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D-6560/2024

D-6560/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 2022 auf dem Luftweg und gelangte nach B._______. Mit einem LKW reiste er durch ihm unbekannte Länder weiter und suchte schliesslich am

26. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Juni 2023 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wies es die Behandlung seines Asylgesuchs dem erweiterten Verfah- ren zu. B. B.a Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus dem Landkreis C._______ (Provinz D._______) und habe vier ältere Brüder. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und sei als (…) tätig gewesen. Während rund 15 Jahren habe er in E._______ gelebt und sei dort auch medizinisch behandelt worden, nachdem er 2005 an (…) er- krankt sei. Er habe im Jahr 2014 geheiratet und sei Vater einer Tochter. Als er schliesslich aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr habe arbeiten kön- nen, sei er 2019 mit seiner Familie nach F._______ gezogen und habe im (…) seiner älteren Brüder ausgeholfen. Bis zur Pandemie hätten die Brüder seine Versicherungsbeiträge bezahlt, womit er die benötigten Medika- mente erhalten habe. Später habe ihn auch seine Mutter unterstützt. In der Türkei herrsche eine Politik der Unterdrückung gegenüber Kurden. Sie würden alle als Terroristen betrachtet, erhielten keine Arbeit und seien ständig unter Polizeikontrolle. Er habe viele Schikanen, Unterdrückungen und Beleidigungen erlebt. Dies hänge auch damit zusammen, dass ein Cousin von ihm bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gefallen und ein anderer Cousin mehrere Jahre in Syrien bei den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gewe- sen sei. Die Behörden fänden immer einen Grund, um gegen Kurden vor- zugehen und sie als Terroristen zu bezeichnen. Sie hätten ihm auch ge- droht oder ihn aufgefordert, ihnen Informationen über Parteiangehörige oder das Umfeld seiner Cousins zu liefern. Dabei hätten sie ihm angebo- ten, im Gegenzug betreffend seine Krankheit behilflich zu sein. Nach der Ermordung einer Frau (Deniz Poyraz) in einem Büro der Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) habe er an Protesten teilgenommen. Die Polizei habe ihn und die anderen Teilneh- menden verhaftet und im Keller des Polizeipostens geschlagen sowie

D-6560/2024 Seite 3 nackt ausgezogen. Später sei er ins Krankenhaus gebracht und wieder freigelassen worden. Es habe zahlreiche solcher Ereignisse gegeben, wo- bei er – insbesondere aufgrund seiner Erkrankung – nie für längere Zeit festgenommen worden sei. Die Anti-Terror-Polizei sei zudem etwa einen Monat vor der Ausreise zu ihm nach Hause gekommen. Bei dieser Razzia hätten sie ihn zusammengeschlagen und seine Frau sowie seine Tochter vor seinen Augen ebenfalls geschlagen, was für ihn schwer zu ertragen gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Ausreise entschieden. Auch nachdem er die Türkei verlassen habe, seien die Behörden noch ei- nige Male bei seiner Familie vorbeigekommen. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte ein. Als weitere Beweismittel legte er einen türki- schen Führerschein, einen Behindertenausweis und medizinische Doku- mente aus der Türkei vor. Bei den Akten befinden sich zudem verschiedene Arztberichte betreffend die Behandlung seiner Erkrankung in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 16. September 2024 – eröffnet am 18. September 2024

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit fremdsprachiger Eingabe vom 17. Okto- ber 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen diesen Entscheid. Der Eingabe lagen ärztliche Berichte, Terminaufge- bote für medizinische Untersuchungen, türkischsprachige Dokumente (me- dizinische Unterlagen und Strafakten), diverse Fotos, Medienberichte so- wie Auszüge aus den sozialen Medien bei. E. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 18. Oktober 2024 auf, seine fremdsprachige Beschwerdeein- gabe zu verbessern. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Poststempel; Eingang beim Bundes- verwaltungsgericht am 21. Oktober 2024) reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Beschwerde ein. Darin beantragte er, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft

D-6560/2024 Seite 4 anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläu- fige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neu- beurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieselbe Eingabe wurde am 24. Oktober 2024 (Poststempel) ein weiteres Mal eingereicht. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung sowie superprovisorische Aussetzung des Vollzugs sei daher nicht einzutreten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses verzichtet. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. November 2024 zur Be- schwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts des (…) vom 12. Juli 2024.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird (subeventualiter) beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird insbesondere gerügt, der medizi- nische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt und die politischen Ver- folgungsgründe des Beschwerdeführers seien nicht vollständig und korrekt gewürdigt worden. Ausserdem fehle es an einer detaillierten Abklärung dazu, wie die politischen Aktivitäten der Verwandten seine Gefährdung be- einflussten. Das SEM habe ferner die psychischen Folgen der erlittenen Verfolgung vernachlässigt und nicht konkret begründet, inwiefern eine in- nerstaatliche Fluchtalternative in der Türkei möglich und zumutbar sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffe- nen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

D-6560/2024 Seite 6 sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich verschiedene Unterlagen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, darunter insbesondere mehrere Berichte des Kantonsspitals G._______ (vgl. SEM- Akten […] [nachfolgend: Akte]-12/7, -17/2, und -18/2). Diesen lassen sich Angaben zu Anamnese, Diagnostik und Behandlung entnehmen. Das SEM setzt sich in der angefochtenen Verfügung mit der (…)-Erkrankung ausei- nander und legt dar, weshalb es davon ausgehe, diese könne – wie bereits in der Vergangenheit – in der Türkei behandelt werden. Es stützt sich dabei unter anderem auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Behand- lung im Heimatstaat und ging auf von ihm vorgebrachte Einwände ein. Eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht liegt nicht vor, zumal die Vorinstanz nicht verpflichtet war, anhand seiner konkreten medizinischen Bedürfnisse abzuklären, welche Behandlungsmöglichkeiten ihm in der Türkei zur Verfügung stehen. Vielmehr geht es bei der Beurtei- lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um die Frage, ob der be- troffenen Person bei einer Rückkehr eine medizinische Notlage droht, weil ihr eine absolut notwendige Behandlung nicht zur Verfügung steht. Diesen Anforderungen hat das SEM vorliegend mit der Berücksichtigung der Arzt- berichte und der Angaben des Beschwerdeführers zur bisherigen Behand- lung seiner Krankheit sowie den Ausführungen zur medizinischen Versor- gung in der Türkei Genüge getan.

E. 3.4 Sodann geht aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch ablehnt. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer die politischen Aktivitäten seiner Verwandten und die von ihm geltend gemachte Verfolgung sowie deren psychische Auswirkungen

D-6560/2024 Seite 7 anders gewichtet respektive für ausreichend intensiv hält, um als ernsthafte Nachteile gewertet zu werden, stellt weder eine Verletzung der Begrün- dungspflicht noch eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts dar. Es handelt sich dabei vielmehr um Fragen der materiellen Würdigung, welche nachfolgend in diesem Rahmen zu beurteilen sein werden.

E. 3.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist folglich abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schi- kanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könn- ten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem seien die Vorfälle lokal beschränkt und er könne sich durch einen Umzug inner- halb der Türkei entsprechenden Benachteiligungen entziehen, wenn er weiterhin solche befürchten sollte. Sodann werde nicht verkannt, dass die

D-6560/2024 Seite 8 geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch die Polizei oder die Razzia bei ihm zu Hause – bei Wahrunterstellung – belastend seien. Diese Ereignisse seien jedoch nicht von einem derart gravierenden Ausmass ge- wesen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht worden wäre. Weiter habe er zwar erklärt, nach einer Protestveranstaltung seien alle Teilnehmer festgenommen, geschlagen und im Keller des Poli- zeipostens nackt ausgezogen worden. Gleichzeitig habe er aber ausge- führt, sie seien anschliessend ins Krankenhaus gebracht und wieder frei- gelassen worden. Diese Ereignisse seien bedauerlich, erreichten aber ebenfalls keine asylbeachtliche Intensität. Dasselbe gelte für die Razzia, welche in seinem Haus durchgeführt worden sei. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund von politisch aktiven Verwandten wie- derholt von der Polizei festgenommen und geschlagen worden zu sein. Weder seinen Angaben noch den Akten lasse sich indessen entnehmen, dass er deswegen Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität erlebt habe. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass er in diesem Zu- sammenhang zukünftig Verfolgungsmassnahmen befürchte. Es gebe fer- ner keine Hinweise darauf, dass er oder seine Familie ein nennenswertes, exponiertes politisches Profil aufweisen würden, welches für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sein könnte. Seine eigene politische Tätigkeit beschränke sich auf die Teilnahme an Protesten und Wahlveran- staltungen und er sei weder Mitglied einer Partei noch in den sozialen Me- dien aktiv. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es seiner gesamten Familie offenbar möglich sei, weiterhin in der Türkei zu leben.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer neben allgemeinen Repressionen auch spezi- fischen Formen von Gewalt ausgesetzt gewesen sei, welche auf seine po- litische Verstrickung und die familiären Verbindungen zur kurdischen poli- tischen Bewegung abgezielt hätten. Hervorzuheben seien die wiederholten Festnahmen, die Gewalt, die ihm und seiner Familie angetan worden sei, sowie der psychische Druck, welcher durch Drohungen und Erpressungs- versuche entstanden sei. Diese Vorfälle hätten die ohnehin bereits belas- tenden Umstände erheblich verschärft. Zudem habe die Teilnahme an po- litischen Protesten zu schweren körperlichen und psychischen Misshand- lungen geführt. Die Kombination aus ethnischer Diskriminierung und politi- scher Verfolgung hebe die Intensität der erlittenen Nachteile deutlich von derjenigen ab, welche andere Kurden erfahren würden. Die Anforderungen an Art. 3 AsylG seien in seinem Fall als erfüllt zu erachten. Auch die Verfol- gung, welche er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandten er- lebt habe, indem er wiederholt festgenommen und geschlagen sowie

D-6560/2024 Seite 9 gewaltsamen Polizeirazzien ausgesetzt gewesen sei, sei erheblich. Es sei stossend, dass die Vorinstanz ohne weitere Erklärung behaupte, die be- treffenden Übergriffe wiesen nicht die erforderliche Intensität auf. Sodann qualifiziere das SEM auch den Vorfall nach dem Protest aufgrund der Er- mordung eines HDP-Mitglieds als nicht hinreichend intensiv. Er sei dabei jedoch derart stark misshandelt worden, dass er kaum noch habe atmen können. Die vorinstanzliche Beurteilung dieses Ereignisses sei ebenfalls stossend, da solche lebensgefährdenden Misshandlungen – bei noch hö- herer Intensität – Todesfolgen nach sich ziehen könnten. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzuhalten, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers vom türkischen Staat ausgehe, welcher landesweit operiere und systematisch vorgehe. Die staatlichen Massnahmen aufgrund seiner Ethnie und seiner familiären Verbindungen zu politisch aktiven Per- sonen seien nicht regional beschränkt. In der Türkei bestehe ein engma- schiges Netz von Überwachungsmassnahmen und die Sicherheitsbehör- den hätten in allen Landesteilen Zugriffsmöglichkeiten. Da seine Identität den Behörden bekannt sei, hätte er sich der Verfolgung nicht durch einen Wohnortwechsel entziehen können.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Weiter führt es aus, mit der türkischsprachigen Beschwerdeeingabe seien verschiedene Beweis- mittel – ärztliche Berichte, diverse Fotografien, Auszüge aus den (sozialen) Medien sowie juristische Dokumente – eingereicht worden. In der deutsch- sprachigen Beschwerdeschrift würden diese weder erwähnt noch werde darauf eingegangen, weshalb unklar bleibe, was der Beschwerdeführer da- mit belegen wolle. Die juristischen Dokumente schienen denn auch weder ihn persönlich noch eine konkret von ihm erwähnte Person zu betreffen. Es bestehe daher keine Veranlassung für weitere Abklärungen.

E. 5.4 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner politisch aktiven Verwandten bereits erheblichen staatlichen Re- pressionen, darunter Festnahmen, physischen Misshandlungen und Haus- razzien, ausgesetzt gewesen sei. Das SEM halte in der Vernehmlassung lediglich an seinen Einschätzungen zur fehlenden Asylrelevanz und man- gelnden Intensität der erlittenen Nachteile fest, ohne den in der Be- schwerde ausführlich dargelegten Rügen und Argumenten etwas entge- genzusetzen. Die erlittenen Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie, verbunden mit der politischen Verfolgung aufgrund seiner Verwandtschaft, erreichten die erforderliche Intensität, weshalb er die Flüchtlingseigen- schaft erfülle.

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E. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).

E. 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemeinen Benachteiligungen, welche er als Kurde in der Türkei erlebt habe, für sich genommen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft zu führen. Dies gilt namentlich für seine Ausführungen, wonach in seinem Heimatland eine Politik der Unterdrückung herrsche und ihm als Kurde keine Chance zum Leben gegeben worden sei, etwa weil Kurden keine Arbeit fänden sowie ständig unter Polizeikontrolle seien (vgl. Akte 20/16, F92). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass solche Dis- kriminierungen (weiterhin) vorkommen, sie erreichen jedoch kein Aus- mass, welches eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde (vgl. auch Referenzurteil E-4103/2024 von 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Zudem gehen sie nicht über Nachteile hinaus, welche die gesamte kurdische Bevölkerung in der Türkei in vergleichbarer Weise treffen kön- nen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er staatlichen Re- pressionen in Form von wiederholten Festnahmen, Gewalt gegenüber ihm und seiner Familie sowie Drohungen und Erpressungsversuchen ausge- setzt gewesen sei. In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, es handle sich um eine gezielte Verfolgung aufgrund seiner politischen Ver- strickung und familiären Verbindungen zu politisch aktiven Verwandten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörung zwar geltend machte, er sei oft festgenommen und geschlagen worden, könne dies aber nicht genau beziffern. Es sei wohl dutzende Male, mindestens dreissig- bis vierzigmal vorgekommen (vgl.

D-6560/2024 Seite 11 Akte 20/16, F100 f.). Er konnte jedoch nicht angeben, in welchem Zeitraum dies stattgefunden habe, da die Festnahmen nicht registriert worden seien. Ausserdem sei er nie inhaftiert worden (vgl. Akte 20/16, F103 f.). Den Angaben des Beschwerdeführers folgend, ist davon auszugehen, dass es bei den geschilderten Vorfällen nie zu einer längeren ungerecht- fertigten Inhaftierung oder zu einer derart gravierenden Misshandlung, dass von einer Gefährdung an Leib und Leben ausgegangen werden müsste. Die geltend gemachten Festnahmen zeitigten auch nie weitere Konsequenzen wie etwa eine strafrechtliche Verfolgung. Zudem bleibt an- gesichts der fehlenden Einordnung seitens des Beschwerdeführers unklar, über welchen Zeitraum sich diese erstreckt haben, mithin ob er damit bis in die Kindheit zurückreichende Ereignisse miteinbezieht (vgl. Akte 20/16, F99). Konkret beschrieben wurde von ihm einzig die Festnahme nach dem Protest wegen des Todes von Deniz Poyraz sowie eine Razzia bei ihm zu Hause, etwa einen Monat vor der Ausreise (vgl. Akte 20/16, F95 ff.). Die Ermordung von Deniz Poyraz ereignete sich indessen im Juni 2021, wes- halb anzunehmen ist, dass der anschliessende Protest und die damit zu- sammenhängende Festnahme kurz darauf stattfanden. Auch wenn der Be- schwerdeführer vorbrachte, dabei – ebenso wie die anderen Protestteil- nehmer auch – Misshandlungen auf dem Polizeiposten ausgesetzt gewe- sen zu sein, wurde er im Anschluss ins Krankenhaus gebracht und wieder freigelassen. Der Vorfall zog ebenfalls keine weiteren Folgen nach sich und er hielt sich danach noch bis im Dezember 2022 und damit über längere Zeit im Heimatstaat auf. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem betreffenden Ereignis nicht nur an der erforderlichen Intensität, es muss auch davon ausgegangen werden, dass dieses angesichts des Zeitablaufs nicht kausal für den Ausreiseentschluss war.

E. 6.4 Neben der Teilnahme am erwähnten Protest beschränkten sich die po- litischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers darauf, an Meetings im Rah- men von Wahlveranstaltungen teilzunehmen, wobei er aufgrund seiner Er- krankung nicht im Vordergrund gewesen sei (vgl. Akte 20/16, F105 f.). Wei- tergehend habe er sich nicht engagiert, auch nicht in den sozialen Medien (vgl. Akte 20/16, F128). Zu den politischen Aktivitäten seiner Verwandten gab er lediglich an, ein Cousin von ihm sei bei der PKK gefallen und ein anderer sieben, acht Jahre bei den YPG gewesen (vgl. Akte 20/16, F121). Weitere konkrete Tätigkeiten von Familienmitgliedern erwähnte er nicht; er gab aber ergänzend an, ein Neffe von ihm sei derart stark geschlagen wor- den, dass über seinen Fall in den Medien berichtet worden sei (vgl. Akte 20/16, F124 ff.). Aus diesen verwandtschaftlichen Verbindungen sowie

D-6560/2024 Seite 12 dem eigenen niederschwelligen politischen Engagement lässt sich kein be- sonderes Profil ableiten, welches den Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden hätte rücken können. Die vorgebrachte Razzia ungefähr einen Monat vor der Ausreise, bei welcher er sowie Frau und seine Tochter ge- schlagen worden seien, erscheint vor diesem Hintergrund als einmaliges Ereignis von dieser Schwere. Auch dieses erreicht jedoch keine ausrei- chende Intensität, um Asylrelevanz zu entfalten. Die politischen Tätigkeiten der Cousins scheinen sich über mehrere Jahre erstreckt zu haben und teil- weise auch bereits eine gewisse Zeit zurückzuliegen. Bislang war der Be- schwerdeführer im Heimatstaat keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt und es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund der Aktivitäten seiner Verwandten in absehbarer Zukunft mit intensiveren Behelligungen seitens der türkischen Behörden zu rech- nen gehabt hätte. Eine drohende Reflexverfolgung wegen des politischen Engagements respektive der Tätigkeiten seiner Cousins oder anderer An- gehöriger ist daher zu verneinen.

E. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beschrie- benen Erlebnisse selbst unter Berücksichtigung der psychischen Belas- tung, welche allenfalls mit den geltend gemachten Behelligungen einher- gingen, nicht als ernsthafte Nachteile zu werten sind. Dasselbe gilt für die Drohungen seitens der Behörden sowie das Angebot, ihm betreffend seine Krankheit zu helfen, wenn er Informationen über Angehörige der HDP oder Personen aus dem Umfeld seiner Cousins liefere (vgl. Akte 20/16, F122). Es ist nicht ersichtlich, dass seine Weigerung, mit den Behörden zusam- menzuarbeiten, zu konkreten Massnahmen ihm gegenüber geführt hätten. Auch im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung der geltend gemach- ten Probleme, welche der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in der Tür- kei erlebt habe, erscheinen diese nicht derart gravierend, dass ihm ein Ver- bleib in der Türkei objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Situation im Heimatstaat – mög- licherweise auch angesichts seiner Krankheit – für ihn subjektiv eine er- hebliche Belastung darstellte.

E. 6.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit sei- ner ersten, fremdsprachigen Beschwerdeeingabe diverse Unterlagen – na- mentlich verschiedene Fotos von Personen, teils mit Verletzungen, Aus- züge aus den (sozialen) Medien sowie aus türkischen Strafakten – ein- reichte. Diese werden in der deutschsprachigen Beschwerde indessen mit keinem Wort erwähnt und es wird nicht erläutert, was mit diesen belegt werden soll. Zu Recht weist das SEM in seiner Vernehmlassung darauf hin,

D-6560/2024 Seite 13 es sei nicht ersichtlich, dass die vorgelegten Dokumente den Beschwerde- führer persönlich beträfen. Weiter finden sich auch in der Replik keine Aus- führungen in Bezug auf diese Unterlagen. Es lässt sich daher nicht erken- nen, inwiefern sich daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten lassen sollte.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Furcht des Beschwerde- führers, ihn erwarte bei einer Rückkehr in die Türkei der Tod respektive die Polizisten würden ihn «drannehmen» (vgl. Akte 20/16, F119), objektiv nicht begründet erscheint. Die von ihm geltend gemachten Vorfälle mit den hei- matlichen Behörden sind nicht als ernsthafte Nachteile von ausreichender Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten und es gibt keine massgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solchen ausgesetzt wäre. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

D-6560/2024 Seite 14 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft – jedoch nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-6560/2024 Seite 15 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. etwa das Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 sowie die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E- 6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4.1, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, je m.w.H.).

E. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei das Gymnasium abschloss und viele Jahre lang berufstätig war, bevor er die Arbeitstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund seiner (…)-Erkran- kung habe aufgeben müssen. Danach sei er indessen von seiner Familie unterstützt worden – etwa bei der Bezahlung von Miete, Lebensmitteln und Versicherungsbeiträgen – und habe im (…) seiner älteren Brüder ausge- holfen (vgl. Akte 20/16, F18 ff.). Seine Ehefrau und die gemeinsame Toch- ter leben ebenso wie seine Mutter, vier Brüder und andere Verwandte nach wie vor in der Türkei (vgl. Akte 20/16, F27 und F35 f.). Entsprechend geht das SEM zu Recht davon aus, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Dieses hat ihn in der Vergangenheit bereits er- heblich unterstützt, wenn er aufgrund seiner Erkrankung auf Hilfe angewie- sen war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. In der Replik wird zwar geltend gemacht, angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage seiner Angehörigen bestehe das Risiko, dass von ihm benötigte medizinische Behandlungen mangels finan- zieller Mittel abgebrochen werden müssten. Dabei handelt es sich indes- sen lediglich um eine Behauptung respektive Vermutung. Namentlich seine vier Brüder scheinen über ein geregeltes Einkommen zu verfügen und seine Mutter erhält eine Rente (vgl. Akte 20/16, F26 und F71). Entspre- chend kann angenommen werden, dass seine Verwandten weiterhin in der Lage und bereit sind, den Beschwerdeführer nötigenfalls wirtschaftlich zu unterstützen. Ferner ist seine Ehefrau zumindest aushilfsweise erwerbstä- tig (vgl. Akte 20/16, F30) und kann somit zum Unterhalt der Familie beitra- gen. Schliesslich weist das SEM zutreffend darauf hin, dass er im Besitz eines Behindertenausweises ist und von den damit verbundenen Rechten und Leistungen profitieren kann. Insgesamt ist folglich nicht davon

D-6560/2024 Seite 16 auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr aus wirtschaftlichen oder sozia- len Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.3.4 Aus den Akten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er an (…) und damit einer gravierenden chronischen Erkran- kung leidet. Der aktuellste (detaillierte) ärztliche Bericht, erstellt vom (…), datiert vom 12. Juli 2024. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Hauptdi- agnose auf (…) (Erstdiagnose 2005) lautet. Zurzeit bestünden namentlich (…). Die Krankheit wird mit dem Medikament I._______ behandelt, wel- ches alle (…) Monate (…) verabreicht wird und den Krankheitsverlauf ver- langsamt. Bei (…) Stabilität werde die Fortführung dieser Therapie emp- fohlen und eine nächste Kontrolle bei der (…) sei in sechs Monaten vorge- sehen. Daneben wurde eine psychiatrische Anbindung und die weitere Ein- nahme von J._______ und K._______ empfohlen. Als zusätzliche Abklä- rungsmassnahmen wurde der Beschwerdeführer für ein (…) (in zwölf Mo- naten) sowie eine (…) Untersuchung angemeldet. Ferner leide er unter (…), wobei dessen Ursache nicht festgestellt werden konnte. Auf eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende medizinische Not- lage kann – wie das SEM zutreffend festhielt – nur dann geschlossen wer- den, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Per- son führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht. Grundsätzlich lässt sich jede Krankheit in der Türkei behandeln und es gibt ausreichend medizinische Institutionen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-27/2024, E-29/2024 vom

2. Februar 2024 E. 10.3.2.6). Auch die Behandlung von psychischen Prob- lemen ist in der Türkei möglich; es existieren landesweit psychiatrische Ein- richtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3).

D-6560/2024 Seite 17 Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2005 an (…) und war in der Türkei deswegen jahrelang in Behandlung, wobei er – wie in der Schweiz

– Medikamente erhielt (vgl. Akte 20/16, F72). Auch wenn er eigenen Anga- ben zufolge im Heimatstaat Mühe gehabt habe, die Medikamente zu erhal- ten, und deswegen teilweise von seiner Familie unterstützt worden sei, nahm er diese bis kurz vor der Ausreise ein (vgl. Akte 20/16, F68 und F74). Sowohl in E._______ als auch in F._______ konnte er (…)-Spezialisten aufsuchen, wobei er alle drei Monate zum Arzt gegangen sei (vgl. Akte 20/16, F79 f.). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Türkei sei ge- genwärtig nicht in der Lage, ihm die notwendige medizinische Versorgung in einer Weise zu garantieren, welche seine gesundheitliche Situation stabil halten könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwer- deführer in Zukunft nicht möglich sein soll, weiterhin eine Behandlung sei- ner (…)-Erkrankung erhältlich zu machen. Bei seiner Angabe, es herrsche in der Türkei ein Ärztemangel und er müsse nun länger auf einen Termin warten (vgl. Akte 20/16, F129), handelt es sich um eine blosse pauschale Behauptung. Es gibt zahlreiche Institutionen, welche unter anderem auch (…)-Patienten behandeln. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise regelmässige ärztliche Kontrollen in Anspruch nahm und Medikamente erhielt, zeigt gerade, dass die grundsätzliche medizinische Versorgung gewährleistet ist. Sodann gibt es keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass sich – wie in der Beschwerde vorgebracht wird – sein Gesundheitszustand verschlechtern würde, weil die politische Verfolgung ihn daran hindere, sich frei zu bewegen. Vielmehr hatte er trotz der von ihm geltend gemachten politischen Probleme bislang stets Zugang zu notwen- digen Behandlungen. Ferner gibt es auch keine Hinweise darauf, dass er zukünftig für längere Zeit inhaftiert und dabei nicht adäquat medizinisch betreut werden könnte, zumal dies in der Vergangenheit nie der Fall war. Es wird nicht verkannt, dass die gesundheitliche Lage des Beschwerdefüh- rers schwierig ist, da seine Krankheit nicht heilbar ist und sich durch medi- zinische Behandlungen lediglich deren Fortschreiten verlangsamen und Symptome lindern lassen. Der Arztbericht vom 12. Juli 2024 spricht von derzeitiger (…) Stabilität, wobei das Risiko einer gewissen Verschlechte- rung bei dieser Krankheit stets bestehen dürfte. Dies bedeutet indessen nicht, dass von einer Unzumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs ausge- gangen müsste. Vielmehr ist anzunehmen, dass erforderliche Behandlun- gen von ausreichender Qualität in der Türkei weiterhin zur Verfügung ste- hen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer für die Finanzierung von Medikamenten teilweise auf die Unterstützung sei- ner Familie angewiesen gewesen sei (vgl. Akte 20/16, F68 und F71). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese ihn

D-6560/2024 Seite 18 erforderlichenfalls auch in Zukunft unterstützen würde. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, medizinische Rückkehr- hilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen, welche unter anderem auch in Form von Medikamenten erfolgen kann (vgl. Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen; SR 142.312). Dies könnte gegebenenfalls dazu beitragen, notwendige medizinische Behandlungen zumindest in einer Anfangsphase nach der Rückkehr sicherzustellen.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche, soziale oder – wie eben dargelegt – medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhe- bung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 31. Okto- ber 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6560/2024 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6560/2024 Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 2022 auf dem Luftweg und gelangte nach B._______. Mit einem LKW reiste er durch ihm unbekannte Länder weiter und suchte schliesslich am 26. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Juni 2023 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wies es die Behandlung seines Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus dem Landkreis C._______ (Provinz D._______) und habe vier ältere Brüder. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und sei als (...) tätig gewesen. Während rund 15 Jahren habe er in E._______ gelebt und sei dort auch medizinisch behandelt worden, nachdem er 2005 an (...) erkrankt sei. Er habe im Jahr 2014 geheiratet und sei Vater einer Tochter. Als er schliesslich aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr habe arbeiten können, sei er 2019 mit seiner Familie nach F._______ gezogen und habe im (...) seiner älteren Brüder ausgeholfen. Bis zur Pandemie hätten die Brüder seine Versicherungsbeiträge bezahlt, womit er die benötigten Medikamente erhalten habe. Später habe ihn auch seine Mutter unterstützt. In der Türkei herrsche eine Politik der Unterdrückung gegenüber Kurden. Sie würden alle als Terroristen betrachtet, erhielten keine Arbeit und seien ständig unter Polizeikontrolle. Er habe viele Schikanen, Unterdrückungen und Beleidigungen erlebt. Dies hänge auch damit zusammen, dass ein Cousin von ihm bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gefallen und ein anderer Cousin mehrere Jahre in Syrien bei den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gewesen sei. Die Behörden fänden immer einen Grund, um gegen Kurden vorzugehen und sie als Terroristen zu bezeichnen. Sie hätten ihm auch gedroht oder ihn aufgefordert, ihnen Informationen über Parteiangehörige oder das Umfeld seiner Cousins zu liefern. Dabei hätten sie ihm angeboten, im Gegenzug betreffend seine Krankheit behilflich zu sein. Nach der Ermordung einer Frau (Deniz Poyraz) in einem Büro der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) habe er an Protesten teilgenommen. Die Polizei habe ihn und die anderen Teilnehmenden verhaftet und im Keller des Polizeipostens geschlagen sowie nackt ausgezogen. Später sei er ins Krankenhaus gebracht und wieder freigelassen worden. Es habe zahlreiche solcher Ereignisse gegeben, wobei er - insbesondere aufgrund seiner Erkrankung - nie für längere Zeit festgenommen worden sei. Die Anti-Terror-Polizei sei zudem etwa einen Monat vor der Ausreise zu ihm nach Hause gekommen. Bei dieser Razzia hätten sie ihn zusammengeschlagen und seine Frau sowie seine Tochter vor seinen Augen ebenfalls geschlagen, was für ihn schwer zu ertragen gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Ausreise entschieden. Auch nachdem er die Türkei verlassen habe, seien die Behörden noch einige Male bei seiner Familie vorbeigekommen. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte ein. Als weitere Beweismittel legte er einen türkischen Führerschein, einen Behindertenausweis und medizinische Dokumente aus der Türkei vor. Bei den Akten befinden sich zudem verschiedene Arztberichte betreffend die Behandlung seiner Erkrankung in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 16. September 2024 - eröffnet am 18. September 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit fremdsprachiger Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Der Eingabe lagen ärztliche Berichte, Terminaufgebote für medizinische Untersuchungen, türkischsprachige Dokumente (medizinische Unterlagen und Strafakten), diverse Fotos, Medienberichte sowie Auszüge aus den sozialen Medien bei. E. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2024 auf, seine fremdsprachige Beschwerdeeingabe zu verbessern. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2024) reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Beschwerde ein. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieselbe Eingabe wurde am 24. Oktober 2024 (Poststempel) ein weiteres Mal eingereicht. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Vollzugs sei daher nicht einzutreten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. November 2024 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts des (...) vom 12. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird (subeventualiter) beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird insbesondere gerügt, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt und die politischen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers seien nicht vollständig und korrekt gewürdigt worden. Ausserdem fehle es an einer detaillierten Abklärung dazu, wie die politischen Aktivitäten der Verwandten seine Gefährdung beeinflussten. Das SEM habe ferner die psychischen Folgen der erlittenen Verfolgung vernachlässigt und nicht konkret begründet, inwiefern eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Türkei möglich und zumutbar sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich verschiedene Unterlagen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, darunter insbesondere mehrere Berichte des Kantonsspitals G._______ (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend: Akte]-12/7, -17/2, und -18/2). Diesen lassen sich Angaben zu Anamnese, Diagnostik und Behandlung entnehmen. Das SEM setzt sich in der angefochtenen Verfügung mit der (...)-Erkrankung auseinander und legt dar, weshalb es davon ausgehe, diese könne - wie bereits in der Vergangenheit - in der Türkei behandelt werden. Es stützt sich dabei unter anderem auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung im Heimatstaat und ging auf von ihm vorgebrachte Einwände ein. Eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht liegt nicht vor, zumal die Vorinstanz nicht verpflichtet war, anhand seiner konkreten medizinischen Bedürfnisse abzuklären, welche Behandlungsmöglichkeiten ihm in der Türkei zur Verfügung stehen. Vielmehr geht es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um die Frage, ob der betroffenen Person bei einer Rückkehr eine medizinische Notlage droht, weil ihr eine absolut notwendige Behandlung nicht zur Verfügung steht. Diesen Anforderungen hat das SEM vorliegend mit der Berücksichtigung der Arztberichte und der Angaben des Beschwerdeführers zur bisherigen Behandlung seiner Krankheit sowie den Ausführungen zur medizinischen Versorgung in der Türkei Genüge getan. 3.4 Sodann geht aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ablehnt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die politischen Aktivitäten seiner Verwandten und die von ihm geltend gemachte Verfolgung sowie deren psychische Auswirkungen anders gewichtet respektive für ausreichend intensiv hält, um als ernsthafte Nachteile gewertet zu werden, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts dar. Es handelt sich dabei vielmehr um Fragen der materiellen Würdigung, welche nachfolgend in diesem Rahmen zu beurteilen sein werden. 3.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem seien die Vorfälle lokal beschränkt und er könne sich durch einen Umzug innerhalb der Türkei entsprechenden Benachteiligungen entziehen, wenn er weiterhin solche befürchten sollte. Sodann werde nicht verkannt, dass die geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch die Polizei oder die Razzia bei ihm zu Hause - bei Wahrunterstellung - belastend seien. Diese Ereignisse seien jedoch nicht von einem derart gravierenden Ausmass gewesen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht worden wäre. Weiter habe er zwar erklärt, nach einer Protestveranstaltung seien alle Teilnehmer festgenommen, geschlagen und im Keller des Polizeipostens nackt ausgezogen worden. Gleichzeitig habe er aber ausgeführt, sie seien anschliessend ins Krankenhaus gebracht und wieder freigelassen worden. Diese Ereignisse seien bedauerlich, erreichten aber ebenfalls keine asylbeachtliche Intensität. Dasselbe gelte für die Razzia, welche in seinem Haus durchgeführt worden sei. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund von politisch aktiven Verwandten wiederholt von der Polizei festgenommen und geschlagen worden zu sein. Weder seinen Angaben noch den Akten lasse sich indessen entnehmen, dass er deswegen Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität erlebt habe. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass er in diesem Zusammenhang zukünftig Verfolgungsmassnahmen befürchte. Es gebe ferner keine Hinweise darauf, dass er oder seine Familie ein nennenswertes, exponiertes politisches Profil aufweisen würden, welches für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sein könnte. Seine eigene politische Tätigkeit beschränke sich auf die Teilnahme an Protesten und Wahlveranstaltungen und er sei weder Mitglied einer Partei noch in den sozialen Medien aktiv. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es seiner gesamten Familie offenbar möglich sei, weiterhin in der Türkei zu leben. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer neben allgemeinen Repressionen auch spezifischen Formen von Gewalt ausgesetzt gewesen sei, welche auf seine politische Verstrickung und die familiären Verbindungen zur kurdischen politischen Bewegung abgezielt hätten. Hervorzuheben seien die wiederholten Festnahmen, die Gewalt, die ihm und seiner Familie angetan worden sei, sowie der psychische Druck, welcher durch Drohungen und Erpressungsversuche entstanden sei. Diese Vorfälle hätten die ohnehin bereits belastenden Umstände erheblich verschärft. Zudem habe die Teilnahme an politischen Protesten zu schweren körperlichen und psychischen Misshandlungen geführt. Die Kombination aus ethnischer Diskriminierung und politischer Verfolgung hebe die Intensität der erlittenen Nachteile deutlich von derjenigen ab, welche andere Kurden erfahren würden. Die Anforderungen an Art. 3 AsylG seien in seinem Fall als erfüllt zu erachten. Auch die Verfolgung, welche er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandten erlebt habe, indem er wiederholt festgenommen und geschlagen sowie gewaltsamen Polizeirazzien ausgesetzt gewesen sei, sei erheblich. Es sei stossend, dass die Vorinstanz ohne weitere Erklärung behaupte, die betreffenden Übergriffe wiesen nicht die erforderliche Intensität auf. Sodann qualifiziere das SEM auch den Vorfall nach dem Protest aufgrund der Ermordung eines HDP-Mitglieds als nicht hinreichend intensiv. Er sei dabei jedoch derart stark misshandelt worden, dass er kaum noch habe atmen können. Die vorinstanzliche Beurteilung dieses Ereignisses sei ebenfalls stossend, da solche lebensgefährdenden Misshandlungen - bei noch höherer Intensität - Todesfolgen nach sich ziehen könnten. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzuhalten, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers vom türkischen Staat ausgehe, welcher landesweit operiere und systematisch vorgehe. Die staatlichen Massnahmen aufgrund seiner Ethnie und seiner familiären Verbindungen zu politisch aktiven Personen seien nicht regional beschränkt. In der Türkei bestehe ein engmaschiges Netz von Überwachungsmassnahmen und die Sicherheitsbehörden hätten in allen Landesteilen Zugriffsmöglichkeiten. Da seine Identität den Behörden bekannt sei, hätte er sich der Verfolgung nicht durch einen Wohnortwechsel entziehen können. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Weiter führt es aus, mit der türkischsprachigen Beschwerdeeingabe seien verschiedene Beweismittel - ärztliche Berichte, diverse Fotografien, Auszüge aus den (sozialen) Medien sowie juristische Dokumente - eingereicht worden. In der deutschsprachigen Beschwerdeschrift würden diese weder erwähnt noch werde darauf eingegangen, weshalb unklar bleibe, was der Beschwerdeführer damit belegen wolle. Die juristischen Dokumente schienen denn auch weder ihn persönlich noch eine konkret von ihm erwähnte Person zu betreffen. Es bestehe daher keine Veranlassung für weitere Abklärungen. 5.4 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner politisch aktiven Verwandten bereits erheblichen staatlichen Repressionen, darunter Festnahmen, physischen Misshandlungen und Hausrazzien, ausgesetzt gewesen sei. Das SEM halte in der Vernehmlassung lediglich an seinen Einschätzungen zur fehlenden Asylrelevanz und mangelnden Intensität der erlittenen Nachteile fest, ohne den in der Beschwerde ausführlich dargelegten Rügen und Argumenten etwas entgegenzusetzen. Die erlittenen Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie, verbunden mit der politischen Verfolgung aufgrund seiner Verwandtschaft, erreichten die erforderliche Intensität, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 6. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemeinen Benachteiligungen, welche er als Kurde in der Türkei erlebt habe, für sich genommen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Dies gilt namentlich für seine Ausführungen, wonach in seinem Heimatland eine Politik der Unterdrückung herrsche und ihm als Kurde keine Chance zum Leben gegeben worden sei, etwa weil Kurden keine Arbeit fänden sowie ständig unter Polizeikontrolle seien (vgl. Akte 20/16, F92). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass solche Diskriminierungen (weiterhin) vorkommen, sie erreichen jedoch kein Ausmass, welches eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde (vgl. auch Referenzurteil E-4103/2024 von 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Zudem gehen sie nicht über Nachteile hinaus, welche die gesamte kurdische Bevölkerung in der Türkei in vergleichbarer Weise treffen können. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er staatlichen Repressionen in Form von wiederholten Festnahmen, Gewalt gegenüber ihm und seiner Familie sowie Drohungen und Erpressungsversuchen ausgesetzt gewesen sei. In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, es handle sich um eine gezielte Verfolgung aufgrund seiner politischen Verstrickung und familiären Verbindungen zu politisch aktiven Verwandten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar geltend machte, er sei oft festgenommen und geschlagen worden, könne dies aber nicht genau beziffern. Es sei wohl dutzende Male, mindestens dreissig- bis vierzigmal vorgekommen (vgl. Akte 20/16, F100 f.). Er konnte jedoch nicht angeben, in welchem Zeitraum dies stattgefunden habe, da die Festnahmen nicht registriert worden seien. Ausserdem sei er nie inhaftiert worden (vgl. Akte 20/16, F103 f.). Den Angaben des Beschwerdeführers folgend, ist davon auszugehen, dass es bei den geschilderten Vorfällen nie zu einer längeren ungerechtfertigten Inhaftierung oder zu einer derart gravierenden Misshandlung, dass von einer Gefährdung an Leib und Leben ausgegangen werden müsste. Die geltend gemachten Festnahmen zeitigten auch nie weitere Konsequenzen wie etwa eine strafrechtliche Verfolgung. Zudem bleibt angesichts der fehlenden Einordnung seitens des Beschwerdeführers unklar, über welchen Zeitraum sich diese erstreckt haben, mithin ob er damit bis in die Kindheit zurückreichende Ereignisse miteinbezieht (vgl. Akte 20/16, F99). Konkret beschrieben wurde von ihm einzig die Festnahme nach dem Protest wegen des Todes von Deniz Poyraz sowie eine Razzia bei ihm zu Hause, etwa einen Monat vor der Ausreise (vgl. Akte 20/16, F95 ff.). Die Ermordung von Deniz Poyraz ereignete sich indessen im Juni 2021, weshalb anzunehmen ist, dass der anschliessende Protest und die damit zusammenhängende Festnahme kurz darauf stattfanden. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dabei - ebenso wie die anderen Protestteilnehmer auch - Misshandlungen auf dem Polizeiposten ausgesetzt gewesen zu sein, wurde er im Anschluss ins Krankenhaus gebracht und wieder freigelassen. Der Vorfall zog ebenfalls keine weiteren Folgen nach sich und er hielt sich danach noch bis im Dezember 2022 und damit über längere Zeit im Heimatstaat auf. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem betreffenden Ereignis nicht nur an der erforderlichen Intensität, es muss auch davon ausgegangen werden, dass dieses angesichts des Zeitablaufs nicht kausal für den Ausreiseentschluss war. 6.4 Neben der Teilnahme am erwähnten Protest beschränkten sich die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers darauf, an Meetings im Rahmen von Wahlveranstaltungen teilzunehmen, wobei er aufgrund seiner Erkrankung nicht im Vordergrund gewesen sei (vgl. Akte 20/16, F105 f.). Weitergehend habe er sich nicht engagiert, auch nicht in den sozialen Medien (vgl. Akte 20/16, F128). Zu den politischen Aktivitäten seiner Verwandten gab er lediglich an, ein Cousin von ihm sei bei der PKK gefallen und ein anderer sieben, acht Jahre bei den YPG gewesen (vgl. Akte 20/16, F121). Weitere konkrete Tätigkeiten von Familienmitgliedern erwähnte er nicht; er gab aber ergänzend an, ein Neffe von ihm sei derart stark geschlagen worden, dass über seinen Fall in den Medien berichtet worden sei (vgl. Akte 20/16, F124 ff.). Aus diesen verwandtschaftlichen Verbindungen sowie dem eigenen niederschwelligen politischen Engagement lässt sich kein besonderes Profil ableiten, welches den Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden hätte rücken können. Die vorgebrachte Razzia ungefähr einen Monat vor der Ausreise, bei welcher er sowie Frau und seine Tochter geschlagen worden seien, erscheint vor diesem Hintergrund als einmaliges Ereignis von dieser Schwere. Auch dieses erreicht jedoch keine ausreichende Intensität, um Asylrelevanz zu entfalten. Die politischen Tätigkeiten der Cousins scheinen sich über mehrere Jahre erstreckt zu haben und teilweise auch bereits eine gewisse Zeit zurückzuliegen. Bislang war der Beschwerdeführer im Heimatstaat keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt und es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund der Aktivitäten seiner Verwandten in absehbarer Zukunft mit intensiveren Behelligungen seitens der türkischen Behörden zu rechnen gehabt hätte. Eine drohende Reflexverfolgung wegen des politischen Engagements respektive der Tätigkeiten seiner Cousins oder anderer Angehöriger ist daher zu verneinen. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Erlebnisse selbst unter Berücksichtigung der psychischen Belastung, welche allenfalls mit den geltend gemachten Behelligungen einhergingen, nicht als ernsthafte Nachteile zu werten sind. Dasselbe gilt für die Drohungen seitens der Behörden sowie das Angebot, ihm betreffend seine Krankheit zu helfen, wenn er Informationen über Angehörige der HDP oder Personen aus dem Umfeld seiner Cousins liefere (vgl. Akte 20/16, F122). Es ist nicht ersichtlich, dass seine Weigerung, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, zu konkreten Massnahmen ihm gegenüber geführt hätten. Auch im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung der geltend gemachten Probleme, welche der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in der Türkei erlebt habe, erscheinen diese nicht derart gravierend, dass ihm ein Verbleib in der Türkei objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Situation im Heimatstaat - möglicherweise auch angesichts seiner Krankheit - für ihn subjektiv eine erhebliche Belastung darstellte. 6.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner ersten, fremdsprachigen Beschwerdeeingabe diverse Unterlagen - namentlich verschiedene Fotos von Personen, teils mit Verletzungen, Auszüge aus den (sozialen) Medien sowie aus türkischen Strafakten - einreichte. Diese werden in der deutschsprachigen Beschwerde indessen mit keinem Wort erwähnt und es wird nicht erläutert, was mit diesen belegt werden soll. Zu Recht weist das SEM in seiner Vernehmlassung darauf hin, es sei nicht ersichtlich, dass die vorgelegten Dokumente den Beschwerdeführer persönlich beträfen. Weiter finden sich auch in der Replik keine Ausführungen in Bezug auf diese Unterlagen. Es lässt sich daher nicht erkennen, inwiefern sich daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten lassen sollte. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, ihn erwarte bei einer Rückkehr in die Türkei der Tod respektive die Polizisten würden ihn «drannehmen» (vgl. Akte 20/16, F119), objektiv nicht begründet erscheint. Die von ihm geltend gemachten Vorfälle mit den heimatlichen Behörden sind nicht als ernsthafte Nachteile von ausreichender Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten und es gibt keine massgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solchen ausgesetzt wäre. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft - jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa das Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 sowie die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4.1, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, je m.w.H.). 8.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei das Gymnasium abschloss und viele Jahre lang berufstätig war, bevor er die Arbeitstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund seiner (...)-Erkrankung habe aufgeben müssen. Danach sei er indessen von seiner Familie unterstützt worden - etwa bei der Bezahlung von Miete, Lebensmitteln und Versicherungsbeiträgen - und habe im (...) seiner älteren Brüder ausgeholfen (vgl. Akte 20/16, F18 ff.). Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter leben ebenso wie seine Mutter, vier Brüder und andere Verwandte nach wie vor in der Türkei (vgl. Akte 20/16, F27 und F35 f.). Entsprechend geht das SEM zu Recht davon aus, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Dieses hat ihn in der Vergangenheit bereits erheblich unterstützt, wenn er aufgrund seiner Erkrankung auf Hilfe angewiesen war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. In der Replik wird zwar geltend gemacht, angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage seiner Angehörigen bestehe das Risiko, dass von ihm benötigte medizinische Behandlungen mangels finanzieller Mittel abgebrochen werden müssten. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine Behauptung respektive Vermutung. Namentlich seine vier Brüder scheinen über ein geregeltes Einkommen zu verfügen und seine Mutter erhält eine Rente (vgl. Akte 20/16, F26 und F71). Entsprechend kann angenommen werden, dass seine Verwandten weiterhin in der Lage und bereit sind, den Beschwerdeführer nötigenfalls wirtschaftlich zu unterstützen. Ferner ist seine Ehefrau zumindest aushilfsweise erwerbstätig (vgl. Akte 20/16, F30) und kann somit zum Unterhalt der Familie beitragen. Schliesslich weist das SEM zutreffend darauf hin, dass er im Besitz eines Behindertenausweises ist und von den damit verbundenen Rechten und Leistungen profitieren kann. Insgesamt ist folglich nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.4 Aus den Akten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er an (...) und damit einer gravierenden chronischen Erkrankung leidet. Der aktuellste (detaillierte) ärztliche Bericht, erstellt vom (...), datiert vom 12. Juli 2024. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Hauptdiagnose auf (...) (Erstdiagnose 2005) lautet. Zurzeit bestünden namentlich (...). Die Krankheit wird mit dem Medikament I._______ behandelt, welches alle (...) Monate (...) verabreicht wird und den Krankheitsverlauf verlangsamt. Bei (...) Stabilität werde die Fortführung dieser Therapie empfohlen und eine nächste Kontrolle bei der (...) sei in sechs Monaten vorgesehen. Daneben wurde eine psychiatrische Anbindung und die weitere Einnahme von J._______ und K._______ empfohlen. Als zusätzliche Abklärungsmassnahmen wurde der Beschwerdeführer für ein (...) (in zwölf Monaten) sowie eine (...) Untersuchung angemeldet. Ferner leide er unter (...), wobei dessen Ursache nicht festgestellt werden konnte. Auf eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende medizinische Notlage kann - wie das SEM zutreffend festhielt - nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht. Grundsätzlich lässt sich jede Krankheit in der Türkei behandeln und es gibt ausreichend medizinische Institutionen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-27/2024, E-29/2024 vom 2. Februar 2024 E. 10.3.2.6). Auch die Behandlung von psychischen Problemen ist in der Türkei möglich; es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2005 an (...) und war in der Türkei deswegen jahrelang in Behandlung, wobei er - wie in der Schweiz - Medikamente erhielt (vgl. Akte 20/16, F72). Auch wenn er eigenen Angaben zufolge im Heimatstaat Mühe gehabt habe, die Medikamente zu erhalten, und deswegen teilweise von seiner Familie unterstützt worden sei, nahm er diese bis kurz vor der Ausreise ein (vgl. Akte 20/16, F68 und F74). Sowohl in E._______ als auch in F._______ konnte er (...)-Spezialisten aufsuchen, wobei er alle drei Monate zum Arzt gegangen sei (vgl. Akte 20/16, F79 f.). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Türkei sei gegenwärtig nicht in der Lage, ihm die notwendige medizinische Versorgung in einer Weise zu garantieren, welche seine gesundheitliche Situation stabil halten könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer in Zukunft nicht möglich sein soll, weiterhin eine Behandlung seiner (...)-Erkrankung erhältlich zu machen. Bei seiner Angabe, es herrsche in der Türkei ein Ärztemangel und er müsse nun länger auf einen Termin warten (vgl. Akte 20/16, F129), handelt es sich um eine blosse pauschale Behauptung. Es gibt zahlreiche Institutionen, welche unter anderem auch (...)-Patienten behandeln. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise regelmässige ärztliche Kontrollen in Anspruch nahm und Medikamente erhielt, zeigt gerade, dass die grundsätzliche medizinische Versorgung gewährleistet ist. Sodann gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - sein Gesundheitszustand verschlechtern würde, weil die politische Verfolgung ihn daran hindere, sich frei zu bewegen. Vielmehr hatte er trotz der von ihm geltend gemachten politischen Probleme bislang stets Zugang zu notwendigen Behandlungen. Ferner gibt es auch keine Hinweise darauf, dass er zukünftig für längere Zeit inhaftiert und dabei nicht adäquat medizinisch betreut werden könnte, zumal dies in der Vergangenheit nie der Fall war. Es wird nicht verkannt, dass die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers schwierig ist, da seine Krankheit nicht heilbar ist und sich durch medizinische Behandlungen lediglich deren Fortschreiten verlangsamen und Symptome lindern lassen. Der Arztbericht vom 12. Juli 2024 spricht von derzeitiger (...) Stabilität, wobei das Risiko einer gewissen Verschlechterung bei dieser Krankheit stets bestehen dürfte. Dies bedeutet indessen nicht, dass von einer Unzumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs ausgegangen müsste. Vielmehr ist anzunehmen, dass erforderliche Behandlungen von ausreichender Qualität in der Türkei weiterhin zur Verfügung stehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer für die Finanzierung von Medikamenten teilweise auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen gewesen sei (vgl. Akte 20/16, F68 und F71). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese ihn erforderlichenfalls auch in Zukunft unterstützen würde. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen, welche unter anderem auch in Form von Medikamenten erfolgen kann (vgl. Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen; SR 142.312). Dies könnte gegebenenfalls dazu beitragen, notwendige medizinische Behandlungen zumindest in einer Anfangsphase nach der Rückkehr sicherzustellen. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche, soziale oder - wie eben dargelegt - medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: