Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 1. November 2019 und der Anhörung vom 5. Dezember 2019 machte er im Wesentli- chen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, geboren in B._______, C._______, wo er bis zu seiner Ausreise im (…) 2019 gewohnt habe. Sein Vater sei im Jahr (…) getötet worden, weil er als Terrorist bezeichnet worden sei. Wegen dieses Vorwurfs habe er (der Beschwerdeführer) während der Schulzeit unter Mobbing gelitten. Er habe wiederholt an Demonstrationen der HDP (Halkla- rin Demokratik Partisi) teilgenommen und das Newroz-Fest gefeiert. Im Jahr 2008 sei er von Faschisten mit dem Messer verletzt worden, da er in einem Café mit einem Freund auf Kurdisch gesprochen habe. Seit 2013 sei er auf Facebook aktiv und setze sich dort für die Rechte der Kurden und Kurdinnen ein. Er sei deshalb beschuldigt worden, eine illegale Orga- nisation zu führen und Mitglied derselben zu sein. Gemäss einem Gerichts- urteil vom (…) 2013 sei er aus der Haft entlassen worden, wobei ihm eine Ausreisesperre auferlegt und er dazu verpflichtet worden sei, (…) eine Un- terschrift zu leisten. Vor dem Hintergrund des Massakers in B._______ im Jahr 2015 sei er vom Islam zum Christentum konvertiert. Am (…) 2019 sei er am Flughafen in D._______ vier Stunden lang von der Polizei festgehal- ten worden. Diese habe ihm den Pass abgenommen und ein Dokument ausgehändigt. Er habe viele regierungskritische Beiträge auf Facebook ge- postet und einige davon wieder gelöscht. Wegen seiner Aktivitäten habe die Antiterrorpolizei Anfang (…) 2019 in ziviler Kleidung seine Tür aufge- brochen und eine Razzia bei ihm durchgeführt. Seine Mutter habe ihm da- nach erzählt, dass die Polizisten sie beschimpft und gedroht hätten, ihn (den Beschwerdeführer) zu töten. Er sei in Unterwäsche geflüchtet und habe sich zu seiner Schwester begeben. Nachdem er sich zwei Tage lang dort versteckt gehabt habe, sei er zu seinem Onkel in E._______ gegan- gen. Dort sei er sechs Monate lang geblieben. Dieses Dorf grenze an Kobane und die türkische Regierung habe dort Militärbasen errichten wol- len. Ungefähr im (…) 2019 seien er und die anderen Bewohner seines Dor- fes daher dazu aufgefordert worden, im Rahmen der «(…)» das Dorf zu verlassen. Danach habe er sich definitiv dazu entschlossen, sein Heimat- land zu verlassen.
E-5123/2020 Seite 3 Anfang (…) 2019 habe die Polizei seine Ehefrau im Dorf aufgesucht und komme seither regelmässig bei ihr vorbei. Als Nachweis für seine Identität legte der Beschwerdeführer seine Identi- tätskarte sowie seinen Führerschein (jeweils in Kopie) ins Recht. Weiter reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: – Gerichtsbeschluss betreffend Inhaftierung vom (…) 2013 und Freilas- sung vom (…) 2013 – Gerichtsdokument betreffend Haft vom (…) 2013 (mit den Auflagen: Ausreisesperre und Unterschriftenleistung jeweils (…) beim nächsten Polizeiposten) – Facebook-Post vom (…) Juni 2015 mit regierungskritischem Inhalt – Ausreiseverbot vom (…) 2019 – Aufforderung an die Dorfbewohner von E._______, das Dorf zu verlas- sen – Zwei Fotos der Umgebung des Dorfes E._______ – Schreiben eines Freundes des Vaters aus dem Jahr 1982
B. Mit Verfügung vom 10. September 2020 – eröffnet 15. September 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 und 4 auf- zuheben, die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeven- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
E-5123/2020 Seite 4 Der Beschwerde legte er ein Referenzschreiben von F._______ (angeblich ehemalige […] der HDP von C._______), ein Schreiben von G._______ (angeblicher ehemaliger (…) vom H._______ in C._______), ein Schreiben von Rechtsanwalt I._______ vom 21. September 2020, ein Einvernahme- befehl der Staatsanwaltschaft C._______ an die Sicherheitsdirektion der Polizei vom (…) August 2020, Fotos betreffend die geltend gemachte Hausdurchsuchung und von Polizeiautos sowie mehrere Medienartikel zur «Selbstorganisation im Südosten der Türkei», betreffend Anschläge gegen Kurden und Kurdinnen in C._______ sowie betreffend Verfolgungsmass- nahmen gegen politische Aktivisten und Aktivistinnen bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristge- rechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung nach. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. G. Am 24. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte er unter Beilage weiterer Beweismittel (Strafanzeige an die Staats- anwaltschaft C._______ vom (…) Juli 2020 sowie Auszüge aus seinem Fa- cebook-Profil) eine Replik ein. H. Am 16. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere, bereits in der Beschwerdeschrift angekündigte Beweismittel (Bestätigungsschreiben des J._______ vom 21. September 2020, Fotos von seinen Teilnahmen an politischen Anlässen) zu den Akten. I. Die Vorinstanz wurde am 18. Dezember 2020 dazu aufgefordert, zur Replik und den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen.
E-5123/2020 Seite 5 J. Mit Duplik vom 6. Januar 2021 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführun- gen an seiner Verfügung fest. K. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2021 zur Einreichung einer Triplik eingeladen. Diese reichte er am 25. Januar 2021 ein und legte dabei Beweismittel im Original bei, welche er zuvor als Kopien eingereicht hatte (Referenzschreiben von F._______, Schreiben von G._______; vgl. Bst. C). Weiter reichte er die gegen ihn erhobene Strafanzeige an die Staats- anwaltschaft C._______ vom (…) Juli 2020 mit dem Stempel Asli Gibidir – was gemäss dem Beschwerdeführer «wie im Original» bedeutet – nach (vgl. Bst. G). L. Mit Eingaben vom 12. Februar 2021, vom 25. Januar 2021 (Eingang beim BVGer: 8. März 2021) und vom 25. März 2021 reichte der Beschwerdefüh- rer folgende weitere Beweismittel zu den Akten: – Gerichtlicher Vorführbefehl des Haftrichters vom (…) September 2020 – Vollmacht zugunsten des Rechtsanwalts K._______ in L._______ vom (…) März 2021 – Arztbericht vom 2. März 2021 – Schreiben des Rechtsanwalts K._______ in L._______ (undatiert) – Einvernahmebefehl der Staatsanwaltschaft C._______ an die Sicher- heitsdirektion der Polizei vom (…) Juli 2020 – Eingabe der Staatsanwaltschaft C._______ an das (…) C._______ vom (…) September 2020 – Ermittlungsakte mit dem Titel (…); Untersuchung des Facebook-Profils des Beschwerdeführers vom (…) September 2020 – Urteil des ersten (…) C._______ vom (…) September 2020 – Eingabe der Gendarmerie Abteilung (…) an die Staatsanwaltschaft (Abteilung […]) vom (…) November 2020 – Personalienblatt Beschuldigter – Beschluss über die Vereinigung des Verfahrens vom (…) Dezember 2020 – Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (…) November 2020 M. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 wurde der Beschwerdeführer
E-5123/2020 Seite 6 dazu aufgefordert, Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Do- kumente einzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 14. April 2021 nach. N. Mit Eingabe vom 15. April 2021 legte er das bereits in Kopie eingereichte Schreiben des Rechtsanwalts K._______ in L._______ im Original zu den Akten. Ausserdem reichte er erneut den gerichtlichen Vorführbefehl des Haftrichters vom (…) September 2020 – neu mit einem Stempel versehen
– ein und machte geltend, es handle sich dabei um einen beglaubigten Ausdruck des türkischen Justiz-Informationssystems UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi), was durch die Unterschrift des Gerichtsschreibers be- ziehungsweise der Gerichtsschreiberin bestätigt worden sei. Zudem legte er eine Bestätigung für die Registrierung auf UYAP bei. O. Die Vorinstanz wurde am 19. April 2021 eingeladen, sich zu den neu ein- gereichten Beweismitteln zu äussern. P. Am 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Übersetzungen von Beweismitteln ein, welche dem SEM in der Folge zugestellt wurden. Q. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. R. Am 10. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen der Vorinstanz zu äussern. Diese Gelegenheit nahm er mit Eingabe vom 25. Juni 2021 wahr. S. Am 29. Januar 2022, am 18. Februar 2022 und am 26. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel zu den Akten: – Anweisung der Staatsanwaltschaft D._______ an die (…) ([…]) vom (…) Juli 2021 – Anweisung der Staatsanwaltschaft ([…]) an das (…) vom (…) Juni 2021 – Anzeigeschreiben gegen den Beschwerdeführer vom (…) Juni 2021 – Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts C._______ vom (…) De- zember 2021 – Klageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) Juni 2021
E-5123/2020 Seite 7 – Haftbefehl des (…) Strafgerichts C._______ vom (…) Juli 2021 – Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts C._______ vom (…) April 2022 – Haftbefehl des (…) vom (…) August 2021
T. Am 31. März 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Verfah- rensstand. Die Instruktionsrichterin informierte ihn am 5. April 2022 dar- über, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, jedoch keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könnten. U. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Übersetzung von weiteren Beweismitteln aufgefordert. Dieser Auffor- derung kam er mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (Poststempel) nach.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-5123/2020 Seite 8
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft seien. Die zweimonatige Untersuchungshaft im Jahr 2013 sei aus einem anderen als dem von ihm angegebenen Grund erfolgt. In der Entlassungs- anordnung sei nämlich aufgeführt, seine Untersuchungshaft sei einzig we- gen Verstosses gegen (…) Gesetz Nr. (…) angeordnet worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass der andere Anklagepunkt im Feststellungs- protokoll – mithin die Gründung einer Organisation mit dem Ziel der Bege- hung von Straftaten im Sinne von Art. 220 tStGB (türkisches Strafgesetz- buch) – nicht ihn, sondern andere Mitangeklagte betreffe. Die Haft würde deshalb keine Asylrelevanz entfalten. An einer Stelle habe er angegeben, wegen seiner Ethnie und Zugehörigkeit zu einer politischen Familie nicht mehr zur Schule zugelassen worden zu sein. An einer anderen Stelle habe er demgegenüber ausgesagt, er habe aufgrund des erlittenen Mobbings keine Lust mehr gehabt, die Schule zu besuchen. Seine behauptete Lese-
E-5123/2020 Seite 9 schwäche sei unglaubhaft. Es handle sich dabei um ein Täuschungsma- növer, um sein Unwissen über den Haftgrund sowie die verhängten Aufla- gen zu erklären. Die Razzia habe er unsubstantiiert geschildert, weshalb sie unglaubhaft sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass seine Fami- lienmitglieder trotz des Eintretens der Haustür nicht aufgestanden seien. Ausserdem habe er nicht erwähnt, sich angesichts der Razzia um seine Ehefrau und Kinder gesorgt zu haben, was aber zu erwarten sei. Unglaub- haft sei ausserdem, dass gegen ihn eine Ausreisesperre verhängt worden sei. Im Jahr 2018 sei ihm ein Pass ausgestellt worden und am (…) 2019 sei er – anstatt sofort festgenommen zu werden – vom Flughafen nach C._______ geschickt worden. Dass er einer gemäss seinen Angaben poli- tischen Familie angehöre, ändere nichts an dieser Einschätzung. Der Tod seines Vaters im Jahr (…) stehe in keinem zeitlichen und sachlichen Kau- salzusammenhang zu seiner Ausreise.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig und ungenügend festgestellt sowie die Beweismittel falsch gewürdigt. Er habe seit seiner Kindheit von- seiten des Staats und der Gesellschaft Gewalt erlebt. Daher sei er trauma- tisiert. Aufgrund seines schulischen und kulturellen Hintergrunds habe er die Fragen nicht verstanden und immer mit Beispielen geantwortet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, auf eine andere Art von seinen Asylgründen zu berichten. Mit der Erwähnung der zweimonatigen Untersuchungshaft habe er weder sein Asylgesuch begründen noch das SEM täuschen wol- len. Er habe angegeben, lediglich zu vermuten, dass er damals aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook inhaftiert worden sei. Zum jetzigen Zeit- punkt laufe tatsächlich ein Verfahren gegen ihn aufgrund Aktivitäten auf den sozialen Medien. Es werde ihm die «Beleidigung des türkischen Staatsoberhaupts» vorgeworfen. Im August 2020 sei sein Haus durchsucht worden und es stünden Polizeiautos vor seiner Tür. Er habe an keiner Stelle erwähnt, nicht mehr für die Schule zugelassen worden zu sein. Statt- dessen habe er geltend gemacht, als «Sohn eines Terroristen» abgestem- pelt worden zu sein und, dass er deshalb nicht mehr habe dorthin gehen können. Das SEM begründe nicht, weshalb es seine Leseschwäche für unglaubhaft befinde. Betreffend die politische Einstellung seiner Familie habe er keine Reflexverfolgung geltend machen wollen. Vielmehr habe er damit aufzeigen wollen, weshalb er sich für die kurdische Freiheitsbewe- gung einsetze. Beweismittel in Bezug auf seine politisch aktiven Familien- mitglieder wolle er erst beibringen, wenn diese sich in Sicherheit befinden würden.
E-5123/2020 Seite 10
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2020 hält die Vorinstanz fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer – trotz der erklärten Schwei- gepflicht des SEM – Beweise betreffend die Verfolgung seiner politisch ak- tiven Verwandten nicht einreichen wolle. Es sei ausserdem nicht erstellt, inwiefern diese Verwandten politisch aktiv seien und weshalb der Be- schwerdeführer eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Auf die behaup- tete Lese- und Schreibschwäche sei schon in der Verfügung eingegangen worden. In der Befragung seien keine Anzeichen für eine Traumatisierung festgestellt worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel lägen nur in Kopie vor und hätten deshalb eine geringe Beweiskraft. Die Schreiben mit dem Titel «An die zuständige Behörde» (Ilgili Makama), wel- che auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden seien, seien vage und unsubstantiiert. Aus ihnen gehe kein Gefährdungsprofil des Be- schwerdeführers hervor. Die geltend gemachte Strafverfolgung wegen Prä- sidentenbeleidigung sei durch die eingereichten Beweismittelkopien nicht belegt. Eine allenfalls eingeleitete behördliche Verfolgung ziehe noch lange keine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung nach sich. Die Verfahrens- akten, auf welche der Staatsanwalt in seinem Schreiben Bezug nehme, lägen nicht vor. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Beweismittel seien im Beschwerdedossier nicht vorhanden. Auch sonst lägen dem SEM keine Informationen zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vor. Personen mit hängigen Ermittlungsverfahren ohne Festnahme- bezie- hungsweise Vorführbefehl ohne zusätzliche Risikofaktoren erfüllten die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht. Sodann stünden die eingereich- ten Internetausdrucke und Zeitungsartikel nicht im Zusammenhang mit sei- ner Person. Aus den Fotoausdrucken sei weder eine Hausdurchsuchung noch eine Polizeipräsenz erkennbar, die eine allfällige Verfolgung unter- mauern könnten. Es erstaune, dass er auf Beschwerdeebene untaugliche Beweismittel eingereicht habe, anstatt seine Person betreffende Akten, etwa einen Haftbefehl oder eine Anklageschrift, aus der offiziellen Online- Plattform E-Devlet herunterzuladen und beizubringen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer repliziert, für die erwähnte Reflexverfolgung könne er momentan keine Beweise vorlegen, da die erwähnte Person sich in der Türkei befinde und sich vor Repressionen durch die türkische Polizei fürchte. Er (der Beschwerdeführer) befinde sich in Quarantäne, weshalb er die Belege betreffend seine weiteren Verwandten nicht beschaffen könne. Seine Aussagefähigkeit in den Befragungen sei aufgrund der Lese- und Schreibschwäche sowie wegen seiner Traumatisierung beeinträchtigt. Als abgewiesener Asylsuchender sei es schwierig, einen Therapieplatz zu er- halten. Erstaunlich sei, dass das SEM fest davon überzeugt sei, dass er
E-5123/2020 Seite 11 nicht traumatisiert sei. Die Unterlagen des Strafverfahrens wegen Beleidi- gung des Staatsoberhaupts würden Rechtsanwältinnen nur in Kopie erhal- ten. Der Zugang zu Akten von Ermittlungsverfahren auf dem UYAP-Portal beziehungsweise auf E-Devlet sei schwierig. Es müsse zu diesem Zweck ein Antrag an die zuständige Staatsanwaltschaft gestellt und bewilligt wer- den. Sein Rechtsanwalt in der Türkei habe das Mandat niedergelegt, da er (der Beschwerdeführer) die Anwaltskosten nicht mehr tragen könne. Er habe durch eine Bekannte weitere Ermittlungsakten beschaffen können. (…)., welcher auf Gemeindeebene in der Parteiführung der (…) ([…]) ar- beite, habe gegen ihn eine Strafanzeige wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien erhoben. Daraufhin habe der Staatsanwalt die zuständige Polizeiabteilung angewiesen, ihn (den Beschwerdeführer) als beschuldigte Person einzuvernehmen. Die Beleidigung des Staatsoberhaupts werde mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft. Wenn die Beleidi- gung öffentlich – wie vorliegend in den sozialen Medien – erfolge, werde die Strafe um einen Sechstel erhöht. Die Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtere sich stetig, und Folter sowie unmenschliche Behandlung kämen immer öfter vor. Es stehe fest, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl folge erst, wenn die Polizei feststelle, dass er dem Einvernahmebefehl keine Folge leiste. Das Strafverfahren habe er in der Anhörung vom 5. De- zember 2019 nicht erwähnen können, da es erst im Jahr 2020 eröffnet wor- den sei.
E. 4.5 In der Duplik vom 6. Januar 2021 hält die Vorinstanz fest, dass hängige Untersuchungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Präsidenten- beleidigung für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründeten. Sodann erwähnt sie erneut, dass Beweismittelkopien nur eine beschränkte Beweiskraft aufwiesen.
E. 4.6 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 25. Januar 2021 entgegen, ihm drohe aufgrund der Äusserung seiner Meinung auf den so- zialen Medien ein hohes Strafurteil. Die Verfolgung gründe auf seinen po- litischen Aktivitäten in der Türkei und in der Schweiz. Die zahlreichen straf- rechtlichen Untersuchungen in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung zeigten auf, dass es sich um politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen handle.
E. 4.7 Das SEM führt in seiner Quadruplik vom 8. Juni 2021 aus, das einge- reichte Beweismittel mit dem Titel Yakalama Emri stelle keinen Haftbefehl, sondern einen gerichtlichen Vorführbefehl zwecks Befragung durch die
E-5123/2020 Seite 12 Staatsanwaltschaft dar. Im Entscheidprotokoll des Haftrichters vom (…) September 2020 sei ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdefüh- rer nach der Einvernahme wieder auf freien Fuss zu setzen sei. Das allfäl- lige Gerichtsverfahren falle in die sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts für leichtere Straftaten, welches milder urteile als das Gericht für schwere Straftaten. Es sei zwar damit zu rechnen, dass er bei der Einreise am Flug- hafen angehalten und eine Einvernahme via Skype durch die zuständige Staatsanwaltschaft durchgeführt werde. Es sei aber nicht davon auszuge- hen, dass er in Untersuchungshaft genommen werde, zumal keine ein- schlägigen Vorstrafen gegen ihn vorlägen. Selbst wenn durch die Staats- anwaltschaft eine Untersuchungshaft beim Haftrichter beantragt würde, werde diese gemäss Praxis der türkischen Haftrichter aufgrund der Unver- hältnismässigkeit abgelehnt. Allenfalls werde ihm eine Meldepflicht sowie eine Ausreisesperre auferlegt. Diese Massnahmen würden jedoch man- gels Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit habe er mit einer Busse oder einer bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen.
E. 4.8 In der Eingabe vom 25. Juni 2021 macht der Beschwerdeführer gel- tend, die Polizei suche in der Türkei noch immer nach ihm und bedrohe seine Familie. Zuletzt habe sie am (…) Juni 2021 eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung in der Türkei durchgeführt. Die Beamten hätten behaup- tet, dass er seit Jahren Propaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê) verbreite. Vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, bestehe ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Die Verfolgung sei nachgewiesen und das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Der Quintuplik legte er Fotos der behaupteten Hausdurchsu- chung bei.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstin- stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
E-5123/2020 Seite 13 und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tat- sache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt wor- den sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 5.3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mangels einschlägiger Vorstrafen nicht in Untersuchungshaft genommen werde. Falls eine solche beantragt würde, würde diese wohl aufgrund der Unver- hältnismässigkeit abgelehnt. Er habe allenfalls mit einer Meldepflicht, einer Ausreisesperre, einer Busse oder einer bedingten Freiheitsstrafe zu rech- nen. All diese Massnahmen würden jedoch mangels Intensität keine Asyl- relevanz entfalten. Nach Auffassung des Gerichts greift diese Darstellung zu kurz, zumal nicht ersichtlich ist, auf welche Quellen sich die Einschät- zung der Vorinstanz abstützt.
E. 5.3.2 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchge- führt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingelei- teten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach die- sen Reformen problematisch. Namentlich tatsächliche oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des tür- kischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurtei- lungen sind das TCK oder das ATG. Diese Gesetze sind namentlich des- halb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2.). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert
E-5123/2020 Seite 14 und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und poli- tische Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H. und D-5836/2018 vom
E. 5.3.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln lässt sich – unter Vorbehalt deren Echtheit – schliessen, dass in der Türkei of- fenbar seit Juli 2020 mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zu- sammenhang mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Facebook gegen ihn hängig sind. Der Beschwerdeführer wird anscheinend verdäch- tigt, den Staatspräsidenten beleidigt sowie «Propaganda für eine Terroror- ganisation» betrieben zu haben. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft von C._______ am (…) Juni 2021 gestützt auf die erfolgten Ermittlungen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erlas- sen sowie die Auferlegung von Sicherheitsmassnahmen nach Art. 53
E-5123/2020 Seite 15 tStGB beantragt hat. In der Folge wurde er am (…) Juli 2021 von der (…) Kammer für Strafsachen in C._______ für eine Befragung am (…) 2021 vorgeladen. Gemäss Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts in C._______ konnte der Haftbefehl gegen den Angeklagten nicht vollstreckt werden und die Befragung wurde auf den (…) 2022 vertagt. Am (…) 2022 wurde die Anhörung aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers wiederum auf den (…) 2022 verschoben. Des Weiteren ist offenbar gegen ihn am (…) Juni 2021 eine Anzeige aufgrund seiner seit dem (…) 2016 ge- posteten Beiträge in den sozialen Medien erhoben worden. Am (…) Juni 2021 hat der Staatsanwalt des «(…)» offenbar die diesbezüglichen Unter- lagen zuständigkeitshalber dem «(…)» weitergeleitet.
E. 5.3.4 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Be- schwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert. Aufgrund seiner Er- wägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich nicht in Frage stellt. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass der Be- schwerdeführer als Ersttäter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern mit einer Busse oder einer bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Es könne sein, dass ihm bei einer Rückkehr eine Meldepflicht oder eine Ausreise- sperre auferlegt werde. Geht man von der Echtheit der eingereichten Beweismittel aus, ist anzu- nehmen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei wegen Beleidi- gung des Staatspräsidenten sowie «Propaganda für eine Terrororganisa- tion» Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet worden sind und er zur Einvernahme vorgeladen wurde. Mehrere Vorladungstermine hätte er aufgrund seiner Landesabwesenheit verpasst. Angesichts dessen ist nicht auszuschliessen, dass inzwischen über ihn ein Datenblatt angelegt wurde. Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene neue Beweis- mittel ein, welche die Vorinstanz noch nicht hat berücksichtigen können. Mit Blick auf die eingereichten Unterlagen ist zurzeit unklar, ob – wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird – er tatsächlich verhaftet und zu einer langen Freiheitstrafe verurteilt würde. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, kann daher bei der derzeitigen Ak- tenlage und ohne weitergehende Abklärungen nicht mit ausreichender Si- cherheit beantwortet werden.
E. 5.4 Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sieht sich das Gericht nicht in der Lage, über die Asylrelevanz der vorgebrachten
E-5123/2020 Seite 16 Strafverfolgung zu befinden. Die Auffassung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdefüh- rer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, greift insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Beweismittel zu kurz. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Indem sie dies je- doch unterliess und die objektive Begründetheit der vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten Furcht vor ernsthaften Nachteilen verneinte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 6 April 2021 E. 5.3.2). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahme- zustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versamm- lungsfreiheit von Oppositionspolitiker/-innen, Journalist/-innen, Menschen- rechtsverteidiger/-innen sowie Kritiker/-innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Orga- nisationen und Parteien (vgl. AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTATION [ACCORD], Türkei: COI-Com- pilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; EUROPÄISCHE KOMMIS- SION, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Okto- ber 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsäch- liche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche In- haftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politi- schem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung erschwert (vgl. Urteile des BVGer D-3595/2020 vom 30. April 2021 E. 6.3, E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6, D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundes- verwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch einge- stuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfol- gung haben (vgl. Urteile des BVGer E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4 und E-1264/2020 vom 6. April 2020 E. 5.2, jeweils m.w.H.).
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie- gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwän- dige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 6.2 Die eingebrachten Dokumente betreffend die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren und die damit einhergehende Ge- fährdungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Tür- kei sind durch das SEM näher zu prüfen.
E. 6.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrens- ausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
E-5123/2020 Seite 17
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5123/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 10. September 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5123/2020 Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 1. November 2019 und der Anhörung vom 5. Dezember 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, geboren in B._______, C._______, wo er bis zu seiner Ausreise im (...) 2019 gewohnt habe. Sein Vater sei im Jahr (...) getötet worden, weil er als Terrorist bezeichnet worden sei. Wegen dieses Vorwurfs habe er (der Beschwerdeführer) während der Schulzeit unter Mobbing gelitten. Er habe wiederholt an Demonstrationen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) teilgenommen und das Newroz-Fest gefeiert. Im Jahr 2008 sei er von Faschisten mit dem Messer verletzt worden, da er in einem Café mit einem Freund auf Kurdisch gesprochen habe. Seit 2013 sei er auf Facebook aktiv und setze sich dort für die Rechte der Kurden und Kurdinnen ein. Er sei deshalb beschuldigt worden, eine illegale Organisation zu führen und Mitglied derselben zu sein. Gemäss einem Gerichtsurteil vom (...) 2013 sei er aus der Haft entlassen worden, wobei ihm eine Ausreisesperre auferlegt und er dazu verpflichtet worden sei, (...) eine Unterschrift zu leisten. Vor dem Hintergrund des Massakers in B._______ im Jahr 2015 sei er vom Islam zum Christentum konvertiert. Am (...) 2019 sei er am Flughafen in D._______ vier Stunden lang von der Polizei festgehalten worden. Diese habe ihm den Pass abgenommen und ein Dokument ausgehändigt. Er habe viele regierungskritische Beiträge auf Facebook gepostet und einige davon wieder gelöscht. Wegen seiner Aktivitäten habe die Antiterrorpolizei Anfang (...) 2019 in ziviler Kleidung seine Tür aufgebrochen und eine Razzia bei ihm durchgeführt. Seine Mutter habe ihm danach erzählt, dass die Polizisten sie beschimpft und gedroht hätten, ihn (den Beschwerdeführer) zu töten. Er sei in Unterwäsche geflüchtet und habe sich zu seiner Schwester begeben. Nachdem er sich zwei Tage lang dort versteckt gehabt habe, sei er zu seinem Onkel in E._______ gegangen. Dort sei er sechs Monate lang geblieben. Dieses Dorf grenze an Kobane und die türkische Regierung habe dort Militärbasen errichten wollen. Ungefähr im (...) 2019 seien er und die anderen Bewohner seines Dorfes daher dazu aufgefordert worden, im Rahmen der «(...)» das Dorf zu verlassen. Danach habe er sich definitiv dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Anfang (...) 2019 habe die Polizei seine Ehefrau im Dorf aufgesucht und komme seither regelmässig bei ihr vorbei. Als Nachweis für seine Identität legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein (jeweils in Kopie) ins Recht. Weiter reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
- Gerichtsbeschluss betreffend Inhaftierung vom (...) 2013 und Freilassung vom (...) 2013
- Gerichtsdokument betreffend Haft vom (...) 2013 (mit den Auflagen: Ausreisesperre und Unterschriftenleistung jeweils (...) beim nächsten Polizeiposten)
- Facebook-Post vom (...) Juni 2015 mit regierungskritischem Inhalt
- Ausreiseverbot vom (...) 2019
- Aufforderung an die Dorfbewohner von E._______, das Dorf zu verlassen
- Zwei Fotos der Umgebung des Dorfes E._______
- Schreiben eines Freundes des Vaters aus dem Jahr 1982 B. Mit Verfügung vom 10. September 2020 - eröffnet 15. September 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 und 4 aufzuheben, die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er ein Referenzschreiben von F._______ (angeblich ehemalige [...] der HDP von C._______), ein Schreiben von G._______ (angeblicher ehemaliger (...) vom H._______ in C._______), ein Schreiben von Rechtsanwalt I._______ vom 21. September 2020, ein Einvernahmebefehl der Staatsanwaltschaft C._______ an die Sicherheitsdirektion der Polizei vom (...) August 2020, Fotos betreffend die geltend gemachte Hausdurchsuchung und von Polizeiautos sowie mehrere Medienartikel zur «Selbstorganisation im Südosten der Türkei», betreffend Anschläge gegen Kurden und Kurdinnen in C._______ sowie betreffend Verfolgungsmassnahmen gegen politische Aktivisten und Aktivistinnen bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. G. Am 24. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte er unter Beilage weiterer Beweismittel (Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) Juli 2020 sowie Auszüge aus seinem Facebook-Profil) eine Replik ein. H. Am 16. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere, bereits in der Beschwerdeschrift angekündigte Beweismittel (Bestätigungsschreiben des J._______ vom 21. September 2020, Fotos von seinen Teilnahmen an politischen Anlässen) zu den Akten. I. Die Vorinstanz wurde am 18. Dezember 2020 dazu aufgefordert, zur Replik und den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. J. Mit Duplik vom 6. Januar 2021 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. K. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2021 zur Einreichung einer Triplik eingeladen. Diese reichte er am 25. Januar 2021 ein und legte dabei Beweismittel im Original bei, welche er zuvor als Kopien eingereicht hatte (Referenzschreiben von F._______, Schreiben von G._______; vgl. Bst. C). Weiter reichte er die gegen ihn erhobene Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) Juli 2020 mit dem Stempel Asli Gibidir - was gemäss dem Beschwerdeführer «wie im Original» bedeutet - nach (vgl. Bst. G). L. Mit Eingaben vom 12. Februar 2021, vom 25. Januar 2021 (Eingang beim BVGer: 8. März 2021) und vom 25. März 2021 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel zu den Akten:
- Gerichtlicher Vorführbefehl des Haftrichters vom (...) September 2020
- Vollmacht zugunsten des Rechtsanwalts K._______ in L._______ vom (...) März 2021
- Arztbericht vom 2. März 2021
- Schreiben des Rechtsanwalts K._______ in L._______ (undatiert)
- Einvernahmebefehl der Staatsanwaltschaft C._______ an die Sicherheitsdirektion der Polizei vom (...) Juli 2020
- Eingabe der Staatsanwaltschaft C._______ an das (...) C._______ vom (...) September 2020
- Ermittlungsakte mit dem Titel (...); Untersuchung des Facebook-Profils des Beschwerdeführers vom (...) September 2020
- Urteil des ersten (...) C._______ vom (...) September 2020
- Eingabe der Gendarmerie Abteilung (...) an die Staatsanwaltschaft (Abteilung [...]) vom (...) November 2020
- Personalienblatt Beschuldigter
- Beschluss über die Vereinigung des Verfahrens vom (...) Dezember 2020
- Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) November 2020 M. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente einzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 14. April 2021 nach. N. Mit Eingabe vom 15. April 2021 legte er das bereits in Kopie eingereichte Schreiben des Rechtsanwalts K._______ in L._______ im Original zu den Akten. Ausserdem reichte er erneut den gerichtlichen Vorführbefehl des Haftrichters vom (...) September 2020 - neu mit einem Stempel versehen - ein und machte geltend, es handle sich dabei um einen beglaubigten Ausdruck des türkischen Justiz-Informationssystems UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi), was durch die Unterschrift des Gerichtsschreibers beziehungsweise der Gerichtsschreiberin bestätigt worden sei. Zudem legte er eine Bestätigung für die Registrierung auf UYAP bei. O. Die Vorinstanz wurde am 19. April 2021 eingeladen, sich zu den neu eingereichten Beweismitteln zu äussern. P. Am 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Übersetzungen von Beweismitteln ein, welche dem SEM in der Folge zugestellt wurden. Q. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. R. Am 10. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen der Vorinstanz zu äussern. Diese Gelegenheit nahm er mit Eingabe vom 25. Juni 2021 wahr. S. Am 29. Januar 2022, am 18. Februar 2022 und am 26. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel zu den Akten:
- Anweisung der Staatsanwaltschaft D._______ an die (...) ([...]) vom (...) Juli 2021
- Anweisung der Staatsanwaltschaft ([...]) an das (...) vom (...) Juni 2021
- Anzeigeschreiben gegen den Beschwerdeführer vom (...) Juni 2021
- Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts C._______ vom (...) Dezember 2021
- Klageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) Juni 2021
- Haftbefehl des (...) Strafgerichts C._______ vom (...) Juli 2021
- Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts C._______ vom (...) April 2022
- Haftbefehl des (...) vom (...) August 2021 T. Am 31. März 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin informierte ihn am 5. April 2022 darüber, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, jedoch keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könnten. U. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Übersetzung von weiteren Beweismitteln aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (Poststempel) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft seien. Die zweimonatige Untersuchungshaft im Jahr 2013 sei aus einem anderen als dem von ihm angegebenen Grund erfolgt. In der Entlassungsanordnung sei nämlich aufgeführt, seine Untersuchungshaft sei einzig wegen Verstosses gegen (...) Gesetz Nr. (...) angeordnet worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass der andere Anklagepunkt im Feststellungsprotokoll - mithin die Gründung einer Organisation mit dem Ziel der Begehung von Straftaten im Sinne von Art. 220 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) - nicht ihn, sondern andere Mitangeklagte betreffe. Die Haft würde deshalb keine Asylrelevanz entfalten. An einer Stelle habe er angegeben, wegen seiner Ethnie und Zugehörigkeit zu einer politischen Familie nicht mehr zur Schule zugelassen worden zu sein. An einer anderen Stelle habe er demgegenüber ausgesagt, er habe aufgrund des erlittenen Mobbings keine Lust mehr gehabt, die Schule zu besuchen. Seine behauptete Leseschwäche sei unglaubhaft. Es handle sich dabei um ein Täuschungsmanöver, um sein Unwissen über den Haftgrund sowie die verhängten Auflagen zu erklären. Die Razzia habe er unsubstantiiert geschildert, weshalb sie unglaubhaft sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass seine Familienmitglieder trotz des Eintretens der Haustür nicht aufgestanden seien. Ausserdem habe er nicht erwähnt, sich angesichts der Razzia um seine Ehefrau und Kinder gesorgt zu haben, was aber zu erwarten sei. Unglaubhaft sei ausserdem, dass gegen ihn eine Ausreisesperre verhängt worden sei. Im Jahr 2018 sei ihm ein Pass ausgestellt worden und am (...) 2019 sei er - anstatt sofort festgenommen zu werden - vom Flughafen nach C._______ geschickt worden. Dass er einer gemäss seinen Angaben politischen Familie angehöre, ändere nichts an dieser Einschätzung. Der Tod seines Vaters im Jahr (...) stehe in keinem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig und ungenügend festgestellt sowie die Beweismittel falsch gewürdigt. Er habe seit seiner Kindheit vonseiten des Staats und der Gesellschaft Gewalt erlebt. Daher sei er traumatisiert. Aufgrund seines schulischen und kulturellen Hintergrunds habe er die Fragen nicht verstanden und immer mit Beispielen geantwortet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, auf eine andere Art von seinen Asylgründen zu berichten. Mit der Erwähnung der zweimonatigen Untersuchungshaft habe er weder sein Asylgesuch begründen noch das SEM täuschen wollen. Er habe angegeben, lediglich zu vermuten, dass er damals aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook inhaftiert worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt laufe tatsächlich ein Verfahren gegen ihn aufgrund Aktivitäten auf den sozialen Medien. Es werde ihm die «Beleidigung des türkischen Staatsoberhaupts» vorgeworfen. Im August 2020 sei sein Haus durchsucht worden und es stünden Polizeiautos vor seiner Tür. Er habe an keiner Stelle erwähnt, nicht mehr für die Schule zugelassen worden zu sein. Stattdessen habe er geltend gemacht, als «Sohn eines Terroristen» abgestempelt worden zu sein und, dass er deshalb nicht mehr habe dorthin gehen können. Das SEM begründe nicht, weshalb es seine Leseschwäche für unglaubhaft befinde. Betreffend die politische Einstellung seiner Familie habe er keine Reflexverfolgung geltend machen wollen. Vielmehr habe er damit aufzeigen wollen, weshalb er sich für die kurdische Freiheitsbewegung einsetze. Beweismittel in Bezug auf seine politisch aktiven Familienmitglieder wolle er erst beibringen, wenn diese sich in Sicherheit befinden würden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2020 hält die Vorinstanz fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer - trotz der erklärten Schweigepflicht des SEM - Beweise betreffend die Verfolgung seiner politisch aktiven Verwandten nicht einreichen wolle. Es sei ausserdem nicht erstellt, inwiefern diese Verwandten politisch aktiv seien und weshalb der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Auf die behauptete Lese- und Schreibschwäche sei schon in der Verfügung eingegangen worden. In der Befragung seien keine Anzeichen für eine Traumatisierung festgestellt worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel lägen nur in Kopie vor und hätten deshalb eine geringe Beweiskraft. Die Schreiben mit dem Titel «An die zuständige Behörde» (Ilgili Makama), welche auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden seien, seien vage und unsubstantiiert. Aus ihnen gehe kein Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers hervor. Die geltend gemachte Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung sei durch die eingereichten Beweismittelkopien nicht belegt. Eine allenfalls eingeleitete behördliche Verfolgung ziehe noch lange keine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung nach sich. Die Verfahrensakten, auf welche der Staatsanwalt in seinem Schreiben Bezug nehme, lägen nicht vor. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Beweismittel seien im Beschwerdedossier nicht vorhanden. Auch sonst lägen dem SEM keine Informationen zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vor. Personen mit hängigen Ermittlungsverfahren ohne Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl ohne zusätzliche Risikofaktoren erfüllten die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht. Sodann stünden die eingereichten Internetausdrucke und Zeitungsartikel nicht im Zusammenhang mit seiner Person. Aus den Fotoausdrucken sei weder eine Hausdurchsuchung noch eine Polizeipräsenz erkennbar, die eine allfällige Verfolgung untermauern könnten. Es erstaune, dass er auf Beschwerdeebene untaugliche Beweismittel eingereicht habe, anstatt seine Person betreffende Akten, etwa einen Haftbefehl oder eine Anklageschrift, aus der offiziellen Online-Plattform E-Devlet herunterzuladen und beizubringen. 4.4 Der Beschwerdeführer repliziert, für die erwähnte Reflexverfolgung könne er momentan keine Beweise vorlegen, da die erwähnte Person sich in der Türkei befinde und sich vor Repressionen durch die türkische Polizei fürchte. Er (der Beschwerdeführer) befinde sich in Quarantäne, weshalb er die Belege betreffend seine weiteren Verwandten nicht beschaffen könne. Seine Aussagefähigkeit in den Befragungen sei aufgrund der Lese- und Schreibschwäche sowie wegen seiner Traumatisierung beeinträchtigt. Als abgewiesener Asylsuchender sei es schwierig, einen Therapieplatz zu erhalten. Erstaunlich sei, dass das SEM fest davon überzeugt sei, dass er nicht traumatisiert sei. Die Unterlagen des Strafverfahrens wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts würden Rechtsanwältinnen nur in Kopie erhalten. Der Zugang zu Akten von Ermittlungsverfahren auf dem UYAP-Portal beziehungsweise auf E-Devlet sei schwierig. Es müsse zu diesem Zweck ein Antrag an die zuständige Staatsanwaltschaft gestellt und bewilligt werden. Sein Rechtsanwalt in der Türkei habe das Mandat niedergelegt, da er (der Beschwerdeführer) die Anwaltskosten nicht mehr tragen könne. Er habe durch eine Bekannte weitere Ermittlungsakten beschaffen können. (...)., welcher auf Gemeindeebene in der Parteiführung der (...) ([...]) arbeite, habe gegen ihn eine Strafanzeige wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien erhoben. Daraufhin habe der Staatsanwalt die zuständige Polizeiabteilung angewiesen, ihn (den Beschwerdeführer) als beschuldigte Person einzuvernehmen. Die Beleidigung des Staatsoberhaupts werde mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft. Wenn die Beleidigung öffentlich - wie vorliegend in den sozialen Medien - erfolge, werde die Strafe um einen Sechstel erhöht. Die Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtere sich stetig, und Folter sowie unmenschliche Behandlung kämen immer öfter vor. Es stehe fest, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl folge erst, wenn die Polizei feststelle, dass er dem Einvernahmebefehl keine Folge leiste. Das Strafverfahren habe er in der Anhörung vom 5. Dezember 2019 nicht erwähnen können, da es erst im Jahr 2020 eröffnet worden sei. 4.5 In der Duplik vom 6. Januar 2021 hält die Vorinstanz fest, dass hängige Untersuchungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründeten. Sodann erwähnt sie erneut, dass Beweismittelkopien nur eine beschränkte Beweiskraft aufwiesen. 4.6 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 25. Januar 2021 entgegen, ihm drohe aufgrund der Äusserung seiner Meinung auf den sozialen Medien ein hohes Strafurteil. Die Verfolgung gründe auf seinen politischen Aktivitäten in der Türkei und in der Schweiz. Die zahlreichen strafrechtlichen Untersuchungen in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung zeigten auf, dass es sich um politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen handle. 4.7 Das SEM führt in seiner Quadruplik vom 8. Juni 2021 aus, das eingereichte Beweismittel mit dem Titel Yakalama Emri stelle keinen Haftbefehl, sondern einen gerichtlichen Vorführbefehl zwecks Befragung durch die Staatsanwaltschaft dar. Im Entscheidprotokoll des Haftrichters vom (...) September 2020 sei ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme wieder auf freien Fuss zu setzen sei. Das allfällige Gerichtsverfahren falle in die sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts für leichtere Straftaten, welches milder urteile als das Gericht für schwere Straftaten. Es sei zwar damit zu rechnen, dass er bei der Einreise am Flughafen angehalten und eine Einvernahme via Skype durch die zuständige Staatsanwaltschaft durchgeführt werde. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass er in Untersuchungshaft genommen werde, zumal keine einschlägigen Vorstrafen gegen ihn vorlägen. Selbst wenn durch die Staatsanwaltschaft eine Untersuchungshaft beim Haftrichter beantragt würde, werde diese gemäss Praxis der türkischen Haftrichter aufgrund der Unverhältnismässigkeit abgelehnt. Allenfalls werde ihm eine Meldepflicht sowie eine Ausreisesperre auferlegt. Diese Massnahmen würden jedoch mangels Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe er mit einer Busse oder einer bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. 4.8 In der Eingabe vom 25. Juni 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, die Polizei suche in der Türkei noch immer nach ihm und bedrohe seine Familie. Zuletzt habe sie am (...) Juni 2021 eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung in der Türkei durchgeführt. Die Beamten hätten behauptet, dass er seit Jahren Propaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) verbreite. Vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, bestehe ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Die Verfolgung sei nachgewiesen und das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Der Quintuplik legte er Fotos der behaupteten Hausdurchsuchung bei. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mangels einschlägiger Vorstrafen nicht in Untersuchungshaft genommen werde. Falls eine solche beantragt würde, würde diese wohl aufgrund der Unverhältnismässigkeit abgelehnt. Er habe allenfalls mit einer Meldepflicht, einer Ausreisesperre, einer Busse oder einer bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. All diese Massnahmen würden jedoch mangels Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Nach Auffassung des Gerichts greift diese Darstellung zu kurz, zumal nicht ersichtlich ist, auf welche Quellen sich die Einschätzung der Vorinstanz abstützt. 5.3.2 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich tatsächliche oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder das ATG. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2.). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politische Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H. und D-5836/2018 vom 6. April 2021 E. 5.3.2). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit von Oppositionspolitiker/-innen, Journalist/-innen, Menschenrechtsverteidiger/-innen sowie Kritiker/-innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. Austrian Centre For Country Of Origin And Asylum Research And Documentation [Accord], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung erschwert (vgl. Urteile des BVGer D-3595/2020 vom 30. April 2021 E. 6.3, E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6, D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4 und E-1264/2020 vom 6. April 2020 E. 5.2, jeweils m.w.H.). 5.3.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln lässt sich - unter Vorbehalt deren Echtheit - schliessen, dass in der Türkei offenbar seit Juli 2020 mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Facebook gegen ihn hängig sind. Der Beschwerdeführer wird anscheinend verdächtigt, den Staatspräsidenten beleidigt sowie «Propaganda für eine Terrororganisation» betrieben zu haben. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft von C._______ am (...) Juni 2021 gestützt auf die erfolgten Ermittlungen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie die Auferlegung von Sicherheitsmassnahmen nach Art. 53 tStGB beantragt hat. In der Folge wurde er am (...) Juli 2021 von der (...) Kammer für Strafsachen in C._______ für eine Befragung am (...) 2021 vorgeladen. Gemäss Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts in C._______ konnte der Haftbefehl gegen den Angeklagten nicht vollstreckt werden und die Befragung wurde auf den (...) 2022 vertagt. Am (...) 2022 wurde die Anhörung aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers wiederum auf den (...) 2022 verschoben. Des Weiteren ist offenbar gegen ihn am (...) Juni 2021 eine Anzeige aufgrund seiner seit dem (...) 2016 geposteten Beiträge in den sozialen Medien erhoben worden. Am (...) Juni 2021 hat der Staatsanwalt des «(...)» offenbar die diesbezüglichen Unterlagen zuständigkeitshalber dem «(...)» weitergeleitet. 5.3.4 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert. Aufgrund seiner Erwägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich nicht in Frage stellt. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern mit einer Busse oder einer bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Es könne sein, dass ihm bei einer Rückkehr eine Meldepflicht oder eine Ausreisesperre auferlegt werde. Geht man von der Echtheit der eingereichten Beweismittel aus, ist anzunehmen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie «Propaganda für eine Terrororganisation» Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet worden sind und er zur Einvernahme vorgeladen wurde. Mehrere Vorladungstermine hätte er aufgrund seiner Landesabwesenheit verpasst. Angesichts dessen ist nicht auszuschliessen, dass inzwischen über ihn ein Datenblatt angelegt wurde. Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene neue Beweismittel ein, welche die Vorinstanz noch nicht hat berücksichtigen können. Mit Blick auf die eingereichten Unterlagen ist zurzeit unklar, ob - wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird - er tatsächlich verhaftet und zu einer langen Freiheitstrafe verurteilt würde. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, kann daher bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden. 5.4 Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sieht sich das Gericht nicht in der Lage, über die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung zu befinden. Die Auffassung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, greift insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Beweismittel zu kurz. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und die objektive Begründetheit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor ernsthaften Nachteilen verneinte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 6.2 Die eingebrachten Dokumente betreffend die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren und die damit einhergehende Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei sind durch das SEM näher zu prüfen. 6.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 10. September 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: