen gegen ihn wegen Posts in sozialen Medien Beweismittel ein- gereicht habe. Er habe jedoch mit keinem Dokument belegen können, dass er selber in der Türkei Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass die Behörden fünf bis sieben Mal zu ihm nach Hause gekommen seien oder dass er diesen durch seine angeblichen politischen Aktivitäten aufgefallen sei. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass ein angeblicher HDP Akti- vist Beiträge mit PKK-Inhalten auf sozialen Medien poste, was die Existenz der legalen Partei gefährden könnte. Schon dieser Umstand lege nahe, dass er mit der HDP nichts zu tun habe und seine Posts nach der Ausreise nur aus Eigeninteresse erfolgt seien. Zusammenfassend könne festgehal- ten werden, dass seine Vorbringen zu seiner persönlichen Verfolgung in der Türkei bis zu seiner Ausreise nicht asylrelevant und auch nicht glaub- haft seien.

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E. 4.5 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorge- setz (ATG), Beleidigung des Staatspräsidenten Art. 299 tStGB und Ernied- rigung der türkischen Öffentlichkeit eingeleitet und er werde wegen mittels Festnahme- bzw. Vorführbefehls (Yakalama Emri) gesucht, führt das SEM aus, es sei zunächst festzuhalten, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Aus den eingereichten türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden sei. Aus diesen Akten sei weiter ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl (Ya- kalama Emri) erlassen und eine Anklage gegen ihn erhoben hätten. Trotz der Anklage und des Festnahme- bzw. Vorführbefehls bestehe keine be- achtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrele- vante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- bzw. Vorführbefehl bei der Ein- reise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 tStGB straf- rechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundla- gen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft ver- setzt. Denn es handle sich nicht um Delikte, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Die ihm vorgeworfene Straftat sei ein ge- meinrechtliches Vergehen und da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbe- lastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahr- scheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keines- wegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes in der Regel zwei Jahre oder weniger be- trage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen werden würde. Allfäl- lige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlings- rechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungs- massnahmen nicht genügen würden.

D-2197/2023 Seite 12 Bei missbräuchlich konstruierten Asylgesuchen handle es sich in aller Re- gel um Personen ohne politisches Profil. Dies sei beim Beschwerdeführer trotz gegensätzlicher Behauptungen eindeutig auch der Fall. Er sei nicht Mitglied einer politischen Organisation oder Partei und könne nicht annä- hernd eine seiner politischen Aktionen in der Türkei belegen. In Bezug auf die mit Eingabe seiner Rechtsvertretung eingereichten Ermittlungsakten wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und seine Twitter- Aktivitäten in diesem Zusammenhang lasse sich auch feststellen, dass er auch da nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle. Die von ihm geposteten Beiträge würden praktisch auf keine Resonanz stossen. Er habe zum grössten Teil Nachrichten oder Beiträge von anderen Quellen weitergeleitet, ohne diese selbst zu kommentieren oder zu analysieren. Auf Twitter folge ihm praktisch niemand, es seien gemäss einem Bericht ge- rade vier Personen, und seine Beiträge würden nicht geteilt oder «geliked». Diese Umstände dürften auch den türkischen Behörden nicht entgehen. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass solche Posts in seinem Fall nur dazu dienen würden, sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. In ei- nem der Untersuchungsberichte stehe ausserdem, dass sein Twitter-Konto im (…) 2021 eröffnet worden sei. Sehr wahrscheinlich sei er zu diesem Zeitpunkt bereits ausserhalb des Landes gewesen. Das Ermittlungsverfah- ren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation in seinem Fall befinde sich offenbar in der Anfangsphase und es sei nicht ersichtlich, ob dieses weitergeführt werde. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 des ATG (Propaganda für eine Ter- rororganisation) zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen ge- geben habe; der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlun- gen läge aber bei Art. 7 Abs. 2 ATG bei rund einem Drittel der Fälle. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der geringen Anzahl von Twit- ter-Beiträgen, die aufgrund der vorliegenden Akten bislang die Grundlage des Ermittlungsverfahrens bilden würden, und des Umstandes, dass er bis- lang wegen keiner Straftat verurteilt worden sei, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in seinem Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Sein Twitter-Konto sei nicht abrufbar, was auch sehr seltsam sei. Bezüglich seiner Ausführungen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Türkei die Verhaftung und möglicherweise Folter drohen würden, sei festzuhalten, dass das SEM diese Einschätzung nicht teile. Angesichts der Tatsache, dass er kein politisches Profil besitze und er in der Heimat bis zur Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, gehe das

D-2197/2023 Seite 13 SEM in seinem Fall nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus. Selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführbefehls wegen Präsidentenbeleidigung an- gehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt werden sollte, würden die Behörden ihn wieder gehen lassen. Sollte er von den Behörden befragt werden, könne er dann auch erklären, dass jemand an- derer für ihn das organisiert habe und er sich darauf eingelassen habe, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Standpunkt bestätigt. Anders als im genannten Fall sei bei ihm jedoch noch kein Vor- führbefehl wegen terroristischer Propaganda erlassen worden. Sollte wider jegliche Erwartung eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ver- hängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsge- setzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes der Präsiden- tenbeleidigung, der ihm zur Last gelegt werde, betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Ge- fängnis verbüssen. Es handle sich dabei nicht um Mutmassungen des SEM, sondern um die effektive Rechtspraxis in der Türkei. Aufgrund der von ihm geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten.

E. 4.6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM gehe von einem missbräuchlich konstruierten Asylverfahren aus und begründe dies damit, dass der Beschwerdeführer keinen Auszug aus dem Ein- und Ausreisere- gister eingereicht habe, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Male dazu aufgefordert worden sei. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass die türkischen Behörden systematisch alle Ein- und Ausreisen der ei- genen Bürger erfassen würden und diese unter der entsprechenden Rubrik im e-Devlet für die betroffene Person verfügbar seien. Vorausgesetzt werde jedoch, dass die Person Zugang zu ihrem e-Devlet habe. In seinen Eingaben während des vorinstanzlichen Verfahrens habe er mehrere Male zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Zugang zu e-Devlet habe, weshalb er den geforderten Auszug aus dem Ein- und Ausreiseregister nicht habe

D-2197/2023 Seite 14 einreichen können. Die Erklärung, dass er keinen Zugang zu e-Devlet habe, weil er sich vor seiner Ausreise für e-Devlet nicht angemeldet und deshalb kein Passwort habe, sei im angefochtenen Entscheid stereotyp und als Ausflucht bezeichnet worden. Zur Untermauerung ihres Stand- punktes habe die Vorinstanz verschiedene Argumente vorgebracht, auf die im Einzelnen eingegangen werde. Auf dem e-Devlet seien hochsensible persönliche Daten von einzelnen Personen erhältlich. Eine stellvertretende Beantragung der Zugangsdaten sei daher nur ausnahmsweise und unter strikten Bedingungen erlaubt. Die vorinstanzliche Annahme, wonach man das Passwort für e-Devlet für zwei türkische Lira auf der Post bekommen könne, betreffe nur die türkischen Bürger, die sich mit einer türkischen ID- Karte beim Schalter einer türkischen Postfiliale in der Türkei oder bei türki- schen Behörden im Ausland ausweisen könnten. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass er persönlich und mit seinem türkischen Reise- dokument bzw. ID-Karte in einer türkischen Vertretung in der Schweiz er- scheinen sollte, was ihm aufgrund seines Status als Asylsuchenden nicht zugemutet werden dürfe. Er habe sich in der Türkei nie impfen lassen. Dies sei indessen nachvollziehbar, da er aufgrund seines jungen Alters nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Er habe die Impfungen erst nach seiner Aus- reise und in der Schweiz erhalten, was der mit der Beschwerde einge- reichte Impfausweis zeige. Die Ausstellung der sogenannten elektroni- schen Schulzeugnisse (e-Karne) sei in der Türkei erst im Schuljahr 2019- 2020 als eine Massnahme wegen der Corona-Pandemie eingeführt wor- den. Obwohl die elektronischen Schulzeugnisse mittlerweile im e-Devlet integriert worden seien, setze deren Zugang nicht notwendig auch den Zu- gang zu e-Devlet voraus. Das Ausstellungsdatum seines eingereichten Diploms laute sodann auf den (…) 2019. Er habe also das Lycee bereits abgeschlossen gehabt, als die türkische Regierung die elektronischen Schulzeugnisse für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Corona- Massnahmen zur Verfügung gestellt habe. Er habe als Gymnasiumschüler nicht zwingend den Zugang zu e-Devlet gebraucht. Entgegen der vor- instanzlichen Auffassung handle es sich bei der Vollmacht an die Rechts- anwältin nicht um eine Art von Generalvollmacht, sondern um eine normale Vollmacht, mit welcher die Rechtsanwältin bevollmächtigt worden sei, den Beschwerdeführer in bestimmten Angelegenheiten rechtlich zu vertreten. Die Vollmacht erteile der Rechtsanwältin nicht generell die Befugnis, im Namen ihres Mandanten beliebige Anträge bei allen türkischen Behörden zu stellen, welche nicht in einem sachlichen und direkten Zusammenhang mit der durch die Vollmacht erteilten Befugnis stünden. Die Rechtsanwältin könne weder bei den für das Strafuntersuchungsverfahren zuständigen Behörden einen Antrag auf den Auszug stellen noch sei sie befugt, bei den

D-2197/2023 Seite 15 zuständigen Behörden gestützt auf die ihr erteilte Vollmacht ein solches zu beantragen. Der Beschwerdeführer habe die Vollmacht der Rechtsanwältin zu einem Zeitpunkt erteilt, als er keine persönlichen Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und eigentlich keine Rechtsanwältin gebraucht habe. Der vorinstanzlichen Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die Vollmacht datiere auf den (…) 2020. Gemäss eigenen Angaben des Be- schwerdeführers bei seiner ergänzenden Anhörung habe sich die Familie nach den Ereignissen im Jahr 2019, die sie wegen des Bruders des Be- schwerdeführers erlebt hätten, entschlossen, als Vorsichtsmassnahme ei- nen Rechtsanwalt zu engagieren. Dieser solle sich um ihre Angelegenhei- ten kümmern, wenn einem von der Familie etwas zustossen würde. Bei seiner Rechtsanwältin handle es sich zudem um eine der Familie des Be- schwerdeführers nahestehende Person, die gleichzeitig eine Nachbarin der Familie sei und auch seine Brüder, I._______ und D._______, rechtlich vertreten habe. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Vorinstanz wegen des fehlenden Auszuges aus dem Ein- und Ausreisere- gister die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaub- haft eingestuft habe und im vorliegenden Fall von einem konstruierten Asyl- gesuch ausgegangen sei. Es bleibe zu ergänzen, dass die Benutzung des e-Devlet nicht obligatorisch sei. Es stehe den Bürgern frei, diese Möglich- keit in Anspruch zu nehmen. Erfahrungsgemäss könne gesagt werden, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person Interesse am Zugang zu e-Devlet habe, stehe in direktem Zusammenhang mit den sozialen und individuellen Verhältnissen der betroffenen Person. Der Beschwerdeführer sei kurdi- scher Ethnie und stamme aus einer relativ kleinen Stadt, in der die allge- meine politische Situation sehr angespannt sei. Der langjährige ethnische Konflikt habe das Vertrauensverhältnis zwischen der kurdischen Bevölke- rung und dem türkischen Staat stark beschädigt. Kurden hätten tendenziell grosse Zweifel an Bürokratie und auch an solchen Datenverarbeitungssys- temen, die vom Staat eingeführt worden seien. Sie würden eher dazu nei- gen, sich so weit wie möglich der Erreichbarkeit durch den Staat zu entzie- hen. Ob dies realistisch sei oder nicht, sei nicht relevant. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer aus so einem Umfeld stamme und deshalb nicht überraschend sei, dass er kein Interesse daran habe, sich in der Türkei Zugang zu e-Devlet zu verschaffen (vgl. Beschwerde Ziff. 4).

E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer habe an seinen beiden Anhörungen zu Proto- koll gegeben, dass er als Kurde keine Meinungsfreiheit in der Türkei habe und von den türkischen Behörden wie ein Terrorist behandelt worden sei. An seiner ergänzenden Anhörung habe er erklärt, dass er in seiner Hei- matstadt nie in Ruhe gelassen worden sei und keine Bewegungsfreiheit

D-2197/2023 Seite 16 gehabt habe. Die staatlichen Behörden seien rassistisch gegen ihn (und seine Familie) vorgegangen. Er habe an zahlreichen Demonstrationen teil- genommen, die immer wieder stattgefunden hätten. Er habe weiter erklärt, dass der Staat sie daran zu hindern versucht habe, an solchen Kundge- bungen teilzunehmen. Sie seien immer wieder mit Tränengas und Wasser- werfern angegriffen und von Sicherheitskräften misshandelt worden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die erlittenen Nachteile zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht die Intensität von flüchtlings- rechtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht habe, könne – in Kenntnis der Rechtsprechungspraxis – geteilt werden. Die bereits erlitte- nen Nachteile seien jedoch für die Beurteilung der Intensität der geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen sowie für die Erstellung seines politischen Profils zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 5.1.2).

E. 4.6.3 Im Kontext der Türkei gehe das Bundesverwaltungsgericht in kon- stanter Praxis davon aus, dass staatliche Repressalien gegen Familienan- gehörige von politischen Aktivisten, vor allem von verbotenen linken Grup- pierungen, regelmässig vorkommen würden, hinlänglich bekannt und ge- eignet seien, als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlings- rechtlich relevant zu sein. Die Vorinstanz verneine in ihrer Verfügung eine asylrelevante Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Dies namentlich deshalb, weil die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten erlittenen Nachteile einerseits nicht die erforderliche Intensität aufweisen würden. Es würden auch keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass er zum Zeit- punkt der Ausreise einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aus- gesetzt gewesen sei. Er verfüge aufgrund der Aktivitäten seiner engsten Familienangehörigen und seiner persönlichen Erlebnisse seit frühester Kindheit, später im Rahmen seiner Aktivitäten für die HDP über ein politi- sches und ethnisches Profil, aufgrund dessen er immer wieder Behelligun- gen, Nachteilen und auch Gefährdungen ausgesetzt gewesen sei. In sei- ner Heimatregion komme und sei es in den vergangenen Jahren immer wieder zu militärischen Auseinandersetzungen gekommen, von welchen er auch als Kurde direkt betroffen gewesen sei. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, die mit der HDP sympathisiert habe und sympathisiere. Er habe drei Brüder und eine Schwester. Sein Bruder I._______ sei vor ca. 10 Jahren in die Schweiz eingereist und habe um Asyl nachgesucht. Der Bruder D._______ sei ebenfalls aus politischen Gründen nach J._______ geflohen und lebe dort seitdem als anerkannter Flüchtling. Ein weiterer Bruder, K._______, sei in L._______. Nur seine Schwester lebe noch in der Türkei in C._______. Die Stadt C._______, wo die Familie lebe, sei von politischen Spannungen zwischen dem einheimischen Volk und den

D-2197/2023 Seite 17 staatlichen Sicherheitskräften geprägt. Die Bevölkerung unterstütze mehr- heitlich die kurdische Freiheitsbewegung und die prokurdische Partei HDP. Demonstrationen und gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen HDP- bzw. PKK-Anhängern und der Sicherheitskräfte würden zur Tagesordnung gehören. Er sei sodann auch durch den sog. «Barrierekrieg», einer gewalt- sam geführten Auseinandersetzung zwischen der PKK und PKK nahen Kräften sowie der türkischen Regierung, geprägt und tangiert worden. Diese Auseinandersetzung habe zu verschiedenen Einschränkungen in seinem damaligen Leben geführt. Der Stadtteil, wo er gewohnt habe, sei umzingelt worden. Die Familie habe sich 20 Tage lang in ihrem Haus in einem Zimmer verstecken müssen. Im Zusammenhang mit diesem «Barri- ere-Grabenkrieg» sei auch das Haus seiner Familie zerstört worden. Sei- nen detaillierten Schilderungen über die Razzia von Spezialeinheiten der türkischen Anti-Terror Kräfte im Jahr 2019 in der Wohnung seiner Familie wegen seines Bruders D._______ sei zu entnehmen, dass den Beschwer- deführer die gewaltsame Vorgehensweise der Sicherheitskräfte während der Hausdurchsuchung emotional stark belastet habe. Er habe so eine Ty- rannei noch nie erlebt. Er habe gesehen, wie sie seinen Vater und seine Mutter in den Rücken getreten hätten. Sein Vater habe einen Herzschritt- macher gehabt. Während der Hausdurchsuchung sei es ihm schlecht ge- gangen. Der Beschwerdeführer habe umsonst versucht, die Polizisten auf die Situation seines Vaters aufmerksam zu machen. Eine Brutalität und derartige Menschenverachtung sei auch für türkische Verhältnisse selten. Er sei ein Gymnasiumschüler gewesen, als er die Razzia erlebt habe. In diesem Zusammenhang könne der vorinstanzliche Vorwand, dass er das Gymnasium abgeschlossen habe und danach im Geschäft bei seinem Schwager habe arbeiten können, nicht gehört werden. Er habe sich ledig- lich ein normales Leben in seiner Heimat gewünscht. Er habe das Gymna- sium abgeschlossen, weil er habe studieren wollen. Im Geschäft seines Schwagers habe er gearbeitet, da ihn das Arbeiten mit elektronischen Ge- räten interessiert habe und er diesen Beruf habe lernen wollen, falls er nicht habe studieren können. Aus der Tatsache, dass er sich trotz aller erlebten Nachteile ein normales Leben aufzubauen versucht habe, auf fehlende In- tensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu schliessen, überzeuge indessen nicht und sei auch realitätsfremd. Nach der durchge- führten Razzia sei er immer wieder von der Polizei wegen seines Bruders D._______ schikaniert und behelligt worden. Ständig sei er im Wohnquar- tier kontrolliert worden, wobei er als Terrorist bezeichnet und beleidigt wor- den sei. Obwohl die Polizisten gewusst hätten, wer er sei, sei er stets kon- trolliert und ohne jeglichen Grund für eine bis zwei Stunden auf der Strasse warten gelassen worden. Willkürliche Handlungen der Sicherheitskräfte,

D-2197/2023 Seite 18 für die sie niemals in Rechenschaft gezogen werden würden, und rassisti- sche Angriffe hätten dazu geführt, dass er in ständiger Angst habe leben müssen, dass auch ihm eines Tages etwas angetan werde. Auf die Frage über die Schikanen und Kontrollen, die er und seine Familie wegen seines Bruders D._______ erlebt habe, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Polizisten sechs bis sieben Mal im Monat zur Wohnung der Familie gekommen seien und nach D._______ gefragt hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass er nicht mehr da sei. Die Sicherheitskräfte hätten damit ledig- lich den Zweck verfolgt, die Familie zu behelligen und unter Druck zu set- zen. Er habe seine verzweifelte Situation zum Ausdruck gebracht, als er an seiner ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, dass es ihm (und seiner Familie) nie gelungen sei, «diese Misshandlungen loszuwerden». Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zu seinen Asyl- gründen und in weiteren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt habe, leide er schon seit längerem an psychischen Problemen. Bereits in der Türkei sei er deswegen in medizinischer Behandlung gewesen. Seine hier in der Schweiz behandelnde Psychotherapeutin habe bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung vor dem Hintergrund belastender Er- fahrungen im Heimatland diagnostiziert. Dem eingereichten aktuellen Ver- laufsbericht der (…) vom 19. April 2023 sei unter anderem zu entnehmen, dass sich sein psychischer Zustand seit dem Erhalt des negativen Ent- scheides verschlechtert habe und psychotherapeutische Termine fortge- setzt würden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass er in der Türkei aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders D._______, der von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt worden sei, Schikanen und Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Hinzu komme sein eigenes po- litische Engagement als ein zusätzlicher Faktor, welcher das Verfolgungs- interesse des Staates an seiner Person erhöhe. Schliesslich liege die An- nahme nahe, dass seine schlechte psychische Befindlichkeit, die bereits vor der Ausreise vor dem Hintergrund der belastenden Erfahrungen ent- standen sei, und die geschilderten Verfolgungsmassnahmen – in ihrer Ge- samtheit erfasst – bei ihm einen derart unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen, der ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglicht habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei somit vorliegend von flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungs- massnahmen auszugehen bzw. die begründete Furcht, in der Zukunft sol- cher Massnahmen ausgesetzt zu werden, zu bejahen (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2).

D-2197/2023 Seite 19

E. 4.6.4 Dem angefochtenen Entscheid sei zu entnehmen, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Strafverfahren grundsätzlich nicht anzweifle, zumal diese mit entsprechen- den Beweismitteln belegt seien. Die Vorinstanz gehe aber davon aus, dass die Strafverfahren gegen ihn nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würden. Die Vorinstanz übersehe den politischen Cha- rakter der eingeleiteten Strafverfahren und verkenne auch die tatsächli- chen Begebenheiten in der Türkei. Es sei glaubhaft, dass er aus einer po- litisch aktiven Familie stamme und selbst auch solche Aktivitäten, nament- lich für die HDP, entfaltet habe. Als Sympathisant der HDP, die von der türkischen Regierung als PKK Verbündete angesehen würden, sei eine Verhaftung und Verurteilung bei seiner Rückreise in die Türkei aufgrund der nachweislich gegen ihn erhobenen Anklage wegen Präsidentenbelei- digung gemäss Art. 299 tStGB deshalb sehr wahrscheinlich. Es sei bereits ein Vorführbefehl erlassen und aufgrund desselbigen nach ihm auch zu Hause bei dessen Familie gesucht worden. Komme hinzu, dass gegen ihn auch Ermittlungen im Zusammenhang mit Propaganda für eine terroristi- sche Organisation (PKK) im Gange seien. Aufgrund des politischen Klimas in der Türkei, in dem kurdischen Oppositionellen pauschal die Beteiligung an angeblichen terroristischen Umtrieben vorgeworfen werde, sei seine Furcht im Falle einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden, objektiv nachvollziehbar. Aus demselben Grund könne auch der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach Personen mit einem Festnahme- bzw. Vorführbe- fehl bei der Einreise zwar angehalten und dem Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt wrden, dann i.d.R. aber umgehend freigelas- sen würden, weil kein Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO bestehe. Diese Begründung sei nicht haltbar, weil der Tatbestand der Präsidenten- beleidigung Art. 299 tStGB nicht unter Art. 100 Abs. 3 tStPO falle, aber sehr wohl unter Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 tStPO. Beim Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts und eines Haftgrunds der Flucht- und Kollusionsgefahr sei die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 100 Abs. 1 und 2 tStPO möglich. Die Fluchtgefahr sei vorliegend eindeutig zu bejahen. Er sei bereits einmal aus der Türkei in die Schweiz geflohen. Bei einer Weg- weisung in die Türkei könne dieser Haftgrund problemlos angerufen wer- den, weil die Flucht nicht mehr bloss als abstrakte Gefahr bestehe, sondern auch bereits einmal erfolgt sei. Zudem bestehe gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b tStPO die Möglichkeit aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Per- son eine Untersuchungshaft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft und Haft- richter würden demnach über einen grossen Entscheidungsspielraum

D-2197/2023 Seite 20 verfügen. Abgesehen davon sei es der Vorinstanz nicht möglich zu beur- teilen, ob eine Haftstrafe angeordnet werde und in welcher Form diese voll- zogen werde. Dieser Ansicht folge auch das Bundesverwaltungsgericht, welches in einem sehr ähnlichen Fall festhalte, dass die von der Vorinstanz ohne weitergehende einzelfallspezifische Abklärungen vorgenommene Einschätzung bezüglich der Wahrscheinlichkeit, Intensität und Motivation der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung, das Gericht dies in dieser pauschal geäusserten Form nicht teilen könne. Das türkische Justizsystem kenne momentan kein faires Verfahren und zahlreiche Inhaftierungen von oppositionellen Personen, PKK bzw. HDP Anhängern seien politisch motiviert. Beobachter würden berichten, dass Regierungsbeamte Verleumdungsgesetze einsetzen würden, um politi- sche Gegner, Journalisten und gewöhnliche Bürger daran zu hindern, Kritik zu äussern, Presseberichten zufolge seien die Verurteilungen wegen Be- leidigung des Präsidenten zwischen 2016 und Ende des Jahres um das 13-fache gestiegen. Das Gesetz sehe vor, dass Personen, die den Präsi- denten der Republik beleidigen würden, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren rechnen müssten. Die Strafe könne um ein Sechstel erhöht werden, wenn sie öffentlich begangen werde. Die Behörden würden Bür- ger, darunter auch Minderjährige, beschuldigen, die Führer des Landes be- leidigt und das Türkentum verunglimpft zu haben. Das Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen und die einschlägigen Artikel würden sich in erster Linie auf die Strafverfahren beziehen, die in der Türkei ordentlich durchgeführt werden könnten und auf die angeklag- ten bzw. beschuldigten Personen, die den ganzen strafrechtlichen Prozess durchlaufen hätten. Also in jenen Fällen, in denen die beschuldigte Person den Vorladungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts stets Folge ge- leistet habe oder aber habe zumindest im Rahmen eines Haftbefehls fest- genommen und einvernommen werden können. Die strafmindernden Arti- kel der türkischen Strafprozessordnung und des Gesetzes über den Voll- zug von Strafen lägen im Ermessen der Strafverfolgungs- und Vollzugsbe- hörde und würde eine uneingeschränkte Kooperation der betroffenen Per- son mit den Behörden voraussetzen. In der angefochtenen Verfügung sei dem angespannten politischen Klima in der Türkei und dessen Auswirkun- gen auf das Justizsystem nicht gebührend Rechnung getragen worden. Die Ausführungen über die Prozess- und Vollzugsrechte und die diesbe- zügliche Praxis in der Türkei würden nämlich darauf hindeuten, dass die Vorinstanz davon überzeugt sei, dass die Strafverfolgungsbehörden eine willkürfreie und menschenrechtskonforme Anwendung dieser Regeln auf jeden Fall zu gewährleisten bereit seien. Irrtümlicherweise gehe die

D-2197/2023 Seite 21 Vorinstanz somit von der Annahme aus, dass die Türkei ein funktionieren- der Rechtsstaat sei. Es seien weder die Waffengleichheit noch das faire Verfahren garantiert und die rein politische Verfolgung an der Tagesord- nung. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nur we- gen der Beleidigung des Staatspräsidenten, sondern auch wegen der Pro- paganda für eine terroristische Organisation ins Visier der Justizbehörden geraten sei, könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück- kehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrecht- liche relevante Verfolgung befürchten müsse. Da er sich den Strafverfah- ren entzogen habe, indem er sich im Ausland aufhalte, müsse damit ge- rechnet werden, dass ihm während und nach dem Verfahren verweigert werden würde, seine Prozess- und Vollzugsrechte in Anspruch zu nehmen. Insbesondere erfülle er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 100 Abs. 2 tStPO, wonach beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr die Anordnung von Untersuchungshaft möglich sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergebe sich das politische Profil des Beschwerdeführers nicht aus seinen Aktivitäten in den Sozialen Me- dien, sondern in erster Linie aus dem politischen Engagement seiner Fa- milie während des langjährigen Kurden-Konflikts in der Türkei und aus dem Umfeld, in dem er geboren worden und aufgewachsen sei. Laut eigenen Angaben benutze er die sozialen Medien aktiv, um seine Meinungen zu äussern bzw. seine Sympathie zur HDP und PKK zu zeigen. Es möge wohl zutreffend sein, dass seine Beiträge keine grosse Resonanz gefunden hät- ten, wobei anzumerken sei, dass aus den Beweismitteln 16 und 23 (beide seien Open-Source Ermittlungsberichte) hervorgehe, dass sein Twitter- konto, auf dem er die fraglichen Beiträge gepostet habe, nicht nur von vier Personen gefolgt worden sei, – wie die Vorinstanz dies im angefochtenen Entscheid festgestellt habe – sondern dass er 37 bzw. 56 Follower habe. Abgesehen davon spiele die Resonanz der fraglichen Beiträge bzw. Kom- mentare – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – für die Strafverfol- gungsbehörde bei der Frage keine Rolle, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei bzw. ob es in einem konkreten Fall zu einer Verurteilung kommen werde. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass gegen ihn seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt werde; ein Strafuntersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei bereits eingeleitet worden und eine Anklage we- gen Beleidigung des Staatspräsidenten sei nachweislich ebenfalls erhoben worden. Angesichts der bestehenden Beweislage müsse mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden. Eine Relativierung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der politisch motivierten

D-2197/2023 Seite 22 Strafverfahren durch die Vollzugsmodalitäten bzw. die prozessrechtlichen Regelungen der türkischen Strafprozessordnung und die Rechtspraxis in der Türkei sei nicht haltbar. Es sei aufgrund der aktuell herrschenden Situ- ation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türkischen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Pro- zessführung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer sei daher eine ob- jektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asyl- rechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. Er erfülle die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3).

E. 4.7 In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2023 führt das SEM aus, dass es sich beim Verstoss gegen Art. 130 tStGB wie auch beim Verstoss gegen Art. 299 tStGB um ein gemeinrechtliches Vergehen handle. Eine all- fällige Strafe wegen Verstosses gegen Art. 130 tStGB würde übrigens noch geringer ausfallen als eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung ge- mäss Art. 299 tStGB. Es falle jedoch auf, dass plötzlich Anklage erhoben werde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zu befragen und nachdem gerade dazu ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Ausserdem geschehe dies nach dem ergangenen Asylentscheid und nachdem über ein Jahr lang im Verfahren gegen ihn nichts mehr passiert sei. Es dränge sich deshalb auch hier der Verdacht auf, dass es sich hierbei um Gefälligkeiten handle. Die eingereichten Dokumente würden somit keine neuen erheblichen Tat- sachen enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.

E. 4.8 In der Replik vom 21. September 2023 wird an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten. Die Vorinstanz verkenne in ihrer Vernehm- lassung, dass vorliegend klare Hinweise für eine politische Strafverfolgung bzw. ein Politmalus vorliege. Der Art. 299 tStGB sowie Art. 130 tStGB wür- den abstrakt und als gemeines Delikt die Beleidigung als solche unter Strafe stellen, umschreibe selbst nicht, welche Äusserungen den Tatbe- stand erfüllen könnten. Den Justizbehörden stehe ein grosser Ermessens- spielraum zur Verfügung. Das angespannte politische Klima trage dazu bei, dass die Gesetze für politische Zwecke instrumentalisiert würden. Die Regierung manipuliere das Verleumdungsgesetz, um die gesamte Gesell- schaft zu terrorisieren und davon abzuschrecken, sich kritisch gegen die Regierung zu äussern. Die in Art. 299 und Art. 130 tStGB vorgesehenen Freiheitsstrafen (4 bzw. 2 Jahre) seien unverhältnismässig hoch und ein klares Indiz für den politischen Charakter der Straftat bzw. ihrer Instrumen- talisierung. Den Gegenstand der Strafverfahren würden die Posts bzw.

D-2197/2023 Seite 23 Beiträge, die er in den sozialen Medien geteilt habe, bilden. Die Äusserun- gen in diesen Posts seien innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu betrachten, auch wenn die darin enthaltene Kritik scharf ausfalle. Ange- sichts der Tatsache, dass die fraglichen Gesetzesartikel gegen die Regime- kritiker als eine Waffe eingesetzt würden und ein unverhältnismässig hohes Strafmass vorsehen würden, könne entgegen der Auffassung der Vor- instanz in dieser keine legitime staatliche Verfolgung gesehen werden. In diesem Zusammenhang vermöge das vorinstanzliche Argument nicht zu überzeugen, wonach eine allfällige Strafe wegen Verstosses gegen Art. 130 tStGB milder ausfalle als eine Verurteilung wegen Präsidentenbe- leidigung nach Art. 299 tStGB. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwer- deführer in der Türkei nicht nur wegen Verstosses gegen Art. 130 tStGB, sondern auch wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB und Pro- paganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 ATG ver- folgt werde. Die in den genannten Gesetzesartikeln vorgesehenen Höchst- strafen würden 4 Jahre (Art. 299 tStGB), 2 Jahre (Art. 130 tStGB) und

E. 5 Jahre (Art. 7 Abs. 2 ATG) betragen. Im Falle einer Verurteilung kumuliere sich somit eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Die Vorinstanz führe weiter aus, es sei auffällig, dass plötzlich eine Anklage erhoben worden sei, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig befragt worden sei, und dies, nachdem gerade ein Vorführungsbefehl erlassen worden sei. Der Vorführbefehl wegen Verstosses gegen Art. 130 tStGB sei am (…) 2023 erlassen worden. Die Anklageschrift dazu sei von der zustän- digen Staatsanwaltschaft am (…) 2023 verfasst und in der Folge dem Ge- richt unterbreitet worden. Zwischen dem Erlass des Vorführbefehls und dem Verfassen der Anklageschrift liege ein Zeitraum von circa zwei Mona- ten. Offenbar habe die Staatsanwaltschaft zunächst die Vollstreckung des Haftbefehls abgewartet und erst dann, als dieser erfolglos geblieben sei, die Anklage erhoben. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entspreche dem normalen Ablauf eines Strafuntersuchungsverfahrens in der Türkei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könnten türkische Staatsan- wälte bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes Anklage erheben, ohne den Beschuldigten in der Ermittlungsphase einvernommen zu haben. Art. 170 Abs. 2 der türkischen Strafprozessordnung berechtige bzw. ver- pflichte sie nämlich, ein öffentliches Strafverfahren von Amtes wegen ein- zuleiten, wenn die im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise einen hin- reichenden Verdacht für die Begehung der fraglichen Straftat begründen würden. Betreffend den Zeitpunkt der Klageerhebung führe die Vorinstanz schliesslich aus, dass diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid ge- schehen sei, weshalb sich der Verdacht einer Gefälligkeit aufdränge. Der

D-2197/2023 Seite 24 vorinstanzlichen Auffassung könne so nicht gefolgt werden. Der Vorführbe- fehl datiere vom (…) 2023, der angefochtene Entscheid vom (…) 2023. In Anbetracht dessen, dass die Ermittlungen bereits vor dem (…) 2023 auf- genommen worden sein müssten, damit es überhaupt zu einem Vorführ- befehl habe kommen können, sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden schon längst vor dem erstinstanzlichen Entscheid mit den Er- mittlungen gegen ihn wegen Verletzung von Art. 130 tStGB hätten begin- nen müssen. Der Umstand, dass er erst nach dem Asylentscheid, nämlich im Juni 2023, und damit erst nach der Klageerhebung vom Strafverfahren erfahren habe, entspreche der üblichen Praxis und Vorgehensweise der türkischen Behörden in gleichgelagerten Fällen. Personen, gegen die we- gen Aktivitäten in sozialen Medien ermittelt werde, würden oft erst mit dem Vorführbefehl oder, wenn dies nicht möglich sei, weil sich die betroffene Person z.B. im Ausland aufhalte, erst mit der Klageerhebung erfahren, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand- halten. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden. In seiner Vernehmlas- sung hat sich die Vorinstanz zudem mit den im Rahmen des Beschwerde- verfahrens erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, ihren Standpunkt zu än- dern. An dieser Stelle kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführun- gen in der Vernehmlassung vom 14. August 2023 verwiesen werden (vgl. E. 4.3 hiervor).

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der Aktivitäten seiner engsten Familienangehörigen, seiner persönlichen Erlebnisse seit frühester Kindheit und später aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP ver- füge der Beschwerdeführer über ein politisches und ethnisches Profil, auf- grund dessen er immer wieder Behelligungen, Nachteilen und auch Ge- fährdungen ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den von ihm in diesem Kontext angesprochenen Schikanen, Belästigungen und Übergriffen an Demonstrationen der HDP, Newroz-

D-2197/2023 Seite 25 Feierlichkeiten und Festen mit politischem Charakter mangels hinreichen- der Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt. Das Vorgehen der Behörden richtete sich auch nicht aus- schliesslich und gezielt gegen seine Person, sondern gemäss seiner Dar- stellung gegen alle Demonstrationsteilnehmer. Mit dem SEM ist ergänzend festzustellen, dass Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei in der Tat Schikanen und Belästigungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Gleichwohl sind die hohen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6), im Falle der kurdischen Bevölkerung in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht erfüllt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 7.1 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag auch der Hin- weis in der Beschwerde auf den «Barriere-Grabenkrieg» im Jahr 2015, in welchem das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2.7), sowie die Hausdurchsuchungen von Sicher- heitskräften im Jahr 2019 (vgl. a.a.O. Ziff. 5.2.8), nichts zu ändern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund von politisch tätigen Verwandten künftig mit einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff beispielsweise das Urteil des BVGer D-3140/2023 vom

28. September 2023 E. 8.2.1) rechnen müsste. Seine Eltern und seine Schwester leben jedenfalls – offenbar unbehelligt – nach wie vor in seiner Heimatstadt in der Türkei (vgl. SEM-act. […]-18/11 F21 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung indessen nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor (Reflex-) Verfolgung zu attestie- ren. Die diesbezüglich auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet.

E. 5.2.2 Weiter stehen die Erwägungen des SEM in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren insbesondere wegen des Vorwurfs mutmasslicher Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 tStGB beziehungs- weise wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisa- tion gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurtei- lung zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

D-2197/2023 Seite 26 lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Ver- urteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Die Ausführungen zur hypothetischen Höhe und Art der dem Beschwerdeführer angeblich dro- henden Strafe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3.9) sind daher spekulativ. Schliess- lich steht, wenngleich die Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsi- denten beziehungsweise eines Soldaten getöteten Soldaten inzwischen bei Gericht hängig sein sollten, aufgrund des Gesagten keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe verurteilt und – sollte eine solche verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Da er nicht vorbestraft ist und auch über kein politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, ist solches nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahr- scheinlichkeit zu erwarten.

E. 5.2.3 Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer bis heute keinen Auszug das dem e-Devlet eingereicht hat, und das Bundesverwal- tungsgericht übereinstimmend mit dem SEM davon ausgeht, er versuche zu verbergen, dass er nicht wie behauptet, illegal aus der Türkei ausgereist ist. Die Darstellung in der Beschwerde, er habe in der Türkei zwar «als Vorsichtsmassnahme» eine Anwältin engagiert, diese sei aber nicht in der Lage, einen Auszug aus dem e-Devlet zu besorgen, erscheint wenig über- zeugend, zumal notorisch ist, dass es Personen aus der Türkei sehr wohl möglich ist, über in der Heimat engagierte Anwälte entsprechende Auszüge aus dem d-Devlet erhältlich zu machen. Die Erklärungen in der Be- schwerde (vgl. Ziff. 4.3 und E. 4.6.1) erscheinen konstruiert und erwecken den Eindruck, es werde versucht, die Ausführungen des SEM, mit denen es begründet, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einen solchen Auszug einzureichen (vgl. Verfügung Ziff. II

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, deren Angehörige teilweise Probleme mit den türki- schen Behörden gehabt haben. Er selber wurde jedoch weder wegen des von ihm geltend gemachten eigenen politischen Engagements noch wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders D._______ vorgeladen oder sonst wie konkret behelligt. Aufgrund seiner Vorbringen ist nicht davon aus- zugehen, dass er im Ausreisezeitpunkt im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst bei der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ange- sprochenen Gesamtbetrachtung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwer- deführer in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten oder unter ei- nem unerträglichen psychischen Druck gelitten hat, der ihm ein menschen- würdiges Leben in der Türkei objektiv betrachtet verunmöglicht hätte oder im Falle der Rückkehr verunmöglichen würde. Auch aufgrund der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren lässt sich nicht darauf schliessen, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat. Er vermag mithin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-2197/2023 Seite 28 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 5 auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR

D-2197/2023 Seite 29 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). nAch dem Gesagten gelimgt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst un- ter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Kon- flikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Mili- tärputsch im Juli 016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch gepräg- ten Provinzen im Südosten des Landes wie etwa auch für C._______, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). Die verheerenden Auswirkungen der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen asylsuchenden Personen in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, zu begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzel- fallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vor- zunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen, insbesondere ge- brechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. das Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 10 und E. 11).

D-2197/2023 Seite 30 7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung, und hat danach im Elektronikgeschäft seines Schwagers gearbeitet, wes- halb ihm auch Berufserfahrung zu attestieren ist (vgl. SEM-act. […]-18/11 F/A 15 und 17). Weiter beschrieb er eigenen Angaben zufolge seiner finan- ziellen Situation in der Anhörung als gut (vgl. SEM-act. […-18/11 F/A 19). Da seine Eltern und seine Schwester in seiner Heimat leben, ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Fami- lienangehörigen über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann (vgl. SEM-act. […]-18/11 F/A 21 f.). 7.3.4 Aus den in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS) vor dem Hintergrund belastender Erfahrungen im Heimatland diagnostiziert worden ist. Dem mit der Beschwerde eingereich- ten Verlaufsbericht der (…) AG Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie (...) vom (…) ist zu entnehmen, dass sich sein psychischer Zustand seit dem Erhalt des angefochtenen Entscheids verschlechtert habe und psy- chotherapeutische Termine fortgesetzt würden (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2.11). In der Therapiebestätigung der (…) AG vom 24. Oktober 2024 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom (…) 2022 bis (…) 2025 in ambulanter Behandlung aufgrund einer PTBS und ADHS stehe bezie- hungsweise stand. Unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM zur me- dizinischen Versorgungslage in der Türkei und mangels anderweitiger kon- kreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung auch in der Türkei, wo landesweit psychiat- risch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen, behandeln lassen kann (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D- 6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5, D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3). Seine psychischen Leiden begründen mit- hin keine medizinische Notlage. Sie stehen mithin dem Vollzug der Weg- weisung nicht entgegen, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer drastischen und lebensbe- drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen ist, der Beschwer- deführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende

D-2197/2023 Seite 31 Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzu- mutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 5 auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). nAch dem Gesagten gelimgt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes wie etwa auch für C._______, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). Die verheerenden Auswirkungen der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen asylsuchenden Personen in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, zu begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 10 und E. 11).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung, und hat danach im Elektronikgeschäft seines Schwagers gearbeitet, weshalb ihm auch Berufserfahrung zu attestieren ist (vgl. SEM-act. [...]-18/11 F/A 15 und 17). Weiter beschrieb er eigenen Angaben zufolge seiner finanziellen Situation in der Anhörung als gut (vgl. SEM-act. [...-18/11 F/A 19). Da seine Eltern und seine Schwester in seiner Heimat leben, ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Familienangehörigen über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann (vgl. SEM-act. [...]-18/11 F/A 21 f.).

E. 7.3.4 Aus den in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor dem Hintergrund belastender Erfahrungen im Heimatland diagnostiziert worden ist. Dem mit der Beschwerde eingereichten Verlaufsbericht der (...) AG Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie (...) vom (...) ist zu entnehmen, dass sich sein psychischer Zustand seit dem Erhalt des angefochtenen Entscheids verschlechtert habe und psychotherapeutische Termine fortgesetzt würden (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2.11). In der Therapiebestätigung der (...) AG vom 24. Oktober 2024 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom (...) 2022 bis (...) 2025 in ambulanter Behandlung aufgrund einer PTBS und ADHS stehe beziehungsweise stand. Unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei und mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung auch in der Türkei, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen, behandeln lassen kann (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5, D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3). Seine psychischen Leiden begründen mithin keine medizinische Notlage. Sie stehen mithin dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Juni 2023 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2.1 Nachdem MLaw Murat Tari dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Beschwerde wird ein Aufwand von 12 Stunden und eine Spesenpau- schale von Fr. 50.– geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 8.4). Der zeitli- che Aufwand von 12 Stunden erscheint – unter Berücksichtigung und ein- schliesslich der nachfolgenden Eingaben vom 21. Juni 2023, 17. August 2023 und der Replik vom 21. September 2023 – insgesamt als angemes- sen. Wie in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2023 festgehalten, ist ent- sprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Im Übrigen sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten

D-2197/2023 Seite 32 auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung ei- nes Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE).

E. 9.2.2 In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ergibt sich folglich ein Honorar von (gerundet) Fr. 1'940.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag zum damals geltenden Tarif von 7.7%). Dieser Betrag ist MLaw Murat Tari als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2197/2023 Seite 33

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Murat Tari, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1'940.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2197/2023 law/blp Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari und lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 gemäss AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. B.b Am 3. März 2022 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 3. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend zu den Asylgründen angehört. B.c Der Beschwerdeführer machte zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er seit Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe das Gymnasium besucht und nebenbei im Laden seines Schwagers Internetequipment, Telefone und Überwachungskamerasysteme verkauft. Er habe eigentlich Informatik studieren wollen, er sei aber wegen der Geschehnisse mit seinem Bruder D._______ nicht dazu gekommen. Dieser sei als Chauffeur für eine Firma tätig gewesen, habe Passagiere und deren Waren transportiert und sei deswegen regelmässig in den E._______ gegangen. Im Jahr 2015/2016 habe es in F._______ Kämpfe gegeben. Sein Bruder sei an der Grenze in der Warteschlange gewesen, als Märtyrerleichen aus F._______ zurückgebracht worden seien. Da es für die Angehörigen alleine nicht möglich gewesen sei, habe sein Bruder beim Tragen der Särge geholfen. Deswegen sei dieser beschuldigt worden, der PKK/KCK-Terrororganisation (Kurdische Arbeiterpartei, Partiya Karkerên Kurdistanê/Koma Civakên Kurdistan; Anmerkung BVGer) und deren bewaffneten Organisationen anzugehören. Im Jahr 2019 habe es ein Verfahren gegen seinen Bruder gegeben und dieser sei auf einer schwarzen Liste gelandet und als Terrorist bezeichnet worden. Dieser habe die Türkei verlassen und in Deutschland politisches Asyl erhalten. Wegen seines Bruders sei es im Jahr 2019 zu einer Razzia bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause durch die Polizei und Spezialeinheiten gekommen. Er und seine Familie seien dabei beschimpft und misshandelt und die Wohnung sei verwüstet worden. Man habe ihm (dem Beschwerde-führer) Waffen an den Kopf gehalten und einen Hausdurchsuchungsbefehl erstellen wollen, dass nichts passiert sei. Auch danach seien er und seine Familie immer wieder wegen seines Bruders behelligt, kontrolliert und schikaniert worden. Die Behörden hätten ihn (den Beschwerdeführer) nicht in Ruhe gelassen. Etwa sechs, sieben Mal im Monat seien sie nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder D._______ gefragt. Er (der Beschwerdeführer) selber sei auch als Terrorist bezeichnet worden. Bei Kontrollen habe man ihn jeweils stundenlang warten lassen. Er habe ständig Angst gehabt. Als Angehöriger der kurdischen Ethnie habe er in der Türkei keine Meinungsfreiheit gehabt. Er selber habe an zahlreichen Kundgebungen und Demonstrationen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Anmerkung BVGer), an Newroz-Feierlichkeiten und Festen mit politischem Charakter teilgenommen. Die Behörden hätten versucht, die Leute zu hindern, an solchen Kundgebungen teilzunehmen. Er sei, wie alle anderen Teilnehmer, Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Er sei geschlagen und misshandelt worden, es seien Tränengas und Wasserwerfer eingesetzt worden. Er sei auch in den sozialen Medien aktiv gewesen, und habe Sachen zugunsten der HDP, PKK und Abdullah Öcalan gepostet und gelikt. Er habe mehrere Accounts gehabt, welche immer wieder gesperrt worden seien. Deswegen sei er am (...) 2021 angezeigt worden. Die Polizei sei innerhalb eines Monats vier, fünf, vielleicht sechs Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt. Er habe sich deshalb 42 Tage bei einem Freund versteckt und sei dann nach G._______ gegangen. Einen Tag später, am (...) 2021 habe er illegal sein Heimatland verlassen und sei in einem LKW via unbekannte Länder am 9. Dezember 2021 illegal in die Schweiz eingereist. Von seiner türkischen Anwältin habe er erfahren, dass es mittlerweile einen Festnahmebeschluss wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) 2022 gegen ihn gebe. Aktuell gebe es vier Ermittlungsdossiers ihn betreffend. Die Vorwürfe und Beschuldigungen würden lauten: Propaganda für eine Terrororganisation, Beleidigung des Staatspräsidenten und Erniedrigung der türkischen Öffentlichkeit. Deswegen befürchte er, im Falle einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und für 20 Jahre inhaftiert zu werden. Auch in der Schweiz sei er nach wie vor im gleichen Masse wie zuvor in der Türkei in den sozialen Medien aktiv. B.d Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens neben seiner Identitätskarte Nr. (...) mehrere Beweismittel, allesamt als Kopie, ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 4. der angefochtenen Verfügung). C. Mit Verfügung vom 20. März 2023 - eröffnet am 23. März 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. Dezember 2021 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte weiter fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. April 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei MLaw Murat Tari als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Kopie der Sendungsverfolgung Track & Trace Post CH, die Vollmacht vom 28. März 2023 im Original, eine Kopie seines Impfausweises, ein Verlaufsbericht (...) AG vom 19. April 2023 und die Fürsorgebestätigung vom 29. März 2023 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. April 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, als amtlichen Rechtsbeistand ein und gab dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 reichte der Rechtsbeistand das Protokoll der 3. Gerichtsverhandlung im Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) 2023, die Anklageschrift vom (...) 2023 (Iddianame) und den Vorführbefehl im Rahmen des Strafverfahrens wegen Beleidigung eines getöteten Soldaten vom (...) 2023 sowie den Beschluss des Strafgerichtshofs (...). Kammer vom (...) 2023 über die Vorbereitung der gerichtlichen Hauptverhandlungen (Tensip Zapti), je in Kopie, einreichen. H. Die Vorinstanz liess sich am 14. August 2023 innert bewilligter Fristerstreckung zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Frist zur Replik gesetzt. J. In der Replik vom 21. September 2023 nahm der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung. K. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erkundigte sich der Rechtsbeistand nach dem Stand des Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 15. Februar 2024. L. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Rechtsbeistand das Protokoll der fünften Gerichtsverhandlung vom (...) 2024 betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung eines getöteten türkischen Soldaten gemäss Art. 130 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) ein. M. Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte der Rechtsbeistand eine der Therapiebestätigung der (...) AG vom 24. Oktober 2024 den Beschwerdeführer betreffend ein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens Die Anfrage beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 18. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten und sie seien teils auch nicht glaubhaft. 4.2 Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar an zahlreichen Kundgebungen und Demonstrationen der HDP, Newroz-Feierlichkeiten und Festen mit politischem Charakter teilgenommen. Er sei, wie alle anderen Teilnehmer, Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Er sei geschlagen worden und es seien Tränengas und Wasserwerfer eingesetzt worden. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus seinen Aussagen gehe deutlich hervor, dass sich das Vorgehen der Behörden gegen alle Demonstrationsteilnehmer gerichtet habe und nicht nur gegen seine Person. Auch wenn ein solches Vorgehen der Behörden zu verurteilen sei, sei eine Intensität von flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu verneinen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er den Demonstrationen lediglich als «normaler» Kundgebungsteilnehmer beigewohnt habe, und nicht etwa als exponierte Person, die den Behörden hätte ins Auge gefallen wäre und deshalb schwerwiegendere Nachteile zu befürchten hätte. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Übergriffe würen folglich in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vorgebrachten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.3 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er und seine Familie seien wegen seines Bruders D._______, welcher in einem Verfahren der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation beschuldigt worden sei, zahlreichen Nachteilen, Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der PKK im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert und in spezifisch gelagerten Einzelfällen seien Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden, dies insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhalten würden und denen etwa ausgeprägte oppositionelle bzw. ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hiz-met-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. Gemäss Rechtsprechung würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger jedoch im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Anhörung eine wegen seines Bruders durchgeführte Razzia im Jahr 2019 bei ihm zu Hause, bei denen er und seine Eltern misshandelt und beschimpft worden seien, geschildert. Ausserdem sei seine Wohnung verwüstet worden. Auch danach seien er und seine Familie immer wieder wegen seines Bruders behelligt, kontrolliert und schikaniert worden. Die Behörden hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. Etwa sechs, sieben Mal im Monat seien sie nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder D._______ gefragt. Auch der Beschwerdeführer selber sei als Terrorist bezeichnet worden. Bei Kontrollen habe man ihn jeweils stundenlang warten lassen. Er habe ständig Angst gehabt. Solche Situationen, wenn sie tatsächlich stattfänden, seien zwar durchaus bedauernswert. Es sei jedoch festzustellen, dass in seinem Fall diese insgesamt eine Intensität von flüchtlingsrechtlicher Relevanz vermissen lassen würden. Zudem habe er in der Türkei das Gymnasium abschliessen, bei seinem Schwager im Geschäft arbeiten können und habe bis zu seiner Ausreise und damit für relativ lange Zeit nach der Ausreise seines Bruders D._______ persönlich keine ernsthaften Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt. Schliesslich sei sein Bruder gemäss seinen Aussagen ein LKW-Fahrer und kein politischer Aktivist gewesen und offenbar nur per Zufall in Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden geraten. Sein Bruder I._______ habe hingegen in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Die Dienstverweigerung sei auch kein asylrelevantes Motiv. Im Lichte obiger Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass er wegen eines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnten. 4.4 Der Beschwerdeführer sei im Verlaufe des Asylverfahrens mehrmals schriftlich aufgefordert worden, einen Auszug über seine Ein- und Ausreise aus seinem e-Devlet-Konto, dem Internetportal der türkischen Verwaltung, einzureichen. Türkische Bürger würden bekanntlich ein Konto auf dem genannten elektronischen Dienstleistungsportal verfügen, auf welchem sie sämtliche Dokumente, darunter auch Ermittlungs- und Strafakten, ansehen oder herunterladen könnten. Das e-Devlet-Konto sei mit dem Portal des Justizministeriums (UYAP) verlinkt und über e-Devlet hätten türkische Bürger automatisch Zugang auch zu diesem Portal. Die türkischen Behörden würden systematisch alle Ein- und Ausreisen der eigenen Bürger erfassen und diese seien unter der entsprechenden Rubrik im e-Devlet zu sehen. Von türkischen Gesuchstellern könne erwarten werden, sämtliche Dokumente aus dem e-Devlet, oder dem UYAP, dem Internetportal des Justizministeriums, herunterzuladen und diese einzureichen. Damit könnten sie zu einem wesentlichen Teil auch ihre Asylvorbringen belegen. Seine Erklärungen, weshalb er kein Passwort für e-Devlet habe, seien stereotyp und als Ausflucht zu sehen. Das Passwort für e-Devlet bekomme man nicht nach persönlicher Vorsprache, sondern für zwei türkische Lira auf der Post. Zuletzt hätten aufgrund der Covid-Pandemie alle erwachsenen türkischen Bürger Zugang zu e-Devlet gebraucht, um das Impfzertifikat vorweisen zu können. Als Gymnasiumschüler habe er e-Devlet ausserdem auch wegen seiner Schulzeugnisse gebraucht. Und selbst wenn er noch kein e-Devlet Passwort habe, hätte er den geforderten Auszug über seine Anwältin in der Türkei beschaffen und einreichen können. Aufgrund der ihr ausgestellten Vollmacht hätte sie den Auszug bei den zuständigen Behörden beantragen können, sowie sie alle anderen Dokumente, welche er eingereicht habe, beantragt oder heruntergeladen und ihm zugestellt habe. Bei der von ihm eingereichten Vollmacht für seine Anwältin in der Türkei handle es sich um eine Art Generalvollmacht, welche ihr erlaube, ihn bei allen Behörden in der Türkei zu vertreten. Er habe den geforderten Auszug nicht eingereicht und seine Weigerung, diesen einzureichen, könne nur bedeuten, dass er legal ausgereist sei und dies verbergen wolle. Seine Darstellung, dass er habe ausreisen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, und damit die Vorbringen zu seiner angeblichen Verfolgung in der Türkei vor der Ausreise, seien damit unglaubhaft. Es falle ausserdem auf, dass er am 11. Oktober 2020 die Vollmacht seiner türkischen Rechtsanwältin erteilt habe, zu einem Zeitpunkt als er keine persönlichen Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und eigentlich keinen Rechtsanwalt gebraucht habe. Dies sei ein weiterer Hinweis, dass sein Asylgesuch geplant gewesen sei. Sein Vorbringen über die angeblich illegale Ausreise aus der Türkei sei unglaubhaft und der Auszug über seine Ein- und Ausreisen hätte auch gezeigt, dass er sehr wahrscheinlich viel früher als behauptet ausgereist sei. Die erfundene illegale Ausreise in seinem Fall könne mit zahlreichen ähnlichen Asylgesuchen türkischer Bürger in den letzten Jahren nur einem Zweck dienen, namentlich dem Konstruieren des Asylgesuchs. Bei solchen Fällen werde nach der in aller Regel legalen Ausreise in die Staaten des Westbalkans, für welche türkische Bürger kein Visum brauchen würden, ein Konto in sozialen Medien eröffnet oder aktiviert. Die Gesuchsteller selber oder Angehörige von kriminellen Organisationen, welche solche missbräuchliche Asylgesuche organisieren würden, würden weiter auf solchen Konten Beiträge, in welchen der Präsident beleidigt oder die PKK gepriesen werde - wie auch in seinem Fall - posten oder liken. Danach würden solche Posts bei den Behörden angezeigt oder es werde veranlasst, dass die türkischen Behörden davon erfahren und Ermittlungen einleiten würden. Anschliessend kontaktiere ein Anwalt, welchem die Vollmacht von der betroffenen Person erteilt worden sei, die Behörden und stelle dem Gesuchsteller die Ermittlungsakten zu. Sein Asylgesuch folge genau dem gleichen Muster. Ausserdem falle auf, dass er für die Probleme seines Bruders und für die Ermittlungen gegen ihn wegen Posts in sozialen Medien Beweismittel eingereicht habe. Er habe jedoch mit keinem Dokument belegen können, dass er selber in der Türkei Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass die Behörden fünf bis sieben Mal zu ihm nach Hause gekommen seien oder dass er diesen durch seine angeblichen politischen Aktivitäten aufgefallen sei. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass ein angeblicher HDP Aktivist Beiträge mit PKK-Inhalten auf sozialen Medien poste, was die Existenz der legalen Partei gefährden könnte. Schon dieser Umstand lege nahe, dass er mit der HDP nichts zu tun habe und seine Posts nach der Ausreise nur aus Eigeninteresse erfolgt seien. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen zu seiner persönlichen Verfolgung in der Türkei bis zu seiner Ausreise nicht asylrelevant und auch nicht glaubhaft seien. 4.5 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz (ATG), Beleidigung des Staatspräsidenten Art. 299 tStGB und Erniedrigung der türkischen Öffentlichkeit eingeleitet und er werde wegen mittels Festnahme- bzw. Vorführbefehls (Yakalama Emri) gesucht, führt das SEM aus, es sei zunächst festzuhalten, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Aus den eingereichten türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden sei. Aus diesen Akten sei weiter ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl (Yakalama Emri) erlassen und eine Anklage gegen ihn erhoben hätten. Trotz der Anklage und des Festnahme- bzw. Vorführbefehls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- bzw. Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Denn es handle sich nicht um Delikte, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Die ihm vorgeworfene Straftat sei ein gemeinrechtliches Vergehen und da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen werden würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügen würden. Bei missbräuchlich konstruierten Asylgesuchen handle es sich in aller Regel um Personen ohne politisches Profil. Dies sei beim Beschwerdeführer trotz gegensätzlicher Behauptungen eindeutig auch der Fall. Er sei nicht Mitglied einer politischen Organisation oder Partei und könne nicht annähernd eine seiner politischen Aktionen in der Türkei belegen. In Bezug auf die mit Eingabe seiner Rechtsvertretung eingereichten Ermittlungsakten wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und seine Twitter-Aktivitäten in diesem Zusammenhang lasse sich auch feststellen, dass er auch da nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle. Die von ihm geposteten Beiträge würden praktisch auf keine Resonanz stossen. Er habe zum grössten Teil Nachrichten oder Beiträge von anderen Quellen weitergeleitet, ohne diese selbst zu kommentieren oder zu analysieren. Auf Twitter folge ihm praktisch niemand, es seien gemäss einem Bericht gerade vier Personen, und seine Beiträge würden nicht geteilt oder «geliked». Diese Umstände dürften auch den türkischen Behörden nicht entgehen. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass solche Posts in seinem Fall nur dazu dienen würden, sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. In einem der Untersuchungsberichte stehe ausserdem, dass sein Twitter-Konto im (...) 2021 eröffnet worden sei. Sehr wahrscheinlich sei er zu diesem Zeitpunkt bereits ausserhalb des Landes gewesen. Das Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation in seinem Fall befinde sich offenbar in der Anfangsphase und es sei nicht ersichtlich, ob dieses weitergeführt werde. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 des ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe; der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen läge aber bei Art. 7 Abs. 2 ATG bei rund einem Drittel der Fälle. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der geringen Anzahl von Twitter-Beiträgen, die aufgrund der vorliegenden Akten bislang die Grundlage des Ermittlungsverfahrens bilden würden, und des Umstandes, dass er bislang wegen keiner Straftat verurteilt worden sei, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in seinem Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Sein Twitter-Konto sei nicht abrufbar, was auch sehr seltsam sei. Bezüglich seiner Ausführungen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Türkei die Verhaftung und möglicherweise Folter drohen würden, sei festzuhalten, dass das SEM diese Einschätzung nicht teile. Angesichts der Tatsache, dass er kein politisches Profil besitze und er in der Heimat bis zur Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, gehe das SEM in seinem Fall nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus. Selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführbefehls wegen Präsidentenbeleidigung angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt werden sollte, würden die Behörden ihn wieder gehen lassen. Sollte er von den Behörden befragt werden, könne er dann auch erklären, dass jemand anderer für ihn das organisiert habe und er sich darauf eingelassen habe, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Standpunkt bestätigt. Anders als im genannten Fall sei bei ihm jedoch noch kein Vorführbefehl wegen terroristischer Propaganda erlassen worden. Sollte wider jegliche Erwartung eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes der Präsidentenbeleidigung, der ihm zur Last gelegt werde, betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Es handle sich dabei nicht um Mutmassungen des SEM, sondern um die effektive Rechtspraxis in der Türkei. Aufgrund der von ihm geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. 4.6 4.6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM gehe von einem missbräuchlich konstruierten Asylverfahren aus und begründe dies damit, dass der Beschwerdeführer keinen Auszug aus dem Ein- und Ausreiseregister eingereicht habe, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Male dazu aufgefordert worden sei. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass die türkischen Behörden systematisch alle Ein- und Ausreisen der eigenen Bürger erfassen würden und diese unter der entsprechenden Rubrik im e-Devlet für die betroffene Person verfügbar seien. Vorausgesetzt werde jedoch, dass die Person Zugang zu ihrem e-Devlet habe. In seinen Eingaben während des vorinstanzlichen Verfahrens habe er mehrere Male zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Zugang zu e-Devlet habe, weshalb er den geforderten Auszug aus dem Ein- und Ausreiseregister nicht habe einreichen können. Die Erklärung, dass er keinen Zugang zu e-Devlet habe, weil er sich vor seiner Ausreise für e-Devlet nicht angemeldet und deshalb kein Passwort habe, sei im angefochtenen Entscheid stereotyp und als Ausflucht bezeichnet worden. Zur Untermauerung ihres Standpunktes habe die Vorinstanz verschiedene Argumente vorgebracht, auf die im Einzelnen eingegangen werde. Auf dem e-Devlet seien hochsensible persönliche Daten von einzelnen Personen erhältlich. Eine stellvertretende Beantragung der Zugangsdaten sei daher nur ausnahmsweise und unter strikten Bedingungen erlaubt. Die vorinstanzliche Annahme, wonach man das Passwort für e-Devlet für zwei türkische Lira auf der Post bekommen könne, betreffe nur die türkischen Bürger, die sich mit einer türkischen ID-Karte beim Schalter einer türkischen Postfiliale in der Türkei oder bei türkischen Behörden im Ausland ausweisen könnten. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass er persönlich und mit seinem türkischen Reisedokument bzw. ID-Karte in einer türkischen Vertretung in der Schweiz erscheinen sollte, was ihm aufgrund seines Status als Asylsuchenden nicht zugemutet werden dürfe. Er habe sich in der Türkei nie impfen lassen. Dies sei indessen nachvollziehbar, da er aufgrund seines jungen Alters nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Er habe die Impfungen erst nach seiner Ausreise und in der Schweiz erhalten, was der mit der Beschwerde eingereichte Impfausweis zeige. Die Ausstellung der sogenannten elektronischen Schulzeugnisse (e-Karne) sei in der Türkei erst im Schuljahr 2019-2020 als eine Massnahme wegen der Corona-Pandemie eingeführt worden. Obwohl die elektronischen Schulzeugnisse mittlerweile im e-Devlet integriert worden seien, setze deren Zugang nicht notwendig auch den Zugang zu e-Devlet voraus. Das Ausstellungsdatum seines eingereichten Diploms laute sodann auf den (...) 2019. Er habe also das Lycee bereits abgeschlossen gehabt, als die türkische Regierung die elektronischen Schulzeugnisse für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Corona-Massnahmen zur Verfügung gestellt habe. Er habe als Gymnasiumschüler nicht zwingend den Zugang zu e-Devlet gebraucht. Entgegen der vor-instanzlichen Auffassung handle es sich bei der Vollmacht an die Rechtsanwältin nicht um eine Art von Generalvollmacht, sondern um eine normale Vollmacht, mit welcher die Rechtsanwältin bevollmächtigt worden sei, den Beschwerdeführer in bestimmten Angelegenheiten rechtlich zu vertreten. Die Vollmacht erteile der Rechtsanwältin nicht generell die Befugnis, im Namen ihres Mandanten beliebige Anträge bei allen türkischen Behörden zu stellen, welche nicht in einem sachlichen und direkten Zusammenhang mit der durch die Vollmacht erteilten Befugnis stünden. Die Rechtsanwältin könne weder bei den für das Strafuntersuchungsverfahren zuständigen Behörden einen Antrag auf den Auszug stellen noch sei sie befugt, bei den zuständigen Behörden gestützt auf die ihr erteilte Vollmacht ein solches zu beantragen. Der Beschwerdeführer habe die Vollmacht der Rechtsanwältin zu einem Zeitpunkt erteilt, als er keine persönlichen Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und eigentlich keine Rechtsanwältin gebraucht habe. Der vorinstanzlichen Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die Vollmacht datiere auf den (...) 2020. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ergänzenden Anhörung habe sich die Familie nach den Ereignissen im Jahr 2019, die sie wegen des Bruders des Beschwerdeführers erlebt hätten, entschlossen, als Vorsichtsmassnahme einen Rechtsanwalt zu engagieren. Dieser solle sich um ihre Angelegenheiten kümmern, wenn einem von der Familie etwas zustossen würde. Bei seiner Rechtsanwältin handle es sich zudem um eine der Familie des Beschwerdeführers nahestehende Person, die gleichzeitig eine Nachbarin der Familie sei und auch seine Brüder, I._______ und D._______, rechtlich vertreten habe. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Vorinstanz wegen des fehlenden Auszuges aus dem Ein- und Ausreiseregister die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft habe und im vorliegenden Fall von einem konstruierten Asylgesuch ausgegangen sei. Es bleibe zu ergänzen, dass die Benutzung des e-Devlet nicht obligatorisch sei. Es stehe den Bürgern frei, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen. Erfahrungsgemäss könne gesagt werden, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person Interesse am Zugang zu e-Devlet habe, stehe in direktem Zusammenhang mit den sozialen und individuellen Verhältnissen der betroffenen Person. Der Beschwerdeführer sei kurdischer Ethnie und stamme aus einer relativ kleinen Stadt, in der die allgemeine politische Situation sehr angespannt sei. Der langjährige ethnische Konflikt habe das Vertrauensverhältnis zwischen der kurdischen Bevölkerung und dem türkischen Staat stark beschädigt. Kurden hätten tendenziell grosse Zweifel an Bürokratie und auch an solchen Datenverarbeitungssystemen, die vom Staat eingeführt worden seien. Sie würden eher dazu neigen, sich so weit wie möglich der Erreichbarkeit durch den Staat zu entziehen. Ob dies realistisch sei oder nicht, sei nicht relevant. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer aus so einem Umfeld stamme und deshalb nicht überraschend sei, dass er kein Interesse daran habe, sich in der Türkei Zugang zu e-Devlet zu verschaffen (vgl. Beschwerde Ziff. 4). 4.6.2 Der Beschwerdeführer habe an seinen beiden Anhörungen zu Protokoll gegeben, dass er als Kurde keine Meinungsfreiheit in der Türkei habe und von den türkischen Behörden wie ein Terrorist behandelt worden sei. An seiner ergänzenden Anhörung habe er erklärt, dass er in seiner Heimatstadt nie in Ruhe gelassen worden sei und keine Bewegungsfreiheit gehabt habe. Die staatlichen Behörden seien rassistisch gegen ihn (und seine Familie) vorgegangen. Er habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, die immer wieder stattgefunden hätten. Er habe weiter erklärt, dass der Staat sie daran zu hindern versucht habe, an solchen Kundgebungen teilzunehmen. Sie seien immer wieder mit Tränengas und Wasserwerfern angegriffen und von Sicherheitskräften misshandelt worden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die erlittenen Nachteile zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht die Intensität von flüchtlingsrechtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht habe, könne - in Kenntnis der Rechtsprechungspraxis - geteilt werden. Die bereits erlittenen Nachteile seien jedoch für die Beurteilung der Intensität der geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen sowie für die Erstellung seines politischen Profils zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 5.1.2). 4.6.3 Im Kontext der Türkei gehe das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon aus, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, vor allem von verbotenen linken Gruppierungen, regelmässig vorkommen würden, hinlänglich bekannt und geeignet seien, als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Die Vorinstanz verneine in ihrer Verfügung eine asylrelevante Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Dies namentlich deshalb, weil die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten erlittenen Nachteile einerseits nicht die erforderliche Intensität aufweisen würden. Es würden auch keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er verfüge aufgrund der Aktivitäten seiner engsten Familienangehörigen und seiner persönlichen Erlebnisse seit frühester Kindheit, später im Rahmen seiner Aktivitäten für die HDP über ein politisches und ethnisches Profil, aufgrund dessen er immer wieder Behelligungen, Nachteilen und auch Gefährdungen ausgesetzt gewesen sei. In seiner Heimatregion komme und sei es in den vergangenen Jahren immer wieder zu militärischen Auseinandersetzungen gekommen, von welchen er auch als Kurde direkt betroffen gewesen sei. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, die mit der HDP sympathisiert habe und sympathisiere. Er habe drei Brüder und eine Schwester. Sein Bruder I._______ sei vor ca. 10 Jahren in die Schweiz eingereist und habe um Asyl nachgesucht. Der Bruder D._______ sei ebenfalls aus politischen Gründen nach J._______ geflohen und lebe dort seitdem als anerkannter Flüchtling. Ein weiterer Bruder, K._______, sei in L._______. Nur seine Schwester lebe noch in der Türkei in C._______. Die Stadt C._______, wo die Familie lebe, sei von politischen Spannungen zwischen dem einheimischen Volk und den staatlichen Sicherheitskräften geprägt. Die Bevölkerung unterstütze mehrheitlich die kurdische Freiheitsbewegung und die prokurdische Partei HDP. Demonstrationen und gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen HDP- bzw. PKK-Anhängern und der Sicherheitskräfte würden zur Tagesordnung gehören. Er sei sodann auch durch den sog. «Barrierekrieg», einer gewaltsam geführten Auseinandersetzung zwischen der PKK und PKK nahen Kräften sowie der türkischen Regierung, geprägt und tangiert worden. Diese Auseinandersetzung habe zu verschiedenen Einschränkungen in seinem damaligen Leben geführt. Der Stadtteil, wo er gewohnt habe, sei umzingelt worden. Die Familie habe sich 20 Tage lang in ihrem Haus in einem Zimmer verstecken müssen. Im Zusammenhang mit diesem «Barriere-Grabenkrieg» sei auch das Haus seiner Familie zerstört worden. Seinen detaillierten Schilderungen über die Razzia von Spezialeinheiten der türkischen Anti-Terror Kräfte im Jahr 2019 in der Wohnung seiner Familie wegen seines Bruders D._______ sei zu entnehmen, dass den Beschwerdeführer die gewaltsame Vorgehensweise der Sicherheitskräfte während der Hausdurchsuchung emotional stark belastet habe. Er habe so eine Tyrannei noch nie erlebt. Er habe gesehen, wie sie seinen Vater und seine Mutter in den Rücken getreten hätten. Sein Vater habe einen Herzschrittmacher gehabt. Während der Hausdurchsuchung sei es ihm schlecht gegangen. Der Beschwerdeführer habe umsonst versucht, die Polizisten auf die Situation seines Vaters aufmerksam zu machen. Eine Brutalität und derartige Menschenverachtung sei auch für türkische Verhältnisse selten. Er sei ein Gymnasiumschüler gewesen, als er die Razzia erlebt habe. In diesem Zusammenhang könne der vorinstanzliche Vorwand, dass er das Gymnasium abgeschlossen habe und danach im Geschäft bei seinem Schwager habe arbeiten können, nicht gehört werden. Er habe sich lediglich ein normales Leben in seiner Heimat gewünscht. Er habe das Gymnasium abgeschlossen, weil er habe studieren wollen. Im Geschäft seines Schwagers habe er gearbeitet, da ihn das Arbeiten mit elektronischen Geräten interessiert habe und er diesen Beruf habe lernen wollen, falls er nicht habe studieren können. Aus der Tatsache, dass er sich trotz aller erlebten Nachteile ein normales Leben aufzubauen versucht habe, auf fehlende Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu schliessen, überzeuge indessen nicht und sei auch realitätsfremd. Nach der durchgeführten Razzia sei er immer wieder von der Polizei wegen seines Bruders D._______ schikaniert und behelligt worden. Ständig sei er im Wohnquartier kontrolliert worden, wobei er als Terrorist bezeichnet und beleidigt worden sei. Obwohl die Polizisten gewusst hätten, wer er sei, sei er stets kontrolliert und ohne jeglichen Grund für eine bis zwei Stunden auf der Strasse warten gelassen worden. Willkürliche Handlungen der Sicherheitskräfte, für die sie niemals in Rechenschaft gezogen werden würden, und rassistische Angriffe hätten dazu geführt, dass er in ständiger Angst habe leben müssen, dass auch ihm eines Tages etwas angetan werde. Auf die Frage über die Schikanen und Kontrollen, die er und seine Familie wegen seines Bruders D._______ erlebt habe, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Polizisten sechs bis sieben Mal im Monat zur Wohnung der Familie gekommen seien und nach D._______ gefragt hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass er nicht mehr da sei. Die Sicherheitskräfte hätten damit lediglich den Zweck verfolgt, die Familie zu behelligen und unter Druck zu setzen. Er habe seine verzweifelte Situation zum Ausdruck gebracht, als er an seiner ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, dass es ihm (und seiner Familie) nie gelungen sei, «diese Misshandlungen loszuwerden». Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zu seinen Asylgründen und in weiteren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt habe, leide er schon seit längerem an psychischen Problemen. Bereits in der Türkei sei er deswegen in medizinischer Behandlung gewesen. Seine hier in der Schweiz behandelnde Psychotherapeutin habe bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung vor dem Hintergrund belastender Erfahrungen im Heimatland diagnostiziert. Dem eingereichten aktuellen Verlaufsbericht der (...) vom 19. April 2023 sei unter anderem zu entnehmen, dass sich sein psychischer Zustand seit dem Erhalt des negativen Entscheides verschlechtert habe und psychotherapeutische Termine fortgesetzt würden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass er in der Türkei aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders D._______, der von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt worden sei, Schikanen und Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Hinzu komme sein eigenes politische Engagement als ein zusätzlicher Faktor, welcher das Verfolgungsinteresse des Staates an seiner Person erhöhe. Schliesslich liege die Annahme nahe, dass seine schlechte psychische Befindlichkeit, die bereits vor der Ausreise vor dem Hintergrund der belastenden Erfahrungen entstanden sei, und die geschilderten Verfolgungsmassnahmen - in ihrer Gesamtheit erfasst - bei ihm einen derart unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen, der ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglicht habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei somit vorliegend von flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen auszugehen bzw. die begründete Furcht, in der Zukunft solcher Massnahmen ausgesetzt zu werden, zu bejahen (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2). 4.6.4 Dem angefochtenen Entscheid sei zu entnehmen, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Strafverfahren grundsätzlich nicht anzweifle, zumal diese mit entsprechenden Beweismitteln belegt seien. Die Vorinstanz gehe aber davon aus, dass die Strafverfahren gegen ihn nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würden. Die Vorinstanz übersehe den politischen Charakter der eingeleiteten Strafverfahren und verkenne auch die tatsächlichen Begebenheiten in der Türkei. Es sei glaubhaft, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und selbst auch solche Aktivitäten, namentlich für die HDP, entfaltet habe. Als Sympathisant der HDP, die von der türkischen Regierung als PKK Verbündete angesehen würden, sei eine Verhaftung und Verurteilung bei seiner Rückreise in die Türkei aufgrund der nachweislich gegen ihn erhobenen Anklage wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB deshalb sehr wahrscheinlich. Es sei bereits ein Vorführbefehl erlassen und aufgrund desselbigen nach ihm auch zu Hause bei dessen Familie gesucht worden. Komme hinzu, dass gegen ihn auch Ermittlungen im Zusammenhang mit Propaganda für eine terroristische Organisation (PKK) im Gange seien. Aufgrund des politischen Klimas in der Türkei, in dem kurdischen Oppositionellen pauschal die Beteiligung an angeblichen terroristischen Umtrieben vorgeworfen werde, sei seine Furcht im Falle einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden, objektiv nachvollziehbar. Aus demselben Grund könne auch der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach Personen mit einem Festnahme- bzw. Vorführbefehl bei der Einreise zwar angehalten und dem Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt wrden, dann i.d.R. aber umgehend freigelassen würden, weil kein Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO bestehe. Diese Begründung sei nicht haltbar, weil der Tatbestand der Präsidentenbeleidigung Art. 299 tStGB nicht unter Art. 100 Abs. 3 tStPO falle, aber sehr wohl unter Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 tStPO. Beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrunds der Flucht- und Kollusionsgefahr sei die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 100 Abs. 1 und 2 tStPO möglich. Die Fluchtgefahr sei vorliegend eindeutig zu bejahen. Er sei bereits einmal aus der Türkei in die Schweiz geflohen. Bei einer Wegweisung in die Türkei könne dieser Haftgrund problemlos angerufen werden, weil die Flucht nicht mehr bloss als abstrakte Gefahr bestehe, sondern auch bereits einmal erfolgt sei. Zudem bestehe gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b tStPO die Möglichkeit aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person eine Untersuchungshaft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft und Haftrichter würden demnach über einen grossen Entscheidungsspielraum verfügen. Abgesehen davon sei es der Vorinstanz nicht möglich zu beurteilen, ob eine Haftstrafe angeordnet werde und in welcher Form diese vollzogen werde. Dieser Ansicht folge auch das Bundesverwaltungsgericht, welches in einem sehr ähnlichen Fall festhalte, dass die von der Vorinstanz ohne weitergehende einzelfallspezifische Abklärungen vorgenommene Einschätzung bezüglich der Wahrscheinlichkeit, Intensität und Motivation der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung, das Gericht dies in dieser pauschal geäusserten Form nicht teilen könne. Das türkische Justizsystem kenne momentan kein faires Verfahren und zahlreiche Inhaftierungen von oppositionellen Personen, PKK bzw. HDP Anhängern seien politisch motiviert. Beobachter würden berichten, dass Regierungsbeamte Verleumdungsgesetze einsetzen würden, um politische Gegner, Journalisten und gewöhnliche Bürger daran zu hindern, Kritik zu äussern, Presseberichten zufolge seien die Verurteilungen wegen Beleidigung des Präsidenten zwischen 2016 und Ende des Jahres um das 13-fache gestiegen. Das Gesetz sehe vor, dass Personen, die den Präsidenten der Republik beleidigen würden, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren rechnen müssten. Die Strafe könne um ein Sechstel erhöht werden, wenn sie öffentlich begangen werde. Die Behörden würden Bürger, darunter auch Minderjährige, beschuldigen, die Führer des Landes beleidigt und das Türkentum verunglimpft zu haben. Das Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen und die einschlägigen Artikel würden sich in erster Linie auf die Strafverfahren beziehen, die in der Türkei ordentlich durchgeführt werden könnten und auf die angeklagten bzw. beschuldigten Personen, die den ganzen strafrechtlichen Prozess durchlaufen hätten. Also in jenen Fällen, in denen die beschuldigte Person den Vorladungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts stets Folge geleistet habe oder aber habe zumindest im Rahmen eines Haftbefehls festgenommen und einvernommen werden können. Die strafmindernden Artikel der türkischen Strafprozessordnung und des Gesetzes über den Vollzug von Strafen lägen im Ermessen der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörde und würde eine uneingeschränkte Kooperation der betroffenen Person mit den Behörden voraussetzen. In der angefochtenen Verfügung sei dem angespannten politischen Klima in der Türkei und dessen Auswirkungen auf das Justizsystem nicht gebührend Rechnung getragen worden. Die Ausführungen über die Prozess- und Vollzugsrechte und die diesbezügliche Praxis in der Türkei würden nämlich darauf hindeuten, dass die Vorinstanz davon überzeugt sei, dass die Strafverfolgungsbehörden eine willkürfreie und menschenrechtskonforme Anwendung dieser Regeln auf jeden Fall zu gewährleisten bereit seien. Irrtümlicherweise gehe die Vorinstanz somit von der Annahme aus, dass die Türkei ein funktionierender Rechtsstaat sei. Es seien weder die Waffengleichheit noch das faire Verfahren garantiert und die rein politische Verfolgung an der Tagesordnung. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten, sondern auch wegen der Propaganda für eine terroristische Organisation ins Visier der Justizbehörden geraten sei, könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung befürchten müsse. Da er sich den Strafverfahren entzogen habe, indem er sich im Ausland aufhalte, müsse damit gerechnet werden, dass ihm während und nach dem Verfahren verweigert werden würde, seine Prozess- und Vollzugsrechte in Anspruch zu nehmen. Insbesondere erfülle er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 100 Abs. 2 tStPO, wonach beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr die Anordnung von Untersuchungshaft möglich sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergebe sich das politische Profil des Beschwerdeführers nicht aus seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien, sondern in erster Linie aus dem politischen Engagement seiner Familie während des langjährigen Kurden-Konflikts in der Türkei und aus dem Umfeld, in dem er geboren worden und aufgewachsen sei. Laut eigenen Angaben benutze er die sozialen Medien aktiv, um seine Meinungen zu äussern bzw. seine Sympathie zur HDP und PKK zu zeigen. Es möge wohl zutreffend sein, dass seine Beiträge keine grosse Resonanz gefunden hätten, wobei anzumerken sei, dass aus den Beweismitteln 16 und 23 (beide seien Open-Source Ermittlungsberichte) hervorgehe, dass sein Twitterkonto, auf dem er die fraglichen Beiträge gepostet habe, nicht nur von vier Personen gefolgt worden sei, - wie die Vorinstanz dies im angefochtenen Entscheid festgestellt habe - sondern dass er 37 bzw. 56 Follower habe. Abgesehen davon spiele die Resonanz der fraglichen Beiträge bzw. Kommentare - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - für die Strafverfolgungsbehörde bei der Frage keine Rolle, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei bzw. ob es in einem konkreten Fall zu einer Verurteilung kommen werde. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass gegen ihn seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt werde; ein Strafuntersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei bereits eingeleitet worden und eine Anklage wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sei nachweislich ebenfalls erhoben worden. Angesichts der bestehenden Beweislage müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden. Eine Relativierung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der politisch motivierten Strafverfahren durch die Vollzugsmodalitäten bzw. die prozessrechtlichen Regelungen der türkischen Strafprozessordnung und die Rechtspraxis in der Türkei sei nicht haltbar. Es sei aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türkischen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer sei daher eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3). 4.7 In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2023 führt das SEM aus, dass es sich beim Verstoss gegen Art. 130 tStGB wie auch beim Verstoss gegen Art. 299 tStGB um ein gemeinrechtliches Vergehen handle. Eine allfällige Strafe wegen Verstosses gegen Art. 130 tStGB würde übrigens noch geringer ausfallen als eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB. Es falle jedoch auf, dass plötzlich Anklage erhoben werde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zu befragen und nachdem gerade dazu ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Ausserdem geschehe dies nach dem ergangenen Asylentscheid und nachdem über ein Jahr lang im Verfahren gegen ihn nichts mehr passiert sei. Es dränge sich deshalb auch hier der Verdacht auf, dass es sich hierbei um Gefälligkeiten handle. Die eingereichten Dokumente würden somit keine neuen erheblichen Tatsachen enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. 4.8 In der Replik vom 21. September 2023 wird an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten. Die Vorinstanz verkenne in ihrer Vernehmlassung, dass vorliegend klare Hinweise für eine politische Strafverfolgung bzw. ein Politmalus vorliege. Der Art. 299 tStGB sowie Art. 130 tStGB würden abstrakt und als gemeines Delikt die Beleidigung als solche unter Strafe stellen, umschreibe selbst nicht, welche Äusserungen den Tatbestand erfüllen könnten. Den Justizbehörden stehe ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung. Das angespannte politische Klima trage dazu bei, dass die Gesetze für politische Zwecke instrumentalisiert würden. Die Regierung manipuliere das Verleumdungsgesetz, um die gesamte Gesellschaft zu terrorisieren und davon abzuschrecken, sich kritisch gegen die Regierung zu äussern. Die in Art. 299 und Art. 130 tStGB vorgesehenen Freiheitsstrafen (4 bzw. 2 Jahre) seien unverhältnismässig hoch und ein klares Indiz für den politischen Charakter der Straftat bzw. ihrer Instrumentalisierung. Den Gegenstand der Strafverfahren würden die Posts bzw. Beiträge, die er in den sozialen Medien geteilt habe, bilden. Die Äusserungen in diesen Posts seien innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu betrachten, auch wenn die darin enthaltene Kritik scharf ausfalle. Angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Gesetzesartikel gegen die Regimekritiker als eine Waffe eingesetzt würden und ein unverhältnismässig hohes Strafmass vorsehen würden, könne entgegen der Auffassung der Vor-instanz in dieser keine legitime staatliche Verfolgung gesehen werden. In diesem Zusammenhang vermöge das vorinstanzliche Argument nicht zu überzeugen, wonach eine allfällige Strafe wegen Verstosses gegen Art. 130 tStGB milder ausfalle als eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Türkei nicht nur wegen Verstosses gegen Art. 130 tStGB, sondern auch wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB und Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 ATG verfolgt werde. Die in den genannten Gesetzesartikeln vorgesehenen Höchststrafen würden 4 Jahre (Art. 299 tStGB), 2 Jahre (Art. 130 tStGB) und 5 Jahre (Art. 7 Abs. 2 ATG) betragen. Im Falle einer Verurteilung kumuliere sich somit eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Die Vorinstanz führe weiter aus, es sei auffällig, dass plötzlich eine Anklage erhoben worden sei, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig befragt worden sei, und dies, nachdem gerade ein Vorführungsbefehl erlassen worden sei. Der Vorführbefehl wegen Verstosses gegen Art. 130 tStGB sei am (...) 2023 erlassen worden. Die Anklageschrift dazu sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft am (...) 2023 verfasst und in der Folge dem Gericht unterbreitet worden. Zwischen dem Erlass des Vorführbefehls und dem Verfassen der Anklageschrift liege ein Zeitraum von circa zwei Monaten. Offenbar habe die Staatsanwaltschaft zunächst die Vollstreckung des Haftbefehls abgewartet und erst dann, als dieser erfolglos geblieben sei, die Anklage erhoben. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entspreche dem normalen Ablauf eines Strafuntersuchungsverfahrens in der Türkei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könnten türkische Staatsanwälte bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes Anklage erheben, ohne den Beschuldigten in der Ermittlungsphase einvernommen zu haben. Art. 170 Abs. 2 der türkischen Strafprozessordnung berechtige bzw. verpflichte sie nämlich, ein öffentliches Strafverfahren von Amtes wegen einzuleiten, wenn die im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise einen hinreichenden Verdacht für die Begehung der fraglichen Straftat begründen würden. Betreffend den Zeitpunkt der Klageerhebung führe die Vorinstanz schliesslich aus, dass diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid geschehen sei, weshalb sich der Verdacht einer Gefälligkeit aufdränge. Der vorinstanzlichen Auffassung könne so nicht gefolgt werden. Der Vorführbefehl datiere vom (...) 2023, der angefochtene Entscheid vom (...) 2023. In Anbetracht dessen, dass die Ermittlungen bereits vor dem (...) 2023 aufgenommen worden sein müssten, damit es überhaupt zu einem Vorführbefehl habe kommen können, sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden schon längst vor dem erstinstanzlichen Entscheid mit den Ermittlungen gegen ihn wegen Verletzung von Art. 130 tStGB hätten beginnen müssen. Der Umstand, dass er erst nach dem Asylentscheid, nämlich im Juni 2023, und damit erst nach der Klageerhebung vom Strafverfahren erfahren habe, entspreche der üblichen Praxis und Vorgehensweise der türkischen Behörden in gleichgelagerten Fällen. Personen, gegen die wegen Aktivitäten in sozialen Medien ermittelt werde, würden oft erst mit dem Vorführbefehl oder, wenn dies nicht möglich sei, weil sich die betroffene Person z.B. im Ausland aufhalte, erst mit der Klageerhebung erfahren, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden. In seiner Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zudem mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, ihren Standpunkt zu ändern. An dieser Stelle kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 14. August 2023 verwiesen werden (vgl. E. 4.3 hiervor). 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der Aktivitäten seiner engsten Familienangehörigen, seiner persönlichen Erlebnisse seit frühester Kindheit und später aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP verfüge der Beschwerdeführer über ein politisches und ethnisches Profil, aufgrund dessen er immer wieder Behelligungen, Nachteilen und auch Gefährdungen ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den von ihm in diesem Kontext angesprochenen Schikanen, Belästigungen und Übergriffen an Demonstrationen der HDP, Newroz-Feierlichkeiten und Festen mit politischem Charakter mangels hinreichender Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt. Das Vorgehen der Behörden richtete sich auch nicht ausschliesslich und gezielt gegen seine Person, sondern gemäss seiner Darstellung gegen alle Demonstrationsteilnehmer. Mit dem SEM ist ergänzend festzustellen, dass Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei in der Tat Schikanen und Belästigungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Gleichwohl sind die hohen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6), im Falle der kurdischen Bevölkerung in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht erfüllt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf den «Barriere-Grabenkrieg» im Jahr 2015, in welchem das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2.7), sowie die Hausdurchsuchungen von Sicherheitskräften im Jahr 2019 (vgl. a.a.O. Ziff. 5.2.8), nichts zu ändern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund von politisch tätigen Verwandten künftig mit einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff beispielsweise das Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.2.1) rechnen müsste. Seine Eltern und seine Schwester leben jedenfalls - offenbar unbehelligt - nach wie vor in seiner Heimatstadt in der Türkei (vgl. SEM-act. [...]-18/11 F21 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung indessen nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor (Reflex-) Verfolgung zu attestieren. Die diesbezüglich auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. 5.2.2 Weiter stehen die Erwägungen des SEM in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren insbesondere wegen des Vorwurfs mutmasslicher Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 tStGB beziehungsweise wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Die Ausführungen zur hypothetischen Höhe und Art der dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Strafe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3.9) sind daher spekulativ. Schliesslich steht, wenngleich die Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten beziehungsweise eines Soldaten getöteten Soldaten inzwischen bei Gericht hängig sein sollten, aufgrund des Gesagten keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe verurteilt und - sollte eine solche verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Da er nicht vorbestraft ist und auch über kein politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, ist solches nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 5.2.3 Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer bis heute keinen Auszug das dem e-Devlet eingereicht hat, und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM davon ausgeht, er versuche zu verbergen, dass er nicht wie behauptet, illegal aus der Türkei ausgereist ist. Die Darstellung in der Beschwerde, er habe in der Türkei zwar «als Vorsichtsmassnahme» eine Anwältin engagiert, diese sei aber nicht in der Lage, einen Auszug aus dem e-Devlet zu besorgen, erscheint wenig überzeugend, zumal notorisch ist, dass es Personen aus der Türkei sehr wohl möglich ist, über in der Heimat engagierte Anwälte entsprechende Auszüge aus dem d-Devlet erhältlich zu machen. Die Erklärungen in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4.3 und E. 4.6.1) erscheinen konstruiert und erwecken den Eindruck, es werde versucht, die Ausführungen des SEM, mit denen es begründet, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einen solchen Auszug einzureichen (vgl. Verfügung Ziff. II 8 f. und E. 4.4), mit situativ angepassten Behauptungen zu entkräften. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens möglich war, weitere Dokumente betreffend die gegen ihn in der Türkei laufenden Strafverfahren einzureichen (vgl. Bstn. G und L), es ihm aber bis heute nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende Auszüge aus dem e-Devlet einzureichen. Offenkundig ist, dass er trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein Interesse daran hat, sich Zugang zu e-Devlet zu verschaffen, was denn in der Beschwerde auch - wenngleich basierende auf anderen Gründen - eingeräumt wird (vgl. Beschwerde Ziff. 4 a. E.). Vor diesem Hintergrund erweist sich seine angeblich illegal erfolgte Ausreise aus der Türkei als unglaubhaft. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, deren Angehörige teilweise Probleme mit den türkischen Behörden gehabt haben. Er selber wurde jedoch weder wegen des von ihm geltend gemachten eigenen politischen Engagements noch wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders D._______ vorgeladen oder sonst wie konkret behelligt. Aufgrund seiner Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass er im Ausreisezeitpunkt im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst bei der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angesprochenen Gesamtbetrachtung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten oder unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten hat, der ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei objektiv betrachtet verunmöglicht hätte oder im Falle der Rückkehr verunmöglichen würde. Auch aufgrund der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren lässt sich nicht darauf schliessen, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat. Er vermag mithin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 5 auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). nAch dem Gesagten gelimgt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes wie etwa auch für C._______, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). Die verheerenden Auswirkungen der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen asylsuchenden Personen in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, zu begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 10 und E. 11). 7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung, und hat danach im Elektronikgeschäft seines Schwagers gearbeitet, weshalb ihm auch Berufserfahrung zu attestieren ist (vgl. SEM-act. [...]-18/11 F/A 15 und 17). Weiter beschrieb er eigenen Angaben zufolge seiner finanziellen Situation in der Anhörung als gut (vgl. SEM-act. [...-18/11 F/A 19). Da seine Eltern und seine Schwester in seiner Heimat leben, ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Familienangehörigen über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann (vgl. SEM-act. [...]-18/11 F/A 21 f.). 7.3.4 Aus den in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor dem Hintergrund belastender Erfahrungen im Heimatland diagnostiziert worden ist. Dem mit der Beschwerde eingereichten Verlaufsbericht der (...) AG Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie (...) vom (...) ist zu entnehmen, dass sich sein psychischer Zustand seit dem Erhalt des angefochtenen Entscheids verschlechtert habe und psychotherapeutische Termine fortgesetzt würden (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2.11). In der Therapiebestätigung der (...) AG vom 24. Oktober 2024 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom (...) 2022 bis (...) 2025 in ambulanter Behandlung aufgrund einer PTBS und ADHS stehe beziehungsweise stand. Unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei und mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung auch in der Türkei, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen, behandeln lassen kann (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5, D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3). Seine psychischen Leiden begründen mithin keine medizinische Notlage. Sie stehen mithin dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Juni 2023 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 9.2.1 Nachdem MLaw Murat Tari dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Beschwerde wird ein Aufwand von 12 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 8.4). Der zeitliche Aufwand von 12 Stunden erscheint - unter Berücksichtigung und einschliesslich der nachfolgenden Eingaben vom 21. Juni 2023, 17. August 2023 und der Replik vom 21. September 2023 - insgesamt als angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2023 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Im Übrigen sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). 9.2.2 In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ergibt sich folglich ein Honorar von (gerundet) Fr. 1'940.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag zum damals geltenden Tarif von 7.7%). Dieser Betrag ist MLaw Murat Tari als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Murat Tari, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'940.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: