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D-2850/2020

D-2850/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen- trum in B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, er sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be- schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. Septem- ber 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV in der Fassung gemäss AS 2015

2055) behandelt werde. B.b Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM am 12. Oktober 2016 zu seiner Person befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 17. Oktober 2016 fand das persönliche Gespräch («Dublin-Gespräch») gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) statt. Am

31. Oktober 2016 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV. B.c Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdi- scher Ethnie und stamme aus der Ortschaft D._______ in der Provinz P._______. Aufgewachsen sei er aber in E._______. Dort habe er die Pri- mar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium besucht. Später habe er während zweier Jahre Büromanagement in F._______ und im Studienjahr 2014/15 ein Jahr lang Public Relation in G._______ studiert. Ab Juni/Juli 2015 habe er wieder in E._______ beziehungsweise in D._______ bei sei- nen Eltern gelebt. Seit der Gymnasialzeit habe er zudem die Möglichkeit gehabt, zunächst in der Gärtnerei seines Vaters, später in der Apotheke eines Onkels in E._______ zu arbeiten. Im Jahr (…) sei er wegen einer Protestveranstaltung anlässlich einer Rede von Recep Tayyip Erdogan gemeinsam mit einer Freundin das erste Mal

D-2850/2020 Seite 3 durch die türkischen Behörden verhaftet worden. Er (der Beschwerdefüh- rer) sei bereits vor Ort geschlagen worden, weshalb er schliesslich ohn- mächtig geworden sei. Er sei im Spital aufgewacht und habe von einer Ärz- tin einen entsprechenden Arztbericht verlangt. Diese habe daraufhin einen «kleinen» Bericht ausgestellt. Als er das Spital verlassen habe, habe ihm die Polizei diesen Bericht weggenommen und ihn drei Tage in einer Einzel- zelle unter Erde inhaftiert. Wieder sei er geschlagen und beschimpft wor- den. Ihm sei Wasser aus dem Spülkasten der Toilette zu trinken gegeben worden. Bei der darauffolgenden Gerichtsverhandlung sei er durch das (…) Gericht für schwere Strafen vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation freigesprochen worden. Bezüglich des Vorwurfes des Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz und des Widerstandes gegen die Polizei habe sich dieses Gericht jedoch für nicht zuständig erklärt, weshalb das Verfahren vom (…) Strafgericht für Vergehen zu Ende geführt worden sei. Bezüglich dieses Vorwurfes sei er vom dafür zuständigen Gericht zu (…) Monaten Gefängnis und einer Pro- bezeit von (…) Jahren verurteilt worden. Ausserdem sei er behördlich fichiert worden. Im Studienjahr 2011/2012 beziehungsweise 2012/2013, als er in F._______ studiert habe, hätten einmal die Vorlesungen bis 22.00 Uhr ge- dauert. Als er noch im Vorlesungssaal gewesen sei, habe sich die Tür ei- nige Male geöffnet und seltsame Gestalten hätten hereingeblickt. Als er später den Saal verlassen habe, habe er beobachten können, wie Ülkücü- ler (Jugendgruppe der Milliyetçi Hareket Partisi [MHP, deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung]; Anmerkung BVGer) im Studentenheim zwei kurdische Kollegen von ihm mit Messern und Stöcken angegriffen hätten. Die Angreifer hätten es aber sicher auf ihn (den Beschwerdeführer) abge- sehen gehabt. Die Polizei habe den Angriff als unwesentliche Streiterei ab- getan und die Anzeige der Betroffenen nicht weiterverfolgt. (…) sei er dann aktives Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi, deutsch: Demokra- tische Partei der Regionen; Anmerkung BVGer) geworden. Er habe aber keine Entscheidkompetenz und auch keine Gelegenheit wahrgenommen, für Ämter zu kandidieren beziehungsweise er habe einfach bei den inner- parteilichen Wahlen um die Präsidentschaft mitgemacht. Ausserdem habe er Broschüren verteilt. Im Herbst 2015 sei es dann zu richtiggehenden Kriegshandlungen in E._______ gekommen. Er habe gegen diesen Militär- einsatz demonstriert. Ausserdem habe er in dieser Zeit Journalisten dabei geholfen, den von diesen Kampfhandlungen betroffenen und abgeriegelten Stadtteil H._______ heimlich zu betreten, um das Geschehene dokumen- tieren zu können. Ende Februar bzw. Anfang März 2016 habe er

D-2850/2020 Seite 4 zusammen mit einer Freundin eine Journalistin in die Kampfregion geführt. Sie seien auf der Strasse von der Polizei angehalten und trotz ihrer Aus- weise inhaftiert worden. Als Atheisten und Zoroastrier beschimpft, seien sie mit dem Tode bedroht, aber später wieder freigelassen worden. Auch da- nach hätten die Polizisten ihm gegenüber Verdächtigungen und Bedrohun- gen ausgesprochen und ihn beobachtet beziehungsweise beschattet. Nach dem Ende dieser Kampfhandlungen im Stadtteil H._______ sei er dann im Frühjahr 2016 bei einem Bombenanschlag in E._______ verletzt worden. Er sei in ein Spital gebracht und operiert worden. Bereits nach zwei Tagen sei er aber aus dem Spital entlassen worden, obwohl er noch immer einen Bombensplitter in der Schulter gehabt habe, was ihm aber damals nicht bewusst gewesen sei. Im Anschluss an eine der Nachkontrol- len Ende Juni beziehungsweise Anfang Juli 2016 sei er wieder von der Po- lizei angehalten und belästigt worden. Deswegen und weil er wegen der allgemeinen Lage in der Türkei Furcht um sein Leben gehabt habe, habe er im anschliessenden Gespräch mit seinem Vater beschlossen, sein Hei- matland zu verlassen. Am 30. September 2016 sei er aus der Türkei aus- gereist. C. Mit Schreiben vom 8. November 2016 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers bedürfe weiterer Abklärungen und werde deshalb im erweiterten Verfahren behandelt. Der Beschwerde- führer werde dem Kanton I._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 10. November 2016 erklärte die bisherige Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers das Mandatsverhältnis für beendet. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 teilte die neue Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren übernommen habe. Gleichzeitig wurden diverse Beweismittel eingereicht. F. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 ersuchte das SEM die Rechtsvertre- tung, die dem Schreiben vom 17. Februar 2017 nicht beiliegende Voll- macht nachzureichen. Gleichzeitig teilte es dieser mit, der bei ihm einge- gangene ärztliche Bericht vom 27. Oktober 2016 lasse keine abschlies- sende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu, und forderte sie auf, dem SEM einen ergänzenden ärztlichen Bericht

D-2850/2020 Seite 5 einzureichen, in dem beantwortet werde, wie der allgemeine Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sei beziehungsweise, ob die chirurgische Behandlung der Schulter inklusive allen Folgebehandlungen abgeschlos- sen sei, und bis wann mit dem Abschluss dieser Behandlungen zu rechnen sei, falls diese noch nicht beendet seien. G. Am 19. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertretung die Vollmacht nach und mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte sie beim SEM ärztliche Be- richte von Dr. med. J._______ vom 9. November 2017 und von Dr. med. K._______ vom 21. November 2017 ein. H. Mit Eingabe vom 8. August 2018 ersuchte die Rechtsvertretung das SEM, baldmöglichst einen Asylentscheid zu fällen oder aber über den Verfah- rensstand zu informieren. Soweit aus den Akten ersichtlich, beantworte das SEM die Anfrage nicht. I. Mit persönlich verfassten Schreiben vom 25. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM sinngemäss um prioritäre Behandlung seines Asylverfahrens, da er sich schon seit mehr als drei Jahren in der Schweiz aufhalte und die Wartezeit ihn belaste. Das SEM beantwortete sein Schrei- ben am 22. November 2019. J. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 6. März 2020 den nach Ansicht seiner zuvor zu- ständigen Rechtsvertretung nicht vollends erstellten Sachverhalt zu ver- vollständigen und einen ärztlichen Bericht über die laufende psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers einzureichen. K. Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte die Rechtsvertretung einen vom

11. September 2018 datierenden Abschlussbericht der (…) ein. Gleichzei- tig machte sie Ausführungen und Ergänzungen zum vom Beschwerdefüh- rer zur Begründung des Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt. L. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden – nebst den zuvor be- reits erwähnten – folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:

D-2850/2020 Seite 6 - Antragsformular für eine Mitgliedschaft bei der DBP; - Befragungsprotokoll der türkischen Polizei vom 3. Juni 2011; - Anklageschrift vom (…); - Strafmass / Erklärung der Rechtskraft vom 16. Juli 2012; - Gerichtsurteile vom (…) und vom (…); - Arztbericht vom 10. Mai 2016; - Polizeirapport 2016; - Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2016; - Ereignisbericht vom 11. Mai 2016 und Formular Ereignisbericht vom 10. Mai 2016. M. Mit Verfügung vom 30. April 2020 – eröffnet am 1. Mai 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. N. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob die mit vom 9. Februar 2017 datieren- den Vollmacht mandatierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdefüh- rers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- zunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, ein Onlineartikel auf der Plattform ver.di Medien, Kunst und Industrie – Baden- Württemberg, ein Zeitungsartikel vom 2. Dezember 2017 in der Nürtinger Zeitung, ein aktueller Presseausweis, ein Schreiben der K._______ Presse und Werbeagentur GmbH vom 9. Mai 2017, ein persönliches Schreiben von L._______ inklusive Übersetzung, das Couvert, in welchem dieser die Unterlagen an den Beschwerdeführer geschickt hat, eine Fürsorgebestäti- gung vom 19. Mai 2020 und eine Kostennote vom 2. Juni 2020 bei.

D-2850/2020 Seite 7 O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. März 2020 den Eingang der Beschwerde. P. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfü- gung vom 5. Juni 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwer- deführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw M._______, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Ap- penzell, bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzu- reichen. Q. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2020 zur Beschwerde ver- nehmen. R. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2020 Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. S. Nach bewilligter Fristerstreckung nahm die Rechtsbeiständin mit Eingabe vom 21. Juni (recte: Juli) 2020 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote vom 21. Juli 2020 zu den Akten. T. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfah- ren am 17. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen. U. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erklärte die bisherige amtliche Rechtsbei- ständin, sie beende ihre berufliche Tätigkeit bei der HEKS Rechtsbera- tungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (ehemals: HEKS Rechtsberatungs- stelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell) auf Ende Juni 2022. Sie sei von ihrem amtlichen Mandat zu entbinden. Gleichzeitig ersuchte sie um Wechsel der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren und um Beiord- nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D-2850/2020 Seite 8 V. Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2023 mit, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers zunehmend verschlechtere. Sie erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und mög- lichst um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens. W. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wurde MLaw M._______ von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ent- bunden. Gleichzeitig wurde die Verfahrensstandanfrage beantwortet und informiert, dass der Vorsitz im Beschwerdeverfahren gewechselt habe.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entschei- den dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM hält in ihrem ablehnenden Asylentscheid fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an diejenigen der Glaubhaftma- chung gemäss Art. 7 AsylG genügen.

E. 4.2 Im Einzelnen führt es aus, beim vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel handle es sich – entgegen seinen Aussagen – um ein An- tragsformular für eine Mitgliedschaft bei der DBP. Es falle auf, dass auf diesem keine Foto angebracht worden sei, obwohl dafür eine entspre- chende Stelle vorgesehen sei. Es sei nachvollziehbar, dass dies die DBP

D-2850/2020 Seite 10 zur korrekten Identifizierung des Antragstellers benötige. Es sei somit nicht vollständig ausgefüllt. Weiter sei das Antragsdatum der Mitgliedschaft auf den 25. April 2015 (vor)datiert. Das Dokument sei jedoch gemäss Datum des im unteren Teil befindlichen Empfangszertifikats erst am 30. Septem- ber 2016 eingereicht worden, an jenem Tag, an welchem er sein Heimat- land letztmals verlassen habe. Vor seiner letztmaligen Ausreise könne er – entgegen seinen Aussagen – kein offiziell akzeptiertes und aktives Mitglied der DBP gewesen sein. Schliesslich sei verwunderlich, weshalb er nach wie vor im Besitz des vollständigen originalen Dokuments sei, obwohl da- mit eine Mitgliedschaft beantragt werden sollte und das Dokument der DBP die Möglichkeit biete, den oberen Teil entgegenzunehmen, während der Antragsteller den unteren Abschnitt als Empfangsbeleg erhalte. Die Voll- ständigkeit des Dokuments spreche dafür, dass es nie offiziell eingereicht, sondern nur ausgefüllt worden sei. Es handle sich ohnehin um kein fäl- schungssicheres Dokument, weshalb es nur sehr geringe Beweiskraft ent- falte. Wie dem rechtskräftig begründeten Urteil Nr. (…) vom 6. Juli 2012 entnommen werden könne, sei er von einem türkischen Gericht zu einer fünfjährigen Probezeit verurteilt worden, in deren Rahmen er von politi- schen Zugehörigkeiten entbunden worden sei. Es sei realitätsfern, dass eine legale Oppositionspartei wie die DBP sich der Gefahr aussetze, von der türkischen Regierung rechtskräftig von politischen Tätigkeiten ausge- schlossene Bürger als aktive Mitglieder in ihren Reihen aufzunehmen, um sich so zur Zielscheibe der türkischen Behörden zu machen. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass seine aktive Mitgliedschaft bei der DBP ein reines Konstrukt sei. Auch wenn hypothetisch angenommen werde, dass seine mutmassliche aktive Mitgliedschaft bei der DBP der Wahrheit entspräche, führe eine einfache Mitgliedschaft in einer legalen Oppositionspartei, wie es die DBP sei, erfahrungsgemäss kaum zu einer asylrelevanten Verfolgungssituation durch die türkischen Behörden. Sei- nen eigenen Aussagen zufolge habe er keine Entscheidungskompetenz gehabt – folglich sei er in keiner führenden Position tätig gewesen – und habe auch nicht für entsprechende Ämter kandidiert. Seine mutmasslichen Aktivitäten für die DBP würden auch grundsätzlich nicht dafür sprechen, dass er aufgrund dessen ein tiefgründiges Interesse der türkischen Behör- den auf sich gezogen habe. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze gemäss konstanter schweize- rischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend en- gen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, seien die beiden von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahren aus den Jahren 2011/2012

D-2850/2020 Seite 11 abgeschlossen. Diesbezüglich sei keine aktuelle Verfolgungssituation ge- geben. Bezüglich des Vorwurfs des Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz und des Widerstandes gegen die Polizei sei er zwar vom (…) Strafgericht für Verfahren E._______ rechtskräftig verurteilt worden. Es könne in seinem Fall aber nicht von einem Politmalus gespro- chen werden, habe er hierfür ein im Verhältnis zur begangenen Tat ange- messenes Strafmass erhalten. Trotz seiner mutmasslichen Folterung durch die türkische Polizei im Jahr 2011, sei er bis Herbst 2016 ohne wei- tere allenfalls asylrelevante Vorfälle in seinem Heimatland verblieben. Es sei deshalb kein zeitlich genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und seiner letztmaligen Ausreise aus der Türkei am 30. Sep- tember 2016 gegeben. Die von ihm diesbezüglich eingereichten Gerichts- akten vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So liessen diese zwar sein Vorbringen, vornehmlich bezüglich seiner Strafprozesse, aber nicht betreffend die von ihm geltend gemachte Folter, als überwiegend glaubhaft erscheinen. Aufgrund der fehlenden Aktualität sowie des fehlen- den zeitlich und sachlich genügenden Kausalzusammenhangs zwischen Vorfall und Ausreise sei sein Vorbringen jedoch nicht asylrelevant. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausge- setzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putsch- versuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der insbesondere die Kurden im Südosten betroffen seien. Wie den Akten entnommen werden könne, würden sich die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Vorfälle einerseits auf vermeintliche Angriffs- versuche Dritter, andererseits auf Bemerkungen, Drohungen und Beschat- tungen durch die türkischen Sicherheitskräfte beschränken. Weder der be- fürchtete Angriffsversuch durch Drittpersonen noch die genannten Schika- nen durch die türkische Polizei vermöchten die nach Art. 3 AsylG gefor- derte Intensität einer asylrelevanten Verfolgungssituation zu entfalten. Auch der für ihn bedauerliche Vorfall, bei welchem er trotz vorhandenemn Ausweises verhaftet worden sei, vermöge diese Einschätzung nicht zu än- dern, zumal er sich trotz Ausgangssperre während einer prekären Sicher- heitslage auf der Strasse und in der Nähe von beziehungsweise innerhalb eines Sperrgebiets aufgehalten habe. Es sei deshalb nicht weiter

D-2850/2020 Seite 12 verwunderlich, dass er trotzdem von den Sicherheitskräften auf die Polizei- wache mitgenommen worden sei. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nach- teile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Ein solches Motiv sei den Ak- ten aber nicht zu entnehmen. Zudem sei der Bombenanschlag in E._______ im Frühjahr 2016 nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen den türkischen Staat gerichtet gewesen. An dieser Ein- schätzung würden auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts än- dern. Eine Person werde in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und könne deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden, sobald sie diese verbüsst habe. An diesem Grundsatz vermöge auch ein allenfalls bestehendes Datenblatt nichts zu ändern. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen würden jedoch häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten und hätten daher oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Das Ausmass von allenfalls zu befürchtenden behördlichen Mass- nahmen sei abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine gemäss den Er- kenntnissen der Vorinstanz wesentliche Rolle spiele dabei namentlich der Grund sowie der Zeitpunkt des früheren Strafverfahrens, der Inhalt des über die Person angelegten Datenblattes, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2011/2012 durchlaufenen Gerichtsverfahren sowie die seit 2011 erlittenen Schikanen würden keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Zudem lägen – den Ak- ten zufolge – keine besonderen Umstände vor, die seine Furcht vor asylre- levanter Verfolgung als begründet erscheinen liessen. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen früheren Strafverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit von asylrelevanter Verfolgung betroffen werden könnte, zumal der von ihm eingereichte Strafregisterauszug der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2016 belege, dass die türkischen Behörden – entgegen seinen Aussagen – keine strafrechtlich relevanten Aufzeichnungen über ihn führen würden. Seinen Aussagen zufolge, hätten die türkischen Behörden aber auch nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach seinem Verbleib gefragt.

D-2850/2020 Seite 13 Obwohl er im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme beziehungsweise bei der eigenständigen Vervollständigung des Sachverhalts Gelegenheit gehabt habe, sich hierzu schriftlich zu äussern, habe er nur diese pau- schale Antwort zu Protokoll gegeben. Diese lasse grundsätzlich jedwede Einzelheit vermissen. Gerade im Hinblick auf den eingereichten Strafregis- terauszug vom (…) 2016 lasse sich zudem die berechtigte Frage stellen, inwiefern die türkischen Behörden ein Interesse an seiner Person haben sollten. Hypothetisch angenommen, seine diesbezügliche Aussage ent- spräche der Wahrheit, so existiere hierfür dennoch eine offensichtliche Er- klärung: Es sei naheliegend, dass er als unbeteiligtes Opfer des Bomben- anschlags in E._______ im Mai 2016 von der türkischen Polizei registriert diesbezüglich als möglicher Zeuge beziehungsweise für weitere Auskünfte von der türkischen Polizei (auf-)gesucht werde, da er deswegen am

30. September 2016 – sicherlich vor Abschluss der polizeilichen Untersu- chungen und dem daran anschliessenden Gerichtsverfahren – ausgereist sei. Solche Befragungen würden jedoch zur Strafverfolgung anderer die- nen. Folglich spreche auch der Umstand, dass nach ihm mutmasslich ge- fragt worden sei, nicht für eine begründete Furcht, zukünftig von der türki- schen Polizei verfolgt zu werden.

E. 4.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass bei der Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. März 2020 ein Missverständnis vor- gelegen habe. Anlässlich der Besprechung des Asylentscheides, welche mit Dolmetscher stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass nach seiner Ausreise die Polizei nicht persönlich zu seiner Familie gekommen sei, sondern die Familie telefonisch kontaktiert habe. Seine Mutter sei zweimal, sein Vater einmal und ein weiterer Verwandter eben- falls einmal telefonisch kontaktiert worden. Der Fehler in der genannten Eingabe beruhe auf einem Missverständnis zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer. Das damalige Gespräch habe ohne Dolmet- scher stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Journalisten in den von Kampfhand- lungen betroffenen, abgeriegelten Stadtteil von H._______ begleitet, damit diese das Geschehene dokumentieren könnten. Mit einigen von ihnen stehe er immer noch in Kontakt. N._______ befinde sich in Frankreich, M._______ lebe in N._______ (Deutschland) und O._______ in E._______. M._______ sei auch in Deutschland weiterhin journalistisch tä- tig. Dieser habe schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihm und weiteren Journalisten geholfen habe, über die Geschehnisse in H._______ berichten zu können.

D-2850/2020 Seite 14 Wie bereits in der Eingabe vom 9. März 2020 dargelegt, habe sich der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhörung am 31. Oktober 2016 auf- grund der erlebten Ereignisse in der Türkei noch in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden, was sich teilweise auch in seinem Verhal- ten bei der Anhörung widerspiegle. Vor den Wahlen von 2015 habe der Beschwerdeführer sein politisches En- gagement für die DBP begonnen. Er habe damals seinen Studienkollegen versucht darzulegen, weshalb sie der HDP (Halkların Demokratik Partisi, deutsch: Demokratische Partei der Völker; Anmerkung BVGer) ihre Stimme abgeben sollten. Bereits in seiner Anhörung habe er erklärt, dass für ihn die offizielle Mitgliedschaft bei der DBP nicht so relevant gewesen sei. Anlässlich der Besprechung des Asylentscheids habe er ausgeführt, dass er damals im Rahmen der Wahlen für die DBP aktiv gewesen sei. Das eingereichte Antragsformular für die Mitgliedschaft bei der DBP habe sein Vater beim Parteilokal beantragt. Der Beschwerdeführer habe damit direkt nichts zu tun. Nach seiner Inhaftierung im Jahr 2011 sei er immer wieder verdächtigt, sei er verfolgt und es sei ihm gedroht worden. Aufgrund seiner Tätigkeiten in H._______, wo er Journalisten sowie Hilfsbedürftigen geholfen habe, habe sich das Interesse an ihm seitens der türkischen Behörden massiv ver- stärkt. Die Drohung, er käme schon noch an die Reihe, gehe über die all- gemeinen Schikanen und Benachteiligungen hinaus, mit welchen die kur- dische Bevölkerung in der Türkei konfrontiert werde. Es sei ihm gegenüber aufgrund seiner Tätigkeiten ein explizites Verfolgungsinteresse an seiner Person kundgetan worden. Er habe sich über die Jahre politisch exponiert und sei dadurch immer wieder in den Fokus der türkischen Behörden ge- raten. Er habe die Türkei verlassen, weil er damit gerechnet habe, getötet oder erneut verhaftet werden zu können. Seine Verfolgungssituation sei klar als ausreichend intensiv und somit als asylrelevant zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund seines Profils, seines familiären Umfelds, seiner früheren Haft, seiner Tä- tigkeiten im Zusammenhang mit dem Konflikt in H._______ und seiner be- hördlichen Fichierung erneut seitens der türkischen Behörden verfolgt zu werden. Er habe sich über die Jahre und insbesondere im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen in H._______ politisch exponiert. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei beim Vorliegen eines Datenblattes im zentralen EDV-unterstützten Registrierungssystem in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter

D-2850/2020 Seite 15 staatlicher Verfolgung auszugehen, besonders wenn – wie im vorliegenden Fall – weitere konkrete Hinweise dafür vorlägen. Diese Fichierung bleibe meist auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge einge- stellt werde oder mit einem Freispruch ende. Bei einer Wiedereinreise einer Person sei davon auszugehen, dass das politische Datenblatt bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt werde, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Ver- folgungsmassnahmen darstelle. Er stamme aus einem politischen Umfeld. In seinem Heimatdorf, D._______, seien alle miteinander verwandt und hätten die gleichen Vorfahren. Sie würden sich in diesem Dorf als eine Fa- milie sehen. Mehrere Verwandte aus dem gleichen Dorf würden der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans; Anmer- kung BVGer) angehören. Sein Cousin sei mehrmals inhaftiert worden. Die- ser sei als DBP-Mitglied der Delegierte von P._______. Es würden mehrere Strafverfahren gegen seinen Cousin laufen, weshalb eine Kontaktauf- nahme zu ihm derzeit riskant sei. Der Beschwerdeführer könne ihn anru- fen, aber der Cousin nehme sein Telefon aus Angst vor darauffolgenden Repressionen nicht ab. Sein Vater und seine Geschwister hätten Sympa- thien für die DBP. Ein weiterer Verwandter namens Q._______ sei Parla- mentarier der HDP. Der der Beschwerdeführer sei bereits in der Türkei im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag befragt worden. Die Polizei habe ihn damals ange- rufen und von ihm verlangt, dass er für eine Aussage vorbeikomme. Als er zum entsprechenden Amt gegangen sei, sei ihm gesagt worden, sie hätten nicht angerufen. In der Folge sei er nochmals telefonisch aufgeboten wor- den. Er sei mit seinem Cousin zum zuständigen Amt gegangen, sein Cousin habe allerdings draussen warten müssen. Der Beschwerdeführer habe längere Zeit in einem langen Korridor warten müssen. Danach sei er in ein Zimmer geführt worden, in welchem Stücke der explodierten Bombe auf dem Tisch gelegen hätten. Es sei ihm gesagt worden, dass er Glück habe, noch am Leben zu sein. Zudem hätten sie die Vermutung ihm ge- genüber geäussert, dass er in die Angelegenheit verwickelt sei. Es hätten jedoch keinerlei Beweise gegen ihn vorgelegen. In der Folge habe er ein Dokument unterschreiben müssen, um wieder gehen zu können. Er sei dann im Polizeirapport, den er bei der Vorinstanz eingereicht habe, als Op- fer erwähnt worden. Entgegen der Vermutung der Vorinstanz habe er dem- zufolge seine Aussagen zum besagten Bombenanschlag bereits gemacht. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass dies der Grund für die be- hördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise gewesen sei.

D-2850/2020 Seite 16

E. 4.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerde keine neuen Elemente oder Beweismittel enthalte, die ihren Standpunkt ändern könnten. Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene zwei Zeitungsartikel über einen geflüchteten Journalisten in Deutschland und dessen Presseausweis eingereicht. In einem persönlichen Schreiben lege dieser Journalist dar, dass der Beschwerdeführer ihm als Vermittler bei den Interviews mit den Familien im Krisengebiet geholfen habe. Der Beschwer- deführer habe noch immer Kontakt zu diesem Journalisten. Basierend auf diesen Hilfstätigkeiten oder auf diesem bestehenden Kontakt werde jedoch keine Verfolgung seitens Behörden geltend gemacht. Es gehe auch nicht aus dem Schreiben hervor, dass dies den Behörden bekannt wäre oder zu irgendeiner Art von Verfolgung geführt habe.

E. 4.5 In der Replik vom 21. Juli 2020 wird dem entgegenhalten, dass das Schreiben des Journalisten seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Konflikt im Bezirk H._______ bestätige. Es handle sich dabei nur um einen Aspekt seiner Tätigkeiten in diesem Zusammenhang. Der Beschwerdefüh- rer habe im Rahmen seiner Anhörung erklärt, inwiefern seine Tätigkeiten im Konflikt in H._______ zu einer Verschärfung der Verfolgungssituation gegen seine Person geführt hätten.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender Begrün- dung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG und den- jenigen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfas- sung derselben (vgl. E. 4.2) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine Einwände erhoben und es wurden auch keine Beweismittel einge- reicht, die zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass es bei der Eingabe vom 9. März 2020 ein Missverständnis vorgelegen habe. Der Beschwerde- führer habe anlässlich der Besprechung des Asylentscheides, welche mit Dolmetscher stattgefunden habe, erklärt, dass nach seiner Ausreise die Polizei nicht persönlich zu seiner Familie gekommen sei, sondern die Fa- milie telefonisch kontaktiert habe. Diese Berichtigung ändert allerdings

D-2850/2020 Seite 17 nichts daran, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag in E._______ im Mai 2016, zu welchem er – als Opfer – bereits befragt wurde, später als Tatverdächtiger in den Fokus der Behörden gerückt sein könnte. Das Argument des SEM, es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer als unbeteiligtes Opfer des Bombenanschlags als Zeuge für weitere Aus- künfte von der türkischen Polizei gesucht worden sei, wird durch den Ein- wand in der Beschwerde, dies sei unwahrscheinlich, weil er ja bereits ein- vernommen worden sei, nicht entkräftet. Es liegen aber insbesondere auch keine Beweismittel vor, aus denen hervorgehen würde, dass gegen ihn im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag ein Ermittlungsverfahren ein- geleitet worden wäre.

E. 5.2.2 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, seit er in H._______ Journalisten und Hilfsbedürftigen geholfen habe, habe sich das Interesse seitens der türkischen Behörden am Beschwerdeführer massiv verstärkt, und die Drohung, er käme schon noch an die Reihe, gehe über die allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen hinaus, mit welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei konfrontiert werde. Allein aufgrund ei- ner derartigen Drohung lässt sich entgegen der dahingehenden Mutmas- sung in der Beschwerde jedoch nicht zwangsläufig auf ein erhöhtes Verfol- gungsinteresse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers schliessen. Tatsache ist, dass er damals nach kurzer Haft wieder auf freien Fuss gesetzt wurde. Dass die staatlichen Behörden im Zusammenhang mit seinen Hilfeleistungen zugunsten von Journalisten über die geltend ge- machte Drohung hinaus konkrete, auf seine persönliche Freiheit oder kör- perliche Integrität abzielende Massnahmen ergriffen haben, hat der Be- schwerdeführer jedoch nicht behauptet. Eine begründete Furcht des Be- schwerdeführers vor künftiger Verfolgung ist unter diesem Aspekt nicht er- sichtlich. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Be- schwerde, er stehe mit einigen Journalisten, denen er in H._______ gehol- fen habe, noch immer in Kontakt, nichts zu ändern. M._______ bestätigt in seinem Schreiben vom 16. Mai 2020 zwar, dass der Beschwerdeführer ihm und weiteren Journalisten geholfen habe, über die Geschehnisse in H._______ berichten zu können. Damit wird jedoch lediglich ein Vorbringen bestätigt, welches vom SEM nicht bestritten wird. Inwiefern sich durch die- ses Schreiben eine von derjenigen des SEM abweichende Beurteilung auf- drängen soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

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E. 5.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass über den Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit den gegen ihn in den Jahren 2011/2012 geführten Ver- fahren möglicherweise ein politisches Datenblatt angelegt wurde. Dies än- dert jedoch nichts daran, dass trotz des von ihm geltend gemachten politi- schen Engagements im Umfeld der DBP (die Feststellung des SEM, bei der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aktives Mitglied bei der DBP, handle es sich um ein Konstrukt, wird in der Beschwerde nicht be- stritten) und trotz seiner Hilfeleistungen für Journalisten in H._______ of- fenbar nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, und er im Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2016 nicht verzeichnet ist.

E. 5.2.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerde- führer stamme aus einem politischen familiären Umfeld, ist schliesslich festzuhalten, dass er nie geltend gemacht hat, er habe wegen Personen aus seiner Familie irgendwelche Nachteile erlitten. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, dass er in der Türkei aufgrund von politisch tätigen Verwandten künftig mit einer Re- flexverfolgung (vgl. zum Begriff beispielsweise das Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.2.1) rechnen müsste. Ein Grossteil seiner Verwandtschaft lebt im Übrigen – offenbar unbehelligt – in der Türkei (vgl. SEM-act. A11/1-7 Ziff. 3.01 und A24/19 F45 ff.).

E. 5.2.5 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtspre- chung nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfol- gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, liegen im Falle des Beschwerdeführers keine hinrei- chend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Seine auf blossen Mut- massungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie an die- ser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm – wie sich aus den Ausführungen in Erwägung 5 ergibt – nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter

D-2850/2020 Seite 21 Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. zuletzt bei- spielsweise die Urteile des BVGer D-5174/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 10.4.1, E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 7.3.2 und D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H).

E. 7.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Er verfügt über solide schulische und berufliche Qualifikationen sowie mit seinen Eltern, seinem Bruder und weiteren Verwandten über ein tragfähiges soziales Be- ziehungsnetz in seinem Heimatland, auf dessen Unterstützung er zur Si- cherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Bedarf mutmasslich wird zäh- len können. So bezeichnete er die finanzielle Situation seiner Eltern an- lässlich der Anhörung als gut (vgl. SEM-act. A24/19 F46). Zudem weist das SEM zu Recht darauf hin, dass auch gesundheitlich nichts gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, da die chirurgische Be- handlung wegen seiner Schulterverletzung in der Schweiz erfolgreich zu Ende geführt wurde und er auf eigenen Wunsch hin die psychologische Betreuung beendet hat. Weiter ist es ihm eigenen Angaben zufolge anläss- lich der Anhörung gut gegangen (vgl. SEM-act. A24/19 F4), weshalb ent- gegen der Darstellung in der Beschwerde nicht von einem sehr schlechten psychischen Zustand aufgrund der erlebten Erlebnisse in der Türkei ge- sprochen werden kann (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 3.2).

E. 7.3.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten wird, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach- tenden Bestimmung zu werten wäre (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine

D-2850/2020 Seite 22 Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Abschliessend festzuhalten bleibt, dass der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in der Be- schwerde nicht begründet wird. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Vorinstanz habe den rechtser- heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi- schenverfügung vom 5. Juni 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent- scheidend verändert hat, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten ab- zusehen.

E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw M._______, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wurde sie auf ihr Gesuch hin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden. Über die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin ist im vorliegenden Endentscheid zu befinden. In der Kostennote vom 21. Juli 2020 wird ein Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 114.– geltend gemacht. Der zeitliche Auf- wand von 7 Stunden erscheint angemessen. Wie in der Zwischenverfü- gung vom 5. Juni 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Ge- richts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen.

D-2850/2020 Seite 23 Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kos- ten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 20.– ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonde- ren Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die restlichen Spesen (Dolmetscher und Kopien) in der Höhe von Fr. 94.– sind ausgewiesen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1’144.– (inkl. Auslagen).

E. 10.3 Die damalige Rechtsbeiständin hat in ihrer Eingabe vom 9. Juni 2022 keine Erklärung zur Verwendung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben. Angesichts der vorliegenden Umstände ist davon auszuge- hen, dass sie ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (ehemals: HEKS Rechts- beratungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell) abgetreten hat. Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2850/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz wird ein Hono- rar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'144.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2850/2020 law/blp Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-trum in B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, er sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV in der Fassung gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. B.b Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM am 12. Oktober 2016 zu seiner Person befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 17. Oktober 2016 fand das persönliche Gespräch («Dublin-Gespräch») gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) statt. Am 31. Oktober 2016 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV. B.c Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Ortschaft D._______ in der Provinz P._______. Aufgewachsen sei er aber in E._______. Dort habe er die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium besucht. Später habe er während zweier Jahre Büromanagement in F._______ und im Studienjahr 2014/15 ein Jahr lang Public Relation in G._______ studiert. Ab Juni/Juli 2015 habe er wieder in E._______ beziehungsweise in D._______ bei seinen Eltern gelebt. Seit der Gymnasialzeit habe er zudem die Möglichkeit gehabt, zunächst in der Gärtnerei seines Vaters, später in der Apotheke eines Onkels in E._______ zu arbeiten. Im Jahr (...) sei er wegen einer Protestveranstaltung anlässlich einer Rede von Recep Tayyip Erdogan gemeinsam mit einer Freundin das erste Mal durch die türkischen Behörden verhaftet worden. Er (der Beschwerdeführer) sei bereits vor Ort geschlagen worden, weshalb er schliesslich ohnmächtig geworden sei. Er sei im Spital aufgewacht und habe von einer Ärztin einen entsprechenden Arztbericht verlangt. Diese habe daraufhin einen «kleinen» Bericht ausgestellt. Als er das Spital verlassen habe, habe ihm die Polizei diesen Bericht weggenommen und ihn drei Tage in einer Einzelzelle unter Erde inhaftiert. Wieder sei er geschlagen und beschimpft worden. Ihm sei Wasser aus dem Spülkasten der Toilette zu trinken gegeben worden. Bei der darauffolgenden Gerichtsverhandlung sei er durch das (...) Gericht für schwere Strafen vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation freigesprochen worden. Bezüglich des Vorwurfes des Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz und des Widerstandes gegen die Polizei habe sich dieses Gericht jedoch für nicht zuständig erklärt, weshalb das Verfahren vom (...) Strafgericht für Vergehen zu Ende geführt worden sei. Bezüglich dieses Vorwurfes sei er vom dafür zuständigen Gericht zu (...) Monaten Gefängnis und einer Probezeit von (...) Jahren verurteilt worden. Ausserdem sei er behördlich fichiert worden. Im Studienjahr 2011/2012 beziehungsweise 2012/2013, als er in F._______ studiert habe, hätten einmal die Vorlesungen bis 22.00 Uhr gedauert. Als er noch im Vorlesungssaal gewesen sei, habe sich die Tür einige Male geöffnet und seltsame Gestalten hätten hereingeblickt. Als er später den Saal verlassen habe, habe er beobachten können, wie Ülkücüler (Jugendgruppe der Milliyetçi Hareket Partisi [MHP, deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung]; Anmerkung BVGer) im Studentenheim zwei kurdische Kollegen von ihm mit Messern und Stöcken angegriffen hätten. Die Angreifer hätten es aber sicher auf ihn (den Beschwerdeführer) abgesehen gehabt. Die Polizei habe den Angriff als unwesentliche Streiterei abgetan und die Anzeige der Betroffenen nicht weiterverfolgt. (...) sei er dann aktives Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi, deutsch: Demokratische Partei der Regionen; Anmerkung BVGer) geworden. Er habe aber keine Entscheidkompetenz und auch keine Gelegenheit wahrgenommen, für Ämter zu kandidieren beziehungsweise er habe einfach bei den innerparteilichen Wahlen um die Präsidentschaft mitgemacht. Ausserdem habe er Broschüren verteilt. Im Herbst 2015 sei es dann zu richtiggehenden Kriegshandlungen in E._______ gekommen. Er habe gegen diesen Militäreinsatz demonstriert. Ausserdem habe er in dieser Zeit Journalisten dabei geholfen, den von diesen Kampfhandlungen betroffenen und abgeriegelten Stadtteil H._______ heimlich zu betreten, um das Geschehene dokumentieren zu können. Ende Februar bzw. Anfang März 2016 habe er zusammen mit einer Freundin eine Journalistin in die Kampfregion geführt. Sie seien auf der Strasse von der Polizei angehalten und trotz ihrer Ausweise inhaftiert worden. Als Atheisten und Zoroastrier beschimpft, seien sie mit dem Tode bedroht, aber später wieder freigelassen worden. Auch danach hätten die Polizisten ihm gegenüber Verdächtigungen und Bedrohungen ausgesprochen und ihn beobachtet beziehungsweise beschattet. Nach dem Ende dieser Kampfhandlungen im Stadtteil H._______ sei er dann im Frühjahr 2016 bei einem Bombenanschlag in E._______ verletzt worden. Er sei in ein Spital gebracht und operiert worden. Bereits nach zwei Tagen sei er aber aus dem Spital entlassen worden, obwohl er noch immer einen Bombensplitter in der Schulter gehabt habe, was ihm aber damals nicht bewusst gewesen sei. Im Anschluss an eine der Nachkontrollen Ende Juni beziehungsweise Anfang Juli 2016 sei er wieder von der Polizei angehalten und belästigt worden. Deswegen und weil er wegen der allgemeinen Lage in der Türkei Furcht um sein Leben gehabt habe, habe er im anschliessenden Gespräch mit seinem Vater beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Am 30. September 2016 sei er aus der Türkei ausgereist. C. Mit Schreiben vom 8. November 2016 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers bedürfe weiterer Abklärungen und werde deshalb im erweiterten Verfahren behandelt. Der Beschwerdeführer werde dem Kanton I._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 10. November 2016 erklärte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandatsverhältnis für beendet. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 teilte die neue Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren übernommen habe. Gleichzeitig wurden diverse Beweismittel eingereicht. F. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 ersuchte das SEM die Rechtsvertretung, die dem Schreiben vom 17. Februar 2017 nicht beiliegende Vollmacht nachzureichen. Gleichzeitig teilte es dieser mit, der bei ihm eingegangene ärztliche Bericht vom 27. Oktober 2016 lasse keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu, und forderte sie auf, dem SEM einen ergänzenden ärztlichen Bericht einzureichen, in dem beantwortet werde, wie der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei beziehungsweise, ob die chirurgische Behandlung der Schulter inklusive allen Folgebehandlungen abgeschlossen sei, und bis wann mit dem Abschluss dieser Behandlungen zu rechnen sei, falls diese noch nicht beendet seien. G. Am 19. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertretung die Vollmacht nach und mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte sie beim SEM ärztliche Berichte von Dr. med. J._______ vom 9. November 2017 und von Dr. med. K._______ vom 21. November 2017 ein. H. Mit Eingabe vom 8. August 2018 ersuchte die Rechtsvertretung das SEM, baldmöglichst einen Asylentscheid zu fällen oder aber über den Verfahrensstand zu informieren. Soweit aus den Akten ersichtlich, beantworte das SEM die Anfrage nicht. I. Mit persönlich verfassten Schreiben vom 25. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM sinngemäss um prioritäre Behandlung seines Asylverfahrens, da er sich schon seit mehr als drei Jahren in der Schweiz aufhalte und die Wartezeit ihn belaste. Das SEM beantwortete sein Schreiben am 22. November 2019. J. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 6. März 2020 den nach Ansicht seiner zuvor zuständigen Rechtsvertretung nicht vollends erstellten Sachverhalt zu vervollständigen und einen ärztlichen Bericht über die laufende psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers einzureichen. K. Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte die Rechtsvertretung einen vom 11. September 2018 datierenden Abschlussbericht der (...) ein. Gleichzeitig machte sie Ausführungen und Ergänzungen zum vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt. L. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden - nebst den zuvor bereits erwähnten - folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: -Antragsformular für eine Mitgliedschaft bei der DBP; -Befragungsprotokoll der türkischen Polizei vom 3. Juni 2011; -Anklageschrift vom (...); -Strafmass / Erklärung der Rechtskraft vom 16. Juli 2012; -Gerichtsurteile vom (...) und vom (...); -Arztbericht vom 10. Mai 2016; -Polizeirapport 2016; -Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2016; -Ereignisbericht vom 11. Mai 2016 und Formular Ereignisbericht vom 10. Mai 2016. M. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - eröffnet am 1. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. N. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob die mit vom 9. Februar 2017 datierenden Vollmacht mandatierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, ein Onlineartikel auf der Plattform ver.di Medien, Kunst und Industrie - Baden-Württemberg, ein Zeitungsartikel vom 2. Dezember 2017 in der Nürtinger Zeitung, ein aktueller Presseausweis, ein Schreiben der K._______ Presse und Werbeagentur GmbH vom 9. Mai 2017, ein persönliches Schreiben von L._______ inklusive Übersetzung, das Couvert, in welchem dieser die Unterlagen an den Beschwerdeführer geschickt hat, eine Fürsorgebestätigung vom 19. Mai 2020 und eine Kostennote vom 2. Juni 2020 bei. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. März 2020 den Eingang der Beschwerde. P. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfügung vom 5. Juni 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw M._______, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. Q. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2020 zur Beschwerde vernehmen. R. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2020 Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. S. Nach bewilligter Fristerstreckung nahm die Rechtsbeiständin mit Eingabe vom 21. Juni (recte: Juli) 2020 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote vom 21. Juli 2020 zu den Akten. T. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am 17. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen. U. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erklärte die bisherige amtliche Rechtsbeiständin, sie beende ihre berufliche Tätigkeit bei der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (ehemals: HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell) auf Ende Juni 2022. Sie sei von ihrem amtlichen Mandat zu entbinden. Gleichzeitig ersuchte sie um Wechsel der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. V. Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2023 mit, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers zunehmend verschlechtere. Sie erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und möglichst um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens. W. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wurde MLaw M._______ von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden. Gleichzeitig wurde die Verfahrensstandanfrage beantwortet und informiert, dass der Vorsitz im Beschwerdeverfahren gewechselt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM hält in ihrem ablehnenden Asylentscheid fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an diejenigen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG genügen. 4.2 Im Einzelnen führt es aus, beim vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel handle es sich - entgegen seinen Aussagen - um ein Antragsformular für eine Mitgliedschaft bei der DBP. Es falle auf, dass auf diesem keine Foto angebracht worden sei, obwohl dafür eine entsprechende Stelle vorgesehen sei. Es sei nachvollziehbar, dass dies die DBP zur korrekten Identifizierung des Antragstellers benötige. Es sei somit nicht vollständig ausgefüllt. Weiter sei das Antragsdatum der Mitgliedschaft auf den 25. April 2015 (vor)datiert. Das Dokument sei jedoch gemäss Datum des im unteren Teil befindlichen Empfangszertifikats erst am 30. September 2016 eingereicht worden, an jenem Tag, an welchem er sein Heimatland letztmals verlassen habe. Vor seiner letztmaligen Ausreise könne er - entgegen seinen Aussagen - kein offiziell akzeptiertes und aktives Mitglied der DBP gewesen sein. Schliesslich sei verwunderlich, weshalb er nach wie vor im Besitz des vollständigen originalen Dokuments sei, obwohl damit eine Mitgliedschaft beantragt werden sollte und das Dokument der DBP die Möglichkeit biete, den oberen Teil entgegenzunehmen, während der Antragsteller den unteren Abschnitt als Empfangsbeleg erhalte. Die Vollständigkeit des Dokuments spreche dafür, dass es nie offiziell eingereicht, sondern nur ausgefüllt worden sei. Es handle sich ohnehin um kein fälschungssicheres Dokument, weshalb es nur sehr geringe Beweiskraft entfalte. Wie dem rechtskräftig begründeten Urteil Nr. (...) vom 6. Juli 2012 entnommen werden könne, sei er von einem türkischen Gericht zu einer fünfjährigen Probezeit verurteilt worden, in deren Rahmen er von politischen Zugehörigkeiten entbunden worden sei. Es sei realitätsfern, dass eine legale Oppositionspartei wie die DBP sich der Gefahr aussetze, von der türkischen Regierung rechtskräftig von politischen Tätigkeiten ausgeschlossene Bürger als aktive Mitglieder in ihren Reihen aufzunehmen, um sich so zur Zielscheibe der türkischen Behörden zu machen. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass seine aktive Mitgliedschaft bei der DBP ein reines Konstrukt sei. Auch wenn hypothetisch angenommen werde, dass seine mutmassliche aktive Mitgliedschaft bei der DBP der Wahrheit entspräche, führe eine einfache Mitgliedschaft in einer legalen Oppositionspartei, wie es die DBP sei, erfahrungsgemäss kaum zu einer asylrelevanten Verfolgungssituation durch die türkischen Behörden. Seinen eigenen Aussagen zufolge habe er keine Entscheidungskompetenz gehabt - folglich sei er in keiner führenden Position tätig gewesen - und habe auch nicht für entsprechende Ämter kandidiert. Seine mutmasslichen Aktivitäten für die DBP würden auch grundsätzlich nicht dafür sprechen, dass er aufgrund dessen ein tiefgründiges Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, seien die beiden von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahren aus den Jahren 2011/2012 abgeschlossen. Diesbezüglich sei keine aktuelle Verfolgungssituation gegeben. Bezüglich des Vorwurfs des Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz und des Widerstandes gegen die Polizei sei er zwar vom (...) Strafgericht für Verfahren E._______ rechtskräftig verurteilt worden. Es könne in seinem Fall aber nicht von einem Politmalus gesprochen werden, habe er hierfür ein im Verhältnis zur begangenen Tat angemessenes Strafmass erhalten. Trotz seiner mutmasslichen Folterung durch die türkische Polizei im Jahr 2011, sei er bis Herbst 2016 ohne weitere allenfalls asylrelevante Vorfälle in seinem Heimatland verblieben. Es sei deshalb kein zeitlich genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und seiner letztmaligen Ausreise aus der Türkei am 30. September 2016 gegeben. Die von ihm diesbezüglich eingereichten Gerichtsakten vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So liessen diese zwar sein Vorbringen, vornehmlich bezüglich seiner Strafprozesse, aber nicht betreffend die von ihm geltend gemachte Folter, als überwiegend glaubhaft erscheinen. Aufgrund der fehlenden Aktualität sowie des fehlenden zeitlich und sachlich genügenden Kausalzusammenhangs zwischen Vorfall und Ausreise sei sein Vorbringen jedoch nicht asylrelevant. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der insbesondere die Kurden im Südosten betroffen seien. Wie den Akten entnommen werden könne, würden sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle einerseits auf vermeintliche Angriffsversuche Dritter, andererseits auf Bemerkungen, Drohungen und Beschattungen durch die türkischen Sicherheitskräfte beschränken. Weder der befürchtete Angriffsversuch durch Drittpersonen noch die genannten Schikanen durch die türkische Polizei vermöchten die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität einer asylrelevanten Verfolgungssituation zu entfalten. Auch der für ihn bedauerliche Vorfall, bei welchem er trotz vorhandenemn Ausweises verhaftet worden sei, vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern, zumal er sich trotz Ausgangssperre während einer prekären Sicherheitslage auf der Strasse und in der Nähe von beziehungsweise innerhalb eines Sperrgebiets aufgehalten habe. Es sei deshalb nicht weiter verwunderlich, dass er trotzdem von den Sicherheitskräften auf die Polizeiwache mitgenommen worden sei. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Ein solches Motiv sei den Akten aber nicht zu entnehmen. Zudem sei der Bombenanschlag in E._______ im Frühjahr 2016 nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen den türkischen Staat gerichtet gewesen. An dieser Einschätzung würden auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts ändern. Eine Person werde in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und könne deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden, sobald sie diese verbüsst habe. An diesem Grundsatz vermöge auch ein allenfalls bestehendes Datenblatt nichts zu ändern. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen würden jedoch häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten und hätten daher oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Das Ausmass von allenfalls zu befürchtenden behördlichen Massnahmen sei abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz wesentliche Rolle spiele dabei namentlich der Grund sowie der Zeitpunkt des früheren Strafverfahrens, der Inhalt des über die Person angelegten Datenblattes, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2011/2012 durchlaufenen Gerichtsverfahren sowie die seit 2011 erlittenen Schikanen würden keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Zudem lägen - den Akten zufolge - keine besonderen Umstände vor, die seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen liessen. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen früheren Strafverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit von asylrelevanter Verfolgung betroffen werden könnte, zumal der von ihm eingereichte Strafregisterauszug der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2016 belege, dass die türkischen Behörden - entgegen seinen Aussagen - keine strafrechtlich relevanten Aufzeichnungen über ihn führen würden. Seinen Aussagen zufolge, hätten die türkischen Behörden aber auch nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach seinem Verbleib gefragt. Obwohl er im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme beziehungsweise bei der eigenständigen Vervollständigung des Sachverhalts Gelegenheit gehabt habe, sich hierzu schriftlich zu äussern, habe er nur diese pauschale Antwort zu Protokoll gegeben. Diese lasse grundsätzlich jedwede Einzelheit vermissen. Gerade im Hinblick auf den eingereichten Strafregisterauszug vom (...) 2016 lasse sich zudem die berechtigte Frage stellen, inwiefern die türkischen Behörden ein Interesse an seiner Person haben sollten. Hypothetisch angenommen, seine diesbezügliche Aussage entspräche der Wahrheit, so existiere hierfür dennoch eine offensichtliche Erklärung: Es sei naheliegend, dass er als unbeteiligtes Opfer des Bombenanschlags in E._______ im Mai 2016 von der türkischen Polizei registriert diesbezüglich als möglicher Zeuge beziehungsweise für weitere Auskünfte von der türkischen Polizei (auf-)gesucht werde, da er deswegen am 30. September 2016 - sicherlich vor Abschluss der polizeilichen Untersuchungen und dem daran anschliessenden Gerichtsverfahren - ausgereist sei. Solche Befragungen würden jedoch zur Strafverfolgung anderer dienen. Folglich spreche auch der Umstand, dass nach ihm mutmasslich gefragt worden sei, nicht für eine begründete Furcht, zukünftig von der türkischen Polizei verfolgt zu werden. 4.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass bei der Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. März 2020 ein Missverständnis vorgelegen habe. Anlässlich der Besprechung des Asylentscheides, welche mit Dolmetscher stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass nach seiner Ausreise die Polizei nicht persönlich zu seiner Familie gekommen sei, sondern die Familie telefonisch kontaktiert habe. Seine Mutter sei zweimal, sein Vater einmal und ein weiterer Verwandter ebenfalls einmal telefonisch kontaktiert worden. Der Fehler in der genannten Eingabe beruhe auf einem Missverständnis zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer. Das damalige Gespräch habe ohne Dolmetscher stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Journalisten in den von Kampfhandlungen betroffenen, abgeriegelten Stadtteil von H._______ begleitet, damit diese das Geschehene dokumentieren könnten. Mit einigen von ihnen stehe er immer noch in Kontakt. N._______ befinde sich in Frankreich, M._______ lebe in N._______ (Deutschland) und O._______ in E._______. M._______ sei auch in Deutschland weiterhin journalistisch tätig. Dieser habe schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihm und weiteren Journalisten geholfen habe, über die Geschehnisse in H._______ berichten zu können. Wie bereits in der Eingabe vom 9. März 2020 dargelegt, habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhörung am 31. Oktober 2016 aufgrund der erlebten Ereignisse in der Türkei noch in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden, was sich teilweise auch in seinem Verhalten bei der Anhörung widerspiegle. Vor den Wahlen von 2015 habe der Beschwerdeführer sein politisches Engagement für die DBP begonnen. Er habe damals seinen Studienkollegen versucht darzulegen, weshalb sie der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, deutsch: Demokratische Partei der Völker; Anmerkung BVGer) ihre Stimme abgeben sollten. Bereits in seiner Anhörung habe er erklärt, dass für ihn die offizielle Mitgliedschaft bei der DBP nicht so relevant gewesen sei. Anlässlich der Besprechung des Asylentscheids habe er ausgeführt, dass er damals im Rahmen der Wahlen für die DBP aktiv gewesen sei. Das eingereichte Antragsformular für die Mitgliedschaft bei der DBP habe sein Vater beim Parteilokal beantragt. Der Beschwerdeführer habe damit direkt nichts zu tun. Nach seiner Inhaftierung im Jahr 2011 sei er immer wieder verdächtigt, sei er verfolgt und es sei ihm gedroht worden. Aufgrund seiner Tätigkeiten in H._______, wo er Journalisten sowie Hilfsbedürftigen geholfen habe, habe sich das Interesse an ihm seitens der türkischen Behörden massiv verstärkt. Die Drohung, er käme schon noch an die Reihe, gehe über die allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen hinaus, mit welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei konfrontiert werde. Es sei ihm gegenüber aufgrund seiner Tätigkeiten ein explizites Verfolgungsinteresse an seiner Person kundgetan worden. Er habe sich über die Jahre politisch exponiert und sei dadurch immer wieder in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Er habe die Türkei verlassen, weil er damit gerechnet habe, getötet oder erneut verhaftet werden zu können. Seine Verfolgungssituation sei klar als ausreichend intensiv und somit als asylrelevant zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund seines Profils, seines familiären Umfelds, seiner früheren Haft, seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Konflikt in H._______ und seiner behördlichen Fichierung erneut seitens der türkischen Behörden verfolgt zu werden. Er habe sich über die Jahre und insbesondere im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen in H._______ politisch exponiert. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei beim Vorliegen eines Datenblattes im zentralen EDV-unterstützten Registrierungssystem in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen, besonders wenn - wie im vorliegenden Fall - weitere konkrete Hinweise dafür vorlägen. Diese Fichierung bleibe meist auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt werde oder mit einem Freispruch ende. Bei einer Wiedereinreise einer Person sei davon auszugehen, dass das politische Datenblatt bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt werde, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstelle. Er stamme aus einem politischen Umfeld. In seinem Heimatdorf, D._______, seien alle miteinander verwandt und hätten die gleichen Vorfahren. Sie würden sich in diesem Dorf als eine Familie sehen. Mehrere Verwandte aus dem gleichen Dorf würden der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans; Anmerkung BVGer) angehören. Sein Cousin sei mehrmals inhaftiert worden. Dieser sei als DBP-Mitglied der Delegierte von P._______. Es würden mehrere Strafverfahren gegen seinen Cousin laufen, weshalb eine Kontaktaufnahme zu ihm derzeit riskant sei. Der Beschwerdeführer könne ihn anrufen, aber der Cousin nehme sein Telefon aus Angst vor darauffolgenden Repressionen nicht ab. Sein Vater und seine Geschwister hätten Sympathien für die DBP. Ein weiterer Verwandter namens Q._______ sei Parlamentarier der HDP. Der der Beschwerdeführer sei bereits in der Türkei im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag befragt worden. Die Polizei habe ihn damals angerufen und von ihm verlangt, dass er für eine Aussage vorbeikomme. Als er zum entsprechenden Amt gegangen sei, sei ihm gesagt worden, sie hätten nicht angerufen. In der Folge sei er nochmals telefonisch aufgeboten worden. Er sei mit seinem Cousin zum zuständigen Amt gegangen, sein Cousin habe allerdings draussen warten müssen. Der Beschwerdeführer habe längere Zeit in einem langen Korridor warten müssen. Danach sei er in ein Zimmer geführt worden, in welchem Stücke der explodierten Bombe auf dem Tisch gelegen hätten. Es sei ihm gesagt worden, dass er Glück habe, noch am Leben zu sein. Zudem hätten sie die Vermutung ihm gegenüber geäussert, dass er in die Angelegenheit verwickelt sei. Es hätten jedoch keinerlei Beweise gegen ihn vorgelegen. In der Folge habe er ein Dokument unterschreiben müssen, um wieder gehen zu können. Er sei dann im Polizeirapport, den er bei der Vorinstanz eingereicht habe, als Opfer erwähnt worden. Entgegen der Vermutung der Vorinstanz habe er demzufolge seine Aussagen zum besagten Bombenanschlag bereits gemacht. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass dies der Grund für die behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise gewesen sei. 4.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerde keine neuen Elemente oder Beweismittel enthalte, die ihren Standpunkt ändern könnten. Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene zwei Zeitungsartikel über einen geflüchteten Journalisten in Deutschland und dessen Presseausweis eingereicht. In einem persönlichen Schreiben lege dieser Journalist dar, dass der Beschwerdeführer ihm als Vermittler bei den Interviews mit den Familien im Krisengebiet geholfen habe. Der Beschwerdeführer habe noch immer Kontakt zu diesem Journalisten. Basierend auf diesen Hilfstätigkeiten oder auf diesem bestehenden Kontakt werde jedoch keine Verfolgung seitens Behörden geltend gemacht. Es gehe auch nicht aus dem Schreiben hervor, dass dies den Behörden bekannt wäre oder zu irgendeiner Art von Verfolgung geführt habe. 4.5 In der Replik vom 21. Juli 2020 wird dem entgegenhalten, dass das Schreiben des Journalisten seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Konflikt im Bezirk H._______ bestätige. Es handle sich dabei nur um einen Aspekt seiner Tätigkeiten in diesem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Anhörung erklärt, inwiefern seine Tätigkeiten im Konflikt in H._______ zu einer Verschärfung der Verfolgungssituation gegen seine Person geführt hätten. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.2) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine Einwände erhoben und es wurden auch keine Beweismittel eingereicht, die zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass es bei der Eingabe vom 9. März 2020 ein Missverständnis vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung des Asylentscheides, welche mit Dolmetscher stattgefunden habe, erklärt, dass nach seiner Ausreise die Polizei nicht persönlich zu seiner Familie gekommen sei, sondern die Familie telefonisch kontaktiert habe. Diese Berichtigung ändert allerdings nichts daran, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag in E._______ im Mai 2016, zu welchem er - als Opfer - bereits befragt wurde, später als Tatverdächtiger in den Fokus der Behörden gerückt sein könnte. Das Argument des SEM, es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer als unbeteiligtes Opfer des Bombenanschlags als Zeuge für weitere Auskünfte von der türkischen Polizei gesucht worden sei, wird durch den Einwand in der Beschwerde, dies sei unwahrscheinlich, weil er ja bereits einvernommen worden sei, nicht entkräftet. Es liegen aber insbesondere auch keine Beweismittel vor, aus denen hervorgehen würde, dass gegen ihn im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. 5.2.2 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, seit er in H._______ Journalisten und Hilfsbedürftigen geholfen habe, habe sich das Interesse seitens der türkischen Behörden am Beschwerdeführer massiv verstärkt, und die Drohung, er käme schon noch an die Reihe, gehe über die allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen hinaus, mit welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei konfrontiert werde. Allein aufgrund einer derartigen Drohung lässt sich entgegen der dahingehenden Mutmassung in der Beschwerde jedoch nicht zwangsläufig auf ein erhöhtes Verfolgungsinteresse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers schliessen. Tatsache ist, dass er damals nach kurzer Haft wieder auf freien Fuss gesetzt wurde. Dass die staatlichen Behörden im Zusammenhang mit seinen Hilfeleistungen zugunsten von Journalisten über die geltend gemachte Drohung hinaus konkrete, auf seine persönliche Freiheit oder körperliche Integrität abzielende Massnahmen ergriffen haben, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung ist unter diesem Aspekt nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde, er stehe mit einigen Journalisten, denen er in H._______ geholfen habe, noch immer in Kontakt, nichts zu ändern. M._______ bestätigt in seinem Schreiben vom 16. Mai 2020 zwar, dass der Beschwerdeführer ihm und weiteren Journalisten geholfen habe, über die Geschehnisse in H._______ berichten zu können. Damit wird jedoch lediglich ein Vorbringen bestätigt, welches vom SEM nicht bestritten wird. Inwiefern sich durch dieses Schreiben eine von derjenigen des SEM abweichende Beurteilung aufdrängen soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 5.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass über den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gegen ihn in den Jahren 2011/2012 geführten Verfahren möglicherweise ein politisches Datenblatt angelegt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass trotz des von ihm geltend gemachten politischen Engagements im Umfeld der DBP (die Feststellung des SEM, bei der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aktives Mitglied bei der DBP, handle es sich um ein Konstrukt, wird in der Beschwerde nicht bestritten) und trotz seiner Hilfeleistungen für Journalisten in H._______ offenbar nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, und er im Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2016 nicht verzeichnet ist. 5.2.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer stamme aus einem politischen familiären Umfeld, ist schliesslich festzuhalten, dass er nie geltend gemacht hat, er habe wegen Personen aus seiner Familie irgendwelche Nachteile erlitten. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, dass er in der Türkei aufgrund von politisch tätigen Verwandten künftig mit einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff beispielsweise das Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.2.1) rechnen müsste. Ein Grossteil seiner Verwandtschaft lebt im Übrigen - offenbar unbehelligt - in der Türkei (vgl. SEM-act. A11/1-7 Ziff. 3.01 und A24/19 F45 ff.). 5.2.5 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, liegen im Falle des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Seine auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie sich aus den Ausführungen in Erwägung 5 ergibt - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. zuletzt beispielsweise die Urteile des BVGer D-5174/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 10.4.1, E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 7.3.2 und D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H). 7.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Er verfügt über solide schulische und berufliche Qualifikationen sowie mit seinen Eltern, seinem Bruder und weiteren Verwandten über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatland, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Bedarf mutmasslich wird zählen können. So bezeichnete er die finanzielle Situation seiner Eltern anlässlich der Anhörung als gut (vgl. SEM-act. A24/19 F46). Zudem weist das SEM zu Recht darauf hin, dass auch gesundheitlich nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, da die chirurgische Behandlung wegen seiner Schulterverletzung in der Schweiz erfolgreich zu Ende geführt wurde und er auf eigenen Wunsch hin die psychologische Betreuung beendet hat. Weiter ist es ihm eigenen Angaben zufolge anlässlich der Anhörung gut gegangen (vgl. SEM-act. A24/19 F4), weshalb entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht von einem sehr schlechten psychischen Zustand aufgrund der erlebten Erlebnisse in der Türkei gesprochen werden kann (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 3.2). 7.3.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten wird, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Abschliessend festzuhalten bleibt, dass der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in der Beschwerde nicht begründet wird. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidend verändert hat, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw M._______, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wurde sie auf ihr Gesuch hin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden. Über die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin ist im vorliegenden Endentscheid zu befinden. In der Kostennote vom 21. Juli 2020 wird ein Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 114.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 7 Stunden erscheint angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]) jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 20.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die restlichen Spesen (Dolmetscher und Kopien) in der Höhe von Fr. 94.- sind ausgewiesen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'144.- (inkl. Auslagen). 10.3 Die damalige Rechtsbeiständin hat in ihrer Eingabe vom 9. Juni 2022 keine Erklärung zur Verwendung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben. Angesichts der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass sie ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (ehemals: HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell) abgetreten hat. Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'144.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: