Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie aus B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am
19. Juli 2022 und gelangte über Spanien und Deutschland am 7. August 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
17. August 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 26. August 2022 befragte ihn das SEM im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) zu seinen per- sönlichen Umständen und summarisch zu seinen Asylgründen. Am
23. September 2022 hörte es ihn vertieft dazu an. Während der Anhörungen brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater sei in B._______ für die (…) aktiv gewesen. Zudem sei die gesamte Verwandt- schaft väterlicherseits grosse Anhänger der (…). Ob jemand von seiner Fa- milie je aufgrund dessen Probleme gehabt habe, wisse er aber nicht. Seit der Beschwerdeführer ungefähr 14 Jahre alt gewesen sei, habe er seinen Vater auch immer wieder zu Treffen und Veranstaltungen der (…) begleitet
– so beispielsweise auch zu einem (…)-Kongress in B._______, wovon er auch ein Foto auf (…) veröffentlicht habe. Seine persönlichen Probleme hätten im September 2019 begonnen, als er auf das Gymnasium gewech- selt habe. Er sei von den Lehrern und insbesondere den nationalistisch eingestellten Mitschülern schikaniert worden, weil er Kurde und sein Vater bei der (…) aktiv sei. Aufgrund der Probleme habe er dreimal innerhalb von B._______ das Gymnasium gewechselt, was aber nicht zu einer Verbes- serung seiner Situation geführt habe. Seine Eltern hätten versucht, die Si- tuation zu entschärfen, indem sie das Gespräch mit der Schulleitung und Lehrerschaft gesucht sowie ein oder zwei Meldungen bei der Polizei ge- macht hätten, was erfolglos geblieben sei. Die Polizei habe nicht geholfen, sondern lediglich gesagt, dass nicht genügend Beweise vorliegen würden. Aus all diesen Gründen hätten er und seine Familie sich dazu entschieden, dass er die Türkei verlassen solle. Zur Stützung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte er seine türki- sche Identitätskarte, eine Bestätigung der (…)-Aktivitäten seines Vaters, Dokumente betreffend seinen Schulwechsel und medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Am 30. September 2022 stellte das SEM der Rechtsvertretung des
D-5014/2022 Seite 3 Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zu, worauf diese am
3. Oktober 2022 Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 5. Oktober 2022 nieder. E. Am 2. November 2022 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts- abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2022 wurde das Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und um Entbindung der Kostenvorschuss- pflicht gutgeheissen sowie die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 29. November 2022 reichte der Beschwerdeführer kom- mentarlos mehrere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2022 wurde er aufgefordert, diese Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und anzuge- ben, wie er sich diese Unterlagen verschaffen konnte und wie sie für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten.
D-5014/2022 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer be- glaubigte deutsche Übersetzungen der Unterlagen zu den Akten. Darunter befinden sich: – Forschungsberichte der Polizeidirektion Cyberkriminalität vom (…) Au- gust 2022 und (…) Oktober 2022, – ein Schreiben des Ermittlungsbüros für terroristische Straftaten in B._______ vom (…) August 2022, – ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft B._______ an das Team der Direktion für die Bekämpfung der Internetkriminalität vom (…) Sep- tember 2022, – ein Schreiben der B._______ Provinzpolizeidirektion vom (…) Oktober 2022, – ein Bericht über die Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom (…) August 2022, – ein Schreiben der B._______ Provinzdirektion an die Vertriebsstand- orte vom (…) August 2022. K. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Vorinstanz am 20. Januar 2023 zu diesen neueingereichten Unterlagen Stellung. L. Am 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos weitere Beweismittel inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten: – Verhaftungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft an die Dienstha- bende Strafabteilung des Amtsgerichtes B._______ vom (…) Oktober 2022, – Festnahmebeschluss der (…) Strafabteilung des Amtsgerichts B._______ vom (…) Oktober 2022. M. Mit Eingaben vom 27. April 2023 und 31. Mai 2023 machte der Beschwer- deführer weitere Ausführungen, beantragte unentgeltliche Verbeiständung,
D-5014/2022 Seite 5 wies darauf hin, dass seine Familie zwischenzeitlich in die Schweiz einge- reist sei, und reichte noch einmal die unter Bst. L. erwähnten Beweismittel sowie Fotografien des Erdbebens in der Türkei zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend - end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei allge- mein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligung ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar er- schweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nach- teile würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die
D-5014/2022 Seite 6 weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch sei die Polizei nicht untätig geblieben. Die erlittenen Nachteile seien zudem als lokal oder regional beschränkte Verfolgungs- massnahmen Dritter zu verstehen. Durch einen Wegzug mit seiner Familie in einen anderen Teil seines Heimatslands oder durch Abbruch der Schule hätte der Beschwerdeführer sich den Nachteilen entziehen können. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse das Prinzip des übergeordneten Kindswohls bei der Interessenabwägung im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzuges be- rücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung verfüge und in der Türkei bei sei- nem Cousin bereits arbeitstätig gewesen sei. Zudem verfüge er in der Tür- kei über ein stabiles Beziehungsnetz, welches insbesondere aus seinen Verwandten und seiner Kernfamilie bestehe, welche nach wie vor – ohne ihm bekannte Probleme – in der Türkei lebe und in regelmässigem Kontakt zu ihm stehe.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, da er Kurde sei und in einer regierungsfreundlichen Gegend gewohnt habe, wo die Kurden in der Minderheit seien und dadurch eine soziale Unterdrü- ckung der kurdischen Bevölkerung stattfinde, biete ihm die lokale Polizei keinen Schutz. Zudem würden sein Vater als Unterstützer der (…) und auch er, der an (…)-Veranstaltungen teilgenommen habe, sich in Gefahr befinden, aufgrund ihrer politischen Einstellung verfolgt zu werden. Um sich von den Problemen zu distanzieren und seine Ausbildung im Ausland abzuschliessen, hätten seine Familie und er entschieden, dass er die Tür- kei verlassen und in die Schweiz kommen solle. Es sei für ihn auch mit Blick auf sein exilpolitisches Engagement nicht möglich, weiterhin in der Türkei zur Schule zu gehen. Seine Familie sei auch nicht in der Lage, ihren Wohnort zu wechseln, um der Bedrohung auszuweichen, da dies finanzi- elle Mittel erfordere, die nicht vorhanden seien. Seit er in der Schweiz sei, habe er auf (…) pro-kurdische Bilder mittels (…) öffentlich geteilt. Darauf hätten ehemalige Mitschüler reagiert und ihm und seiner Familie gedroht. Er habe nun zum Schutz seiner Familie seine Kon- ten in den sozialen Medien gesperrt. Von seiner Familie habe er vor weni- gen Tagen erfahren, dass ein Suchbefehl zu seiner Festnahme bei seinem Anwalt eingegangen sei. Grund dafür sei einer seiner pro-kurdischen Posts auf (…) oder (…). Bei einer Rückschaffung in die Türkei würde er deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund dessen festgenommen.
D-5014/2022 Seite 7 Diesbezüglich wies er auf das Mitte Oktober erlassene neue Medien- und Anti-Desinformationsgesetz hin, wonach Nutzer von den Sozialen Medien mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden könnten.
E. 3.3 Nach Hinweis in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge- richts, wonach das SEM von Amtes wegen verpflichtet sei, vor Erlass einer wegweisenden Verfügung spezifische Abklärung der persönlichen Situa- tion des unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden im Heimatstaat un- ter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. Urteile BVGE 2021 VI/3 und BVGE 2015/30), hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, dass weitergehende Abklärungen nur dann angezeigt seien, wenn sich das Vorliegen einer Betreuung nicht bereits aus den Akten ergebe. Die Abklä- rungspflicht des SEM werde zudem mit zunehmendem Alter der minder- jährigen Person abgeschwächt. Im vorliegenden Fall hätten sich die Abklä- rungen nicht auf die blosse allgemeine Feststellung beschränkt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Eltern oder weitere Angehörige habe. Viel- mehr sei sowohl in der Erstbefragung «UMA» als auch in der Anhörung zu den Asylgründen abgeklärt worden, über welches Beziehungsnetz er ver- füge. Er stehe an der Schwelle zur Volljährigkeit und sei in seinem Verhal- ten reif. So habe er während des Besuchs der zehnten Schulklasse, bei seinem Cousin zu arbeiten begonnen. Dies spreche zudem für eine posi- tive Prognose hinsichtlich seiner Entwicklung und Ausbildung. Das Bezie- hungsnetz zu seinen Eltern und Geschwistern sei weiter aufgrund der häu- figen Kontakte offensichtlich intensiv, nah und tragfähig. Bezüglich der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten zwei inhaltlichen Neuerungen hielt das SEM fest, weder den Aussagen noch den Akten könnten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Familie des Be- schwerdeführers in irgendeiner Form in die Probleme in der Schule invol- viert gewesen seien respektive auch Nachteile erlitten hätten. Das nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen bezüglich der Drohungen gegen seine Familie sei daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zu- mal zum heutigen Zeitpunkt sämtliche Konten des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien noch öffentlich abrufbar und einsehbar seien. Sollten sich wider Erwarten dennoch solche Bedrohungen der Familie abzeichnen, sei auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden zu ver- weisen. Betreffend das Vorbringen, es sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerde- führer erlassen worden, sei festzuhalten, dass es sich dabei – wenn denn ein solches Strafverfahren eingeleitet worden sei – um einen
D-5014/2022 Seite 8 Vorführungsbefehl im Ermittlungsverfahren handeln dürfte. Somit sei noch gänzlich offen, ob ein Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund dessen, was er jeweils auf den sozialen Medien geteilt habe, überhaupt weiterge- führt werde. Sollte dem so sein, sei ferner offen, ob im Rahmen des Ermitt- lungsverfahrens überhaupt Anklage erhoben werde respektive ob es infol- gedessen zu einer Verurteilung komme, die den Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG genüge. Erfahrungsgemäss müsse festgehalten werden, dass Ermittlungsverfah- ren, die sich auf Beiträge in den sozialen Medien stützen würden – ohne dass weitere gewichtige Risikofaktoren vorliegen würden –, die Anforde- rungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu erfüllen vermöchten. Folglich sei in antizipatorischer Beweiswürdigung festzuhal- ten, dass sich aufgrund dieses Vorbringens nichts an der in der angefoch- tenen Verfügung vertretenen Einschätzung ändere.
E. 3.4 Nach Eingang weiterer Beweismittel hielt das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung fest, den eingereichten Dokumenten könne entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Ermittlungs- verfahren eingeleitet worden sei. Dem «Bericht über die Befragung durch die Staatsanwaltschaft» könne ferner entnommen werden, dass die Ermitt- lungen eine allfällige Propaganda für eine terroristische Organisation i.S.v. Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) betreffen würden. In den eingereichten Dokumenten lasse sich jedoch weder, anders als in der Beschwerde angekündigt, ein Haftbefehl noch ein Vorführbefehl finden. Auch werde im Inhalt der Dokumente nicht auf einen solchen verwiesen. In Bezug auf das Ermittlungsverfahren werde einerseits auf die Ausführun- gen in der ersten Vernehmlassung verwiesen. Für den Fall, dass Anklage erhoben und es zu einer Verurteilung kommen würde, sei andererseits fest- zuhalten, dass sich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in solch einem Fall mildernd auswirken würde. Es sei nicht mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen beziehungsweise zumindest sei davon auszugehen, dass er eine solche nicht in Haft verbüssen müsste. Allfällig angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem aufgrund geringer Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Folglich müsse geschlossen werden, dass ins- besondere aufgrund des Umstandes, dass vorliegend keinerlei weitere Ri- sikofaktoren vorlägen, ein laufendes Ermittlungsverfahren die Anforderun- gen an eine flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermöchten.
E. 3.5 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer einen Verhaftungsan- trag und einen Festnahmebeschluss zu den Akten. In seinen ergänzenden Eingaben führte er aus, das Vorbringen des SEM, die Minderjährigkeit
D-5014/2022 Seite 9 würde sich in einem solchen Fall mildernd auswirken, werde durch die jüngste Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gröss- tenteils widerlegt. Demnach werde eine Strafe für Minderjährige, die zum Tatzeitpunkt zwischen fünfzehn und achtzehn Jahre alt gewesen seien, im besten Fall nur um einen Drittel herabgesetzt. Haftstrafen gälten nicht als letztes Mittel. Viele Minderjährige befänden sich in Erwachsenengefäng- nissen. Vor allem wenn sich Minderjährige der Propaganda für eine terro- ristische Organisation schuldig gemacht hätten, würden die Behörden keine schützende Haltung zeigen (vgl. SFH-Länderanalyse Türkei: Straf- verfolgung Minderjähriger vom 13. April 2023). Zudem würden Minderjäh- rige, deren Urteil nach dem 18. Geburtstag rechtskräftig geworden sei, ihr Recht verlieren, in eine Jugendstrafanstalt oder einen gleichwertigen offe- nen Strafvollzug eingewiesen zu werden, und würden ohne altersentspre- chenden Umgang direkt in den Erwachsenenvollzug eingewiesen werden. Schliesslich habe sich nach Einreichung seiner Beschwerde, am 6. Feb- ruar 2023 ein schweres Erdbeben in der Südtürkei ereignet. Seine Heimat- stadt B._______ befinde sich inmitten des Erdbebengebiets, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 festgehalten, wenn der Her- kunftsort vom Erdbeben stark betroffen sei, müsse dies im Wegweisungs- punkt berücksichtigt und geprüft werden.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt, die Angelegenheit sei zu weiteren Sach- verhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.
E. 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit- lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des
D-5014/2022 Seite 10 Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin je- derzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichti- gen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrund- satz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kog- nition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Be- schwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Ak- tenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mit- hin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazuge- kommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest- gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu- führen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grund- sätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdestufe zahlreiche Be- weismittel in Zusammenhang mit einem im August 2022 gegen ihn erho- benen Strafverfahren in der Türkei zu den Akten. Vorgeworfen wird ihm dabei Propaganda für eine Terrororganisation. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauf- folgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 fak- tisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Re- gimekritiker und Oppositionelle vor. Vor diesem Hintergrund geht das Bun- desverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allgemein für Ange- hörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich verschlechtert hat und ins- besondere Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroris- tisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1255/2021 vom
25. April 2023 E. 5.2.3; E-5123/2020 vom 25. Oktober 2022 E. 5.3.2). Nach
D-5014/2022 Seite 11 dem Gesagten besteht im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe eingereich- ten neuen Beweismittel weiterer Abklärungsbedarf. Mit den vorliegenden neuen Beweismitteln werden gänzlich neue Sachverhaltselemente in Form eines exilpolitischen Engagements in der Schweiz und eines eingeleiteten Strafverfahrens geltend gemacht, welche durch das SEM noch nicht voll- umfänglich geprüft worden sind. In seiner ersten Vernehmlassung äusserte sich das SEM zwar zu den exilpolitischen Aktivitäten und dem geltend ge- machten Haftbefehl, ging aber davon aus, dass es sich bei letzterem um einen Vorführbefehl im Ermittlungsverfahren handle, und äusserte Zweifel daran, dass das Ermittlungsverfahren weitergeführt beziehungsweise An- klage erhoben werde. Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin diverse Beweismittel zu einem Ermittlungsverfahren in der Türkei zu den Akten reichte, wandte das SEM in der zweiten Vernehmlassung ein, es befinde sich bei den Unterlagen immer noch kein Haft- oder Vorführbefehl. Zudem wäre aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit mildernden Umständen zu rechnen. Nun reicht der Beschwerdeführer wiederum zwei weitere Beweismittel in Form eines Verhaftungsantrages und eines Haft- befehls zu den Akten. Damit dürfte die Fortführung des Ermittlungsverfah- rens ausgewiesen sein, wenn sich diese Beweismittel als echt erweisen sollten. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungs- gerichts als vorliegend einzige Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwal- tungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Zudem wird der Be- schwerdeführer bald volljährig, womit auch die Erwägungen des SEM zu den mildernden Umständen im türkischen Strafverfahren überprüft werden müssen.
E. 5.2 Im Weiteren stützte der Beschwerdeführer seine Vorbringen in Bezug auf eine Gefährdung vor seiner Ausreise aus der Türkei massgeblich auf das Engagement seines Vaters bei der (…). Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) haben am 9. Mai 2023 ihrer- seits Asylgesuche in der Schweiz gestellt (N (…)). In analoger Anwendung der Rechtsprechung, wonach die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten grundsätzlich nicht losgelöst von derjenigen des anderen ge- prüft werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d und 4), drängt sich eine koordinierte Prüfung auch bei einem Eltern-Kind-Verhältnis auf (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1740/2018 vom 8. Oktober 2018). Daran vermag auch die demnächst eintretende
D-5014/2022 Seite 12 Volljährigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal der Einbe- zug in die Flüchtlingseigenschaft von Familienangehörigen auf das Alter im Zeitpunkt des Asylgesuches abstellt. Vor diesem Hintergrund sind die Ver- fahren des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen koordiniert zu prüfen.
E. 5.3 Auch stützte sich das SEM in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs des noch minderjährigen Beschwerdeführers auf das beste- hende Beziehungsnetz in der Türkei, insbesondere in Form der Kernfamilie (Eltern und Geschwister) des Beschwerdeführers. Diese sind jedoch wie gesagt nunmehr selber in die Schweiz eingereist und haben Asylgesuche gestellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage des Wegweisungsvoll- zugs des noch minderjährigen Beschwerdeführers, welcher nun alleine in die Türkei zurückkehren und dort unter Umständen ein Strafverfahren ge- wärtigen müsste, neu zu beurteilen und sind allenfalls weitergehende Ab- klärungen in Bezug auf den Sachverhalt zu treffen.
E. 5.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer zu Recht auf das im Februar 2023 erfolgte verheerende Erdbeben in der Türkei hin. Der türkische Prä- sident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (unter anderem B._______, die Herkunftsprovinz des Be- schwerdeführers). Auch dieser Umstand muss im Wegweisungsvollzugs- punkt gegebenenfalls berücksichtigt und geprüft werden.
E. 5.5 Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es deshalb nicht ange- bracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz her- zustellen. Insbesondere rechtfertigt sich eine Rückweisung auch ange- sichts dessen, dass das vorliegende Verfahren im beschleunigten Verfah- ren durchgeführt wurde. Insgesamt erweist es sich als angezeigt, die Sa- che an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
E. 6 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Sachverhalts- ermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurück- zuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-5014/2022 Seite 13
E. 8 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten in diesem Sinne entstanden sind. Das mit Eingabe vom 27. April 2023 durch den Be- schwerdeführer selber verfasste Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung wird aufgrund der Spruchreife des Verfahrens zum Gesuchszeitpunkt und angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-5014/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückge- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5014/2022 Urteil vom 7. Juli 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am 19. Juli 2022 und gelangte über Spanien und Deutschland am 7. August 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. August 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 26. August 2022 befragte ihn das SEM im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) zu seinen persönlichen Umständen und summarisch zu seinen Asylgründen. Am 23. September 2022 hörte es ihn vertieft dazu an. Während der Anhörungen brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater sei in B._______ für die (...) aktiv gewesen. Zudem sei die gesamte Verwandtschaft väterlicherseits grosse Anhänger der (...). Ob jemand von seiner Familie je aufgrund dessen Probleme gehabt habe, wisse er aber nicht. Seit der Beschwerdeführer ungefähr 14 Jahre alt gewesen sei, habe er seinen Vater auch immer wieder zu Treffen und Veranstaltungen der (...) begleitet - so beispielsweise auch zu einem (...)-Kongress in B._______, wovon er auch ein Foto auf (...) veröffentlicht habe. Seine persönlichen Probleme hätten im September 2019 begonnen, als er auf das Gymnasium gewechselt habe. Er sei von den Lehrern und insbesondere den nationalistisch eingestellten Mitschülern schikaniert worden, weil er Kurde und sein Vater bei der (...) aktiv sei. Aufgrund der Probleme habe er dreimal innerhalb von B._______ das Gymnasium gewechselt, was aber nicht zu einer Verbesserung seiner Situation geführt habe. Seine Eltern hätten versucht, die Situation zu entschärfen, indem sie das Gespräch mit der Schulleitung und Lehrerschaft gesucht sowie ein oder zwei Meldungen bei der Polizei gemacht hätten, was erfolglos geblieben sei. Die Polizei habe nicht geholfen, sondern lediglich gesagt, dass nicht genügend Beweise vorliegen würden. Aus all diesen Gründen hätten er und seine Familie sich dazu entschieden, dass er die Türkei verlassen solle. Zur Stützung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte er seine türkische Identitätskarte, eine Bestätigung der (...)-Aktivitäten seines Vaters, Dokumente betreffend seinen Schulwechsel und medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Am 30. September 2022 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zu, worauf diese am 3. Oktober 2022 Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 5. Oktober 2022 nieder. E. Am 2. November 2022 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2022 wurde das Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und um Entbindung der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen sowie die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 29. November 2022 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos mehrere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2022 wurde er aufgefordert, diese Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und anzugeben, wie er sich diese Unterlagen verschaffen konnte und wie sie für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten. J. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer beglaubigte deutsche Übersetzungen der Unterlagen zu den Akten. Darunter befinden sich:
- Forschungsberichte der Polizeidirektion Cyberkriminalität vom (...) August 2022 und (...) Oktober 2022,
- ein Schreiben des Ermittlungsbüros für terroristische Straftaten in B._______ vom (...) August 2022,
- ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft B._______ an das Team der Direktion für die Bekämpfung der Internetkriminalität vom (...) September 2022,
- ein Schreiben der B._______ Provinzpolizeidirektion vom (...) Oktober 2022,
- ein Bericht über die Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom (...) August 2022,
- ein Schreiben der B._______ Provinzdirektion an die Vertriebsstandorte vom (...) August 2022. K. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Vorinstanz am 20. Januar 2023 zu diesen neueingereichten Unterlagen Stellung. L. Am 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos weitere Beweismittel inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten:
- Verhaftungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft an die Diensthabende Strafabteilung des Amtsgerichtes B._______ vom (...) Oktober 2022,
- Festnahmebeschluss der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts B._______ vom (...) Oktober 2022. M. Mit Eingaben vom 27. April 2023 und 31. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen, beantragte unentgeltliche Verbeiständung, wies darauf hin, dass seine Familie zwischenzeitlich in die Schweiz eingereist sei, und reichte noch einmal die unter Bst. L. erwähnten Beweismittel sowie Fotografien des Erdbebens in der Türkei zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligung ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch sei die Polizei nicht untätig geblieben. Die erlittenen Nachteile seien zudem als lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen Dritter zu verstehen. Durch einen Wegzug mit seiner Familie in einen anderen Teil seines Heimatslands oder durch Abbruch der Schule hätte der Beschwerdeführer sich den Nachteilen entziehen können. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse das Prinzip des übergeordneten Kindswohls bei der Interessenabwägung im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzuges berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung verfüge und in der Türkei bei seinem Cousin bereits arbeitstätig gewesen sei. Zudem verfüge er in der Türkei über ein stabiles Beziehungsnetz, welches insbesondere aus seinen Verwandten und seiner Kernfamilie bestehe, welche nach wie vor - ohne ihm bekannte Probleme - in der Türkei lebe und in regelmässigem Kontakt zu ihm stehe. 3.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, da er Kurde sei und in einer regierungsfreundlichen Gegend gewohnt habe, wo die Kurden in der Minderheit seien und dadurch eine soziale Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung stattfinde, biete ihm die lokale Polizei keinen Schutz. Zudem würden sein Vater als Unterstützer der (...) und auch er, der an (...)-Veranstaltungen teilgenommen habe, sich in Gefahr befinden, aufgrund ihrer politischen Einstellung verfolgt zu werden. Um sich von den Problemen zu distanzieren und seine Ausbildung im Ausland abzuschliessen, hätten seine Familie und er entschieden, dass er die Türkei verlassen und in die Schweiz kommen solle. Es sei für ihn auch mit Blick auf sein exilpolitisches Engagement nicht möglich, weiterhin in der Türkei zur Schule zu gehen. Seine Familie sei auch nicht in der Lage, ihren Wohnort zu wechseln, um der Bedrohung auszuweichen, da dies finanzielle Mittel erfordere, die nicht vorhanden seien. Seit er in der Schweiz sei, habe er auf (...) pro-kurdische Bilder mittels (...) öffentlich geteilt. Darauf hätten ehemalige Mitschüler reagiert und ihm und seiner Familie gedroht. Er habe nun zum Schutz seiner Familie seine Konten in den sozialen Medien gesperrt. Von seiner Familie habe er vor wenigen Tagen erfahren, dass ein Suchbefehl zu seiner Festnahme bei seinem Anwalt eingegangen sei. Grund dafür sei einer seiner pro-kurdischen Posts auf (...) oder (...). Bei einer Rückschaffung in die Türkei würde er deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund dessen festgenommen. Diesbezüglich wies er auf das Mitte Oktober erlassene neue Medien- und Anti-Desinformationsgesetz hin, wonach Nutzer von den Sozialen Medien mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden könnten. 3.3 Nach Hinweis in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das SEM von Amtes wegen verpflichtet sei, vor Erlass einer wegweisenden Verfügung spezifische Abklärung der persönlichen Situation des unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden im Heimatstaat unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. Urteile BVGE 2021 VI/3 und BVGE 2015/30), hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, dass weitergehende Abklärungen nur dann angezeigt seien, wenn sich das Vorliegen einer Betreuung nicht bereits aus den Akten ergebe. Die Abklärungspflicht des SEM werde zudem mit zunehmendem Alter der minderjährigen Person abgeschwächt. Im vorliegenden Fall hätten sich die Abklärungen nicht auf die blosse allgemeine Feststellung beschränkt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Eltern oder weitere Angehörige habe. Vielmehr sei sowohl in der Erstbefragung «UMA» als auch in der Anhörung zu den Asylgründen abgeklärt worden, über welches Beziehungsnetz er verfüge. Er stehe an der Schwelle zur Volljährigkeit und sei in seinem Verhalten reif. So habe er während des Besuchs der zehnten Schulklasse, bei seinem Cousin zu arbeiten begonnen. Dies spreche zudem für eine positive Prognose hinsichtlich seiner Entwicklung und Ausbildung. Das Beziehungsnetz zu seinen Eltern und Geschwistern sei weiter aufgrund der häufigen Kontakte offensichtlich intensiv, nah und tragfähig. Bezüglich der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten zwei inhaltlichen Neuerungen hielt das SEM fest, weder den Aussagen noch den Akten könnten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers in irgendeiner Form in die Probleme in der Schule involviert gewesen seien respektive auch Nachteile erlitten hätten. Das nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen bezüglich der Drohungen gegen seine Familie sei daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal zum heutigen Zeitpunkt sämtliche Konten des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien noch öffentlich abrufbar und einsehbar seien. Sollten sich wider Erwarten dennoch solche Bedrohungen der Familie abzeichnen, sei auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden zu verweisen. Betreffend das Vorbringen, es sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, sei festzuhalten, dass es sich dabei - wenn denn ein solches Strafverfahren eingeleitet worden sei - um einen Vorführungsbefehl im Ermittlungsverfahren handeln dürfte. Somit sei noch gänzlich offen, ob ein Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund dessen, was er jeweils auf den sozialen Medien geteilt habe, überhaupt weitergeführt werde. Sollte dem so sein, sei ferner offen, ob im Rahmen des Ermittlungsverfahrens überhaupt Anklage erhoben werde respektive ob es infolgedessen zu einer Verurteilung komme, die den Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG genüge. Erfahrungsgemäss müsse festgehalten werden, dass Ermittlungsverfahren, die sich auf Beiträge in den sozialen Medien stützen würden - ohne dass weitere gewichtige Risikofaktoren vorliegen würden -, die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu erfüllen vermöchten. Folglich sei in antizipatorischer Beweiswürdigung festzuhalten, dass sich aufgrund dieses Vorbringens nichts an der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Einschätzung ändere. 3.4 Nach Eingang weiterer Beweismittel hielt das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung fest, den eingereichten Dokumenten könne entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Dem «Bericht über die Befragung durch die Staatsanwaltschaft» könne ferner entnommen werden, dass die Ermittlungen eine allfällige Propaganda für eine terroristische Organisation i.S.v. Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) betreffen würden. In den eingereichten Dokumenten lasse sich jedoch weder, anders als in der Beschwerde angekündigt, ein Haftbefehl noch ein Vorführbefehl finden. Auch werde im Inhalt der Dokumente nicht auf einen solchen verwiesen. In Bezug auf das Ermittlungsverfahren werde einerseits auf die Ausführungen in der ersten Vernehmlassung verwiesen. Für den Fall, dass Anklage erhoben und es zu einer Verurteilung kommen würde, sei andererseits festzuhalten, dass sich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in solch einem Fall mildernd auswirken würde. Es sei nicht mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen beziehungsweise zumindest sei davon auszugehen, dass er eine solche nicht in Haft verbüssen müsste. Allfällig angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem aufgrund geringer Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Folglich müsse geschlossen werden, dass insbesondere aufgrund des Umstandes, dass vorliegend keinerlei weitere Risikofaktoren vorlägen, ein laufendes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermöchten. 3.5 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer einen Verhaftungsantrag und einen Festnahmebeschluss zu den Akten. In seinen ergänzenden Eingaben führte er aus, das Vorbringen des SEM, die Minderjährigkeit würde sich in einem solchen Fall mildernd auswirken, werde durch die jüngste Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) grösstenteils widerlegt. Demnach werde eine Strafe für Minderjährige, die zum Tatzeitpunkt zwischen fünfzehn und achtzehn Jahre alt gewesen seien, im besten Fall nur um einen Drittel herabgesetzt. Haftstrafen gälten nicht als letztes Mittel. Viele Minderjährige befänden sich in Erwachsenengefängnissen. Vor allem wenn sich Minderjährige der Propaganda für eine terroristische Organisation schuldig gemacht hätten, würden die Behörden keine schützende Haltung zeigen (vgl. SFH-Länderanalyse Türkei: Strafverfolgung Minderjähriger vom 13. April 2023). Zudem würden Minderjährige, deren Urteil nach dem 18. Geburtstag rechtskräftig geworden sei, ihr Recht verlieren, in eine Jugendstrafanstalt oder einen gleichwertigen offenen Strafvollzug eingewiesen zu werden, und würden ohne altersentsprechenden Umgang direkt in den Erwachsenenvollzug eingewiesen werden. Schliesslich habe sich nach Einreichung seiner Beschwerde, am 6. Februar 2023 ein schweres Erdbeben in der Südtürkei ereignet. Seine Heimatstadt B._______ befinde sich inmitten des Erdbebengebiets, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 festgehalten, wenn der Herkunftsort vom Erdbeben stark betroffen sei, müsse dies im Wegweisungspunkt berücksichtigt und geprüft werden. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, die Angelegenheit sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdestufe zahlreiche Beweismittel in Zusammenhang mit einem im August 2022 gegen ihn erhobenen Strafverfahren in der Türkei zu den Akten. Vorgeworfen wird ihm dabei Propaganda für eine Terrororganisation. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allgemein für Angehörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich verschlechtert hat und insbesondere Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.2.3; E-5123/2020 vom 25. Oktober 2022 E. 5.3.2). Nach dem Gesagten besteht im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe eingereichten neuen Beweismittel weiterer Abklärungsbedarf. Mit den vorliegenden neuen Beweismitteln werden gänzlich neue Sachverhaltselemente in Form eines exilpolitischen Engagements in der Schweiz und eines eingeleiteten Strafverfahrens geltend gemacht, welche durch das SEM noch nicht vollumfänglich geprüft worden sind. In seiner ersten Vernehmlassung äusserte sich das SEM zwar zu den exilpolitischen Aktivitäten und dem geltend gemachten Haftbefehl, ging aber davon aus, dass es sich bei letzterem um einen Vorführbefehl im Ermittlungsverfahren handle, und äusserte Zweifel daran, dass das Ermittlungsverfahren weitergeführt beziehungsweise Anklage erhoben werde. Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin diverse Beweismittel zu einem Ermittlungsverfahren in der Türkei zu den Akten reichte, wandte das SEM in der zweiten Vernehmlassung ein, es befinde sich bei den Unterlagen immer noch kein Haft- oder Vorführbefehl. Zudem wäre aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit mildernden Umständen zu rechnen. Nun reicht der Beschwerdeführer wiederum zwei weitere Beweismittel in Form eines Verhaftungsantrages und eines Haftbefehls zu den Akten. Damit dürfte die Fortführung des Ermittlungsverfahrens ausgewiesen sein, wenn sich diese Beweismittel als echt erweisen sollten. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einzige Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Zudem wird der Beschwerdeführer bald volljährig, womit auch die Erwägungen des SEM zu den mildernden Umständen im türkischen Strafverfahren überprüft werden müssen. 5.2 Im Weiteren stützte der Beschwerdeführer seine Vorbringen in Bezug auf eine Gefährdung vor seiner Ausreise aus der Türkei massgeblich auf das Engagement seines Vaters bei der (...). Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) haben am 9. Mai 2023 ihrerseits Asylgesuche in der Schweiz gestellt (N (...)). In analoger Anwendung der Rechtsprechung, wonach die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten grundsätzlich nicht losgelöst von derjenigen des anderen geprüft werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d und 4), drängt sich eine koordinierte Prüfung auch bei einem Eltern-Kind-Verhältnis auf (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1740/2018 vom 8. Oktober 2018). Daran vermag auch die demnächst eintretende Volljährigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Familienangehörigen auf das Alter im Zeitpunkt des Asylgesuches abstellt. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen koordiniert zu prüfen. 5.3 Auch stützte sich das SEM in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des noch minderjährigen Beschwerdeführers auf das bestehende Beziehungsnetz in der Türkei, insbesondere in Form der Kernfamilie (Eltern und Geschwister) des Beschwerdeführers. Diese sind jedoch wie gesagt nunmehr selber in die Schweiz eingereist und haben Asylgesuche gestellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage des Wegweisungsvollzugs des noch minderjährigen Beschwerdeführers, welcher nun alleine in die Türkei zurückkehren und dort unter Umständen ein Strafverfahren gewärtigen müsste, neu zu beurteilen und sind allenfalls weitergehende Abklärungen in Bezug auf den Sachverhalt zu treffen. 5.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer zu Recht auf das im Februar 2023 erfolgte verheerende Erdbeben in der Türkei hin. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (unter anderem B._______, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers). Auch dieser Umstand muss im Wegweisungsvollzugspunkt gegebenenfalls berücksichtigt und geprüft werden. 5.5 Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es deshalb nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Insbesondere rechtfertigt sich eine Rückweisung auch angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurde. Insgesamt erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
6. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten in diesem Sinne entstanden sind. Das mit Eingabe vom 27. April 2023 durch den Beschwerdeführer selber verfasste Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird aufgrund der Spruchreife des Verfahrens zum Gesuchszeitpunkt und angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: