Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (…) Juni 2022 legal per Flug- zeug nach Bosnien-Herzegowina gereist. Von dort sei er am folgenden Tag durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gereist und habe die Schweizer Grenze am 17. Juni 2022 illegal überquert. Er stellte noch am selben Tag ein Asylgesuch. Am 2. November 2022 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Im Zuge der Personalienaufnahme vom 24. Juni 2022 reichte der Be- schwerdeführer das Original seiner Identitätskarte zu den Akten. Daneben reichte er mit Beweismitteleingabe vom 27. Februar 2023 eine Anklage- schrift der Generalstaatsanwaltschaft in C._______ (Provinz D._______) vom (…) 2014, ein Urteil des Strafgerichts C._______ vom (…) 2015 sowie eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils des Strafgerichts C._______ vom (…) 2015 ihn selbst betreffend in Kopie zu den Akten. Ferner reichte er ein Urteil des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten in E._______ vom (…) 2011 seine Mutter betreffend, ein Urteil des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (…) 2011 seine Mutter und seinen Bruder E._______ betreffend, ein weiteres Urteil des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (…) 2022 seine Mutter betreffend und einen Zeitungsartikel über diese Verurteilung vom (…) 2022 in Kopie zu den Akten. Darüber hinaus lagen der Beweismitteleingabe die Todesan- zeigen seiner Geschwister F._______, G._______ und H._______ sowie eine Kopie eines Personenstandsregisterauszuges, der die Verwandt- schaft mit seiner Mutter und den verstorbenen Geschwistern beinhaltet, bei. Mit Eingabe vom 12. April 2023 reichte er zu der ihn betreffenden An- klageschrift und zum Urteil aus dem Jahr 2015 noch weitere Kopien mit einem QR-Code ein. Die Anhörung fand am 21. April 2023 statt. Im Zuge der Anhörung reichte er die Kopie einer Mitgliedsbestätigung der HDP aus D.______ zu den Akten. C. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und die Familie stamme ursprünglich aus der Provinz D.______. Er sei in I._______ geboren und habe als Kind sieben bis acht Jahre in Istanbul gewohnt. Danach sei die Familie in die Stadt D._______ zurückgekehrt, wo sie zunächst drei bis vier Jahre und danach etwa gleichlang in C._______ gewohnt habe. Die letzten Jahre vor
D-3140/2023 Seite 3 der Ausreise habe er wieder in der Stadt D._______ gewohnt. Das Zu- hause der Familie sei durch das Erdbeben im Februar 2022 zerstört wor- den, weshalb er zuletzt mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder J._______ in D._______ im Viertel K._______ gelebt habe. Er habe keine offizielle Ausbildung und habe zuletzt als Metzger in einem Supermarkt ge- arbeitet. Aufgrund des Drucks des Staates gegenüber seiner Familie hät- ten die Familienmitglieder keinen festen Job ausüben können und auch nie Sozialhilfe erhalten, weswegen diese immer wieder habe umziehen müs- sen. Er habe vier Schwestern und drei Brüder, die noch in der Türkei lebten namentlich in Istanbul, in D.______ und in C._______. Auch weitere Ver- wandte würden in der Türkei leben. Die Familie habe keine Verwandten im Ausland, da sie immer gedacht hätten, es wäre möglich gegen die Verfol- gung der kurdischen Bevölkerung Widerstand zu leisten. Die Behörden seien an seinen verheirateten Schwestern nicht interessiert. Aktuell seien neben der inhaftierten Schwester L._______ und ihm selbst von der Ver- folgung sein jüngerer Bruder, sein Vater und seine Mutter betroffen. Infolge des psychischen Drucks durch die ständige Verfolgung in der Heimat und des langen Aufenthalts in der Schweiz in einer Unterkunft sei er psychisch belastet. Schon vor seiner Geburt habe der Staat seine Familie verfolgt, noch vor seiner Geburt sei seine Mutter im Heimatdorf von den Behörden vor allen Leuten nackt ausgezogen und geschlagen worden. Seine Brüder F._______ und G._______ sowie seine Schwester H._______ hätten sich der PKK angeschlossen, um zu kämpfen. Bis 2012 seien alle drei getötet worden. Seine betagte Mutter gelte als Friedensmutter. Ende 2011 sei sie unter anderem wegen angeblicher PKK-Unterstützung zu einer zehnjähri- gen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche sie verbüsst habe. Letztes Jahr sei sie aufgrund angeblicher PKK-Mitgliedschaft erstinstanzlich erneut zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Sein Bruder E._______ habe infolge angeblicher PKK-Unterstützung ebenfalls fünf Jahre im Ge- fängnis gesessen und sei seitdem erstinstanzlich schon wieder zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Daneben verbüsse seine Schwester L._______ derzeit wegen angeblicher PKK-Unterstützung eine siebenjährige Haftstrafe und ein Neffe, der Sohn seiner Schwester M._______, sei 2021 während der Ausgangssperren in N._______ unter ungeklärten Umständen umgekommen. Im Jahr 2014 habe sich aufgrund der Kobane-Ereignisse eine Menschen- menge versammelt. Damals sei er von der Polizei festgenommen, geschla- gen und zu Unrecht beschuldigt worden, öffentliches Eigentum durch
D-3140/2023 Seite 4 Steinwürfe beschädigt zu haben. Im Jahr 2015 sei er darum unter Jugend- strafrecht zu einer bedingten Strafe von sechs Monaten und zwanzig Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Später hätten die Be- hörden ihn bei Kontrollen grundlos stundenlang festgehalten oder auf der Wache verhört und erst in der Nacht gehen lassen. Als seine Mutter im Gefängnis gewesen sei, hätten sich jeden zweiten Tag Polizisten zwei bis drei Stunden lang vor der Wohnung der Familie aufgehalten. Nach der Frei- lassung seiner Mutter hätten alle 15 Tage morgendliche Razzien stattge- funden. Im Zuge dieser Kontrollen seien sämtliche Familienmitglieder stun- denlang festgehalten worden. Er selbst sei zwar nach 2015 nie mehr in Haft oder vor Gericht gewesen, aber anlässlich von Kontrollen in der Da- tenbank der Sicherheitsbehörden (GBTS) sei er oft lange festgehalten und verhört worden. Infolge dieser Unterdrückungen sei er Anfang 2022 HDP- Mitglied geworden. Er sei im Jugendverband gewesen und habe sich an dessen Veranstaltungen beteiligt. Zudem sei er PKK-Sympathisant, was den Behörden bekannt sei. Seit seine Mutter aus der Haft entlassen wor- den sei, habe die Polizei dreimal erfolglos versucht, ihn als Agenten anzu- werben, indem man ihm Geld angeboten habe. Die Behörden hätten ihn anwerben wollen, weil er derjenige gewesen sei, der mit seiner Mutter im- mer zu den Aktivitäten gegangen sei, zum Beispiel zu den Friedensmüt- tern, bei deren Aktivitäten seine Mutter immer an vorderster Front tätig sei. Er sei ständig mit ihr zusammen gewesen, weshalb die Behörden ihn ins Visier genommen hätten, damit er dort Informationen gewinnen und wei- tergeben könne. Schliesslich sei ihm ungefähr zwanzig Tage vor seiner Ausreise von maskierten Polizisten wiederum ein solches Angebot unter- breitet worden. Bei dieser Gelegenheit sei ihm aufgrund seiner Weigerung damit gedroht worden, dass er wie seine gefallenen Geschwister enden würde. Danach habe er aus Angst beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe aufgrund der Unterdrückung und Drohungen nicht mehr dort leben können. Andernfalls hätte er irgendwann Suizid begangen. Er sei von D._______ nach Istanbul geflogen, wo er sich drei Tage lang bei seinem Bruder E._______ aufgehalten habe. Seitdem habe sich die Polizei auf- grund des Agentenangebots dreimal telefonisch nach ihm erkundigt. Letzt- mals sei dies Mitte April 2023 geschehen. In der Schweiz habe er sich als normaler Teilnehmer an Demonstrationen und Aktivitäten der HDP beteiligt. Dabei seien Fotos gemacht worden. Gegen einen Freund von ihm, der da- bei ebenfalls mitgewirkt habe, sei deshalb in der Türkei ein Verfahren ein- geleitet worden. Er gehe davon aus, dass ihm dies bei einer allfälligen Rückkehr auch bevorstehen würde.
D-3140/2023 Seite 5 D. Am 28. April 2023 übermittelte das SEM den Entwurf des ablehnenden Entscheids der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellung- nahme. Dort führte das SEM auch aus, die Dauer des Verfahrens sei auf die aus Kapazitätsgründen lange Vorbereitungsphase und nicht auf die Komplexität des Dossiers zurückzuführen. Weil nach der Anhörung der Sachverhalt erstellt und keine weiteren Abklärungen mehr notwendig ge- wesen seien, sei das Asylgesuch weiterhin im beschleunigten Verfahren behandelt und nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28. April 2023 ging am 2. Mai 2023 beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (Eröffnung gleichentags) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch vom 17. Juni 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf die Wegweisung, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subsubeventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren neben dem Asylentscheid, der Empfangsbestäti- gung und der Vollmacht drei Berichte aus dem Zeitraum Mai 2021 bis Juli 2022 zur Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, von de- nen zwei die Tätigkeit und Strafverfahren seiner Mutter betreffen, ein Re- ferenzschreiben des Co-Präsidenten des (kurdischer Verein) des Kantons B._______, ein Schreiben des Anwalts O._______ vom (…) Mai 2023 in türkischer Sprache inklusive notarieller Beglaubigung (…) vom (…) Mai 2023 und eine Vollmacht des genannten Anwalts vom (…) Mai 2023 sowie fünf Zeitungsberichte betreffend Entführungen, Spionageangeboten und Folterungen in der Türkei beigelegt.
D-3140/2023 Seite 6 G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. Juli 2023 an seinen Anträgen fest. Beigelegt war der Replik ein Themenpapier der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe SFH zum Zugang zu Informationen in PolNet/GTBS vom 8. April 2021.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit Subsubeventualantrag beantragte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers für den Fall, dass der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwal- tungsgerichts nicht bereits ausreichend erstellt sei, um dem Beschwerde- führer Asyl in der Schweiz zu gewähren, eine Rückweisung an die Vorin- stanz zur erneuten Prüfung unter Beizug der neuen, noch nicht übersetzten Dokumente. Dem Schreiben des türkischen Anwalts, O._______, der die Situation des Beschwerdeführers in der Türkei vor der Ausreise begleitet habe, sei zu entnehmen, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der To- desdrohung der Polizisten gegen eine Anzeige entschieden habe und wes- halb er die Gefahr einer erneuten Mitnahme und auch die Gefahr von Folter und Tötung sehr ernst nehme. Den fünf Zeitungsartikeln seien konkrete Fälle von Entführungen, Folterungen und Spionageangeboten durch die Polizei in der Türkei zu entnehmen. Wie nachfolgend dargelegt, ist der Sachverhalt aus Sicht des Bundesver- waltungsgerichts ausreichend erstellt, so dass eine Kassation wegen nicht ausreichender Erstellung des Sachverhalts ausser Betracht fällt und der Subsubeventualantrag abzulehnen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
D-3140/2023 Seite 8 sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der Entscheidung führte das SEM aus, dass die ge- schilderten Schikanen und Drohungen für den Beschwerdeführer verunsi- chernd und belastend gewesen sein mögen, dass sie aber kein derartiges Ausmass und keine solche Intensität angenommen hätten, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Namentlich habe er lediglich vorgebracht, sich in geringem Ausmass in der HDP engagiert zu haben und mit der PKK·zu sympathisieren. Er habe aber weder die PKK noch eine andere illegale politische Organisation unterstützt und dies sei ihm auch nicht un- terstellt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine Reflexverfolgung wegen seiner politisch aktiven Verwandten geltend ge- macht. Überdies scheine es so zu sein, dass er keine ernsthafteren Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und dass dies auch für seinen Vater, drei Schwestern und zwei Brüder zu gelten scheine. Daher sei auch ein unerträglicher psychischer Druck, welcher dem Beschwerde- führer einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmögliche, zu verneinen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass es ihm am (…) Juni 2022 problem- los möglich war, über den Flughafen Istanbul legal mit seinem eigenen Pass das Land zu verlassen. Es lägen daher keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vor, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die Teilnahme an Aktivitäten der HDP in der Schweiz, von der Fotos existierten, begründeten keine Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr, da beim Beschwerdeführer lediglich niedrigprofilierte Erschei- nungsformen exilpolitischer Proteste vorlägen, die ihn nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Der für die Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Exponierungsgrad könne ihm nicht zugesprochen werden, da er sich nach seinen eigenen Aussagen nicht in hervorgehobener Position für die Belange der HDP ein- gesetzt habe, da sich sein Engagement in der Schweiz auf die Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen beschränkt habe. Dementsprechend existierten keine hinreichend konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rück- kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, die ein asylre- levantes Ausmass annehmen würden. An dieser Einschätzung ändere auch die Stellungnahme der Rechtsvertre- tung vom 28. April 2023 zum Entwurf der Verfügung des SEM nichts.
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E. 5.2 In dieser Stellungnahme hielt die Rechtsvertretung fest, der Beschwer- deführer habe mit Zittern, Angst und grossem Unverständnis auf den ge- planten Entscheid reagiert. Er sei vor der Ausreise von Polizisten direkt mit dem Tod bedroht worden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Bedrohung nicht das Ausmass erreichen solle, um die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen, da diese Drohung sehr ernst zu nehmen sei. Bereits die Androhung des Todes sei als eine Massnahme im Sinne einer un- menschlichen Behandlung zu bewerten. Angesichts der Vielzahl von To- desfällen und Gefängnisstrafen in seiner Familie (Tötung seines Neffen un- ter ungeklärten Umständen und dreier Geschwister, die für die PKK ge- kämpft haben, Haftstrafen seiner Mutter, seiner Schwester L._______ und seines Bruders E._______) sei es offensichtlich, dass seine gesamte Fa- milie und somit auch er selbst im Fokus der türkischen Behörden stehe. Er selbst sei im Jahr 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und seine Nähe zu (vermeintlichen) Mitgliedern der PKK sei offensichtlich. Er selbst habe seine Mutter bei ihren Aktivitäten als sogenannte Friedens- mutter unterstützt. Er verfüge dementsprechend über ein ausserordentlich hohes Risikoprofil, weshalb eine Verfolgung bei einer Rückkehr in die Tür- kei als höchst wahrscheinlich einzustufen sei. Insbesondere seien vorlie- gend die Intensität, Frequenz und Dauer der Verfolgungshandlungen zu berücksichtigen und auch unter dem Aspekt des übermässigen psychi- schen Drucks zu beurteilen. Er habe bereits in der Anhörung geltend ge- macht, sein ganzes Leben unter den Repressionsmassnahmen des türki- schen Staates gelitten zu haben. Dieser Druck habe zugenommen und habe letztlich in ständigen frühmorgendlichen Razzien sowie dreimaligen Anwerbeversuchen als Spitzel und Todesdrohungen gegipfelt. Diese Ge- samtumstände seien als unerträglicher psychischer Druck zu bewerten.
E. 5.3 Das SEM hielt dazu fest, anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer durch seinen familiären Hintergrund, die geografische Herkunft und eine vom SEM als «eher gering» eingestufte persönliche Vorverfolgung gewisse Risikofaktoren auf sich vereine. Dies treffe aber auch auf sehr viele weitere Kurdinnen und Kurden in der Türkei zu, weshalb der Beschwerdeführer kein ausserordentlich hohes Risikoprofil aufweise. Diese Feststellung werde dadurch erhärtet, dass sein Vater und die Hälfte seiner Geschwister keine bedeutenden Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten. Nach Auffassung des SEM unterstand der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner direkten und ernsthaften Todesgefahr, sondern wurde «le- diglich» einmal mit dem Tod bedroht, sofern er nicht als Agent für die Be- hörden tätig sein würde. Aus der Tatsache, dass drei seiner Geschwister,
D-3140/2023 Seite 10 die für die PKK gegen den türkischen Staat gekämpft hätten, gefallen seien, lasse sich nicht ableiten, dass ihm dasselbe drohen könnte. Im Ge- gensatz zu diesen Geschwistern habe er nämlich nie gewaltsam den Staat bekämpft. Des Weiteren sei er nie physisch gefoltert worden und musste weder jemals eine Freiheitsstrafe verbüssen noch bestehe gegen ihn eine Anklage oder ein hängiges Ermittlungs- oder Strafverfahren. Letzteres werde auch durch seine problemlose legale Ausreise belegt. Was den un- erträglichen psychischen Druck betreffe, sei festzuhalten, dass die geschil- derten Schikanen und Drohungen einen geordneten Tagesablauf nicht ver- unmöglichen oder eine ständige Angst vor neuen Massnahmen entstehen lassen würden, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
E. 5.4 In seiner Beschwerde tritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieser Bewertung des Sachverhalts entgegen und verweist auf den vom SEM erstellten Sachverhalt sowie seine eigenen Eingaben. Dabei nimmt er insbesondere Bezug auf den Anwerbungsversuch durch die türkische Polizei etwa 20 Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers, bei dem diesem die Hände hinter seinem Rücken gefesselt, er in den hinteren Be- reich eines Polizeifahrzeugs gebracht und anschliessend mit dem Tode be- droht worden sei. Diese Situation sei so zu bewerten, dass eine Todesdro- hung zweifelsfrei einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, insbeson- dere wenn weitere Umstände hinzukämen, was vorliegend der Fall sei, weil der Beschwerdeführer durch die Polizisten auf offener Strasse mit vorge- haltenen Waffen angehalten und gewaltsam und mit gefesselten Händen in ein Polizeiauto gebracht worden sei. Die Drohungen hätten darauf ab- gezielt, den Beschwerdeführer zur Mitarbeit zu bewegen und diesen als Spitzel gegen seine eigene Familie anzuwerben. Es handle sich um eine gezielte und absichtlich geäusserte Drohung seitens einer staatlichen Be- hörde, was gemäss Art. 1 Abs.1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) explizit (we- gen der entsprechenden Zwecksetzung und Absicht) als erschwerender Umstand zu berücksichtigen sei. Zusätzlich sei die hilflose Situation zu be- rücksichtigen, in der sich der Beschwerdeführer befand, weshalb er als be- sonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung der Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einzustufen sei. Eine sol- che hilflose Lage werde vom EGMR als erschwerender Faktor gewertet und sei daher als Folter im Sinne der Vermittlung eines Gefühls der Hilflo- sigkeit bei gleichzeitiger lnduzierung von Angst oder Furcht zu werten. Die Todesdrohung durch Polizisten falle somit auch anhand der Gesamtum-
D-3140/2023 Seite 11 stände unter die Definition des ernsthaften Nachteils im Sinne des Art. 3 AsylG. Zudem bestehe auch ein unerträglicher psychischer Druck, da der Beschwerdeführer systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen ausgesetzt gewesen sei, die eine derartige Intensität erreicht hätten, dass ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsland nicht mehr möglich er- scheine und somit lediglich die Flucht ins Ausland als Ausweg verblieben sei. Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausali- tät dieser Vorverfolgung, deren letzte Situation sich etwa 20 Tage vor der Flucht des Beschwerdeführers manifestiert habe, sei im Sinne einer Re- gelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell ist, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben habe, dass nach seiner Flucht telefonisch nach ihm gefragt worden sei. Angesichts dessen be- kunde der Beschwerdeführer grosse Angst vor einer Verhaftung oder sons- tigen Konsequenzen durch die türkischen Behörden, da er befürchte, diese würden die Drohungen wahrmachen, ihm erneut auflauern und ihn foltern oder sogar töten. In objektiver Hinsicht sei auf die vielfachen und seit Jah- ren belegten Entführungen und das Verschwindenlassen von Personen so- wie die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei zu verweisen. Insbesondere in den südöstlichen Provinzen, zu denen auch die Heimat- provinz des Beschwerdeführers, D._______, gehöre, bestehe Anlass zu äusserster Besorgnis, da faktisch Straffreiheit bestehe und sich die Miss- stände vertiefen würden. Zudem sei die familiäre Nähe zur PKK und Ver- folgung von Familienmitgliedern zu beachten, da diese auch eine verän- derte Sicht der Behörden auf die einzelnen Familienmitglieder bewirkt habe und im Sinne einer möglichen Reflexverfolgung zu würdigen sei, die sich bei der ungeklärten Tötung des Neffen des Beschwerdeführers auch schon gezeigt habe. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers habe eine grosse Nähe zu der in der Türkei als Terrororganisation eingestuften PKK und engen Familienmitgliedern werde auch die Unterstützung dieser Partei vorgeworfen. Das Engagement der Mutter des Beschwerdeführers als so- genannte Friedensmutter habe nicht nur zu einer Haftstrafe von zehn Jah- ren geführt, sondern es sei – aufgrund ihres weiteren Engagements nach der Entlassung – im Jahr 2022 erneut zu einem Strafverfahren und einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ge- kommen. Seine Mutter, P._______, sei in der Türkei aufgrund ihres Enga- gements sehr bekannt. Die Staatsanwaltschaft betrachte sie als «eine füh- rende Position im spirituellen Flügel der PKK». Trotz ihrer Verurteilung sei diese in der Türkei weiterhin politisch aktiv. Zum weiteren Nachweis der Exponiertheit seiner Mutter, ihrer Rolle bei den Friedensmüttern und ihrer erneuten Verurteilung reiche er verschiedene Medienberichte zu den
D-3140/2023 Seite 12 Akten. Auch zahlreiche weitere türkische beziehungsweise kurdische Me- dien würden über die Aktivitäten seiner Mutter und die Repressionen gegen sie berichten. Sie werde als Ikone der kurdischen Bewegung angesehen. Der Beschwerdeführer habe seine betagte Mutter bei ihrem Engagement begleitet und unterstützt. Er vermute, dass er insbesondere wegen dieser Nähe als Spitzel hätte angeworben werden sollen und daher im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden stehe. Aufgrund dieser Umstände und der Verurteilungen seiner Geschwister E._______ und L._______ wegen Un- terstützung der PKK sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass den türki- schen Sicherheitsbehörden die Sympathie des Beschwerdeführers für die PKK bekannt sei. Der vorinstanzliche Verweis, dass die türkischen Behör- den dies zwar vermuten würden, ihm jedoch nicht nachweisen könnten, übersehe die Menschenrechtslage in der Türkei, in der fingierte Vorwürfe und illegitime Strafverfolgung unliebsamer Personen an der Tagesordnung seien. In verschiedenen Quellen werde über Willkür berichtet und darge- stellt, dass Verhaftungen zum Teil auf fragwürdigen Indizien, Beweisen be- ziehungsweise Geständnissen beruhten. Auch das Bundesverwaltungsge- richt halte in seiner aktuellen Rechtsprechung fest, dass die türkischen Be- hörden seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgin- gen. Dabei seien fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Vor diesem Hinter- grund gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allgemein für Angehörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich verschlechtert habe und insbesondere Personen, denen in der Türkei Un- terstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung hätten, dazu verweist er auf die Urteile des BVGer D-3663/2020 vom 22. Dezember 2022, E-5123/2020 vom 25. Oktober 2022 und E-3665/2020 vom 14. September 2022. Die übrigen Geschwister und der Vater des Beschwerdeführers seien zwar bisher nicht strafrechtlich verfolgt worden. Dies vermöge jedoch das Risi- koprofil des Beschwerdeführers nicht abzuschwächen. Zum einen könne ohne Weiteres vermutet werden, dass die gesamte Familie im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden stehe. Zum anderen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner besonderen Nähe zu den Tätigkei- ten seiner Mutter, seiner Fichierung, seiner Mitgliedschaft in der HDP, der bereits erfolgten Anwerbungsversuche als Spitzel mitsamt der Todesdro- hung, seiner Flucht aus der Türkei und seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ein besonderes Profil aufweise, das sich nochmals vom Rest
D-3140/2023 Seite 13 der Familie abhebe. Zur Fichierung führt er aus, dass er im Jahr 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 20 Tagen wegen vermeintlichen Steinwürfen im Rahmen der Proteste gegen den Einsatz der türkischen Armee in der Kurdenregion Kobane in Nordsyrien verurteilt worden sei. Wenngleich diese Strafe bedingt ausgesprochen worden sei, sei sie wei- terhin im polizeilichen Register ersichtlich. Im Urteil E-7803/2007 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. März 2010 werde in Bezug auf die Fichie- rung in der Türkei ausgeführt, dass eine solche zu möglicherweise wenig intensiver, aber zeitlich andauernder behördlicher Überwachung führe und davon auszugehen sei, die betroffenen Personen würden bei politisch re- levanten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automatisch als po- tenzielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt. Hinzu kämen Berichte über andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkontakten. Das voraus- sichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lasse sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen, es verstehe sich aber von selbst, dass die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikoten- denzen verbundene Unsicherheit sich nicht zulasten der Asylsuchenden auswirken dürfe. Daneben seien beim Beschwerdeführer weitere risikostei- gernde Faktoren vorhanden, da er offizielles Mitglied der HDP sei und sich auch nach seiner Ankunft in der Schweiz weiterhin politisch in der kurdi- schen Diaspora aktiv betätige. Er habe bei seiner Ausreise angegeben, le- diglich eine Woche Urlaub in Bosnien machen zu wollen und seit der Aus- reise habe sich die Polizei mehrfach nach ihm telefonisch erkundigt. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein ausserordentlich hohes Risi- koprofil, weshalb eine Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei als höchst wahrscheinlich einzustufen sei. Bei einer allfälligen Rückkehr sei zu befürchten, dass die geschilderten Massnahmen weitergehen und sich so- gar verschärfen würden. Daran ändere auch die legale Ausreise des Be- schwerdeführers aus der Türkei nichts. Denn die Verfolgungsmassnahmen erfolgen nicht auf dem (vermeintlich) rechtsstaatlichen Weg eines Strafver- fahrens, sondern unmittelbar durch meist zivile Polizeieinheiten, welche die Massnahmen durchführten, ohne dass diese einer gerichtlichen Prüfung zugänglich seien. Dieses Risiko bestehe auch dann, wenn kein offizielles Ausreiseverbot, das einer gerichtlichen Anordnung bedarf, vorliege. Auf- grund der hohen Rechtsgüter, welche vorliegend auf dem Spiel stehen, sei der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz «in dubo pro refugio» als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe vor- läufig aufzunehmen, da er auch in der Schweiz an Demonstrationen der
D-3140/2023 Seite 14 HDP teilgenommen habe und zudem auch im Zuteilungskanton St. Gallen in der kurdisch-demokratischen Diaspora aktiv sei. Damit stelle sich der Beschwerdeführer öffentlich gegen das Regime seines Heimatstaates und zeige sich in der Öffentlichkeit als Verbündeter der kurdischen Sache. Es bestehe bei ihm die objektiv und subjektiv begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Aktivitäten und der Teil- nahme an politischen Kundgebungen zu kurdischen Themen von den tür- kischen Behörden verfolgt, verhaftet und willkürlich verurteilt zu werden. Angesichts seines hohen Risikoprofils reichten dabei schon geringere Um- stände aus, um Repressionen der türkischen Behörden auszulösen. Der Beschwerdeführer sei somit eventualiter als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 5.5 Das SEM führte in der Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 aus, der Beschwerdeführer sei jung, körperlich gesund, spreche fliessend Türkisch, besitze eine gute Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrungen in verschie- denen Berufsfeldern und verfüge über ein grosses familiäres Netz. Da er darüber hinaus als ledige und kinderlose Person lediglich für sich selbst sorgen müsse, könne er eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen. Es erscheine kaum denkbar, dass er auch im Westen der Türkei ernsthafte Schwierigkeiten mit der Polizei haben würde. Die Tatsache, dass er die Türkei legal mit seinem Reisepass verlassen habe, zeige, dass keine strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen gegen ihn bestünden. Er sei entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch nicht wegen einer Vor- strafe fichiert, da es sich bei dem Urteil aus dem Jahr 2015 um ein Urteil mit Aufschub handle, dessen Bewährungsfrist abgelaufen sei, ohne dass der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit eine erneute Straftat begangen habe. Folglich gelte er als nicht verurteilt und es bestehe des- wegen weder aktuell noch in der Vergangenheit ein Eintrag im Strafregis- ter, weswegen er strafrechtlich als unbescholten gelte. Es sei unwahr- scheinlich, dass er als politisch «unbequeme Person» fichiert sei, da sol- che Begrifflichkeiten in der Sicherheitsdatenbank GBTS nach Wissen des SEM seit längerer Zeit nicht mehr verwendet würden. Die rechtliche Grund- lage für die Datenbank GBTS beziehe sich auf ein Dekret betreffend Schmuggel, Nachrichten, Operation und Datensammlung des türkischen Innenministeriums vom 29. März 2005. Unter Paragraph 9/b dieses Dekrets sei geregelt, für welche Delikte ein Eintrag in der GBTS vorgese- hen ist. Qualifizierte Sachbeschädigung, die Straftat, für die der Beschwer- deführer verurteilt worden ist, figuriere nicht unter den Delikten, die in der GBTS eingetragen werden, weshalb eine «Fichierung» praktisch ausge- schlossen werden könne. Somit bestünde für den Beschwerdeführer bei
D-3140/2023 Seite 15 allfälligen üblichen Polizeikontrollen ausserhalb seines früheren Wohnor- tes kein Risiko negativ aufzufallen. Das SEM verweise zusätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und halte an diesen vollum- fänglich fest.
E. 5.6 In seiner Replik nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ins- besondere Stellung zur Fichierung und zur innerstaatlichen Schutzalterna- tive in der Türkei. Dabei legte er unter Verweis auf das der Replik beige- legte Themenpapier der SFH vom 8. April 2021 dar, dass es die Datenbank PolNet autorisierten Personen erlaube, in allen nationalen Computerdaten- banken nach Informationen über Straftaten und Personen, die diese be- gangen haben, zu suchen. In der Datenbank seien auch Informationen zu Personen im Zusammenhang mit «gewöhnlichen» Straftaten, Terrorismus sowie organisierter Kriminalität, aber auch Angaben zu jedem Autokenn- zeichen in der Türkei enthalten. Da die Verurteilung des Beschwerdefüh- rers aus dem Jahr 2015 noch im UYAP einsehbar sei, sei anzunehmen, dass dies auch den Strafverfolgungsbehörden ersichtlich ist, selbst wenn es sich bei dem Urteil aus dem Jahr 2015 um ein Urteil ohne offiziellen Eintrag im Strafregister handle. Hinsichtlich der in der Datenbank GBTS enthaltenen Informationen sei laut Auskunft der SFH nicht zuverlässig und vollständig zu klären, welche Informationen dort zu finden seien. So gebe es Quellen, die ausführten, dass dort sehr umfassende Informationen zu gesuchten Personen sowie Straf- und Verdachtsmeldungen der Polizei zu finden seien sowie auch Informationen über Personen, gegen die nicht strafrechtlich ermittelt werde. Jedenfalls bei Verdacht auf politische Delikte erfolge das Anlegen eines politischen Datenblatts. Diese Fichierung bleibe in der Regel offenbar auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt werde oder mit einem Freispruch ende. Eine solche Fichierung werde mit Sicherheit bei den mit einer Wiedereinreise verbun- denen Kontrolle der betroffenen Personen entdeckt und löse bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Ver- folgungsmassnahmen aus. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die qualifizierte Sachbeschädigung, für die der Beschwerdeführer im Jahr 2015 verurteilt wurde, im Rahmen einer Demonstration für Kobane stattge- funden habe und somit höchstwahrscheinlich als politisches Delikt qualifi- ziert worden sei, weshalb eine Eintragung in der Datenbank GBTS, anders als von der Vorinstanz angenommen, höchstwahrscheinlich sei. Mit Sicher- heit sei der Beschwerdeführer jedenfalls im PolNet eingetragen, womit Polizeibehörden aus der ganzen Türkei Zugriff auf die Daten des Be- schwerdeführers hätten. Zudem werde der Beschwerdeführer offensicht- lich aufgrund seiner politisch aktiven Mutter und Geschwister dem Umfeld
D-3140/2023 Seite 16 der PKK zugerechnet und sei daher als potenzieller Spitzel ausgewählt und mit dem Tode bedroht worden. Es sei insbesondere anzunehmen, dass diese politische Einstufung in den Datenbanken der Polizei ersichtlich ist. Es sei des Weiteren nicht anzunehmen, dass es sich bei der Verfolgung um eine regional begrenzte Aktion einzelner Polizeieinheiten handle, da die Anwerbungen als Spitzel von Familienmitgliedern, die der PKK zugerech- net werden, systematisch und gezielt durchgeführt würden. In diesem Zu- sammenhang sei insbesondere auf das Urteil des BVGer E-912/2021 vom
12. Mai 2021 E. 7.3 zu verweisen. Es sei angesichts der politischen Repressionswelle in der Türkei nicht da- von auszugehen, dass politische Verfolgung auf eine Region begrenzt sei und sich eine betroffene Person dieser Verfolgung durch Wegzug innerhalb der Türkei einfach entziehen könne. Einer solchen Annahme widerspreche auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung, etwa im Urteil des BVGer E-6315/2020 vom 28. September 2022 E. 5.6 mit Verweisen auf BVGE 2013/25, E. 5.5 und EMARK 1996 Nr. 1 E. 5.c S. 6. Angesichts des in der Beschwerdeschrift aufgezeigten hohen Risikoprofils, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung des Beschwerdefüh- rers in der ganzen Türkei auszugehen.
E. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine lan- desweite individuelle Verfolgungsgefahr ausreichend darzutun. Die ge- schilderten Vorfälle bestehen aus vier singulären Ereignissen namentlich der Verurteilung im Jahr 2015 und den dreimaligen Anwerbeversuchen in der jüngeren Vergangenheit. Der letzte als gewalttätig beschriebene An- werbeversuch erfolgte zwar erst kurz vor der Ausreise, stellt aber gleich- zeitig auch das einzige konkrete Ereignis seit 2015 dar, das der Beschwer- deführer schildert, um eine individuelle Verfolgungsgefahr zu begründen. Die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen der Verurteilung zu einer be- dingten Haftstrafe im Jahr 2015 und den Anwerbeversuchen nach der Haft- entlassung seiner Mutter vor seiner Ausreise jahrelang in seiner Heimatre- gion verblieb und mehreren Arbeitstätigkeiten nachgehen konnte – zuletzt als Metzger in einem Supermarkt –, ohne dabei weiteren Verfolgungshand- lungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen eine landesweit dro- hende Verfolgungsgefahr. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Behel- ligungen, denen er offenbar eher aufgrund seiner Wohnsituation zusam- men mit seiner Familie ausgesetzt war, sprechen denn auch gegen das Bestehen eines politischen Datenblattes. Dass der Beschwerdeführer nach dem Anwerbeversuch tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausserhalb
D-3140/2023 Seite 17 seiner unmittelbaren heimatlichen Umgebung ausgesetzt sein sollte, ist – angesichts der langen Zeit ohne gezielte Massnahmen gegen ihn – aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich. Hierin liegt auch der Unterschied zu den in der Beschwerde genannten Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts, in denen jeweils eine vorherige Inhaftierung und Anklage der beschwerdeführenden Personen vorlag, mithin sich das Interesse der türkischen Behörden an den betroffenen Personen bereits klar manifestiert hatte oder noch ein Verfahren hängig war. Beides ist beim Beschwerdefüh- rer nicht der Fall, da er seit seiner Verurteilung im Jahr 2015 keinen indivi- duellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die über ein kurzzeitiges Festhalten hinausgingen. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass seine Weigerung, als Spitzel für die türkischen Behörden tätig zu sein, ausserhalb des potentiell auszuspionierenden lokalen Umfelds, in das eine Wegweisung auch nach Ansicht des SEM ohnehin unzumutbar wäre, zu Verfolgungsmassnahmen führen würde.
E. 6.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine Familie offenbar PKK-Nähe aufweist.
E. 6.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prü- fung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grund- sätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 mit weiterem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1). Hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch aktivistisch tätigen Personen vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet werden, was als «Reflexverfolgung» flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG rele- vant sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfol- gung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am
D-3140/2023 Seite 18 Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei de- nen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
E. 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der Be- schwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Vergangenheit keinen genü- gend intensiven Verfolgungshandlungen aufgrund seiner familiären Bezie- hungen ausgesetzt gewesen ist. Drei seiner Geschwister hatten sich zwar der PKK angeschlossen, sie sind jedoch umgekommen, als der Beschwer- deführer selber noch ein Kind war. Nach wie vor politisch aktiv ist seine über (…)-jährige Mutter, was aber bisher ebenfalls nicht zu Reflexverfol- gung im asylrechtlich relevanten Umfang geführt hat. Der Beschwerdefüh- rer verfügt denn auch selber über kein politisches Profil. Nachdem er als Einzelperson ausserhalb des regionalen Kontextes für die türkischen Be- hörden nicht von Interesse gewesen sein dürfte, scheint ein solches Inte- resse auch für die Zukunft eher unwahrscheinlich. Sämtliche Familienan- gehörige des Beschwerdeführers leben denn auch weiterhin im Heimat- staat.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer konnte damit keine landesweit drohende Verfol- gungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Selbst wenn aufgrund der familiären Beziehungen und der Anwerbeversuche von einem Interesse der regionalen Behörden auszugehen ist, besteht mit Istanbul für ihn jedenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, die aufgrund des familiären Anschlusses, seiner als gut zu bezeichnenden Ausbildung und seiner Berufserfahrung für ihn auch erreichbar und zumutbar ist. Der Be- schwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.4 An dieser Feststellung ändert auch die vorgebrachte Unterstützung und Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der HDP nichts, da diese Un- terstützung im Wesentlichen durch die Teilnahme an Versammlungen er- folgte. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unter- stützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, beziehungs- weise um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr aus- zugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neueren Lageentwicklung in der Türkei – insbesondere dem weiterhin vor dem Verfassungsgericht hängigen
D-3140/2023 Seite 19 Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, <https://freedomhouse.org/country/turkey/free- dom-world/2022>, abgerufen am 28.09.2023) – zu bestätigen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer verweist im Übrigen auf Nachteile, die der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen. Das Bundesverwal- tungsgericht geht in der aktuellen Situation weiterhin nicht von einer Situ- ation der Kollektivverfolgung für diese Bevölkerungsgruppe aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6).
E. 6.6 Weder aus den verfügbaren Berichten zur aktuellen Lage in der Türkei noch durch die Hinweise auf seine Teilnahmen an Demonstrationen und Aktivitäten der HDP in der Schweiz und seine Tätigkeit im (kurdischer Ver- ein) in B._______ kann der Beschwerdeführer schliesslich ableiten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr begründeten Anlass zur Furcht vor künfti- ger Verfolgung habe. Eine solche besteht nur dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge- nügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Der Beschwerdeführer verfügt vor- liegend aufgrund des geltend gemachten Engagements in der Schweiz über kein exponiertes Profil. Es bestehen aus den Akten auch keine An- haltspunkte, dass der Beschwerdeführer das Interesse der türkischen Be- hörden auf sich gezogen haben könnte und aus diesem Grund zukünftig Verfolgung zu befürchten hätte. Vielmehr ist seine legale Ausreise mit sei- nem eigenen Reisepass ein starkes Indiz dafür, dass er nicht im Fokus der türkischen Behörden steht.
E. 6.7 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-3140/2023 Seite 20 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
D-3140/2023 Seite 21 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wieder- aufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputsch- versuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 8.3.2 Das SEM führt ferner aus, der Vollzug der Wegweisung in die Her- kunftsregion des Beschwerdeführers, die Provinz D._______, sei wegen der Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 generell unzumutbar. Allerdings bestehe für den Beschwerdeführer eine zumutbare interne Wohnsitzalternative in der Türkei. Dies sei der Fall, weil der Beschwerde- führer jung und körperlich gesund sei, fliessend Türkisch spreche und eine
D-3140/2023 Seite 22 gute Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrungen in verschiedenen Be- rufsfeldern sowie ein grosses familiäres Netz besitze. Hinzu komme, dass er als ledige und kinderlose Person lediglich für sich selbst sorgen müsse. Auch die geltend gemachten weiteren Umstände, namentlich der psychi- sche Druck in der Türkei und die psychische Belastung aufgrund des lan- gen Aufenthalts in der Schweiz in einer Unterkunft, würden den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen. Vielmehr entspreche die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards. Es sei deshalb davon auszu- gehen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme dort behandelt werden können und die Behandlung für den Beschwerdeführer bei Bedarf auch faktisch zugänglich sei. Dabei könne aufgrund der Aktenlage in anti- zipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizini- schen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Aus- gang des Verfahrens zu ändern, insbesondere da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, seine psychischen Beschwerden seien nicht schwerwiegend. Demzufolge ist ein Wegweisungsvollzug auch unter die- sen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten.
E. 8.3.3 Dieser Einschätzung hält der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers entgegen, dass eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative aufgrund der anhaltenden Repressionen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie, dessen Fichierung und der mentalen Probleme als nicht gegeben anzusehen sei, weshalb die individuelle Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sei.
E. 8.3.4 Die auf individuelle Faktoren gestützte Einschätzung des SEM hin- sichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird vom Bundesver- waltungsgericht geteilt. Der Beschwerdeführer verfügt über berufliche Er- fahrungen und hat zuletzt als Metzger in einem Supermarkt gearbeitet. Er kann nach Aktenlage in Istanbul, wo er auch Teile seiner Kindheit verbracht hat, auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfäl- ligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so- zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-3140/2023 Seite 23
E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine bis März 2029 gül- tige türkische Identitätskarte. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Ver- tretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren, not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 erfolgten Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) – an der mangels Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Veränderung respektive Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzu- halten bleibt – ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3140/2023 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (...) Juni 2022 legal per Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina gereist. Von dort sei er am folgenden Tag durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gereist und habe die Schweizer Grenze am 17. Juni 2022 illegal überquert. Er stellte noch am selben Tag ein Asylgesuch. Am 2. November 2022 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Im Zuge der Personalienaufnahme vom 24. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte zu den Akten. Daneben reichte er mit Beweismitteleingabe vom 27. Februar 2023 eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft in C._______ (Provinz D._______) vom (...) 2014, ein Urteil des Strafgerichts C._______ vom (...) 2015 sowie eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils des Strafgerichts C._______ vom (...) 2015 ihn selbst betreffend in Kopie zu den Akten. Ferner reichte er ein Urteil des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten in E._______ vom (...) 2011 seine Mutter betreffend, ein Urteil des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (...) 2011 seine Mutter und seinen Bruder E._______ betreffend, ein weiteres Urteil des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (...) 2022 seine Mutter betreffend und einen Zeitungsartikel über diese Verurteilung vom (...) 2022 in Kopie zu den Akten. Darüber hinaus lagen der Beweismitteleingabe die Todesanzeigen seiner Geschwister F._______, G._______ und H._______ sowie eine Kopie eines Personenstandsregisterauszuges, der die Verwandtschaft mit seiner Mutter und den verstorbenen Geschwistern beinhaltet, bei. Mit Eingabe vom 12. April 2023 reichte er zu der ihn betreffenden Anklageschrift und zum Urteil aus dem Jahr 2015 noch weitere Kopien mit einem QR-Code ein. Die Anhörung fand am 21. April 2023 statt. Im Zuge der Anhörung reichte er die Kopie einer Mitgliedsbestätigung der HDP aus D.______ zu den Akten. C. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und die Familie stamme ursprünglich aus der Provinz D.______. Er sei in I._______ geboren und habe als Kind sieben bis acht Jahre in Istanbul gewohnt. Danach sei die Familie in die Stadt D._______ zurückgekehrt, wo sie zunächst drei bis vier Jahre und danach etwa gleichlang in C._______ gewohnt habe. Die letzten Jahre vor der Ausreise habe er wieder in der Stadt D._______ gewohnt. Das Zuhause der Familie sei durch das Erdbeben im Februar 2022 zerstört worden, weshalb er zuletzt mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder J._______ in D._______ im Viertel K._______ gelebt habe. Er habe keine offizielle Ausbildung und habe zuletzt als Metzger in einem Supermarkt gearbeitet. Aufgrund des Drucks des Staates gegenüber seiner Familie hätten die Familienmitglieder keinen festen Job ausüben können und auch nie Sozialhilfe erhalten, weswegen diese immer wieder habe umziehen müssen. Er habe vier Schwestern und drei Brüder, die noch in der Türkei lebten namentlich in Istanbul, in D.______ und in C._______. Auch weitere Verwandte würden in der Türkei leben. Die Familie habe keine Verwandten im Ausland, da sie immer gedacht hätten, es wäre möglich gegen die Verfolgung der kurdischen Bevölkerung Widerstand zu leisten. Die Behörden seien an seinen verheirateten Schwestern nicht interessiert. Aktuell seien neben der inhaftierten Schwester L._______ und ihm selbst von der Verfolgung sein jüngerer Bruder, sein Vater und seine Mutter betroffen. Infolge des psychischen Drucks durch die ständige Verfolgung in der Heimat und des langen Aufenthalts in der Schweiz in einer Unterkunft sei er psychisch belastet. Schon vor seiner Geburt habe der Staat seine Familie verfolgt, noch vor seiner Geburt sei seine Mutter im Heimatdorf von den Behörden vor allen Leuten nackt ausgezogen und geschlagen worden. Seine Brüder F._______ und G._______ sowie seine Schwester H._______ hätten sich der PKK angeschlossen, um zu kämpfen. Bis 2012 seien alle drei getötet worden. Seine betagte Mutter gelte als Friedensmutter. Ende 2011 sei sie unter anderem wegen angeblicher PKK-Unterstützung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche sie verbüsst habe. Letztes Jahr sei sie aufgrund angeblicher PKK-Mitgliedschaft erstinstanzlich erneut zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Sein Bruder E._______ habe infolge angeblicher PKK-Unterstützung ebenfalls fünf Jahre im Gefängnis gesessen und sei seitdem erstinstanzlich schon wieder zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Daneben verbüsse seine Schwester L._______ derzeit wegen angeblicher PKK-Unterstützung eine siebenjährige Haftstrafe und ein Neffe, der Sohn seiner Schwester M._______, sei 2021 während der Ausgangssperren in N._______ unter ungeklärten Umständen umgekommen. Im Jahr 2014 habe sich aufgrund der Kobane-Ereignisse eine Menschenmenge versammelt. Damals sei er von der Polizei festgenommen, geschlagen und zu Unrecht beschuldigt worden, öffentliches Eigentum durch Steinwürfe beschädigt zu haben. Im Jahr 2015 sei er darum unter Jugendstrafrecht zu einer bedingten Strafe von sechs Monaten und zwanzig Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Später hätten die Behörden ihn bei Kontrollen grundlos stundenlang festgehalten oder auf der Wache verhört und erst in der Nacht gehen lassen. Als seine Mutter im Gefängnis gewesen sei, hätten sich jeden zweiten Tag Polizisten zwei bis drei Stunden lang vor der Wohnung der Familie aufgehalten. Nach der Freilassung seiner Mutter hätten alle 15 Tage morgendliche Razzien stattgefunden. Im Zuge dieser Kontrollen seien sämtliche Familienmitglieder stundenlang festgehalten worden. Er selbst sei zwar nach 2015 nie mehr in Haft oder vor Gericht gewesen, aber anlässlich von Kontrollen in der Datenbank der Sicherheitsbehörden (GBTS) sei er oft lange festgehalten und verhört worden. Infolge dieser Unterdrückungen sei er Anfang 2022 HDP-Mitglied geworden. Er sei im Jugendverband gewesen und habe sich an dessen Veranstaltungen beteiligt. Zudem sei er PKK-Sympathisant, was den Behörden bekannt sei. Seit seine Mutter aus der Haft entlassen worden sei, habe die Polizei dreimal erfolglos versucht, ihn als Agenten anzuwerben, indem man ihm Geld angeboten habe. Die Behörden hätten ihn anwerben wollen, weil er derjenige gewesen sei, der mit seiner Mutter immer zu den Aktivitäten gegangen sei, zum Beispiel zu den Friedensmüttern, bei deren Aktivitäten seine Mutter immer an vorderster Front tätig sei. Er sei ständig mit ihr zusammen gewesen, weshalb die Behörden ihn ins Visier genommen hätten, damit er dort Informationen gewinnen und weitergeben könne. Schliesslich sei ihm ungefähr zwanzig Tage vor seiner Ausreise von maskierten Polizisten wiederum ein solches Angebot unterbreitet worden. Bei dieser Gelegenheit sei ihm aufgrund seiner Weigerung damit gedroht worden, dass er wie seine gefallenen Geschwister enden würde. Danach habe er aus Angst beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe aufgrund der Unterdrückung und Drohungen nicht mehr dort leben können. Andernfalls hätte er irgendwann Suizid begangen. Er sei von D._______ nach Istanbul geflogen, wo er sich drei Tage lang bei seinem Bruder E._______ aufgehalten habe. Seitdem habe sich die Polizei aufgrund des Agentenangebots dreimal telefonisch nach ihm erkundigt. Letztmals sei dies Mitte April 2023 geschehen. In der Schweiz habe er sich als normaler Teilnehmer an Demonstrationen und Aktivitäten der HDP beteiligt. Dabei seien Fotos gemacht worden. Gegen einen Freund von ihm, der dabei ebenfalls mitgewirkt habe, sei deshalb in der Türkei ein Verfahren eingeleitet worden. Er gehe davon aus, dass ihm dies bei einer allfälligen Rückkehr auch bevorstehen würde. D. Am 28. April 2023 übermittelte das SEM den Entwurf des ablehnenden Entscheids der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. Dort führte das SEM auch aus, die Dauer des Verfahrens sei auf die aus Kapazitätsgründen lange Vorbereitungsphase und nicht auf die Komplexität des Dossiers zurückzuführen. Weil nach der Anhörung der Sachverhalt erstellt und keine weiteren Abklärungen mehr notwendig gewesen seien, sei das Asylgesuch weiterhin im beschleunigten Verfahren behandelt und nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28. April 2023 ging am 2. Mai 2023 beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (Eröffnung gleichentags) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Juni 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf die Wegweisung, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subsubeventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren neben dem Asylentscheid, der Empfangsbestätigung und der Vollmacht drei Berichte aus dem Zeitraum Mai 2021 bis Juli 2022 zur Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, von denen zwei die Tätigkeit und Strafverfahren seiner Mutter betreffen, ein Referenzschreiben des Co-Präsidenten des (kurdischer Verein) des Kantons B._______, ein Schreiben des Anwalts O._______ vom (...) Mai 2023 in türkischer Sprache inklusive notarieller Beglaubigung (...) vom (...) Mai 2023 und eine Vollmacht des genannten Anwalts vom (...) Mai 2023 sowie fünf Zeitungsberichte betreffend Entführungen, Spionageangeboten und Folterungen in der Türkei beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 hiess das Bundesverwaltungs-gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. Juli 2023 an seinen Anträgen fest. Beigelegt war der Replik ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH zum Zugang zu Informationen in PolNet/GTBS vom 8. April 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit Subsubeventualantrag beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für den Fall, dass der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits ausreichend erstellt sei, um dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren, eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung unter Beizug der neuen, noch nicht übersetzten Dokumente. Dem Schreiben des türkischen Anwalts, O._______, der die Situation des Beschwerdeführers in der Türkei vor der Ausreise begleitet habe, sei zu entnehmen, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der Todesdrohung der Polizisten gegen eine Anzeige entschieden habe und weshalb er die Gefahr einer erneuten Mitnahme und auch die Gefahr von Folter und Tötung sehr ernst nehme. Den fünf Zeitungsartikeln seien konkrete Fälle von Entführungen, Folterungen und Spionageangeboten durch die Polizei in der Türkei zu entnehmen. Wie nachfolgend dargelegt, ist der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend erstellt, so dass eine Kassation wegen nicht ausreichender Erstellung des Sachverhalts ausser Betracht fällt und der Subsubeventualantrag abzulehnen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Entscheidung führte das SEM aus, dass die geschilderten Schikanen und Drohungen für den Beschwerdeführer verunsichernd und belastend gewesen sein mögen, dass sie aber kein derartiges Ausmass und keine solche Intensität angenommen hätten, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Namentlich habe er lediglich vorgebracht, sich in geringem Ausmass in der HDP engagiert zu haben und mit der PKK·zu sympathisieren. Er habe aber weder die PKK noch eine andere illegale politische Organisation unterstützt und dies sei ihm auch nicht unterstellt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine Reflexverfolgung wegen seiner politisch aktiven Verwandten geltend gemacht. Überdies scheine es so zu sein, dass er keine ernsthafteren Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und dass dies auch für seinen Vater, drei Schwestern und zwei Brüder zu gelten scheine. Daher sei auch ein unerträglicher psychischer Druck, welcher dem Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmögliche, zu verneinen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass es ihm am (...) Juni 2022 problemlos möglich war, über den Flughafen Istanbul legal mit seinem eigenen Pass das Land zu verlassen. Es lägen daher keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vor, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die Teilnahme an Aktivitäten der HDP in der Schweiz, von der Fotos existierten, begründeten keine Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr, da beim Beschwerdeführer lediglich niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste vorlägen, die ihn nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Exponierungsgrad könne ihm nicht zugesprochen werden, da er sich nach seinen eigenen Aussagen nicht in hervorgehobener Position für die Belange der HDP eingesetzt habe, da sich sein Engagement in der Schweiz auf die Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen beschränkt habe. Dementsprechend existierten keine hinreichend konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, die ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. An dieser Einschätzung ändere auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 28. April 2023 zum Entwurf der Verfügung des SEM nichts. 5.2 In dieser Stellungnahme hielt die Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer habe mit Zittern, Angst und grossem Unverständnis auf den geplanten Entscheid reagiert. Er sei vor der Ausreise von Polizisten direkt mit dem Tod bedroht worden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Bedrohung nicht das Ausmass erreichen solle, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da diese Drohung sehr ernst zu nehmen sei. Bereits die Androhung des Todes sei als eine Massnahme im Sinne einer unmenschlichen Behandlung zu bewerten. Angesichts der Vielzahl von Todesfällen und Gefängnisstrafen in seiner Familie (Tötung seines Neffen unter ungeklärten Umständen und dreier Geschwister, die für die PKK gekämpft haben, Haftstrafen seiner Mutter, seiner Schwester L._______ und seines Bruders E._______) sei es offensichtlich, dass seine gesamte Familie und somit auch er selbst im Fokus der türkischen Behörden stehe. Er selbst sei im Jahr 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und seine Nähe zu (vermeintlichen) Mitgliedern der PKK sei offensichtlich. Er selbst habe seine Mutter bei ihren Aktivitäten als sogenannte Friedensmutter unterstützt. Er verfüge dementsprechend über ein ausserordentlich hohes Risikoprofil, weshalb eine Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei als höchst wahrscheinlich einzustufen sei. Insbesondere seien vorliegend die Intensität, Frequenz und Dauer der Verfolgungshandlungen zu berücksichtigen und auch unter dem Aspekt des übermässigen psychischen Drucks zu beurteilen. Er habe bereits in der Anhörung geltend gemacht, sein ganzes Leben unter den Repressionsmassnahmen des türkischen Staates gelitten zu haben. Dieser Druck habe zugenommen und habe letztlich in ständigen frühmorgendlichen Razzien sowie dreimaligen Anwerbeversuchen als Spitzel und Todesdrohungen gegipfelt. Diese Gesamtumstände seien als unerträglicher psychischer Druck zu bewerten. 5.3 Das SEM hielt dazu fest, anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer durch seinen familiären Hintergrund, die geografische Herkunft und eine vom SEM als «eher gering» eingestufte persönliche Vorverfolgung gewisse Risikofaktoren auf sich vereine. Dies treffe aber auch auf sehr viele weitere Kurdinnen und Kurden in der Türkei zu, weshalb der Beschwerdeführer kein ausserordentlich hohes Risikoprofil aufweise. Diese Feststellung werde dadurch erhärtet, dass sein Vater und die Hälfte seiner Geschwister keine bedeutenden Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten. Nach Auffassung des SEM unterstand der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner direkten und ernsthaften Todesgefahr, sondern wurde «lediglich» einmal mit dem Tod bedroht, sofern er nicht als Agent für die Behörden tätig sein würde. Aus der Tatsache, dass drei seiner Geschwister, die für die PKK gegen den türkischen Staat gekämpft hätten, gefallen seien, lasse sich nicht ableiten, dass ihm dasselbe drohen könnte. Im Gegensatz zu diesen Geschwistern habe er nämlich nie gewaltsam den Staat bekämpft. Des Weiteren sei er nie physisch gefoltert worden und musste weder jemals eine Freiheitsstrafe verbüssen noch bestehe gegen ihn eine Anklage oder ein hängiges Ermittlungs- oder Strafverfahren. Letzteres werde auch durch seine problemlose legale Ausreise belegt. Was den unerträglichen psychischen Druck betreffe, sei festzuhalten, dass die geschilderten Schikanen und Drohungen einen geordneten Tagesablauf nicht verunmöglichen oder eine ständige Angst vor neuen Massnahmen entstehen lassen würden, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 5.4 In seiner Beschwerde tritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieser Bewertung des Sachverhalts entgegen und verweist auf den vom SEM erstellten Sachverhalt sowie seine eigenen Eingaben. Dabei nimmt er insbesondere Bezug auf den Anwerbungsversuch durch die türkische Polizei etwa 20 Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers, bei dem diesem die Hände hinter seinem Rücken gefesselt, er in den hinteren Bereich eines Polizeifahrzeugs gebracht und anschliessend mit dem Tode bedroht worden sei. Diese Situation sei so zu bewerten, dass eine Todesdrohung zweifelsfrei einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, insbesondere wenn weitere Umstände hinzukämen, was vorliegend der Fall sei, weil der Beschwerdeführer durch die Polizisten auf offener Strasse mit vorgehaltenen Waffen angehalten und gewaltsam und mit gefesselten Händen in ein Polizeiauto gebracht worden sei. Die Drohungen hätten darauf abgezielt, den Beschwerdeführer zur Mitarbeit zu bewegen und diesen als Spitzel gegen seine eigene Familie anzuwerben. Es handle sich um eine gezielte und absichtlich geäusserte Drohung seitens einer staatlichen Behörde, was gemäss Art. 1 Abs.1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) explizit (wegen der entsprechenden Zwecksetzung und Absicht) als erschwerender Umstand zu berücksichtigen sei. Zusätzlich sei die hilflose Situation zu berücksichtigen, in der sich der Beschwerdeführer befand, weshalb er als besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einzustufen sei. Eine solche hilflose Lage werde vom EGMR als erschwerender Faktor gewertet und sei daher als Folter im Sinne der Vermittlung eines Gefühls der Hilflosigkeit bei gleichzeitiger lnduzierung von Angst oder Furcht zu werten. Die Todesdrohung durch Polizisten falle somit auch anhand der Gesamtumstände unter die Definition des ernsthaften Nachteils im Sinne des Art. 3 AsylG. Zudem bestehe auch ein unerträglicher psychischer Druck, da der Beschwerdeführer systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen ausgesetzt gewesen sei, die eine derartige Intensität erreicht hätten, dass ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsland nicht mehr möglich erscheine und somit lediglich die Flucht ins Ausland als Ausweg verblieben sei. Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität dieser Vorverfolgung, deren letzte Situation sich etwa 20 Tage vor der Flucht des Beschwerdeführers manifestiert habe, sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell ist, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben habe, dass nach seiner Flucht telefonisch nach ihm gefragt worden sei. Angesichts dessen bekunde der Beschwerdeführer grosse Angst vor einer Verhaftung oder sonstigen Konsequenzen durch die türkischen Behörden, da er befürchte, diese würden die Drohungen wahrmachen, ihm erneut auflauern und ihn foltern oder sogar töten. In objektiver Hinsicht sei auf die vielfachen und seit Jahren belegten Entführungen und das Verschwindenlassen von Personen sowie die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei zu verweisen. Insbesondere in den südöstlichen Provinzen, zu denen auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, D._______, gehöre, bestehe Anlass zu äusserster Besorgnis, da faktisch Straffreiheit bestehe und sich die Missstände vertiefen würden. Zudem sei die familiäre Nähe zur PKK und Verfolgung von Familienmitgliedern zu beachten, da diese auch eine veränderte Sicht der Behörden auf die einzelnen Familienmitglieder bewirkt habe und im Sinne einer möglichen Reflexverfolgung zu würdigen sei, die sich bei der ungeklärten Tötung des Neffen des Beschwerdeführers auch schon gezeigt habe. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers habe eine grosse Nähe zu der in der Türkei als Terrororganisation eingestuften PKK und engen Familienmitgliedern werde auch die Unterstützung dieser Partei vorgeworfen. Das Engagement der Mutter des Beschwerdeführers als sogenannte Friedensmutter habe nicht nur zu einer Haftstrafe von zehn Jahren geführt, sondern es sei - aufgrund ihres weiteren Engagements nach der Entlassung - im Jahr 2022 erneut zu einem Strafverfahren und einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gekommen. Seine Mutter, P._______, sei in der Türkei aufgrund ihres Engagements sehr bekannt. Die Staatsanwaltschaft betrachte sie als «eine führende Position im spirituellen Flügel der PKK». Trotz ihrer Verurteilung sei diese in der Türkei weiterhin politisch aktiv. Zum weiteren Nachweis der Exponiertheit seiner Mutter, ihrer Rolle bei den Friedensmüttern und ihrer erneuten Verurteilung reiche er verschiedene Medienberichte zu den Akten. Auch zahlreiche weitere türkische beziehungsweise kurdische Medien würden über die Aktivitäten seiner Mutter und die Repressionen gegen sie berichten. Sie werde als Ikone der kurdischen Bewegung angesehen. Der Beschwerdeführer habe seine betagte Mutter bei ihrem Engagement begleitet und unterstützt. Er vermute, dass er insbesondere wegen dieser Nähe als Spitzel hätte angeworben werden sollen und daher im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden stehe. Aufgrund dieser Umstände und der Verurteilungen seiner Geschwister E._______ und L._______ wegen Unterstützung der PKK sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass den türkischen Sicherheitsbehörden die Sympathie des Beschwerdeführers für die PKK bekannt sei. Der vorinstanzliche Verweis, dass die türkischen Behörden dies zwar vermuten würden, ihm jedoch nicht nachweisen könnten, übersehe die Menschenrechtslage in der Türkei, in der fingierte Vorwürfe und illegitime Strafverfolgung unliebsamer Personen an der Tagesordnung seien. In verschiedenen Quellen werde über Willkür berichtet und dargestellt, dass Verhaftungen zum Teil auf fragwürdigen Indizien, Beweisen beziehungsweise Geständnissen beruhten. Auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seiner aktuellen Rechtsprechung fest, dass die türkischen Behörden seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgingen. Dabei seien fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Vor diesem Hintergrund gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allgemein für Angehörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich verschlechtert habe und insbesondere Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung hätten, dazu verweist er auf die Urteile des BVGer D-3663/2020 vom 22. Dezember 2022, E-5123/2020 vom 25. Oktober 2022 und E-3665/2020 vom 14. September 2022. Die übrigen Geschwister und der Vater des Beschwerdeführers seien zwar bisher nicht strafrechtlich verfolgt worden. Dies vermöge jedoch das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht abzuschwächen. Zum einen könne ohne Weiteres vermutet werden, dass die gesamte Familie im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden stehe. Zum anderen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner besonderen Nähe zu den Tätigkeiten seiner Mutter, seiner Fichierung, seiner Mitgliedschaft in der HDP, der bereits erfolgten Anwerbungsversuche als Spitzel mitsamt der Todesdrohung, seiner Flucht aus der Türkei und seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ein besonderes Profil aufweise, das sich nochmals vom Rest der Familie abhebe. Zur Fichierung führt er aus, dass er im Jahr 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 20 Tagen wegen vermeintlichen Steinwürfen im Rahmen der Proteste gegen den Einsatz der türkischen Armee in der Kurdenregion Kobane in Nordsyrien verurteilt worden sei. Wenngleich diese Strafe bedingt ausgesprochen worden sei, sei sie weiterhin im polizeilichen Register ersichtlich. Im Urteil E-7803/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010 werde in Bezug auf die Fichierung in der Türkei ausgeführt, dass eine solche zu möglicherweise wenig intensiver, aber zeitlich andauernder behördlicher Überwachung führe und davon auszugehen sei, die betroffenen Personen würden bei politisch relevanten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automatisch als potenzielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt. Hinzu kämen Berichte über andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkontakten. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lasse sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen, es verstehe sich aber von selbst, dass die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit sich nicht zulasten der Asylsuchenden auswirken dürfe. Daneben seien beim Beschwerdeführer weitere risikosteigernde Faktoren vorhanden, da er offizielles Mitglied der HDP sei und sich auch nach seiner Ankunft in der Schweiz weiterhin politisch in der kurdischen Diaspora aktiv betätige. Er habe bei seiner Ausreise angegeben, lediglich eine Woche Urlaub in Bosnien machen zu wollen und seit der Ausreise habe sich die Polizei mehrfach nach ihm telefonisch erkundigt. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein ausserordentlich hohes Risikoprofil, weshalb eine Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei als höchst wahrscheinlich einzustufen sei. Bei einer allfälligen Rückkehr sei zu befürchten, dass die geschilderten Massnahmen weitergehen und sich sogar verschärfen würden. Daran ändere auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei nichts. Denn die Verfolgungsmassnahmen erfolgen nicht auf dem (vermeintlich) rechtsstaatlichen Weg eines Strafverfahrens, sondern unmittelbar durch meist zivile Polizeieinheiten, welche die Massnahmen durchführten, ohne dass diese einer gerichtlichen Prüfung zugänglich seien. Dieses Risiko bestehe auch dann, wenn kein offizielles Ausreiseverbot, das einer gerichtlichen Anordnung bedarf, vorliege. Aufgrund der hohen Rechtsgüter, welche vorliegend auf dem Spiel stehen, sei der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz «in dubo pro refugio» als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen, da er auch in der Schweiz an Demonstrationen der HDP teilgenommen habe und zudem auch im Zuteilungskanton St. Gallen in der kurdisch-demokratischen Diaspora aktiv sei. Damit stelle sich der Beschwerdeführer öffentlich gegen das Regime seines Heimatstaates und zeige sich in der Öffentlichkeit als Verbündeter der kurdischen Sache. Es bestehe bei ihm die objektiv und subjektiv begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Aktivitäten und der Teilnahme an politischen Kundgebungen zu kurdischen Themen von den türkischen Behörden verfolgt, verhaftet und willkürlich verurteilt zu werden. Angesichts seines hohen Risikoprofils reichten dabei schon geringere Umstände aus, um Repressionen der türkischen Behörden auszulösen. Der Beschwerdeführer sei somit eventualiter als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.5 Das SEM führte in der Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 aus, der Beschwerdeführer sei jung, körperlich gesund, spreche fliessend Türkisch, besitze eine gute Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrungen in verschiedenen Berufsfeldern und verfüge über ein grosses familiäres Netz. Da er darüber hinaus als ledige und kinderlose Person lediglich für sich selbst sorgen müsse, könne er eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen. Es erscheine kaum denkbar, dass er auch im Westen der Türkei ernsthafte Schwierigkeiten mit der Polizei haben würde. Die Tatsache, dass er die Türkei legal mit seinem Reisepass verlassen habe, zeige, dass keine strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen gegen ihn bestünden. Er sei entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch nicht wegen einer Vorstrafe fichiert, da es sich bei dem Urteil aus dem Jahr 2015 um ein Urteil mit Aufschub handle, dessen Bewährungsfrist abgelaufen sei, ohne dass der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit eine erneute Straftat begangen habe. Folglich gelte er als nicht verurteilt und es bestehe deswegen weder aktuell noch in der Vergangenheit ein Eintrag im Strafregister, weswegen er strafrechtlich als unbescholten gelte. Es sei unwahrscheinlich, dass er als politisch «unbequeme Person» fichiert sei, da solche Begrifflichkeiten in der Sicherheitsdatenbank GBTS nach Wissen des SEM seit längerer Zeit nicht mehr verwendet würden. Die rechtliche Grundlage für die Datenbank GBTS beziehe sich auf ein Dekret betreffend Schmuggel, Nachrichten, Operation und Datensammlung des türkischen Innenministeriums vom 29. März 2005. Unter Paragraph 9/b dieses Dekrets sei geregelt, für welche Delikte ein Eintrag in der GBTS vorgesehen ist. Qualifizierte Sachbeschädigung, die Straftat, für die der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, figuriere nicht unter den Delikten, die in der GBTS eingetragen werden, weshalb eine «Fichierung» praktisch ausgeschlossen werden könne. Somit bestünde für den Beschwerdeführer bei allfälligen üblichen Polizeikontrollen ausserhalb seines früheren Wohnortes kein Risiko negativ aufzufallen. Das SEM verweise zusätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und halte an diesen vollumfänglich fest. 5.6 In seiner Replik nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere Stellung zur Fichierung und zur innerstaatlichen Schutzalternative in der Türkei. Dabei legte er unter Verweis auf das der Replik beigelegte Themenpapier der SFH vom 8. April 2021 dar, dass es die Datenbank PolNet autorisierten Personen erlaube, in allen nationalen Computerdatenbanken nach Informationen über Straftaten und Personen, die diese begangen haben, zu suchen. In der Datenbank seien auch Informationen zu Personen im Zusammenhang mit «gewöhnlichen» Straftaten, Terrorismus sowie organisierter Kriminalität, aber auch Angaben zu jedem Autokennzeichen in der Türkei enthalten. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2015 noch im UYAP einsehbar sei, sei anzunehmen, dass dies auch den Strafverfolgungsbehörden ersichtlich ist, selbst wenn es sich bei dem Urteil aus dem Jahr 2015 um ein Urteil ohne offiziellen Eintrag im Strafregister handle. Hinsichtlich der in der Datenbank GBTS enthaltenen Informationen sei laut Auskunft der SFH nicht zuverlässig und vollständig zu klären, welche Informationen dort zu finden seien. So gebe es Quellen, die ausführten, dass dort sehr umfassende Informationen zu gesuchten Personen sowie Straf- und Verdachtsmeldungen der Polizei zu finden seien sowie auch Informationen über Personen, gegen die nicht strafrechtlich ermittelt werde. Jedenfalls bei Verdacht auf politische Delikte erfolge das Anlegen eines politischen Datenblatts. Diese Fichierung bleibe in der Regel offenbar auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt werde oder mit einem Freispruch ende. Eine solche Fichierung werde mit Sicherheit bei den mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle der betroffenen Personen entdeckt und löse bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen aus. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die qualifizierte Sachbeschädigung, für die der Beschwerdeführer im Jahr 2015 verurteilt wurde, im Rahmen einer Demonstration für Kobane stattgefunden habe und somit höchstwahrscheinlich als politisches Delikt qualifiziert worden sei, weshalb eine Eintragung in der Datenbank GBTS, anders als von der Vorinstanz angenommen, höchstwahrscheinlich sei. Mit Sicherheit sei der Beschwerdeführer jedenfalls im PolNet eingetragen, womit Polizeibehörden aus der ganzen Türkei Zugriff auf die Daten des Beschwerdeführers hätten. Zudem werde der Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund seiner politisch aktiven Mutter und Geschwister dem Umfeld der PKK zugerechnet und sei daher als potenzieller Spitzel ausgewählt und mit dem Tode bedroht worden. Es sei insbesondere anzunehmen, dass diese politische Einstufung in den Datenbanken der Polizei ersichtlich ist. Es sei des Weiteren nicht anzunehmen, dass es sich bei der Verfolgung um eine regional begrenzte Aktion einzelner Polizeieinheiten handle, da die Anwerbungen als Spitzel von Familienmitgliedern, die der PKK zugerechnet werden, systematisch und gezielt durchgeführt würden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Urteil des BVGer E-912/2021 vom 12. Mai 2021 E. 7.3 zu verweisen. Es sei angesichts der politischen Repressionswelle in der Türkei nicht davon auszugehen, dass politische Verfolgung auf eine Region begrenzt sei und sich eine betroffene Person dieser Verfolgung durch Wegzug innerhalb der Türkei einfach entziehen könne. Einer solchen Annahme widerspreche auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung, etwa im Urteil des BVGer E-6315/2020 vom 28. September 2022 E. 5.6 mit Verweisen auf BVGE 2013/25, E. 5.5 und EMARK 1996 Nr. 1 E. 5.c S. 6. Angesichts des in der Beschwerdeschrift aufgezeigten hohen Risikoprofils, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung des Beschwerdeführers in der ganzen Türkei auszugehen. 6. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine landesweite individuelle Verfolgungsgefahr ausreichend darzutun. Die geschilderten Vorfälle bestehen aus vier singulären Ereignissen namentlich der Verurteilung im Jahr 2015 und den dreimaligen Anwerbeversuchen in der jüngeren Vergangenheit. Der letzte als gewalttätig beschriebene Anwerbeversuch erfolgte zwar erst kurz vor der Ausreise, stellt aber gleichzeitig auch das einzige konkrete Ereignis seit 2015 dar, das der Beschwerdeführer schildert, um eine individuelle Verfolgungsgefahr zu begründen. Die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe im Jahr 2015 und den Anwerbeversuchen nach der Haftentlassung seiner Mutter vor seiner Ausreise jahrelang in seiner Heimatregion verblieb und mehreren Arbeitstätigkeiten nachgehen konnte - zuletzt als Metzger in einem Supermarkt -, ohne dabei weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen eine landesweit drohende Verfolgungsgefahr. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Behelligungen, denen er offenbar eher aufgrund seiner Wohnsituation zusammen mit seiner Familie ausgesetzt war, sprechen denn auch gegen das Bestehen eines politischen Datenblattes. Dass der Beschwerdeführer nach dem Anwerbeversuch tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausserhalb seiner unmittelbaren heimatlichen Umgebung ausgesetzt sein sollte, ist - angesichts der langen Zeit ohne gezielte Massnahmen gegen ihn - aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich. Hierin liegt auch der Unterschied zu den in der Beschwerde genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen jeweils eine vorherige Inhaftierung und Anklage der beschwerdeführenden Personen vorlag, mithin sich das Interesse der türkischen Behörden an den betroffenen Personen bereits klar manifestiert hatte oder noch ein Verfahren hängig war. Beides ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da er seit seiner Verurteilung im Jahr 2015 keinen individuellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die über ein kurzzeitiges Festhalten hinausgingen. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass seine Weigerung, als Spitzel für die türkischen Behörden tätig zu sein, ausserhalb des potentiell auszuspionierenden lokalen Umfelds, in das eine Wegweisung auch nach Ansicht des SEM ohnehin unzumutbar wäre, zu Verfolgungsmassnahmen führen würde. 6.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine Familie offenbar PKK-Nähe aufweist. 6.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 mit weiterem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch aktivistisch tätigen Personen vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet werden, was als «Reflexverfolgung» flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Vergangenheit keinen genügend intensiven Verfolgungshandlungen aufgrund seiner familiären Beziehungen ausgesetzt gewesen ist. Drei seiner Geschwister hatten sich zwar der PKK angeschlossen, sie sind jedoch umgekommen, als der Beschwerdeführer selber noch ein Kind war. Nach wie vor politisch aktiv ist seine über (...)-jährige Mutter, was aber bisher ebenfalls nicht zu Reflexverfolgung im asylrechtlich relevanten Umfang geführt hat. Der Beschwerdeführer verfügt denn auch selber über kein politisches Profil. Nachdem er als Einzelperson ausserhalb des regionalen Kontextes für die türkischen Behörden nicht von Interesse gewesen sein dürfte, scheint ein solches Interesse auch für die Zukunft eher unwahrscheinlich. Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers leben denn auch weiterhin im Heimatstaat. 6.3 Der Beschwerdeführer konnte damit keine landesweit drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Selbst wenn aufgrund der familiären Beziehungen und der Anwerbeversuche von einem Interesse der regionalen Behörden auszugehen ist, besteht mit Istanbul für ihn jedenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, die aufgrund des familiären Anschlusses, seiner als gut zu bezeichnenden Ausbildung und seiner Berufserfahrung für ihn auch erreichbar und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.4 An dieser Feststellung ändert auch die vorgebrachte Unterstützung und Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der HDP nichts, da diese Unterstützung im Wesentlichen durch die Teilnahme an Versammlungen erfolgte. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, beziehungsweise um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neueren Lageentwicklung in der Türkei - insbesondere dem weiterhin vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022 , abgerufen am 28.09.2023) - zu bestätigen. 6.5 Der Beschwerdeführer verweist im Übrigen auf Nachteile, die der kurdischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der aktuellen Situation weiterhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung für diese Bevölkerungsgruppe aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6). 6.6 Weder aus den verfügbaren Berichten zur aktuellen Lage in der Türkei noch durch die Hinweise auf seine Teilnahmen an Demonstrationen und Aktivitäten der HDP in der Schweiz und seine Tätigkeit im (kurdischer Verein) in B._______ kann der Beschwerdeführer schliesslich ableiten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Eine solche besteht nur dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Der Beschwerdeführer verfügt vorliegend aufgrund des geltend gemachten Engagements in der Schweiz über kein exponiertes Profil. Es bestehen aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte und aus diesem Grund zukünftig Verfolgung zu befürchten hätte. Vielmehr ist seine legale Ausreise mit seinem eigenen Reisepass ein starkes Indiz dafür, dass er nicht im Fokus der türkischen Behörden steht. 6.7 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.2 Das SEM führt ferner aus, der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Provinz D._______, sei wegen der Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 generell unzumutbar. Allerdings bestehe für den Beschwerdeführer eine zumutbare interne Wohnsitzalternative in der Türkei. Dies sei der Fall, weil der Beschwerdeführer jung und körperlich gesund sei, fliessend Türkisch spreche und eine gute Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrungen in verschiedenen Berufsfeldern sowie ein grosses familiäres Netz besitze. Hinzu komme, dass er als ledige und kinderlose Person lediglich für sich selbst sorgen müsse. Auch die geltend gemachten weiteren Umstände, namentlich der psychische Druck in der Türkei und die psychische Belastung aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz in einer Unterkunft, würden den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen. Vielmehr entspreche die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme dort behandelt werden können und die Behandlung für den Beschwerdeführer bei Bedarf auch faktisch zugänglich sei. Dabei könne aufgrund der Aktenlage in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern, insbesondere da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, seine psychischen Beschwerden seien nicht schwerwiegend. Demzufolge ist ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. 8.3.3 Dieser Einschätzung hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegen, dass eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative aufgrund der anhaltenden Repressionen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie, dessen Fichierung und der mentalen Probleme als nicht gegeben anzusehen sei, weshalb die individuelle Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sei. 8.3.4 Die auf individuelle Faktoren gestützte Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Der Beschwerdeführer verfügt über berufliche Erfahrungen und hat zuletzt als Metzger in einem Supermarkt gearbeitet. Er kann nach Aktenlage in Istanbul, wo er auch Teile seiner Kindheit verbracht hat, auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine bis März 2029 gültige türkische Identitätskarte. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren, notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) - an der mangels Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Veränderung respektive Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzuhalten bleibt - ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka