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D-875/2025

D-875/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-875/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-875/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte und an der Erstbefragung vom 26. August 2022 und an der Anhörung vom 23. September 2022 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sowie dessen gesamte Verwandtschaft sei für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) aktiv beziehungsweise deren Anhänger gewesen, dass er seinen Vater auch an zwei, drei Meetings der HDP begleitet habe, so beispielsweise zu einem HDP-Kongress in B._______, wovon er ein Foto in den sozialen Medien veröffentlicht habe, dass er am Gymnasium von Lehrern und insbesondere nationalistischen Mitschülern aufgrund seiner kurdischen Ethnie schikaniert, bedroht und als HDP-ler beschimpft worden sei, wobei ihm im (...) 2019 bei einer Schlägerei beide Arme gebrochen worden seien, woraufhin er im Spital mangelhaft versorgt worden sei, dass er aufgrund dieser Vorfälle zweimal die Schule habe wechseln müssen, sie von den Behörden keine Hilfe erhalten hätten, und ihn seine Familie schlussendlich in die Schweiz geschickt habe, damit er eine Schulbildung erhalten könne, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem die Bestätigung der HDP-Mitgliedschaft und der Aktivitäten seines Vaters als Wahlbeobachter im Urnenkomittee, Versetzungsbestätigungen der Gymnasien sowie ärztliche Berichte bezüglich des Armbruchs zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei neu geltend machte, aufgrund seiner pro-kurdischen Posts in der Schweiz sei in der Türkei ein Suchbefehl zu seiner Festnahme erlassen worden, dass er im Laufe des Beschwerdeverfahrens diverse polizeiliche und staatsanwaltliche Dokumente in Zusammenhang mit einem im August 2022 gegen ihn erhobenen Strafverfahren in der Türkei (darunter ein staatsanwaltschaftlicher «Verhaftungsantrag» und ein friedensrichterlicher «Festnahmebeschluss» vom (...) 2022) zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D-5014/2022 vom 7. Juli 2023 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung und Koordination mit dem Verfahren der zwischenzeitlich eingereisten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Verfahren D-876/2025) ans SEM zurückwies, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten soeben erwähnten Dokumente vom (...) 2022 (Bezeichnung SEM: Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks Inhaftierung wegen Mitgliedschaft in einer gewalttätigen Terrororganisation sowie Beschluss in sonstiger Sache wegen Mitgliedschaft in einer gewalttätigen Terrororganisation) aufgrund einer internen Dokumentenanalyse des SEM vom 27. September 2023 als gefälscht erachtet wurden, dass dem Beschwerdeführer hierzu am 27. November 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf er mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 ausführte, bei den genannten Dokumenten würden es sich tatsächlich um Fälschungen handeln, sich entschuldigte und auf die übrigen Dokumente verwies, die echt seien, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2025 - eröffnet am 9. Januar 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Aufgabedatum) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht, dass schliesslich das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem seiner Eltern zu koordinieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2025 nach einer summarischen Prüfung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. März 2025 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 weitere Beweismittel zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die gleichzeitig erhobene Beschwerde der Eltern mit dem vorliegenden Verfahren im gleichzeitig ergehenden Urteil D-876/2025 koordiniert behandelt wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die angefochtene Verfügung auch gehörig begründet hat, dass es seiner Aktenführungspflicht zwar nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem es bei der Fusion der Akten des Beschwerdeführers mit jenen seiner Eltern die Akten nicht chronologisch ablegte, dem Beschwerdeführer daraus aber kein Rechtsnachteil erwächst, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt ist, dass der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz damit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schikanen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen erleidet, kein asylrelevantes Ausmass erreichen, dass das SEM den Beschwerdeführer bezüglich der Übergriffe der nationalistischen Mitschüler zu Recht auf den Schutz der türkischen Behörden verwies, welche entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, auch gegen Angehörige der Grauen Wölfe schutzfähig und schutzwillig sind, wobei die Behauptung in der Beschwerde, letztere würden als parastaatliche Akteure agieren insbesondere angesichts dessen, dass es sich bei den Tätern bloss um Mitschüler des Beschwerdeführers handelte, von der Hand zu weisen ist, dass die Eltern denn auch bei der Polizei Anzeige erstatten konnten, wobei das SEM diese zu Recht aufgrund der Faktenlage (Aussage des Beschwerdeführers gegen die der Mitschüler) als allenfalls berechtigterweise handlungsfähig sah, und auch gewisse Schutzmassnahmen getroffen wurden, indem der Beschwerdeführer zweimal die Schule wechseln konnte, dass das SEM bezüglich der angeblich angehobenen Ermittlungsverfahren aufgrund der in der Schweiz getätigten pro-kurdischen Posts in den sozialen Medien weiter richtig geschlossen hat, aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich keine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende langjährige Haftstrafe, dass sich der eingereichte staatsanwaltschaftliche «Verhaftungsantrag» und der friedensrichterliche «Festnahmebeschluss» vom (...) 2022 wegen Mitgliedschaft in einer gewalttätigen Terrororganisation gemäss interner Dokumentenanalyse des SEM als Fälschungen erwiesen, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auch eingestand, dass das SEM nach Einreichung dieser gefälschten Dokumente auch bezüglich der Authentizität der übrigen zu diesem Verfahren eingereichten Dokumente, in welchen weitere Ungereimtheiten festgestellt wurden, zu Recht seine Zweifel äusserte, dass es deshalb das Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer gewalttätigen Terrororganisation zu Recht als unglaubhaft bewertete, und der Vorwurf in der Beschwerde, diese Schlussfolgerung der Vorinstanz sei angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers unverhältnismässig, nicht zu hören ist, dass damit auch begründete Zweifel an der vom SEM explizit offen gelassenen Echtheit der Dokumente im Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung bestehen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente aber ohnehin lediglich von der Polizei und der Staatsanwaltschaft, nicht aber von einem Strafgericht stammen, dass dies auch für die diversen bis ins Jahr 2024 reichenden Dokumente (darunter auch ein Vorführbefehl vom [...] 2023) gilt, welche der Beschwerdeführer, nachdem er seit der Einreichung der gefälschten Dokumente im Januar 2023 keine weiteren Verfahrensdokumente aus der Türkei mehr eingereicht hatte, mit der vorliegenden Beschwerde ohne weitere Erklärung zu den Akten reichte, dass der Vorführbefehl vom (...) 2023 - welcher überdies gemäss Angaben in der Beschwerde nicht in UYAP ersichtlich sei - entgegen den weiteren Behauptungen in der Beschwerde kein Haftbefehl darstellt und lediglich zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers ausgestellt wurde, und daran das in der Beschwerde geltend gemachte Fehlen des expliziten Hinweises, der Beschwerdeführer sei nach der Befragung freizulassen, nichts zu ändern vermag und auch die angebliche Einstellung und Wiederaufnahme des Verfahrens zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen vermögen, dass sich die Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor Erlass der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2025 somit lediglich in der Ermittlungsphase befanden und zu diesem Zeitpunkt deshalb - entgegen der diesbezüglich pauschal in der Beschwerde vorgebrachten Bestreitung - offen war, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erheben wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 weitere Beweismittel in Form von UYAP-Auszügen sowie einer Anklageschrift vom (...) 2025 und eines Eingangsbeschluss vom (...) 2025 des Kinderstrafgerichts zu den Akten reichte, womit sich das Verfahren allenfalls in einem sehr frühen Beginn der Prozessphase befinden würde, wobei an der Echtheit dieser Beweismittel nach obigen Ausführungen und aufgrund des Zeitpunkts der Einreichung aber ebenfalls Zweifel zu äussern sind, dass aber ohnehin weiterhin offen bleibt, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte und es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), dass sich im vorliegenden Fall auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus ergeben und dabei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht in der Beschwerde angesichts seines eigenen nicht weiter spezifizierten Engagements für die HDP, wobei er bis anhin gar nicht geltend gemacht hatte, Mitglied zu sein, und vom Vater lediglich zwei- dreimal an Meetings mitgenommen worden sei, nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügt, dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zum Gefährdungsprofil von HDP-Angehörigen an diesen Schlussfolgerungen nichts ändern, dass das SEM auch richtig darauf hinwies, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln würden und auch nicht auf grosse Resonanz gestossen seien, wobei das Vorbringen in der Beschwerde, viele Menschen hätten die Beiträge gelesen aber aus Angst nicht geliked, nicht zu überzeugen vermag, dass auch die Mitgliedschaft und das extrem niederschwellige Engagements des Vaters ohne besondere Funktion innerhalb der HDP oder besondere Exposition sowie die angebliche Anhängerschaft von dessen Familie für die HDP das politische Profil des Beschwerdeführers nicht genügend zu schärfen vermögen, und das SEM diesbezüglich überdies auch richtig auf die fehlende Gefahr einer Reflexverfolgung geschlossen hat, dass die allgemeinen Ausführungen zur politischen Lage in der Türkei, zur Überwachung politischer Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in der Schweiz sowie die in der Beschwerde neu geltend gemachten und mit zwei Fotos belegten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen, zumal letztere nachgeschoben wirken und sich im extrem niederschwelligen Bereich (Teilnahme an Demonstrationen) bewegen, dass angesichts dieser Erwägungen die Ausführungen des SEM zum Rechtsmissbrauch sowie der Legitimität der Strafverfolgung und zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde offengelassen werden können, dass an diesen Schlussfolgerungen auch das persönliche Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 9. März 2025 nichts zu ändern vermag, in welchem sie lediglich noch einmal die Situation der Familie darlegt und um Schutz bittet, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei ausging und zu Recht festgestellt hat, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen - wo der Beschwerdeführer herstamme - sei individuell in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei die Familie des Beschwerdeführers vorliegend über ein Haus, welches beim Erdbeben offenbar nicht zerstört worden sei, sowie ein breites Beziehungsnetz verfüge, und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer, dessen Eltern zeitgleich weggewiesen würden, von seinem Vater weiterhin finanziell unterstützt werde, und es ihm auch selber zuzumuten sei, in der Türkei die Schule abzuschliessen und sich um Arbeit zu bemühen, dass die in der Beschwerde neu geltend gemachte Depression und posttraumatische Belastungsstörung, welche im Arztbericht vom 31. Januar 2025 nach einer kurzen Anamnese ohne Begründung diagnostiziert wird, nachgeschoben wirkt und in der Türkei praxisgemäss ohnehin behandelbar ist, dass auch die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz einem Vollzug der Wegweisung praxisgemäss nicht entgegensteht, und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel somit ebenfalls nicht beachtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: